[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Badum, Oliver Krischer, Annalena
Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/18000–
Klimapolitische Auswirkungen des vorgelegten Kohleausstiegsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Um den Ausstieg aus der Kohleverstromung in Deutschland im möglichst
breiten gesellschaftlichen Konsens zu regeln, setzte die Bundesregierung die
Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung
(„Kohlekommission“) am 6. Juni 2018 als Beratergremium ein. Sie sollte insbesondere
einen Plan für die schrittweise Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung erstellen und konkrete Vorschläge für Wachstum und Beschäftigung in
den betroffenen Regionen unterbreiten.
Nach dem abschließenden Vorschlag der Kohlekommission vom 26. Januar
2019 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zum Kohleausstieg (https://
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-kohleausstiegsges
etz.pdf?__blob=publicationFile&v=8) vorgelegt, der von den Ergebnissen der
Kommission abweicht. Der Gesetzentwurf weicht insbesondere vom
empfohlenen Ausstiegspfad für Braunkraftwerke ab, besonders in der kritischen
Zeitspanne von 2025 bis 2030, und sorgt so für zusätzliche CO2-Emmissionen von
mehr als 130 Millionen Tonnen (
https://www.bund.net/service/presse/pressem
itteilungen/detail/news/diw-studie-kohleausstieg-muss-bis-2030-kommen-zwe
i-drittel-des-gesamten-deutschen-emissionsbudget/).
Darüber hinaus regelt der Gesetzentwurf nach Ansicht der Fragesteller nicht
nachvollziehbar, wie die frei werdenden Emissionszertifikate aus dem
europäischen Emissionshandelssystem (ETS) gelöscht werden sollen. Die
zusätzlichen Auswirkungen durch Mehremissionen auf das Klima bleiben nach
Ansicht der Fragesteller somit unklar.
Laut dem Gesetzentwurf zum Kohleausstieg (
https://www.bmwi.de/Redaktio
n/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-kohleausstiegsgesetz.pdf?__blob=publicati
onFile&v=8) soll durch mindestens zwei unabhängige Gutachten im
Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des
Bundesministeriums der Finanzen analysiert werden, in welchem Umfang zusätzliche
Emissionsberechtigungen durch die Bundesregierung gelöscht werden sollen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18988
19. Wahlperiode 06.05.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
6. April 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass für 2022 die zulässigen
Jahresemissionsreduktionen für die Energiewirtschaft mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf nicht erreicht werden?
a) Wenn ja, bitte begründen?
b) Wenn nein, inwiefern greift § 8 Absatz (1) des
Bundesklimaschutzgesetzes und die Erarbeitung eines Sofortprogramms für die
Energiewirtschaft, und welche Maßnahmen können das sein?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen
ausreichen, um die Ziele zu erreichen. Die Bundesregierung wird kontinuierlich
evaluieren, ob die erzielten Treibhausgasminderungen den Vorgaben des
Bundes-Klimaschutzgesetzes entsprechen. Sollte sich eine Zielverfehlung in
Sektoren einstellen, wird die Bundesregierung entsprechend nachsteuern.
2. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die zulässigen
Jahresemissionen für 2022 257 Millionen Tonnen CO2-Äquvivalenz und im Jahr 2030
175 Millionen Tonnen CO2-Äquvivalenz laut dem
Bundesklimaschutzgesetz (Anlage 2) beträgt?
Die Bundesregierung hat das Klimaschutzprogramm 2030 und die darin
enthaltenen Maßnahmen beschlossen, um die Klimaziele für das Jahr 2030
einzuhalten.
Im Übrigen wird auf Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche zusätzlichen CO2-Emissionen erwartet die Bundesregierung
durch die Inbetriebnahme des Kohlekraftwerks Datteln 4 im Vergleich zu
einem Szenario ohne dessen Inbetriebnahme (bitte begründen)?
Die Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und
Beschäftigung“ stellen für das Erreichen der Klimaziele auf die Reduktion von
Kraftwerksleistung und nicht auf Emissionsmengen ab und empfehlen, diese
Kraftwerksleistung möglichst stetig zu reduzieren. Da aufgrund der im
Kohleausstiegsgesetz vorgesehenen Regelungen ex ante nicht feststeht, welche
Kraftwerke im Einzelnen wann aus dem Markt gehen und zudem gilt, dass die CO2-
Emissionen eines Kohlekraftwerks – neben der Art des eingesetzten
Brennstoffs – wesentlich von dessen Auslastung – ausgedrückt in jährlichen
Vollbenutzungsstunden – und dem Wirkungsgrad des Kraftwerks für die
Stromerzeugung abhängen, kann keine abschließende Aussage über die Emissionswirkung
der Inbetriebnahme von Datteln IV getroffen werden.
Zudem werden mit den gemäß § 6 Absatz 4 des Entwurfs des Gesetzes zur
Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleausstiegsgesetz)
für die Jahre 2023 bis 2025 vorgesehenen Sonderausschreibungen zusätzliche
Emissionsminderungen erbracht.
4. Da der vorgelegte Abschaltplan für Braunkohlekapazitäten und
Steinkohlekapazitäten von dem Empfehlungen der Kommission für
Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung abweicht, werden zusätzliche
CO2-Emmissionen bis 2038 produziert (bis zu 180 Millionen Tonnen
CO2,
https://www.montelnews.com/de/story/kohle-zeitplan-bringt-180-m
io-t-mehr-co2--matthes/1079786), die ein Erreichen der
Bundesklimaschutzziele 2030 nicht ermöglichen; wie begründet die Bundesregierung
den Gesetzentwurf zum Kohleausstiegsgesetz, der widersprüchlich zur
eigenen Beschlusslage ist?
Der im Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes zugrunde gelegte Reduktionspfad
entspricht der Empfehlung der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und
Beschäftigung“ (KWSB), für das Jahr 2022 eine Reduzierung der Leistung auf
15 Gigawatt Steinkohle und 15 Gigawatt Braunkohle, für das Jahr 2030 auf 8
Gigawatt Steinkohle und 9 Gigawatt Braunkohle und spätestens für das Jahr
2038 auf 0 Gigawatt Stein- und Braunkohle, vorzusehen.
Die Reduzierung der Kraftwerksleistung zwischen den genannten Daten sollte
gemäß den Empfehlungen der KWSB möglichst stetig erfolgen. Der Entwurf
des Kohleausstiegsgesetzes stellt daher zwischen diesen Jahren die Einhaltung
jährlicher Zielniveaus für die schrittweise Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung insgesamt sicher.
5. Plant die Bundesregierung, die angenommene Restlaufzeit sowie
Auslastung für jeden Kraftwerksblock sowie die auf dieser Grundlage
errechneten Gesamtmenge an freiwerdenden Emissionsberechtigungen nach
Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetzes zu veröffentlichen, und falls
nein, wieso nicht?
6. Wird die Bundesregierung die Annahmen der in der Vorbemerkung
angesprochenen Analyse (u. a. zur angenommen Restlaufzeit und Auslastung
der Kraftwerksblöcke) sowie das Gutachten transparent und öffentlich
zugänglich machen?
Falls ja, wie, und bis wann?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung beabsichtigt mit dem Kohlausstieg einen wirksamen
Beitrag zum Klimaschutz zu erreichen. Daher beinhaltet der Entwurf des
Kohleausstiegsgesetzes eine Regelung, nach der die Bundesregierung einen
Beschluss fassen wird, freigewordene Zertifikate zu löschen.
Die Menge der aufgrund des Kohleausstiegs „freiwerdenden Zertifikate“ kann
im Vorhinein nicht jahresscharf beziffert werden. Sie wird daher erst durch den
Beschluss der Bundesregierung nach der Stilllegung festgelegt. Dabei
berücksichtigt die Bundesregierung, dass die Marktstabilitätsreserve des Europäischen
Emissionshandels bereits zur Löschung von Zertifikaten beiträgt.
Ob und in welchem Umfang zusätzliche Berechtigungen durch die
Bundesregierung gelöscht werden, wird gemäß Gesetzentwurf durch mindestens zwei
unabhängige Gutachten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit unter Beteiligung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen analysiert. Über
eine Veröffentlichung der Gutachten entscheidet die Bundesregierung zu
gegebener Zeit.
7. Warum ist neben der Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen keine aktive
Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit vorgesehen?
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist
für das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und damit auch den Prozess nach
§ 8 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes federführend
zuständig. Insofern bedarf es einer expliziten Nennung dieses Ressorts nicht.
8. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung hinsichtlich der
Ankündigung im „Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur
Umsetzung des Klimaschutzplans 2050“ – S. 17: „In einem ersten Schritt
soll der bestehende europäische Emissionshandel (für Energie und
Industrie) um einen moderaten europäischen Mindestpreis ergänzt
werden.“?
a) Welche konkreten Vorhaben und welche Gespräche wurden bisher
von der Bundesregierung eingeleitet, um dem Ziel der Einführung
eines EU-ETS-Mindestpreises näher zu kommen (bitte die konkreten
Maßnahmen, Treffen und Gespräche im Jahr 2019 und 2020
auflisten)?
b) Welche weiteren Schritte sind darüber hinaus geplant, und bis wann
sollen diese umgesetzt werden, um dem Ziel der Einführung eines
EU-ETS-Mindestpreises näherzukommen?
c) Wie definiert die Bundesregierung „moderat“ im Zusammenhang
eines EU-ETS-Mindestpreises, und nach welchen Kriterien (bitte
auflisten) bestimmt sich die Höhe eines solchen Preises?
9. Wie wird die Bundesregierung die Weiterentwicklung des europäischen
Emissionshandels (EU-ETS) durch die Einführung eines Mindestpreises
und den Umgang mit der Marktstabilitätsreserve im Rahmen der
deutschen Ratspräsidentschaft thematisieren?
Falls ja, wie?
Falls nein, wieso nicht?
Die Fragen 8 bis 9 gemeinsam beantwortet.
Die Einführung eines Mindestpreises im EU-Emissionshandel setzt eine
Novelle der EU-Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) voraus. Das
Initiativrecht für eine solche Richtlinienänderung liegt bei der EU-Kommission,
die bereits angekündigt hat, im Jahr 2021 einen Vorschlag zur Änderung der
Richtlinie vorzulegen. Die Bundesregierung steht zu geplanten Vorhaben in
engem Kontakt mit der EU-Kommission. Im Rahmen der Verhandlungen über
diesen Kommissionsvorschlag wird sich die Bundesregierung für die
Einführung eines moderaten Mindestpreises einsetzen. Die Höhe dieses
Mindestpreises soll so bemessen sein, dass er Planungssicherheit für Klimainvestitionen in
den ETS-Sektoren schafft.
Ebenfalls im Jahr 2021 wird die EU-Kommission einen Bericht über die
Marktstabilitätsreserve vorlegen, der auch Vorschläge für eine mögliche Anpassung
dieses Instruments enthalten wird. In welcher Form diese Vorhaben im Jahr
2021 bereits Vorwirkungen auf den Zeitraum der deutschen Ratspräsidentschaft
haben, steht gegenwärtig noch nicht fest.
10. Plant die Bundesregierung, zusätzliche Vereinbarungen mit den
Kraftwerksbetreibern für den Fall zu treffen, dass der Preis der
Emissionshandelszertifikate des ETS weiter ansteigt?
Wenn ja, welche?
Es ist zu unterscheiden zwischen Braun- und Steinkohle.
Für den Bereich der Braunkohle gilt die Bund-Länder-Vereinbarung vom
15. Januar 2020. Die dort festgehaltenen Entschädigungssummen sind
unabhängig von etwaigen Entwicklungen des CO2-Preises. Allerdings verstehen
sich die Stilllegungsdaten als „spätmöglichste“ Abschaltdaten. Die Betreiber
sind nicht verpflichtet, ihre Anlagen bis zu diesem Zeitpunkt zu betreiben.
Sollten die Anlagen aufgrund gestiegener CO2-Preise unwirtschaftlich werden,
können die Betreiber sie bereits früher stilllegen.
Für den Bereich der Steinkohle wird die Entschädigung für
Steinkohlekraftwerke im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt. Steigen die CO2-Preise, sinkt die
Wirtschaftlichkeit der Kraftwerke und somit auch das Gebot, das sie im
wettbewerblichen Umfeld einer Stilllegungsausschreibung abgeben können. Insofern
sind steigende CO2-Preise implizit im Ausstiegspfad für die Steinkohle
hinterlegt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]