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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Kosten zur Verschärfung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

15.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1823927.03.2020

Kosten zur Verschärfung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

der Abgeordneten Jens Maier, Roman Johannes Reusch, Stephan Brandner, Tobias Seitz, Dr. Lothar Maier, Tobias Matthias Peterka und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Am 19. Januar 2020 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf gegen „Hasskriminalität“ im Netz beschlossen (https://www.bmjgv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Bekaempfung_Hasskriminalitaet.pdf;jsessionid=903783AA239DE8E63203022F3D271B55.2_cid289?__blob=publicationFile&v=3). Dieser sieht neue Regeln und Strafverschärfungen vor.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, äußerte hierzu: „Wer im Netz hetzt und droht, wird künftig härter und effektiver verfolgt“ (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gesetz-gegen-hasskriminalitaet-1722896). Konkret sollen die Anbieter großer sozialer Netzwerke verpflichtet werden, potentiell strafbare Inhalte zu melden (ebd.). Dafür wird beim Bundeskriminalamt eine neue Zentralstelle eingerichtet (ebd.). Zur Identifizierung von Tatverdächtigen und zur Sicherung von Beweisen werden weitere strafprozessuale Rechtsgrundlagen zur Auskunftserteilung von Anbietern gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gefahrenabwehrbehörden geschaffen (ebd.).

Wie einem Pressebericht zu entnehmen ist, sieht der Entwurf vor, dass Anbietern sozialer Netzwerke erlaubt werden soll, IP-Adressen von Nutzern an die Strafverfolger zu übermitteln (https://www.lto.de/recht/justiz/j/bmjv-regierung-kabinett-vorlage-hasskriminalitaet-rechtsextremismus-hate-speech-passwort-netzdg/). Unter bestimmten Umständen sollen Passwörter von Nutzern sozialer Netzwerke nach einem einzufügenden § 15b des Telemediengesetzes zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten übermittelt werden (ebd.). Weiterhin sollen Passwörter herausgegeben werden, wenn sie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes übermittelt werden dürfen. Die Bundesregierung geht laut dem Bericht (ebd.) davon aus, dass die Anbieter von sozialen Netzwerke aufgrund des Gesetzentwurfs rund 250 000 Fälle pro Jahr an das Bundeskriminalamt melden werden. Weiterhin rechnet die Bundesregierung demnach damit, dass sich aus den 250 000 Meldungen rund 150 000 Ermittlungsverfahren pro Jahr ergeben werden (ebd.). Ein Staatsanwalt könne durchschnittlich 800 bis 850 Fälle pro Jahr erledigen, die Länder müssten also insgesamt 180 neue Stellen bei den Staatsanwaltschaften schaffen (ebd.). Der Deutsche Richterbund nimmt im Gegensatz dazu an, dass mehr Stellen nötig seien, weil lediglich 550 bis 600 Verfahren pro Staatsanwalt realistisch seien (ebd.). Da rund ein Drittel der gemeldeten Fälle, also etwa 83 000 Fälle, vor Gericht landen werde, geht der Entwurf davon aus, dass 75 neue Stellen in der Strafjustiz neu geschaffen werden müssen (ebd.). Außerdem sollen zehn höhere Stellen für die Koordination der Verfahren geschaffen werden (ebd.).

Google hat in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass durch die beabsichtigte Gesetzesverschärfung „eine umfassende Datenbank beim Bundeskriminalamt über Nutzer und die von ihnen geposteten Inhalte zum Zwecke der Strafverfolgung“ aufgebaut werde, die ihresgleichen suche (https://www.tagesschau.de/inland/hasskriminalitaet-internet-101.html).

Selbst der aus Sicht der Fragesteller nicht als Verfechter der Meinungsfreiheit bekannte Deutsche Anwaltsverein führt aus, dass die rechtliche Einordnung von Kommentaren auf den sozialen Netzwerken eine hochkomplexe Angelegenheit sei (ebd.). Damit steige die Gefahr, dass auch völlig harmlose Inhalte gemeldet werden (ebd.). Das Bundeskriminalamt bekäme neben den beanstandeten Äußerungen die digitalen Adressdaten zur Identifizierung bzw. Verifizierung des Nutzers, und zwar auch dann, wenn sich der Inhalt bei näherer Betrachtung als nicht strafbar erweise (ebd.).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Auf welchen Erwägungen und konkreten Erfahrungen beruht die Schätzung der Bundesregierung, dass ein Referent im höheren Dienst beim Bundesamt für Justiz für jede Meldung, mit der beanstandet wird, dass ein Inhalt in einem sozialen Netzwerk trotz Beschwerde nicht gelöscht worden ist, im Durchschnitt eine Arbeitszeit von 90 Minuten benötigt (https://www.bmjgv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Bekaempfung_Hasskriminalitaet.pdf;jsessionid=903783AA239DE8E63203022F3D271B55.2_cid289?__blob=publicationFile&v=3, S. 29 bis 30)?

2

Wie setzt sich der von der Bundesregierung prognostizierte Umsetzungsaufwand des Bundeskriminalamts in Höhe von 27,5 Mio. Euro zur Einrichtung einer zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet gemäß Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Bezug auf die prognostizierten Personalkosten (19 Mio. Euro) und Sacheinzelkosten (etwa 5,7 Mio. Euro) für 252 Stellen im Einzelnen zusammen (https://www.bmjgv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Bekaempfung_Hasskriminalitaet.pdf;jsessionid=903783AA239DE8E63203022F3D271B55.2_cid289?__blob=publicationFile&v=3, S. 32)?

3

Von welcher Verteilung der neu zu besetzenden Aufgabenbereiche geht die Bundesregierung aus, wenn sie von 252 notwendigen Stellen zur Einrichtung einer zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet gemäß NetzDG beim Bundeskriminalamt ausgeht (https://www.bmjgv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Bekaempfung_Hasskriminalitaet.pdf;jsessionid=903783AA239DE8E63203022F3D271B55.2_cid289?__blob=publicationFile&v=3, S. 32)?

4

Welche Erwägungen liegen der Annahme der Bundesregierung zugrunde, dass sich mit einer Verschärfung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes aus den 250 000 Meldungen potentiell strafbarer Inhalte in sozialen Netzwerken rund 150 000 tatsächlich neue Ermittlungsverfahren jährlich ergeben werden (https://www.bmjgv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Bekaempfung_Hasskriminalitaet.pdf;jsessionid=903783AA239DE8E63203022F3D271B55.2_cid289?__blob=publicationFile&v=3, S. 34 bis 35)?

5

Von welchem Zuwachs an Staatsanwälten pro Land geht die Bundesregierung aus, wenn sie annimmt, dass 180 neue Stellen bei den Staatsanwaltschaften geschaffen werden müssen (https://www.bmjgv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Bekaempfung_Hasskriminalitaet.pdf;jsessionid=903783AA239DE8E63203022F3D271B55.2_cid289?__blob=publicationFile&v=3, S. 35)?

6

Welche Erwägungen liegen der Annahme der Bundesregierung zugrunde, ein Staatsanwalt könne im Jahr durchschnittlich 800 bis 850 Fälle von Meldungen potentieller Straftaten in sozialen Netzwerken bearbeiten (https://www.bmjgv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Bekaempfung_Hasskriminalitaet.pdf;jsessionid=903783AA239DE8E63203022F3D271B55.2_cid289?__blob=publicationFile&v=3, S. 35, bitte nach Delikten aufschlüsseln)?

7

Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Länder trotz rückläufiger Absolventenzahlen genügend qualifizierte juristische Bewerber mit der Befähigung zum Richterdienst in den Laufbahnen der Justiz einstellen können (vergleiche https://www.lto.de/recht/justiz/j/drb-warnung-justiz-gerichte-richter-staatsanwaelte-personalmangel-pensionierungen/), und wenn ja, wie plant sie, dies zu tun?

8

Inwieweit hat die Bundesregierung bei der Benennung des Gesetzentwurfs „zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) berücksichtigt, dass im Netz auch Linksextremismus anzutreffen ist und es in der jüngeren Vergangenheit auch Beleidigungen und Gewaltaufrufe gegen Mitglieder und Funktionäre der Partei „Alternative für Deutschland“ auch in sozialen Netzwerken gegeben hat, wie der Abgeordnete Jens Maier jüngst zum Ausdruck brachte (https://www.facebook.com/photo.php?fbid=1035250836859459&set=a.300859840298566&type=3&theater)?

9

Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass durch die geplante Verschärfung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes nicht die digitalen Adressdaten von Nutzern sozialer Netzwerke an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, wenn diese lediglich völlig harmlose Inhalte ohne strafbaren Hintergrund posten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Berlin, den 11. März 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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