Klimapolitische Auswirkungen des vorgelegten Kohleausstiegsgesetzes
der Abgeordneten Lisa Badum, Oliver Krischer, Annalena Baerbock, Dr. Julia Verlinden, Dr. Ingrid Nestle, Dr. Bettina Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Steffi Lemke, Gerhard Zickenheiner, Matthias Gastel, Christian Kühn (Tübingen) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Um den Ausstieg aus der Kohleverstromung in Deutschland im möglichst breiten gesellschaftlichen Konsens zu regeln, setzte die Bundesregierung die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung („Kohlekommission“) am 6. Juni 2018 als Beratergremium ein. Sie sollte insbesondere einen Plan für die schrittweise Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung erstellen und konkrete Vorschläge für Wachstum und Beschäftigung in den betroffenen Regionen unterbreiten.
Nach dem abschließenden Vorschlag der Kohlekommission vom 26. Januar 2019 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zum Kohleausstieg (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-kohleausstiegsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8) vorgelegt, der von den Ergebnissen der Kommission abweicht. Der Gesetzentwurf weicht insbesondere vom empfohlenen Ausstiegspfad für Braunkraftwerke ab, besonders in der kritischen Zeitspanne von 2025 bis 2030, und sorgt so für zusätzliche CO2-Emmissionen von mehr als 130 Millionen Tonnen (https://www.bund.net/service/presse/pressemitteilungen/detail/news/diw-studie-kohleausstieg-muss-bis-2030-kommen-zwei-drittel-des-gesamten-deutschen-emissionsbudget/ ).
Darüber hinaus regelt der Gesetzentwurf nach Ansicht der Fragesteller nicht nachvollziehbar, wie die frei werdenden Emissionszertifikate aus dem europäischen Emissionshandelssystem (ETS) gelöscht werden sollen. Die zusätzlichen Auswirkungen durch Mehremissionen auf das Klima bleiben nach Ansicht der Fragesteller somit unklar.
Laut dem Gesetzentwurf zum Kohleausstieg (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-kohleausstiegsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8) soll durch mindestens zwei unabhängige Gutachten im Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen analysiert werden, in welchem Umfang zusätzliche Emissionsberechtigungen durch die Bundesregierung gelöscht werden sollen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass für 2022 die zulässigen Jahresemissionsreduktionen für die Energiewirtschaft mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht erreicht werden?
a) Wenn ja, bitte begründen?
b) Wenn nein, inwiefern greift § 8 Absatz (1) des Bundesklimaschutzgesetzes und die Erarbeitung eines Sofortprogramms für die Energiewirtschaft, und welche Maßnahmen können das sein?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die zulässigen Jahresemissionen für 2022 257 Millionen Tonnen CO2-Äquvivalenz und im Jahr 2030 175 Millionen Tonnen CO2-Äquvivalenz laut dem Bundesklimaschutzgesetz (Anlage 2) beträgt?
Welche zusätzlichen CO2-Emissionen erwartet die Bundesregierung durch die Inbetriebnahme des Kohlekraftwerks Datteln 4 im Vergleich zu einem Szenario ohne dessen Inbetriebnahme (bitte begründen)?
Da der vorgelegte Abschaltplan für Braunkohlekapazitäten und Steinkohlekapazitäten von dem Empfehlungen der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung abweicht, werden zusätzliche CO2-Emmissionen bis 2038 produziert (bis zu 180 Millionen Tonnen CO2, https://www.montelnews.com/de/story/kohle-zeitplan-bringt-180-mio-t-mehr-co2--matthes/1079786), die ein Erreichen der Bundesklimaschutzziele 2030 nicht ermöglichen; wie begründet die Bundesregierung den Gesetzentwurf zum Kohleausstiegsgesetz, der widersprüchlich zur eigenen Beschlusslage ist?
Plant die Bundesregierung, die angenommene Restlaufzeit sowie Auslastung für jeden Kraftwerksblock sowie die auf dieser Grundlage errechneten Gesamtmenge an freiwerdenden Emissionsberechtigungen nach Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetzes zu veröffentlichen, und falls nein, wieso nicht?
Wird die Bundesregierung die Annahmen der in der Vorbemerkung angesprochenen Analyse (u. a. zur angenommen Restlaufzeit und Auslastung der Kraftwerksblöcke) sowie das Gutachten transparent und öffentlich zugänglich machen?
Falls ja, wie, und bis wann?
Falls nein, warum nicht?
Warum ist neben der Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen keine aktive Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vorgesehen?
Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung hinsichtlich der Ankündigung im „Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050“ – S. 17: „In einem ersten Schritt soll der bestehende europäische Emissionshandel (für Energie und Industrie) um einen moderaten europäischen Mindestpreis ergänzt werden.“?
a) Welche konkreten Vorhaben und welche Gespräche wurden bisher von der Bundesregierung eingeleitet, um dem Ziel der Einführung eines EU-ETS-Mindestpreises näher zu kommen (bitte die konkreten Maßnahmen, Treffen und Gespräche im Jahr 2019 und 2020 auflisten)?
b) Welche weiteren Schritte sind darüber hinaus geplant, und bis wann sollen diese umgesetzt werden, um dem Ziel der Einführung eines EU-ETS-Mindestpreises näherzukommen?
c) Wie definiert die Bundesregierung „moderat“ im Zusammenhang eines EU-ETS-Mindestpreises, und nach welchen Kriterien (bitte auflisten) bestimmt sich die Höhe eines solchen Preises?
Wie wird die Bundesregierung die Weiterentwicklung des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) durch die Einführung eines Mindestpreises und den Umgang mit der Marktstabilitätsreserve im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft thematisieren?
Falls ja, wie?
Falls nein, wieso nicht?
Plant die Bundesregierung, zusätzliche Vereinbarungen mit den Kraftwerksbetreibern für den Fall zu treffen, dass der Preis der Emissionshandelszertifikate des ETS weiter ansteigt?
Wenn ja, welche?