Sozialleistungsbezug – Verpflichtungserklärung nach den §§ 66 und 68 des Aufenthaltsgesetzes
der Abgeordneten René Springer, Martin Hebner, Sebastian Münzenmaier, Jürgen Pohl, Jörg Schneider und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
In seinem Jahresbericht 2019 widmete der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg ein ganzes Kapitel dem Thema Verpflichtungserklärungen zugunsten eingereister Ausländer (vgl. https://www.hamburg.de/contentblob/12140360/32f79f5f759878c664720d503976985b/data/jahresbericht-2019.pdf, Textzahlen 118 bis 135). Die Präambel dieses Kapitels enthält folgende Feststellung: „Ausländer, die einreisen durften, weil Dritte sich verpflichtet haben, im Bedarfsfall für die Lebenshaltungskosten aufzukommen, haben in Hamburg gleichwohl Sozialleistungen beantragt. Die Verwaltung hat in vielen Fällen die Inanspruchnahme der Verpflichtungsgeber infolge von Informationsmängeln versäumt.“ Weitere Auszüge aus dem Prüfbericht:
- Die Visa-Datei des Ausländerzentralregisters (AZR) soll zwar abgegebene Verpflichtungserklärungen zentral speichern, die Vollständigkeit der Daten in der Visa-Datei ist bisher aber nicht sichergestellt. Denn nicht alle entgegennehmenden Dienststellen haben Verpflichtungserklärungen ordnungsgemäß erfasst. Die Behörde für Inneres und Sport Hamburg (BIS) hat gegenüber dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Auswärtigen Amt auf die Problematik hingewiesen“ (Bericht, S. 65).
- Während das Originaldokument der Verpflichtungserklärung bei bestätigter Bonität dem Verpflichtungsgeber zur Weiterleitung an den einreisenden Ausländer ausgehändigt wird, verbleibt die Zweitschrift bei der die Verpflichtungserklärung entgegennehmenden Stelle. Dieses Dokument wird im Falle einer Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers als Grundlage für das entsprechende Verwaltungsverfahren benötigt. Mangels einheitlicher Datenerfassung und ungenügender Aktenhaltung war der Verbleib der Zweitschriften in vielen Fällen nicht feststellbar“ (Bericht, S. 64).
Oft wurde bei der Bewilligung von Sozialleistungen keine Prüfung eingeleitet, ob eine Verpflichtungserklärung vorlag (vgl. Bericht, S. 63).
- Den bearbeitenden Dienststellen war häufig nicht bekannt, dass Verpflichtungsgeber bereits in anderen Fällen Verpflichtungserklärungen abgegeben hatten. Auch hatten sie oft keine Kenntnis von in der Vergangenheit mangels ausreichendem Einkommen oder Vermögen fehlgeschlagenen Inanspruchnahmen der Verpflichtungsgeber. In der Praxis wurde die Bonität auf dem Original der Verpflichtungserklärung bestätigt, ohne diese Umstände bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers einbezogen zu haben“ (Bericht, S. 63).
Die Vorprüfungsstelle hat, bezogen auf eine Stichprobe aus dem ersten Quartal 2017, eine Fehlerquote von über 90 Prozent festgestellt, vgl. Bericht, S. 63.
Für den Datenaustausch zwischen dem AZR und den zum Abruf und zur Speicherung berechtigten Stellen existieren allgemeinverbindliche technische Spezifikationen (vgl. http://www.osci.de/xauslaender1140/XAuslaender-1140.pdf, Spezifikation XAusländer). Nach der Spezifikation XAusländer wird das Merkmal „Verpflichtungserklärung“ u. a. im Rahmen einer AZRErstmeldung (09009), einer AZRFolgemeldung (090010) bzw. einer AZRGesamtauskunft (09004) zwischen vorgenannten Stellen übertragen (ebd.). Das heißt, eine zur Speicherung berechtigte Stelle kann die Information über eine vorliegende Verpflichtungserklärung über die AZRErstmeldung oder AZRFolgemeldung im Datensatz eines Ausländers im Register hinterlegen. Ist diese dann in dem unter einer AZR-Nummer gespeicherten Datensatz gespeichert, wird der anfragenden Stelle diese Information im Rahmen einer AZR-Gesamtauskunft übermittelt (vgl. http://www.osci.de/xauslaender1140/XAuslaender-1140.pdf, S. 275).
Ausländer aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union benötigen in der Regel zur Einreise nach Deutschland bzw. in den Schengenraum ein gültiges Einreisevisum. Zuständig für die Erteilung dieses Einreisevisums ist das Auswärtige Amt. Grundsätzlich muss der Ausländer bei der Beantragung des Einreisevisums nachweisen, dass er seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln finanzieren kann. Dies kann auch durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung erfolgen (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/13-verpflichtungserklaerung/606492). Das Auswärtige Amt nutzt für die Bearbeitung von Einreisevisa eigene IT-Anwendungen, u. a. die sog. Fachanwendung RK-Visa. Nach dem Visumhandbuch des Auswärtigen Amts werden die im Rahmen des Visaantragsverfahrens in der Fachanwendung RK-Visa erfassten Daten elektronisch an das Bundesverwaltungsamt (BVA) zur Erfassung in der dort geführten Visa-Datei nach Kapitel 3 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) übermittelt (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/blob/207816/e70e66c715d4dafd0f1bd7f8585b0e53/visumhandbuch-data.pdf, Seite 20 und 53). Rechtsgrundlage für die von den deutschen Auslandsvertretungen geführten Visa-Dateien (u. a. RK-Visa) ist § 69 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
Ausweislich der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung – AZRG-DV) sind sowohl im Datensatz des allgemeinen Teils des Ausländerregister (vgl. Abschnitt röm. I, Allgemeiner Teil, Spalte A, Nummer 31) als auch im Datensatz der Visa-Datei des besonderen Teils des Ausländerzentralregisters (vgl. Abschnitt röm. II, Spalte A, Nummer 35) Angaben zu Verpflichtungserklärungen nach § 66 Absatz 2 bzw. § 68 Absatz 1 AufenthG zu speichern.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
In wie vielen Personendatensätzen des allgemeinen Teils des Ausländerzentralregisters war jeweils zu den Stichtagen 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018, 31. Dezember 2019 und 31. März 2020 eine Information über eine vorliegende Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG (Speichersachverhalt nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 AZR-Gesetz, vgl. Anhang AZRG-DV, Abschnitt röm. I) hinterlegt?
Für wie viele der erteilten und in der Visa-Datei des besonderen Teils des Ausländerzentralregisters gespeicherten Visa war jeweils zu den Stichtagen 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018, 31. Dezember 2019 und 31. März 2020 eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 bzw. § 66 Absatz 2 AufenthG (Speichersachverhalt nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZR-Gesetz, vgl. Anhang AZRG-DV, Abschnitt röm. II) hinterlegt?
Für wie viele der von der deutschen Auslandsvertretung in Ankara erteilten und in deren Visa-Datei nach § 69 AufenthV gespeicherten Visa war jeweils zu den Stichtagen 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018, 31. Dezember 2019 und 31. März 2020 eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 bzw. § 66 Absatz 2 AufenthG (Speichersachverhalt nach § 69 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e AufenthV) hinterlegt?
Für wie viele der von der deutschen Auslandsvertretung in Beirut erteilten und in deren Visa-Datei nach § 69 AufenthV gespeicherten Visa war jeweils zu den Stichtagen 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018, 31. Dezember 2019 und 31. März 2020 eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 bzw. § 66 Absatz 2 AufenthG (Speichersachverhalt nach § 69 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e AufenthV) hinterlegt?
Wie viele Visa wurden im ersten Quartal 2020 von der deutschen Auslandsvertretung in Beirut erteilt, und für wie viele der erteilten Visa wurde eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 bzw. § 66 Absatz 2 AufenthG
a) formlos,
b) auf dem bundeseinheitlichen Vordruck „Verpflichtungserklärung“ vorgelegt?
Wie viele Verpflichtungserklärungen werden zum Stichtag 31. März 2020 in der Urkundensammlung der deutschen Auslandsvertretung in Ankara aufbewahrt (vgl. Visumhandbuch mit Stand Juni 2019, 69. Ergänzungslieferung, dazu Seite 528)?