[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Enrico Komning, Steffen Kotré,
Tino Chrupalla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/18017 –
Umstände rund um die Bonpflicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen
Grundaufzeichnungen (Gesetz vom 22. Dezember 2016, BGBl. I S. 3152) wurde eine
Belegausgabepflicht gem. § 146a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)
ab dem 1. Januar 2020 eingeführt. Seit Anfang des Jahres ist diese neue
„Bonpflicht“ nun in Kraft und verpflichtet dazu, dass zu jeder Ware ein Beleg
ausgestellt und an den Kunden übergeben wird. Diese „Bonpflicht“ ist von
Anbeginn an in der Kritik, und diese Kritik reißt nicht ab. So kritisiert der Deutsche
Industrie- und Handelskammertag (DIHK) gerade für kleine Händler
erhebliche Mehrkosten für Papier, Druck und Entsorgung der liegengebliebenen Bons
(
https://handelsjournal.de/news/2019/dezember-2019/heftige-kritik-an-bonpfli
cht.html). Unter Umweltschutzaspekten wird die mit der „Bonpflicht“
einhergehende Papierflut gescholten (
https://www.morgenpost.de/wirtschaft/article2
28302841/Unnoetiger-Papiermuell-Kritik-an-Bonpflicht-wird-immer-laute
r.html).
Laut Kassensicherungsverordnung ist die Pflicht zur Bonausgabe nur ein
Element, um Steuerhinterziehungen zu erschweren (
https://handelsjournal.de/new
s/2019/dezember-2019/heftige-kritik-an-bonpflicht.html). Laut dieser
Verordnung sollen zudem und vor allem Kassen durch eine technische
Sicherheitseinrichtung (TSE) fälschungssicher werden (ebd.). „Ursprünglich sollten
Kassen bis zum Jahresbeginn 2020 die neuen Vorschriften erfüllen, das
Finanzministerium räumte nun Zeit bis Ende September ein“ (ebd.). Relevant in diesem
Zusammenhang ist, dass die neue Kassentechnik wohl noch nicht verfügbar ist
(ebd.).
1. Wie hoch wurden in den vergangenen fünf Jahren, also 2015 bis 2019, die
Steuerausfälle durch das sog. Schwarzkassieren im Gaststättengewerbe
und im Handel geschätzt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
2. Wie hoch wird die durch die sog. Bonpflicht angestrebte Verringerung der
Steuerausfälle prognostiziert?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18492
19. Wahlperiode 02.04.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. April 2020
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Eine Schätzung der Steuerausfälle durch Manipulation von Kassen bzw.
Nichtausgabe von Belegen ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht möglich,
da Steuerhinterziehung im Verborgenen stattfindet und somit nicht beobachtbar
ist. Nach Schätzungen von Landesfinanzministerien werden jedoch durch
manipulierte Kassen Milliardenbeträge an Steuern hinterzogen.
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Gaststättengewerbe
und Handel bereits jetzt der Anteil an Registrierkassen, die via Internet
mit dem Finanzamt verbunden sind (Live-online-Verbindung direkt ins
Finanzamt; vgl.
https://www.boerse-online.de/nachrichten/aktien/vectron-sy
stems-umsatzschub-mit-ansage-das-sollten-anleger-wissen-1028971372 )?
4. Gilt für Gewerbetreibende, deren Registrierkasse mit dem Finanzamt
verbunden ist, eine Ausnahme von der allgemeinen „Bonpflicht“?
Wenn nein, aus welchen Grunde nicht?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
In der Bundesrepublik Deutschland existieren keine Registrierkassen, die via
Internet mit dem Finanzamt verbunden sind.
Im Zuge der Technologieoffenheit kann die technische Umsetzung der
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auch als webbasierte TSE
(sog. Cloud-Lösung) erfolgen. Eine webbasierte TSE unterscheidet sich nicht
wesentlich von einer lokalen TSE. Bei einer webbasierten TSE ist eine
Komponente über eine sichere Verbindung in ein Rechenzentrum ausgelagert. Eine
Verbindung mit dem Finanzamt besteht auch in diesen Fällen nicht.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Problematik, dass gerade im
Gaststättengewerbe zwar ein Bon ausgegeben wird und damit der „Bonpflicht“
formal genügt wird, es sich tatsächlich aber bei dem ausgegebenen Beleg
nur um eine sog. Zwischenrechnung handelt (
https://www.merkur.de/lebe
n/genuss/betrug-restaurant-keine-zwischenrechnung-akzeptieren-923476
4.html)?
a) Wie hoch werden die durch diese Praxis zustande kommenden
Steuerausfälle geschätzt?
b) Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, diese Art des
Steuerbetrugs unmöglich zu machen?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Durch die verpflichtende Ausstattung elektronischer Aufzeichnungssysteme
mit einer TSE seit Januar 2020 ist gewährleistet, dass alle Kasseneingaben mit
Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr
unerkannt verändert werden können. Die Problematik der sog. Zwischenrechnung
besteht damit durch die Maßnahmen des Gesetzes zum Schutz vor
Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 nicht mehr,
da eine „Zwischenrechnung“ nicht der Belegausgabepflicht entspricht, denn der
Beleg im Sinne des § 146a Absatz 2 der Abgabenordnung muss in
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs erfolgen.
Die Besonderheiten bei Abläufen sog. langanhaltenden Bestellvorgänge (z. B.
in der Gastronomie) wurden bei der Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigt
und geregelt. Diese Bestellvorgänge werden als eigenständige Vorgänge
realisiert. Zudem ist auf dem Beleg der Startzeitpunkt der ersten Bestellung in
Klarschrift aufzudrucken.
6. Sieht die Bundesregierung darin, dass die Quittierpflicht in Form einer
Bonausgabe nur dann gilt, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme
verwendet werden, nicht jedoch für offene Ladenkassen, hier also auch
keinerlei Verpflichtung zur Übergabe einer Quittung an den Kunden besteht,
ein Manko im Kampf gegen die Steuerhinterziehung (
https://www.zeit.de/
wirtschaft/2019-12/steuerbetrug-bonpflicht-registrierkassen-haendler-hand
el-finanzamt)?
Bei der Verwendung einer offenen Ladenkasse gilt die Belegausgabepflicht
nicht.
Allerdings entbindet dies den Unternehmer nicht von dem zivilrechtlichen
Anspruch des Kunden auf die Ausstellung einer Quittung (§ 368 BGB).
Der Gefahr der Steuerhinterziehung wird auch in diesen Fällen
entgegengewirkt. So müssen die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 146 AO auch
bei der Verwendung einer offenen Ladenkasse erfüllt werden. Die Pflicht zur
Einzelaufzeichnung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der
Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine offene Ladenkasse
verwendet.
Zudem kann die Finanzverwaltung seit dem Jahr 2018 im Rahmen der Kassen-
Nachschau unangekündigt auch bei Steuerpflichtigen, die eine offenen
Ladenkasse verwenden, die Kassenführung vor Ort überprüfen.
a) Weshalb wurde für offene Ladenkassen keine Quittierpflicht
eingeführt?
Die Registrierkassenpflicht wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Schutz vor
Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ausführlich diskutiert,
jedoch nach Abwägung aller Vor- und Nachteile nicht umgesetzt (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/10667).
b) Wie hoch wurden in den vergangenen fünf Jahren, also 2015 bis 2019,
die Steuerausfälle durch das sog. Schwarzkassieren im Falle offener
Ladenkassen geschätzt?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird hingewiesen.
c) Gedenkt die Bundesregierung, eine generelle Pflicht zum Einsatz von
Registrierkassen im Gaststättengewerbe und Handel einzuführen?
Wenn nein, weshalb nicht?
Die Registrierkassenpflicht wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Schutz vor
Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ausführlich diskutiert (vgl.
Antwort zu Frage 6a). Die Entscheidung, ob eine generelle
Registrierkassenpflicht eingeführt werden sollte und wenn ja, in welchem Umfang, bleibt der
Bewertung der vorgesehenen Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor
Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, in der auch die
Registrierkassenpflicht geprüft werden soll, vorbehalten.
7. Bestehen Aufbewahrungspflichten für Bons bzw.
Dokumentationspflichten die Bonausgabe betreffend?
Es bestehen keine Aufbewahrungs- bzw. Dokumentationspflichten des
Belegausstellers für nicht entgegengenommene Belege. Auch für den Kunden
besteht keine Pflicht zur Aufbewahrung.
Werden Ausgaben anhand von Kassenbelegen in Steuererklärungen z. B. als
Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend gemacht, gelten die u. a.
allgemeinen Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen nach
§ 147 AO.
8. Erwägt die Bundesregierung Anweisungen an die örtlichen Finanzämter,
dass bzw. in welchen konkreten Fällen diese von den gesetzlich auf Antrag
des Betroffenen vorgesehenen Befreiungen von der Belegausgabepflicht
gemäß § 146a Absatz 2 AO bzw. 148 AO Gebrauch machen?
Wenn nein, weshalb nicht?
Die Befreiung von der Belegausgabepflicht obliegt dem jeweils zuständigen
Finanzamt, das im jeweiligen Einzelfall prüft, ob die Voraussetzungen
(persönliche oder sachliche Härte) dafür vorliegen.
9. Geht die Bundesregierung davon aus, dass Ende September 2020 die neue
Kassentechnik auf dem Markt ist, die notwendig ist, um die gesetzlich
dann vorgeschriebene Ausrüstung der Kassen mit der technischen
Sicherungseinrichtung für Fälschungssicherheit zu ermöglichen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Es sind bereits TSE am Markt verfügbar. Bereits im Dezember 2019 hat das
dafür zuständige Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Zertifizierungen für hardwarebasierte Lösungen bestimmter Anbieter ausgesprochen.
Das Zertifizierungsverfahren wird eng begleitet. Dadurch können zeitnah
Maßnahmen ergriffen werden, falls es zu Verzögerungen oder Problemen kommen
sollte. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Dauer der Zertifizierung eines
Produktes nach festgelegten Sicherheitsvorgaben von vielen Faktoren abhängig
ist, die im Wesentlichen durch den Hersteller und die von diesem beauftragte
Prüfstelle beeinflusst sind.
Die Bundesregierung geht nach jetzigem Stand davon aus, dass bis Ende
September 2020 ausreichende Zertifizierungen abgeschlossen sein werden, damit
eine flächendeckende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme
möglich ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]