[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Franziska
Brantner, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/21165 –
Polizeiliche Zusammenarbeit in Europa im Fall eines No-Deal-Brexits
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2017 hatte die britische Regierung noch betont, nach dem Brexit
weiterhin eng mit der Europäischen Union in Sicherheitsfragen
zusammenarbeiten zu wollen (u. a. ZEIT ONLINE, 17. September 2017, Briten wollen in
Sicherheitsfragen weiter mit EU kooperieren). Ob dieses Ziel tatsächlich erreicht
wird, ist gegenwärtig aber offen (SPIEGEL, 25. Juni 2020, EU und Briten
droht Rückfall in die Fahndungs-Steinzeit). Die fragenstellende Fraktion
betrachtet das bereits erreichte Maß an europäischer polizeilicher
Zusammenarbeit als unerlässlich und plädiert dafür, diese weiter auszubauen (vgl. u. a.
Bundestagsdrucksache 19/16492). Gleichzeitig stellen sich im Hinblick auf
die gemeinsame polizeiliche Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten mit
dem Vereinigten Königreich im Fall eines Endes der Übergangsphase ohne
einen Vertrag über die zukünftigen Beziehungen zunehmend drängende Fragen.
1. Gibt es (insbesondere auf Grundlage der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8446) im Hinblick
auf ein Ende der Übergangsphase ohne Vertrag über die zukünftigen
Beziehungen eine Bewertung der Bundesregierung hinsichtlich der
polizeilichen Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und
Deutschland beziehungsweise anderen europäischen Staaten, und wenn
ja, mit welchem Inhalt, und welche Auswirkungen hat eine
Nichtteilnahme des Vereinigten Königreichs für die Mechanismen der Europäischen
Ermittlungsanordnung?
Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich unterhalten
eine sehr enge und vertrauensvolle Partnerschaft in Sicherheitsthemen, die vom
Brexit unberührt bleiben und weiter ausgebaut und intensiviert werden soll. Im
Falle eines Endes der Übergangsphase ohne Abkommen über die zukünftigen
Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten
Königreich wird die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten
Königreich und der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise anderen
europäischen Staaten nicht mehr auf Basis bestehender EU-Instrumente erfolgen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21401
19. Wahlperiode 03.08.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 31. Juli 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
können, sondern nur noch im Rahmen der bereits bestehenden bilateralen oder
internationalen Vereinbarungen. Auf die Europäische Ermittlungsanordnung
hat die Nichtteilnahme des Vereinigten Königreichs an den Mechanismen der
polizeilichen Zusammenarbeit keine Auswirkungen. Die Richtlinie 2014/41/EU
des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. April 2014 über die
Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL EEA) ist ein Instrument der
justiziellen Rechtshilfe. Im Falle eines Endes der Übergangsphase ohne
Abkommen ist die RL EEA im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr
anwendbar. Als zukünftige Rechtsgrundlagen dienen dann die Vorschriften des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
21. April 1959 nebst Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 und Zweitem
Zusatzprotokoll vom 8. November 2001.
2. Inwieweit und inwiefern ändert sich die Auslieferungspraxis der
Bundesregierung, wenn das Vereinigte Königreich ab 2021 nicht mehr am
Europäischen Haftbefehl teilnimmt?
Schließt die EU mit dem Vereinigten Königreich keine völkervertragliche
Vereinbarung über den künftigen Auslieferungsverkehr, bestimmt sich nach
deutschem Recht die Rechtsgrundlage einer Auslieferung nach dem geltenden
Recht am Tag der letzten Entscheidung im Rahmen des
Auslieferungsverfahrens. Rechtsgrundlagen einer Auslieferung wären ab dem 1. Januar 2021 das
Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und
dessen Zusatzprotokolle, soweit sie von der Bundesrepublik Deutschland und dem
Vereinigten Königreich in Kraft gesetzt wurden.
3. Wird die Bundesregierung auf der expliziten Erwähnung und
Bestätigung in sicherheitspolitischen Abkommen mit dem Vereinigten
Königreich der Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention und
des Akzeptierens der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte mit Blick auf neue Abkommen zur
Auslieferungsermöglichung und mit Blick auf zukünftigen Datenaustausch im
Sicherheitsbereich bestehen?
Die Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 25. Februar 2020 legen fest, dass
„die geplante Partnerschaft eine automatische Beendigung der Zusammenarbeit
bei der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
vorsehen [sollte], falls das Vereinigte Königreich die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) aufkündigen sollte. Es sollte außerdem eine
automatische Aussetzung der Partnerschaft vorgesehen werden, falls das Vereinigte
Königreich interne Gesetze zur Umsetzung der EMRK aufheben und so
natürlichen Personen die Möglichkeit nehmen sollte, sich vor den Gerichten des
Vereinigten Königreichs auf ihre in der EMRK verbrieften Rechte zu berufen.“ Die
Bundesregierung hat der Annahme dieser Verhandlungsrichtlinien im Rat am
25. Februar 2020 zugestimmt. Die laufenden Verhandlungen werden auf Basis
dieser Verhandlungsrichtlinien durch die Europäische Kommission im Auftrag
der Mitgliedstaaten geführt. Am 25. Juni 2020 hat der Rat die
Verhandlungsrichtlinien einstimmig in seinen Ratsschlussfolgerungen erneut bekräftigt.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen eines Endes der
Übergangsphase ohne Vertrag über die zukünftigen Beziehungen im
Hinblick auf die langfristige europäische Strategie zur
Terrorismusbekämpfung (vgl. Rat der Europäischen Union, Rats-Dokument 14469/4/05
REV4)?
Nach Einschätzung der Bundesregierung wird das Ende der Übergangsphase
ohne Vertrag über die zukünftigen Beziehungen voraussichtlich keine
Auswirkungen im Hinblick auf die langfristige europäische Strategie zur
Terrorismusbekämpfung haben (vergleiche Rat der Europäischen Union, Rats-Dokument
14469/05 REV4).
5. Sind der Bundesregierung aktuelle Forderungen aus anderen EU-
Mitgliedstaaten bekannt, Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich zu
Fragen, die sich auf die polizeiliche Zusammenarbeit auswirken, prioritär
zu führen?
Wenn ja, welche sind dies?
Wenn nein, wie werden die Positionen der EU-Mitgliedstaaten
koordiniert, um ein Auseinanderfallen der EU-27 zu verhindern?
Die Verhandlungsrichtlinien des Rates legen fest, dass die Verhandlungen in
einer Art und Weise geführt werden, die zwischen den verschiedenen
sektorbezogenen Verhandlungssträngen Parallelität sicherstellt. Diese
Verhandlungsrichtlinien wurden im Rat am 25. Februar 2020 einstimmig von allen Mitgliedstaaten
angenommen. Der Rat hat diese am 25. Juni 2020 erneut einstimmig bekräftigt.
Die Koordination der Position der Mitgliedstaaten mittels steter Information
und Einbindung ist gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates
vom 13. Dezember 2019 (EUCO XT 20027/19, Ziffer 4-5) sichergestellt. Auch
in den Ratsschlussfolgerungen vom 25. Juni 2020 wird zum Ausdruck
gebracht, dass „der Rat umfassend über jede Entwicklung der Verhandlungen zu
unterrichten ist, die von der Kommission in ständiger Abstimmung und im
ständigen Dialog mit dem Rat und unter Beachtung seiner Leitlinien geführt
werden“.
6. Gibt es eine Bewertung der Bundesregierung zu der Frage, wie
wahrscheinlich eine weitere Teilnahme des Vereinigten Königreichs am
Schengener Informationssystem (SIS II) im Fall eines Endes der
Übergangsphase ohne Vertrag über die zukünftigen Beziehungen ist, und
wenn ja, mit welchem Inhalt?
Im Falle eines Endes der Übergangsphase ohne Abkommen über die künftigen
Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wird das
Vereinigte Königreich automatisch aus dem Schengener Informationssystem II
ausscheiden.
7. Wie bewertet die Bundesregierung das aktuelle Datenschutzniveau im
Vereinigten Königreich (auch mit Blick auf das Yellowhammer-Papier),
dessen Auswirkungen auf Datentransfers, und welche Konsequenzen
zieht sie hieraus in Bezug auf den Austausch personenbezogener Daten
insbesondere im polizeilichen Bereich und für die eigene
Sicherheitspolitik?
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und
der Europäischen Atomgemeinschaft sieht in Artikel 71 vor, dass das
Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten für die Dauer der
Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 fortgilt.
Die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in Sicherheitsfragen nach
Ablauf der Übergangsphase ab dem 1. Januar 2021 ist Gegenstand der
Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem
Vereinigten Königreich. Laut den Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 25. Februar
2020 soll im Rahmen der künftigen Partnerschaft die Verpflichtung der
Parteien bekräftigt werden, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu
gewährleisten. Die Vorschriften der EU über den Schutz personenbezogener
Daten sollen uneingeschränkt eingehalten werden, was auch für den
Entscheidungsprozess der EU in Bezug auf Angemessenheitsbeschlüsse gilt. Diese
Grundsätze werden auf die Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen erstreckt.
Hiermit wird nach Auffassung der Bundesregierung auch auf Artikel 36 der
EU-Richtlinie 2016/680 verwiesen.
8. Welche Probleme erkennt die Bunderegierung dabei hinsichtlich der
Kooperationen des britischen Geheimdienstes GCHQ (Government
Communications Headquarters) mit den US-Diensten und anderen
Nachrichtendiensten sowie die Snoopers’ Charter?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. An welche Bedingungen und Voraussetzungen ist die weitere Teilnahme
an SIS II (Schengener Informationssystem) nach Einschätzung der
Bundesregierung geknüpft?
Da das Vereinigte Königreich mit dem Austritt aus der EU kein EU-
Mitgliedstaat mehr ist, wäre eine weitere Teilnahme am Schengener Informationssystem
II nach Ende der Übergangsphase nach geltender Rechtslage nur als
Schengenassoziierter Staat möglich.
10. Gibt es eine Bewertung der Bundesregierung zu der Frage, wie
wahrscheinlich eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs am
Datenaustausch über Europol im Fall eines Endes der Übergangsphase ohne
Vertrag über die zukünftigen Beziehungen ist, und wenn ja, mit welchem
Inhalt?
Im Falle eines Endes der Übergangsphase ohne Abkommen über die künftigen
Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wird das
Vereinigte Königreich am Datenaustausch über Europol nicht weiter teilnehmen
können. Inwieweit eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Europol als
Drittstaat erfolgen wird, ist Gegenstand laufender Verhandlungen.
11. An welche Bedingungen und Voraussetzungen ist die weitere Teilnahme
am Datenaustausch über Europol nach Einschätzung der
Bundesregierung geknüpft?
Die Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 25. Februar 2020 sehen eine
Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und Europol im Einklang
mit den Regelungen für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vor. In Bezug auf eine zukünftige Zusammenarbeit
im Bereich der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen legen die Verhandlungsrichtlinien weiterhin fest, dass Gegenseitigkeit
gewährleistet und die Beschlussfassungsautonomie der EU sowie die Integrität
ihrer Rechtsordnung gewahrt werden sollten. Besondere Bedeutung kommt
außerdem robusten Garantien in Bezug auf die Grundrechte und den Datenschutz
zu. Als Voraussetzung nennen die Verhandlungsrichtlinien zudem eine
wirksame Governance, Durchsetzung und Streitbeilegung sowie die Rolle des
Europäischen Gerichtshofs bei der Auslegung des EU-Rechts. Die Bundesregierung
hat der Annahme der Verhandlungsrichtlinien des Rates zugestimmt. Es wird
ergänzend auf die Antwort zu den Fragen 3 und 5 verwiesen.
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
nationalen Praktiken des Vereinigten Königreichs bei Sicherheit und
Überwachung.
Welche Pläne hat die Bundesregierung (insbesondere im Rahmen der
deutschen Ratspräsidentschaft), auf eine Adäquanzentscheidung
hinsichtlich des Datenschutzniveaus im Vereinigten Königreich
(vergleichbar „Safe Harbor“ oder „Privacy Shield“) hinzuarbeiten, oder laufen
entsprechende Vorbereitungen bereits (wenn ja, wie ist der aktuelle
Verfahrensstand, wie bewertet die Bundesregierung das entsprechende
Vorhaben und die laufenden Verfahren, und wann ist gegebenenfalls mit einer
Entscheidung zu rechnen), und welche Bedeutung haben hierbei
Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) und Entscheidungen des
EuGH bezüglich Angemessenheitsentscheidungen der EU?
In der gemeinsam zwischen der EU und der britischen Regierung im Oktober
2019 vereinbarten Politischen Erklärung hat das Vereinigte Königreich erklärt,
ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, um den
Datenfluss zwischen beiden Parteien zu erleichtern.
Zuständig für die Einleitung und Durchführung der unilateralen
Angemessenheitsentscheidung, das heißt der Bewertung, ob die Datenschutzstandards des
Vereinigten Königreichs als Drittstaat ein angemessenes Schutzniveau bieten,
ist die Europäische Kommission, welche gemäß Politischer Erklärung (Ziffer 9)
„so bald wie möglich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs
Bewertungen in Bezug auf das Vereinigte Königreich einleiten und sich bemühen
[wird], bis Ende 2020 Beschlüsse zu fassen, sofern die geltenden
Voraussetzungen erfüllt sind.“ Dabei ist sie an die relevanten Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebunden.
Zum aktuellen Verfahrensstand wird auf die laufende, als Verschlusssache
eingestufte Berichterstattung aus der Ratsarbeitsgruppe Vereinigtes Königreich
hingewiesen, die dem Deutschen Bundestag vorliegt.
13. Auf welchen Zeitraum soll nach Auffassung der Bundesregierung die
Adäquanzentscheidung gegebenenfalls befristet sein, und wie häufig soll
sie überprüft werden?
14. An welche Bedingungen und Voraussetzungen soll nach Auffassung der
Bundesregierung die Adäquanzentscheidung gegebenenfalls geknüpft
werden?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Für Bedingungen und Voraussetzungen sowie mögliche zeitliche Befristungen
und Überprüfungen von Angemessenheitsentscheidungen wird auf die
Datenschutzgrundverordnung Artikel 45 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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