[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Theurer, Reinhard Houben,
Dr. Marcel Klinge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/20351 –
Nationale Wasserstoffstrategie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat am 10. Juni 2020 die ursprünglich für 2019
angekündigte Nationale Wasserstoffstrategie (NWS) beschlossen (
https://www.bm
wi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/die-nationale-wasserstoffstrategie.
pdf?__blob=publicationFile&v=12). Vorausgegangen war nach monatelangen
Verhandlungen eine Einigung im Koalitionsausschuss für ein Corona-
Konjunkturpaket am 3. Juni 2020 (
https://www.bundesfinanzministerium.de/C
ontent/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-0
3-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=9). Dabei wurde u. a. das
Ziel ausgegeben, dass in Deutschland bis 2030 industrielle
Produktionsanlagen für Wasserstoff mit einer Gesamtleistung von bis zu 5 GW einschließlich
der dafür erforderlichen Offshore-Energiegewinnung und Onshore-
Energiegewinnung entstehen. Bis spätestens 2040 sollen weitere 5 GW
hinzukommen. Als zusätzlicher Finanzbedarf für die Wasserstoffstrategie wurden
dabei sieben Mrd. Euro angegeben sowie weitere zwei Mrd. Euro für
außenwirtschaftliche Partnerschaften. Die finale Wasserstoffstrategie umfasst u. a.
einen Aktionsplan mit 38 Maßnahmen, die größtenteils als Prüfaufträge
formuliert sind, sowie eine Governance-Struktur, nach der u. a. ein 25-köpfiger
Nationaler Wasserstoffrat, eine Leitstelle Wasserstoff sowie ein
Innovationsbeauftragter „Grüner Wasserstoff“ eingesetzt werden sollen.
1. Für welchen Zeitraum sollen die im Konjunkturpaket des
Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 vorgesehenen sieben Mrd. Euro für den
Markthochlauf von Wasserstofftechnologien in Deutschland sowie
weitere zwei Mrd. Euro für internationale Partnerschaften bereitgestellt
werden (bitte nach einzelnen Jahren aufschlüsseln)?
Im 2. Nachtragshaushalt wurden für die Umsetzung der Wasserstoffstrategie
Barmittel in Höhe von 200 Mio. Euro für das Haushaltsjahr 2020 sowie
Verpflichtungsermächtigungen von bis zu 800 Mio. Euro für künftige
Haushaltsjahre ausgebracht. Insgesamt sind für die Umsetzung der Wasserstoffstrategie
7 Mrd. Euro vorgesehen, die zunächst in die EKF-Rücklage fließen. Für
internationale Kooperationen im Bereich Wasserstoff wurden Barmittel in Höhe von
Deutscher Bundestag Drucksache 19/20916
19. Wahlperiode 08.07.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
8. Juli 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
200 Mio. Euro für das Haushaltsjahr 2020 sowie
Verpflichtungsermächtigungen von bis zu 390 Mio. Euro für das Haushaltsjahr 2021, von bis zu 700 Mio.
Euro für das Haushaltsjahr 2022 und von bis zu 700 Mio. Euro für das
Haushaltsjahr 2023 ausgebracht.
2. Wie hoch ist insgesamt die Summe aller Haushaltsmittel, mit der die
Maßnahmen aus der Wasserstoffstrategie in den einzelnen Jahren bis
2023 hinterlegt sind?
3. Wie teilen sich diese Mittel auf bereits bestehende und neu zu
schaffende, zusätzliche bzw. die Aufstockung bestehender Programme auf (bitte
getrennt nach Ressorts auflisten)?
4. Welche konkreten Haushaltstitel sind für die Maßnahmen der
Wasserstoffstrategie vorgesehen (bitte nach Einzelplänen bzw. zugeordneten
Ressorts auflisten)?
Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Zentrale Vorhaben der mit Kabinettbeschluss vom 10. Juni 2020 vorgelegten
Nationalen Wasserstoffstrategie befinden sich derzeit in der
Ausarbeitungsphase, so dass noch keine Aussage zur Summe der hinterlegten Mittel, zur
Verteilung auf bestehende bzw. neue Maßnahmen und zu den konkreten
Haushaltstiteln möglich ist.
5. Nach welchen Kriterien wurde der Nationale Wasserstoffrat besetzt?
Bei der Auswahlentscheidung waren zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen, so
vor allem die fachspezifische Kompetenz, insbesondere entlang der gesamten
Wertschöpfungskette über Erzeugung, Infrastruktur/Transport sowie
Verwendung in den einzelnen Wirtschaftssektoren. Zudem waren
Gleichstellungsaspekte nach dem Bundesgremienbesetzungsgesetz zu berücksichtigen.
6. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass auch die Interessen
kleiner und mittelständischer Unternehmen und Start-ups im Nationalen
Wasserstoffrat berücksichtigt werden?
Die Mitglieder des Nationalen Wasserstoffrates wurden in das Gremium
berufen, um die Bundesregierung unabhängig bei der Umsetzung und
Fortentwicklung der Nationalen Wasserstoffstrategie zu beraten. Darunter finden sich auch
Vertreterinnen und Vertreter der mittelständischen Industrie. Die
Bundesregierung ist davon überzeugt, dass sich die Mitglieder des Nationalen
Wasserstoffrates der Bedeutung der mittelständisch geprägten Wirtschaftsstruktur in
Deutschland sowie der innovativen Kraft von Start-Ups bewusst sind. Zudem
stehen über den Rat hinaus Möglichkeiten zur Mitwirkung an der aktiven
Gestaltung der Umsetzung und Fortentwicklung der Nationalen
Wasserstoffstrategie zur Verfügung, etwa im Rahmen der vorgesehenen Branchendialoge.
7. Wo soll die Leitstelle Wasserstoff angesiedelt werden, wie viele
Planstellen mit welcher Besoldungsstufe sind dafür vorgesehen, und sollen diese
Stellen zusätzlich geschaffen oder durch Umwidmung bestehender
Stellen besetzt werden?
Die konkrete Ausgestaltung und Leitung der in der Nationalen
Wasserstoffstrategie vorgesehenen Leitstelle befindet sich innerhalb der Bundesregierung
derzeit noch in der Diskussion und Abstimmung.
8. Soll für den Innovationsbeauftragten „Grüner Wasserstoff“ eine oder
mehrere zusätzliche Stelle im Bundesministerium für Bildung und
Forschung (BMBF) geschaffen werden, und wenn ja, nach welcher
Besoldungsgruppe?
Für den Innovationsbeauftragten „Grüner Wasserstoff“ sollen nach derzeitigem
Stand keine zusätzlichen Stellen im Bundesministerium für Bildung und
Forschung geschaffen werden.
9. Welche Studien und Gutachten hat die Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Wasserstoffstrategie bereits beauftragt bzw. beabsichtigt sie
zu beauftragen (bitte getrennt nach Ressorts auflisten)?
Für die Erarbeitung der Nationalen Wasserstoffstrategie wurden keine
gesonderten Studien und Gutachten in Auftrag gegeben. Inwieweit im Rahmen der
Umsetzungsphase Studien und Gutachten in Auftrag gegeben werden, wird
insbesondere auch von Einschätzungen der im Rahmen der Governance-Struktur
eingerichteten Gremien abhängen und ist derzeit noch nicht abschätzbar.
10. Wie erklärt die Bundesregierung, dass der Aktionsplan der
Wasserstoffstrategie trotz monatelanger Verhandlungen zwischen den beteiligten
Ressorts v. a. aus Prüfaufträgen besteht?
Mit Blick auf die große energie-, umwelt- und industriepolitische Bedeutung
von Wasserstoff ist es der Bundesregierung wichtig, die in der Nationalen
Wasserstoffstrategie niedergelegten Ziele und Maßnahmen gemeinsam mit den
betroffenen Stakeholdern weiter zu konkretisieren. Dazu werden Plattformen wie
der Nationale Wasserstoffrat und die Branchendialoge eingerichtet.
11. Wie teilt sich der von der Bundesregierung identifizierte
Wasserstoffbedarf von 90-110 TWh in 2030 auf einzelne Nachfragesektoren auf, und
auf welchen Studien und Szenarien stützt die Bundesregierung ihre
Annahmen?
Der nationale Verbrauch von Wasserstoff liegt aktuell bei rund 55 bis 60 TWh
pro Jahr. Der Bedarf besteht dabei hauptsächlich für stoffliche
Herstellungsverfahren im Industriesektor und verteilt sich gleichmäßig zwischen der
Grundstoffchemie (Herstellung von Ammoniak, Methanol, usw.) und der Petrochemie
(Herstellung konventioneller Kraftstoffe). Der Hauptteil des genutzten
Wasserstoffs ist hierbei derzeit „grauer“ Wasserstoff. Bis 2030 wird auf Basis des
ambitionierten Aktionsplans der Nationalen Wasserstoffstrategie ein Anstieg des
Bedarfs an Wasserstoff im Industriesektor (insbesondere im Stahlsektor) und
im Verkehr erwartet. Beispielsweise geht die Studie „Kosten und
Transformationspfade für strombasierte Energieträger“ im Auftrag des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie (abrufbar unter
https://www.bmwi.de/Redaktion/D
E/Downloads/Studien/transformationspfade-fuer-strombasierte-energietraeger.
pdf?__blob=publicationFile) in den genannten Bereichen von Potenzialen für
ca. 30 TWh Wasserstoff p.a. aus. Zusätzlich könnte für den bereits bestehenden
Bedarf in der Grundstoffchemie und in der Petrochemie eine zumindest
teilweise Umstellung von „grauem“ auf „grünen“ Wasserstoff erfolgen. Hier wird von
ca. 15 bis 20 TWh p.a. ausgegangen. Insgesamt würde durch diese
Transformationsprozesse 2030 ein kumulierter Bedarf an 85 bis 90 TWh Wasserstoff in
Deutschland bestehen. Hinzu kommen mögliche weitere Anwendungen wie die
Brennstoffzelle im Straßenverkehr. Der in der Nationalen Wasserstoffstrategie
genannte Bedarf von 90 bis 110 TWh stellt also eine Spannbreite dar, in deren
Richtung sich der Wasserstoffbedarf in Deutschland unter günstigen
Bedingungen für den Markthochlauf bewegen könnte. Diese Einschätzung deckt sich mit
weiteren Studien zum zukünftigen Wasserstoffbedarf in 2030. So gibt die
Studie „Industrialisierung der Wasserelektrolyse“ über alle Szenarien einen Bedarf
von 80 bis 135 TWh in 2030 an (
https://www.now-gmbh.de/content/service/3-p
ublikationen/1-nip-wasserstoff-und-brennstoffzellentechnologie/indwede-studi
e_v04.1.pdf). Darin enthalten sind auch Bedarfe, die sich im Verkehrssektor
durch den Einsatz von Brennstoffzellenfahrzeugen ergeben. Unabhängig davon
macht sich die Bundesregierung die genannten Studien nicht zu eigen.
12. Von welchem Bruttostromverbrauch in Deutschland in 2030, 2035 und
2040 geht die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Ziele der
Wasserstoffstrategie aus?
Das Klimaschutzprogramm enthält zu der Frage, wie bis 2030 ein Anteil der
erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 65 Prozent erreicht werden
soll, ein Zielmodell. Dieses Zielmodell geht von einem Bruttostromverbrauch
von 580 TWh im Jahr 2030 aus. Generell hängt die Entwicklung des
Stromverbrauchs von diversen Faktoren ab. Hierzu gehören unter anderem die
allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sowie Entwicklungen bei der Energieeffizienz,
Sektorkopplung und neuen Stromanwendungen. Die Unsicherheit über die
Entwicklung dieser Faktoren wächst mit dem Betrachtungszeitraum.
Dementsprechend weisen Studien und Szenarien insbesondere langfristig eine erhebliche
Bandbreite für die Entwicklung des Stromverbrauchs aus. Gleichwohl ist
sicherzustellen, dass die durch die Elektrolyseanlagen zur Produktion von
Wasserstoff induzierte Nachfrage nach Strom im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung
der CO2-Emissionen führt.
13. Sollen die für die geplanten 5 GW Wasserstofferzeugung zusätzlich
benötigten erneuerbaren Strommengen von 20 TWh in 2030 ausschließlich
aus Windenergie (Offshore und Onshore) gewonnen werden, oder
kommen nach Ansicht der Bundesregierung auch andere Erzeugungsarten in
Frage?
Für die Herstellung von grünem Wasserstoff ist entscheidend, dass der Strom
für die Elektrolyse aus erneuerbaren Energien stammt. Die Windenergie spielt
hierbei eine zentrale Rolle. Darüber hinaus kommen aber auch andere
Erzeugungstechnologien infrage, beispielsweise Photovoltaik.
14. Wie bewertet die Bundesregierung Wechselwirkungen der heimischen
Wasserstofferzeugung mit den Energieeffizienzzielen der
Bundesregierung, und plant die Bundesregierung Änderungen an der Zielarchitektur?
Die inländische Wasserstoffherstellung wird den Gesamtenergieverbrauch in
Deutschland bis 2030 voraussichtlich nur im geringen Maße beeinflussen, eine
Anpassung der Zielarchitektur ist daher derzeit nicht geplant. Grundsätzlich
muss aber auch Wasserstoff möglichst effizient erzeugt und verwendet werden,
um langfristig Zielkonflikte mit den Energieeffizienz- und
Nachhaltigkeitszielen zu vermeiden und die Konkurrenzfähigkeit insbesondere von grünem
Wasserstoff zu unterstützen.
15. Sollten bzw. müssen diese zusätzlichen Strommengen nach Ansicht der
Bundesregierung über das EEG gefördert werden?
Die Finanzierung des Wasserstoffs und der für die Produktion des Wasserstoffs
erforderlichen Strommengen sollten grundsätzlich durch den Sektor erfolgen,
der den Wasserstoff verbraucht. Ferner kann die Wirtschaftlichkeit von grünem
Wasserstoff durch Fördermaßnahmen verbessert werden.
16. Soll die mögliche Befreiung von der EEG-Umlage und weiteren Steuern,
Abgaben und Umlagen für Elektrolyseuren nach Ansicht der
Bundesregierung bereits im Zuge der anstehenden EEG-Novelle in 2020
entschieden werden?
In der am 10. Juni 2020 vom Bundeskabinett beschlossenen Nationalen
Wasserstoffstrategie strebt die Bundesregierung an, die Produktion von grünem
Wasserstoff von der EEG-Umlage zu befreien. Dieses wurde mit den
Eckpunkten des Konjunkturpakets „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern,
Zukunftsfähigkeit stärken“ vom Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 nochmals
bestätigt. Dabei soll sichergestellt werden, dass dadurch die EEG-Umlage nicht
steigt. Die Bundesregierung wird in einem transparenten Prozess die zu
schaffenden Voraussetzungen schnellstmöglich umsetzen. Aktuell werden die
verschiedenen rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten, insbesondere EU-
beihilfe- und verfassungsrechtlich, geprüft.
17. Sind Power-to-Gas-Anlagen nach Ansicht der Bundesregierung als
Energiespeicher und nicht als Letztverbraucher einzustufen?
Das geltende Energiewirtschaftsrecht unterscheidet nicht nach den in der Frage
genannten Begriffen. Es stellt ggf. auf die Speicherung elektrischer Energie ab.
Für Anlagen zur Wasserstoffelektrolyse gelten nach § 118 Absatz 6 Sätze 7 und
8 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber anderen Letztverbrauchern
gesonderte Bedingungen bei den Entgelten für den Zugang zum Strom- und Gasnetz.
Unabhängig davon hat die Bundesregierung im Rahmen der Nationalen
Wasserstoffstrategie beschlossen, kurzfristig ein Leitprojekt zur wissenschaftlichen
Politikberatung aufzulegen. Das Projekt soll praktisch verwertbare Grundlagen
schaffen, um den nationalen und den europäischen Rechtsrahmen so
weiterzuentwickeln, dass der großskalige Roll-out von Anwendungen zu Erzeugung,
Speicherung, Transport und Nutzung von Wasserstoff sowie die Umsetzung
entsprechender Geschäftsmodelle wirtschaftlich möglich sind.
18. Sieht die Bundesregierung ihre aktuellen Gesetzentwürfe zum
Gebäudeenergiegesetz und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
(als Teil des Kohleausstiegsgesetzes) im Einklang mit den Zielen der
Wasserstoffstrategie, und plant die Bundesregierung die Anrechenbarkeit
von klimaneutralem Wasserstoff und seinen Folgeprodukten auch im
Wärme- bzw. Gebäudebereich?
Das am 18. Juni 2020 vom Deutschen Bundestag 2020 beschlossene
Gebäudeenergiegesetz steht im Einklang mit den Zielen der Wasserstoffstrategie der
Bundesregierung. Der Gesetzesbeschluss sieht vor, dass das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat bis zum Jahr 2023 prüfen werden, auf welche Weise und in
welchem Umfang synthetisch erzeugte Energieträger in flüssiger oder gasförmiger
Form bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an Neubau und
Sanierung Berücksichtigung finden können.
Der Gesetzentwurf zur Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
(KWKG), der im Rahmen des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes sowie
als Gesetzespaket zusammen mit dem Strukturstärkungsgesetz am 3. Juli 2020
im Bundestag beschlossen wurde, steht im Einklang mit den Zielen der
Nationalen Wasserstoffstrategie. Das KWKG fördert demnach weiterhin KWK-
Anlagen unter anderem auf Basis gasförmiger Brennstoffe (vgl. § 1 KWKG).
Somit ist die Nutzung von Wasserstoff und seinen Folgeprodukten in KWK-
Anlagen förderberechtigt. Die Förderung ist dabei diskriminierungsfrei
gegenüber allen anderen zugelassenen Brennstoffen sowie neutral im Hinblick auf
die Anlagentechnologie gestaltet, so dass wasserstoffbetriebene KWK-Anlagen
den gleichen Fördersatz wie erdgasbetriebene oder mit Biomasse befeuerte
KWK-Anlagen sowie Brennstoffzellen-KWK-Anlagen erhalten. Die
Förderhöhe unterscheidet sich nach Anlagengröße und wird teils über feste Fördersätze,
teils über Zuschläge in Ausschreibungen vergütet.
Im Beschluss des Koalitionsausschusses zum Konjunkturpaket vom 3. Juni
2020 sowie im Rahmen der Wasserstoffstrategie vom 10. Juni 2020 wurde der
Prüfauftrag erteilt, ob die H2-Readiness von KWK-Anlagen als
Förderbedingung angelegt werden könnte. Diese Prüfung kann in die für 2022 anstehende
allgemeine Evaluierung des KWKG gemäß § 34 KWKG aufgenommen
werden.
19. Wie hoch ist der Wasserbedarf für die in Deutschland geplanten
Elektrolyseanlagen nach Schätzungen der Bundesregierung, und worauf
basieren diese Annahmen?
Eigene Berechnungen liegen der Bundesregierung nicht vor. Nach Angaben der
Verbände der Wasserwirtschaft kann man, ausgehend von rund 70 TWh, von
einer benötigten Wassermenge von ungefähr 19 Mio. m³/a für Deutschland für
die Wasserstoffherstellung ausgehen. Für 14 TWh werden rund 3,8 Millionen
m³/a angenommen. Dies entspricht einem Wasserbedarf einer Stadt mit 80.000
Einwohnerinnen und Einwohnern. Der künftige Wasserbedarf ist bei der
Ansiedlung neuer Gewerbe- und Industrieansiedlungen zu beachten, um regionale
Engpässe bei der Gewährleistung der Versorgung zu vermeiden.
20. Wie schätzt die Bundesregierung die Bedeutung von Technologien zur
Meerwasserentsalzung für den Erfolg einer internationalen
Wasserstoffwirtschaft ein, und warum kommen diese nicht in der
Wasserstoffstrategie vor?
Der Aufbau einer Meerwasserentsalzungsinfrastruktur entlang der Küsten unter
Nutzung erneuerbarer Energien insbesondere aus Offshore-Windparks ist
prinzipiell nicht unkritisch, da die großtechnische Meerwasserentsalzung – je nach
konkreter Umsetzung – auch mit Umweltbelastungen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Entsorgung der hochkonzentrierten und mit chemischen
Stoffen belasteten Salzlaken sowie einem hohen Energieverbrauch, verbunden sein
kann. Die Bundesregierung wird mit der Meerwasserentsalzung verbundene
Fragestellungen bei der Umsetzung des Aktionsplans der Nationalen
Wasserstoffstrategie etwa im Hinblick auf den Aufbau globaler Lieferketten
adressieren.
21. Wie bewertet die Bundesregierung die Ökobilanz, insbesondere die
Treibhausgasbilanz, von grünem Wasserstoff im Vergleich zu grauem,
blauem und türkisem Wasserstoff, und auf welche Studien und
Annahmen stützt sie sich dabei?
Grüner Wasserstoff aus erneuerbaren Energien ist per Definition stets CO2-frei.
Blauer Wasserstoff gilt als CO2-neutral, sofern CO2 abgespalten, sicher
transportiert und gelagert werden kann. Ähnliches gilt für „türkisfarbenen“
Wasserstoff, bei dessen Erzeugung grundsätzlich als Nebenprodukt nur fester
Kohlenstoff anfällt. Hier wird die CO2-Neutralität insbesondere durch die
Bereitstellungsart der benötigten hohen Prozesswärme und die dauerhafte Bindung des
Kohlenstoffs bedingt. Die Produktion von „grauem“ Wasserstoff ist dagegen
mit CO2-Emissionen verbunden. Die exakte Ökobilanz der verschiedenen
Erzeugungsarten wird derzeit noch untersucht und sollte die Grundlage für ein
transparentes Zertifizierungssystem sein, das auf EU-Ebene angestrebt wird
(Maßnahme 30 der Nationalen Wasserstoffstrategie).
22. Wird die Bundesregierung für den Hochlauf einer Wasserstoffwirtschaft
auch die Erzeugung und den Einsatz von blauem und türkisem
Wasserstoff in Deutschland unterstützen und die entsprechenden regulatorischen
Rahmenbedingungen, etwa für den grenzüberschreitenden CO2-
Transport, schaffen, und wenn nein, warum nicht?
Eine finanzielle Förderung der industriellen Erzeugung von blauem und
türkisem Wasserstoff ist nach der Nationalen Wasserstoffstrategie nicht vorgesehen.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die regulatorischen
Rahmenbedingungen für grenzüberschreitenden CO2-Transport auf europäischer und
internationaler Ebene geschaffen werden müssen.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle bzw. das Potential von sog.
pinkem Wasserstoff, der mit Strom aus Kernenergie gewonnen wird, für
eine künftige internationale Wasserstoffwirtschaft?
Die Verwendung von Strom, der aus Kernenergie gewonnen wurde, für die
Gewinnung von Wasserstoff ist für die Bundesregierung grundsätzlich keine
Option. Mit Blick auf die europäischen Stromverbundnetze ist jedoch nicht
vollständig auszuschließen, dass derartiger Strom aus dem Ausland in die
inländische Produktion von Wasserstoff einfließt.
24. Welche konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Wasserstoffwirtschaft
plant die Bundesregierung im Zuge ihrer EU-Ratspräsidentschaft in der
zweiten Jahreshälfte 2020?
Im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft wird die Bundesregierung die
Diskussion zu Wasserstoff, die in vielen Mitgliedstaaten geführt wird, mit dem
Ziel eines liquiden Binnenmarkts, der guten Vernetzung – etwa im Bereich von
Bildung, Forschung und Innovation – und eines förderlichen Regelwerks weiter
voranbringen. Die Bundesregierung erwartet am 8. Juli 2020 die Vorlage eines
Vorschlags für eine EU-Wasserstoffstrategie durch die Europäische
Kommission, zusammen mit der Ankündigung der „Clean Hydrogen Alliance“.
Diskutiert werden sollen Weichenstellungen für den Einstieg in die
Wasserstoffwirtschaft, wie sie auch in der Nationalen Wasserstoffstrategie vorgesehen sind. Die
Bundesregierung beabsichtigt insbesondere Diskussionen zum notwendigen
Marktdesign zu führen mit dem Ziel, zur Entwicklung der entsprechenden
Märkte und Infrastrukturen in der EU beizutragen. Bei der Weiterentwicklung
des Europäischen Forschungsraums plant die Bundesregierung Initiativen zum
grünen Wasserstoff auf den Weg bringen. Der EU-Energiediplomatie-
Aktionsplan soll aktualisiert werden, um z. B. neue Partner für grüne
Energieimporte zu gewinnen.
25. Wird sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer Ratspräsidentschaft und
darüber hinaus für eine Ausweitung des europäischen
Emissionshandelssystems auf weitere Sektoren und auf weitere Regionen bzw. Staaten
einsetzen?
Die Bundesregierung plant mit den Mitgliedstaaten europäische
Handlungsansätze zur Erreichung der europäischen Klimaziele zu diskutieren. Hierzu gehört
auch der Austausch über Optionen zur Ausweitung der CO2-Bepreisung auf
alle Sektoren und die Einführung einer moderaten CO2-Mindestbepreisung im
Rahmen des europäischen Emissionshandelssystems. Soweit der Rahmen dies
zulässt, können dabei auch Kooperationen mit Drittstaaten Gegenstand der
Beratung sein.
26. Warum ist eine Reform der CO2-Flottengrenzwerte für die
Anrechenbarkeit von Wasserstofffolgeprodukten wie synthetischem Benzin oder
Diesel nicht Teil der Nationalen Wasserstoffstrategie?
Die CO2-Flottengrenzwerte werden auf europäischer Ebene festgelegt. Es wird
zudem auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18 und 19 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP „Auswirkung der EU-CO2-
Flottengrenzwerte auf die deutsche Automobil- und Zulieferindustrie“ auf
Bundestagsdrucksache 19/10853 verwiesen.
27. Warum ist eine Reform der Kfz-Steuer für die Anrechenbarkeit von
Wasserstofffolgeprodukten wie synthetischem Benzin oder Diesel nicht Teil
der Nationalen Wasserstoffstrategie?
Die Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit Verbrennungsmotor ist seit 2009
technologieneutral nach Kohlendioxid und Hubraum bemessen. Die Art des Motors
und des Kraftstoffs wirkt sich nur über den Einfluss auf die verkehrsrechtlichen
CO2-Prüfwerte aus. Für Pkw mit Selbstzündungsmotor geht in die
Kraftfahrzeugsteuer lediglich noch ein pauschalierter Ausgleich für den
energiesteuerlichen Vorteil beim Dieselkraftstoff ein.
Lokal emissionsfreie reine Elektrofahrzeuge, die meist batterieelektrisch oder
mit Wasserstoff-Brennstoffzellen betrieben sind, werden gesondert behandelt.
Zurzeit gilt ab der erstmaligen Zulassung eine zehnjährige Steuerbefreiung. Im
Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist vorgesehen, die Gewährung dieser Vergünstigung bis Ende
2025 zu verlängern. Sie soll längstens bis zum 31. Dezember 2030 dauern.
28. Warum hat sich die Bundesregierung für die Prüfung einer Power-to-
Liquid-Quote lediglich für Flugkraftstoffe entschieden, und wie bewertet
die Bundesregierung eine PtX/PtL-Quote bzw. Grüngasquote für andere
Anwendungsbereiche, z. B. eine bilanzielle Beimischungsverpflichtung
für das Erdgasnetz?
Da Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energien generell ein begrenztes
Gut darstellen und die Produktion von Wasserstoff und seiner Folgeprodukte
erhebliche Effizienzverluste mit sich bringen, ist es geboten, Wasserstoff
prioritär dort einzusetzen, wo energieeffizientere Lösungen, wie z. B. der direkte
Einsatz von Strom, nicht möglich oder ökonomisch nicht sinnvoll sind. Dazu
gehören z. B. Teile der Industrie und insbesondere der Luft- und Seeverkehr.
Auch Anwendungen im Straßenverkehr (Schwerlasttransport, Nutzfahrzeuge,
usw.) sind ein wichtiges Ziel.
Als Anstoß für die Nutzung von erneuerbaren Energien im Verkehr bereitet die
Bundesregierung derzeit die ambitionierte nationale Umsetzung der
novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) vor. Mit der Umsetzung der RED
II werden auch flüssige strombasierte Kraftstoffe auf die Verpflichtung von
Inverkehrbringern von Otto- und Dieselkraftstoffen anrechenbar und somit
gefördert. Gegenstand der Diskussionen innerhalb der Bundesregierung ist auch, ob
neben der Anrechenbarkeit im Rahmen der RED II für bestimmte Teilsektoren
des Verkehrs zusätzliche Verpflichtungen und Förderinstrumente sinnvoll
erscheinen.
Der Luftverkehr ist anders als der landgebundene Verkehr nur in sehr geringem
Umfang direkt elektrifizierbar und mittel- bis langfristig auf eine Versorgung
mit flüssigen Flugkraftstoffen angewiesen. Zur Dekarbonisierung der fossilen
Flugkraftstoffe kann der Einsatz von PtL auf Basis erneuerbarer Energien einen
entscheidenden Beitrag leisten.
Für die Energieversorgung zur Erzeugung von Strom und Wärme, zu der auch
das Gasnetz dient, stehen überwiegend effizientere und bereits angewandte
Lösungen zur Verfügung. Eine Beimischungsquote, tatsächlich oder bilanziell, für
grünes Gas im Erdgasnetz befürwortet die Bundesregierung daher derzeit nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]