[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Reichardt, Mariana Iris Harder-
Kühnel, Frank Pasemann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/18567 –
Entwicklung der Gewalt in Partnerschaften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Partnerschaftliche Gewalt ist ein Phänomen, welches in Deutschland in den
letzten Jahren stark zugenommen hat. Laut der vom Bundeskriminalamt
herausgegebenen Publikation „Partnerschaftsgewalt“, Kriminalstatistische
Auswertung, Berichtsjahr 2018 (
https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Publikationen/JahresberichteUndLagebil-der/Partnerschaftsgewalt/Partnerscha
ftsgewalt_2018.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ist die Zahl aller der
Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte wie Mord und
Totschlag, Körperverletzung, sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung,
Freiheitsberaubung, Zuhälterei und Zwangsprostitution zwischen 2014 und 2018 um fast
12 Prozent gestiegen (Bundeskriminalamt, „Partnerschaftsgewalt“,
Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2018, S. 4), die Dunkelziffer dürfte
nach Ansicht der Fragesteller deutlich höher sein.
1. Plant die Bundesregierung, bei partnerschaftlicher Gewalt aufgrund der in
der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Entwicklungen sowie
aufgrund der Tatsache, dass 80,5 Prozent der erwachsenen Opfer Frauen sind
(104 146 laut Bundeskriminalamt, „Partnerschaftsgewalt“,
Kriminalstatistische Auswertung, Berichtsjahr 2018, S. 6, Link vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), gegenzusteuern, und wenn ja, inwiefern?
Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht in weiterer Umsetzung
des Europarats-Übereinkommens zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul -Konvention) ein
Aktionsprogramm der Bundesregierung zur Prävention und Unterstützung für von Gewalt
betroffenen Frauen und ihre Kinder und zur Verbesserung der Hilfestrukturen
vor.
Schwerpunkte dieses Aktionsprogramms sind der Runde Tisch von Bund,
Ländern und Kommunen, das Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt
an Frauen“ als ein bundesweites Investitions- und Innovationsprogramm sowie
die Initiative „Stärker als Gewalt“.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/19462
19. Wahlperiode 27.05.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 24. April 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Am Runden Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“, den Frau
Bundesministerin Dr. Franziska Giffey erstmals am 18. September 2018 einberufen hat,
arbeiten Bund, Länder und Kommunen in gemeinsamer Verantwortung, aber
jeweils in ihrer Zuständigkeit daran, wie sie den bedarfsgerechten Ausbau und
die finanzielle Absicherung der Arbeit von Frauenhäusern und ambulanten
Hilfs- und Betreuungseinrichtungen voranbringen können. Zentrales Ziel der
Gespräche sind Selbstverpflichtungen von Bund, Ländern und Kommunen zur
Weiterentwicklung der Unterstützungsangebote. Weitere wichtige Themen des
Runden Tisches sind das in 2019 begonnene Bundesförderprogramm
„Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ und in 2020 die Prüfung weitergehender
bundesgesetzlicher Lösungen für ein einheitliches Vorgehen, zum Beispiel in Form
einer Kostenübernahme für die Unterbringung im Frauenhaus oder eines
Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung.
Mit Beginn des Jahres 2020 startete als Teil des Bundesförderprogramms das
Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ für die
Unterstützung baulicher Maßnahmen in Ländern und Kommunen. Hierfür
werden in den Jahren 2020 bis 2023 insgesamt bis zu 120 Millionen Euro zur
Verfügung stehen. Gefördert werden der Aus-, Um- und Neubau, die Sanierung
und der Erwerb von Hilfseinrichtungen im Rahmen innovativer Projekte. Diese
sollen in erster Linie der weiteren Verbesserung der Zugänglichkeit und
Nutzbarkeit von Schutz- und Beratungseinrichtungen für gewaltbetroffene Frauen
dienen. Profitieren hiervon sollen insbesondere gewaltbetroffene Frauen, für
die es bislang bundesweit nicht ausreichend Kapazitäten bzw. keine
ausreichende Zahl an spezialisierten Unterstützungsangeboten gibt. Die Förderrichtlinie
für das Bundesinvestitionsprogramm ist durch das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend erarbeitet und am 18. Februar 2020
erlassen worden. Aktuell läuft das vor Erlass einer solchen Richtlinie obligatorische
Verfahren zur Anhörung des Bundesrechnungshofs. Darüber hinaus plant die
Bundesregierung, mit den Ländern eine die Zusammenarbeit von Bund und
Ländern näher ausgestaltende Verwaltungsvereinbarung abzuschließen. Hier
befindet man sich gerade im Verfahren zur abschließenden Beratung der Inhalte
und sukzessiven Zeichnung derselben. Nach Abschluss beider Verfahren
werden die wesentlichen Bedingungen der Förderung feststehen.
Zweiter Teil des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an
Frauen“ ist ein Innovationsprogramm. Im Jahr 2019 wurden mit Beginn dieses
Innovationsprogramms (nicht-investiver Teil des Bundesförderprogramms) die
ersten fünf Maßnahmen in Form von innovativen und modellhaften Projekten
auf Bundesebene gestartet. Bei diesen Projekten handelt es sich um solche, die
für das gesamte Hilfe- und Beratungssystem relevant sind. Dabei liegt ein
Fokus auf der Umsetzung von konkreten Aufträgen aus dem Koalitionsvertrag.
Die notwendigen Fördergrundlagen für eine breitere Förderung aus dem
Programm in Ländern und Kommunen werden aktuell erarbeitet und abgestimmt.
Die Initiative „Stärker als Gewalt“ ist eine bundesweite
Öffentlichkeitskampagne zur Ächtung von Gewalt gegen Frauen sowie zur Sensibilisierung und
Information der breiten Öffentlichkeit zu Hilfe, Unterstützung und
Handlungsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder. Sie richtet sich an
Betroffene, darunter auch Männer als Betroffene von häuslicher Gewalt,
Angehörige oder Täter, sowie das Umfeld (Familie, Nachbarinnen und Nachbarn,
Kolleginnen und Kollegen) und Fachkräfte. Erstmals werden die Hilfe- und
Unterstützungsangebote vieler Kooperationspartnerinnen und -partner übersichtlich
gebündelt auf einer Webseite dargestellt (
https://staerker-als-gewalt.de). Ein
wichtiges Instrument ist hier weiterhin das Hilfetelefon „Gewalt gegen
Frauen“. Hier gibt es unter der kostenlosen Telefonnummer 08000 – 116 016
Unterstützung und Hilfe bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen. Die Initiative
wurde am 25. November 2019 erfolgreich öffentlichkeitswirksam gestartet und
läuft noch bis zum Ende des Jahres 2021.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Berichtes
(Bundeskriminalamt, „Partnerschaftsgewalt“, Kriminalstatistische Auswertung –
Berichtsjahr 2018, S. 7), dass bei den nichtdeutschen weiblichen Opfern an
erster Stelle mit 13 Prozent vom Gesamtanteil als Herkunftsländer die
Türkei und an dritter Stelle ein weiteres islamisches Land, nämlich Syrien
mit 7 Prozent liegt, bei den nichtdeutschen männlichen Opfern Türken mit
17 Prozent wiederum an erster Stelle und Syrer an der vierten Stelle mit
6 Prozent ?
a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen
Zahlen (20 Prozent Frauen und 23 Prozent Männer aus islamischen
Ländern) in Anbetracht dessen, dass 2015 laut der Studie „Wie viele
Muslime leben in Deutschland?“ des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) am 31. Dezember 2015 zwischen 4,4 und
4,7 Millionen muslimische Männer und Frauen in Deutschland, also
zwischen 5,4 und 5,7 Prozent der Gesamtbevölkerung Muslime waren
(
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/WorkingP
apers/wp71-zahl-muslime-deutsch-land.pdf;jsessionid=0D6B62A11E
E2A6CF566A8741ED5E43F1.internet531?__blob=publicationFile&
v=12, S. 5)?
b) Sind seitens der Bundesregierung Maßnahmen geplant, um die nach
Ansicht der Fragesteller hohen Opferzahlen zu reduzieren, und wenn
ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um die Zahl speziell
muslimischer Tatverdächtiger zu verringern (17 Prozent aus der
Türkei, 7 Prozent aus Syrien laut Bundeskriminalamt,
„Partnerschaftsgewalt“, Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2018, S. 13)?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Darüberhinausgehende
Maßnahmen bzw. Projekte, die ausschließlich muslimische Täter von
Partnerschaftsgewalt adressieren, gibt es nicht.
3. Plant die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass weitere
Gewaltschutzambulanzen – oft erste Anlaufstellen für Opfer partnerschaftlicher
Gewalt (siehe z. B.:
https://www.dgrm.de/arbeitsgemeinschaften/klinische-re
chtsmedizin/untersuchungsstellen/) – im ganzen Bundesgebiet geschaffen,
ausgebaut und gefördert werden?
Die Schaffung oder Erweiterung von Gewaltschutzambulanzen liegt nicht in
der Zuständigkeit des Bundes. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem
Angebot von Gewaltschutzambulanzen im Kern um keine gesundheitliche
Versorgung der Opfer handelt, kommt eine generelle und umfassende Finanzierung
dieser für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) als versicherungsfremde
Leistungen nicht in Betracht. Diese Aufgabe und die damit verbundenen
Leistungen werden derzeit zum Beispiel durch das Land und durch die
Strafverfolgungsbehörden finanziert, da sie letztlich auch der Gewaltprävention dienen.
Unabhängig von der in § 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
V) festgelegten Aufgabe der GKV, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten,
wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern, wurde mit
dem am 1. März 2020 in Kraft getretenem Masernschutzgesetz beschlossen,
dass auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung insbesondere bei
sexualisierter Gewalt flächendeckend durch die GKV finanziert werden. Als
Ergebnis der parlamentarischen Beratungen konnte zudem erreicht werden, dass über
den Tatbestand der sexualisierten Gewalt hinaus zusätzlich Misshandlungen mit
in die Regelung aufgenommen wurden, um den Bereich der häuslichen Gewalt
besser abbilden zu können. Für die beteiligten Einrichtungen und Ärztinnen
bzw. Ärzte schafft die gesetzliche Neuregelung nunmehr finanzielle
Planungssicherheit der Leistungserbringung der vertraulichen Spurensicherung. Eine
eigenständige Abrechnungsmöglichkeit der Rechtsmedizin mit der GKV ist
gesetzlich nicht vorgegeben. Die Einnahmen und Erlöse aus diesen Leistungen
stehen einem Krankenhaus insgesamt zu.
Aus Sicht der Bundesregierung ist bei den durch die GKV finanzierten
Leistungen der vertraulichen Spurensicherung generell eine gute Zusammenarbeit
zwischen den Einrichtungen und Ärztinnen bzw. Ärzten, den
Strafverfolgungsbehörden und dem Land von entscheidender Bedeutung.
4. Sind seitens der Bundesregierung Opferschutzmaßnahmen im
Allgemeinen und im Speziellen für Kinder geplant?
Wenn ja, welche?
Die Bundesregierung setzt sich aktiv für die Wahrnehmung und Verbesserung
der Rechte von Opfern im Strafverfahren ein. Insbesondere bei Kindern und
Jugendlichen müssen die mit einem Strafverfahren verbundenen Belastungen so
gering wie möglich gehalten werden. Um insbesondere Kinder vor für sie
belastenden Mehrfachvernehmungen zu schützen, kann nach §§ 58a, 255a der
Strafprozessordnung (StPO) die Videoaufzeichnung einer früheren richterlichen
Vernehmung in der Hauptverhandlung abgespielt werden und die erneute
Vernehmung eines Opferzeugen entbehrlich machen. Im Jahr 2019 wurden die
genannten Vorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2121) erweitert. Grundsätzlich muss im
Ermittlungsverfahren bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung jetzt
eine richterliche Videovernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen
Interessen des Opferzeugen besser gewahrt werden können und dieser der Bild-
Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.
Zudem kann nun auch bei allen erwachsenen Opfern von Sexualdelikten eine
Videoaufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung in der
Hauptverhandlung verwendet werden. Zudem wurden die Rechte insbesondere auch der
kindlichen Opfer im Strafverfahren durch das im Dezember 2015 in Kraft
getretene Gesetz zu Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren weiter gestärkt.
Mit der gesetzlichen Verankerung der psychosozialen Prozessbegleitung
(§ 406g StPO) wurde ein weiterer Meilenstein gesetzt. § 406g StPO sieht für
Kinder und Jugendliche, die Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten geworden
sind, einen Rechtsanspruch auf kostenlose professionelle Begleitung in allen
Phasen des Strafverfahrens vor.
Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der
Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die
qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren.
Hilfen können gezielt durch die Prozessbegleitung vermittelt werden, z. B.
therapeutische oder psychologische Hilfe oder anwaltliche Beratung. Damit soll
vor allem die individuelle Belastung der Opfer reduziert werden. Insbesondere
Kinder und Jugendliche, die Opfer von schweren Gewalt- und Sexualdelikten
geworden sind, haben einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung.
Wichtig ist auch die Information der Opfer über ihre Rechte, etwa mittels des
„Merkblatts für Opfer einer Straftat“. Eine ausführliche Beschreibung der
Opferrechte findet sich in der Opferfibel und speziell für Kinder und Jugendliche
gibt es die Broschüre „Ich habe Rechte“. Diese Materialien sowie
Informationen zur psychosozialen Prozessbegleitung einschließlich eines Flyers in sieben
verschiedenen Sprachen sind online auf der Webseite des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz verfügbar (
www.bmjv.de/SharedDocs/Pu
blikationen/DE/Opferfibel.html;
www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/
Ich_habe_Rechte.html und
www.bmjv.de/DE/Themen/OpferschutzUndGewalt
praevention/Prozessbegleitung/Prozessbegleitung_node.html).
5. Wird die Bundesregierung bei der zukünftigen Erstellung der Publikation
„Partnerschaftsgewalt“ dafür Sorge tragen, dass auch bei den deutschen
Opfern und Tatverdächtigen ein möglicher Migrationshintergrund beachtet
wird?
Die Datenquelle des Berichts Partnerschaftsgewalt. Kriminalstatistische
Auswertung“ sind die Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Ein
Migrationshintergrund wird in der PKS nicht erfasst und kann daher in dem Bericht
auch nicht beachtet sowie ausgewertet werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]