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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Fremd- und Störstoffe in der Alttextilsammlung

(insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

29.05.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1934520.05.2020

Fremd- und Störstoffe in der Alttextilsammlung

der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Markus Herbrand, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Oliver Luksic, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Alttextilien sind nach § 3 Absatz 5a des Referentenentwurfs Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 5. August 2019 Siedlungsabfälle und fallen in den Verantwortungsbereich der Kommunen (https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/krwg_novelle/Entwurf/krwg_novelle_refe_bf.pdf; 27. April 2020). Die Sammlung und Sortierung von Siedlungsabfällen wird durch die sogenannten Abfallgebühren, die von der Kommune erhoben werden, finanziert. Die Kommunen können die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Siedlungsabfällen selbst vornehmen oder dafür ein privates oder gemeinnütziges Unternehmen beauftragen, das gegen eine Standplatzmiete Sammelcontainer aufstellen darf.

In den aufgestellten Sammelbehältern der gemeinnützigen Altkleidersammler werden circa 15 Prozent Fehlwürfe erreicht (https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/altkleider-wie-fast-fashion-den-secondhand-markt-zerstoert-a-720a7424-f3c6-409e-b099-f3cf9b640bdb; 27. April 2019). Zumeist sind dies andere Siedlungsabfälle wie Essensreste oder aber auch Farben und gebrauchte Öllappen, die die Alttextilien stark verschmutzen, wodurch diese unbrauchbar werden und entsorgt werden müssen (https://www.awv-nordschwaben.de/index.php/mitteilung/awv-altkleidercontainer-richtig-befuellen.html; 27. April 2020). Zusätzlich müssen die Unternehmen und gemeinnützigen Kleidersammler die fachgerechte Entsorgung dieses fälschlich entsorgten Abfalls übernehmen. Für diese Entsorgung erheben einige Kommunen Abfallgebühren und stellen diese dem Sammler zusätzlich zu der vertraglich festgesetzten Standmiete für den Container in Rechnung. In den Augen der Fragesteller entspricht dies einer Doppelbelastung der Sammler, die diese Fehlwürfe oder das Ablegen von Abfällen um die Sammelstelle herum quasi nicht verhindern können.

Die aktuelle Lage durch die Corona-Pandemie veranlasst laut Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. (https://www.bvse.de/gut-informiert-textil-recycling/pressemitteilungen-textilrecycling/5722-bvse-besorgt-vermuelltealtkleidercontainer-spitzen-lage-fuer-textilrecycler-zu.html; 26. April 2020) viele Bürger zum Aussortieren und zur Abgabe von Altkleidern in den bereitgestellten Containern. Allerdings kann von einigen Unternehmen zurzeit keine regelmäßige Abholung der Alttextilien gewährleistet werden, woraufhin die Sammelbehälter verschlossen wurden. Allerdings verhindert das nicht das widerrechtliche Ablegen von Alttextilien um die Sammelbehälter herum. Dadurch kommt es zu einem doppelten Verlust der Sammelunternehmen: Die Alttextilien werden nass und verschmutzen, wodurch sie für die Weiterverwendung oder das Recycling unbrauchbar werden. Meist bleibt nur die Verbrennung der verschmutzten Altkleider als Verwertungsweg übrig. Dadurch können die Alttextiliensammler nicht mehr ihrer Verantwortung nach § 7 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gerecht werden (Referentenentwurf vom 5. August 2019). Die Einnahmen durch das Sammeln von Alttextilien sind im Moment durch den fehlenden Absatz auf dem Weltmarkt eingebrochen, was die finanzielle Situation vieler Unternehmen verschärft.

Um Abfallströme zu verstehen, müssen diese korrekt und detailliert erfasst und die Daten gesammelt, analysiert und zur Verfügung gestellt werden. Deshalb müssen von den öffentlich-rechtlichen Entsorgern Abfallbilanzen aufgestellt werden (§ 21 KrWG). Alttextilien gehören offiziell zum Restmüll und werden, laut des Zweckverbandes Entsorgungsregion West, ausschließlich bei der Sammlung durch gemeinnützige oder gewerbliche Unternehmen sortenrein erfasst (https://www.zew-entsorgung.de/site/assets/files/1283/awk_teilfortschreibung.pdf; 23. April 2020). Eine Erfassung ist laut EU-Abfallrahmenrichtlinie erst ab 2025 vorgesehen (https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/abfallwirtschaft/abfallrecht; 23. April 2020).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie viele, und welche Arten von Fremd- und Störstoffe in der Sammlung der Alttextilien sind der Bundesregierung bekannt?

2

Wem gehören die Fremd- und Störstoffe in der Sammlung der Alttextilien nach Kenntnis der Bundesregierung?

3

Wer muss für die Entsorgung von Fremdstoffen in der Sammlung von Alttextilien nach Kenntnis der Bundesregierung zahlen, und warum?

4

Schließt sich die Bundesregierung der Meinung der Fragesteller an, dass es sich bei der Zahlung zur Entsorgung von Störstoffen aus der Sammlung von Alttextilien um eine finanzielle Doppelbelastung zusätzlich zur erhobenen Standmiete für die Sammelunternehmen handelt?

a) Wenn ja, was plant die Bundesregierung, gegen die Doppelbelastung zu unternehmen?

b) Wenn nein, warum nicht?

5

Was macht eine Alttextilsammlung nach Kenntnis der Bundesregierung gemeinnützig?

6

Bezieht sich der unter § 25 Absatz 1 Satz 7 KrWG (Referentenentwurf vom 5. August 2019) genannte Nachweis nach Kenntnis der Bundesregierung auf ein Unternehmen oder auf einzelne Filialen?

7

Wie verändert sich nach Ansicht der Bundesregierung die Textilsammlung mit der Änderung des KrWG in Bezug auf § 26 KrWG (Referentenentwurf vom 5. August 2019)?

8

Was versteht die Bundesregierung unter der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in § 26 Absatz 3 Satz 4 KrWG (Referentenentwurf vom 5. August 2019)?

9

Auf welcher Ebene sind solche Kriterien der Leistungsfähigkeit nachzuweisen, und wer ist der konkrete Ansprechpartner (Kommune, Bundesland, Bundesebene) nach Kenntnisstand der Bundesregierung?

10

Ab wann werden nach Kenntnisstand der Bundesregierung Alttextilien offiziell sortenrein erfasst werden, und wie werden diese Daten kommuniziert?

11

Werden nach Kenntnisstand der Bundesregierung alle Abfallmengen, aufgetrennt nach Art des Abfalls, die in Deutschland jährlich anfallen, zentral erfasst und veröffentlicht, und wenn ja, über welchen Weg werden diese Daten veröffentlicht?

12

Was plant die Bundesregierung zu unternehmen, um das Recycling von Mischgeweben, wie sie häufig im Fast-Fashion-Bereich zum Einsatz kommen, zu fördern, und inwieweit sollte und könnte die Textilindustrie dabei eingebunden werden?

Berlin, den 15. Mai 2020

Christian Lindner und Fraktion

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