[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/18801 –
Stochastischer Terrorismus im Fokus der Sicherheitsbehörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Phänomen des Stochastischen Terrorismus ist insbesondere seit dem
Anschlag von Hanau am 19. Februar 2020, bei dem ein rechtsextremen
Verschwörungstheorien anhängender Mann zehn Menschen und sich selbst tötete,
in das Bewusstsein der Öffentlichkeit und auch der Ermittlungsbehörden
getreten. Stochastischer Terrorismus beschreibt dabei die medial und digital
verbreitete Herabwürdigung bestimmter Gruppen, mit dem Ziel, zu Gewalttaten
gegen Angehörige dieser Gruppen zu animieren. Allein durch das Verbreiten
von Hassrede und Verschwörungstheorien soll dabei ein gesellschaftliches
Klima erzeugt werden, in dem Einzelne zur Tat schreiten und Mitglieder der
Zielgruppe tätlich angreifen (vgl.
https://www.washingtonpost.com/opinions/2
019/08/04/there-are-no-lone-wolves/, letzter Abruf 14. April 2020).
Ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 26
des Abgeordneten Konstantin Kuhle auf Bundestagsdrucksache 19/17630 ist
den Sicherheitsbehörden des Bundes dieses Phänomen sowohl aus
rechtsextremen als auch aus anderen Phänomenbereichen bekannt. Die
Sicherheitsbehörden beobachten demzufolge vor allem im rechtsextremen Spektrum auch
Versuche, Menschen durch das Bereitstellen von Handlungsanleitungen zu
Attentaten und Anschlägen zu verleiten.
Die Anschläge von Halle (Saale) am 9. Oktober 2019 und Hanau am 19.
Februar 2020 zeigen in unterschiedlicher Weise, dass auch allein handelnde Täter
nicht im luftleeren Raum agieren. Die Angreifer in diesen und anderen Fällen
hatten zuvor in unterschiedlicher Weise Kontakt mit extremistischer
Propaganda und gewaltverherrlichender Rhetorik. Mitunter schreiten entsprechende
Täter – siehe auch den Terroranschlag auf zwei Moscheen in Christchurch
(Neuseeland) am 15. März 2019 – unter dem rhetorisch hervorgerufenen
vermeintlichen Handlungsdruck aus dem Internet zur Tat und erhoffen sich von
dort Bestätigung (vgl. Stegemann/Musyal, Die rechte Mobilmachung – Wie
rechte Netzaktivisten die Demokratie angreifen, ECON Ullstein 2020, Berlin,
S. 20 ff.). Wenn zukünftig entsprechende Anschläge verhindert werden sollen,
müssen die Sicherheitsbehörden nach Ansicht der Fragesteller bereits das
digitale und rhetorische Vorfeld des gewaltorientierten Extremismus im Blick
haben.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/19408
19. Wahlperiode 25.05.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 25. Mai 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Auf welche Art und Weise beobachten Sicherheitsbehörden des Bundes
den Phänomenbereich des Stochastischen Terrorismus?
a) Wenn dieses Phänomen ausweislich der Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 26 des Abgeordneten Konstantin
Kuhle auf Bundestagsdrucksache 19/17630 nicht unter diesem
Namen, inhaltlich aber sehr wohl beobachtet wird, wie werden diese
Bestrebungen dann eingeordnet?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus ihrer
Einordnung?
c) Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung vor dem
Hintergrund ihrer Einordnung?
Die Fragen 1 bis 1c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie sich aus der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 26
des Abgeordneten Konstantin Kuhle auf Bundestagsdrucksache 19/17630
ergibt, wird das Phänomen des Stochastischen Terrorismus in den
Sicherheitsbehörden des Bundes nicht separat beobachtet. Die Begrifflichkeit
„Stochastischer Terrorismus“ als solche findet dort keine Anwendung. Die Mechanismen,
die dem Begriff zugrunde liegen, sind jedoch bekannt. Der Begriff
„Stochastischen Terrorismus“ beschreibt zusammenfassend Methoden bzw.
Vorgehensweisen, die auch in den insbesondere nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen
der Nachrichtendienste bearbeiteten extremistischen Bestrebungen festzustellen
sind. Die medial und digital verbreitete Herabwürdigung bestimmter
Bevölkerungsgruppen, u. a. mit dem Ziel, zu Gewalttaten gegen Angehörige dieser
Gruppen zu animieren bzw. solche Taten zu legitimieren, ist sehr häufig – wenn
auch nicht immer – Bestandteil extremistischer Vorgehensweisen.
Im Bundesamt für Verfassungsschutz, das als Inlands-Nachrichtendienst die
einzelnen Phänomenbereiche organisatorisch in eigenen
Organisationsstrukturen abbildet, wird das als „Stochastischer Terrorismus“ bezeichnete Phänomen
in den jeweiligen Fachbereichen bearbeitet, die für die Bearbeitung der
extremistischen Bestrebungen (Rechts-, Links-, Ausländerextremismus oder
Islamismus) zuständig sind, die diese Methoden anwenden. Entsprechende
Hinweise ergeben sich vor allem im Zuge des in den verschiedenen
Phänomenbereichen fortlaufend stattfindenden Internetmonitorings.
Soweit geboten erfolgt eine Weitergabe entsprechender Erkenntnisse im
Rahmen der geltenden Übermittlungsvorschriften an andere Behörden, z. B.
Strafverfolgungsbehörden.
Im Bereich der Polizeibehörden findet beim Bundeskriminalamt (BKA) eine
gezielte inhaltliche Beobachtung dieses Phänomens nicht statt. Die
Betrachtungsweise, Äußerungen aus dem Internet als hauptsächlichen Auslöser für
eine begangene Tat darzustellen, würde aus polizeilicher Sicht zu kurz greifen.
Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass in bestimmten Konstellationen
entsprechende Internetveröffentlichungen einen Beitrag zu delinquentem
Verhalten leisten können. Abgesehen von extremen Einzelfällen dürfte die
Lebensrealität bei den meisten (rechten) Gewalttätern jedoch komplexer sein, als dass
sich ihre Taten ausschließlich oder im Wesentlichen auf ihre Beeinflussung
durch Internethetze reduzieren ließen. Die Gewalttaten der letzten Monate (u. a.
Mord an Dr. Walter Lübcke, Anschlag auf Synagoge in Halle/Sachsen-Anhalt)
zeigen aber, dass sich das rassistische oder antisemitische Weltbild eines Täters
im Internet durch das Surfen auf Imageboards oder das Anschauen von
aufhetzenden Videos verfestigen kann. Darüber hinaus können, wie der Fall des
Anschlags auf eine Synagoge in Halle (Sachsen-Anhalt) am 9. Oktober 2019 zeigt,
im Internet veröffentlichte Gewaltvideos und Hasspostings zu einer Tat
inspirieren. Inwiefern sie tatsächlich tatauslösend waren, lässt sich jedoch oft nur
schwer oder gar nicht nachvollziehen. Die verschiedenen Sicherheitsbehörden
im Bund und in den Ländern versuchen bereits auf vielfältige Weise, dem
Phänomen der Radikalisierung im Internet nachhaltig zu begegnen. Es ist dazu
erforderlich, Radikalisierungsverläufe, welche sich möglicherweise auch durch
Beobachtung des Internets identifizieren lassen, mit allen rechtlich zulässigen
Mitteln zu unterbrechen und sowohl gefahrenabwehrend als auch
strafprozessual tätig zu werden. Um letztendlich den sich selbst radikalisierenden Einzeltäter
erfolgreich zu detektieren, bedarf es häufig zusätzlicher konkreter Hinweise aus
dem sozialen Umfeld des mutmaßlichen Einzeltäters zu dessen Persönlichkeit,
seiner individuellen Radikalisierung und möglichen Szenarien, um erfolgreich
intervenieren zu können.
Fehlen derartige Hinweise, ist es häufig kaum möglich, rechtzeitig in den
Verlauf der Radikalisierung und das beabsichtigte Tätergeschehen einzugreifen,
wie z. B. die Taten von Anders Breivik in Norwegen und Brenton Tarrant in
Neuseeland verdeutlichen. Auch wenn das beschriebene Phänomen in den
Sicherheitsbehörden des Bundes nicht als „stochastischer Terrorismus“
bezeichnet wird, können sämtliche Tatfolgen, die solchen Bestrebungen
zugeordnet werden, im Rahmen des Definitionssystems Politisch motivierte
Kriminalität durch die Polizei je nach erfüllten Straftatbeständen eindeutig eingeordnet
und bearbeitet werden.
2. In welchen Phänomenbereichen beobachten Sicherheitsbehörden des
Bundes den Versuch, durch mediale und digital verbreitete
Herabwürdigung bestimmter Gruppen zu Gewalt anzustacheln?
Welche Gruppen sind insbesondere Ziel bzw. Opfer dieser Versuche?
Im Phänomenbereich Rechtsextremismus stellt die Diskreditierung des
politischen Gegners ein wichtiges Instrument der im Internet verbreiteten
Propaganda dar. Antisemitismus, Islam- und Fremdenfeindlichkeit sind ebenso zentrale
Komponenten der rechtsextremistischen Ideologie wie die generelle Ablehnung
des im Grundgesetz (GG) verankerten politischen Diskussions- und
Entscheidungsprozesses sowie dessen Repräsentanten auf allen staatlichen Ebenen in
Politik und Verwaltung.
In der Politisch motivierten Kriminalität (PMK)-rechts- richten sich als so
genannte Hasskriminalität definierte Straftaten gegen eine Person wegen ihrer
politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe,
Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren
Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres
gesellschaftlichen Status. Die mediale und digital verbreitete Herabwürdigung richtet
sich bei rechtsextremistischen und antisemitischen Tätern häufig gegen „Nicht-
Deutsche“. Der Begriff wird von der Szene weit gefasst. So fallen
Asylbewerber und andere Migranten zweifelsohne unter diesen Begriff, aber für einen Teil
der Szene auch deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Wurzeln. Darüber
hinaus richtet sich der mediale Hass gegen Personen anderer
Glaubensrichtungen, wie z. B. Muslime und Juden. Eine weitere Zielgruppe sind Personen des
öffentlichen Lebens, hier vor allem Politiker. Kritik an Entscheidungen von
Amts- und Mandatsträgern wird in den Netzwerken und auf den diversen
Plattformen häufig auf extrem vulgäre und beleidigende Art und Weise geäußert.
Nicht selten wird den Personen der Tod gewünscht oder ein abstrakter Aufruf
zur Tötung geäußert. Darüber hinaus können alle politisch Andersdenkenden in
den Fokus von rechtsgerichteter medialer Herabwürdigung geraten. Weiterhin
werden von der Szene Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung im
virtuellen Raum verbal angegriffen und bedroht.
Im gewaltorientierten Linksextremismus gibt es seit Jahren grundsätzlich das
verbreitete Phänomen der Herabwürdigung Andersdenkender bis hin zu
konkreten Outings im Internet von behaupteten oder realen Rechtsextremisten
sowie von anderen bei Linksextremisten verhassten Personen. Diese Form der
Herabwürdigung findet sowohl in digitalen Medien und Szenemedien als auch
in der Realwelt statt.
Akteure der Politisch motivierten Kriminalität (PMK)-links- definieren vor
allem Personen wegen ihrer politischen Einstellung (in der Regel Personen des
rechten Spektrums) oder wegen ihres gesellschaftlichen Status (beispielsweise
Amts- und Mandatsträger), aber auch z. B. Vertreter von Rüstungsfirmen und
Wohnungsgesellschaften als Gegner, gegen die in bestimmten Medien
(zumindest) agitiert wird. Darunter fallen auch Vertreter der Polizeibehörden. Gerade
solche Outings können auch zu schweren Straftaten führen.
Im Phänomenbereich Islamismus und islamistischer Terrorismus wird durch die
nachrichtendienstlich beobachteten Personen/Gruppierungen/Organisationen/
etc. grundsätzlich versucht, durch medial und digital verbreitete
Herabwürdigungen bestimmter Gruppen zur Gewalt anzustacheln. Die „Ziele“ dieser
Angriffe sind divers. Es kann sämtliche Personen/Gruppierungen/Organisationen/
etc., die nicht als Gleichgesinnte und dementsprechend als „Gegner“
wahrgenommen werden, treffen. Sunnitische Extremisten (z. B. Anhänger des
sogenannten „Islamischen Staates“ (IS) oder der Al-Qaida) würdigen Schiiten,
Christen, Juden, Jesiden, Buddhisten, Homosexuelle und andere herab.
Schiitische Extremisten teilen einige dieser Feindbilder, beispielsweise Juden,
würdigen ihrerseits aber auch Sunniten herab.
In den Propagandaveröffentlichungen jihadistischer Gruppierungen wie z. B.
des IS und seinen Filialen sowie von den Anhängern und Sympathisanten des
globalen Jihads wird zur Gewalt gegen mehrere Gruppen aufgerufen, die
gezielt herabgewürdigt und als Feinde des Islam und der Muslime deklariert
werden:
• Anders- und Ungläubige
In den Auftritten jihadistischer Gruppierungen werden an erster Stelle Anders-
und Ungläubige verbal attackiert und verunglimpft und mit Angriffen, die
oftmals als Vergeltung für erlittenes Leid und Unterdrückung gerechtfertigt
werden, bis hin zur Vernichtung bedroht. Zu dieser Gruppe zählt auch der
israelische Staat bzw. die „Juden“, die in der Propaganda als einer der „Hauptfeinde“
der Muslime deklariert und u. a. im Zusammenhang mit
Verschwörungstheorien verleumdet werden.
• Regierungen und Teile der Bevölkerung in der islamischen Welt
Verbale Herabwürdigungen und Anfeindungen richten sich auch oft gegen die
eigene Regierung sowie Teile der Bevölkerung in der islamischen Welt. Dabei
werden Staatsoberhäupter als „Despoten“, „Tyrannen“ und „Handlanger des
Westens“ verleumdet, deren Bekämpfung aus Sicht jihadistischer
Gruppierungen somit gerechtfertigt sei. Auch Teile der Bevölkerung, die beispielweise die
Ideologie des IS nicht gutheißen, werden als vom „wahren Glauben“
abgefallene Gruppen stigmatisiert, deren Bekämpfung erlaubt sei.
Konkret wird auch gegen Schiiten und andere nichtsunnitische
Glaubensströmungen wie Ahmadis, Aleviten u. a. gehetzt.
• Islamkritiker
Personen, die in der Öffentlichkeit oder in schriftlichen Beiträgen islamkritisch
sind und beispielweise Mohamed-Karikaturen veröffentlichen, werden
herabwürdigt und als Feinde des Islam und der Muslime verunglimpft.
• Homosexuelle
Homosexuelle sind Ziel von Hetze, weil ihnen ein unmoralischer
Lebenswandel vorgeworfen wird.
Im Phänomenbereich Ausländerextremismus richten sich israelfeindliche
Palästinenser gegen die Existenz des Staates Israel und propagieren den bewaffneten
Kampf gegen den israelischen Staat. Der von den Gruppierungen nach außen
hin geleugnete antisemitische Charakter dieses Kampfes zeigt sich dadurch,
dass sich Anschläge gezielt gegen jüdische Israelis richten. Türkische
Rechtsextremisten sehen die türkische Nation als höchstes Gut an. Andere
Volksgruppen oder Religionsgemeinschaften werden als minderwertig herabgewürdigt
und zu „Feinden des Türkentums“ erklärt. Im Fokus stehen dabei vor allem
Kurden, aber auch Juden oder Armenier.
3. Welche Medien werden hierfür nach Kenntnis der Bundesregierung
hauptsächlich benutzt?
Welche sozialen Netzwerke und andere Plattformen sind von diesem
Phänomen besonders betroffen?
Der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung folgend nutzen Extremisten
das Internet, um zum Beispiel über die sozialen Netzwerke,
Kurznachrichtendienste, Videoportale oder eigens eingerichtete Internetseiten zu
kommunizieren oder ihre Propaganda zu verbreiten.
Die Erscheinungsformen und Möglichkeiten extremistischer und
diffamierender Äußerungen im Internet sind sehr vielfältig. Angesichts dessen sowie in
Anbetracht der Erfahrung der vergangenen Jahre, wonach Profile oder Portale –
vor allem in den sozialen Netzwerken – einen hohen Grad an Fluktuation
aufweisen, kann auf die Frage, welche Plattformen besonders im Fokus der
extremistischen Szene stehen, keine verbindliche Antwort gegeben werden.
Im Phänomenbereich Islamismus und islamistischer Terrorismus konnte in den
letzten Jahren eine vermehrte Nutzung von Messenger-Diensten wie bspw.
HOOPME, Telegram, Rocket.CHAT oder WhatsApp festgestellt werden.
Im Phänomenbereich Linksextremismus finden entsprechende
Herabwürdigungen neben üblichen digitalen Medien auch in Szenemedien sowie in der
Realwelt statt.
Die genannten Akteure aus dem Phänomenbereich Ausländerextremismus
nutzen weitestgehend bekannte soziale Medien, wie zum Beispiel Facebook,
Twitter oder Instagram.
4. Welche Akteure treten nach Kenntnis der Bundesregierung als Urheber
von Hassrede und gewaltverherrlichender Propaganda besonders im
deutschsprachigen Raum auf?
Welche Gruppierungen sind hieran beteiligt?
Mediale Hetze, Beleidigungen, Hasspostings und andere Arten der
Herabwürdigungen von Personen können vor allem im Internet und dort auf allen
bekannten sozialen Plattformen, Imageboards und Messengerdiensten festgestellt
werden.
Die Postings werden sowohl offen, also bisweilen auch unter Klarpersonalien
der handelnden Personen, als auch anonym veröffentlicht. Aufgrund der
strengen Handlungsrichtlinien von Plattformen wie z. B. Facebook, Twitter,
YouTube und Instagram und deren Löschungsverhalten ist aber eine
Abwanderung hin zu Plattformen und Messengerdiensten mit weniger ausgeprägtem bis
gar keinem Löschungsverhalten erkennbar. Hierzu zählen z. B. Telegram,
Bitchute und VKontakte sowie Imageboards wie Kohlchan und 4chan.
Das Spektrum der im Internet festzustellenden extremistischen Äußerungen mit
dem Ziel der Diffamierung und Verunglimpfung bestimmter Personen oder
Gruppen ist sehr komplex. Schmähungen und Propaganda mit
gewaltverherrlichenden Elementen zählen zum Standardrepertoire diverser extremistischer
Akteure im Internet.
Die Urheber derartiger Äußerungen im Phänomenbereich Rechtsextremismus
sind dem gesamten rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnen, das im
Internet präsent ist. Hierzu zählen beispielsweise Einzelpersonen, Angehörige der
Neonazi-Szene, Mitglieder und Funktionäre rechtsextremistischer Parteien,
Vertreter von (Online-)Verlagen sowie Betreiber von Text- oder Video-Blogs.
Die (deutschsprachige) islamistische Propaganda wird nach wie vor von den
global ausgerichteten jihadistischen Gruppierungen IS und Al-Qaida dominiert.
Hinsichtlich der Aspekte „Hassrede und gewaltverherrlichender Propaganda“
dieser Organisationen wird auf die S. 184 ff. des Verfassungsschutzberichtes
2018 verwiesen.
Im Phänomenbereich Linksextremismus sind Herabwürdigungen
Andersdenkender und Outings von behaupteten oder tatsächlichen Rechtsextremisten
sowie anderer verhasster Personen, z. B. Repräsentanten des Staates, im Internet
ein seit Jahren zu beobachtendes Vorgehen gewaltorientierter Akteure.
Im Phänomenbereich Ausländerextremismus können vor allem bei der
rechtsextremistischen türkischen „Ülkücü“-Bewegung und bei israelfeindlichen
Palästinensern Herabwürdigungen des ideologischen Gegners festgestellt werden,
die bis hin zu konkreten Gewaltaufrufen gehen können oder geeignet
erscheinen, zu Gewalt zu motivieren. Auf langfristige Existenz bedachte
Personenvereinigungen halten sich mit eindeutigen Herabwürdigungen oder offen zur
Gewalt aufrufenden Äußerungen eher zurück oder vermeiden sie ganz.
Extremistische Einzelpersonen oder Kleinstgruppen werden mit konkreten
Herabwürdigungen oder Gewaltaufrufen häufiger auffällig.
5. Wie verfolgen Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung
konkrete Aufrufe zu Gewalt im Internet?
Wie viele Ermittlungsverfahren wurden insoweit nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2018 und 2019 jeweils eingeleitet?
Auf Ebene der Nachrichtendienste werden entsprechende Plattformen gesichtet.
Sofern bei diesem Internetmonitoring Aufrufe zu Gewalt festgestellt werden,
werden diese dokumentiert. Je nach Art und Inhalt der Aufrufe wird die
Bearbeitung der Person/Gruppierung/Organisation/etc., die zu Gewalt aufruft,
mitunter entweder nachrichtendienstlich intensiviert oder die anfallenden
Erkenntnisse werden an Polizei- und Strafverfolgungsbehörden weitergegeben.
Seitens des BKA wird wie folgt vorgegangen: Werden im Rahmen des
Monitorings in eigener Regie oder durch die Nachrichtendienste als Hinweisgeber oder
aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung so genannte Hasspostings sowie
Aufrufe zu Gewalt festgestellt, werden diese zur Prüfung möglicher
strafrechtlicher Relevanz in eigener Zuständigkeit gemäß § 25 Absatz 1 des
Bundeskriminalamtsgesetzes an die betroffenen Bundesländer weitergeleitet.
Durch „konkrete Aufrufe zu Gewalt im Internet“ können die Straftatbestände
u. a. des § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) und des § 130
(Volksverhetzung) des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllt werden. Politisch motivierte
Straftaten dieser Art sind im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes
in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) meldepflichtig.
Demnach wurden 2018 insgesamt 4.717 politisch motivierte Straftaten mit dem
Untertatmittel „Internet“ gemeldet. Davon entfallen 428 Taten auf PMK-links-,
3.208 Taten auf PMK-rechts-, 241 Taten auf die PMK-ausländische Ideologie-,
152 Taten auf die PMK-religiöse Ideologie- sowie 688 Taten auf den
Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen-.
2019 wurden 5.677 politisch motivierte Straftaten mit dem Untertatmittel
„Internet“ festgestellt. Davon entfallen 620 Taten auf PMK-links-, 3.751 Taten
auf PMK-rechts-, 136 Taten auf die PMK-ausländische Ideologie-, 122 Taten
auf die PMK-religiöse Ideologie- sowie 1.048 Taten auf den Phänomenbereich
PMK-nicht zuzuordnen-.
In den zuordenbaren Bereichen der Politisch motivierten Kriminalität ist somit
ein teilweise deutlicher Anstieg an Straftaten zu verzeichnen. Herausragend ist
vor allem die Gesamtsumme der im Phänomenbereich PMK-rechts
festgestellten Straftaten.
In beiden Jahren liegt der Schwerpunkt der gemeldeten Straftaten im Bereich
PMK-rechts- in den Deliktskategorien „Propagandadelikte“, „Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“, „Andere Straftaten“ sowie
„Nötigung und Bedrohung“.
6. Auf welche wissenschaftlichen Studien hat die Bundesregierung in der
Antwort auf die Schriftliche Frage 26 des Abgeordneten Konstantin
Kuhle auf Bundestagsdrucksache 19/17630 Bezug genommen, wonach
keine umfassende Strategie hinter derartigen Versuchen zu erkennen sei?
Die Antwort auf die in der Frage genannten Schriftlichen Frage sollte
dahingehend verstanden werden, dass keine wissenschaftlichen Forschungen bekannt
sind, denen zufolge es tatsächliche Strategien im Sinne des „Stochastischen
Terrorismus“ gibt.
7. Wie viele Straftaten in sozialen Netzwerken (insbesondere
Beleidigungsdelikte, Bedrohungsdelikte und Propagandadelikte) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018 und 2019 jeweils angezeigt?
In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet, eingestellt
oder wurde Anklage erhoben?
In wie vielen Fällen kam es zu rechtskräftigen Strafurteilen gegen die
Täter?
Für das Jahr 2019 wurden 2.778 politisch motivierte Beleidigungs-,
Bedrohungs- bzw. Propagandadelikte in sozialen Netzwerken (Untertatmittel
„Soziales Netzwerk“) registriert. Hiervon entfallen 332 Taten auf die PMK-links-,
1.831 Taten auf die PMK-rechts-, 112 Taten auf die PMK-ausländische
Ideologie-, 74 Taten auf die PMK-religiöse Ideologie- und 429 Taten auf den
Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen-. Die hauptsächlich betroffenen
Deliktskategorien sind „Nötigung/Bedrohung“, „Propagandadelikte“,
„Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“, „Volksverhetzung“
und „andere Straftaten“.
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, wie viele
Ermittlungsverfahren wegen Straftaten in sozialen Netzwerken eingeleitet worden sind und
wie viele Einstellungen, Anklagen und Verurteilungen es insoweit gab. Die
Strafrechtspflegestatistiken im Bereich der Justiz differenzieren nicht nach
Straftaten in sozialen Netzwerken.
8. Welche Präventivmaßnahmen hat die Bundesregierung insoweit
eingeleitet?
Auf welchen Betrag summieren sich die Haushaltsmittel für diese
Maßnahmen im laufenden Haushaltsjahr?
Wie viele Menschen werden von diesen Präventivmaßnahmen
voraussichtlich erreicht werden?
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMFSFJ) gibt es folgendes Programm mit dazugehörigen
Einzelprojekten:
Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ werden in der 2. Förderperiode ab
2020 Modellprojekte in den Handlungsfeldern „Demokratieförderung“,
„Vielfaltgestaltung“ und „Extremismusprävention“ gefördert. Von den 31
Modellprojekten zu „Extremismusprävention“ beschäftigen sich zehn u. a. auch mit
Präventionsarbeit im Netz, zum Beispiel im Bereich des Digital Streetwork
oder im Kontext von Gaming. Zusätzlich wird jugendschutz.net als
Kompetenzzentrum „Hass im Netz“ gefördert.
Diese in Summe elf Maßnahmen werden im Jahr 2020 mit 3.397.347,06 Euro
(Stand der Erhebung: 31. März 2020) gefördert. Des Weiteren finden sich
digitale Elemente u. a. in der Präventionsarbeit der Kompetenznetzwerke
Rechtsextremismus und Islamistischer Extremismus.
Zielgruppe des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ sind in erster Linie
Kinder und Jugendliche, deren Eltern, Familienangehörige und
Bezugspersonen, junge Erwachsene, aber auch ehren-, neben- und hauptamtlich in der
Kinder- und Jugendhilfe und an anderen Sozialisationsorten Tätige,
Multiplikatoren sowie staatliche und zivilgesellschaftliche Akteure. Da die
Modellprojekte sich noch unmittelbar im Beginn ihrer Arbeit befinden, kann eine Zahl zu
erreichten Zielgruppen noch nicht genannt werden.
Themenbezogene Projektergebnisse und Publikationen aus der ersten
Förderperiode des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ sind über das
Informationsportal „Vielfalt-Mediathek“ (
www.vielfalt-mediathek.de/) abrufbar.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
gibt es folgende Projekte, folgendes Programm und folgendes Informations-
und Aufklärungsangebot:
Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) fördert folgende laufende
Projekte im Kontext (digitale) Extremismusprävention, Hate Speech und
Medienkritik:
• BeInterNett – Für ein demokratisches Miteinander im Netz
(Zuwendungssumme: 489.500 Euro)
• „Die ‚Wahrheit‘ in Zeiten von Corona. Verschwörungstheorien und Mythen
rund um das Virus“ (Zuwendungssumme: ca. 7.700 Euro)
• „Ab ins #netz. Digitale Formate für die politische Bildung“
(Zuwendungssumme: 52.416,20 Euro)
• Fachtagung „Präventionsarbeit in digitalen Lebenswelten“
(Zuwendungssumme ca. 130.000 Euro)
• Qualifikations-Reihe „Digitale Zivilcourage und Empowerment“
(Zuwendungssumme: 50.000 Euro)
• Moderate Cuddlefish (Zuwendungssumme 15.000 Euro)
Über die oben genannten Projekte hinaus werden im Rahmen des
Bundesprogramms „Zusammenhalt durch Teilhabe“ im Projektzeitraum 2020 bis 2024
Modellprojekte mit dem Themenschwerpunkt „Digitale Wege zur
Demokratiestärkung in Vereinen und Verbänden“ gefördert. Allen Projekten gemeinsam ist
die Zielstellung, dass Vereine und Verbände in die Lage versetzt werden sollen,
innovative digitale Wege zur Demokratiestärkung und Beteiligung zu nutzen.
Dazu gehört auch die kompetente Auseinandersetzung mit diskriminierender
Sprache, Hass und Hetze im Netz und in den sozialen Medien. Digitale
Lebenswelten sollen als demokratische Orte thematisiert und belebt werden.
Organisationen mit digitaler Expertise kooperieren in diesem Programmbereich mit
ehrenamtsstarken Verbänden, damit die entwickelten Methoden dauerhaft
verankert und genutzt werden können.
Die bpb stellt zudem ein umfangreiches digitales Informations- und
Aufklärungsangebot im Kontext von Extremismus, Rassismus, Antisemitismus sowie
auch Verschwörungstheorien auf
www.bpb.de zur Verfügung. Beispielhaft
seien hier aufgeführt:
Spezial Verschwörungstheorien
www.bpb.de/lernen/digitale-bildung/medienpaedagogik/270188/
verschwoerungstheorien
Dossier Rechtsextremismus
www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/
Themenseite Rassismus
www.bpb.de/politik/grundfragen/rassismus/
9. Welche Maßnahmen richten sich dabei insbesondere an Personen, die
bereits in sozialen Netzwerken Hassbotschaften veröffentlicht haben oder
die sonst mit Bedrohungsdelikten und Propagandadelikten aufgefallen
sind?
Ein Großteil der Modellprojekte im Handlungsfeld Extremismusprävention des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ legt einen Fokus auf Sekundär- und
Tertiärprävention. Diese Modellprojekte richten sich dementsprechend auch an
Personen, die Gefahr laufen, sich zu radikalisieren, oder die bereits radikalisiert
sind.
10. Wie schützt die Bundesregierung die Opfer von Hetze und Hassrede im
Netz?
Wie werden Opfer von Bedrohungen von dieser Bedrohung in Kenntnis
gesetzt?
Gibt es eine Anlaufstelle des Bundes für Opfer von Hassdelikten oder
Personen, die sich aufgrund Zugehörigkeit zu einer Zielgruppe solcher
Delikte bedroht fühlen?
Wenn nein, plant die Bundesregierung die Einrichtung einer solchen
Stelle?
Sofern die Sicherheitsbehörden des Bundes Kenntnis von konkreten
Drohungen gegenüber einzelnen Personen oder Gruppierungen erhält, werden
grundsätzlich die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden unterrichtet. Auf die
Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Ein wichtiges Instrument zum Schutz der Opfer von Hass und Hetze im Netz
ist eine bedarfsgerechte, individuelle Beratung und Betreuung. Diese muss vor
allem der Wechselwirkung aus digitaler und analoger Bedrohung gerecht
werden. Der Deutsche Bundestag hat daher beschlossen, mit dem Haushaltsgesetz
für das Jahr 2020 der HateAid gGmbH Mittel für eine bundesweite
Betroffenenberatung und -betreuung für Angegriffene von digitaler Gewalt zur
Verfügung zu stellen.
Die HateAid gGmbH hat inzwischen einen entsprechenden Antrag auf
Gewährung einer Zuwendung gestellt, der derzeit geprüft wird.
11. Wie viele Kinder und Jugendliche werden durch die mit dem Programm
„Demokratie leben!“ finanzierten Modellprojekte hinsichtlich des
Themas „Hass im Netz“ sensibilisiert?
Welchen finanziellen Umfang nimmt dieser Aspekt der Präventionsarbeit
ein?
Welche Multiplikatoren und Multiplikatorinnen werden insoweit
angesprochen?
Die Sensibilisierung gegen „Hass im Netz“ ist im Bundesprogramm
„Demokratie leben!“ kein eigenes Handlungsfeld, sondern wird im Rahmen digitaler
Maßnahmen der Modellprojekte als Querschnittsaufgabe behandelt. 28
Modellprojekte weisen aktuell einen expliziten Digitalbezug aus. Diese Projekte
werden mit einer Gesamtfördersumme von 5.177.471,87 Euro (Stand: 31. März
2020) im Jahr 2020 gefördert. Da die Modellprojekte ihre Arbeit erst Anfang
2020 aufgenommen haben, kann eine Zahl zur erreichten Anzahl der Kinder
und Jugendlichen noch nicht genannt werden. Bezüglich der Frage nach den
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren wird auf die Ausführungen zu den
Zielgruppen des Bundesprogramms in Frage 8 verwiesen.
12. Zu welchen Analyseergebnissen kommt der Träger jugendschutz.net, der,
ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 26 des Abgeordneten Konstantin Kuhle auf Bundestagsdrucksache
19/17630 gefördert mit Bundesmitteln, extremistische Inhalte im Netz
beobachtet und analysiert?
Es wird auf den jährlich durch jugendschutz.net veröffentlichten Jahresbericht
„Jugendschutz im Netz“ sowie die regelmäßigen Lageberichte
„Rechtsextremismus im Netz“ und „Islamismus im Internet“ verwiesen. Diese sind auf der
Seite des Trägers unter jugendschutz.net abrufbar.
13. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung insoweit aus der Festnahme von mehreren Personen, die der
sogenannten „Feuerkrieg Division“ zuzurechnen sind (vgl.
https://www.spieg
el.de/politik/deutschland/rechtsterrorismus-mitgruender-der-feuerkrieg-d
ivision-gefasst-a-d88e6b8f-7a96-4c56-8904-85bb72653663, letzter
Abruf 14. April 2020) und dem Umstand, dass der mutmaßliche Kopf der
Gruppe ein 13-Jähriger sein soll?
Die Berichterstattung über die im Ausland erfolgte Festnahme eines angeblich
13-Jährigen ist der Bundesregierung bekannt. Die Festnahmen im
Zusammenhang mit der „Feuerkrieg Division“ bestätigen, dass terroristische
Gruppierungen das Internet verstärkt für ihre Tatplanungen und zur Kommunikation
nutzen. Darüber hinaus wird deutlich, dass die Sicherheitsbehörden nicht nur in
Deutschland auf die veränderte Kriminalitätslage und die Nutzung des Internets
als Tatmittel für Propagandadelikte, Gewaltaufrufe und Planung und
Verabredung zu schweren Straftaten reagiert haben. Ziel der internationalen
Sicherheitsbehörden ist es, mittels Intensivierung der Beobachtung und Aufklärung
im Internet das Agieren derartiger Gruppierungen rechtzeitig zu erkennen und
zu unterbinden.
Im Übrigen gibt der Umstand, dass mutmaßlicher Kopf der hier betroffenen
Gruppierung ein 13-Jähriger sein soll und damit ein auch nach deutschem
Recht strafunmündiges Kind, nach Ansicht der Bundesregierung keinen
Anlass, eine Senkung des Strafmündigkeitsalters zu erwägen.
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ISSN 0722-8333]