Sanktionen gegen Soldaten im Kontext der sogenannten Farbenlehre der Extremismusbekämpfung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rüdiger Lucassen, Martin Hess, Dietmar Friedhoff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
Der Militärische Abschirmdienst (MAD) der Bundeswehr definiert sich selbst als einer der drei deutschen Nachrichtendienste auf Bundesebene, welcher, neben dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz, die Aufgaben einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes wahrnimmt (vgl.: https://www.bundeswehr.de/de/organisation/weitere-bmvg-dienststellen/mad-bundesamt-fuer-den-militaerischen-abschirmdienst). Das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD) mit seinem nachgeordneten Bereich dient somit der Staatssicherheit und teilt das Schicksal aller Geheimdienste: Erfolgreiches Agieren bleibt aufgrund der erforderlichen Konspiration im Geheimen, Affären und illegale Operationen werden hingegen öffentlich und entsprechend kritisiert.
Beispielhaft für dieses Phänomen steht die Kritik an den Verfassungsschutzbehörden im Zusammenhang mit den Pannen bezüglich des islamistischen Terroranschlags am Berliner Breitscheidplatz („Amri“, vgl.: https://www.morgenpost.de/berlin/article215207303/V-Maenner-eine-Geschichte-der-Pannen-und-VSAeumnisse.html) und dem rechtsterroristischen NSU-Trio (NSU = Nationalsozialistischer Untergrund). In letztere Affäre war in vielfacher Hinsicht auch der MAD involviert, u. a. durch den zunächst geleugneten Versuch, einen der drei Terroristen als „Vertrauensmann“ („V-Mann“) anzuwerben (vgl.: https://www.welt.de/politik/deutschland/article109152341/MAD-wollte-Uwe-Mundlos-als-Informanten-anwerben.html) oder die mangelbehaftete Weitergabe von Erkenntnissen an die anderen involvierten Behörden (vgl.: https://www.deutschlandradio.de/geheimdienst-verschwieg-nsu-akte.331.de.html?dram:article_id=220797; https://www.n-tv.de/politik/Fuenf-V-Leute-um-den-NSU-article5227241.html). Schon zuvor war der MAD durch zahlreiche Affären in den Medien präsent: 1978 musste der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber zurücktreten, nachdem der MAD eine illegale Abhöraktion gegen dessen Sekretärin ausgeführt hatte (vgl.: https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-40616943.html). Auch die Kießling-Affäre 1983 wurde durch eine illegale Abhör-Operation und „schlampige Ermittlungsergebnisse“ (https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13509730.html; https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-1350937.html) des MAD ausgelöst und führte zum für den Dienst nach Ansicht der Fragesteller peinlichen „Höcherl-Bericht“ und nachfolgenden Umstrukturierungen des Amtes (vgl.: https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13509320.html). Laut Presseberichten beeinflussten eigene Überzeugungen, hier Homophobie der maßgeblichen Geheimdienstler und des CDU-Verteidigungsministers Manfred Wörner (vgl.: https://www.queer.de/detail.php?article_id=32753), die Beschaffung von Informationen und deren Interpretation.
Hinzu kam im Bericht der Höcherl-Kommission Kritik an der Großorganisation MAD, welche „… immer feingliedriger organisiert worden sei, um zusätzliche Dienstposten zu bekommen und höherdotierte zu rechtfertigen“ (vgl.: Hammerich, Helmut R.: „Stets am Feind!“ Der Militärische Abschirmdienst (MAD) 1956–1990, Vandenhoeck & Ruprecht 2019, S. 261 ff., Zitat S. 173).
Der Spiegel kommentierte die Arbeit des MAD („Oberverdachtsschöpfer“, vgl.: https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13509730.html) im Fall Kiesling wie folgt: „Wieder hat der Militärische Abschirmdienst […] einen Politiker durch fehlerhafte Arbeit und falsche Informationen ins Straucheln gebracht; nachrichtendienstliche Schlamperei traf auf Inkompetenz des Ministers – beste Voraussetzungen für eine Regierungskrise.“ (vgl.: https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13509730.html; https://www.deutschlandradio.de/auch-roesler-will-mad-aufloesen.331.de.html?dram:article_id=221215).
Nach der Wende wurde bekannt, dass die Arbeit des MAD Ende der 80er-Jahre teilweise wirkungslos und für den „Hauptgegner“ ein offenes Buch war, weil u. a. der stellvertretende Amtschef, Oberst Joachim Krase, für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR spionierte (https://www.tagesspiegel.de/kultur/literatur/landesverteidigung-im-kalten-krieg-feind-hoert-mit/25760088.html).
Die Negativschlagzeilen und Bedenken kumulierten wiederholt in politischen Forderungen zur Abschaffung des MAD. So forderten im Oktober 2010 Vertreter der damaligen Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP im Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses mit Blick auf die Einsparung von Haushaltsmitteln die Integration des MAD in den Bundesnachrichtendienst (BND) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (vgl.: Welt Online vom 29. Oktober 2010, https://www.webcitation.org/5u4C4LTqe). Im Sommer 2012 forderten die Parteien DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eine Auflösung vor dem Hintergrund einer Geheimdienstreform als Reaktion auf die NSU-Affäre, die SPD wollte den MAD zumindest auf den „Prüfstand stellen“ (vgl.: https://www.n-tv.de/politik/MAD-soll-verschwinden-article6829771.html). Im Jahr 2013 forderte der damalige FDP-Vorsitzende Philipp Rösler die Auflösung (vgl.: https://www.deutschlandradio.de/auch-roesler-will-mad-aufloesen.331.de.html?dram:article_id=221215), DIE LINKE. fordert die Abschaffung aller Geheimdienste als Dauerthema (vgl.: https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/bundestagswahl/id_81405776/linke-fordert-abschaffung-deutscher-geheimdienste.html).
Im Jahr 2017 setzte ein Veränderungsprozess des Militärischen Abschirmdienstes ein. War der MAD bis dahin ein Teil der Streitkräfte, wurde er zum 1. August 2017 aus der militärischen Organisation herausgelöst, zur zivilen Bundesoberbehörde gewandelt und unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) nachgeordnet. Damit gehört der MAD nicht mehr zum Rechtskreis des Artikels 87a des Grundgesetzes (GG), sondern zur Bundeswehrverwaltung gemäß Artikel 87b GG. „Durch diesen Unterstellungswechsel sollte der besondere gesetzliche Auftrag des Militärischen Abschirmdienstes gegenüber allen Organisationsbereichen der Bundeswehr herausgestellt und eine Kooperation mit anderen Behörden unmittelbarer möglich gemacht werden.“ (https://www.bmvg.de/de/aktuelles/tagesbefehl-der-ministerin-zur-streitkraeftebasis-11322). Dabei wurden der Anteil des zivilen Personals deutlich erhöht (https://www.bundestag.de/ausschuesse/weitere_gremien/parlamentarisches_kontrollgremium#url=L2Rva3VtZW50ZS90ZXh0YXJjaGl2LzIwMTkv a3c0NC1wYS1wYXJsYW1lbnRhcmlzY2hlLWtvbnRyb2xsZ3JlbWl1bS02Nj A3NTA=&mod=mod537942), Hunderte neue Dienstposten geschaffen und inhaltlich sei das Thema Rechtsextremismus in den Vordergrund getreten (vgl.: https://www.zdf.de/nachrichten/heute/militaergeheimdienst-mad-wird-reformiert-102.html).
Der „MAD-Report – Jahresbericht des Militärischen Abschirmdienstes für das Jahr 2019“ beschreibt, wie dieser Schwerpunkt unter der Führung einer sogenannten Koordinierungsstelle für Extremismusabwehr als Sonderorganisation im Bundesministerium der Verteidigung ausgestaltet werden soll (https://www.bundeswehr.de/resource/blob/250916/4b7eaa170b1e399018d0c8f961f4233 c/mad-report-2019-data.pdf). Dabei bilden das BAMAD und das Bundesamt für Personalmanagement (BAPersBw) in der Bundeswehr zusammen mit den relevanten Akteuren einen sogenannten Wirkverbund (ebd., S. 7). Dies bedeutet, dass die mittels geheimdienstlicher Methoden gesammelten und bewerteten Erkenntnisse durch das BAPersBw in Form von Personalmaßnahmen bis hin zur Entlassung exekutiert werden.
Aus Sicht der Fragesteller ist die Bekämpfung von Extremisten in der Bundeswehr – einschließlich deren konsequenter Entfernung aus dem Dienstverhältnis – uneingeschränkt zu begrüßen und für den mächtigsten Waffenträger der Nation eine Selbstverständlichkeit, die nicht ständig betont werden muss. Erfreulicherweise ist die Zahl der entlarvten Extremisten mit 14 Personen, davon acht Rechtsextremisten, von durchschnittlich etwa 182 000 aktiven Soldaten und 82 000 Zivilbeschäftigten außerordentlich und erfreulich niedrig. Dieser Befund stellt daher nach Ansicht der Fragesteller unseren Soldaten ein hervorragendes Zeugnis aus (Gesamtzahlen: https://augengeradeaus.net/2019/10/personalstaerke-september-2019-es-bleibt-bei-rund-182-000/; zu Extremismusbekämpfung und diesbezüglichen Zahlen vgl.: https://www.bundeswehr.de/resource/blob/250916/810565406ef890c4b6c80a54cbf38bd8/mad-report-2019-data.pdf).
Vor diesem Hintergrund überrascht aus Sicht der Fragesteller der Fokus auf die Bekämpfung von Rechtsextremisten und die deutlich erhöhten Ressourcen für diese Aufgabe (https://www.general-anzeiger-bonn.de/news/politik/deutschland/mad-jahresbericht-mehr-rechtsextremistische-verdachtsfaelle_aid-50393621). Dieser Eindruck wird durch die Einführung einer sogenannten Farbenlehre (vgl. oben genannter MAD-Bericht, S. 12) noch verstärkt: Neben dem „Verdachtsfall“ einer extremistischen Gesinnung („Gelb“) existieren dabei nicht nur die Kategorien „Grün“ (Verdacht nicht bestätigt) bzw. „Rot“ (Extremist), sondern zusätzlich noch die Zwischenstufe „Orange“ (ebd.). Während eine Unterscheidung in „Extremist“ und „Verdacht nicht bestätigt“ hinreichend trennbar scheint, bleibt offen, wie genau ein Graubereich zwischen diesen beiden unterscheidbaren Kategorien definiert wird. Laut MAD-Bericht S. 12 sollen Personen mit der letzteren Zuordnung zwar keine Extremisten sein, dennoch aber in der Bundeswehr keinen Platz haben – eine nach Ansicht der Fragesteller extreme Maßnahme für Betroffene und deren Familien, welche nach rechtsstaatlicher Überprüfungsmöglichkeit verlangt. Gerade an dieser dürfte es aber nach Ansicht der Fragesteller bei mit geheimdienstlichen Methoden beschafften Erkenntnissen regelmäßig fehlen.
Die Fragesteller haben eine Vielzahl von Anfragen von Bundeswehrangehörigen erhalten, aus denen sich die wachsende Sorge nährt, dass nicht nur sich radikalisierende Individuen, sondern auch Menschen in diese Kategorie fallen könnten, welche Sachkritik an konkreten Maßnahmen der Bundesregierung oder an politischen Akteuren äußern. Weiterhin scheinen nach Ansicht der Fragesteller zunehmend Meinungsäußerungen zur Einstufung „fehlende Verfassungstreue“ zu führen, welche sich ausdrücklich für die Beibehaltung des Status quo und gegen die Änderung unserer Verfassung wenden (also z. B. keine weitere Abgabe von nationalen Befugnissen und Kompetenzen an die Europäische Union, Familienbild, Staatsbürgerschaft usw.). Aus Sicht der Fragesteller steht der MAD unter Erfolgsdruck, wenn exemplarisch der Obmann im Verteidigungsausschuss für die Grünen, Dr. Tobias Lindner, am 13. Mai 2020 im Verteidigungsausschuss sagte, der MAD sei „eine Institution, die […] ein bisschen in der Bewährung sei“ (unredigierter Vorabauszug des Kurzprotokolls der 57. Sitzung des Verteidigungsausschusses vom 13. Mai 2020, S. 5).
Nach Ansicht der Fragesteller sind dies keine guten Voraussetzungen für rechtsstaatliches Agieren.
Fragen und Antworten49
Wie wird die im MAD-Report 2019 mehrfach sogenannte fehlende Verfassungstreue“ (ebd., exemplarisch auf S. 12) operationalisiert oder quantifiziert?
Die Beurteilung „fehlende Verfassungstreue“ bedingt immer eine ganzheitliche Betrachtung aller Aussagen und gewonnenen Erkenntnisse. Bestimmend ist dabei die gesetzlich geforderte Verfassungstreuepflicht.
Ist nach Auffassung der Bundesregierung ein überzeugendes und glaubwürdiges Bekenntnis der Soldaten zu Artikel 1 GG „Schutz der Menschenwürde“ und den Staatsfundamentalprinzipen gemäß Artikel 20 GG ausreichend, um Verfassungstreue anzunehmen, oder muss sich der Soldat zum vollen Wortlaut aller Artikel der gegenwärtigen Fassung des Grundgesetzes bekennen?
Nach § 8 des Soldatengesetzes (SG) muss eine Soldatin oder ein Soldat u. a. „die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen“.
Inwieweit ist die durch den Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung Peter Tauber am 27. Mai 2020 im Verteidigungsausschuss getätigte Aussage, die Soldaten hätten ihren Eid „auf diese Verfassung abgelegt (unredigierter Vorabauszug des Kurzprotokolls der 58. Sitzung des Verteidigungsausschusses vom 27. Mai 2020, S. 2)“, zutreffend?
Die soldatische Eidesformel nach § 9 Absatz 1 SG umfasst u. a., „[...] das Recht[...] des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen [...]“. Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland im o. g. Sinne.
Wo zieht die Bundesregierung die Grenze zwischen einer im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung erfolgenden Teilnahme am Diskurs und der Partizipation am Willensbildungsprozess des deutschen Volkes hinsichtlich möglicher Grundgesetzänderungen auf dem ordentlichen parlamentarischen Weg einerseits und der „Verfassungstreue“ andererseits?
Soldatinnen und Soldaten sind Teil der offenen Gesellschaft. Sie gestalten das gesellschaftliche und politische Leben mit und nehmen aktiv am politischen, geistigen, kulturellen und sozialen Leben teil. Die staatsbürgerlichen Rechte der Soldatinnen und Soldaten werden nur im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten eingeschränkt, sie bleiben in ihrem Wesensgehalt jedoch unangetastet.
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr obliegt die Verpflichtung, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Sie müssen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und für ihren Erhalt aktiv eintreten.
Darf ein Soldat oder ziviler Mitarbeiter der Bundeswehr nach den Dienstvorschriften der Bundeswehr im Unterschied zur gegenwärtigen Regelung eine Direktwahl des Bundespräsidenten durch das Volk und daraus resultierend eine Änderung von Artikel 54 GG mittels der erforderlichen Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Stimmen des Bundesrates fordern?
Soldatinnen und Soldaten sind Grundrechtsträger wie jede andere Bürgerin und jeder andere Bürger, soweit nicht ausdrücklich gesetzliche Grundrechtseinschränkungen bestehen. Dies umfasst auch das Recht zur freien Meinungsäußerung und zur politischen Betätigung jedenfalls im außerdienstlichen Bereich (§ 15 SG).
Darf ein Angehöriger der Bundeswehr nach den Dienstvorschriften der Bundeswehr Änderungen des Grundgesetzes fordern, soweit die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze nicht berührt werden, fordern?
Soldatinnen und Soldaten sind Grundrechtsträger wie jede andere Bürgerin und jeder andere Bürger, soweit nicht ausdrücklich gesetzliche Grundrechtseinschränkungen bestehen. Dies umfasst auch das Recht zur freien Meinungsäußerung und zur politischen Betätigung jedenfalls im außerdienstlichen Bereich (§ 15 SG).
Darf ein Angehöriger der Bundeswehr nach den Dienstvorschriften der Bundeswehr die Abschaffung, Einschränkung oder Veränderung der im Jahr 2000 erweiterten Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit auf dem Wege einer ordentlichen Grundgesetz- bzw. Gesetzesänderung fordern?
Soldatinnen und Soldaten sind Grundrechtsträger wie jede andere Bürgerin und jeder andere Bürger, soweit nicht ausdrücklich gesetzliche Grundrechtseinschränkungen bestehen. Dies umfasst auch das Recht zur freien Meinungsäußerung und zur politischen Betätigung jedenfalls im außerdienstlichen Bereich (§ 15 SG).
Darf ein Angehöriger der Bundeswehr nach den Dienstvorschriften der Bundeswehr im Diskurs und unter der Voraussetzung des Unterlassens von Beleidigungen, Schmähkritik, Unsachlichkeit und Herabwürdigungen sowie provozierenden Äußerungen den Wunsch von Menschen nach Änderung ihres Geschlechtes, ihrer ethnischen und körperlichen Merkmale oder in Richtung auf human enhancement (ggf. polarisiert) debattieren?
Soldatinnen und Soldaten sind Grundrechtsträger wie jede andere Bürgerin und jeder andere Bürger, soweit nicht ausdrücklich gesetzliche Grundrechtseinschränkungen bestehen. Dies umfasst auch das Recht zur freien Meinungsäußerung und zur politischen Betätigung jedenfalls im außerdienstlichen Bereich (§ 15 SG).
Darf ein Soldat nach den Dienstvorschriften der Bundeswehr die Aufgabe der deutschen Nationalstaatlichkeit zugunsten eines europäischen Bundesstaates fordern?
Soldatinnen und Soldaten sind Grundrechtsträger wie jede andere Bürgerin und jeder andere Bürger, soweit nicht ausdrücklich gesetzliche Grundrechtseinschränkungen bestehen. Dies umfasst auch das Recht zur freien Meinungsäußerung und zur politischen Betätigung jedenfalls im außerdienstlichen Bereich (§ 15 SG).
Darf ein Soldat nach den Dienstvorschriften der Bundeswehr fordern, deutsche Interessen müssten zu Gunsten anderer Völker, Nationen oder Interessen zurückstehen?
Soldatinnen und Soldaten sind Grundrechtsträger wie jede andere Bürgerin und jeder andere Bürger, soweit nicht ausdrücklich gesetzliche Grundrechtseinschränkungen bestehen. Dies umfasst auch das Recht zur freien Meinungsäußerung und zur politischen Betätigung jedenfalls im außerdienstlichen Bereich (§ 15 SG).
Darf ein Soldat mit Bezug auf den und in Übereinstimmung mit dem in den Artikeln 56 und 64 GG festgelegten Amtseid des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Bundesminister („Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“) nach den Dienstvorschriften der Bundeswehr fordern, deutsche Interessen müssten für das Handeln der Bundesregierung prioritär verfolgt werden?
Soldatinnen und Soldaten sind Grundrechtsträger wie jede andere Bürgerin und jeder andere Bürger, soweit nicht ausdrücklich gesetzliche Grundrechtseinschränkungen bestehen. Dies umfasst auch das Recht zur freien Meinungsäußerung und zur politischen Betätigung jedenfalls im außerdienstlichen Bereich (§ 15 SG).
Inwieweit wäre fehlende Verfassungstreue anzunehmen, wenn ein Angehöriger der Bundeswehr im Widerspruch zu Artikel 87a GG die Abschaffung deutscher Streitkräfte und deren Eingliederung in eine supranationale Europäische Armee fordern würde?
Diese Forderung stellt für sich allein genommen keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für fehlende Verfassungstreue dar.
Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Fragen 5 bis 11 verwiesen.
Ist die Erwähnung der sogenannten Neuen Rechten (oben genannter Bericht, S. 13), der „Jungen Alternative (JA)“ (ebd.) sowie des inzwischen aufgelösten „Flügels“ der AfD (ebd.) im Bericht des MAD in diesem Kontext so zu verstehen, dass eine bloße Zugehörigkeit zu diesen Gruppierungen ausreichend ist, eine fehlende Verfassungstreue anzunehmen, auch wenn diese Gruppierungen lediglich als sogenannter Prüffall angesehen werden? Wenn ja, warum ist nach Ansicht der Bundesregierung über das Feststellen der Mitgliedschaft bei den oben genannten Gruppierungen hinaus nicht stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?
Der Militärische Abschirmdienst (MAD) ist unter anderem zuständig für die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, welche von Personen ausgehen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) angehören oder in ihm tätig sind. Voraussetzung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für solche Bestrebungen. Die Zugehörigkeit zu Beobachtungsobjekten oder Prüffällen der Verfassungsschutzbehörden stellt für sich genommen einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar. Ob eine Zugehörigkeit so weit reicht, dass sie als Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue eines Soldaten angesehen werden kann, ist in jedem Einzelfall zu bewerten.
Wurden Soldaten oder andere Bundeswehrangehörige wegen einer Mitgliedschaft in einer als „Prüffall“ klassifizierten Gruppierung aus dem Dienstverhältnis entlassen, und wenn ja, in wie vielen Fällen? a) Wie viele davon oder in einem vergleichbaren Zusammenhang betroffene Soldaten haben gegen die gegen sie verhängten Personalmaßnahmen geklagt? b) In wie vielen Fällen wurde die Unzulässigkeit der getroffenen Maßnahme festgestellt? c) Wenn ja, wie groß ist der entstandene finanzielle Schaden?
Eine Entlassung allein aufgrund einer Mitgliedschaft eines Angehörigen des Geschäftsbereichs BMVg in einer als „Prüffall“ klassifizierten Gruppierung wird nicht veranlasst.
Erst wenn zusätzlich hinreichende und vorhaltbare Erkenntnisse dazu vorliegen, dass eine Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue gegeben ist, wird im Einzelfall eine Entlassung geprüft.
Ist nach Ansicht der Bundesregierung über das Feststellen der Mitgliedschaft bei den in Frage 13 genannten Gruppierungen hinaus stets eine Einzelfallprüfung erforderlich, welche das persönliche Verhalten des Mitglieds und ggf. dessen Bemühen um eine Mäßigung der Positionen der Gruppierungen berücksichtigt?
Die Verdachtsfallbearbeitung des MAD ist immer eine Einzelfallbearbeitung.
Ebenso werden im Rahmen eines disziplinargerichtlichen Verfahrens die konkreten Umstände des Einzelfalls immer berücksichtigt.
Inwiefern wäre nach Erkenntnissen der Bundesregierung eine Sanktionierung einer bloßen Mitgliedschaft in Gruppierungen, die zur weiteren Überprüfung als Beobachtungsfall klassifiziert worden sind, bis hin zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis geeignet, eine Mäßigung durch die Einflussnahme moderater Mitglieder aus den Reihen der Bundeswehr zu verunmöglichen?
Zu hypothetischen Kausalverläufen kann keine Stellungnahme seitens der Bundesregierung erfolgen.
Inwiefern ist die in der „MAD-Sonderinformation, Meinungsstark, Radikal oder Extremistisch? Teil I: Rechtsextremismus“ (Herausgeber: BAMAD, Postfach 10 02 03, 50442 Köln, 2017) zitierte nach Ansicht der Fragesteller linksradikale Amadeo-Antonio-Stiftung ein Quelle, welche sich der MAD zu eigen macht, obwohl die teilweise aus Bundesmitteln finanzierte Stiftung von einer ehemaligen informellen Mitarbeiterin der Staatssicherheit der DDR geleitet wird und diese Stiftung heftige Kritik erhielt, weil sie die CDU der sogenannten „Neuen Rechten“ zuordnete (vgl.: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/die-amadeu-antonio-stiftung-und-die-neue-rechte-14389306-p2.html)?
Das in Rede stehende Zitat ist aus Sicht des MAD wissenschaftlich nicht zu beanstanden.
Werden die Parteien CDU und CSU durch die Bundesregierung oder durch das BAMAD zu den „Neuen Rechten“ gezählt, und wenn ja, inwieweit?
Die Parteien CDU und CSU werden seitens des MAD nicht zu den „Neuen Rechten“ gezählt.
Welche anderen Gruppierungen gibt es, deren Zugehörigkeit allein ausreichend ist, eine fehlende Verfassungstreue anzunehmen?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
Wie hätten nach Auffassung der Bundesregierung Bundeswehrangehörige zu reagieren, wenn diese Mitglieder einer Organisation sind, welche nach deren Beitritt zu einem „Prüffall“ erklärt werden?
Die Angehörigen der Bundeswehr sind verpflichtet, sich auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bewegen.
Dies kann auch bedeuten, dass sie im Einzelfall verpflichtet sind, eine Organisation zu verlassen.
Wie wird ein ehemaliges Mitglied der „JA“, dessen Einordnung in die Kategorie „Gelb“ oder sogar „Orange“ ausschließlich auf Grund der Mitgliedschaft erfolgt, nach seinem Austritt durch den MAD gemäß der „Farbenlehre“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) eingeordnet?
Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
Wie wird ein ehemaliges Mitglied des inzwischen aufgelösten „Flügels“, dessen Einordnung in die Kategorie „Gelb“ oder sogar „Orange“ ausschließlich auf Grund der Mitgliedschaft erfolgt, gemäß der „Farbenlehre“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) eingeordnet?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
Beschafft sich der MAD mit geheimdienstlichen oder anderen Methoden Mitgliederlisten der „JA“ als der Jugendorganisation der größten Oppositionspartei im Deutschen Bundestag?
Der MAD handelt im Rahmen seines durch den Gesetzgeber vorgegebenen Auftrages und nutzt hierzu die ihm zur Verfügung gestellten nachrichtendienstlichen Mittel.
Wie erfolgte eine Zuordnung zu informellen Zusammenschlüssen wie etwa dem inzwischen aufgelösten „Flügel“?
Im Rahmen der Einzelfallbearbeitungen des MAD ist es durch Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse möglich, etwaige Personenzusammenschlüsse zu erkennen.
Wie wird vor diesem Hintergrund das nach Ansicht der Fragesteller bestehende Spannungsverhältnis aufgelöst, dass in jedem rechtsstaatlichen Verfahren das Ermittlungsverfahren sowohl zur Feststellung der Schuld wie auch der Unschuld des Verdächtigen führen kann (Unschuldsvermutung), während für die Verfassungsschutzbehörden die analoge Annahme eines Prüffalls im Ergebnis für die Betroffenen mit der Feststellung einer extremistischen Einstellung gleichzusetzen ist?
Es besteht kein Spannungsverhältnis. Voraussetzung für die Bearbeitung einer Person durch die Verfassungsschutzbehörden als Prüffall ist, dass erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine extremistische Bestrebung vorliegen. Die Bearbeitung erfolgt ergebnisoffen: Sofern sich die ersten tatsächlichen Anhaltspunkte nicht bestätigen, wird die Bearbeitung unverzüglich eingestellt.
Ist eine Mitgliedschaft von Soldaten bei der Gruppierung „Ende Gelände“ (https://www.ende-gelaende.org/) ein Hinweis auf fehlende Verfassungstreue?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
Lägen Anzeichen fehlender Verfassungstreue vor, sollte sich ein Soldat bei der Organisation „Interventionistische Linke“ (https://interventionistische-linke.org/) engagieren?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
Weist eine Mitgliedschaft von Soldaten in der Gruppierung „Antikapitalistische Linke“ (https://www.antikapitalistische-linke.de/) auf fehlende Verfassungstreue hin?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
Ist das bloße Konsumieren von „rechten“ Publikationen, kritischen Zeitungen z. B. der „Jungen Freiheit“, Kolumnisten und dergleichen ein Kriterium für die Annahme mangelnder Verfassungstreue?
Der MAD ist u. a. zuständig für die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, welche von Personen ausgehen, die dem Geschäftsbereich des BMVg angehören oder in ihm tätig sind.
Voraussetzung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für solche Bestrebungen. Das Lesen oder Verbreiten bestimmter Medien stellt für sich genommen einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, wenn es sich um Medien von Beobachtungsobjekten oder Prüffällen des Bundesamtes für Verfassungsschutz handelt. Bei Medien anderer Verantwortlicher ist – bei Vorliegen zusätzlicher Gesichtspunkte – eine Betrachtung jedes Einzelfalls im Gesamtzusammenhang erforderlich. Ob eine Handlung so weit reicht, dass sie als Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue einer Soldatin oder eines Soldaten angesehen werden kann, ist in jedem Einzelfall zu bewerten.
Ist das sich Beschäftigen mit historischem Quellenmaterial, beispielsweise die Zeit der Weltkriege einschließend, ein Anzeichen für eine mögliche mangelnde Verfassungstreue?
Das Sichbeschäftigen mit entsprechendem historischem Quellenmaterial stellt für sich genommen keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine „fehlende Verfassungstreue“ im Sinne der § 8 SG, § 60 des Bundesbeamtengesetzes, § 33 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 41 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst dar. Es wird auf Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG verwiesen.
Die Frage nach einer möglichen „fehlenden Verfassungstreue“ steht dann im Raum, wenn Ressortangehörige durch ihr weitergehendes Verhalten den Eindruck einer ideologischen Nähe, beispielsweise zum Rechtsextremismus, erwecken und somit Zweifel daran begründen, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten bereit sind.
Ergänzend hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Kann, und wenn ja, in welchen Fällen, das Studieren militärischer Quellen und Ausarbeitungen, zumal für Soldaten, ein Anzeichen für fehlende Verfassungstreue oder gar eine extremistische Gesinnung sein? Wenn ja, in welchen Fällen wäre das anzunehmen?
Das Studieren und Ausarbeiten militärischer Quellen stellt für sich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für (rechts-) extremistische Bestrebungen gem. § 4 Absatz 1 Satz 1c des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) oder für Zweifel am jederzeitigen Eintreten des Ressortangehörigen für die freiheitliche demokratische Grundordnung dar. Auch hier wird auf Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG verwiesen. Entscheidend sind die aus der Einzelfallbetrachtung gewonnenen Informationen und Erkenntnisse, die erst eine ganzheitliche Bewertung ermöglichen.
Welcher Maßstab an die Wissenschaftlichkeit einer solchen Beschäftigung und an die diesbezüglichen Werke und Materialien wäre zu stellen, und wer bewertet diese anhand welcher Kriterien?
Der MAD stellt keinen Maßstab an die „Wissenschaftlichkeit“, mit der sich ein Ressortangehöriger mit entsprechenden Quellen beschäftigt.
In der späteren Einzelfallbetrachtung (siehe Antwort zu Frage 31) steht jedoch die Frage nach dem „Forschungszweck“ und dessen, was als „Quelle“ herangezogen wird, im Raum.
Können Quellen, Literatur und andere Ausarbeitungen beispielsweise zur Geschichte des Kommunismus, des Bolschewismus, der kommunistischen Kulturrevolution, des Faschismus, des Nationalsozialismus, zum militaristischen Japan, zu Persönlichkeiten dieser Phänomene und dergleichen ein Anzeichen für Extremismus oder fehlende Verfassungstreue sein? Wenn ja, in welchen Fällen wäre dies beispielhaft anzunehmen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 30 bis 32 verwiesen.
Wie grenzt die Bundesregierung das legitime und legale Sammeln von historischen Gegenständen, Ausrüstung usw. einschließlich deren Präsentation im Rahmen der durch § 86a des Strafgesetzbuchs (StGB) festgelegten Grenzen von der Anhäufung und ggf. Zurschaustellung von z. B. nationalsozialistischen oder kommunistischen Devotionalien ab?
Die Abgrenzung wird anhand der Rechtsprechung zu § 86a des Strafgesetzbuches vorgenommen.
Sind die bei den Ende Mai 2017 durch die damalige Bundesministerin der Verteidigung Dr. Ursula von der Leyen angeordneten Durchsuchungen von Dienststuben, Gemeinschaftsräumen oder Unterkünften aufgefundenen und an den damaligen Parlamentarischen Staatssekretär Markus Grübel gemeldeten Gegenstände, wie z. B. „Fettpresse, Abschiedsgeschenk, Verwendung in Bundeswehr und Wehrmacht“, „Bundeswehrhelm alter Art“, „Weißer Feuerwehrhelm“, „4x Holzbrett mit je 1x Säbel“, Devotionalien, die ein Anhalt für eine mangelnde Verfassungstreue oder gar eine extremistische Gesinnung sein könnten (https://www.dbwv.de/fileadmin/user_upload/Mediabilder/DBwV_Info_Portal/Politik_Verband/2017/Schreiben_Gruebel_Funde_Kasernen.pdf)?
Eine Antwort im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da es sich immer um eine Gesamtbetrachtung aller gewonnenen Erkenntnisse handelt. Für die Aufnahme einer Verdachtsfallbearbeitung des MAD müssen entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen.
Wäre die schlichte und kontextlose Präsentation üblicher Abschiedsgeschenke ausscheidender Soldaten in den Dienststuben, Gemeinschaftsräumen oder Unterkünften der Truppe zulässig, wenn diese nicht Teil einer (Lehr-) Sammlung sind und auch keinen verherrlichenden oder sogar politischen Charakter haben? a) Wie verhält es sich diesbezüglich bei erkennbaren Antiken (Messer, Dolch, Schwert, Lanze usw.), die als Original oder Nachbildung einer Zeit vor 1871 zugeordnet werden können? b) Wie verhält es sich diesbezüglich bei Ausrüstungsgegenständen, Blankwaffen oder gemäß geltendem Waffenrecht deaktivierten Schusswaffen aus der Zeit der Weltkriege (z. B. üblicherweise Gewehr oder Karabiner Mod. 98, Seitengewehre, Säbel, Degen, Ehrendolche, Helme, Kopfbedeckungen und dergleichen), soweit diese keine offen erkennbaren verfassungsfeindlichen Symbole enthalten? c) Dürften solche Gegenstände – soweit nicht andere Merkmale wie Kennzeichnungen o. Ä. entgegenstehen – nach den Dienstvorschriften der Bundeswehr als Abschiedsgeschenke ausgeschiedener Soldaten in Privatwohnungen, dienstlichen Unterkünften oder Diensträumen sichtbar angebracht werden?
Exponate aus der Geschichte der Bundeswehr dürfen gesammelt und ausgestellt werden. Objekte früherer Streitkräfte, die der Ausschmückung dienen, müssen durch den Betrachter in ihren historischen Kontext einzuordnen sein.
Das Ausschmücken von Diensträumen mit Exponaten und Darstellungen aus der Wehrmacht und der NVA ist außerhalb von Ausstellungen in Militärgeschichtlichen Sammlungen nicht gestattet, sofern es sich nicht um Zeugnisse von ausdrücklich zugelassenen Namensgebern von Traditionsnamen handelt. Ausnahmen kann der nächste Disziplinarvorgesetzte genehmigen, wenn ein Bezug der Exponate zur betroffenen Einheit oder eine persönliche Bindung gegeben ist.
Waffen, Sockelfahrzeuge und Munition sind nur schieß- oder funktionsunfähig auszustellen.
Können mit Bezug auf Frage 35 ohne Sorge, gemeldet oder sogar geahndet zu werden, bei ministeriell angeordneten Durchsuchungen von Dienst- oder Gemeinschaftstuben sowie Unterkunftsbereichen sogenannte „Devotionalien“, vgl.: https://www.dbwv.de/fileadmin/user_upload/Mediabilder/DBwV_Info_Portal/Politik_Verband/2017/Schreiben_Gruebel_Funde_Kasernen.pdf, aus der Geschichte der Bundeswehr gezeigt werden (z. B. Helme, Kopfbedeckungen, Blankwaffen oder deaktivierte Schusswaffen; wenn nein, wird um eine Begründung gebeten)? a) Was versteht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang unter dem Begriff einer Devotionalie (s. o.), also einem eigentlich religiösen Andachtsgegenständen vorbehaltenen Begriff? b) Wie sind sogenannte Devotionalien von Elementen einer (Lehr-) Sammlung oder Gegenständen abzugrenzen, welche der Erinnerung, Besinnung oder der Traditionspflege dienen?
Ob das Einbringen eines Gegenstandes in eine militärische Liegenschaft oder dessen Vorzeigen eine Dienstpflichtverletzung darstellt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Hierbei können beispielsweise die damit verbundene Absicht oder die Art und Weise der Präsentation und Auseinandersetzung mit dem Gegenstand eine Rolle spielen. Der Begriff der „Devotionalie“ ist im Geschäftsbereich BMVg nicht mit einer amtlichen Definition hinterlegt.
Auf die Antwort zu Frage 36 wird verwiesen.
Können Gegenstände der Traditionspflege dienen, wenn sie aus einer Zeit stammen, die nicht zu den Traditionslinien der Bundeswehr gerechnet werden können (insbesondere die preußischen Reformer, der Widerstand, eigene Geschichte der Bundeswehr), aber einen unmittelbaren Bezug beispielsweise zum Standort haben (z. B. ein Schutzhelm der Bayerischen Fliegertruppe an einem heutigen Fliegerhorst der Luftwaffe bzw. das Tschako, eine „Pickelhaube“ eines ehedem an einem Bundeswehrstandort stationierten Verbandes)?
Die Traditionspflege der Bundeswehr ist nicht an „Traditionslinien“ ausgerichtet. Grundlage sowie Maßstab für das Traditionsverständnis der Bundeswehr und für ihre Traditionspflege sind neben den der Bundeswehr übertragenen Aufgaben und Pflichten vor allem die Werte und Normen des Grundgesetzes. Dessen Ursprünge reichen weit in die Vergangenheit zurück. In diesem Verständnis lassen sich aus allen Epochen deutscher Geschichte vorbildliche Haltungen und Handlungen sowie militärische Formen, Symbole und Überlieferungen in das Traditionsgut der Bundeswehr übernehmen. Zentraler Bezugspunkt der Tradition der Bundeswehr ist jedoch ihre eigene Geschichte und die Leistungen ihrer Soldatinnen und Soldaten, zivilen Angehörigen sowie Reservistinnen und Reservisten.
Auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen.
Liegen Anzeichen mangelnder Verfassungstreue vor, wenn Soldaten Bezug nehmen auf ehemalige Angehörige der Bundeswehr, die in der Wehrmacht oder Waffen-SS gedient haben?
Um in einem solchen Fall eine mangelnde Verfassungstreue anzunehmen, müssen im Einzelfall weitere Anhaltspunkte hinzutreten.
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung aus heutiger Sicht die Verfassungstreue und die Traditionswürdigkeit im Sinne einer auch heute uneingeschränkten Sinnstiftung (eigene Tradition der Bundeswehr) von früheren Angehörigen der Bundeswehr zu beurteilen, wenn sich diese beispielsweise bezüglich homosexueller Soldaten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), der Rechte von Frauen oder des Dienstes von Frauen oder Diversen in der Bundeswehr in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen Gesetzes- und Weisungslage, aber aus heutiger Sicht abwertend, geäußert haben sollten?
Sinn- und traditionsstiftend für die Bundeswehr, die freiheitlichen und demokratischen Zielsetzungen verpflichtet ist, kann nur ein soldatisches Selbstverständnis sein, das auf dem Wertefundament unseres Grundgesetzes ruht.
Wie ist aus Sicht der Bundesregierung vor diesem Hintergrund das grundsätzliche Spannungsverhältnis zwischen sich ändernden normativen Überzeugungen des Großteiles des Volkes und oftmals auch der daraus resultierenden Änderung der Gesetztes- und Vorschriftenlage einerseits und den sinnstiftenden Leistungen früherer Generationen (z. B. deren Leistungen in der Bundeswehr) sowie der damaligen Rechtslage aufzulösen?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht das Spannungsverhältnis nicht, da eine sinnstiftende Leistung immer einen werteorientierten Gegenwartsbezug aufweist.
Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung des Kommandeurs KSK (Kommando Spezialkräfte), Brigadegeneral Markus Kreitmayr, dass „Soldaten, die mit dem rechten Spektrum sympathisieren“ ihren „Abschied aus der Armee“ nehmen sollten, andernfalls „werde man sie ausfindig machen und entfernen“ (vgl.: https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2020/ksk-kommandeur-droht-rechten-soldaten-werden-sie-finden-und-entfernen/)?
In der Bundeswehr gibt es für verfassungsfeindliche Tendenzen keinerlei Toleranz – im Kommando Spezialkräfte (KSK) genauso wie in der ganzen Bundeswehr.
Das KSK ist kein Verband wie jeder andere. Es hat eine herausgehobene Bedeutung und einen sehr anspruchsvollen Auftrag. Die große Mehrheit der Soldatinnen und Soldaten leistet dabei unter Einsatz von Leib und Leben einen tadellosen und vorbildlichen Dienst für Deutschland. Sie stehen für Einigkeit und Recht und Freiheit. Doch gerade die besondere Rolle des KSK beinhaltet auch besondere charakterliche Anforderungen. Auf dieser Linie hat der Kommandeur des KSK in seinem Brief vom 18. Mai 2020 sehr klare Worte an die Soldatinnen und Soldaten und zivilen Beschäftigten seines Verbandes gerichtet. Die Pflicht zur Kameradschaft endet dort, wo Zweifel an der Verfassungstreue von Kameradinnen und Kameraden aufkommen, und zwar unabhängig davon, welchem extremistischen Phänomenbereich diese zuzuordnen sind.
Hierzu verfolgt die Bundesministerin der Verteidigung zur Ermittlung und Aufdeckung aller Hintergründe der einzelnen Fälle, möglicher Netzwerke und Ermöglichungsstrukturen eine harte und konsequente Linie.
Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung ein Entfernen von Soldaten aus dem Dienst aufgrund eines bloßen „Sympathisierens“ mit einem nicht näher definierten „rechten Spektrum“ (vgl. Frage 42) mit dem Benachteiligungsverbot aufgrund politischer Anschauungen gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes zu vereinbaren?
Sowohl eine Entlassung nach § 55 SG als auch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als Disziplinarmaßnahme setzen eine schuldhafte Pflichtverletzung der Soldatin oder des Soldaten voraus. „Sympathisieren“ ist keine Kategorie des Soldatenrechts. Entscheidend ist, ob die Soldatin oder der Soldat z. B. durch ihr oder sein konkretes Verhalten im Einzelfall Pflichten verletzt – insbesondere die aus § 8 SG.
Eine personal- oder disziplinarrechtliche Ahndung aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung stellt keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Artikel 3 GG dar.
Was sind nach Ansicht der Bundesregierung „rechte“ (vgl. Frage 42) Soldaten?
Vor dem Hintergrund seines gesetzlichen Auftrages prüft der MAD, ob zu einem Angehörigen des Geschäftsbereiches BMVg tatsächliche Anhaltspunkte für (rechts-) extremistische Bestrebungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1c BVerfSchG vorliegen. Hierunter fallen jene Ressortangehörige, die durch ihr Verhalten den Eindruck einer ideologischen Nähe zum Rechtsextremismus erwecken und somit Zweifel daran begründen, dass diese jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten bereit sind.
Nach welchen Kriterien wird innerhalb der Bundeswehr festgestellt, ob ein Soldat oder Zivilangestellter „rechts“ sei (vgl. Frage 42)?
Vor dem Hintergrund seines gesetzlichen Auftrages prüft der MAD, ob zu einem Angehörigen des Geschäftsbereiches BMVg tatsächliche Anhaltspunkte für (rechts-) extremistische Bestrebungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1c BVerfSchG vorliegen. Hierunter fallen jene Ressortangehörige, die durch ihr Verhalten den Eindruck einer ideologischen Nähe zum Rechtsextremismus erwecken und somit Zweifel daran begründen, dass diese jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten bereit sind.
Das BAMAD stützt sich hinsichtlich des Terminus „rechtsextremistisch“ auf die Definitionen des zivilen Verfassungsschutzverbundes ab. Als definitorischer Anhalt dient die Beschreibung des Phänomenbereiches im Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Danach ist „Rechtsextremismus“ als rechtsextremistisches Weltbild definiert, das von rassistischen und nationalistischen Anschauungen geprägt ist. Rechtsextremistische Agitation wiederum ist in seiner Prägung von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus, Antisemitismus und Geschichtsrevisionismus sowie einer grundsätzlichen Demokratiefeindschaft bestimmt. Dieses rechtsextremistische Werteverständnis steht in einem fundamentalen Widerspruch zum Grundgesetz.
Hält die Bundesregierung die bisher übliche Abstufung zwischen radikal und rechtsextremistisch für überholt (https://www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/41312/was-ist-rechtsextrem)?
Der MAD orientiert sich in der Abgrenzung an rechtlichen und wissenschaftlichen Standards und Entwicklungen.
Stimmt die Bundesregierung der Aussage des Bundesamts für Verfassungsschutz zu, dass anders als extremistische Ansichten „radikale politische Auffassungen […] in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz [haben]“ (https://www.verfassungsschutz.de/de/service/glossar/extremismus-radikalismus)?
Die Bundesregierung stimmt dieser Aussage zu.
Ist die Nichtanwendung sogenannter geschlechtergerechter Sprache durch einen Soldaten innerhalb und außerhalb des Dienstes ein Anzeichen fehlender Verfassungstreue?
Um in diesem Fall eine fehlende Verfassungstreue anzunehmen, müssen im Einzelfall noch weitere Anhaltspunkte hinzutreten.
Liegen der Bundesregierung Informationen vor, dass sich Soldaten durch die gegenwärtige Praxis des MAD unter Generalverdacht gestellt fühlen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist dies nicht der Fall.