Umsetzung der Verbesserung der Zusammenarbeit und Strukturen bei der Organspende
der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Annalena Baerbock, Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulze-Asche, Dr. Bettina Hoffmann, Katja Dörner, Dr. Anna Christmann, Kai Gehring, Erhard Grundl, Ulle Schauws, Charlotte Schneidewind-Hartnagel, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 1. April 2019 trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (GZSO) in Kraft. Flankierend erstellte eine Gruppe von Institutionen und Organisationen unter Federführung der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) im Juni 2019 einen Gemeinschaftlichen Initiativplan Organspende mit dem Ziel, die gesetzgeberischen Maßnahmen mit Vorschlägen für den klinischen Alltag zu unterstützen und durch nichtgesetzliche Instrumente zu ergänzen, nicht zuletzt im Bereich der stärkeren gesellschaftlichen Verankerung des Themas Organspende (https://www.dso.de/SiteCollectionDocuments/Gemeinschaftlicher%20Initiativplan%20Organspende.pdf). Im Vorfeld eines weiteren Bundestagsbeschlusses im Januar 2020 für die Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende kam die Umsetzung des GZSO verstärkt in den Fokus als essenzielle Bedingung für die angestrebte Steigerung der realisierten Organspenden.
Der Jahresbericht 2019 der DSO und ihre Zahlen für das erste Quartal 2020 weisen eine aus Sicht der Fragesteller begrüßenswerte Zwischenbilanz auf: Von 2018 zu 2019 stieg die Anzahl der organspendebezogenen Kontakte von Krankenhäusern an die DSO von 2 811 auf 3 023 (https://dso.de/SiteCollectionDocuments/DSO-Jahresbericht%202019.pdf). Im Vergleich zu 2019 stieg die Zahl der Organspenderinnen und Organspender im ersten Quartal 2020 um 16 Prozent auf 260 Organspenderinnen und Organspender, bei insgesamt 800 postmortal gespendeten Organen, 77 mehr als im Jahr 2019 (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/111918/Anstieg-bei-Organspenden-in-Deutschland).
Zeitgleich konstatierte jedoch die Deutsche Krankenhausgesellschaft, sie habe „noch keinen umfassenden Überblick“ über den Effekt des GZSO. Wichtige Teile des GZSO wie eine bessere Organisation der Diagnostik des irreversiblen Gehirnfunktionsausfalls (Hirntoddiagnostik) seien noch nicht umgesetzt (https://www.frankenpost.de/deutschlandwelt/brennpunkte/Neuerungen-bei-Organspende-wirken-nicht;art2801,7210931).
Nur mit verbesserten Strukturen in den Entnahmekrankenhäusern, angemessener Vergütung und einer gestärkten Verantwortlichkeit der am Prozess der Organspende Beteiligten können die strukturellen Defizite im Organspendewesen beendet werden (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/069/1906915.pdf). Mit dem Ziel, eine Bestandsaufnahme zur Umsetzung des GZSO zu ermöglichen, welche über die im Jahresbericht 2019 der DSO enthaltenen Informationen hinausgeht, bezieht sich diese Kleine Anfrage daher auf alle Bereiche, in denen das GZSO entsprechende Maßnahmen vorsieht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen39
a) Was ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Einrichtung des Registers für Erklärungen zur Organspende, einschließlich der Klärung datenschutzrechtlicher Fragen, und welche operativen Schritte hat die Bundesregierung diesbezüglich unternommen (§ 2a TPG)?
b) Welchen Stellenumfang hat die Projektgruppe „Register für Organ- und Gewebespende“ des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) auf Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit (in Stellen/Vollzeitäquivalenten sowie Personen angeben)?
c) Welche Auswirkungen hat die Umstrukturierung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information auf den Aufbau des Registers?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse, wie viele Entnahmekrankenhäuser noch keine Verfahrensanweisungen zu Zuständigkeiten und Handlungsabläufen entwickelt haben (§ 9a Absatz 2 Nummer 2 TPG)?
Wenn ja, welche?
Welche Entnahmekrankenhäuser haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Zuständigkeiten und Handlungsabläufe entwickelt, und welche Unterschiede bestehen zwischen den jeweiligen Konzepten?
a) Wie viele Entnahmekrankenhäuser nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung das Programm DSO TransplantCheck 4 oder vergleichbare Anwendungen zur Dokumentation und Analyse von Todesfällen mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung?
b) Erhält die Koordinierungsstelle nach Kenntnis der Bundesregierung anonymisierte Daten von allen Entnahmekrankenhäusern über diese Todesfälle und über die Gründe für eine nicht erfolgte Feststellung oder eine nicht erfolgte Meldung potentieller Organspender (§ 9a Absatz 2 Nummer 6 TPG) (bitte für das Bezugsjahr 2019 angeben, und wenn nein, bitte angeben, von wie vielen Entnahmekrankenhäusern entsprechende Daten vorliegen und von wie vielen nicht)?
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Vollständigkeit der Meldung aller potentiellen Organspender durch die Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 TPG?
d) Sollten Hinweise vorliegen, dass die Meldungen der Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 TPG nicht alle potentiellen Organspender abdecken, wie plant die Bundesregierung, diesen Missstand zu beheben?
Wie viele Entnahmekrankenhäuser erhalten pauschale Abgeltungen nach § 9a Absatz 3 TPG?
Wird nach Kenntnis der Bundesregierung in allen Entnahmekrankenhäusern eine adäquate Anzahl von Transplantationsbeauftragten vollumfänglich freigestellt (§ 9b Absatz 1 TPG) (wenn nein, bitte angeben, in wie vielen Kliniken die Freistellung nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgt und in wie vielen nicht)?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob und in wie vielen Fällen
a) die in § 9b Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 4 TPG aufgeführten Kompetenzen der Transplantationsbeauftragten durch Entnahmekrankenhäuser nicht hinreichend bereitgestellt werden? Welche Gründe dafür sind der Bundesregierung bekannt?
b) Entnahmekrankenhäuser die Fort- und Weiterbildung der Transplantationsbeauftragten nicht wie gesetzlich vorgegeben (§ 9b Absatz 1 Satz 7 TPG) finanzieren und die Transplantationsbeauftragten hierfür freistellen? Welche Gründe dafür sind der Bundesregierung bekannt?
Wie viele Entnahmekrankenhäuser haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Freistellung von Transplantationsbeauftragten und die Tätigkeitsberichte fristgerecht und vollständig an die DSO gemeldet und Ersatz für ihre Mittelaufwendung für die Freistellung erhalten?
Für wie viele Entnahmekrankenhäuser ist dies nicht der Fall, und welche Gründe dafür sind der Bundesregierung bekannt (§ 9b Absatz 3 TPG)?
a) Welcher Anteil des für das Jahr 2020 zur Finanzierung von Transplantationsbeauftragten bereitgestellten Gesamtbetrags in Höhe von 42 Mio. Euro (https://dso.de/SiteCollectionDocuments/DSO-Jahresbericht%202019.pdf) ist abgerufen worden (§ 9b Absatz 3 TPG)?
b) Wie viele Entnahmekrankenhäuser beziehen Aufwandsersatz für die Freistellung von Transplantationsbeauftragten nach § 11 Absatz 2 TPG?
c) Für wie viele Transplantationsbeauftragte (in Vollzeitstellen) wird Aufwandsersatz gezahlt?
d) In welcher Höhe hat sich die private Krankenversicherung an der Finanzierung des Aufwandsersatzes für die Transplantationsbeauftragten beteiligt?
Wurde der Vertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung zu den Aufgaben, zur Organisation und zur Finanzierung der neurochirurgischen und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaft nach Kenntnis der Bundesregierung fristgerecht zum 31. Dezember 2019 erstellt (§ 9c Absatz 3 und 4 TPG)?
Wo ist dieser Vertrag einzusehen?
Wenn ein solcher Vertrag nicht fristgerecht erstellt wurde, warum nicht, und zu wann ist die Erstellung geplant?
In welchem Stadium ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Beauftragung einer Einrichtung mit der Organisation des neurochirurgischen und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienstes (Frist zur Beauftragung 31. Dezember 2020) (§ 9c Absatz 1 und 4 TPG)?
a) Sieht die Bundesregierung mit Blick auf die Zusammensetzung des Fachbeirates (§ 15d TPG) die Gefahr von Interessenkonflikten mit Blick auf die Ziele des Transplantationsregisters (§ 15d TPG)?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung mögliche Interessenkonflikte im Fachbeirat vermieden?
Was ist der aktuelle Umsetzungsstand beim Transplantationsregister?
Hat die Transplantationsregisterstelle bereits jährliche Tätigkeitsberichte nach § 15b Absatz 2 Nummer 4 vorgelegt?
Wenn ja, wo sind diese einzusehen?
Wenn nein, warum nicht?
a) Haben nach Kenntnis der Bundesregierung alle „Datenlieferanten“ nach § 15e TPG (https://www.dkgev.de/fileadmin/default/2019-07-22_TxReg_Patienteninformation____15e_TPG.pdf) fristgerecht ab dem 1. Januar 2017 auf der Aufklärung und Einwilligung der/des Betroffenen basierende Daten auf der Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensatzes an das Transplantationsregister gemeldet?
Wenn nein, warum nicht, und was hat die Bundesregierung unternommen, um eine Umsetzung der gesetzlichen Übermittlungspflicht durchzusetzen?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob das Transplantationsregister aufgrund der Tatsache einer verzögerten Umsetzung von § 15e TPG unvollständig ist?
a) Hat die Transplantationsregisterstelle bereits an alle in § 15f TPG aufgeführten Entitäten Daten übermittelt?
In welchen Intervallen findet die Datenübermittlung an diese Entitäten statt?
b) Planen die Bundesregierung oder andere der in § 15f Absatz 1 TPG genannten Einrichtungen Forschungsvorhaben oder Auswertungen auf der Basis von aus dem Transplantationsregister übermittelten Daten?
Wenn ja, bitte ausführen.
Wenn nein, warum nicht?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Anträge zur Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken (§ 15g Absatz 2 TPG)?
Wenn ja, wie viele?
Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt?
Wie viele nicht, und aus welchen Gründen?
Wie viele Anträge wurden zurückgezogen?
Was ist der aktuelle Stand hinsichtlich der jährlichen Berichterstattung zur Datenübermittlung zu Forschungszwecken nach § 15g TPG (§ 15g Absatz 4 TPG)?
Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßige öffentlich verfügbare wissenschaftliche Auswertungen der im Transplantationsregister enthaltenen Daten?
Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung zur Verpflichtung geeigneter Einrichtungen zur Veröffentlichung regelmäßiger wissenschaftlicher Auswertungen dieser Daten?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Landesausführungsgesetze gemäß dem GZSO angepasst?
a) Wurde das Angebot der Angehörigenbetreuung nach der Organspende durch die DSO nach Kenntnis der Bundesregierung umgesetzt?
Wenn ja, inwieweit?
Wenn nein, warum nicht?
b) Was konkret unternimmt die DSO zur Angehörigenbetreuung?
c) In welchem Umfang wird die Angehörigenbetreuung von Angehörigen von Spenderinnen und Spendern nach Kenntnis der Bundesregierung in Anspruch genommen?
d) Wird die Rückmeldung von Angehörigen von Spendernnen und Spendern zu ihren Erfahrungen mit der Angehörigenbetreuung nach Kenntnis der Bundesregierung von der DSO erbeten, und werden die Ergebnisse einer Evaluation von Angehörigenbefragungen der Planung zukünftiger Betreuungsmaßnahmen zugrunde gelegt?
a) Welche der im Gemeinschaftlichen Initiativplan Organspende vorgesehenen Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits umgesetzt (bitte nach Empfehlungen aufschlüsseln)?
b) Wie lautet nach Kenntnis der Bundesregierung der Umsetzungsplan bezüglich der bisher nicht umgesetzten Maßnahmen?
Wie und durch welche Institutionen wird die Umsetzung des Gemeinschaftlichen Initiativplans Organspende finanziert?
Hält die Bundesregierung die aktuelle Finanzierungslage für hinreichend?
Wie hat sich die Corona-Pandemie in Deutschland sowie im Eurotransplant-Zusammenschluss nach Kenntnis der Bundesregierung ausgewirkt auf
a) die Spendenbereitschaft,
b) realisierte Organspenden,
c) gravierende Organschädigungen bzw. auf Personen, die auf der Warteliste stehen?