Verhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen
der Abgeordneten Dr. Marc Jongen, Dr. Götz Frömming, Nicole Höchst, Dr. Michael Espendiller, Martin Reichardt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marc Jongen, Dr. Götz Frömming, Nicole Höchst, Dr. Michael Espendiller, Martin Reichardt und der Fraktion der AfD
Verhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Ziel, das in etlichen politischen, normgebenden und verwaltenden Handlungen der Bundesregierung Niederschlag findet. Auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (https://www.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1 Z. 935–941) findet sich dieses Ziel.
Alle diese Maßnahmen laufen nach Ansicht der Fragesteller letztlich aber auf eine Ungleichbehandlung der Geschlechter im Sinne einer „positiven Diskriminierung“ von Frauen hinaus, was aus Sicht der Fragesteller dem Differenzierungsverbot des Grundgesetzes (GG) widerspricht (Artikel 33 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 Satz 1, Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG). Die staatliche Pflicht zur Gleichbehandlung darf nur dann verletzt werden, wenn biologische Unterschiede eine Ungleichbehandlung zwingend erfordern (BVerfGE 85, 191, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv085191.html).
Demgegenüber wird argumentiert, dass es sich bei Artikel 3 Absatz 2 GG um ein Gleichstellungsmandat handle, das mit dem Differenzierungsverbot kollidiere (Berghahn, Sabine, 2011, Der Ritt auf der Schnecke, S. 5). Demnach könnte eine Ungleichbehandlung auch dann legitim sein, wenn sie „faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen“ (BVerfG 92, 91 D. I. 1, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv092091.html). Der Bundesrat stellt dabei klar, dass sich der Ausgleich auf konkrete bestehende Nachteile beziehen muss und nicht auf Kompensationen, „die mit dem eigentlichen Nachteil nicht in unmittelbarem Zusammenhang stünden“ (Bundesratsdrucksache 800/93, S. 50).
Ob Artikel 3 Absatz 2 GG tatsächlich ein Gleichstellungsmandat darstellt, ist indes höchst umstritten (Ebbing, Volker, 2017, Grundrechte. Springer, Berlin, Rn. 850). Doch selbst wenn ein kollidierendes Verfassungsrecht vorläge, müsste die Rechtmäßigkeit einer Ungleichbehandlung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entschieden werden (Ebbing, Volker, 2017, Grundrechte. Springer, Berlin, Rn. 840).
Zum einen stellen die Fragesteller in Frage, ob gesichert davon ausgegangen werden kann, dass „faktische Nachteile“ (s. o.) vorliegen, die durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden müssen. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Faktion der AfD nennt die Bundesregierung nämlich nach Auffassung der Fragesteller ausschließlich Ergebnisunterschiede als Kriterien, an denen Chancenungleichheit erkannt werden könne und keine faktischen Nachteile (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11287). Chancengleichheit kann in einer meritokratischen Gesellschaft aus Sicht der Fragesteller jedoch nicht mit Ergebnisgleichheit gleichgesetzt werden.
Unklar ist im Weiteren nach Ansicht der Fragesteller, inwiefern die Verhältnismäßigkeit, bei allen begünstigenden Regelungen zugunsten von Frauen, gewährleistet ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Welche Kriterien genau legt die Bundesregierung zugrunde, wenn sie mit Blick auf Geschlechterungleichbehandlung zulasten von Frauen von „faktischen Nachteilen“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) spricht?
Welche konkreten „faktischen Nachteile“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zulasten von Frauen identifiziert die Bundesregierung aktuell, und an welchen Kriterien macht die Bundesregierung diese Benachteiligung fest?
Wie plant die Bundesregierung, diese „faktischen Nachteile“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zu beseitigen?
Inwieweit evaluiert die Bundesregierung, ob dadurch nicht intendierte Nebenfolgen eintreten, die neue „faktische Nachteile“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zur Folge haben?
Welcher konkrete „faktische Nachteil“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) verhindert nach Auffassung der Bundesregierung ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter Professuren, das nach Auffassung der Bundesregierung erst ab einem Frauenanteil von 40 bis 60 Prozent erreicht sei (Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/15604)?
a) Inwiefern gleicht der nach Auffassung der Fragesteller vorliegende Verstoß gegen das Differenzierungsverbot im Zuge der Umsetzung des Professorinnenprogramms (https://www.bmbf.de/de/das-professorinnenprogramm-236.html) diesen konkreten, „faktischen Nachteil“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) aus?
b) Aus welchen Gründen identifiziert die Bundesregierung einen „faktischen Nachteil“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zulasten von Frauen, obwohl Frauen, die sich auf eine Professur bewerben, bereits 2002 bessere Chancen hatten, berufen zu werden als Männer, wie sich aus den Statistiken zu den Bewerbungen und Berufungen erkennen lässt (https://www.gwk-bonn.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Papers/GWK-Heft-55-Chancengleichheit.pdf, S. 12)?
Aufgrund welcher Befunde kann die Bundesregierung ausschließen, dass es neben „faktischen Nachteilen“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) andere Ursachen für die Geschlechterunterschiede gibt?
In welchen Bereichen hält die Bundesregierung eine weitere Erhöhung des Frauenanteils für wünschenswert?
a) Aufgrund welcher Überlegungen wurden diese Bereiche ausgewählt?
b) Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um das Interesse von Frauen in Bereichen zu wecken, in denen sie ihrer Meinung nach unterrepräsentiert sind?
c) Aufgrund welcher Überlegungen wurden Maßnahmen für diese Bereiche für geeignet befunden?
d) Mit welchen Fördersummen werden die einzelnen Maßnahmen von Seiten der Bundesregierung unterstützt?
Gibt es für diese (in den Fragen 6 bis 6d erfragten) Fördersummen eine zeitliche Befristung?
a) Wenn ja, über welchen Zeitraum erstrecken sich diese Fördersummen?
b) Wenn nein, warum gibt es für diese Fördersummen keine zeitliche Befristung?
Welche Benachteiligungen von Männern identifiziert die Bundesregierung in Deutschland aktuell?
a) Wenn die Bundesregierung Benachteiligungen sieht, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen oder plant sie, um diese Benachteiligungen zu beseitigen?
b) Wenn die Bundesregierung keine Benachteiligungen sieht, welche Gründe macht die Bundesregierung hierfür geltend?
In welchen Bereichen hält die Bundesregierung eine Erhöhung des Männeranteils für wünschenswert?
a) Aufgrund welcher Überlegungen ist die Bundesregierung der Meinung, dass der Männeranteil in diesen Bereichen erhöht werden muss?
b) Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung eingeleitet, um das Interesse von Männern in Bereichen zu steigern, in denen Männer bisher unterrepräsentiert sind?
c) Aufgrund welcher Überlegungen wurden Maßnahmen für diese Bereiche ausgewählt?
d) Mit welchen Fördersummen werden die einzelnen Maßnahmen von Seiten der Bundesregierung unterstützt?
Welche konkreten Formen „spezifischer Vergünstigungen“ (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:12008E157&from=ET) hält die Bundesregierung für legitim, um die „Machtgleichstellung“ von Frauen und Männern zu realisieren, wie sie auf der Vierten Weltfrauenkonferenz gefordert wurde (https://www.un.org/Depts/german/conf/beijing/anh_2.html)?
a) Welche rechtlichen Rahmen berücksichtigt die Bundesregierung bei der Konzeption von „spezifischen Vergünstigungen“ (s. o.)?
b) Welche konkreten Programme und Initiativen hat die Bundesregierung initiiert oder gefördert, um die Einstellung oder Berufung von Frauen in spezifischen Bereichen zu vergünstigen?
Welche konkreten Programme und Initiativen hat die Bundesregierung initiiert oder gefördert, um exklusiv Frauen Unternehmensgründungen zu erleichtern (https://www.existenzgruender.de/DE/Service/Beratung-Adressen/Linksammlung/Existenzgruenderinnen/inhalt.html;jsessionid=27BC7556EE48FE0F063F16066BC6F5CF//, https://www.existenzgruenderinnen.de/DE/Beratung/beratung_node.html;jsessionid=9623A4191DD94924F8A40096A9008035)?
Wie wurde bei jedem einzelnen Programm und jeder einzelnen Initiative sichergestellt, dass die Verletzung des grundgesetzlichen Differenzierungsverbots verhältnismäßig ist?
Teilt die Bundesregierung die auf der Vierten Weltfrauenkonferenz erhobene Forderung, dass es einer „Machtgleichstellung der Frauen“ bedarf, um deren „volle und gleichberechtigte Mitwirkung an den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entscheidungsprozessen“ sicherzustellen (https://www.un.org/Depts/german/conf/beijing/anh_2.html)?
a) Wenn ja, aus welchen Gründen teilt die Bundesregierung diese „Machtgleichstellung“?
b) Wenn nein, warum teilt die Bundesregierung diese Forderung nicht?
Wie genau definiert die Bundesregierung den Rahmen, in dem eine Ungleichbehandlung, die gegen das Differenzierungsgebot des Grundgesetzes verstößt, verhältnismäßig ist?
a) Auf welche verfassungsrechtlichen Entscheidungen beruft sich die Bundesregierung bei dieser Einschätzung?
b) Nach welcher Methode wurden diese Entscheidungen ausgewählt, um einen zulässigen Rahmen zu definieren?
Wie weit ist das von der Bundesregierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Z. 940, Verlinkung siehe Vorbemerkung der Fragesteller) formulierte Ziel, eine ressortübergreifende Gleichstellungsstrategie zu entwickeln und mit einem Aktionsplan umzusetzen, vorangeschritten?
Wie wird hierbei die Verhältnismäßigkeit bei der Entwicklung der Gleichstellungsstrategie und des Aktionsplans berücksichtigt?
In welchem Umfang ist die Forderung, die Vorlage von Gleichstellungs- und Personalentwicklungskonzepten mit verbindlichen Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils sowie die Einhaltung von Gleichstellungsstandards für Wissenschaftseinrichtungen verpflichtend zu machen, um Förderungen erhalten zu können, wie es im Koalitionsvertrag (Zeile 1438 bis 1444, Verlinkung siehe Vorbemerkung der Fragesteller) formuliert wurde, bereits umgesetzt?