[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrew Ullmann, Michael Theurer,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/21190 –
Zukunft der Vor-Ort-Apotheken
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 (Rs. C-148/
15) hat klargestellt, dass ausländische Versandapotheken beim
grenzüberschreitenden Arzneimittelversand nach Deutschland Boni gewähren dürfen.
Um das Prinzip der Gleichpreisigkeit von verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln in Deutschland beizubehalten, hat der ehemalige Bundesminister für
Gesundheit Hermann Gröhe versucht, den Versand mit
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln per Gesetz zu verbieten. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch
2017 im Bundeskabinett aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken (
https://w
ww.handelsblatt.com/politik/deutschland/arzneimittel-versandhandel-bleibt-v
orerst-erlaubt/19563824.html?ticket=ST-172440-ebGb4RU5T00oRjaff4
Khap4).
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von 2018 befand sich
erneut die Forderung nach einem Versandhandelsverbot mit
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Seit seinem Amtsantritt widmet sich der
Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn dieser Thematik. Im Kabinettsentwurf für
ein „Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken“ wird, statt einem Rx-
Versandhandelsverbot, ein Verbot zur Gewährung von Rabatten und Boni auf
verschreibungspflichtige Arzneimittel im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) verankert (Rx-Boni-Verbot). Da das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz diese Regelung für nicht EU-rechtskonform hält,
wurde der Kabinettsentwurf der EU-Kommission zur Prüfung weitergeleitet
(
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2019/07/17/spahn-w
ir-suchen-nach-einer-loesung-die-haelt). Der Kabinettsentwurf befindet seit
ca. einem Jahr bei der Europäischen Kommission zur Prüfung.
In der 19. Legislaturperiode wurden bereits einige Gesetze beschlossen und
Verordnungen erlassen, die die Aufgaben der Vor-Ort-Apotheke über die
nächsten Jahre prägen werden. Im „Gesetz für mehr Sicherheit in der
Arzneimittelversorgung“ wurde die gematik (Gesellschaft für
Telematikanwendungen der Gesundheitskarte) beauftragt, spätestens bis zum 30. Juni 2019
Spezifikationen und Zulassungsverfahren für das E-Rezept zu entwickeln (
https://w
ww.gematik.de/news/news/e-rezept-gematik-erhaelt-auftrag-fuer-projektleit
ung/). Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass in Deutschland
Pilotprojekte zum E-Rezept durchgeführt werden konnten. Mit dem „Patienten-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21502
19. Wahlperiode 06.08.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. August
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
daten-Schutzgesetz“ wird zudem geplant, dass die dazugehörige E-Rezept-
App von der gematik entwickelt wird.
Durch Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung im Jahr 2019 wurde es
den Apotheken ermöglicht, den Botendienst von Arzneimitteln nicht mehr nur
im Einzelfall, sondern regelmäßig durchzuführen (
https://www.deutsche-apoth
eker-zeitung.de/news/artikel/2019/10/22/ab-heute-neues-fuer-botendienst-tem
peraturkontrollen-und-pkv-aut-idem). In der „SARS-CoV-2-
Arzneimittelversorgungsverordnung“ hat die Bundesregierung erlassen, dass der Botendienst
der Apotheken begrenzt bis zum 30. September 2020 vergütet wird.
Mit dem „Masernschutzgesetz“ wurde die Möglichkeit geschaffen,
Modellprojekte von Grippeschutzimpfungen in Apotheken durchzuführen (
https://ww
w.pharmazeutische-zeitung.de/mut-zur-chance/).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken soll die
flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Vor-Ort-
Apotheken gestärkt werden. Insbesondere durch die Einführung und Vergütung
zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen sollen die Vor-Ort-Apotheken
gezielt gefördert werden und in ihrer wichtigen Funktion für die qualifizierte
Arzneimittelversorgung der Patientinnen und Patienten gestärkt werden. Zur
Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
19. Oktober 2016 in der Rechtssache C-148/15 betreffend ein
Vorabentscheidungsersuchen in dem Verfahren Deutsche Parkinson Vereinigung e. V. gegen
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. wird die Regelung des
§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes (AMG) aufgehoben, wonach die
Arzneimittelpreisverordnung auch für Arzneimittel gilt, die im Wege des
Versandhandels nach Deutschland verbracht werden. Um sicherzustellen, dass die
Arzneimittelversorgung von Versicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) im Wege der Sachleistung als ein grundlegendes und
systemrelevantes Strukturprinzip des Systems der GKV auch zukünftig erhalten bleibt
und notwendige Steuerungsinstrumente, die daran anknüpfen, weiterhin
funktionieren, soll im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt werden,
dass die Rechtswirkung des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung
nach § 129 Absatz 2 SGB V für Apotheken, auch für Versandapotheken aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Voraussetzung dafür ist, zu
Lasten der GKV verordnete Arzneimittel an Versicherte in der GKV als
Sachleistung nach § 2 Absatz 2 SGB V abgeben zu dürfen und unmittelbar mit den
Krankenkassen abrechnen zu können. Apotheken, für die der Rahmenvertrag
Rechtswirkung entfaltet, werden verpflichtet, bei der Abgabe von verordneten
Arzneimitteln an Versicherte in der GKV im Wege der Sachleistung den
einheitlichen Apothekenabgabepreis einzuhalten und Versicherten in der GKV
keine Zuwendungen zu gewähren.
Durch die weiteren in der 19. Legislaturperiode beschlossenen Gesetze, wie
u. a. dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom
9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) und dem vom Deutschen Bundestag am
3. Juli 2020 beschlossenen Patientendaten-Schutz-Gesetz, werden die
Festlegungen getroffen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verschreibung
die sichere Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen verwendet
werden kann. Hiermit werden zukunftsweisende Regelungen für die sichere
Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln getroffen.
1. Wie viele formelle und informelle Gespräche haben zwischen Vertretern
der Europäischen Kommission und Vertretern der Bundesregierung zum
Gesetzentwurf zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken stattgefunden (bitte
nach Zeitpunkt, Teilnehmer des Gesprächs und Inhalt des Gesprächs
aufschlüsseln)?
Folgende Gespräche haben zwischen Vertretern der Europäischen Kommission
und Vertretern der Bundesregierung (nur Leitungsebene) stattgefunden:
Datum Teilnehmer Gegenstand des Gesprächs
27. August 2019 BReg: BMG St Steffen, BMJV vertreten
auf Fachebene, BMWi AL’in
KOM: Generaldirektor Pesonen (GROW)
Vertragsverletzungsverfahren zu
Apothekenfestpreisen (VVV Nr. 2013/4075)/
Gesetzentwurf zur Stärkung der Vor-Ort-
Apotheken
27. August 2019 BReg: BMG St Steffen
KOM: Generaldirektorin Bucher
(SANTE)
u. a. Gesetzentwurf zur Stärkung der
Vor-Ort-Apotheken
19. November 2019 BReg: BMG St Steffen
KOM: Generaldirektor Pesonen (GROW)
Vertragsverletzungsverfahren zu
Apothekenfestpreisen (VVV Nr. 2013/4075)
19. Dezember 2019 BReg: BMG St Steffen
KOM: Kabinettschef von Vizepräsident
Valdis Dombrovskis Michael Hager
u. a. Vor-Ort-Apotheken
19. Dezember 2019 BReg: BMG St Steffen
KOM: Kabinettschef von Kommissar
Breton (GROW) Valere Moutarlier
Vertragsverletzungsverfahren zu
Apothekenfestpreisen (VVV Nr. 2013/4075)/
Gesetzentwurf zur Stärkung der Vor-Ort-
Apotheken
BMG-Prioritäten für DEU EU-
Ratspräsidentschaft 2020
31. Januar 2020 BReg: BM Spahn
KOM: Kommissar Breton (GROW)
Vertragsverletzungsverfahren zu
Apothekenfestpreisen (VVV Nr. 2013/4075)/
Gesetzentwurf zur Stärkung der Vor-Ort-
Apotheken
13. Mai 2020 BReg: BMG St Steffen
KOM: Generaldirektorin Kerstin Jorna
(GROW)
Vertragsverletzungsverfahren zu
Apothekenfestpreisen (VVV Nr. 2013/4075)/
Gesetzentwurf zur Stärkung der Vor-Ort-
Apotheken
11. Juni 2020 BReg: BM Spahn, St Steffen
KOM: Kommissar Breton (GROW)
Gesetzentwurf zur Stärkung der Vor-Ort-
Apotheken/Vertragsverletzungsverfahren
zu Apothekenfestpreisen (VVV
Nr. 2013/4075)
29. Juli 2020 BReg: BMG St Steffen
KOM: Lucía Caudet Balzer,
Vizekabinettchefin (GROW)
Gesetzentwurf zur Stärkung der Vor-Ort-
Apotheken
2. Welche Kenntnisse zur Einschätzung der Europäischen Kommission zum
Verbot von Rabatten und Boni bei der Abgabe von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bei Erstattung durch die gesetzliche
Krankenversicherung (zum „Rx-Boni-Verbot“) liegen der Bundesregierung bereits
vor?
Vertreter der Bundesregierung befinden sich in einem andauernden Austausch
mit Vertretern der Europäischen Kommission, der den Gesetzentwurf zur
Stärkung der Vor-Ort-Apotheken und das laufende Vertragsverletzungsverfahren zu
Apothekenfestpreisen (VVV Nr. 2013/4075) zum Gegenstand hat.
3. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung für den Fall, dass die
Europäische Kommission die Regelungen zum Rx-Boni-Verbot im
Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken für nicht vereinbar mit
Europäischem Recht hält, um das Prinzip der Gleichpreisigkeit von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland sicherzustellen?
Die Bundesregierung wird die Positionierung der Europäischen Kommission
sorgfältig prüfen, auch hinsichtlich eines weiteren Handlungsbedarfs. Die
Positionierung der Europäischen Kommission wird in den Beratungen im Rahmen
des parlamentarischen Verfahrens zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der Vor-Ort-Apotheken einzubeziehen sein.
4. Hält die Bundesregierung ein Versandhandelsverbot mit
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für konform mit europäischem und deutschem
Recht?
5. Plant die Bundesregierung ein Versandhandelsverbot mit
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für den Fall, dass das Rx-Boni-Verbot von der
Europäischen Kommission für nicht vereinbar mit EU-Recht
eingeschätzt wurde, auch wenn sie verfassungsrechtliche Bedenken hat?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 119 des Abgeordneten
Michael Hennrich auf Bundestagsdrucksache 19/13890 verwiesen.
6. Wird die Bundesregierung die Effekte einer Vergütung des Botendienstes
von Apotheken, wie sie in der SARS-CoV-2-
Arzneimittelversorgungsverordnung geregelt ist, evaluieren, wenn ja, welche Studien mit welchen
Fragestellungen werden dafür in Auftrag gegeben?
Eine Evaluation zu den Effekten einer Vergütung des Botendienstes ist nicht
vorgesehen.
7. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um den Botendienst in
Apotheken auch über den 30. September 2020 hinaus vergüten zu lassen?
Die Bundesregierung prüft derzeit das weitere Vorgehen im Hinblick auf den
Botendienst von Apotheken.
8. Welchen Preis hält die Bundesregierung für die Vergütung des
Botendienstes für angemessen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. Hält die Bundesregierung Preisverhandlungen zwischen den jeweiligen
Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung und der
Apothekerschaft zur Vergütung des Botendienstes für angemessen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
10. Wie viele Apotheken sind nach Kenntnis der Bunderegierung bereits an
die Telematikinfrastruktur angeschlossen?
Die Apotheken werden planmäßig bis zum 30. September 2020 an die TI
angeschlossen. Wie viele Apotheken derzeit bereits angeschlossen sind, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
11. Welche Pilotprojekte zum E-Rezept sind der Bundesregierung bekannt?
a) Welche dieser Pilotprojekte hält die Bundesregierung für erfolgreich?
b) Aus welchem Grund lässt die Bundesregierung die Entwicklung der
E-Rezept-App nicht durch die verschiedenen Anbieter der
Pilotprojekte vollziehen, sondern durch die gematik?
c) Welches Pilotprojekt zum E-Rezept hält die Bundesregierung für ein
Vorbild für die E-Rezept-App der gematik?
d) Ist der Bundesregierung bekannt, wer die E-Rezept-App der gematik
entwickeln wird (Eigenleistung der gematik, Drittanbieter,
Überlassung von Pilotprojekten)?
Die Fragen werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz wurdedie wurde der Gesellschaft für
Telematik (gematik) als anerkannte neutrale Stelle in § 360 Absatz 5 Satz 1
SGB V die Aufgabe übertragen, die Komponenten der TI, die den Zugriff der
Versicherten auf die elektronische ärztliche Verordnung ermöglichen, zu
entwickeln und zur Verfügung zu stellen. Damit soll der öffentlichen Gesundheit,
insbesondere der Versorgungssicherheit und dem Schutz sensibler
personenbezogener Versicherten-, Verordnungs- und Dispensierdaten Rechnung
getragen werden. Die gematik wird die E-Rezept-App selbst entwickeln.
Der Bundesregierung sind zum E-Rezept das Modellprojekt „Geschützter E-
Rezept-Dienst der Apotheken- GERDA“ der Landesapothekerkammer und des
Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg, das Pilotprojekt der Techniker
Krankenkasse zum E-Rezept sowie das Modellprojekt des Berliner Apotheker-
Vereins zum E-Rezept im Rahmen der „Zukunftsregion Digitale Gesundheit“
(ZDG), einer Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit, bekannt. Die
gematik steht im Austausch mit diesen Modellprojekten und nutzt die
gesammelten Erfahrungen bei der Ausgestaltung des bundesweiten E-Rezeptes.
Die ZDG verfolgt den Leitgedanken, innerhalb einer begrenzten Testregion
digitale Gesundheitslösungen und digitale Infrastrukturmaßnahmen in die
Anwendung zu bringen und hemmende und erfolgsfördernde Faktoren zur
Akzeptanz digitaler Strukturen zu messen. Im Rahmen der ZDG hat das
Bundesministerium für Gesundheit ein Pilotprojekt zur Akzeptanzevaluierung des E-
Rezeptes in Berlin-Brandenburg gefördert und fördert gegenwärtig das o. g.
Modellprojekt zum E-Rezept. Die Auswirkungen und Herausforderungen bei
der Einführung einer E-Rezept-Lösung und die Akzeptanzfaktoren bei
Patienten, Ärzten und Apothekern wurden im Pilotprojekt des E-Rezeptes zur
Akzeptanzevaluierung analysiert. Die Ergebnisse aus dem Pilotprojekt zum E-Rezept
aus dem Jahr 2019 sollen zusammengefasst in einem Abschlussbericht noch im
Juli 2020 vorgelegt werden.
12. Mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung über ihren
Mehrheitsanteil an der gematik, Einfluss auf die Entwicklung des E-Rezepts
zu nehmen?
Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit,
wird in ihrer Funktion als Gesellschafterin über die entsprechenden Organe der
gematik zusammen mit den übrigen Gesellschaftern auf eine rechtskonforme
und fristgerechte Umsetzung des E-Rezeptes hinwirken. Konkrete Maßnahmen
werden situationsbedingt abgeleitet.
13. Plant die Bundesregierung über ihren Mehrheitsanteil an der gematik,
dass man die Verfügbarkeit von Arzneimitteln in einer ausgewählten
Apotheke über die E-Rezept-App abfragen kann?
Die Übermittlung von Informationen zur Verfügbarkeit von Arzneimitteln wird
zurzeit innerhalb der gematik mit dem Deutschen Apothekerverband diskutiert.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird diese Frage auch im Rahmen der
Erstellung der Rechtsverordnung zu den Schnittstellen der E-Rezept-App
prüfen.
14. Welche technischen Umrüstungen in der Apotheke hat nach Kenntnis
der Bundesregierung die Umstellung auf das elektronische Rezept zur
Folge?
a) Welche Kosten ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei
der Umrüstung auf das elektronische Rezept in der Apotheke?
b) Welche Kosten ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei
der Umrüstung auf das elektronische Rezept in der ambulanten und
stationären ärztlichen Versorgung?
c) Werden die Kosten in Apotheken und in der ärztlichen Versorgung
refinanziert durch einen anderen Kostenträger?
Die Fragen werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Nutzung des E-Rezepts ist insbesondere ein Anschluss der Apotheken
und der übrigen Leistungserbringer an die TI notwendig. Die dafür notwendige
Ausstattung wird nicht nur für das E-Rezept, sondern auch für die anderen
Anwendungen der TI, wie zum Beispiel den Medikationsplan und die
elektronische Patientenakte, benötigt, sodass die entsprechenden Kosten nicht exklusiv
dem E-Rezept zugeordnet werden können.
Gemäß § 291a Absatz 7 Satz 5 SGB V wurde bereits eine
Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen geschlossen.
Die Vereinbarung regelt die Finanzierung der erforderlichen erstmaligen
Ausstattungskosten, die den Apothekeninhabern in der Festlegungs-, Erprobungs-
und Einführungsphase der TI entstehen sowie der Kosten, die den
Apothekeninhabern im laufenden Betrieb der TI entstehen.
15. Plant die Bundesregierung, die Beratung zu Digitalen
Gesundheitsanwendungen, die mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz eingeführt
wurden, auch in der Apotheke durchführen zu lassen?
Die Abgabe und Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen erfolgt gemäß
§ 33a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V nach ärztlicher oder
psychotherapeutischer Verordnung oder mit Genehmigung durch die Krankenkasse. Nach
§ 33a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB V werden digitale Gesundheitsanwendungen
grundsätzlich als Sachleistung im Wege elektronischer Übertragung über
öffentlich zugängliche Netze, auf maschinell lesbaren Datenträgern oder, wenn
eine Abgabe nach den genannten Alternativen nicht möglich ist, über öffentlich
zugängliche digitale Vertriebsplattformen unmittelbar vom Hersteller zur
Verfügung gestellt. Eine Beteiligung der Apothekerinnen und Apotheker im
Abgabeprozess oder bei der Betreuung der Versicherten im Rahmen der Nutzung
ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Für Anwendungen, die den
Medikationsprozess betreffen, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
16. Wie bewertet die Bundesregierung eine Anpassung des
Arzneimittelgesetzes um digitale Arzneimittel?
Der stoffbezogene Arzneimittelbegriff ist durch Artikel 1 Nummer 2 der
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
(ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert wurde,
europarechtlich vorgegeben und durch § 2 Absatz 1 AMG umgesetzt. Über einen etwaigen
Anpassungsbedarf wäre auf europäischer Ebene zu entscheiden.
17. Sind der Bundesregierung Modellprojekte bzw. geplante Modellprojekte
zur Grippeschutzimpfung in Apotheken bekannt?
a) Haben sich bereits Apotheken an einem Modellprojekt zur
Grippeschutzimpfung beteiligt?
b) Wie viele Personen wurden bereits im Rahmen eines Modellprojekts
in einer Apotheke gegen die Grippe geimpft?
c) Wann plant die Bundesregierung die flächendeckende Möglichkeit
einer Influenza-Impfung in Apotheken?
Die Fragen werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Modellvorhaben zu
Grippeschutzimpfungen in Apotheken geplant sind. Bislang sind nach Kenntnis der
Bundesregierung noch keine Impfungen in Apotheken erfolgt. Der Impfstoff gegen die
saisonale Influenza steht in der Regel ab September zur Verfügung. Der
empfohlene Impfzeitpunkt für die jährliche Grippeimpfung sind die Monate
Oktober und November.
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Modellvorhaben zeitlich zu befristen,
wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten (§ 132j Absatz 7 SGB V). Das
Ergebnis der Evaluation ist abzuwarten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]