Anbau und Lieferung von Medizinalcannabis in Deutschland
der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Marco Buschmann, Karlheinz Busen, Carl-Julius Cronenberg, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Alexander Müller, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/17363 hat die Bundesregierung bereits einige Fragen zur Marktsituation von Medizinalcannabis in Deutschland beantwortet. Die Antworten der Bundesregierung haben aber weitere Fragen aufgeworfen.
So nennt die Bundesregierung die schon aus der Ausschreibung zum Anbau von Medizinalcannabis in Deutschland (https://ausschreibungen-deutschland.de/560734_Anbau_Verarbeitung_Lagerung_Verpackung_und_Lieferung_von_Cannabis_fuer_medizinische_2019_Bonn) bekannte Menge von 2 600 kg als Jahresplanmenge, schreibt aber auch, dass der Abnahmepreis von den „produzierten und freigegebenen Mengen Cannabisblüten“ abhängt. Nur kurz zuvor hatte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 133 auf Bundestagsdrucksache 19/14931 angegeben, dass die Vierteljahresmenge 650 kg betrage, was rechnerisch mit der Jahresplanmenge übereinstimmt.
Allerdings gab die Bundesregierung an, dass die Liefermenge optional um 325 kg steigen könnte. Bislang wurde in der Ausschreibung eine Erhöhung der Jahresplanmenge um 10 Prozent genannt, in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 133 auf Bundestagsdrucksache 19/4095 nannte die Bundesregierung eine Öffnungsklausel für eine Mehrproduktion in Höhe von 30 Prozent. Die Erhöhung der Menge von 650 kg um 325 kg auf 975 kg pro Quartal würde allerdings eine mögliche Erhöhung um 50 Prozent bedeuten.
Weiter nennt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 133 auf Bundestagsdrucksache 19/14931 notwendige finanzielle Aufwendungen in Höhe von 1,5 Mio. Euro für eine Vierteljahresmenge, für eine Erhöhung um 325 kg würden weitere 750 000 Euro benötigt. Demnach wären also nach Ansicht der Fragesteller deutlich höhere Produktionsmengen als ursprünglich geplant, möglich. Nach Auffassung der Fragesteller wäre dies zu begrüßen, um die Versorgung mit in Deutschland produziertem Cannabis zu verbessern und Deutschland bei Medizinalcannabis unabhängiger von Importen zu machen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Welche Regelungen zu Liefermengen hat die Bundesregierung mit den Produzenten von Cannabisblüten in Deutschland insgesamt getroffen?
a) Welche Jahresplanmenge ist vorgesehen?
b) Welche Erhöhungen dieser Menge sind vorgesehen oder möglich?
c) Sind Mengenerhöhungen oder Produktionserhöhungen um bis zu 50 Prozent möglich, wenn ja, nimmt die Bundesregierung diese ab?
d) Sind Mengenerhöhungen oder Produktionserhöhungen um mehr als 50 Prozent möglich, und wenn ja, in welchem Umfang, und nimmt die Bundesregierung die so produzierten Produkte ab?
Welche Regelungen gibt es zur Abnahmevergütung zwischen der Bundesregierung und den Produzenten von Cannabisblüten in Deutschland?
a) Wird für die Mengen bis insgesamt 2 600 kg insgesamt ein jeweils mit dem Produzenten festgelegtes Entgelt gezahlt?
b) Gilt dieses festgelegte Entgelt auch bei einer Jahresplanerhöhung um 10 Prozent?
c) Gibt es hinsichtlich derjenigen Menge, die den Jahresplanbedarf um bis zu 120 Prozent überschreiten, Entgeltabschläge oder gilt hier der Preis für den Jahresplanbedarf?
d) Gibt es hinsichtlich derjenigen Mengen, die 120 Prozent des Jahresplanbedarfs überschreiten, die maximal jedoch bis zu einer Grenze von 150 Prozent des Jahresplanbedarfs betragen, eine Entgeltreduzierung, wenn ja, in welcher Höhe?
e) Welche Regelungen gelten für diejenigen Mengen, die 150 Prozent des Jahresplanbedarfs überschreiten in Bezug auf das Entgelt?
Können Mehrmengen, etwa aus einer Überproduktion, auch an Dritte, etwa ins Ausland, verkauft werden, und wenn ja, wie teilen sich die Einnahmen zwischen Bund und Produzenten auf?
Können eigentlich zur Vernichtung bestimmte Pflanzenteile an Dritte verkauft werden, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Verkauf erfüllt werden, und wenn ja, wie wird der Nettoverkaufserlös zwischen Bund und Produzenten aufgeteilt?
Wann geht das Eigentum von produzierten Cannabisblüten vom Hersteller auf den Bund über, und sind mit dem Eigentumsübergang finanzielle Verpflichtungen von Seiten des Bundes an die Produzenten verbunden?
Welche Verpflichtungen bestehen für den Bund für die Abnahme der Cannabisernte?
a) Muss die Cannabisagentur die gesamte Ernte aufkaufen und in Besitz nehmen?
b) Bis zu welcher Produktionsmenge gibt es für den Bund eine Abnahmeverpflichtung?
c) Kann der Bund auch produzierte Cannabisblüten nicht abnehmen, und welche Regelungen zur Vergütung für die Produzenten bestehen in diesem Fall?
Wie lange können produzierte Cannabisblüten gelagert werden, und für welchen Zeitraum kann der Bund die Lagerung ab Vorliegen der Abnahmefähigkeit von den Produzenten maximal verlangen?
Welche Regelungen bestehen zur Kündigung eines Vertrags mit einem Cannabisproduzenten, etwa wenn vertraglich vereinbarte Mengen nicht eingehalten werden?
Haben alle Cannabisproduzenten eine Herstellungserlaubnis gemäß § 13 des Arzneimittelgesetzes (AMG) beantragt, und wurde diese genehmigt?
Liegen dem Bund von allen Herstellern die notwendigen GMP-Zertifikate (GMP = Good Manufacturing Practice) vor?
Sind für alle pharmazeutisch-technischen Fragen Ansprechpartner benannt worden, insbesondere die verantwortlichen Personen nach AMG und Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)?
Mit welcher Abnahmemenge von in Deutschland hergestellten Cannabisblüten rechnet die Bundesregierung jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023?
Mit welchen Kosten für die Abnahme von in Deutschland hergestellten Cannabisblüten rechnet die Bundesregierung jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023?