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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten durch die Bundesregierung (II)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

28.07.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2044729.06.2020

Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten durch die Bundesregierung (II)

der Abgeordneten Jochen Haug, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, Beatrix von Storch, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Als Reaktion auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD mit dem Titel „Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten durch die Bundesregierung“ vom 12. August 2019 (Bundestagsdrucksache 19/12268) erfolgte unter dem 28. August 2019 (Bundestagsdrucksache 19/12776) eine aus Sicht der Fragesteller unzureichende Antwort der Bundesregierung.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist geklärt, dass aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung folgt, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und mit dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG, Urteil vom 1. Juli 2009, 2 BvE 5/06, Rn. 123 m. w. N.).

Weiterhin postuliert das Bundesverfassungsgericht als Zulässigkeitsvoraussetzung eines späteren Organstreitverfahrens gegen die Bundesregierung wegen der unzureichenden oder unrichtigen Beantwortung einer solchen Anfrage die sogenannte Konfrontationsobliegenheit (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017, 2 BvE 6/16, Rn. 19). Bei (vermeintlich oder tatsächlich) unrichtig oder unvollständig beantworteten parlamentarischen Fragen muss der Fragesteller und spätere Antragsteller der Bundesregierung durch den Hinweis auf die (mutmaßliche) Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Antwort die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage ihrerseits zu prüfen und ihre Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.

In ihrer Kleinen Anfrage „Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten durch die Bundesregierung“ (Bundestagsdrucksache 19/12268) hatten die Fragesteller bereits ausdrücklich – und mit Nachweis durch wörtliches Zitieren der seitens der Bundesregierung für sich als angebliche rechtliche Stellungnahme in Anspruch genommenen Passagen – moniert:

  • „Die Frage nach der genauen Rechtsauffassung der Bundesregierung, nach den genauen inhaltlichen Gründen und rechtlichen Erwägungen, die es der Bundesregierung angezeigt oder jedenfalls rechtlich erlaubt erscheinen lassen nach Auffassung der Fragesteller, anfangs millionenfach, inzwischen jährlich nur noch hunderttausendfach geltendes Recht unangewendet zu lassen, ist bereits Gegenstand mehrerer Kleiner Anfragen hauptsächlich der Fraktion der AfD gewesen (vgl. die Kleine Anfrage vom 15. Januar 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/560).

Die Bundesregierung hat die Anfragen der Fraktion der AfD nach den jeweils zur Anwendung oder auch zur Nichtanwendung gekommenen Rechtsvorschriften jedoch nach Auffassung der Fragesteller bislang nie präzise und juristisch nachvollziehbar beantwortet (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 14. Februar 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/753). Stattdessen verweist sie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7311 vom 20. Januar 2016 (Vorbemerkung der Bundesregierung) sowie auf die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Dr. Ole Schröder auf die Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/12640 (ebd., S. 2). Die in den genannten Quellen zu findenden Rechtsauskünfte sind nach Auffassung der Fragesteller jedoch viel zu vage und zu allgemein, um eine rechtliche Begutachtung der Rechtsauffassung der Bundesregierung zu erlauben. Die insofern relevanten Passagen lauten nämlich schlicht: „Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige kommen derzeit nicht zur Anwendung (§ 18 Absatz 2, Absatz 4 AsylG)“ (Bundestagsdrucksache 18/7311, S. 2) bzw. „Die Entscheidung beinhaltet, dass Drittstaatsangehörige, die in Deutschland um Schutz nachsuchen, derzeit nicht an der Grenze zurückgewiesen werden (§ 18 Absatz 2, 4 des Asylgesetzes). Sie wurde im Zusammenhang mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den deutschen Binnengrenzen am 13. September 2015 im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen“ (Bundestagsdrucksache 18/12640, S. 7 f.)

Demgegenüber meint die Bundesregierung nun in ihrer Vorbemerkung zur Beantwortung der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/12776): „Die Bundesregierung hat sich mehrfach und ausführlich mit der in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Fragestellung auseinandergesetzt. Insoweit wird insbesondere auf die Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen 18/7311, 18/12640 (Antworten auf die Schriftlichen Fragen 12 und 13 der Abgeordneten Sevim Dağdelen), Bundestagsdrucksachen19/753 und 19/883 verwiesen.“

Nach hiesiger Auffassung hat die Bundesregierung damit auf die eingehend begründete Rüge der Fragesteller erneut mit einer vollkommen unzureichenden und stereotypen Rechtsauskunft reagiert. Es ist nach Auffassung der Fragesteller nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen, dass die Bundesregierung auch nur subjektiv der Auffassung ist, die Frage richtig und vollständig beantwortet zu haben. Vielmehr bringt ihr Antwortverhalten nach Auffassung der Fragesteller zum Ausdruck, dass sie nicht willens ist, dem Deutschen Bundestag über stereotype Allgemeinplätze hinaus irgendeinen Einblick in ihre rechtlichen Überlegungen im Zusammenhang mit der Grenzöffnung zu gewähren. Die Fragesteller sind der Auffassung, dass die Bundesregierung hierdurch die organschaftlichen Rechte der fragenden Abgeordneten, der Fraktion der AfD und auch des Deutschen Bundestages selbst verletzt, da die Kontrolle der Regierung durch den Deutschen Bundestag im Rechts- und Verfassungsstaat des Grundgesetzes auch und vor allem eine Rechts- und Verfassungsaufsicht ist.

Auch hat die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller bislang noch nie die Frage der Fraktion der AfD und zahlreicher ihrer Abgeordneten hinreichend und ordnungsgemäß beantwortet, wie sie zu der Überlegung kommt, dem § 18 des Asylgesetzes (AsylG) könne – in welcher Situation auch immer – eine rechtliche Pflicht, Ermächtigung, Erlaubnis oder auch nur Begründung im Hinblick auf den massenhaften Einlass unbekannter Personen über die deutschen Grenzen entnommen werden. § 18 Absatz 4 Nummer 1 und 2 AsylG enthalten immerhin fünf verschiedene Alternativen, die es in individuellen Ausnahmefällen erlauben, einen Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu lassen, obwohl dies eigentlich verboten ist. So hatte etwa der Abgeordnete Dr. Michael Espendiller bereits im März 2018 schriftlich angefragt (Bundestagsdrucksache 19/1241 vom 16. März 2018, Frage 21, S. 15):

  • „Warum finden an der deutschen Grenze immer noch keine Einreiseverweigerungen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG bzw. Zurückschiebungen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG statt (www.welt.de/politik/deutschland/article173280811/Dublin-Vertraege-Deutschland-laesst-potenziell-unbegrenzt-Migranten-einreisen.html), obwohl die Ausnahmevorschrift des § 18 Absatz 4 AsylG, auf die die Bundesregierung die temporäre Nichtzurückweisung von Schutzsuchenden auf Bundestagsdrucksache 18/7311 (S. 2, Vorbemerkungen der Bundesregierung) gestützt hat, nur für individuelle Einzelfälle gilt und nicht zu einer Einreise hunderttausender Personen auf unbegrenzte Dauer ermächtigt (vgl. Haderlein, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2017, § 18 AsylG Rn. 33 f., 37 m. w. N.), und sowohl die Bundesregierung als auch die Bundespolizei nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) an Recht und Gesetz gebunden sind?“

Die Antwort der Bundesregierung durch den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Dr. Günter Krings unter dem 12. März 2018 blieb nach Auffassung der Fragesteller vollkommen unzureichend. Sie lautete: „Die Entscheidung der Bundesregierung, schutzsuchende Drittstaatsangehörige an der Grenze derzeit nicht zurückzuweisen oder zurückzuschieben besteht fort. Die Bundespolizei und die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden entscheiden im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung über die Einreiseverweigerung bzw. die Zurückschiebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Feststellungssituation, der Einreisevoraussetzungen und einem gegebenenfalls geäußerten Schutzersuchen.“

Damit wurden nach Auffassung der Fragesteller nur rein phänomenologisch diejenigen allgemein bekannten Tatsachen geschildert, die den sachlichen Hintergrund der Frage des Abgeordneten Dr. Michael Espendiller bildeten, aber nicht dargelegt, welche genauen rechtlichen Erwägungen und Auslegungsarten der Vorschrift aus § 18 AsylG der Bundesregierung die Rechtsüberzeugung eingeben, sie könne wahllos hunderttausende fremde Menschen einfach ins Land lassen. Auch in der Meinung, aus moralischen Erwägungen Asylbewerber nicht abweisen zu können, ist die Regierung dennoch an das Rechtsstaatsprinzip gebunden. Im Rechtsstaat können sich konkret-individuelle rechtliche Entscheidungen – wie die Übernahme eines Asylverfahrens entgegen der ansonsten geltenden Regel – überhaupt immer nur an Einzelpersonen richten und niemals an Kollektive, weil der Rechtsstaat seine konkreten Entscheidungen immer an die Einzelperson adressiert und adressieren kann. Es gibt weder kollektive Verurteilung noch kollektive Privilegierung, und dies gilt umso mehr, wenn das fragliche Kollektiv gar nicht bestimmt werden könnte. Wir wiederholen daher die Frage im Sinne der Konfrontationsobliegenheit des Bundesverfassungsgerichts.

Die Bundesrepublik Deutschland hat erstmals am 13. September 2015 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nummer 562/2006 (Schengener Grenzkodex in damaliger Fassung) systematische Personenkontrollen an der deutschösterreichischen Grenze wiedereingeführt. Dies wurde seitens des damaligen Bundesministers des Innern Dr. Thomas de Maizière mit Sicherheitsgründen und dem Wunsch nach der Rückkehr zu einem geordneten Verfahren an den Grenzen begründet (https://www.tagesspiegel.de/politik/grenzkontrollen-wegen-fluechtlingen-ist-die-reisefreiheit-in-europa-in-gefahr/12319942.html). Im März 2016 wurde der Schengener Grenzkodex neu gefasst (nunmehr Verordnung [EU] 2016/399). Die Zulässigkeit der Wiedereinführung regulärer Grenzkontrollen richtet sich nun nach Artikel 25 ff. des Schengener Grenzkodex n. F. Die Wiedereinführung regulärer Grenzkontrollen an der deutschösterreichischen Grenze sowie an zahlreichen weiteren EU-Binnengrenzen wurde seither mit der Zustimmung bzw. auf Empfehlung der EU-Kommission immer wieder verlängert. So empfahl die Kommission im Oktober 2016 die Verlängerung der Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eu-kommission-verlaengerung-grenzkontrollen-schengen-raum-krise-fluechtlinge/), ebenso im Februar 2017 (https://www.welt.de/politik/ausland/article161381972/EU-Kommission-erlaubt-Verlaengerung-der-Grenzkontrollen.html) sowie erneut im Mai 2017 (https://www.stol.it/artikel/panorama/eu-kommission-verlaengert-grenzkontrollen-ein-letztes-mal). Erst am 4. Dezember 2019 wurde gemeldet, dass der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer die Grenzkontrollen auch künftig weiter aufrechterhalten will (https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/seehofer-will-grenzkontrollen-beibehalten-100.html).

Im Falle der Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen sind nach Auffassung der Fragesteller die nationalen Rechtsvorschriften durch den jeweiligen EU-Mitgliedstaat wieder zur Anwendung zu bringen. Dies folgt schon begrifflich aus dem seitens der EU gebrauchten Rechtsbegriff „vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen“ (Artikel 25, 26 und 27 des Schengener Grenzkodex). Denn was sollte „wieder“ eingeführt werden, es sei denn die Grenzkontrollen an EU-Binnengrenzen nach nationalem Recht, die durch den Schengener Grenzkodex gerade abgeschafft werden? Weiter folgt die Anwendbarkeit nationalen Rechts im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen in systematischer Hinsicht aus dem Umstand, dass rechtliche Regeln über Zurückweisungen an der Grenze nur in der nationalen Rechtsordnung zu finden sind und im Allgemeinen nicht im Europarecht. Das Schengen-Recht auf EU-Ebene hat die Abschaffung systematischer Kontrollen an den EU-Binnengrenzen zum Gegenstand und gerade nicht deren Einführung oder Wiedereinführung. Folglich finden sich in den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 25 bis 27 des Schengener Grenzkodex, die sich mit dem „allgemeinen Rahmen“ der Kriterien bzw. mit den Kriterien für die Wiedereinführung systematischer Kontrollen an Binnengrenzen befassen, keinerlei handhabbare Wenn-dann-Bestimmungen im Hinblick auf die Abweisung von Ausländern an EU-Binnengrenzen, die bestimmte Tatbestände entweder erfüllen oder aber nicht erfüllen. Solche tatbestandsmäßigen, subsumtionsfähigen rechtlichen Regelungen sind allein dem nationalen Grenzregime zu entnehmen, in Deutschland also vorwiegend den Vorschriften des Asylgesetzes bzw. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Wir fragen die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

 1. Auf welche genauen rechtlichen Erwägungen stützt sich die seit dem  13. September 2015 in der Bundesrepublik Deutschland auf Veranlassung der Bundesregierung eingeführte Staatspraxis, trotz Ausrufung des  Schengen-Notstandes und Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) Asylbewerber an deutschen EU-Binnengrenzen, zumal an der deutsch-österreichischen Grenze, die also aus sicheren Drittstaaten einreisen wollen, im Allgemeinen nicht zurückzuweisen?

 2. Warum finden an der deutschen Grenze immer noch keine Einreiseverweigerungen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG bzw. Zurückschiebungen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG statt (www.welt.de/politik/deutschland/article173280811/Dublin-Vertraege-Deutschland-laesst-potenziell-unbegrenzt-Migranten-einreisen.html), obwohl die Ausnahmevorschrift des § 18 Absatz 4 AsylG, auf die die Bundesregierung die temporäre Nichtzurückweisung von Schutzsuchenden gestützt hat (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7311, S. 2, Vorbemerkung der Bundesregierung), nur für individuelle Einzelfälle gilt und nicht zu einer Einreise hunderttausender Personen auf unbegrenzte Dauer ermächtigt (vgl. Haderlein, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2017, § 18 AsylG Rn. 33 f., 37 m. w. N.) und obwohl sowohl die Bundesregierung als auch die Bundespolizei nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) an Recht und Gesetz gebunden sind?

 3. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass im Jahre 2015 insgesamt nur zehn Personen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG die Einreise verweigert wurde und nur 97 Personen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG zurückgeschoben worden sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12776, Antwort zu den Fragen 1a bis 1c und 2), obwohl die Tatbestandvoraussetzungen von § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AsylG bzw. von § 18 Absatz 3 AsylG i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 1 2 AsylG (Einreise aus einem sicheren Drittstaat und oder – gerade deswegen! – Anzeichen auf die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens) bekanntermaßen und offensichtlich bei praktisch allen Asylbewerbern erfüllt wurden, die 2015 über offene Grenzen eingereist sind?

 4. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass im Jahr 2016 insgesamt nur 43 Personen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG die Einreise verweigert wurde und nur fünf Personen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG zurückgeschoben worden sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12776, Antwort zu den Fragen 12a bis 12c und 13), obwohl die Tatbestandvoraussetzungen von § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AsylG bzw. von § 18 Absatz 3 AsylG i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AsylG (Einreise aus einem sicheren Drittstaat und/oder – gerade deswegen! – Anzeichen auf die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens) nach Ansicht der Fragesteller offensichtlich und bekanntermaßen bei praktisch allen Asylbewerbern erfüllt wurden, die 2016 über offene Grenzen eingereist sind?

 5. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass im Jahr 2017 insgesamt nur fünf Personen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG die Einreise verweigert wurde und nur acht Personen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG zurückgeschoben worden sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12776, Antwort zu den Fragen 22a bis 22c und 23), obwohl die Tatbestandvoraussetzungen von § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AsylG bzw. von § 18 Absatz 3 AsylG i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AsylG (Einreise aus einem sicheren Drittstaat und/oder – gerade deswegen! – Anzeichen auf die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens) nach Ansicht der Fragesteller offensichtlich bei praktisch allen Asylbewerbern erfüllt wurden, die 2017 über offene Grenzen eingereist sind?

 6. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass im Jahr 2018 insgesamt nur sieben Personen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG die Einreise verweigert wurde und nur 13 Personen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG zurückgeschoben worden sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12776, Antwort zu den Fragen 32a bis 32c und 33), obwohl die Tatbestandvoraussetzungen von § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AsylG bzw. von § 18 Absatz 3 AsylG i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AsylG (Einreise aus einem sicheren Drittstaat und/oder – gerade deswegen! – Anzeichen auf die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens) nach Ansicht der Fragesteller offensichtlich bei praktisch allen Asylbewerbern erfüllt wurden, die 2018 über offene Grenzen eingereist sind?

 7. Warum bedurfte es im Jahr 2018 im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze einer Verwaltungsabsprache des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit dem griechischen Migrationsministerium über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer (EURODAC = European Dactyloscopy = Fingerabdruck-Identifizierungssystem) der Kategorie 1 in Griechenland aufweisen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12776, Antwort zu den Fragen 32a bis 32c), um die Vorschrift aus § 18 Absatz 2 AsylG zur Anwendung zu bringen? Warum und inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung die Anwendung des deutschen Asylgesetzes durch Beamte der Bundespolizei von vorher vorzunehmenden internationalen Verwaltungsabsprachen abhängig?

 8. Wie, wann, von wem, und in welcher Form erging 2015 die dienstliche Anweisung an die Bundespolizei, die Vorschrift des § 18 Absatz 3 AsylG trotz nach Ansicht der Fragesteller offensichtlichen Vorliegens ihrer Tatbestandsvoraussetzungen bei fast allen 2015 einreisenden Asylbewerbern nicht mehr anzuwenden? a) Auf welcher Rechtsvorschrift beruhte diese dienstliche Anweisung, das heißt konkret, auf welche der fünf Alternativen des Absatzes 4 der Vorschrift aus § 18 AsylG wurde die massenhafte Einlassung vorwiegend junger Männer im Verlaufe des Jahres 2015 und der Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 im Wesentlichen bzw. hauptsächlich gestützt? b) In wie vielen Fällen haben Bundespolizisten im Jahre 2015 gegen diese Weisung bzw. diese Staatspraxis dienstlich bei ihren Vorgesetzten remonstriert und dergestalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der praktischen Nichtanwendung geltender, einschlägiger Rechtsvorschriften geäußert? c) Wurde diese dienstliche Weisung oder Staatspraxis im Jahre 2015 oder zu irgend einem späteren Zeitpunkt verschriftlicht, begründet oder anderweitig gegenüber den Beamten der Bundespolizei oder sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes weiter erläutert bzw. seitens der Bundesregierung, eines Bundesministeriums oder einer Bundesbehörde dienstlich zu ihrer Rechtmäßigkeit Stellung genommen (wenn ja, bitte alle entsprechenden Verschriftlichungen erläutern)?

 9. In wie vielen Fällen haben Angehörige des öffentlichen Dienstes, speziell Bedienstete des Bundes, seit dem 1. August 2015 dienstlich Einwände gegen die flächendeckende Nichtanwendung der Vorschriften aus § 18 Absatz 2 und 3 AsylG geltend gemacht? Wie hat der Bund darauf reagiert?

10. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung der Fragesteller, dass zumindest seit der Ausrufung des Schengen-Notstandes am 13. September 2015 die Vorschriften aus § 18 AsylG an deutschen EU-Binnengrenzen, jedenfalls aber an der deutsch-österreichischen Grenze, vorbehaltlos wieder anzuwenden sind?

11. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung der Fragesteller, dass seit Ausrufung des Schengen-Notstandes am 13. September 2015 offenbar an deutschen EU-Binnengrenzen, jedenfalls aber an der deutsch-österreichischen Grenze, wieder systematische Grenzkontrollen durchzuführen sind und keineswegs nur sporadische Maßnahmen wie etwa gelegentliche Schleierfahndungen? Wenn nein, worin besteht dann nach Ansicht der Bundesregierung der Unterschied zwischen dem Schengen-Notstand in Gestalt der Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen und dem Schengen-Normalzustand, in dem systematische Grenzkontrollen an EU-Binnengrenzen verboten sein sollen?

12. Warum führt die Bundesrepublik Deutschland kein Ein- und Ausreiseregister (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12776, Antwort zu den Fragen 10a und 10b)? a) Warum wurde ein solches Ein- und Ausreiseregister nicht zeitgleich mit der Ausrufung des Schengen-Notstandes und der Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen am 13. September 2015, und nicht wenigstens zeitlich befristet für die Dauer der Wiedereinführung der systematischen Grenzkontrollen, wiedereingeführt? b) Warum wurde ein solches zeitlich befristetes Ein- und Ausreiseregister, wenn es selbst im Zusammenhang mit der Ausrufung des Schengen-Notstandes und der Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen am 13. September 2015 gleichwohl nicht eingeführt wurde, nicht wenigstens beschränkt auf die deutsch-österreichische Grenze eingeführt?

13. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass a) der seinerzeitige Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas unter dem 30. Januar 2016 in der „FAZ“ behauptete, das Selbsteintrittsrecht werde gar nicht mehr ausgeübt, weil diese Praxis im November 2015 beendet worden sei (damaliger Bundesjustizminister Heiko Maas, Wer das Recht wirklich schwächt, in: FAZ, Nummer 25, 30. Januar 2016, S. 10), obwohl die Bundesregierung nach ihrer eigenen Auskunft (Bundestagsdrucksache 19/1241, S. 14) das Selbsteintrittsrecht gemäß § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative AsylG i. V. m. Artikel 17 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung nicht nur im Jahr 2015, sondern weiterhin im Jahr 2016 (angeblich 39 663 Fälle) und im Jahr 2017 (angeblich 6 598 Fälle) ausgeübt hat, b) der seinerzeitige Bundesjustizminister Heiko Maas unter dem 12. März 2016 im „SPIEGEL“ behauptete, die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Dublin-III-Verordnung sei der wesentliche und hauptsächliche Rechtsgrund für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland (damaliger Bundesjustizminister Heiko Maas, Den Menschen die Wahrheit sagen, Interview mit Melanie Amann und Christiane Hoffmann, DER SPIEGEL, Nummer 11, 12. März 2016, S. 26 ff.), obwohl nach der eigenen Auskunft der Bundesregierung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils nur ein geringer Bruchteil der Einreisen von Asylbewerbern in die Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung des Selbsteintrittsrechts gemäß § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative AsylG i. V. m. Artikel 17 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung gerechtfertigt wurden (Bundestagsdrucksache 19/1241, S. 14)?

14. Aufgrund welcher genauen rechtlichen Erwägungen glaubt die Bundesregierung, dass die Bundesrepublik Deutschland überhaupt nach eigenem Verfassungsrecht befugt ist, von der Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung – das ein Recht, nicht aber eine Pflicht der EU-Mitgliedstaaten ist – Gebrauch zu machen, obwohl Artikel 16a Absatz 2 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung zu entnehmen ist, dass Personen, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in einem sicheren Drittstaat aufgehalten haben, in Deutschland kein Asyl finden?

15. Wie erklärt die Bundesregierung, dass entgegen den Vorschriften aus den §§ 3 und 4 AufenthG überhaupt Asylbewerber eingelassen werden, die nicht über einen gültigen Reisepass und ein Schengen-Visum verfügen? Aus welcher genauen Rechtsvorschrift folgt nach Ansicht der Bundesregierung, dass Asylbewerber von der Passpflicht befreit sind? Ist das Einlassen von Asylbewerbern ohne Pass über die deutschen Grenzen nach Auffassung der Bundesregierung eine unbedingte Rechtspflicht oder nur eine den Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen rechtlich gestattete Möglichkeit, oder vertritt sie dazu eine andere Auffassung?

16. Inwiefern wird, falls die Bundesregierung es rechtlich nur für möglich, nicht aber für unbedingt zwingend erachtet, Asylbewerber ohne Reisepass einreisen zu lassen, dann das auszuübende Ermessen durch den weiteren Umstand gesteuert und möglicherweise eingeschränkt, dass die spätere Abschiebung von Personen, die ohne Passdokument eingereist sind, auf erhebliche Schwierigkeiten stößt und sich vielfach als unmöglich erweist?

17. Ist die Bundesregierung der Rechtsauffassung, die Passpflicht und das Erfordernis eines Aufenthaltstitels gemäß den §§ 3 und 4 AufenthG könnten unter Umständen von unionsrechtlichen Vorschriften „überlagert“ werden mit der Folge, dass die Passpflicht und das Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfallen oder jedenfalls ein Verstoß gegen diese Pflichten nicht zur Verweigerung der Einreise führt? Wenn ja, a) um welche unionsrechtlichen Vorschriften handelt es sich dabei genau, b) aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen sollten diese Vorschriften auch bei Ausrufung des Schengen-Notstandes und nach Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen zur Anwendung kommen?

18. Worin besteht nach Auffassung der Bundesregierung der politische und rechtliche Sinn der Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen, wenn diese kaum je zur Zurückweisung von Einreisewilligen führen?

19. Wurden in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 Asylbewerber aus sicheren Drittstaaten oder sonstige Nicht-EU-Ausländer ohne Reisepapiere und gültiges Schengen-Visum ohne spezifizierbaren Rechtsgrund an Grenzübergängen über Grenzen der Bundesrepublik Deutschland eingelassen, obwohl sie im Einzelfall rein technisch auch hätten zurückgewiesen werden können? a) Wenn ja, geschah dies aus politischen, aus humanitären oder aus sonstigen Erwägungen, und in wie vielen Fällen jeweils? b) Wenn ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dieser Einlass ohne eine Änderung der geltenden Gesetze erfolgen durfte (bitte begründen)? c) Wenn nein, wie ist dann ihre Auskunft zu verstehen, sie habe jedenfalls zwischen 2015 und 2019 niemals statistische Daten über die Frage erhoben, wie viele Ausländer jeweils in Anwendung von § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative, Nummer 1 2. Alternative, Nummer 2 1. Alternative, Nummer 2 2. Alternative oder Nummer 2 3. Alternative AsylG eingelassen worden sind?

Wir fragen die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Auf welche genauen rechtlichen Erwägungen stützt sich die seit dem 13. September 2015 in der Bundesrepublik Deutschland auf Veranlassung der Bundesregierung eingeführte Staatspraxis, trotz Ausrufung des Schengen-Notstandes und Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) Asylbewerber an deutschen EU-Binnengrenzen, zumal an der deutsch-österreichischen Grenze, die also aus sicheren Drittstaaten einreisen wollen, im Allgemeinen nicht zurückzuweisen?

2

Warum finden an der deutschen Grenze immer noch keine Einreiseverweigerungen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG bzw. Zurückschiebungen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG statt (www.welt.de/politik/deutschland/article173280811/Dublin-Vertraege-Deutschland-laesst-potenziell-unbegrenzt-Migranten-einreisen.html), obwohl die Ausnahmevorschrift des § 18 Absatz 4 AsylG, auf die die Bundesregierung die temporäre Nichtzurückweisung von Schutzsuchenden gestützt hat (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7311, S. 2, Vorbemerkung der Bundesregierung), nur für individuelle Einzelfälle gilt und nicht zu einer Einreise hunderttausender Personen auf unbegrenzte Dauer ermächtigt (vgl. Haderlein, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2017, § 18 AsylG Rn. 33 f., 37 m. w. N.) und obwohl sowohl die Bundesregierung als auch die Bundespolizei nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) an Recht und Gesetz gebunden sind?

3

Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass im Jahre 2015 insgesamt nur zehn Personen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG die Einreise verweigert wurde und nur 97 Personen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG zurückgeschoben worden sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12776, Antwort zu den Fragen 1a bis 1c und 2), obwohl die Tatbestandvoraussetzungen von § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AsylG bzw. von § 18 Absatz 3 AsylG i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 1 2 AsylG (Einreise aus einem sicheren Drittstaat und oder – gerade deswegen! – Anzeichen auf die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens) bekanntermaßen und offensichtlich bei praktisch allen Asylbewerbern erfüllt wurden, die 2015 über offene Grenzen eingereist sind?

4

Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass im Jahr 2016 insgesamt nur 43 Personen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG die Einreise verweigert wurde und nur fünf Personen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG zurückgeschoben worden sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12776, Antwort zu den Fragen 12a bis 12c und 13), obwohl die Tatbestandvoraussetzungen von § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AsylG bzw. von § 18 Absatz 3 AsylG i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AsylG (Einreise aus einem sicheren Drittstaat und/oder – gerade deswegen! – Anzeichen auf die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens) nach Ansicht der Fragesteller offensichtlich und bekanntermaßen bei praktisch allen Asylbewerbern erfüllt wurden, die 2016 über offene Grenzen eingereist sind?

5

Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass im Jahr 2017 insgesamt nur fünf Personen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG die Einreise verweigert wurde und nur acht Personen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG zurückgeschoben worden sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12776, Antwort zu den Fragen 22a bis 22c und 23), obwohl die Tatbestandvoraussetzungen von § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AsylG bzw. von § 18 Absatz 3 AsylG i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AsylG (Einreise aus einem sicheren Drittstaat und/oder – gerade deswegen! – Anzeichen auf die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens) nach Ansicht der Fragesteller offensichtlich bei praktisch allen Asylbewerbern erfüllt wurden, die 2017 über offene Grenzen eingereist sind?

6

Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass im Jahr 2018 insgesamt nur sieben Personen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG die Einreise verweigert wurde und nur 13 Personen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG zurückgeschoben worden sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12776, Antwort zu den Fragen 32a bis 32c und 33), obwohl die Tatbestandvoraussetzungen von § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AsylG bzw. von § 18 Absatz 3 AsylG i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AsylG (Einreise aus einem sicheren Drittstaat und/oder – gerade deswegen! – Anzeichen auf die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens) nach Ansicht der Fragesteller offensichtlich bei praktisch allen Asylbewerbern erfüllt wurden, die 2018 über offene Grenzen eingereist sind?

7

Warum bedurfte es im Jahr 2018 im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze einer Verwaltungsabsprache des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit dem griechischen Migrationsministerium über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer (EURODAC = European Dactyloscopy = Fingerabdruck-Identifizierungssystem) der Kategorie 1 in Griechenland aufweisen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12776, Antwort zu den Fragen 32a bis 32c), um die Vorschrift aus § 18 Absatz 2 AsylG zur Anwendung zu bringen?

Warum und inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung die Anwendung des deutschen Asylgesetzes durch Beamte der Bundespolizei von vorher vorzunehmenden internationalen Verwaltungsabsprachen abhängig?

8

Wie, wann, von wem, und in welcher Form erging 2015 die dienstliche Anweisung an die Bundespolizei, die Vorschrift des § 18 Absatz 3 AsylG trotz nach Ansicht der Fragesteller offensichtlichen Vorliegens ihrer Tatbestandsvoraussetzungen bei fast allen 2015 einreisenden Asylbewerbern nicht mehr anzuwenden?

a) Auf welcher Rechtsvorschrift beruhte diese dienstliche Anweisung, das heißt konkret, auf welche der fünf Alternativen des Absatzes 4 der Vorschrift aus § 18 AsylG wurde die massenhafte Einlassung vorwiegend junger Männer im Verlaufe des Jahres 2015 und der Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 im Wesentlichen bzw. hauptsächlich gestützt?

b) In wie vielen Fällen haben Bundespolizisten im Jahre 2015 gegen diese Weisung bzw. diese Staatspraxis dienstlich bei ihren Vorgesetzten remonstriert und dergestalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der praktischen Nichtanwendung geltender, einschlägiger Rechtsvorschriften geäußert?

c) Wurde diese dienstliche Weisung oder Staatspraxis im Jahre 2015 oder zu irgend einem späteren Zeitpunkt verschriftlicht, begründet oder anderweitig gegenüber den Beamten der Bundespolizei oder sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes weiter erläutert bzw. seitens der Bundesregierung, eines Bundesministeriums oder einer Bundesbehörde dienstlich zu ihrer Rechtmäßigkeit Stellung genommen (wenn ja, bitte alle entsprechenden Verschriftlichungen erläutern)?

9

In wie vielen Fällen haben Angehörige des öffentlichen Dienstes, speziell Bedienstete des Bundes, seit dem 1. August 2015 dienstlich Einwände gegen die flächendeckende Nichtanwendung der Vorschriften aus § 18 Absatz 2 und 3 AsylG geltend gemacht?

Wie hat der Bund darauf reagiert?

10

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung der Fragesteller, dass zumindest seit der Ausrufung des Schengen-Notstandes am 13. September 2015 die Vorschriften aus § 18 AsylG an deutschen EU-Binnengrenzen, jedenfalls aber an der deutsch-österreichischen Grenze, vorbehaltlos wieder anzuwenden sind?

11

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung der Fragesteller, dass seit Ausrufung des Schengen-Notstandes am 13. September 2015 offenbar an deutschen EU-Binnengrenzen, jedenfalls aber an der deutsch-österreichischen Grenze, wieder systematische Grenzkontrollen durchzuführen sind und keineswegs nur sporadische Maßnahmen wie etwa gelegentliche Schleierfahndungen?

Wenn nein, worin besteht dann nach Ansicht der Bundesregierung der Unterschied zwischen dem Schengen-Notstand in Gestalt der Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen und dem Schengen-Normalzustand, in dem systematische Grenzkontrollen an EU-Binnengrenzen verboten sein sollen?

12

Warum führt die Bundesrepublik Deutschland kein Ein- und Ausreiseregister (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12776, Antwort zu den Fragen 10a und 10b)?

a) Warum wurde ein solches Ein- und Ausreiseregister nicht zeitgleich mit der Ausrufung des Schengen-Notstandes und der Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen am 13. September 2015, und nicht wenigstens zeitlich befristet für die Dauer der Wiedereinführung der systematischen Grenzkontrollen, wiedereingeführt?

b) Warum wurde ein solches zeitlich befristetes Ein- und Ausreiseregister, wenn es selbst im Zusammenhang mit der Ausrufung des Schengen-Notstandes und der Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen am 13. September 2015 gleichwohl nicht eingeführt wurde, nicht wenigstens beschränkt auf die deutsch-österreichische Grenze eingeführt?

13

Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass

a) der seinerzeitige Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas unter dem 30. Januar 2016 in der „FAZ“ behauptete, das Selbsteintrittsrecht werde gar nicht mehr ausgeübt, weil diese Praxis im November 2015 beendet worden sei (damaliger Bundesjustizminister Heiko Maas, Wer das Recht wirklich schwächt, in: FAZ, Nummer 25, 30. Januar 2016, S. 10), obwohl die Bundesregierung nach ihrer eigenen Auskunft (Bundestagsdrucksache 19/1241, S. 14) das Selbsteintrittsrecht gemäß § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative AsylG i. V. m. Artikel 17 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung nicht nur im Jahr 2015, sondern weiterhin im Jahr 2016 (angeblich 39 663 Fälle) und im Jahr 2017 (angeblich 6 598 Fälle) ausgeübt hat,

b) der seinerzeitige Bundesjustizminister Heiko Maas unter dem 12. März 2016 im „SPIEGEL“ behauptete, die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Dublin-III-Verordnung sei der wesentliche und hauptsächliche Rechtsgrund für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland (damaliger Bundesjustizminister Heiko Maas, Den Menschen die Wahrheit sagen, Interview mit Melanie Amann und Christiane Hoffmann, DER SPIEGEL, Nummer 11, 12. März 2016, S. 26 ff.), obwohl nach der eigenen Auskunft der Bundesregierung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils nur ein geringer Bruchteil der Einreisen von Asylbewerbern in die Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung des Selbsteintrittsrechts gemäß § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative AsylG i. V. m. Artikel 17 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung gerechtfertigt wurden (Bundestagsdrucksache 19/1241, S. 14)?

14

Aufgrund welcher genauen rechtlichen Erwägungen glaubt die Bundesregierung, dass die Bundesrepublik Deutschland überhaupt nach eigenem Verfassungsrecht befugt ist, von der Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung – das ein Recht, nicht aber eine Pflicht der EU-Mitgliedstaaten ist – Gebrauch zu machen, obwohl Artikel 16a Absatz 2 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung zu entnehmen ist, dass Personen, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in einem sicheren Drittstaat aufgehalten haben, in Deutschland kein Asyl finden?

15

Wie erklärt die Bundesregierung, dass entgegen den Vorschriften aus den §§ 3 und 4 AufenthG überhaupt Asylbewerber eingelassen werden, die nicht über einen gültigen Reisepass und ein Schengen-Visum verfügen?

Aus welcher genauen Rechtsvorschrift folgt nach Ansicht der Bundesregierung, dass Asylbewerber von der Passpflicht befreit sind?

Ist das Einlassen von Asylbewerbern ohne Pass über die deutschen Grenzen nach Auffassung der Bundesregierung eine unbedingte Rechtspflicht oder nur eine den Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen rechtlich gestattete Möglichkeit, oder vertritt sie dazu eine andere Auffassung?

16

Inwiefern wird, falls die Bundesregierung es rechtlich nur für möglich, nicht aber für unbedingt zwingend erachtet, Asylbewerber ohne Reisepass einreisen zu lassen, dann das auszuübende Ermessen durch den weiteren Umstand gesteuert und möglicherweise eingeschränkt, dass die spätere Abschiebung von Personen, die ohne Passdokument eingereist sind, auf erhebliche Schwierigkeiten stößt und sich vielfach als unmöglich erweist?

17

Ist die Bundesregierung der Rechtsauffassung, die Passpflicht und das Erfordernis eines Aufenthaltstitels gemäß den §§ 3 und 4 AufenthG könnten unter Umständen von unionsrechtlichen Vorschriften „überlagert“ werden mit der Folge, dass die Passpflicht und das Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfallen oder jedenfalls ein Verstoß gegen diese Pflichten nicht zur Verweigerung der Einreise führt?

Wenn ja,

a) um welche unionsrechtlichen Vorschriften handelt es sich dabei genau,

b) aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen sollten diese Vorschriften auch bei Ausrufung des Schengen-Notstandes und nach Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen zur Anwendung kommen?

18

Worin besteht nach Auffassung der Bundesregierung der politische und rechtliche Sinn der Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen, wenn diese kaum je zur Zurückweisung von Einreisewilligen führen?

19

Wurden in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 Asylbewerber aus sicheren Drittstaaten oder sonstige Nicht-EU-Ausländer ohne Reisepapiere und gültiges Schengen-Visum ohne spezifizierbaren Rechtsgrund an Grenzübergängen über Grenzen der Bundesrepublik Deutschland eingelassen, obwohl sie im Einzelfall rein technisch auch hätten zurückgewiesen werden können?

a) Wenn ja, geschah dies aus politischen, aus humanitären oder aus sonstigen Erwägungen, und in wie vielen Fällen jeweils?

b) Wenn ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dieser Einlass ohne eine Änderung der geltenden Gesetze erfolgen durfte (bitte begründen)?

c) Wenn nein, wie ist dann ihre Auskunft zu verstehen, sie habe jedenfalls zwischen 2015 und 2019 niemals statistische Daten über die Frage erhoben, wie viele Ausländer jeweils in Anwendung von § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative, Nummer 1 2. Alternative, Nummer 2 1. Alternative, Nummer 2 2. Alternative oder Nummer 2 3. Alternative AsylG eingelassen worden sind?

Berlin, den 28. April 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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