[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/19290 –
Anlageentscheidungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) hat die „Principles for
Responsible Investment“ (PRI) der Vereinten Nationen unterzeichnet. Als PRI-
Unterzeichner verpflichtet sich der ESM, Umweltaspekte, Sozialaspekte und
Governance-Aspekte (ESG-Kriterien) bei seinen Anlageentscheidungen mit
einzubeziehen (
https://www.esm.europa.eu/press-releases/esm-becomes-signat
ory-united-nations-principles-responsible-investment).
1. Hat die Bundesregierung an der Ausarbeitung der PRI mitgearbeitet?
a) Wenn ja, wer hat die Bundesregierung bei den entsprechenden
Beratungen vertreten?
b) Wenn nein, wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Ausarbeitung der PRI verantwortet?
Die von den Vereinten Nationen (UN) unterstützten Prinzipien für
verantwortliches Investieren (Principles for Responsible Investement – PRI) sind eine
Investoreninitiative in Partnerschaft mit der United Nations Environment
Programme Finance Initiative (UNEP FI, siehe
www.unepfi.org) und dem United
Nations Global Compact (siehe
www.global-compact.org). Die
Bundesregierung hat an der Ausarbeitung der PRI nicht mitgewirkt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/19840
19. Wahlperiode 09.06.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Juni 2020
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wann der ESM entschieden
hat, die PRI zu unterzeichnen?
a) Welches Gremium (z. B. Gouverneursrat oder Direktorium) hat nach
Kenntnissen der Bundesregierung die entsprechende Entscheidung
getroffen?
b) Wie war die Bundesregierung bei der Entscheidung, die PRI zu
unterzeichnen, involviert?
Welche Position hat die Bundesregierung bei den Beratungen dazu
vertreten?
c) Wie ist die Bundesregierung bei der Umsetzung der PRI im ESM
involviert?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Die Entscheidung zur Unterzeichnung der PRI wurde vom Geschäftsführenden
Direktor des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) getroffen. Die
Unterzeichnung erfolgte im Februar 2020. Die Bundesregierung wurde hierüber
im Rahmen der Abstimmungen über den ESM-Jahresbericht 2019 informiert.
Der Jahresbericht 2019 soll beim Jahrestreffen des ESM-Gouverneursrats am
11. Juni 2020 angenommen werden. Eine Vorabunterrichtung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages erfolgte am 15. Mai 2020
(Nachbericht zur Telefonkonferenz des Direktoriums des Europäischen
Stabilitätsmechanismus (ESM) am 7. Mai 2020 – VS-NfD). Der Geschäftsführende
Direktor ist nach Artikel 7 Absatz 5 ESM-Vertrag zur Führung der laufenden
Geschäfte ermächtigt. Nach Artikel 22 Absatz 1 ESM-Vertrag führt er eine
umsichtige Anlagepolitik durch, um dem ESM die höchste Bonität zu sichern.
Dabei handelt der Geschäftsführende Direktor im Einklang mit den Leitlinien, die
vom ESM-Direktorium zu beschließen und regelmäßig zu überprüfen sind. Die
vom ESM-Direktorium beschlossene Anlageleitlinie stellt insofern den
rechtsverbindlichen Rahmen für eine umsichtige Anlagepolitik des ESM dar, mit der
die hohe Bonität des ESM, die Liquidität der Finanzanlagen und die ständige
Verfügbarkeit der Darlehenskapazität des ESM gesichert und gleichzeitig die
Fähigkeit maximiert werden soll, potentielle Verluste aufzufangen.
Bei den PRI handelt es sich um nicht rechtsverbindliche Prinzipien, die darauf
zielen, Investoren zu ermutigen, ökologische und soziale Kriterien sowie
Fragen einer guten Unternehmensführung (Environmental, Social, Governance –
kurz: ESG-Prinzipien) bei ihren Anlagetätigkeiten zu berücksichtigen. Der
ESM wird ESG-Prinzipien gemäß den PRI nur dann berücksichtigen, wenn
dies im Einklang mit den Anlagezielen und Anlagegrundsätzen der ESM-
Anlageleitlinie sowie der ESM Risikopolitik (siehe
https://www.esm.europa.eu/
sites/default/files/2019-11-27_esm_high_level_risk_policy.pdf) steht.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Höhe der Gelder, welche der
ESM derzeit verwaltet?
a) Welcher Anteil davon entfällt auf von Deutschland bereitgestellte
Gelder?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die durchschnittliche
Rendite, welche der ESM jährlich auf seine Anlagen erzielt?
c) Wie hoch sind die jährlichen Gewinne bzw. Verluste, welche der ESM
durch seine Anlagen erzielt?
Die Fragen 3 bis 3c werden gemeinsam beantwortet.
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages wird vierteljährlich über
die Anlagepolitik des ESM unterrichtet, zuletzt am 25. Mai 2020 (Übersendung
der ungeprüften Quartalsabschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM) und der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) zum
31. März 2020 – VS-NfD). Informationen zur Anlagepolitik des ESM finden
sich auch in den veröffentlichten Jahresberichten des ESM (vgl. auch Antwort
zu Frage 2).
4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, welcher Anteil der Gelder
des ESM anhand der PRI investiert wird bzw. werden soll?
a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich die zu
erwartende Rendite der ESM-Anlagen aufgrund der Einbeziehung der PRI
verändern wird?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich der zu
erwartende Gewinn der ESM-Anlagen aufgrund der Einbeziehung der PRI
verändern wird?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Der ESM investiert vorwiegend in Anlagen, die von Staaten bzw. ihren
Schuldenagenturen sowie von internationalen Institutionen ausgegeben werden.
Schon hierdurch besitzen ESM-Anlageinvestitionen eine ESG-Relevanz. Ohne
Bareinlagen hatten nach vorläufigen ESM-Berechnungen zum Jahresende 2018
bereits 69 Prozent der ESM-Anlageinvestitionen eine ESG-Relevanz. Auch vor
diesem Hintergrund hat die Einbeziehung der PRI keine Auswirkungen auf die
zu erwartende Rendite bzw. die zu erwartenden Gewinne der ESM-Anlagen.
Hinzukommt, dass – wie oben erwähnt – die ESM-Anlageleitlinie sowie die
ESM-Risikopolitik vorrangig sind.
5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob und wie sich die
Einbeziehung von ESG-Kriterien auf die (Verwaltungs-)Kosten des ESM
auswirken wird?
Die Einbeziehung der ESG-Kriterien führt zu keiner signifikanten Erhöhung
der Verwaltungskosten des ESM. Globale Investoren achten zunehmend auf die
Einhaltung von ESG-Prinzipien. Mit der Zeichnung des PRI erweitert der ESM
die Investorenbasis für seine eigenen Anleihen. Dies trägt zu einer
Stabilisierung der Refinanzierungskosten des ESM bei.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich die PRI auf die
Anlageziele („Investment objectives“) des ESM auswirken werden (
https://w
ww.esm.europa.eu/sites/default/files/2019-05-02_investment_guideline
s.pdf)?
Die Unterzeichnung der PRI wird sich nicht auf die Anlageziele und
Anlagegrundsätze des ESM auswirken, wie sie in der verbindlichen vom ESM-
Direktorium beschlossenen ESM-Anlageleitlinie festgelegt sind. Namentlich gelten
die Anlageziele „Liquidität des Anlageportfolios“, „ständige Verfügbarkeit des
maximalen Darlehensvolumens des ESM“, „höchste Bonität des ESM“ sowie
„Ertrag des Anlageportfolios“ weiterhin und haben Vorrang vor der
Berücksichtigung von ESG-Kriterien. Änderungen der ESM-Anlageleitlinie können
nur vom ESM-Direktorium vorgenommen werden und bedürfen nach § 5
Absatz 2 Nummer 3 des ESM-Finanzierungsgesetzes (ESMFinG) der vorherigen
Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie der ESM plant Prinzip 6
der PRI umzusetzen („We will each report on our activities and progress
towards implementing the Principles.“)?
In welcher Form wird der ESM nach Kenntnis der Bundesregierung über
seine ESG-Kriterien berichten?
Der ESM wird die ESM-Gremien im Rahmen des jährlichen
Abstimmungsprozesses über den Jahresbericht unterrichten (vgl. Antwort zu Frage 2).
8. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über das Anlagevolumen weltweit,
welches sich an den PRI orientiert?
Erkenntnisse über die Höhe und Herkunft der Anlagen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, welche weiteren
Institutionen öffentliche Gelder aus Deutschland anhand der PRI anlegen?
a) Wenn ja, in welcher Höhe?
b) Wenn ja, wie hoch ist der Anteil Deutschlands an den jeweiligen
Anlagen?
Öffentliche Institutionen, wie die multilateralen Entwicklungsbanken (MDBs),
an denen Deutschland beteiligt ist, haben selbst Richtlinien und Standards, die
in der Regel aktuellen Standards entsprechen und hierbei auch über die PRI
hinausgehen können. Sie treffen Anlageentscheidungen in Bezug auf
öffentliche Gelder aus Deutschland im Rahmen von Treuhandfonds, sofern diese bei
ihnen mit deutscher Beteiligung eingerichtet sind. Auf der entsprechenden
Website der UN (
www.unpri.org) zu den „Principles for Responsible
Investment“ können alle Institutionen abgerufen werden, die die PRI unterzeichnet
haben.
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