[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine
Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/19301 –
Transporte von Nutztieren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2019 haben mehre Bundesländer, darunter Schleswig-Holstein,
Hessen und Bayern den Transport von lebenden Nutztieren in bestimmte
Drittländer außerhalb der EU zeitweise gestoppt bzw. durch sogenannte Negativlisten
erschwert (vgl.
https://www.agrarheute.com/tier/rind/hessen-stoppt-tiertranspo
rte-drittlaender-552384). Andere Bundesländer hingegen haben keinen
vorläufigen Stopp von Nutztiertransporten in Drittländer geregelt. Das hat unter
anderem dazu geführt, dass Transportunternehmen in andere Bundesländer
ausgewichen sind, um diese von dort genehmigen zu lassen (vgl.
https://www.f
r.de/rhein-main/hessen-beklagt-qualvolle-tiertransporte-12991388.html). Laut
Medienberichten soll es auch immer wieder Fälle geben, in denen Zuchttiere
aus Deutschland in anderen EU-Ländern zu Schlachttieren umdeklariert
werden, um sie anschließend ins EU-Ausland zu exportieren (vgl.
https://www.ab
endzeitung-muenchen.de/inhalt.von-miesbach-nach-libyen-skandaloese-tiertra
nsporte-aus-oberbayern-aufgedeckt.66c5b45e-9550-498c-9b88-e2a72d78dd0
b.html). Es soll auch Fälle gegeben haben, in denen sogar trächtige Kalbinnen
zunächst ins EU-Ausland exportiert und dort in Schlachttiere umdeklariert
worden sind (vgl.
https://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.von-miesbac
h-nach-libyen-skandaloese-tiertransporte-aus-oberbayern-aufgedeckt.66c5b45
e-9550-498c-9b88-e2a72d78dd0b.html).
1. In welchen Bundesländern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Jahren 2018 und 2019 Exporte von Zuchtrindern in folgende Länder
genehmigt: Türkei, Jemen, Libanon, Marokko, Algerien, Ägypten,
Armenien, Aserbaidschan, Irak, Iran, Syrien, Jordanien, Kasachstan,
Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan (bitte tabellarisch nach
Bundesland und Anzahl der Tiere aufschlüsseln)?
Nachfolgende Übersicht zeigt die Anzahl der ausgeführten Zuchtrinder in den
Jahren 2018 und 2019 nach Bundesländern sowie nach den in der Frage
genannten Bestimmungsländern. Es werden jeweils nur die Bestimmungsländer
aufgeführt, in die tatsächlich Ausfuhren erfolgten. Die Daten sind der Außen-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/19718
19. Wahlperiode 02.06.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 2. Juni 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
handelsstatistik entnommen. Erfasst wird in der Außenhandelsstatistik das
Herkunfts-Bundesland der ausgeführten Zuchtrinder. Darüber, in welchen
Bundesländern die Ausfuhren jeweils genehmigt wurden, gibt die
Außenhandelsstatistik keine Auskunft.
Übersicht:
Deutsche Ausfuhren von Zuchtrindern1) 2018 und 2019 nach Bundesländern
Bundesland/Bestimmungsland 2018 2019 (vorl.)
Anzahl
Baden-Württemberg
Türkei 110 -
Ägypten 92 -
Bayern
Türkei 1.311 -
Marokko 123 223
Kasachstan 185 -
Tadschikistan 211 -
Turkmenistan 32 -
Usbekistan 540 124
Berlin
-
Brandenburg
Türkei 3.818 336
Marokko 99 179
Algerien 600 -
Ägypten - 500
Aserbaidschan 1.834 1.104
Iran - 528
Kasachstan 1.691 386
Tadschikistan 123 -
Turkmenistan 622 413
Usbekistan 2.139 3.357
Bremen
-
Hamburg
-
Hessen
Libanon 31 -
Algerien 101 -
Kasachstan 66 134
Tadschikistan 18 -
Usbekistan 62 -
Mecklenburg-Vorpommern
Marokko 33 32
Kasachstan 140 -
Usbekistan 210 200
Niedersachsen
Türkei 2.926 398
Libanon 450 65
Marokko 2.504 3.630
Algerien 1.747 2.583
Ägypten 648 195
Aserbaidschan 961 -
Syrien 647 -
Kasachstan 627 -
Bundesland/Bestimmungsland 2018 2019 (vorl.)
Anzahl
Turkmenistan 249 -
Usbekistan 3.611 2.620
Nordrhein-Westfalen
Türkei 2.939 1.025
Libanon 66 149
Marokko 1.600 1.008
Algerien 289 716
Ägypten - 305
Irak - 98
Syrien 476 -
Kasachstan 68 -
Tadschikistan 13 -
Turkmenistan 289 -
Usbekistan 1.634 1.151
Rheinland-Pfalz
Türkei 3.390 161
Libanon - 62
Marokko 724 93
Ägypten 10 -
Syrien 422 -
Saarland
-
Sachsen
Türkei 267 31
Libanon 65 -
Marokko - 101
Algerien 385 -
Aserbaidschan 161 -
Sachsen-Anhalt
Libanon 156 190
Marokko 399 -
Schleswig-Holstein
Türkei 477 -
Marokko 256 -
Kasachstan 68 -
Usbekistan 123 -
Thüringen
Kasachstan - 33
Deutschland insgesamt
Türkei 15.238 1.951
Libanon 768 466
Marokko 5.738 5.266
Algerien 3.122 3.299
Ägypten 750 1.000
Aserbaidschan 2.956 1.104
Irak - 98
Iran - 528
Syrien 1.545 -
Kasachstan 2.845 553
Tadschikistan 365 -
Turkmenistan 1.192 413
Usbekistan 8.319 7.452
1) Warennummern 0102 21 10, 0102 21 30 und 0102 21 90 des Warenverzeichnisses für die
Außenhandelsstatistik.
Quelle: Statistisches Bundesamt
2. In welchen Veterinärbehörden wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
mit welcher Begründung und welchen Folgen Genehmigungen für
Tiertransporte in Drittländer außerhalb der EU verweigert?
Der Vollzug des Tierschutzrechts liegt in der Zuständigkeit der Länder. Der
Bundesregierung liegen keine Informationen zu einzelnen
Genehmigungsverfahren vor.
3. Für wie viele Nutztierexporte in die in Frage 1 genannten Drittländer
wurden die Tiertransporte in Bundesländern genehmigt, die weder die
Herkunftsbundesländer waren noch die auf dem kürzesten Weg lagen (bitte
tabellarisch nach Ursprungsbundesland, Bundesland, das die Exporte
genehmigt hat, Jahr und Tierzahl aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie viele
Nutztierexporte in Bundesländern genehmigt wurden, die weder
Herkunftsbundesländer waren noch die auf dem kürzesten Weg lagen.
4. Wie wird kontrolliert, ob Zuchtrinder aus Deutschland in anderen EU-
Ländern zu Schlachtrindern umdeklariert werden, um sie anschließend in
Drittländer außerhalb der EU zu exportieren?
Wie viele solcher Fälle sind der Bundesregierung bekannt, und was
unternimmt sie dagegen?
Wenn keine Fälle bekannt sind, was hat sie unternommen, um solche
Hinweise zu prüfen?
Die wesentlichen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Vorschriften
über den Schutz von Tieren beim Transport gelten unabhängig davon, ob
Mast-, Schlacht- oder Zuchttiere transportiert werden. Insofern ist diese
Differenzierung für die tierschutzrechtliche Beurteilung ohne besonderen Belang
und es erfolgen diesbezüglich daher auch keine tierschutzbezogenen
Kontrollen. Unabhängig vom Nutzungszweck ist jedes Tier tierschutzgerecht
entsprechend den Vorgaben zu transportieren.
5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein in Schleswig (Az.: 1B
16/19), welches den Kreis Steinburg per einstweiliger Anordnung
verpflichtet, der Rinderzucht Schleswig-Holstein eG (RSH) sogenannte
Vorlaufatteste in einem konkreten Fall auszustellen?
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (1 B
16/19) betrifft die Anordnung der Erteilung einer veterinärrechtlichen
Bescheinigung für das innergemeinschaftliche Verbringen nach der Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung im einstweiligen Rechtschutzverfahren. Dem
Beschluss liegt die Auffassung des Gerichts zugrunde, dass es in dem Fall
ausschließlich um die Ausstellung eines sogenannten Vorlaufattestes für den
Transport von 21 Zuchtrindern aus Schleswig-Holstein zu einer
niedersächsischen Sammelstelle gehe. Nicht streitgegenständlich sei in dem
angesprochenen Verfahren, ob der aus Niedersachsen beabsichtigte Transport der 21 Rinder
nach Marokko genehmigungsfähig ist.
Die Bundesregierung sieht keinen Anlass für eine Reaktion auf den Beschluss,
bei dem berücksichtigt ist, dass für Transporte von Tieren unterschiedliche
Bescheinigungen und Genehmigungen erforderlich sind. Für die Durchführung
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, der Verordnung (EG) Nr.
1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und
93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 und der nationalen
Tierschutztransportverordnung sind die Länder zuständig. Die Beurteilung im
Hinblick auf die tierschutzrechtliche Genehmigung erfolgt durch die hierfür
zuständige Behörde am Versandort, in diesem Fall in Niedersachsen. Der
Versandort kann der Haltungsbetrieb oder, unter bestimmten Voraussetzungen, die
Sammelstelle (wie in diesem Fall) sein.
Diese Behörde übernimmt insofern auch die diesbezügliche Verantwortung,
dass zum Zeitpunkt der Genehmigung die genehmigungserheblichen
Voraussetzungen vorliegen, die den Tierschutz sicherstellen.
6. Wird die Bundesregierung ein Moratorium für Lebendtiertransporte in
Drittländer bzw. ausgewählte Drittländer initiieren, bis die Einhaltung der
Vorgaben der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 zum Schutz der Tiere
vollumfänglich nach den Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) gesichert ist (bitte begründen)?
Wenn nein, warum nicht?
Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 liegt in der Zuständigkeit
der Länder. Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung von
Vorschriften der Verordnung sind bei der Durchführung zu beachten.
Bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen,
Hausziegen und Hausschweinen zwischen den Mitgliedstaaten und von und nach
Drittstaaten überprüft die örtlich zuständige Behörde unter anderem den
Transportplan nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Vorschriften über den
Schutz von Tieren beim Transport. Ist dieser Transportplan nicht plausibel,
z. B. bezüglich der Fahrtzeit, Ruheorte, Anzahl der Tiere oder des
Transportfahrzeuges, so dass die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EG)
Nr. 1/2005 nicht sichergestellt ist, verpflichtet sie den Organisator des
Tiertransportes, die Planung zu ändern, so dass die Vorschriften dieser Verordnung
eingehalten werden. Transporte, bei denen die Einhaltung der Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht sichergestellt ist, sind nicht
genehmigungsfähig. Insofern wird die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 von der
zuständigen Behörde bereits überwacht, zusätzliche Maßnahmen sind nicht
erforderlich.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der sozialen
Bedingungen (Anstellungsverhältnis, Einhaltung von Pausenzeiten,
Zusatzqualifikationen zum Umgang bei Lebendtiertransporten) von Kraftfahrerinnen
und Kraftfahrern von Lebendtiertransporten?
Wie viele Kontrollen haben in den vergangenen zehn Jahren stattgefunden,
welche Beanstandungen hat es gegeben, und welche Konsequenzen hatten
diese für die Transportunternehmen?
Untenstehender Tabelle sind die Kontrollzahlen der Jahre 2011 bis 2019 im
Bereich des Tierschutzrechts zu entnehmen:
Jahr 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011
Kontrollen 225 200 288 326 422 399 408 545 972
Beanstandungen 11 11 18 20 32 26 26 41 28
Beanstandungsquote
(%)
4,89 5,50 6,25 6,13 7,58 6,52 6,37 7,52 2,88
Anmerkung: Kontrollen des Tierschutzrechts sind nicht Bestandteil des § des
11 Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und unterliegen dementsprechend nicht
den gesetzlichen Aufgaben des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG). Da das
BAG keine Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist, besteht nur die Möglichkeit, Zufallsfunde gemäß § 12 Absatz 6
Nummer 4 GüKG an die zuständigen Länderbehörden zu übermitteln.
Zuständig für die Überwachung von Tierbeförderungen und die Verfolgung eventuell
festgestellter Verstöße sind die Veterinärbehörden der Länder.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
8. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der wirtschaftliche
Gewinn der folgenden Unternehmensbranchen an den Lebendtiertransporten
(bitte tabellarisch für 2018 und 2019 aufführen)
a) Rinderzüchterinnen und Rinderzüchter,
b) Vieh-Export-Unternehmen,
c) Speditionsunternehmen,
d) Betreiberinnen und Betreiber von Sammelstellen?
Über die wirtschaftlichen Gewinne der angefragten Unternehmensbranchen an
den Lebendtiertransporten liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]