[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/21227 –
Verdacht der Geldwäsche bei der Wirecard AG
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im März 2020 wurde der Wirecard AG vorgeworfen, Finanztransfers im
Zusammenhang mit mutmaßlich betrügerischen Online-Trading-Webseiten sowie
für illegale Online-Gambling-Webseiten abzuwickeln (vgl.
https://www.hande
lsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/zahlungsdienstleister-zahlungsab
wicklung-fuer-hochrisikokunden-die-vergangenheit-holt-wirecard-ein/256051
72-all.html). Nach Informationen des „Handelsblatts“ hat darüber hinaus die
Compliance-Abteilung der BayernLB die Wirecard AG 2018 und 2019 bei der
Financial Intelligence Unit (FIU) wegen des Verdachts auf Geldwäsche
angezeigt. Die Financial Intelligence Unit analysiert als Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen Verdachtsmeldungen nach dem
Geldwäschegesetz (vgl.
https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/bil
anzskandal-weiterer-wirecard-manager-in-haft-finanzplatz-muenchen-misstra
ute-zahlungsdienstleister-frueh/25976250.html?ticket=ST-15331466-LeeBRd
3S3rRBQyfXOB9X-ap6).
1. Hat die Bundesregierung bzw. die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Kenntnisse darüber, dass es bei der Wirecard AG zu
Geldwäsche gekommen ist?
a) Wenn ja, seit wann liegen entsprechende Erkenntnisse vor?
b) Wenn ja, in wie vielen Fällen?
c) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bzw. die BaFin
daraufhin wann unternommen?
Die Fragen 1 bis 1c werden zusammen beantwortet.
Die Wirecard AG ist selbst nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz und
unterliegt daher nicht der Geldwäscheaufsicht durch die BaFin. Der BaFin
liegen insofern keine Kenntnisse darüber vor, dass es bei der Wirecard AG zu
Geldwäsche gekommen ist. Zur Aufarbeitung des Wirecard-Komplexes hat die
FIU seit Bekanntwerden der Vorwürfe eine vertiefte Analyseoperation
begonnen, im Rahmen derer nochmals alle Informationen mit Bezug zu Wirecard
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21530
19. Wahlperiode 07.08.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. August 2020
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
intensiv bewertet werden. Diese Analyse dauert an und führt nach
gegenwärtigem Stand zu der Einschätzung, dass mehr als 1.000 Verdachtsmeldungen und/
oder Informationen mit Bezug zur Wirecard Bank AG bzw. zur Wirecard AG
zu berücksichtigen sein könnten.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele illegale
Finanzportale ein Konto bei der Wirecard hatten (vgl.
https://www.handelsblat
t.com/finanzen/banken-versicherungen/zahlungsdienstleister-zahlungsabw
icklung-fuer-hochrisikokunden-die-vergangenheit-holt-wirecard-ein/2560
5172-all.html)?
Der BaFin wurden lediglich einzelne von den Strafverfolgungsbehörden und
der Wirecard Bank AG selbst identifizierte illegale Finanzportale übermittelt.
Die BaFin hat insoweit keine abschließenden Kenntnisse. Die BaFin ist allen
Einzelfällen nachgegangen und hat diesbezüglich Kontakt mit der Wirecard
Bank AG aufgenommen. Die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) besitzt hierzu keine Erkenntnisse.
a) Sind seitens ausländischer Behörden Warnungen hinsichtlich dieser
mutmaßlich betrügerischen Konten bei deutschen Behörden
eingegangen?
b) Wenn ja, seit wann?
c) Welche Maßnahmen haben die BaFin bzw. die FIU in der Folge
getroffen?
Die Fragen 2a bis 2c werden zusammen beantwortet.
Bei der BaFin und der FIU sind keine Warnungen im Sinne der Fragestellung
eingegangen.
3. Wie viele Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche gehen bei der FIU jährlich
im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistern ein?
Die Frage wird dahingehend verstanden, dass nach „Zahlungsdienstleistern“ im
Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
gefragt ist. Hierunter fallen beispielsweise Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und
Kreditinstitute. Im Jahr 2019 wurden 112.165 von insgesamt 114.914 bei der
FIU eingegangenen Verdachtsmeldungen von „Zahlungsdienstleistern“ im
Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 ZAG selbst abgegeben. Eine weitere statistische
Auswertbarkeit im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich.
a) Wie viele Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche gehen bei der FIU
jährlich im Zusammenhang mit der Wirecard AG ein?
Insgesamt verfügt die FIU gegenwärtig über mehr als 1.000
Verdachtsmeldungen oder Informationen, die Bezüge zur Wirecard AG oder zur Wirecard Bank
AG aufweisen. Eine dezidierte Aufschlüsselung im Sinne der Frage, unterteilt
nach Jahren, war der FIU in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 8 verwiesen.
Das Verdachtsmeldewesen soll in erster Linie davor schützen, dass mit
besonderen Risiken verbundene Wirtschaftssektoren wie z. B. der Bankensektor
durch Transaktionen von Kunden (und nicht von den Banken selbst) als
Einfallstor für inkriminierte Gelder genutzt und für Geldwäschehandlungen
missbraucht werden können. Eine Verdachtsmeldung ist daher nach § 43 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes (GwG) u. a. abzugeben beim Vorliegen von Tatsachen,
die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer
Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang
steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche
darstellen könnte. Das Vorliegen einer Verdachtsmeldung im Zusammenhang
mit einem Unternehmen bedeutet also nicht zwingend, dass sich der Verdacht
auch auf das Unternehmen selbst bezieht. Vielmehr liegt der Fokus bei
Verdachtsmeldungen im Regelfall auf dem Missbrauch des Unternehmens durch
Dritte, bei einer Bank also bei Transaktionen durch Bankkunden.
b) Welche Maßnahmen hat die FIU hinsichtlich der Wirecard AG im
Zuge möglicher Verdachtsmeldungen wann unternommen?
Soweit die FIU im Zeitpunkt ihrer Analyseentscheidung festgestellt hat, dass
der jeweils betroffene Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit
Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang stehen kann,
hat sie ihr Analyseergebnis und zugehörige sachdienliche Informationen nach
eigenen Angaben unverzüglich an die jeweils zuständige
Strafverfolgungsbehörde übermittelt. Im Einzelnen kann dies für alle ca. 1.000
Verdachtsmeldungen in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht recherchiert
werden.
Das Vorliegen einer Verdachtsmeldung im Zusammenhang mit einem
Unternehmen bedeutet nicht zwingend, dass sich der Verdacht auch auf das
Unternehmen selbst bezieht. Vielmehr liegt der Fokus bei Verdachtsmeldungen im
Regelfall auf dem Missbrauch des Unternehmens durch Dritte, bei einer Bank
also auf Transaktionen durch Bankkunden.
4. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die BayernLB
2018 bzw. 2019 Verdacht auf Geldwäsche seitens der Wirecard AG (z. B.
bei der Financial Intelligence Unit oder der BaFin) angezeigt hat (vgl.
https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/bilanzskan
dal-weiterer-wirecard-manager-in-haft-finanzplatz-muenchen-misstraute-z
ahlungsdienstleister-frueh/25976250.html?ticket=ST-9861356-eI14NlE6O
7BNzrj75hVL-ap3)?
a) Wenn ja, seit wann liegen entsprechende Erkenntnisse vor?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bzw. die BaFin
daraufhin wann unternommen?
c) Wenn ja, warum hat die BaFin dies nicht als Anlass genommen, die
zweite Stufe der Bilanzkontrolle bei der Wirecard AG einzuleiten?
d) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Financial Intelligence Unit
daraufhin wann unternommen?
Die BaFin hat in den Jahren 2018 und 2019 von der BayernLB keine Anzeige
zu einem Geldwäscheverdacht mit Bezug zur Wirecard AG erhalten.
Die FIU hat im Jahr 2019 eine Verdachtsmeldung im Sinne der Fragestellung
nebst vier in der Folge eingegangenen Meldungen zu weiteren Transaktionen
im selben Zusammenhang von der BayernLB erhalten. Für alle diese
Meldungen hat die FIU im Rahmen ihrer Analyse jeweils festgestellt, dass der jeweils
betroffene Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit
Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang stehen kann, weshalb
sie eine unverzügliche Übermittlung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde
gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) vorgenommen
hat. Für das Jahr 2018 liegen der FIU keine Verdachtsmeldungen im Sinne der
Fragestellung vor.
Das Vorliegen einer Verdachtsmeldung im Zusammenhang mit einem
Unternehmen bedeutet nicht zwingend, dass sich der Verdacht auch auf das
Unternehmen selbst bezieht. Vielmehr liegt der Fokus bei Verdachtsmeldungen im
Regelfall auf dem Missbrauch des Unternehmens durch Dritte, bei einer Bank
also bei Transaktionen durch Bankkunden.
Die Einzelheiten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Datum des Meldungseingangs
bei der FIU
Art der Entscheidung der FIU Datum der Abgabe
30. Januar 2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2 S. 1 GwG 31. Januar 2019
01. Februar 2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2 S. 1 GwG 01. Februar 2019
06. Februar 2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2 S. 1 GwG 07. Februar 2019
08. Februar 2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2 S. 1 GwG 11. Februar 2019
18. Februar 2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2 S. 1 GwG 19. Februar 2019
5. Hat die Bundesregierung bzw. die BaFin die Zuständigkeit hinsichtlich
mutmaßlicher Geldwäsche bei der Wirecard AG geklärt (vgl.
https://www.
faz.net/aktuell/finanzen/luecken-in-der-geldwaescheaufsicht-bei-wirecard-
16840824.html)?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Zuständigkeiten in Bezug auf die Geldwäscheaufsicht ergeben sich aus
§ 50 GwG und sind nicht zwischen den Behörden verhandelbar.
Mangels ausdrücklicher Aufführung in § 50 Nummer 1 bis 8 GwG sind für
Finanzunternehmen als Verpflichtete im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
gemäß § 50 Nummer 9 GwG die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht
zuständigen Stellen für die geldwäscherechtliche Aufsicht zuständig. Dies wäre
für die Wirecard AG die Regierung Niederbayern, wenn sie diese als
Finanzunternehmen eingestuft hätte. Ob die Wirecard AG ein Finanzunternehmen ist,
bestimmt die Regierung Niederbayern und nicht die BaFin. Die BaFin kann die
Regierung Niederbayern nicht für zuständig erklären. Wenn eine
Verpflichteteneigenschaft des in Frage stehenden Unternehmens abgelehnt wird, besteht
keine geldwäscherechtliche Aufsicht. Eine geldwäscherechtliche Verpflichtung
darf aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die verfassungsrechtlich
verbürgte Handlungsfreiheit/Unternehmensfreiheit nicht jedem Wirtschaftssubjekt
auferlegt werden, sondern nur solchen, bei denen typischerweise hohe Risiken
bestehen, dass sie zu Geldwäschezwecken missbraucht werden.
Die Regierung von Niederbayern hat am 25. Februar 2020 erstmalig mit der
BaFin Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, dass sie die Wirecard AG als
Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 GwG sehe, da
diese neben der eigenen operativen Tätigkeit (Software und Hardware für
Bezahlsystem) auch noch eine größere Anzahl von Töchter im Ausland halte, die
dem „Finanzinstitutssektor“ zuzurechnen seien (§ 1 Absatz 24 Satz 2 GwG).
Hierzu bat sie um eine abschließende Einschätzung durch die BaFin, die jedoch
keine Aussagen zu einer Landeszuständigkeit treffen kann. Nach Angaben der
BaFin teilte die Regierung Niederbayern der BaFin im Rahmen eines
telefonischen Kontakts am 27. Mai 2020 erneut mit, dass sie von der Zuständigkeit der
Regierung Niederbayern ausgehe. Die BaFin hat dem BMF hierüber am
28. Mai 2020 berichtet.
Bei einem telefonischen Kontakt auf Arbeitsebene hat das Bayerische
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration dem BMF und der BaFin am
25. Juni 2020 nun mitgeteilt, dass die Frage der Einordnung der Wirecard AG
aus Sicht des Ministeriums noch offen sei und man auf Arbeitsebene
befürworte, die Verpflichteteneigenschaft als „Finanzunternehmen“ zu verneinen, da der
Hauptzweck der Wirecard AG in der Bereitstellung von Betrieb und
Vermarktung von Informationsdienstleistungen liege. Im Rahmen der Beantwortung
einer Anfrage des Landtagsabgeordneten Harald Güller im Juli 2020 sagte der
bayerische Innenminister Joachim Herrmann, dass die bayerische
Landesregierung die Regierung Niederbayern nicht als zuständige Aufsichtsbehörde
ansehe.
b) Wenn ja, welche konkreten Zuständigkeiten fallen in den Bereich der
BaFin?
Die BaFin ist zuständige Aufsichtsbehörde für die in § 50 Nummer 1 GwG
genannten Unternehmen. Damit ist sie zuständig für die Geldwäscheaufsicht über
die Wirecard Bank AG, nicht aber über die Wirecard AG. Da die Wirecard AG
von Bundesbank und BaFin mit Zustimmung der EZB nicht als Finanzholding
eingestuft worden ist, kommt eine Geldwäscheaufsicht der BaFin auch nicht
gemäß § 25l KWG in Betracht.
c) Wenn ja, welche konkreten Zuständigkeiten fallen in den Bereich der
FIU?
Die FIU ist die Zentralstelle zur Entgegennahme und Analyse von
Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
vgl. § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 GwG. Die Bewertung von unrechtmäßigen
Bilanzierungs- und Kapitalisierungsfragen, wie sie hier einschlägig und mit der
Frage adressiert sind, liegen hingegen nicht in der Zuständigkeit der FIU. Die
FIU besitzt keine Zuständigkeit für aufsichtsrechtliche Fragestellungen.
d) Wenn ja, welche konkreten Zuständigkeiten fallen in den Bereich der
Bezirksregierung Niederbayern?
Die Beurteilung von Zuständigkeiten der Regierung Niederbayern fällt nicht in
den Aufgabenbereich der Bundesregierung. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 5a verwiesen.
6. Besteht ein Austausch hinsichtlich der Geldwäschevorwürfe bei der
Wirecard AG zwischen der Bezirksregierung Niederbayern und der
Bundesregierung, der FIU bzw. der BaFin?
a) Wenn ja, seit wann?
b) Wenn ja, mit welchem bisherigen Ergebnis?
Ein Austausch zwischen der Bundesregierung und der Regierung Niederbayern
fand nicht statt. Es gab nur einen telefonischen Kontakt zwischen der
Bundesregierung und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und
Integration (vgl. Antwort zu Frage 5a).
Über den in der Antwort zu Frage 5a dargestellten Austausch hinaus fand
bislang kein weiterer Austausch zwischen der BaFin und der Regierung
Niederbayern statt. Im Übrigen wird auch auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Die FIU besitzt keine Zuständigkeit für aufsichtsrechtliche Fragestellungen,
wie sie hier adressiert werden und wovon die Bezirksregierung Niederbayern
gegebenenfalls betroffen sein könnte. Soweit die FIU im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten zur eigenen Aufgabenerfüllung oder zur Aufgabenerfüllung von
Aufsichtsbehörden mit diesen in Austausch treten kann, lagen hierfür die
Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des GwG nicht vor.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Durchsuchung von Büros
der Wirecard AG im Jahr 2015 durch die Staatsanwaltschaft München
(vgl.
https://www.zeit.de/wirtschaft/unternehmen/2020-07/wirecard-geldw
aescheaufsicht-bilanzskandal-bafin-felix-hufeld)?
Die BaFin hat diesbezügliche Kenntnisse, die FIU nicht.
a) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bzw. die BaFin
daraufhin wann unternommen?
Im Mai 2016 hat sich die Staatsanwaltschaft München I an die BaFin
gewendet. Im Rahmen einer Untersuchung von Ad-hoc-Publizitätspflichten
wurde von der BaFin das Vorliegen einer Insiderinformation geprüft.
b) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Financial Intelligence Unit
daraufhin wann unternommen?
Der FIU liegen keine Kenntnisse vor (vgl. Antwort zu Frage 7).
c) Wie ist der Verfahrensstand hinsichtlich der Untersuchungen im Jahr
2015 nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Untersuchung der BaFin auf einen möglichen Ad-hoc-Publizitätsverstoß
wurde mangels Vorliegen einer Insiderinformation eingestellt.
8. Besteht ein Austausch hinsichtlich der Geldwäschevorwürfe bei der
Wirecard AG zwischen ausländischen Behörden und der Bundesregierung, der
FIU bzw. der BaFin?
a) Wenn ja, seit wann?
b) Wenn ja, mit welchen ausländischen Behörden?
c) Wenn ja, mit welchem bisherigen Ergebnis?
Die Frage wird so verstanden, dass sie sich ausschließlich auf einen Austausch
zu Geldwäschevorwürfen bezieht. Zwischen der BaFin (Abteilung
Geldwäscheaufsicht) und der Monetary Authority Singapur (MAS; Finanzaufsicht
Singapur) fand am 11. Februar 2019 ein telefonischer Austausch statt. Aus
Verschwiegenheitsgründen im Hinblick auf den internationalen
Informationsaustausch sind weitere Angaben ohne vorherige Zustimmung der ausländischen
Aufsichtsbehörde nicht möglich.
Die FIU hat, sofern im Rahmen der Analyse entsprechender
Verdachtsmeldungen internationale Bezüge erkennbar waren, ihre internationalen
Partnerbehörden jeweils mittels Spontaninformation informiert bzw. ihrerseits
erforderlichenfalls Auskunftsersuchen an internationale Partnerbehörden gerichtet, vgl.
§§ 33 bis 35 GwG. Die Auskunftsersuchen wurden zeitnah beantwortet und
ihre Ergebnisse sind ebenso wie Informationen aus eingehenden
Spontanmitteilungen in die operative Analyse der deutschen FIU eingeflossen. Der
zugehörige fortlaufende Austausch besteht seit dem 16. August 2018.
Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht öffentlich erfolgen. Zwar ist
der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung
gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten
ist aber im vorliegenden Fall erforderlich, da eine Kenntnisnahme durch
Unbefugte für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig
sein kann.
Entsprechend den internationalen Standards der Financial Action Task Force
(FATF), den Anforderungen der Egmont Gruppe und den europarechtlichen
Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse
unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen
Sicherheits- und Datenschutzstandards. Dies gilt insbesondere für den
internationalen Informationsaustausch. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der
FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist,
wäre daher für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Dies gilt im
vorliegenden Fall umso mehr, als auch Belange anderer Staaten berührt sind.
Eine Offenlegung von Informationen mit Bezug zu inner- und
außereuropäischen Staaten kann eine Gefährdung der internationalen Arbeitsbeziehungen
nach sich ziehen und muss daher auch im außenpolitischen Interesse der
Bundesrepublik Deutschland unterbleiben. Die weitere Beantwortung wird daher
als Verschlusssache mit dem Grad „VS-Vertraulich“* eingestuft und in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.
9. Plant die Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen hinsichtlich
einer verbesserten Geldwäschebekämpfung?
a) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant?
b) Wenn ja, mit welchem Zeitplan?
Beim Fall Wirecard stehen bislang Verfehlungen im Vordergrund, die mit dem
Werkzeugkasten der Geldwäscheprävention nicht wirksam hätten adressiert
werden können. Die geldwäscherechtliche Verpflichteteneigenschaft und
Aufsicht sollen davor schützen, dass mit besonderen Risiken verbundene
Wirtschaftssektoren als Einfallstor für inkriminierte Gelder genutzt und von den
Kunden für Geldwäschehandlungen missbraucht werden können. Sie schützen
nicht vor Bilanzbetrug innerhalb von geldwäscherechtlich verpflichteten
Unternehmen selbst.
Derzeit wird innerhalb der Bundesregierung ein Aktionsplan zur Bekämpfung
von Bilanzbetrug und zur Stärkung der Kontrolle über Kapital- und
Finanzmärkte abgestimmt. Dabei werden auch Maßnahmen im Bereich Geldwäsche
eine Rolle spielen. So wird sich die Bundesregierung bei den anstehenden
Verhandlungen über die Fortentwicklung der EU-Geldwäscherichtlinie dafür
einsetzen, dass der gruppenweiten Compliance im Finanzsektor und der Aufsicht
hierüber besondere Bedeutung beigemessen wird. Die Meinungsbildung
innerhalb der Bundesregierung ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Darüber hinaus wird mit der Reform des Geldwäschestraftatbestandes noch in
diesem Jahr ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der strafrechtlichen
Bekämpfung der Geldwäsche geleistet.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]