Leihmutterschaft
der Abgeordneten Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Martin Reichardt, Johannes Huber, Thomas Ehrhorn, Mariana Iris Harder-Kühnel und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Nach Auskunft des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gegenüber der Deutschen Presseagentur sollen im vergangenen Jahr Leihmütter in der Ukraine rund 1 500 Kinder ausgetragen haben, von denen mindestens 137 Babys einen Elternteil deutscher Staatsbürgerschaft haben (https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/panorama/eltern-duerfen-wegen-coronavirus-nicht-einreisen-das-geschaeft-mit-leihmutter-babys-in-der-ukraine/25906922.html). Die Ukraine ist ein zentraler Standort für das Leihmutterschaftsgeschäft in Europa (ebd.). Unter anderem verkauft dort die Firma BioTexCom Kinder an Bestelleltern (ebd.). Medienberichten zufolge kostet das „Komplettpaket“ (Entnahme der Eizellen und Spermien, Befruchtung, Verpflanzung des Embryos in die Leihmutter, Geburt, Abholung aus der Klinik) zwischen 30 000 und 50 000 Euro (ebd.). Die Leihmütter sollen für eine Geburt, sofern diese „erfolgreich“ ist, etwa 15 000 Euro erhalten (ebd.). Mit Blick auf den niedrigen Lebensstandard des verarmten Landes erklärt diese Vergütung, warum sich in der Ukraine Frauen als Leihmütter zur Verfügung stellen. Der Kinderbeauftragte des ukrainischen Präsidenten nennt dies eine „Sklaverei“, die aufgrund der Armut zunehme (ebd.).
Nach geltender Rechtslage ist die Ersatz- bzw. Leihmutterschaft in Deutschland verboten (§ 1 Absatz 1 Nummer 7 des Embryonenschutzgesetzes – ESchG). Damit verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Eindeutigkeit der Mutterschaft zu sichern. Gespaltene Mutterschaften, bei denen genetische und austragende Mutter nicht identisch sind, sollten im Interesse des Kindeswohls vermieden werden. Von einer gespaltenen Mutterschaft, bei der zwei Frauen Anteil an der Entstehung des Kindes hätten, wurden negative Auswirkungen im Sinne einer Gefährdung des Kindswohls befürchtet (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/18511). Mutter eines Kindes ist nach § 1591 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), „die Frau, die es geboren hat“.
Aufgrund dieser Rechtslage entschied der Bundesgerichtshof (BGH) 2017 (Beschluss XII ZB 530/17 vom 20. März 2019), dass eine Ehefrau aus Nordrhein-Westfalen nicht als Mutter ihres von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragenen Kindes beim Standesamt eingetragen werden durfte. Eine rechtliche Mutterschaft der Ehefrau sei nur durch eine Adoption des Kindes möglich (ebd.). Der Leihmutter war eine mit dem Sperma des Ehemanns befruchtete Eizelle der Ehefrau eingesetzt und das Kind im Dezember 2015 in Kiew geboren worden (ebd.). Das ukrainische Standesamt hatte das deutsche Ehepaar als Eltern des Kindes registriert und eine entsprechende Geburtsurkunde ausgestellt (ebd.). In Deutschland wies jedoch ein Gericht das zuständige Standesamt an, anstelle der Ehefrau die Leihmutter als rechtliche Mutter des Kindes einzutragen (ebd.).
Im Unterschied hierzu entschied der BGH 2018 bei Zwillingen, die eine Leihmutter im US-Bundesstaat Colorado nach einer Eizellspende geboren hatte, dass die deutsche Mutter anerkannt werden müsse, obwohl die Kinder genetisch nur von ihrem Mann abstammen (Beschluss XII ZB 224/17 vom 5. September 2018). Bereits 2014 konnten zwei Lebenspartner aus Berlin offiziell Eltern ihres in Kalifornien von einer Leihmutter geborenen Kindes werden (Beschluss XII ZB 463/13 vom 10. Dezember 2014).
Für den BGH war entscheidend, dass in diesen beiden Fällen US-Gerichte die Elternschaft der deutschen Paare noch vor der Geburt bestätigt hatten (https://www.zeit.de/gesellschaft/2019-04/bgh-leihmutter-urteil-ukraine-adoption). Im Falle des in der Ukraine geborenen Kindes habe es keine Gerichtsentscheidung, sondern nur eine Eintragung beim Standesamt gegeben, die „nicht maßgeblich“ sei (ebd.). Da das Kind von klein auf in Deutschland lebe, sei seine Abstammung nach deutschem Recht zu beurteilen (ebd.).
Für die rechtliche Elternschaft von Kindern, die im Ausland von Leihmüttern geboren wurden, darf aus Sicht der Fragesteller nicht entscheidend sein, ob im Ausland Standesämter oder Gerichte die Elternschaft anerkannt haben, denn das Problem der gespaltenen Mutterschaft bleibt davon unberührt. Das Verbot der Leihmutterschaft darf nach Ansicht der Fragesteller nicht durch den „Import“ von Kindern aus dem Ausland umgangen werden. Sie sehen darin eine Form des Kinderhandels.
Kinderhandel soll durch die international vereinbarten Standards der Haager Konvention für Adoptionsverfahren verhindert werden (https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZAA/HaagerUebereinkommen.pdf?__blob=publicationFile&v=29). Demnach sollen Adoptionen nur zustande kommen, wenn die leiblichen Eltern nach der Geburt eine Freigabe des Kindes tatsächlich wünschen oder die Adoption aus Sicht des Kindeswohls notwendig erscheint. Das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) verbietet in § 13c die Ersatzmuttervermittlung, die nach § 13b definiert ist als „das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist“. Nach § 13d (Anzeigenverbot) ist auch untersagt, „Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten“. Nach Ansicht der Fragesteller zielt diese Norm darauf ab, die Werbung für Leihmutterschaft zu unterbinden.
Trotzdem wurden an verschiedenen Orten in Deutschland „Kinderwunsch-Tage“ veranstaltet, die als „Publikum-Event für alternative Familienplanung“ Beratung über die „weltweit verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten“ der Reproduktionsmedizin einschließlich der Leihmutterschaft anbieten (https://www.kinderwunsch-tage.de/).
Nach Darstellung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages könnten solche Aktivitäten legal sein, solange sie sich auf die „bloße Information über nach ausländischem Recht zulässige und im jeweiligen Land durchgeführte“ Ersatzmutterschaften beschränken (https://www.bundestag.de/resource/blob/647620/ec86938fc459a12474ed925c93111c1e/WD-7-058-19-pdf-data.pdf). Sofern bei solchen Veranstaltungen aber ein „Zusammenführen von Ersatzmutter und Bestelleltern vereinbart“ oder „Adressdaten derselben ausgetauscht werden“, könnte die Strafvorschrift des § 14b Absatz 1 AdVermiG anwendbar sein (ebd.).
Die Fragesteller sehen hier eine Regelungslücke, insofern die Schutzintentionen der Verbotsnormen nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 ESchG sowie § 13b Ad-VermiG aus ihrer Sicht darauf abzielen, Ersatz- bzw. Leihmutterschaft kategorisch zu unterbinden.
Solche Verbote der Ersatzmutterschaft gibt es in einer Reihe europäischer Länder (WD 9 – 3000 – 039/18). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Jahr 2017 die Rechtsposition dieser Länder gestärkt, als er die Klage eines italienischen Paares auf Anerkennung ihrer Elternschaft durch die italienischen Behörden ablehnte (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/egmr-staerkt-nationale-leihmutterschafts-verbote). Das Paar hatte einer russischen Leihmutter ein Kind abgekauft und wollte in Italien als dessen Eltern anerkannt werden (ebd.). Aufgrund des Leihmutterschaftsverbotes hatten die italienischen Behörden diese Anerkennung abgelehnt und eine Adoption verweigert (ebd.). Dies war rechtens, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigte (ebd.).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Verbleib bzw. Aufenthalt der 2019 geborenen (137) Babys ukrainischer Ersatz- bzw. Leihmütter mit mindestens einem deutschen Elternteil (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Bestrebungen der Firma Bio-TexCom, in der Nähe von Leipzig eine Klinik für Leihmutterschaftskinder einzurichten (https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/panorama/eltern-duerfen-wegen-coronavirus-nicht-einreisen-das-geschaeft-mit-leihmutter-babys-in-der-ukraine/25906922.html), und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Zahl der in Deutschland lebenden Kinder, die von Ersatz- bzw. Leihmüttern geboren wurden, und wenn ja, welche Kenntnisse sind dies?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Herkunft dieser Kinder (wenn ja, bitte nach Geburtsort bzw. Ländern, in denen die Kinder geboren wurden, aufgliedern)?
In wie vielen Fällen dieser von Ersatz- bzw. Leihmüttern geborenen Kinder (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher in Deutschland bereits die „Bestellmütter“ als Mütter standesamtlich eingetragen?
In wie vielen Fällen konnten bzw. mussten nach Kenntnis der Bundesregierung diese Kinder von ihren Bestellmüttern adoptiert werden?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014 bis 2019 Strafverfahren nach § 14b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014 bis 2019 Strafurteile nach § 14b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes?
Verfolgt die Bundesregierung Maßnahmen, um die grenzüberschreitende Vermittlung von Ersatz- und Leihmutterschaften zu unterbinden, und wenn ja, welche sind dies?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Verbot der Ersatzbzw. Leihmutterschaft neben der Prävention von Kindeswohlgefährdungen (Bundestagsdrucksache 19/18511) auch dem Schutz der betroffenen Mütter dient?