[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1928
17. Wahlperiode 07. 06. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte,
Wolfgang Neskovic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1630 –
Politisch motivierte Kriminalität
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei der Vorlage der Statistik über politisch motivierte Kriminalität (PMK) im
Jahr 2009 behauptete der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière,
einen starken Anstieg bei politisch links motivierter Kriminalität.
Insbesondere habe es erstmals mehr Körperverletzungen aus politisch linker als
politisch rechter Motivation gegeben. „Dabei richteten sich diese Taten in mehr
als die Hälfte der Fälle gegen Polizeikräfte – fast alle übrigen
Körperverletzungen gegen Angehörige der rechten Szene“, so der Bundesinnenminister.
„Neben Widerstandsdelikten und Landfriedensbruch haben vor allem auch
Brandstiftungen an Kraftfahrzeugen zugenommen.“
Während es den Ermittlungsbehörden offensichtlich schwerfällt, einen
direkten Nachweis dafür zu erbringen, dass Autobrandstiftungen oder die Randale
am 1. Mai in Berlin-Kreuzberg vornehmlich das Werk politisch links
motivierter Personen sind, wurden mehrfach Jugendliche und junge Erwachsene
als Täter präsentiert, die anschließend vor Gericht freigesprochen wurden. Die
21-jährige Alexandra R. wurde nach fünfmonatiger Untersuchungshaft im
Dezember 2009 in Berlin erstinstanzlich vom Vorwurf der Autobrandstiftung
freigesprochen. Im Januar 2010 sprach das Landgericht Berlin die beiden
Schüler Yunus K. und Rigo B. nach siebeneinhalb Monaten
Untersuchungshaft vom Vorwurf versuchter und vorsätzlicher Tötung durch das Werfen eines
Molotowcocktails am 1. Mai in Berlin-Kreuzberg frei.
Laut einer 2010 erstellten Studie des Lehrstuhls für Kriminologie und
Strafrecht der Freien Universität Berlin unter Projektleitung von Prof. Dr. jur.
Klaus Hoffmann-Holland hatte bei den Randalen am Abend des 1. Mai in
Berlin-Kreuzberg offenbar lediglich eine kleine Minderheit der Festgenommenen
einen „politischen Hintergrund“. Zum militanten Ausdruck politischen
Protests kam der Widerstand gegen die anwesenden Polizisten und deren teils
repressives Vorgehen, für eine dritte Gruppe stand demnach vor allem der Spaß
an einem aufregenden Erlebnis im Vordergrund.
Laut einem dem Nachrichtenmagazin FOCUS vorliegenden Konzept, das
Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière Anfang März unterzeichnet
haben soll, wird das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) künftig eine
zentrale Rolle im Kampf gegen so genannte linksmotivierte Gewalttäter
übernehmen. Geplant ist demnach eine zentrale Erfassung führender Akteure der
militanten Szene in einer Datei des BfV sowie deren Beobachtung. Das für so ge- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Juni 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1928 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenannte linke Gewalttaten zuständige Personal der BfV-Abteilung II soll
verdoppelt werden.
Ab Sommer 2010 will die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, Dr. Kristina Schröder, parallel zu den bestehenden Projekten gegen
Rechtsextremismus auch Projekte gegen Linksextremismus starten.
Zusätzlich wurden im Haushalt des Bundesinnenministeriums 6 Mio. Euro, die
ursprünglich für Projekte gegen Rechtsextremismus in Ostdeutschland gedacht
waren, zu Geldern für die „Auseinandersetzung mit allen Formen des
Extremismus“ umgewidmet.
Die Koalition aus FDP und Union beabsichtigt laut Koalitionsvertrag den
strafrechtlichen Schutz von Amtsträgern und Amtsträgerinnen zu verbessern.
Zur Begründung führt die Koalition an: „Polizeibeamte und andere Personen,
die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, werden immer häufiger Ziel brutaler
gewalttätiger Angriffe.“ Vor diesem Hintergrund soll § 113 II des
Strafgesetzbuchs (StGB) geändert werden. Auch aus den Polizeigewerkschaften wird die
Tendenz zu einer fortschreitenden Enttabuisierung von Angriffen auf Beamte
festgestellt und in teilweise dramatischen Appellen Abhilfe gefordert. Die
Gewerkschaften Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) und Gewerkschaft der
Polizei (GdP) fordern eine Mindeststrafe von einem Jahr für gezielte
Versuche, einen Polizisten zu verletzen oder zu töten.
Die Länder melden ein Rekordhoch an so genannten Widerstandshandlungen
und Übergriffen. In den Polizeilichen Kriminalstatistiken (PKS) 2008 des
Bundes und der Länder gibt es dagegen keinerlei aussagekräftige Daten zum
Straftatbestand „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ und der Qualität
entsprechender Straftaten (§ 113 StGB).
Da es sich bei der geplanten Änderung des § 113 II StGB um ein
Bundesgesetz handelt, sollte die Bundesregierung zu Aussagen hinsichtlich der
einzelnen Bundesländer in der Lage sein.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
I.
Mit ihrer Anfrage haben die Fragesteller eine Vielzahl von Auskünften erbeten,
die in verschiedenen, teilweise nicht miteinander vergleichbaren Statistiken
enthalten sind. Daher wird im Folgenden auf die wesentlichen Unterschiede dieser
Statistiken hingewiesen:
– Als polizeiliche Statistiken beziehen sich die Polizeiliche Kriminalstatistik
(PKS) und die Statistik zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK) nur auf
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftaten.
Alle in Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit begangenen Straftaten
werden nur als eine Tat und nur bei dem Straftatbestand gezählt, der die
höchste Strafandrohung aufweist.
Um ein möglichst vollständiges Bild der erfassbaren Sicherheitslage zu
erhalten, erfassen sie auch die von strafunmündigen Kindern und
schuldunfähigen psychisch Kranken begangenen Taten.
Die PKS erfasst als Ausgangsstatistik die der Polizei bekannt gewordenen
Straftaten erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vor
Aktenabgabe an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Demzufolge erfasst die
PKS die in einem Kalenderjahr polizeilich abgeschlossenen Taten
unabhängig vom Zeitpunkt der Tatbegehung.
In der PKS sind – mit Ausnahme der (echten) Staatsschutzdelikte – auch die
Straftaten enthalten, die als PMK erfasst werden. Nicht berücksichtigt werden
hingegen Verkehrsdelikte – mit Ausnahme der Verstöße gegen die §§ 315,
315b des Strafgesetzbuches (StGB) und § 22a des Straßenverkehrsgesetzes
(StVG) – und Verstöße gegen strafrechtliche Landesgesetze, mit Ausnahme
der einschlägigen Vorschriften in den Landesdatenschutzgesetzen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1928Demgegenüber handelt es sich bei der Statistik zur PMK um eine
Eingangsstatistik, bei der die Straftaten bereits mit Aufnahme der polizeilichen
Ermittlungen und damit bereits beim ersten Anfangsverdacht erfasst werden.
Stellen sich Fälle aufgrund der weiteren polizeilichen Ermittlungsarbeit als
Fehlmeldungen heraus oder sind sie falsch kategorisiert worden, müssen sie
nachträglich korrigiert werden. Gehen erforderliche Nachmeldungen und
Korrekturen nach der für die Landeskriminalämter gegenüber dem
Bundeskriminalamt (BKA) geltenden Frist für den Meldeschluss (= 31. Januar des
Folgejahres) ein, finden die Nachmeldungen und Korrekturen in den
jährlichen Statistiken grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr.
Ein und dieselbe Straftat, die sowohl in der PKS als auch in der Statistik zur
PMK zu erfassen ist, wird also wegen des unterschiedlichen
Erfassungszeitraumes nicht unbedingt in beiden polizeilichen Statistiken desselben
Kalenderjahres aufgenommen.
– Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Strafverfolgungsstatistik
stellt auf das Kalenderjahr der rechtskräftigen Verurteilung bzw. des
anderweitigen Abschlusses des gerichtlichen Strafverfahrens ab; so dass dort im
Einzelfall für dieselbe Tat ein anderer Erfassungszeitraum als bei den
polizeilichen Statistiken zugrundeliegt.
In der Strafverfolgungsstatistik werden nur Fälle erfasst, in denen ein
Strafverfahren eröffnet worden ist: Für die Eröffnung eines Strafverfahrens muss
eine Verurteilung hinreichend wahrscheinlich sein.
In den polizeilichen Statistiken werden die Taten und in der
Strafverfolgungsstatistik die Verurteilten jeweils nur bei dem Straftatbestand, der
nach dem Gesetz die höchste Strafandrohung aufweist, gezählt. Die
Tatsache, dass eine Tat von mehreren Beteiligten begangen werden und
dementsprechend zu mehreren Verurteilten führen kann, sowie der Umstand, dass
ein Angeklagter wegen verschiedener, in Tatmehrheit begangener Taten im
Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens zu einer Gesamtstrafe verurteilt
werden kann, verdeutlichen die mangelnde Vergleichbarkeit von
polizeilichen Statistiken mit der Strafverfolgungsstatistik.
Für die Jahre 2004 bis 2006 haben dem Statistischen Bundesamt nicht alle
zur Beantwortung der Anfrage erforderlichen Daten vorgelegen: Die Daten
des Landes Sachsen-Anhalt fehlen insoweit, da dort die
Strafverfolgungsstatistik erst 2007 eingeführt wurde. Daher umfassen die in den entsprechenden
Übersichten für den Bund eingestellten Summen für den genannten
Zeitraum nur die übrigen fünfzehn Bundesländer (vgl. Antworten zu den Fragen
22 bis 27).
Daten aus der Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2009 sind noch nicht
verfügbar. Daher konnten Fragen zu Anklagen, Verurteilungen,
Einstellungen und Strafmaß nicht für das Jahr 2009 beantwortet werden.
II.
Die in den Fragen 33 bis 36 erbetenen Auskünfte zu Widerstandshandlungen
gegen Polizeivollzugsbeamte können nur für den Bereich des Bundes beantwortet
werden. Eine Aussage zu den Ländern ist der Bundesregierung nicht möglich,
da es derzeit keine einheitlich abgestimmten Erfassungsgrundsätze gibt, die eine
Vergleichbarkeit der entsprechenden Daten ermöglichen. Um künftig die
erforderliche bundesweite Einheitlichkeit zu erreichen, strebt die Bundesregierung
eine Harmonisierung der PKS ab dem Berichtsjahr 2010 an. Die dadurch
gewonnenen Erkenntnisse – insbesondere zu den Tatbeständen, Tatmitteln,
Aussagen zu Einsatzsituationen, Anlässen, Tatfolgen und Tatverdächtigen – sollen
in ein bundeseinheitliches Lagebild „Gewalt gegen Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte“ einfließen.
Drucksache 17/1928 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Nach welchen Kriterien genau definiert die Bundesregierung Politisch
Motivierte Kriminalität (PMK) (bitte genauen Wortlaut angeben):
Mit Beschluss der Innenministerkonferenz vom 10. Mai 2001 sind rückwirkend
zum 1. Januar 2001 mit dem „Definitionssystem Politisch motivierte
Kriminalität“ und den „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen
Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“ die derzeit bundesweit
einheitlich geltenden Kriterien zur Definition und Erfassung politisch motivierter
Straftaten in Kraft gesetzt worden.
Danach werden der PMK Straftaten zugeordnet, wenn
1. in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie:
– den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der
Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die
Realisierung politischer Entscheidungen richten,
– sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer
Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
richten, oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von
Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
– durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder
– gegen eine Person gerichtet sind, wegen ihrer politischen Einstellung,
Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung,
Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer
Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status und
die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem
Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet
oder
2. Tatbestände der (echten) Staatsschutzdelikte erfüllt sind. Staatsschutzdelikte
sind immer als PMK zu erfassen, selbst wenn im Einzelfall eine politische
Motivation nicht festgestellt werden kann. Im Einzelnen gelten die folgenden
Straftatbestände als Staatsschutzdelikte: §§ 80 bis 83, 84 bis 86a, 87 bis 91, 94 bis 100a,
102 bis 104a, 105 bis 108e, 109 bis 109h, 129a, 129b, 234a oder 241a StGB.
Welchen der vier Phänomenbereiche der PMK eine politisch motivierte Straftat
zuzuordnen ist, ist jeweils ebenfalls anhand aller bekannten Tatumstände des
konkreten Einzelfalles sowie der Einstellung des Täters/Tatverdächtigen zu
entscheiden.
Die einzelnen Phänomenbereiche der PMK sind im „Definitionssystem
Politisch motivierte Kriminalität“ und den „Richtlinien für den
Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“
wie folgt definiert:
a) PMK-links,
Politisch motivierte Kriminalität – links (PMK-links)
Der PMK-links werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der
Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder)
einer „linken“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die
Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlich
demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss.
Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu Anarchismus oder
Kommunismus (einschließlich Marxismus) ganz oder teilweise ursächlich für
die Tatbegehung waren.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1928b) PMK-rechts,
Politisch motivierte Kriminalität – rechts (PMK-rechts)
Der PMK-rechts werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der
Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder)
einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die
Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlich
demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss.
Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu völkischem
Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder
teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren.
c) PM Ausländerkriminalität (PMAK),
Politisch motivierte Ausländerkriminalität (PMAK)
Der PMAK werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände
der Tat und/oder der Erkenntnisse über den Täter Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass vor allem die durch eine nichtdeutsche Herkunft geprägte Einstellung des
Täters entscheidend für die Tatbegehung war, insbesondere wenn sie darauf
gerichtet sind
– Verhältnisse und Entwicklungen im In- und Ausland oder
– aus dem Ausland Verhältnisse und Entwicklungen in der Bundesrepublik
Deutschland
zu beeinflussen.
Straftaten der PMAK können auch durch deutsche Staatsangehörige begangen
werden.
d) PMK-sonstige?
Politisch motivierte Kriminalität – sonstige bzw. nicht zuzuordnen (PMK-
sonstige)
Der PMK-sonstige werden Straftaten zugeordnet, wenn sie sich keinem der
vorgenannten drei anderen Phänomenbereiche zuordnen lassen.
2. Nach welchen Kriterien unterscheidet die Bundesregierung
„extremistische Kriminalität“ von anderen politisch motivierten Straftaten?
Der extremistischen Kriminalität werden die politisch motivierten Straftaten
zugeordnet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind; d. h. darauf,
einen der folgenden Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu
setzen:
– das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und
durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und
der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
– die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die
Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und
Recht,
Drucksache 17/1928 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
– die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der
Volksvertretung,
– die Unabhängigkeit der Gerichte,
– der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft,
– die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
3. Welche Straftatbestände finden jeweils Eingang in die PMK:
Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt können nicht nur die (echten)
Staatsschutzdelikte, sondern kann auch jeder andere Straftatbestand Eingang in
die PMK finden, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der
Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zumindest eines der in der
Antwort zu Frage 1 unter Nummer 1 genauer beschriebenen Kriterien erfüllt ist.
a) PMK-links,
b) PMK-rechts,
c) PMAK,
d) PMK-sonstige?
Auch wenn einzelne Straftatbestände vermehrt in einem bestimmten
Phänomenbereich registriert werden oder die Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Phänomenbereich nahe legen, entscheidet das Ergebnis der in jedem Einzelfall
vorzunehmenden Prüfung aller Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters
darüber, welchem Phänomenbereich eine Tat zuzuordnen ist. Demzufolge kann
letztlich jeder Straftatbestand auch jedem der vier Phänomenbereiche
zugeordnet werden.
4. Wie genau setzten sich die Sachbeschädigungsdelikte bei der PMK in den
Jahren 2008 und 2009 zusammen (bitte nach Jahren und Deliktarten – z. B.
Brandanschläge, Farbbeutelwürfe, zerstörte Wahlplakate etc. –
aufschlüsseln):
a) PMK-links,
b) PMK-rechts,
c) PMAK,
d) PMK-sonstige?
Für die Jahre 2008 und 2009 stellt sich die Verteilung der politisch motivierten
Sachbeschädigungen auf die einzelnen Phänomenbereiche wie folgt dar:
Anzahl der politisch motivierten
Sachbeschädigungen
2008 2009
PMK-links 3 265 4 309
PMK-rechts 1 365 1 784
PMAK 254 205
PMK-sonstige 773 1 677
Gesamt 5 657 7 975
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1928Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen:
Eine Tat wird im Rahmen des KPMD-PMK als Sachbeschädigung registriert,
wenn einer der Straftatbestände der §§ 303 bis 305a StGB erfüllt ist und die Tat
nicht in Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit mit einem Delikt mit
höherer Strafandrohung steht. Alle in Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit
begangenen Straftaten werden in polizeilichen Statistiken nur als ein Fall und
nur bei dem Straftatbestand gezählt, der die höchste Deliktsqualität aufweist.
Demzufolge werden Brandanschläge nicht als Sachbeschädigungen, sondern
gesondert als Brandstiftungen erfasst.
Da weder die Tatmittel noch die konkrete Tatausführung noch die jeweils in
Angriff genommenen Sachen anhand von systematisch abfragbaren Kategorien
erfasst werden, ist insofern eine Aufschlüsselung der Sachbeschädigungen nicht
möglich.
Möglich ist jedoch, die Sachbeschädigungen herauszufiltern und differenziert
nach Phänomenbereichen darzustellen, die im Zusammenhang mit Wahlen zum
Bundestag, zum Europaparlament, zu Landtagen sowie auf kommunaler Ebene
begangen wurden:
5. Ordnet die Bundesregierung politisch motivierte Straftaten im
Zusammenhang mit Protesten gegen die Gentrifizierung von Wohnvierteln als PMK-
links ein?
a) Wenn ja, mit welcher Begründung?
b) Wenn nein, unter welche Kategorie werden entsprechende Straftaten
dann gezählt?
Für die polizeiliche Bewertung und Erfassung einer Tat als PMK sind die Länder
zuständig. Demzufolge obliegt ihnen auch die Zuordnung einer politisch
motivierten Straftat zu einem der vier Phänomenbereiche. Nur wenn ausnahmsweise
das BKA die Strafverfolgung übernimmt, bewertet und erfasst es selbst politisch
motivierte Straftaten.
Straftaten im Zusammenhang mit Protesten gegen die Gentrifizierung von
Wohnvierteln können grundsätzlich jedem Phänomenbereich zugeordnet
werden. Auch wenn einzelne Themen als Tatmotiv vermehrt in einem bestimmten
Phänomenbereich registriert werden oder die Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Phänomenbereich nahe legen, entscheidet das Ergebnis der in jedem
Einzelfall vorzunehmenden Prüfung aller Umstände der Tat und/oder der
Einstellung des Täters darüber, welchem Phänomenbereich eine Tat zuzuordnen ist.
Letztlich kann daher jedes Thema auch in jedem der vier Phänomenbereiche
vorkommen.
Sachbeschädigungen
im Zusammenhang mit Wahlen
2008 2009
PMK-links 306 888
PMK-rechts 73 451
PMAK 0 7
PMK-sonstige 442 1 327
Gesamt 821 2 673
Drucksache 17/1928 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Wie viele Brandstiftungen gegen Fahrzeuge gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2008 und 2009 (bitte nach Jahr, Städten bzw.
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die PKS erfasst zwar die Gesamtzahl der Brandstiftungsdelikte in Deutschland,
jedoch erfolgt keine nach Angriffsobjekten differenzierte Erfassung. Daher lässt
sich die Zahl der Brandstiftungen an Kraftfahrzeugen (Kfz) außerhalb der PMK
nicht statistisch bestimmen.
Im Bereich der PMK stellt sich die Verteilung der in den vergangenen beiden
Jahren verübten Fälle von Brandstiftungen an Kfz differenziert nach den
einzelnen Bundesländern und Phänomenbereichen wie folgt dar:
a) Wie viele dieser Autobrandstiftungen sind jeweils 2008 und 2009 in die
Statistik politisch motivierter Kriminalität eingegangen?
In die Statistik der PMK sind dementsprechend im Jahr 2008 insgesamt 120 und
im Jahr 2009 insgesamt 232 Fälle von Brandstiftungen an Kfz eingegangen.
b) In wie vielen Fällen gehen die Ermittler nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils von einer linksgerichteten politischen Motivation der
Brandstiftung aus, und wie begründet sich dieser Verdacht jeweils?
Die zur Erfassung der Fälle zuständigen Polizeibehörden der Länder sind im
Jahr 2008 in 116 Fällen und im Jahr 2009 in 224 Fällen von einer politisch links
motivierten Brandstiftung an Kfz ausgegangen.
Land
2008 2009
PMK-
links
PMK-
rechts
PMAK PMK-
sonstige
PMK-
links
PMK-
rechts
PMAK PMK-
sonstige
BB 4 0 0 0 1 0 0 0
BE 71 1 0 0 138 1 2 1
BW 1 0 0 0 5 0 0 0
BY 1 0 0 0 4 0 0 0
HB 0 0 0 0 4 0 0 0
HE 2 0 0 0 9 0 0 1
HH 17 0 0 0 30 0 0 0
MV 3 0 0 0 1 0 0 0
NI 6 0 0 0 12 0 0 0
NW 7 0 2 0 2 0 0 1
RP 0 0 0 0 0 1 0 0
SH 1 0 0 0 3 0 0 0
SL 0 0 0 0 0 0 0 0
SN 0 0 0 0 6 0 0 0
ST 2 0 0 1 0 1 0 0
TH 1 0 0 0 9 0 0 0
Gesamt 116 1 2 1 224 3 2 3
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1928Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 dargelegt entscheiden die Länder anhand
aller Umstände und/oder der Einstellung des Täters in jedem konkreten
Einzelfall abschließend über die Zuordnung zu einem Phänomenbereich. Im Rahmen
des KPMD-PMK sind sie nicht verpflichtet, dem BKA mitzuteilen, welche
Gründe im Einzelnen für sie ausschlaggebend waren, eine Tat einem bestimmten
Phänomenbereich zuzuordnen.
c) Von welchen anderen Tatmotiven gehen die Ermittler nach Kenntnis
der Bundesregierung bei nicht politisch links motivierten
Autobrandstiftungen aus (bitte prozentual aufschlüsseln)?
Da Brandstiftungen an Kfz außerhalb der PMK nicht statistisch erfasst werden,
können als mögliche Tatmotivationen für diese Fälle z. B. Vandalismus,
Versicherungsbetrug und Beziehungstaten nur vermutet werden.
d) In wie vielen Fällen gab es Bekennerschreiben oder -anrufe (bitte nach
PMK-links, PMK-rechts, PMAK und PMK-sonstige aufgliedern)?
Selbstbezichtigungen zu Straftaten werden nicht statistisch erfasst, daher kann
auch keine Auskunft darüber gegeben werden, in wie vielen Fällen es
Bekennerschreiben oder -anrufe im Zusammenhang mit Brandstiftungen an Kfz gab.
7. Gegen was für Fahrzeuge richteten sich die Brandanschläge in den Jahren
2008 und 2009 (bitte einzeln aufschlüsseln bei Privatwagen nach Ober-/
Mittelklasse-/Kleinwagen; sowie bei Fahrzeugen des Bundes nach
Bundeswehr und anderen staatlichen Institutionen)?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 6 ausgeführt, können der PKS schon keine
Angaben zu der Zahl der speziell auf Kfz verübten Brandanschläge entnommen
werden. Demzufolge sind auch keine Auskünfte zu noch detaillierteren
Angaben möglich.
Aber auch bei den politisch motivierten Brandstiftungen, bei denen sich die
Brandanschläge auf Kfz herausfiltern lassen, wird eine weitergehende
Unterscheidung (z. B. Kleinwagen, Mittelklassewagen oder Militärfahrzeug) im
Rahmen der bundesweiten statistischen Erfassung nicht vorgenommen.
Insgesamt reicht die Brandbreite der betroffenen Tatobjekte von
Privatfahrzeugen über Firmenwagen von Energieversorgern oder Transportunternehmen bis
hin zu Dienstfahrzeugen der Polizei oder der Bundeswehr.
8. Wie viele Tatverdächtige von Autobrandstiftungen konnten nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2008 und 2009 ermittelt werden (bitte
nach Datum und Ort aufschlüsseln)?
Außerhalb der PMK sind statistische Angaben zu Tatverdächtigen von
Brandstiftungen an Kfz nicht möglich (vgl. auch Antworten zu den Fragen 6 und 7).
Im Bereich der PMK konnten im Jahr 2008 sieben Personen und im Jahr 2009
17 Personen ermittelt werden, die einer politisch motivierten Brandstiftung an
Kfz verdächtig waren. Ihre Verteilung nach Tatort und Tatzeit stellt sich wie
folgt dar:
Drucksache 17/1928 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Wie viele dieser Tatverdächtigen hatten einen linken politischen
Hintergrund?
Die Taten der im Bereich der PMK im Jahr 2008 ermittelten sieben und im Jahr
2009 ermittelten 17 Tatverdächtigen sind alle der PMK-links zugeordnet worden.
b) In wie vielen Fällen kam es zu Anklageerhebungen gegen mutmaßliche
Autobrandstifter (bitte nach Ort und Datum aufschlüsseln, und
angeben, ob es sich um Personen mit einem linken politischen Hintergrund
handelt)?
c) In wie vielen Fällen kam es zu Verurteilungen von Autobrandstiftern
(bitte nach Ort und Datum aufschlüsseln, und angeben, ob es sich um
Personen mit einem linken politischen Hintergrund handelt)?
In den Statistiken der Strafrechtspflege werden Angaben zu Brandstiftungen an
Kfz nicht gesondert erhoben. Valide Informationen zur Zahl der „Verurteilungen
von Autobrandstiftern“ liegen daher nicht vor.
9. Inwieweit und mit welcher Rechtfertigung werden Sachbeschädigungen,
bei denen laut Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière „teilweise
sogar der Vandalismus im Vordergrund steht“ in die PMK-Statistik
aufgenommen (bitte aufschlüsseln nach PMK-links, PMK-rechts, PMAK,
PMK-sonstige)?
Ausweislich des „Definitionssystems Politisch motivierte Kriminalität“ und der
„Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch
motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“ ist eine Tat auch dann als politisch
motivierte Kriminalität zu erfassen, wenn für den Täter außer der politischen
Motivation noch weitere Beweggründe für die Tatbegehung ausschlaggebend
waren.
Tatzeit Tatort Land Anzahl der Tatverdächtigen
28. Mai 2008 Berlin BE 2
1. Mai 2008 Hamburg HH 4
6. Juli 2008 Hamburg HH 1
11. März 2009 Roßdorf HE 1
2. Mai 2009 Hannover NI 3
12. Juni 2009 Berlin BE 2
17. Juni 2009 Berlin Be 4
18. Oktober 2009 Erfurt TH 2
16. November 2009 Berlin BE 1
7. Dezember 2009 Weimar TH 3
9. Dezember 2009 Berlin BE 1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/192810. Nach welchen Straftatbeständen gliedern sich die Gewaltdelikte bei der
PMK in den Jahren 2008 und 2009 im Einzelnen auf (bitte jeweils für
PMK-links, PMK-rechts, PMAK, PMK-sonstige darstellen)?
Die Verteilung der im Rahmen der PMK erfassten Gewaltdelikte auf die einzelnen Straftatbestände,
differenziert nach Phänomenbereichen sowie den Jahren 2008 und 2009, stellt sich wie folgt dar:
11. Bei wie vielen Fällen von Köperverletzungsdelikten bei der PMK-links
handelt es sich um Widerstandshandlungen gegen Vollzugsbeamte?
Angaben über die Zahl der Fälle, in denen die im Bereich der PMK-links
registrierten Körperverletzungsdelikte im Zusammenhang mit
Widerstandshandlungen gegen Vollzugsbeamte begangen worden sind, können nicht gemacht
werden. Alle in Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit begangenen Straftaten
in polizeilichen Statistiken werden nur als ein Fall und nur bei dem
Straftatbestand gezählt, der die höchste Deliktsqualität aufweist. Da Körperverletzungen
schwerer als Widerstandhandlungen im Sinne des § 113 ff. StGB bestraft
werden können, werden auf Körperverletzungen gegen Vollzugsbeamte zielende
Widerstandshandlungen statistisch als Körperverletzungen gezählt.
Allerdings lassen sich aus der Zahl der begangenen Körperverletzungsdelikte
diejenigen Fälle herausfiltern, die im Zusammenhang mit dem Angriffsziel
„Polizei“ erfasst worden sind. Im Bereich der PMK-links sind mit dem
Angriffsziel „Polizei“ 212 Körperverletzungsdelikte für das Jahr 2008 und 440
Körperverletzungsdelikte für das Jahr 2009 festgestellt worden.
Deliktsart
PMK-links PMK-rechts PMAK PMK-sonstige
2008 2009 2008 2009 2008 2009 2008 2009
Tötungsdelikte (§ 211 ff. StGB) 3 7 6 6 3 0 0 0
– vollendet 0 0 2 1 0 0 0 0
– versucht 3 7 4 5 3 0 0 0
Körperverletzungen
(§ 223 ff. StGB)
589 849 955 800 83 85 61 82
Brandstiftungen (§ 306 ff. StGB) 139 286 32 18 11 9 5 10
Herbeiführen einer
Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB)
0 4 0 0 1 2 0 0
Landfriedensbruch (§ 125 ff. StGB) 214 345 48 45 21 21 6 4
Gefährlicher Eingriff
in den Bahn-, Luft-, Schiffs-
und Straßenverkehr (§ 315 ff. StGB)
45 38 5 5 2 6 1 10
Freiheitsberaubung
(§§ 234, 239 ff. StGB)
0 3 1 3 1 1 0 1
Raub (§ 249ff. StGB) 27 29 12 18 3 8 5 3
Erpressung (§§ 253, 255 StGB) 7 2 7 6 11 6 3 0
Widerstandsdelikte (§ 113 ff. StGB) 164 259 47 58 7 6 4 9
Sexualdelikte (§§ 177, 178 StGB) 0 0 0 0 0 0 0 0
Summe der Gewaltdelikte 1 188 1 822 1 113 959 143 144 85 119
Drucksache 17/1928 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) In wie vielen Fällen kamen in der PMK-links enthaltene
Widerstandshandlungen zur Anzeige?
Wie bereits aus der in der Antwort zu Frage 10 abgebildeten Übersicht
ersichtlich, wurden 164 Straftaten für das Jahr 2008 und 259 Straftaten für das Jahr
2009 als Widerstandsdelikte im Sinne des § 113 ff. StGB gezählt und dem
Bereich der PMK-links zugeordnet.
b) In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Anklage?
c) In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Verurteilung wegen
Widerstands?
d) In wie vielen dieser Fälle kam es zu einem Freispruch vom
Widerstandsvorwurf?
In den Strafrechtspflegestatistiken werden Fälle der PMK nicht gesondert
erfasst, so dass der Bundesregierung auch keine Erkenntnisse zu Anklagen,
Verurteilungen oder Freisprüchen zu Widerstandsdelikten vorliegen, die polizeilich
als politisch links motiviert erfasst wurden bzw. zu erfassen gewesen wären.
e) Wie oft kam es bei Widerstandshandlungen im Rahmen der PMK-
links zu Verletzungen von Vollzugsbeamten?
Angaben zu der Zahl der durch Widerstandshandlungen verletzten
Vollzugsbeamten können nicht gemacht werden, da Fälle solcher Widerstandshandlungen
nicht als Widerstandsdelikte gezählt werden (vgl. die Ausführungen eingangs
der Antwort zu Frage 11).
f) In wie vielen Fällen gingen solchen Widerstandshandlungen im
Rahmen der PMK-links eine Festnahme der betroffenen Person voraus?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Anzahl der Fälle
politisch motivierter Widerstandsdelikte vor, denen eine Festnahme vorausging. Die
polizeiliche Statistik kann nur Festnahmen im Zusammenhang mit
Widerstandsdelikten ausweisen, ohne nähere Differenzierung, ob das Widerstandsdelikt vor,
während oder im Nachgang zur Festnahme begangen wurde.
g) In wie vielen Fällen erfolgten solche Widerstandshandlungen im
Zusammenhang mit Protesten gegen rechtsextreme Aufzüge?
In wie vielen Fällen Straftaten im Zusammenhang mit Protesten gegen
rechtsextreme Aufzüge erfolgten, lässt sich anhand der dem BKA von den Ländern zur
bundesweiten Erfassung von Straftaten übermittelten Daten nicht beantworten.
Zwar wird im Rahmen des KPMD-PMK bei der Erfassung einer Straftat
registriert, ob ein Zusammenhang mit demonstrativen Ereignissen besteht; jedoch
wird das betreffende demonstrative Ereignis nicht näher bezeichnet.
12. Wie viele Fälle von Landfriedensbruch bei der PMK-links erfolgten im
Zusammenhang mit Protesten gegen rechtsextreme Aufzüge?
a) In wie vielen Fällen kam es zu Anklageerhebungen wegen
Landfriedensbruch im Rahmen der PMK-links (bitte nach Ort und Datum
aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen kam es zu Verurteilungen von Landfriedensbruch
im Rahmen der PMK-links (bitte nach Ort und Datum aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 11g sowie zu den Fragen 11b bis 11d wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/192813. Inwieweit hält die Bundesregierung die Ergebnisse der Studie des
Lehrstuhls für Kriminologie und Strafrecht der Freien Universität Berlin für
zutreffend, dass bei den Randalen am Abend des 1. Mai in Berlin-
Kreuzberg lediglich eine kleine Minderheit der Festgenommenen einen
„politischen Hintergrund“ hatte?
Der Forschungsbericht „Analyse der Gewalt am 1. Mai 2009 in Berlin“ des
Lehrstuhls für Kriminologie und Strafrecht der Freien Universität Berlin ist der
Bundesregierung bekannt. Die Richtigkeit der oben genannten Behauptung
kann sie aber weder bestätigen noch verneinen, da die polizeilichen Statistiken
keine Daten zum 1. Mai 2009 speziell für Berlin-Kreuzberg ausweisen. Im
Rahmen der Statistik zur PMK sind nur Daten für das gesamte Gebiet des
Landes Berlin zum Unterthema „Walpurgisnacht (30. April) und Tag der Arbeit
(1. Mai)“ verfügbar. Zu den übrigen, im Zusammenhang mit diesen Ereignissen
stehenden Straftaten, liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
a) Inwieweit, und mit welcher Begründung wurden Straf- und
Gewalttaten am Abend des 1. Mai in Berlin-Kreuzberg unter die PMK-links
eingeordnet?
Im gesamten Gebiet des Landes Berlin sind im Jahr 2009 im Zusammenhang mit
der „Walpurgisnacht“ und dem „Tag der Arbeit“ insgesamt 78 Straftaten, von
denen 45 aufgrund der Deliktsqualität als Gewalttaten einzustufen waren, der
PMK-links zugeordnet worden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 5 verwiesen.
b) Wie viele der am 1. Mai 2009 in Berlin-Kreuzberg festgenommenen
Personen hatten einen linken politischen Hintergrund (bitte ins
Verhältnis zu den Verurteilungen in diesem Zusammenhang insgesamt
setzen)?
Im gesamten Gebiet des Landes Berlin sind im Jahr 2009 im Zusammenhang mit
der „Walpurgisnacht“ und dem „Tag der Arbeit“ insgesamt 46 Festnahmen zu
politisch links motivierten Straftaten erfolgt.
Wegen der erbetenen Auskünfte zu den Verurteilten wird auf die Antwort zu den
Fragen 11b bis 11d verwiesen.
c) Wie viele der im Zusammenhang mit den Randalen am 1. Mai in
Berlin-Kreuzberg verurteilten Personen hatten einen linken politischen
Hintergrund (bitte ins Verhältnis zu den Verurteilungen in diesem
Zusammenhang insgesamt setzen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 11b bis 11d wird verwiesen.
Drucksache 17/1928 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Inwieweit trifft eine Meldung des FOCUS 13/2010 zu, dass führende
Akteure der militanten linken Szene künftig zentral vom BfV erfasst und
beobachtet werden sollen?
a) Soll eine neue Datei eingerichtet werden oder eine bestehende
erweitert werden, und wenn ja, welche?
b) Welche Daten, von welchen und wie vielen Personen sollen nach
welchen Kriterien im Einzelnen erfasst werden?
c) Wie will das BfV an die Daten dieser Personen gelangen?
d) Was genau bezweckt die Bundesregierung mit der Schaffung einer
solchen zentralen Datei?
e) Wie definiert die Bundesregierung „führende Akteure der militanten
Szene“?
f) Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Einrichtung der
genannten Datei?
Seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend beobachtet das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes – BVerfSchG). Im Rahmen dieses Beobachtungsauftrags
sammelt das BfV auch Informationen über relevante Verhaltensweisen in einem oder
für einen Personenzusammenschluss (§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG)
sowie darüber hinaus über Verhaltensweisen von Einzelpersonen, wenn sie auf
Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise
geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen (§ 4
Absatz 1 Satz 4 BVerfSchG). Die dateimäßige Aufbereitung dieser
Informationen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Eine weitergehende Auskunftserteilung zur derzeitigen oder künftig geplanten
Beobachtungspraxis, insbesondere betreffend die Auswahl geeigneter
Methoden oder die Durchführung konkreter Maßnahmen, würde die systematische
Analyse der Arbeitsweise des BfV ermöglichen und damit letztlich zu einer
Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung führen und kann daher aus den
verfassungsrechtlich verankerten Geheimschutzinteressen zum Schutz des Bundes
nicht erfolgen. Dies gilt auch nach Abwägung mit den ebenfalls
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechten des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten.
15. Inwieweit trifft eine Meldung des FOCUS 13/2010 zu, dass das für die
Beobachtung so genannter linker Gewalttäter zuständige Personal der
BfV-Abteilung II verdoppelt werden soll?
a) Wie viele Mitarbeiter sind im Augenblick in der Abteilung II des BfV
für die Beobachtung so genannter linker Gewalt und linker
Gewalttäter zuständig?
b) Auf wie viele Stellen soll das für linke Gewalt zuständige Personal
ausgeweitet werden (bitte angeben, in welchem Zeitraum die
Erweiterung geplant ist, und ob es sich um neu geschaffene Stellen handelt,
oder die Mitarbeiter aus anderen Bereichen abgezogen werden)?
c) Welche Aufgaben sollen die neuen Mitarbeiter wahrnehmen?
d) Inwieweit ist auch eine Erhöhung der Zahl der für rechte Gewalt
zuständigen BfV-Mitarbeiter geplant?
Im jährlichen Verfassungsschutzbericht informiert die Bundesregierung
regelmäßig gemäß § 16 Absatz 2 BVerfSchG über die dem BfV insgesamt zur
Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen. Eine weitergehende
Auskunftserteilung ist aus den in der Antwort zu Frage 14 genannten Gründen
nicht möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/192816. Inwieweit trifft eine Meldung des FOCUS 13/2010 zu, dass das
Bundeskriminalamt eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema „linke
Gewalt“ einrichten will?
Die Kommission Staatsschutz, der neben dem Leiter der Staatsschutzabteilung
des BKA alle Leiter der Staatschutzabteilungen der Landeskriminalämter
angehören, hat zur Optimierung der Bekämpfung der Politisch motivierten
Kriminalität – links eine Bund-Länder-Projektgruppe (BLPG) „PMK-links“
eingerichtet.
a) Ab wann soll diese Arbeitsgruppe die Arbeit aufnehmen?
Der Beschluss zur Einrichtung der BLPG PMK-links wurde in der Sitzung vom
20./21. Januar 2010 gefasst.
b) Wer genau soll dieser Arbeitsgruppe angehören?
Der BLPG gehören, neben dem federführenden BKA, Vertreter der Länder
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt sowie des Bundesamtes für
Verfassungsschutz und des Generalbundesanwaltes an.
c) Welche Aufgaben wird diese Arbeitsgruppe haben?
Die BLPG PMK-links hat die folgenden Aufgaben:
– Zusammenfassung von Maßnahmen zur Bekämpfung der aktuellen
Erscheinungsformen der PMK-links (Erstellung eines Maßnahmenkatalogs) und
– Beschreibung von Handlungsempfehlungen zur Optimierung der
Bekämpfung der PMK-links.
d) Wie oft, und wann soll sich diese Arbeitsgruppe treffen?
Die BLPG PMK-links hat sich bislang zweimal – im März und im April 2010 –
getroffen. Die Notwendigkeit weiterer Treffen hängt vom inhaltlichen Fortgang
ab.
17. Welche Projekte gegen Linksextremismus sollen ab Sommer aus dem
Bundeshaushalt unterstützt werden (bitte einzeln auflisten mit den dafür
jeweils bereitgestellten oder geplanten Mitteln)?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
hat beschlossen, seinen Einsatz für Demokratie und Toleranz weiter zu
verstärken und die Förderung von Präventionsmaßnahmen in dem Bereich
Linksextremismus zeitnah zunächst mit zwei Trägern zu beginnen. Dabei handelte es
sich um den Jugendhof Scheersberg, einer der größten Jugendbegegnungsstätten
des Nordens, und um die Europäische Jugendbildungs- und Begegnungsstätte
Weimar. Das BMFSFJ kennt und schätzt die Expertise beider Träger aus der
Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren. Beide Träger sind bereit und in der
Lage, Konzepte aus ihrer Arbeit zur Vermittlung von Verständnis für die
demokratische Verfasstheit unseres Staates weiter zu entwickeln, so dass sie ihre
positive Wirkung im Hinblick auf linksextremistisch gefährdete Personengruppen
entfalten können.
Es ist weiterhin geplant, dass noch in diesem Jahr Anhörungen und
Veranstaltungen durchgeführt werden, um das vorhandene Wissen im Bereich
Linksextremismus zu konsolidieren und Lücken zu identifizieren. Darüber hinaus
sollen Projekte weiterer Träger, aber ggf. auch Forschungsmaßnahmen
hinzukommen. Dazu wird das BMFSFJ auf Träger und Einrichtungen zugehen.
Drucksache 17/1928 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFür die vorgenannten Vorhaben sowie für Präventionsprojekte im Bereich des
Islamismus stehen dem BMFSFJ im laufenden Jahr im Bundeshaushalt 2010
insgesamt 2 Mio. Euro zur Verfügung.
18. Welche Projekte zur „Auseinandersetzung mit allen Formen des
Extremismus“ werden im Einzelnen aus dem Bundeshaushalt unterstützt (bitte
einzeln auflisten mit den dafür jeweils bereitgestellten oder geplanten Mitteln)?
Die Bundesregierung unterstützt den Kampf gegen jegliche Form des
Extremismus unter anderem mit den Bundesprogrammen des BMFSFJ „VIELFALT TUT
GUT. Jugend für Vielfalt, Toleranz und Demokratie“ und „kompetent. für
Demokratie – Beratungsnetzwerke gegen Rechtsextremismus“ mit jährlich insgesamt
24 Mio. Euro (Einzelplan 17, Kapitel 17 02, Titel 684 14 und Titel 684 15). Das
Programm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales („XENOS –
Integration und Vielfalt“) verknüpft Aktivitäten gegen Diskriminierung,
Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus mit arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen.
Das Sonderprogramm „XENOS – Ausstieg zum Einstieg“ fördert Initiativen,
Projekte und Netzwerke, die den Ausstieg von Jugendlichen und jungen
Erwachsenen aus der rechtsextremen Szene durch den Einstieg in den
Arbeitsmarkt dauerhaft und nachhaltig unterstützen. Die entsprechenden Mittel stehen
im Einzelplan 11, Kapitel 11 02, Titel 686 53 zur Verfügung (Mittelansatz des
Bundes in 2009: 8,4 Mio. Euro XENOS – Integration und Vielfalt; 0,15 Mio.
Euro XENOS – Ausstieg zum Einstieg).
Im Jahr 2010 wird das Bundesministerium des Innern eine Förderung von
Projekten für demokratische Teilhabe und gegen Extremismus in Ostdeutschland
aufnehmen. Die dafür erforderlichen Mittel sind im Bundeshaushalt 2010 beim
Einzelplan 0602 in der Titelgruppe 04 (Angelegenheiten der neuen
Bundesländer, Titel 686 43) im Umfang von 6 Mio. Euro eingestellt. Für die Jahre 2011
bis 2013 werden weitere Haushaltsanmeldungen vorgenommen. Der
Gesamtumfang der Maßnahmen soll im Zeitraum 2010 bis 2013 18 Mio. Euro
umfassen.
Zurzeit werden die Konzepte für die Förderung von Projekten für demokratische
Teilhabe und gegen Extremismus in Ostdeutschland ausgearbeitet, die sich in
die bestehenden Bundesprogramme einfügen. Ebenso sollen die erforderlichen
Partner auf Länderebene und kommunaler Ebene sowie der Zivilgesellschaft
eingebunden werden. Insoweit sind Entscheidungen über einzelne
Projektförderungen noch nicht gefallen.
Die beabsichtigten Projekte für demokratische Teilhabe sollen sich vorrangig an
dem von der Bundesregierung verfolgten ganzheitlichen Ansatz orientieren, mit
der Förderung und Stärkung von Aspekten des gesellschaftlichen
Zusammenhalts extremistischen Einflüssen in jeder Erscheinungsform den Nährboden zu
entziehen.
19. Was verspricht sich die Bundesregierung von einer Verschärfung des
Straftatbestands des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§113
StGB) angesichts der Tatsache, dass Widerstandshandlungen bereits nach
dem gültigen Gesetz strafbar sind?
§ 113 Absatz 2 StGB enthält eine Strafverschärfung unter anderem wegen des
Mitsichführens von Waffen. Bislang wurde in der Rechtsprechung und Literatur
eine weite Auslegung des Begriffs „Waffe“ vertreten, wonach unter dem Begriff
„Waffe“ auch „gefährliche Werkzeuge“ erfasst sein sollten. Diese weite
Auslegung hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 1.
September 2008 als Verstoß gegen das Analogieverbot von Artikel 103 Absatz 2 GG
bewertet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1928Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP ist daher unter anderem
vorgesehen, den strafrechtlichen Schutz von Polizeibeamten und anderen
Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere durch eine
Neufassung von § 113 Absatz 2 StGB zu verbessern. Die Bundesregierung legt
dementsprechend einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 113 StGB vor.
20. Wie viele Anzeigen gemäß § 113 I und II StGB wurden in den Jahren
2004 bis 2009 gestellt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Bundesland und
Anzahl der Anzeigen nach § 113 I StGB und § 113 II Nr. 1 und 2 StGB)?
Eine Aussage zur Verteilung der Widerstandshandlungen auf die
Straftatbestände des § 113 Absatz 1 StGB und des § 113 Absatz 2 ist nicht möglich. Im
Rahmen der PKS erfolgt insoweit keine differenzierte Erfassung. Vielmehr
werden entsprechende Taten in einem einheitlichen Straftatenschlüssel „Widerstand
gegen die Staatsgewalt; §§ 111, 113, 114, 120, 121 StGB“ erfasst.
Seit dem Berichtsjahr 2009 ist jedoch zu dem Straftatenschlüssel „Widerstand
gegen die Staatsgewalt“ als Untergruppe „Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte“ in die PKS aufgenommen worden. Von den im Jahr 2009 als „Widerstand
gegen die Staatsgewalt“ festgestellten 26 344 Straftaten entfielen 25 401 auf die
Untergruppe „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“. Vollstreckungsbeamte
im Sinne des § 113 StGB sind allerdings nicht nur Polizeivollzugsbeamte
sondern auch Gerichtsvollzieher, Zollbeamte etc.
Die Verteilung der im Jahre 2009 erfassten Widerstandsdelikte gemäß § 113
StGB auf die einzelnen Länder stellt sich wie folgt dar:
Land Anzahl der Straftaten
gemäß § 113 StGB im Jahr 2009
BB 725
BE 2 883
BW 1 521
BY 3 200
HB 479
HE 1 476
HH 1 069
MV 519
NI 2 508
NW 5 706
RP 1 165
SH 1 210
SL 404
SN 1 007
ST 748
TH 781
Gesamt 25 401
Drucksache 17/1928 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Wie viele Anzeigen erfolgten aufgrund eines tätlichen Angriffs auf
Polizeibeamte (bitte aufschlüsseln wie in Frage 20)?
Alle in Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit begangenen Straftaten in
polizeilichen Statistiken werden nur als ein Fall und nur bei dem Straftatbestand
gezählt, der die höchste Deliktsqualität aufweist. Demzufolge werden tätliche
Angriffe auf Polizeibeamte selbst wenn sie im Zusammenhang mit
Widerstandshandlungen erfolgen im Rahmen der PKS nicht als „Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte“ erfasst, sondern bei den Körperverletzungs- bzw.
Tötungsdelikten gezählt.
Im Gegensatz zur PMK (vgl. Antwort zu Frage 11) lässt sich anhand der PKS
derzeit noch nicht feststellen, wie viele Körperverletzungs- und Tötungsdelikte
gegen Polizeivollzugsbeamte begangen worden sind. Ab dem Berichtsjahr 2010
wird in der PKS die sogenannte Geschädigtenspezifik um den Eintrag
„Polizeivollzugsbeamter“ erweitert.
22. Wie viele Anklagen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte
(nur Polizistinnen und Polizisten) wurden in den Jahren 2004 bis 2009
erhoben (bitte aufschlüsseln wie in Frage 20)?
23. Wie viele Strafverfahren gemäß §113 StGB (nur Polizistinnen und
Polizisten) führten zu einer Verurteilung (bitte aufschlüsseln wie in Frage 20)?
In der amtlichen Erhebung statistischer Daten bei den Staats- und
Amtsanwaltschaften werden entsprechende Verfahren nicht gesondert erfasst.
Die nachfolgende, vom Statistischen Bundesamt anhand der Daten der
Strafverfolgungsstatistik erstellte Übersicht enthält Angaben über gemäß § 113 StGB
Abgeurteilte und Verurteilte:
– Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw.
Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder
Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. In dieser
Kategorie enthalten sind auch die Verurteilten.
– Verurteilte sind gemäß der Definition der Strafverfolgungsstatistik
Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest
oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt
worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe,
Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde.
Die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten zu § 113 StGB
enthalten keine Differenzierung nach den Absätzen 1 und 2. Ebenso wenig
ermöglichen diese Daten eine Differenzierung danach, ob sich die
Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte der Polizei, der Justiz, des Zolls etc. gerichtet
hat.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/1928Strafrechtliche Aburteilungen und Verurteilungen nach Altersgruppen und Ländern (insgesamt)
Straftaten nach § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
Quelle: Statistisches Bundesamt
*) Für die Berichtsjahre 2004 bis 2006 ohne Sachsen-Anhalt
1) Erwachsene – 21 Jahre und älter.
2) Heranwachsende – 18 bis unter 21 Jahren
3) Jugendliche – 14 bis unter 18 Jahren.
Abgeurteilte V erurteilte Abgeurteilte V erurteilte Abgeurteilte V erurteilte Abgeurteilte V erurteilte Abgeurteilte V erurteilte
E rwachs ene 1) 218 171 222 157 208 152 164 121 213 152
Heranwachs ende 2) 21 15 22 15 31 20 17 12 11 6
J ugendliche 3) 8 5 11 10 16 9 9 6 7 5
E rwachs ene 1) 301 222 285 204 259 205 245 189 212 156
Heranwachs ende 2) 43 20 39 18 43 17 40 16 38 18
J ugendliche 3) 21 7 15 6 18 7 8 4 16 5
E rwachs ene 1) 604 515 601 517 590 527 543 470 544 459
Heranwachs ende 2) 107 85 112 92 107 83 89 80 92 76
J ugendliche 3) 66 50 46 37 28 20 30 24 45 33
E rwachs ene 1) 127 97 115 89 74 63 71 57 71 60
Heranwachs ende 2) 13 3 9 2 12 4 7 3 17 3
J ugendliche 3) 5 2 2 1 3 - 5 - 7 3
E rwachs ene 1) 1 411 1 028 1 283 963 1 274 955 1 274 966 1 104 810
Heranwachs ende 2) 166 131 164 130 175 117 167 126 147 101
J ugendliche 3) 64 54 66 37 75 52 61 41 63 44
E rwachs ene 1) 279 211 280 207 260 195 273 203 276 207
Heranwachs ende 2) 35 23 27 19 39 25 28 18 21 12
J ugendliche 3) 12 10 6 2 13 7 6 5 6 3
E rwachs ene 1) 230 201 208 191 178 165 163 151 182 165
Heranwachs ende 2) 27 24 33 25 25 22 11 10 21 20
J ugendliche 3) 15 13 16 13 16 13 6 6 7 7
E rwachs ene 1) 601 536 570 509 570 516 594 516 535 465
Heranwachs ende 2) 106 91 99 84 118 98 94 86 76 68
J ugendliche 3) 47 33 40 27 54 37 33 28 20 14
E rwachs ene 1) 580 521 624 556 591 524 557 482 510 451
Heranwachs ende 2) 123 101 119 83 102 81 95 75 82 67
J ugendliche 3) 54 37 44 31 51 39 46 35 52 40
E rwachs ene 1) 61 51 94 85 72 63 54 48 50 44
Heranwachs ende 2) 13 11 9 6 10 10 7 5 4 4
J ugendliche 3) 4 4 7 5 2 1 4 4 2 2
E rwachs ene 1) 600 520 514 473 495 426 541 480 500 453
Heranwachs ende 2) 74 47 64 50 63 44 49 34 56 33
J ugendliche 3) 27 16 24 10 31 16 16 4 29 9
E rwachs ene 1) 171 137 161 139 130 109 121 105 176 152
Heranwachs ende 2) 34 22 26 23 27 22 28 22 20 15
J ugendliche 3) 11 9 15 8 13 9 8 5 10 7
E rwachs ene 1) 59 54 62 52 66 53 75 54 59 42
Heranwachs ende 2) 8 7 11 9 18 15 6 3 7 4
J ugendliche 3) 1 1 2 - 4 3 3 1 3 1
E rwachs ene 1) 209 173 184 155 169 140 159 124 162 135
Heranwachs ende 2) 50 33 43 38 36 32 38 34 29 21
J ugendliche 3) 14 12 10 8 12 7 12 7 5 2
E rwachs ene 1) 149 126 118 106 x x x x x x
Heranwachs ende 2) 35 27 28 26 x x x x x x
J ugendliche 3) 5 5 14 9 x x x x x x
E rwachs ene 1) 162 126 114 101 151 136 145 120 145 122
Heranwachs ende 2) 8 5 22 15 19 14 14 7 17 15
J ugendliche 3) 10 7 8 7 7 1 9 7 10 4
E rwachs ene 1) 5 762 4 689 5 435 4 504 5 087 4 229 4 979 4 086 4 739 3 873
Heranwachs ende 2) 863 645 827 635 825 604 690 531 638 463
J ugendliche 3) 364 265 326 211 343 221 256 177 282 179
20042008 2007 2006 2005
B aden-Württemberg
R heinland-P falz
T hüringen
S ac hs en-Anhalt
S ac hs en
Mec klenburg-
V orpommern
B randenburg
B erlin
Hes s en
Nordrhein-
Wes tfalen
S aarland
B ayern
B und *)
L and
B remen
Nieders ac hs en
Hamburg
S c hles wig-
Hols tein
Drucksache 17/1928 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Wie viele Verfahren wurden eingestellt?
Wie viele Verfahren wurden gegen Auflagen eingestellt?
In der amtlichen Erhebung statistischer Daten bei den Staats- und
Amtsanwaltschaften werden entsprechende Verfahren nicht gesondert erfasst.
Die nachfolgende, vom Statistischen Bundesamt anhand der Daten der
Strafverfolgungsstatistik erstellte Übersicht enthält Angaben über Einstellungen durch
das Gericht nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht sowie über
das Absehen von der Verfolgung nach § 45 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes
(JGG). Ob die Einstellungen mit und ohne Auflage erfolgten, ist nicht gesondert
erfasst worden.
D
eu
tsch
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u
n
d
estag
–
1
7
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ah
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–
2
1
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D
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cksach
e 17/1928
Ein Absatz 3 JGG nach Ländern
hie
istisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik
1) F
n
E ins tellungen n.
allgem. S trafrecht
E ins tellungen n.
J G G
Abges ehen v. d.
V erfolgung abges ehen
n. § 45, Abs . 3 J G G
S c
47 14 13
H
- 41 32 -
N
63 18 3
B
- 10 9 -
N
- 289 54 2
H
56 15 -
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- 12 3 -
B
- 48 24 2
B
58 25 7
S a
6 1 -
B
- 59 23 -
B
- 20 3 -
M
- 11 3 1
S a
- 24 8 -
S a
- x x x
T h
13 9 -
B 757 241 28
2006stellungen nach allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht sowie Absehen von der V erfolgung nach § 45
r: Straftaten nach § 113 StGB (W iderstand gegen V ollstreckungsbeamte)
Quelle: Stat
ür die Berichtsjahre 2004 bis 2006 ohne Sachsen-Anhalt.
§ ( g g g )
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allgem. S trafrecht
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J G G
Abges ehen v. d.
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n. § 45, Abs . 3 J G G
E ins tellungen n.
allgem. S trafrecht
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J G G
Abges ehen v. d.
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n. § 45, Abs . 3 J G G
hles wig-Hols tein
40 7 15 54 8 20
amburg
64 34 2 73 27
ieders ac hs en
82 26 2 72 19 4
remen
26 9 - 22 7
ordrhein- Wes tfalen
328 29 - 281 44
es s en
53 11 - 66 7 2
heinland-P falz
28 4 - 17 5
aden-Württemberg
56 19 6 51 16
ayern
52 30 7 61 34 8
arland
5 1 1 7 3 2
erlin
59 31 - 28 25
randenburg
28 9 - 18 8
ec klenburg- V orpommern
5 1 - 10 3
c hs en
33 7 - 26 4
c hs en-Anhalt
22 7 - 10 7
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31 4 - 11 8
und 1) 912 229 33 807 225 36
L and
2008 2007
D
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cksach
e 17/1928
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2
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istisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik
tellungen n.
m. S trafrecht
E ins tellungen n.
J G G
Abges ehen v. d.
V erfolgung abges ehen
n. § 45, Abs . 3 J G G
52 6 12
39 27 1
75 17 1
9 18 -
267 40 -
61 8 -
14 - -
55 9 1
49 16 3
6 - -
31 39 -
19 7 -
14 4 -
24 6 -
x x x
18 6 1
733 203 19
2004
Quelle: Stat
1) Für die Berichtsjahre 2004 bis 2006 ohne Sachsen-Anhalt.
S c hles wig-Hols tein
Hamburg
Nieders ac hs en
B remen
Nordrhein- Wes tfalen
Hes s en
R heinland-P falz
B aden-Württemberg
B ayern
S aarland
B erlin
B randenburg
Mec klenburg- V orpommern
S ac hs en
S ac hs en-Anhalt
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B und 1)
L and
E ins tellungen n.
allgem. S trafrecht
E ins tellungen n.
J G G
Abges ehen v. d.
V erfolgung abges ehen
n. § 45, Abs . 3 J G G
E ins
allge
38 4 19
36 23 -
64 12 1
11 9 1
268 42 -
61 7 -
9 - -
63 7 1
61 25 7
5 2 -
37 25 -
15 5 -
20 5 1
32 9 -
x x x
22 9 -
742 184 30
2005
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/192825. Wie ist die Altersstruktur der Verurteilten wegen Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte (bitte aufschlüsseln wie in Frage 20)?
Auf die in der Antwort zu den Fragen 22 und 23 abgebildete tabellarische
Übersicht wird verwiesen.
26. Wie stellt sich die Zahl der Verurteilten getrennt nach Geschlecht dar?
Die Zahl der Verurteilten stellt sich differenziert nach Geschlecht für die Jahre
2004 bis 2008 jeweils wie folgt dar.
* Hinweis: In den Jahren 2004 – 2006 haben Daten für das Land Sachsen-Anhalt nicht vorgelegen.
27. Welches Strafmaß wurde bei Verurteilungen wegen Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte verhängt (bitte aufschlüsseln wie in Frage 20)?
Das Strafmaß der wegen einer Straftat nach § 113 StGB Verurteilten ist –
differenziert nach Ländern und den Jahren 2004 bis 2008 – der nachfolgenden, vom
Statistischen Bundesamt anhand der Strafverfolgungsstatistik erstellten
Übersicht zu entnehmen:
Verurteilte 2008 2007 2006* 2005* 2004*
männlich 5 134 4 919 4 646 4 407 4 125
weiblich 465 431 408 387 390
insgesamt 5 599 5 350 5 054 4 794 4 515
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Strafre rn
hier: S
stisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik.
1) Für 20
F reiheits -
s trafe
S trafarres t G elds trafe J ugends trafe Zuchtmittel
E rziehungs -
maßregeln
S chles w 14 - 140 5 21 1
Hambur 22 - 187 2 13 5
Nieders 78 - 474 6 65 7
B remen 4 - 60 1 1 1
Nordrhe 125 - 853 20 117 9
Hes s en 28 - 171 5 23 -
R heinlan 30 - 144 6 19 1
B aden-W 85 - 471 18 77 -
B ayern 106 - 435 25 69 9
S aarlan 9 - 54 1 10 -
B erlin 71 - 370 4 28 13
B randen 22 - 101 3 14 -
Mecklen 5 - 58 2 6 -
S achs en 30 - 120 11 18 -
S achs en x x x x x x
T hüring 27 - 114 1 9 -
B und 1 656 - 3 752 110 490 46
2006
nach allgemeinem S trafrec ht nach J ugends trafrec htchtliche V erurteilung der amtlichen Strafverfolgungsstatistik nach Art der Entscheidung und nach Lände
traftaten nach § 113 StGB (W iderstand gegen V ollstreckungsbeamte)
Quelle: Stati
04 – 2006 ohne Sachsen-Anhalt
F reiheits -
s trafe
S trafarres t G elds trafe J ugends trafe Zuchtmittel
E rziehungs -
maßregeln
F reiheits -
s trafe
S trafarres t G elds trafe J ugends trafe Zuchtmittel
E rziehungs -
maßregeln
ig-Hols tein 12 - 160 - 19 - 14 - 144 1 23 -
g 20 - 207 1 13 8 14 - 192 1 16 5
achs en 85 - 452 10 85 18 94 - 442 8 91 11
8 - 90 - 2 2 2 - 87 1 2 -
in-W es tfalen 150 - 916 15 129 3 132 - 873 12 105 8
39 - 179 3 22 1 41 - 169 3 15 -
d-P falz 40 - 170 5 23 - 53 - 151 7 18 -
ürttemberg 98 - 481 13 66 2 67 - 472 10 70 1
106 - 430 18 85 20 116 - 454 11 82 7
d 5 - 46 1 12 2 16 - 70 - 9 1
66 - 477 5 19 16 52 - 443 5 22 11
burg 26 - 116 6 20 - 24 - 125 1 20 -
burg-Vorpommern 13 - 43 - 6 - 8 - 49 2 2 -
30 - 160 4 19 5 40 - 130 7 20 4
-Anhalt 23 - 111 6 17 1 25 - 91 4 20 1
en 22 - 106 2 8 - 15 - 95 1 12 -
)
743 - 4 144 89 545 78 713 - 3 987 74 527 49
2007
L and nach allgemeinem S trafrec ht nach J ugends trafrec ht
2008
nac h allgemeinem S trafrecht nach J ugends trafrecht
D
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1
7
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e 17/1928
Quelle: Statistisches Bundesamt
farres t G elds trafe J ugends trafe Zuchtmittel
E rziehungs -
maßregeln
- 144 1 6 -
- 132 2 13 5
- 428 8 65 7
- 54 3 3 -
- 713 18 97 5
- 175 1 12 -
- 133 4 14 -
- 431 6 43 2
- 358 9 66 14
- 37 - 6 -
- 404 2 17 11
- 134 4 10 -
- 42 - 3 -
- 113 2 8 -
x x x x x
- 99 3 14 -
- 3 397 63 377 44
2004
inem S trafrecht nac h J ugends trafrecht
1) Für 2004 – 2006 ohne Sachsen-Anhalt
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
A
S chles wig-Hols tein
Hamburg
Nieders achs en
B remen
Nordrhein-W es tfalen
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R heinland-P falz
B aden-W ürttemberg
B ayern
S aarland
B erlin
B randenburg
Mecklenburg-Vorpommern
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S achs en-Anhalt
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S trafarres t G elds trafe J ugends trafe Zuchtmittel
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maßregeln
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S tra
8 - 113 2 16 - 12
31 - 164 - 12 2 27
72 - 420 6 67 9 60
3 - 55 1 1 - 6
168 - 838 14 101 12 122
30 - 178 2 14 2 34
26 - 129 - 11 1 41
74 - 492 14 48 2 65
87 - 408 16 74 7 111
8 - 40 - 8 1 7
73 - 424 1 12 8 61
18 - 100 3 11 - 26
9 - 46 1 2 - -
25 - 110 9 20 1 35
x x x x x x x
21 - 102 4 7 - 25
653 - 3 619 73 404 45 632
nach allgemenach allgemeinem S trafrecht nach J ugends trafrecht
2005
Drucksache 17/1928 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. In wie vielen Fällen wurden welche weiteren Vorwürfe (zum Beispiel
Körperverletzung, Beleidigung, Straßenverkehrsdelikte etc.) im Rahmen
der Verfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte erhoben
(Angaben bitte in Prozent)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. In den
Veröffentlichungen zur Strafverfolgungsstatistik wird bei Anwendung mehrerer
Strafvorschriften nur die nach dem Gesetz mit der höchsten Strafe bedrohte Straftat
ausgewiesen.
29. Wie definiert die Bundesregierung das Kriterium „brutaler gewalttätiger
Angriff“?
Entsprechend der Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentarliteratur ist
„Angriff“ eine unmittelbar gegen die Person gerichtete Einwirkung. Als „brutal
und gewalttätig“ ist ein Angriff einzustufen, wenn der Angegriffene dabei in die
konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes kommt.
30. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der
„Widerstandshandlung“?
Entsprechend der Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentarliteratur ist
unter „Widerstandshandlung“ im Sinne des § 113 StGB das nötigende,
gegebenenfalls auch nur versuchte Verhindern oder Erschweren einer
Vollstreckungshandlung zu verstehen.
31. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff des „Übergriffes“?
Der Begriff „Übergriff“ wird synonym zum Begriff „Angriff“ verwendet; daher
wird auf Antwort zu Frage 29 verwiesen.
32. Wer (Behörde, Stelle, Amt) erfasst so genannte brutale gewalttätige
Angriffe auf Vollstreckungsbeamte?
Angriffe auf Vollstreckungsbeamte werden in der Regel von der Behörde des
Beamten erfasst. Im Bereich der Bundespolizei erfolgt die Erfassung durch das
Bundespolizeipräsidium.
33. In welchem Zusammenhang wurden so genannte brutale und gewalttätige
Angriffe auf Vollzugsbeamte begangen (bitte aufschlüsseln nach
Großereignis, Streifendienst, Anfahrten per Zug, Autobahnraststätten etc.)?
Unter dem Begriff „brutaler gewalttätiger Angriff“ werden im Rahmen der PKS
keine Daten erhoben.
Die Bundespolizei hat für ihren Bereich Angriffe auf Polizeivollzugsbeamte
ausgewertet; eine Differenzierung nach Schwere der Angriffe enthält diese
Auswertung jedoch nicht. Danach wurden im Jahr 2009 Polizeivollzugsbeamte der
Bundespolizei zu
– 74 Prozent im Rahmen der bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung,
– 12,6 Prozent bei Einsätzen zur Unterstützung eines Landes gemäß § 11 des
Bundespolizeigesetzes (BPolG) (Maßgeblichen Einfluss hatten insoweit die
Angriffe im Zusammenhang mit den Einsätzen im Zeitraum 30. April bis
2. Mai 2009 in Berlin und in Hamburg. Allein hier wurden 168 Beamte
angegriffen.),
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/1928– 10,6 Prozent im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung
angegriffen.
Im Einzelnen lassen sich die Angriffe gegen Polizeivollzugsbeamte der
Bundespolizei den einzelnen Zusammenhängen wie folgt zuordnen:
Unabhängig von den vorgenannten Rechtsgrundlagen wurden 119 der oben
genannten 1 555 Polizeivollzugsbeamte in Zügen angegriffen.
34. In wie vielen Fällen erfolgten die Angriffe unter Alkoholeinfluss?
Von den 1 228 im Jahr 2009 durch die Bundespolizei festgestellten Angreifern
standen 552 nachweislich unter Alkoholeinfluss.
35. Wie viele Vollzugsbeamte waren auf Dauer oder kurzzeitig auf Grund
„brutaler und gewalttätiger Angriffe“ dienstunfähig?
Hierzu werden im Bereich der Bundespolizei keine statistischen Daten erhoben.
36. Wie verteilen sich die so genannten brutalen und gewalttätigen Angriffe
auf Vollstreckungsbeamte nach deren Alter, Dienstgrad und Diensteinheit
(Bereitschaftspolizei, Streifendienst, Kriminalpolizei, Bundespolizei etc.)?
Bei Übergriffen auf Polizeivollzugsbeamte werden im Bereich der
Bundespolizei nur die Merkmale „Lebensalter“ und „Amtsbezeichnung“ erfasst.
Die Verteilung der im Jahre 2009 im Bereich der Bundespolizei 1 555
angegriffenen Polizeivollzugsbeamten stellt sich nach deren Lebensalter wie folgt dar:
Angegriffene Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei im Jahr 2009
Tätigkeit (Rechtsgrundlage) Anzahl
Bahnpolizei (§ 3 BPolG) 1 150
Unterstützung eines Landes (§ 11 BPolG) 196
Grenzschutz (§ 2 BPolG) 165
Luftsicherheit (§ 4 BPolG) 18
Eigensicherung und aufgrund anderer Bundesgesetze
zugewiesene Aufgaben (§ 1 BPolG)
14
Strafverfolgung (§ 12 BPolG) 11
Aufgaben auf See (§ 6 BPolG) 1
Gesamt 1 555
2009
Lebensalter Anzahl Lebensalter Anzahl
19 9 40 64
20 8 41 56
21 17 42 35
22 40 43 31
Drucksache 17/1928 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNach Verteilung der im Jahre 2009 im Bereich der Bundespolizei 1 555
angegriffenen Polizeivollzugsbeamten stellt sich nach Amtsbezeichnung wie folgt dar:
23 54 44 45
24 44 45 33
25 44 46 41
26 44 47 28
27 43 48 40
28 58 49 32
29 31 50 26
30 51 51 21
31 62 52 25
32 78 53 24
33 59 54 14
34 44 55 12
35 59 56 9
36 48 57 2
37 48 58 4
38 49
keine Erfassung 44
39 79
Angegriffene Polizeivollzugsbeamte im Jahr 2009
Amtsbezeichnung Anzahl
Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) 1
Polizeihauptkommissar (PHK) 57
Polizeioberkommissar (POK) 120
Polizeikommissar (PK) 127
Polizeikommissar zur Anstellung (PK z. A.) 27
Polizeikommissaranwärter (PKA) 10
Polizeihauptmeister (PHM) 465
Polizeiobermeister (POM) 474
Polizeimeister (PM) 232
Polizeimeister zur Anstellung (PM z. A.) 5
Polizeimeisteranwärter (PMA) 10
keine Angabe 27
Gesamt 1 555
2009
Lebensalter Anzahl Lebensalter AnzahlGesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]