[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten
Kappert-Gonther, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/21301 –
Versorgung durch Kinderkrankenhäuser in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Kinder sind in besonderem Maße auf eine gute Betreuung und Therapie
angewiesen, wenn sie im Krankenhaus sind. Für Kinder und Jugendliche ist der
Krankenhausaufenthalt in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung oftmals mit
großer Verunsicherung und emotionaler Belastung verbunden. Häufig
brauchen sie mehr Erklärungen und Zuspruch oder auch dauerhaft unmittelbare
Betreuung. Von Frühgeborenen bis zu 18-Jährigen haben Kinder und
Jugendliche unterschiedliche Bedürfnisse. Das fängt bei unterschiedlich großen Betten
und unterschiedlichen Pflegeutensilien an, geht über je nach Erkrankung und
Altersgruppe unterschiedliche Therapien, Arzneimittel und Medizinprodukte
und hört noch lange nicht bei den auch individuell und je nach Erkrankung
und Altersgruppe unterschiedlichen seelischen Bedürfnissen auf.
Entsprechend ist die Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Krankenhaus
teurer und personalaufwendiger als die von Erwachsenen. In besonderem Maße
gilt das für die Versorgung von chronisch kranken Kindern.
Nach den Vorgaben des gemeinsamen Bundesausschusses für
Sicherstellungszuschläge liegt eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung dann vor,
wenn durch die Schließung des Krankenhauses, dessen Zuschlagsfähigkeit
überprüft wird, zusätzlich mindestens 5 000 Einwohner Pkw-Fahrzeiten von
mehr als 30 Minuten aufwenden müssen, um zum nächstgelegenen geeigneten
Krankenhaus zu gelangen. Für Kinderkliniken können keine
Sicherstellungszuschläge beantragt werden. Die Gesellschaft für Kinderkrankenhäuser und
Kinderabteilungen in Deutschland e. V. (GKinD) hält für eine angemessene
Versorgung eine Fahrtzeit von 40 Minuten zur nächsten Kinderklinik für
angemessen.
Regelmäßig wird darüber berichtet, dass Kinderkliniken oder
Kinderabteilungen in Krankenhäusern junge Patientinnen und Patienten abweisen müssen,
dass Operationen abgesagt werden, dass Kinder lange Wege in Kauf nehmen
müssen, um ein freies Bett in einer Intensivstation zu finden. Es werden
sukzessive pädiatrische Stationen geschlossen, und es kommt vermehrt zu Fällen,
in denen Kinder aufgrund mangelnder Kapazitäten nicht versorgt werden
können. Eine neuere empirische Erhebung des Forschungszentrums ceres der
Universität Köln bestätigt dies (vgl.
https://www.divi.de/images/Dokumente/1909
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21741
19. Wahlperiode 19.08.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. August
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
13-aerzteblatt-oekonomie-paediatrie-weyersberg-et-al.pdf). Die befragten
pädiatrischen Stationen klagen über eine unzureichende finanzielle Vergütung
in Verbindung mit fehlenden Personal- und Sachressourcen. Die Behandlung
von Kindern sei nicht mit der Erwachsenenmedizin vergleichbar. Die
Patientengruppe sei sehr viel heterogener, entsprechend sei auch die Versorgung
komplexer und entziehe sich weitgehend der Standardisierbarkeit. Es
existieren bereits heute etwa doppelt so viele diagnosebezogene Fallgruppen (DRGs)
wie in Fachabteilungen der Erwachsenenmedizin. Aufgrund der Heterogenität
der Patientengruppe und des besonderen Betreuungsbedarfs von Kindern sind
die Personalkosten um 30 Prozent höher als in der Erwachsenenmedizin und
umfassen bis zu 85 Prozent der Gesamtkosten (vgl.
https://www.sueddeutsch
e.de/gesundheit/kinder-kinderklinik-krankenhaus-1.4721951?reduced=true).
Kinderheilkunde ist sehr häufig Notfallmedizin. Ein großer Anteil innerhalb
des Leistungsspektrums gehört zu den akut auftretenden Erkrankungen, deren
Häufigkeit nur bedingt vorhersehbar und kaum planbar ist, beispielsweise bei
Grippewellen. Dies führt neben hohen, nicht steuerbaren
Belegungsschwankungen dazu, dass rund 80 Prozent der Leistungen einer Kinderklinik nicht
planbar sind. Vorhaltekosten sind in der Folge deutlich höher als in anderen
Fachbereichen. Die Fixkosten zur permanenten Vorhaltung der erforderlichen
Leistungen betragen in der Pädiatrie circa 40 Prozent des Budgets. In der
Erwachsenenmedizin liegt dieser Anteil bei circa 25 Prozent (vgl.
https://www.g
kind.de/fileadmin/DateienGkind/Presse/Presseinfo_Rettet_die_Kinderstatio
n.pdf). Vorhaltekosten werden jedoch im jetzigen Vergütungssystem nicht
berücksichtigt.
Zusätzlich zum Problem der Finanzierung besteht ein Mangel an
Pflegekräften. Es kommt vermehrt zu Situationen, in denen freie Betten nicht belegt
werden können, weil das Personal fehlt. Im Dezember 2019 konnte das
Kinderkrebszentrum der Charité keine neuen Patientinnen und Patienten mehr
aufnehmen, weil nicht alle Pflegestellen besetzt werden konnten, um die
Personalvorgaben zu erfüllen (vgl.
https://www.tagesspiegel.de/berlin/personalman
gel-in-berliner-kliniken-wir-braeuchten-100-neue-pflegekraefte/2532977
4.html).
Im September 2019 haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV-SV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG), die Deutsche
Gesellschaft für Kinder und Jugendmedizin e. V. (DGKJ) und die Gesellschaft
der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e. V.
(GKinD) ein gemeinsames Arbeitspapier zur „Finanzierung stationärer
Behandlung von Kindern im Fallpauschalensystem“ verfasst. Darin werden
Sicherstellungszuschläge für Kinderkliniken und Kinderabteilungen gefordert,
um die notwendige Grund- und Notfallversorgung für Kinder und Jugendliche
in ländlichen, strukturschwachen Regionen aufrechterhalten zu können.
Zudem soll geprüft werden, ob und inwieweit auch für teilstationäre Leistungen
von pädiatrischen Einrichtungen sinnvolle Leistungsbeschreibungen
entwickelt werden können, um eine einheitliche und sachgerechte Vergütung zu
ermöglichen.
Wie alle anderen Krankenhäuser sind auch Kinderkrankenhäuser von den
mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen der Corona-Pandemie,
insbesondere von Behandlungsausfällen, betroffen. Zwar gehören Kinder –
glücklicherweise – nicht zu den Risikogruppen und weisen sehr viel seltener schwere
Krankheitsverläufe auf. Gleichwohl können sie infektiös sein und müssen
dann entsprechend den Anforderungen an den Infektionsschutz untergebracht
werden. Dies gilt natürlich auch für mitaufzunehmende Begleitpersonen bei
bis zu 80 Prozent der Kinder.
Angesichts der hohen Vulnerabilität von Kindern und der Wichtigkeit einer
adäquaten Behandlung für die kindlichen Entwicklungsphasen sieht die
fragestellende Fraktion dringenden Handlungsbedarf, um die pädiatrische
Versorgung zu sichern und zu verbessern. Wir wollen mit dieser Kleinen Anfrage in
Erfahrung bringen, welches die größten Probleme bei der stationären
Versorgung von Kindern sind und was die Bundesregierung dagegen zu tun gedenkt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Gesundheit und das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen ist für die
Bundesregierung ein wesentliches Anliegen. Dies gilt auch für die Schaffung
und Bereitstellung ambulanter und stationärer Versorgungsangebote, zu denen
gleichermaßen Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation für
somatische sowie für psychiatrische und psychosomatische Erkrankungen zählen.
Das Gesundheitswesen in Deutschland hält in erheblichem Umfang
entsprechende Strukturen vor, um ein sachgerechtes medizinisches
Versorgungsangebot für Kinder und Jugendliche bereit zu stellen.
Gemäß den vorliegenden Daten der Bundesärztekammer (BÄK) gab es im Jahr
2017 14.707 (2019: 15.468) berufstätigte Kinderärztinnen und -ärzte, davon
waren 7.367 (2019: 7.686) im ambulanten Bereich, 6.089 (2019: 6.376) in der
stationären Versorgung und 1.257 (2019: 1.406) in Behörden und sonstigen
Bereichen tätig. Zusätzlich werden 2.346 (2019: 2.537) in der Kinderpsychiatrie
tätige Ärztinnen und Ärzte ausgewiesen, davon waren 1.154 (20 19: 1.236) im
ambulanten, 1.067 (2019: 1.145) im stationären und 125 (2019: 156) in
Behörden und sonstigen Bereichen tätig. Insgesamt hat die Zahl der berufstätigen
Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin in den
vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen. Im Vergleich zum Jahr 2015 mit
14.162 Ärztinnen und Ärzten um rund 4 % (2019: +9,2 Prozent), im Vergleich
zum Jahr 2013 mit 13.460 Ärztinnen und Ärzten um rund 9 Prozent (2019:
+14,9 %). Zudem sind in der Statistik der BÄK für den Bereich der Kinder-
und Jugendmedizin 21 Subdisziplinen bzw. fachärztliche Spezialisierungen
ausgewiesen. (Zur besseren Vergleichbarkeit stationärer und ambulanter
Kapazitäten sind die Daten des Jahres 2017 angegeben, die dem aktuellen amtlichen
Datenstand für den stationären Bereich entsprechen).
Hinsichtlich der stationären Kapazitäten weist das Statistische Bundesamt für
das Jahr 2017 18.591 Betten für Kinderheilkunde in 354 Fachabteilungen mit
einer durchschnittlichen Auslastung von nur 66,4 Prozent aus sowie zusätzlich
1.740 Betten für Kinderchirurgie in 90 Fachabteilungen mit einer
durchschnittlichen Auslastung von nur 63,3 Prozent. Zudem verfügte Deutschland über
6.311 Betten in 147 Fachabteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit
einer durchschnittlichen Auslastung von 91,7 Prozent. Zu berücksichtigen ist
ergänzend, dass ein Großteil der Erkrankungen von Kindern ambulant behandelt
werden kann. Insgesamt ist auf der Grundlage dieser Daten von einer guten,
flächendeckenden stationären Versorgung von Kindern und Jugendlichen
auszugehen. Für die Bedarfsplanung der Kinderkrankenhäuser und der
Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin sind die Länder zuständig.
Berichte über Versorgungsengpässe, die trotz der hohen Strukturvorhaltungen
in Deutschland in Einzelfällen weder in der hochspezialisierten Versorgung von
Kindern noch bei Erwachsenen ausgeschlossen werden können, werden von der
Bundesregierung sehr ernst genommen. Auch Fragen der sachgerechten
Vergütung medizinischer Leistungen für Kinder und Jugendliche werden regelmäßig
geprüft, um mögliche Schwachstellen zu beseitigen. So wird etwa das
pauschalierende Entgeltsystem im Krankenhaus jährlich aktualisiert und alle
versorgenden Krankenhäuser haben im Rahmen eines strukturierten Verfahrens die
Möglichkeit, Änderungsbedarfe einzubringen. Insgesamt werden die
stationären Leistungen für Kinder und Jugendliche mit dem pauschalierenden
Entgeltsystem differenziert und unter Berücksichtigung der hier entstehenden höheren
Vorhaltekosten abgebildet und durch Zuschläge sowie Zusatzentgelte, die den
besonderen Belangen der Kinder und Jugendlichen zusätzlich Rechnung tragen,
ergänzt. Der Differenzierungsgrad des pauschalierenden Entgeltsystems ist im
Bereich der Kinder- und Jugendmedizin inzwischen so hoch, dass er faktisch
der häufig geforderten gesonderten Finanzierung stationärer Leistungen für
Kinder und Jugendliche entspricht.
Mit der Umsetzung des Notfallstufensystems für Krankenhäuser auf der
Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom
18. April 2019 wurden unter anderem gesonderte Module für die Kinder- und
Jugendmedizin etabliert, die auch dem in der Vorbemerkung der Fragesteller
angesprochenen häufigen Notfallcharakter des stationären Behandlungsbedarfs
in der Kinder- und Jugendmedizin in besonderer Weise Rechnung tragen.
Hierdurch werden nicht nur zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt, sondern es wird
gleichzeitig die qualitätsorientierte Versorgung von Kindern und Jugendlichen
in einer Rund-um-die-Uhr-Versorgung gestärkt.
Zur Bekämpfung des Personalmangels, insbesondere im Bereich der
Pflegekräfte, der zur Überlastung von Abteilungen führen kann, hat die
Bundesregierung seit 2016 eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, insbesondere das
Pflegestellen-Förderprogramm, die vollständige Tarifrefinanzierung, den
Pflegezuschlag und zuletzt die Ausgliederung der Personalkosten für die Pflege am
Bett in ein gesondertes Pflegebudget. Hierdurch sollen u. a. auch Anreize
geschaffen werden, zusätzliche Pflegekräfte einzustellen oder Teilzeitstellen
aufzustocken. Dennoch sind die Handlungsmöglichkeiten des Bundesgesetzgebers
hier begrenzt, da für die Einstellung, Bezahlung und das Management von
Personal die Krankenhausträger selbst verantwortlich sind. Diese entscheiden auch
im Benehmen mit den für die Krankenhausplanung zuständigen Ländern über
den Erhalt oder die Schließung von Fachabteilungen für Kinder- und
Jugendmedizin. Soweit es zu Schließungen von Fachabteilungen kommt, die in der
Regel vorübergehend sind, geschieht dies nach vorliegenden Berichten
teilweise, weil Mindestanforderungen an eine personelle Besetzung nicht eingehalten
werden können. Diese basieren jedoch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen
und dienen der Qualitäts- und Patientensicherheit.
Soweit die jüngsten Vereinbarungen zwischen der Deutschen Gesellschaft für
Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DGKJ), dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen (GKV-SV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
angesprochen werden, gehen diese auf eine Initiative von
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zurück, der bereits im Juni 2019 mit Fachgesellschaften und
Verbänden der Kinder- und Jugendmedizin sowie den genannten Partnern der
Selbstverwaltung auf Bundesebene unter Einbeziehung der
Regierungsfraktionen des Deutschen Bundestages ein Expertengespräch durchgeführt hat.
Inzwischen liegt ein Entwurf des G-BA zur Einbeziehung der Fachabteilungen für
Kinder- und Jugendmedizin in die Regelungen der Sicherstellungszuschläge
vor, der nach Auswertung und Würdigung der Stellungnahmen voraussichtlich
in den kommenden Wochen beschlussreif sein wird. Die weiteren Maßnahmen
befinden sich in der Prüfung. Aus den Stellungnahmen der zwischenzeitlich
befragten Länder geht überdies hervor, dass ihnen punktuelle Belastungsspitzen
in der Versorgung bekannt sind, jedoch grundlegend von einer guten
flächendeckenden ambulanten und stationären Versorgung in der Kinder- und
Jugendmedizin auszugehen ist. Bei den wegen der Corona-Pandemie verschobenen
Expertengesprächen wird auch zu erörtern sein, ob und in welchem Umfang
Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin von
der Corona-Pandemie betroffen sind. Grundlegend ist darauf hinzuweisen, dass
Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin von
den umfangreichen Hilfspaketen zur Bewältigung der Corona-Pandemie,
welche die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, ebenso profitieren konnten
wie andere Krankenhäuser.
1. Wie viele Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland insgesamt, und wie hat sich
deren Zahl seit 1991 entwickelt?
2. Wie hat sich die Zahl der Betten in Kinderkrankenhäusern und
Kinderabteilungen seit 1991 entwickelt?
3. In welche Fachabteilungen gliedern sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland auf?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In den amtlichen Statistiken des Statistischen Bundesamtes werden reine
Kinderkrankenhäuser nicht gesondert ausgewiesen, jedoch die Zahl der
Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Kinderchirurgie. Diese lag im
Jahr 1991 bei 539 und im Jahr 2017 bei 444. Die Zahl der Betten lag im Jahr
1991 bei 35.160 und im Jahr 2017 bei 20.331. Im Jahr 1991 gab es 2.560
Intensivbetten, im Jahr 2017 waren es 2.924. Die Zahl der Behandlungsfälle betrug
im Jahr 1991 1.049.972 und im Jahr 2017 1.120.370. Weitere Aufgliederungen
werden vom Statistischen Bundesamt nicht vorgenommen.
4. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kinderkrankenhäuser
und Kinderabteilungen insgesamt sowie die Intensivkinderkrankenhäuser
und abteilungen in Deutschland verteilt (bitte nach Bundesländern und
Standorten aufschlüsseln)?
Die nach Bundesländern aufgeschlüsselte Verteilung der Fachabteilungen für
Kinderchirurgie, für Kinderheilkunde und für Kinderpsychiatrie ist der
beigefügten Tabelle zu entnehmen. Weitere Untergliederungen sieht die amtliche
Statistik des Statistischen Bundesamtes nicht vor.
Kinder- Kinder-
Kinderchirurgie heilkunde psychiatrie
2017 2017 2017
Deutschland 90 354 147
Baden-Württemberg 9 35 22
Bayern 14 45 18
Berlin 7 9 6
Brandenburg 2 18 6
Bremen 1 5 1
Hamburg 3 7 5
Hessen 6 16 9
Mecklenburg-Vorpommern 6 16 5
Niedersachsen 6 32 16
Nordrhein-Westfalen 16 72 24
Rheinland-Pfalz 2 14 8
Saarland 2 4 2
Sachsen 7 30 8
Sachsen-Anhalt 3 18 6
Schleswig--Holstein 2 15 5
Thüringen 4 18 6
5. Für welche Regionen stellt die Bundesregierung daraus ableitend eine
bestehende Unterversorgung bzw. eine drohende Unterversorgung in der
stationären Versorgung von Kindern und Jugendlichen fest?
Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit
leistungsfähigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern ist
Aufgabe der Länder. Dies gilt auch für die Versorgung mit stationären
Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin. Es ist daher auch Aufgabe der Länder, das
etwaige Auftreten lokaler oder regionaler Versorgungsengpässe in der
stationären Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden. Die in der
Antwort auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, Bundestagsdrucksache
19/17461 aufgezeigten Daten fast konstanter Fallzahlen, kürzerer Verweildauer
und sinkender Auslastung lassen – trotz möglicher Engpässe im Einzelfall – die
Vermutung stationärer Unterversorgung im Bereich der Kinder- und
Jugendmedizin eher bezweifeln. Hinzuweisen ist ergänzend darauf, dass angesichts der
auch im internationalen Vergleich hohen Krankenhaus- und Bettendichte in
Deutschland nicht von systematischer Unterversorgung auszugehen ist. Selbst
bei Engpässen aufgrund von Belastungsspitzen hält Deutschland zudem ein
Rettungs- und Krankentransportwesen bei entsprechendem medizinischen
Bedarf vor, das regelmäßig einen raschen Transport in eine andere Klinik mit
freien Kapazitäten ermöglicht.
6. Haben die Kinderkrankenhäuser und -abteilungen nach Kenntnis der
Bundesregierung ausreichend Kapazitäten, um bei einer hohen Belegung,
wie sie beispielsweise bei einer Grippewelle auftreten kann, Kinder aus
Gründen des Infektionsschutzes zu isolieren?
Für die Krankenhausplanung, d. h. für die Sicherstellung einer
bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und eigenverantwortlich
wirtschaftenden Krankenhäusern, sind ausschließlich die Länder zuständig. Zu
diesem Zweck erstellt jedes Land einen Krankenhausplan und entscheidet
damit über die Anzahl der erforderlichen Krankenhäuser und Betten. Hierzu
gehört auch die Festlegung einer ausreichenden Zahl von Kinderkrankenhäusern
und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, auch für den Fall einer
Grippewelle.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegt, sind
Kinderkrankenhäuser und die Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin im
Durchschnitt in deutlich geringerem Umfang ausgelastet als andere Fachabteilungen
somatischer Krankenhäuser. Daher ist davon auszugehen, dass Maßnahmen
zum Infektionsschutz tendenziell gut umsetzbar sind. Ob die Kapazitäten
jederzeit ausreichen, hängt in allen Krankenhäusern und allen Fachabteilungen von
der Anzahl stationär behandlungsbedürftiger Patientinnen und Patienten ab und
kann nicht abschließend prognostiziert werden.
7. Wie wirkt sich die Pandemie auf die Belegung der Kinderkliniken und
Kinderabteilungen voraussichtlich in den bevorstehenden
Hochbelegungsphasen des Winterhalbjahres aus (bitte nach Standorten und
Fachabteilungen aufschlüsseln)?
Wie sich die Pandemie im Herbst und Winter voraussichtlich auf die Belegung
von Kinderkliniken und -abteilungen auswirken wird, hängt von einer Vielzahl
von Faktoren ab, wie etwa der Zahl der Infizierten, des Schweregrads der
Infektionen, der Zahl der Infektionsfälle mit stationärer
Behandlungsnotwendigkeit und der Dauer der stationären Behandlungen. Eine Aufschlüsselung nach
Standorten und Fachabteilungen ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht
möglich.
8. Wie wirkt sich die Pandemie auf die finanzielle Situation der
Kinderkrankenhäuser und -abteilungen aus?
Die Bundesregierung hat zur Milderung möglicher finanzieller Einbußen der
Krankenhäuser aufgrund der Notwendigkeit zur Freihaltung von Betten oder
aufgrund geringerer Auslastung der Häuser ein umfassendes Hilfspaket
aufgelegt, das die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser in der Krise gesichert hat.
Hiervon haben auch die Kinderkrankenhäuser und die entsprechenden
Fachabteilungen profitiert.
9. Für wie viel Prozent aller Kinder und Jugendlichen ist keine Kinderklinik
oder Kinderabteilung innerhalb einer Fahrtzeit von 40 Minuten zu
erreichen, und für wie viel Prozent aller Erwachsenen ist im Vergleich dazu
keine Klinik innerhalb einer Fahrtzeit von 30 Minuten zu erreichen?
Nach Berechnungen des GKV-SV für das Jahr 2018 können in Deutschland
rund 12,9 Mio. Kinder und Jugendliche und damit insgesamt 95,2 Prozent
innerhalb von 40 PKW-Fahrzeitminuten ein Kinderkrankenhaus oder ein
Krankenhaus mit einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin erreichen.
Rund 655.000 oder 4,8 Prozent aller Kinder und Jugendlichen müssen hierfür
mehr als 40 Fahrzeitminuten aufwenden. Im Vergleich dazu können 98,4
Prozent aller Erwachsenen oder rund 68,1 Mio. Menschen innerhalb von 30
Minuten ein Krankenhaus der Grundversorgung mit mindestens einer Fachabteilung
für Innere Medizin und Chirurgie erreichen. 1,6 Prozent bzw. 1,1 Mio.
Erwachsene müssen mehr als 30 PKW-Fahrzeitminuten aufwenden, um ein
Krankenhaus der Grundversorgung zu erreichen.
10. Welche Gründe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung dafür, dass es
Sicherstellungszuschläge für die Pädiatrie nur geben kann, wenn eine
gynäkologische Abteilung vorhanden ist (vgl. G-BA-Beschluss vom
19. April 2018,
https://www.g-ba.de/downloads/39-261-3302/2018-04-1
9_SiZu-R_Sicherstellungszuschlaege_Aenderung_BAnz.pdf), und sieht
die Bundesregierung hier Änderungsbedarf?
Gemäß des vom G-BA gefassten Beschlusses vom 19. April 2018 wurde eine
Fachabteilung für Geburtshilfe oder Gynäkologie und Geburtshilfe als
notwendige Vorhaltung in die Regelungen zur Vereinbarung von
Sicherstellungszuschlägen einbezogen. Hierbei wurde auf der Grundlage entsprechender
wissenschaftlicher Evidenz für eine höhere Versorgungsqualität von Müttern und
Kindern vereinbart, dass in Krankenhäusern, die neben der Fachabteilung für
Geburtshilfe oder Gynäkologie und Geburtshilfe zusätzlich eine Fachabteilung für
Kinder- und Jugendmedizin vorhalten, beide Fachabteilungen zuschlagsfähig
sein sollen, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines
Sicherstellungszuschlags gegeben sind.
Im Rahmen des in der Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnten
Fachgesprächs von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und den Verbänden der
Kinder- und Jugendmedizin, den Vertragspartnern auf Bundesebene und
Vertretungen der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag wurde die
Notwendigkeit einer umfassenderen Regelung erkannt. Die hierzu erforderlichen
Beratungen im G-BA wurden auf Antrag der Vertragsparteien auf Bundesebene
aufgenommen. Mit einer entsprechenden Beschlussfassung des G-BA als
Voraussetzung für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen ist noch in diesem
Jahr zu rechnen. Dem Anliegen einer Einbeziehung der Kinderkrankenhäuser
und der Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin in die Regelungen
zum Sicherstellungszuschlag wird damit Rechnung getragen.
11. Hat die Bundesregierung eine Bewertung des Vorschlages eines
„Versorgungszuschlages Kindergesundheit“ für bevölkerungsarme Regionen, in
denen Kinderabteilungen die aufgrund des Versorgungsauftrags
vorgehaltenen Leistungsangebote mit den Fallpauschalen und weiteren
Entgelten nicht kostendeckend finanzieren können, wie er auch von der
Gesellschaft für Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.
V. (GKinD) in ihrer Stellungnahme zum Krankenhausstrukturgesetz
vorgeschlagen wurde?
Der von der Gesellschaft für Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in
Deutschland e.V. (GKinD) seinerzeit vorgeschlagene „Versorgungszuschlag
Kindergesundheit“ wurde mit Blick auf den hohen Differenzierungsgrad des
pauschalierenden Entgeltsystems und der zusätzlichen
Abrechnungsmöglichkeiten für stationäre Leistungen von Kindern und Jugendlichen nicht als
sachgerechter Vorschlag zur finanziellen Sicherung der Kinderkrankenhäuser und
der Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin bewertet. Ein solcher
Zuschlag hätte mangels eines klaren Leistungsbezugs eine Abkehr von einem auf
empirischen Kosten- und Leistungsdaten basierenden Entgeltsystem bedeutet
und wurde daher seinerzeit nicht weiter verfolgt. Stattdessen wurden im
Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) vom 10. Dezember 2015 Zuschläge mit klarem
Leistungsbezug (z. B. für die Notfallversorgung oder für besondere Aufgaben
von Zentren und Schwerpunkten) und andere Instrumente der
Krankenhausfinanzierung zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Versorgung weiterentwickelt. Von den beispielhaft erwähnten Zuschlägen, die sich in
der Umsetzung befinden, profitieren auch Kinderkrankenhäuser und
Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin.
12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
chronisch kranken Kinder an den Krankenhauspatientinnen und
Krankenhauspatienten bis 18 Jahre, und wie hat sich der Anteil der chronisch
kranken Kinder an den Krankenhauspatientinnen und Krankenhauspatienten
bis 18 Jahre seit 1994 entwickelt?
13. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
chronisch kranken Kinder an den Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre in
der Bevölkerung, und wie hat sich dieser Anteil seit 1994 entwickelt?
14. Welche chronischen Erkrankungen sind bei Kindern am weitesten
verbreitet?
Die Fragen 12 bis 14 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Als chronische Krankheiten werden lang andauernde Erkrankungen bezeichnet,
die nicht vollständig geheilt werden können und eine andauernde oder
wiederkehrend erhöhte Inanspruchnahme medizinischer Leistungen erforderlich
machen. Auch gibt es verschiedene Definitionen von „chronisch kranken Kindern“
und entsprechend unterschiedliche Angaben zum Anteil dieser Gruppe. Eine
Auswertung von insgesamt 15 als chronisch geltenden Erkrankungen und
Gesundheitsstörungen von Kindern zwischen 0 und 17 Jahren aus der Studie zur
Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland (KiGGS-
Basiserhebung 2003 bis 2006) ergab eine Prävalenz von insgesamt 32 Prozent, bei
Hinzunahme von angeborenen Fehlbildungen und amtlich anerkannten
Behinderungen von 39 %. Bei dieser Art der Erfassung von chronischer Krankheit im
Kindesalter wurden schwerwiegende Erkrankungen wie Diabetes Typ I, aber
auch solche, die sehr leichte Verlaufsformen haben können oder nur temporäre
Beschwerden verursachen, wie etwa Heuschnupfen oder allergisches
Kontaktekzem gleichermaßen gezählt. Nur etwa ein Viertel dieser Kinder hatte nach
den Ergebnissen des Elternfragebogens einen speziellen Versorgungsbedarf.
Nähere Daten zur stationären Versorgung aufgrund einer chronischen
Erkrankung werden in der Krankenhausdiagnosestatistik nicht erfasst.
15. Wie hoch ist die Notfallquote durch akut auftretende Erkrankungen in
der stationären Pädiatrie, und wie hoch ist im Vergleich dazu die
Notfallquote bei Erwachsenen?
In den amtlichen Statistiken werden entsprechende Angaben nicht erfasst.
16. Wie viele Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 1991 jährlich in Kinderkrankenhäusern und
Kinderabteilungen versorgt, weil sie aufgrund von Flucht und Vertreibung
psychische oder körperliche Verletzungen erlitten haben?
Bei der Ermittlung der Zahl der Behandlungsfälle in den amtlichen Statisitiken
werden Herkunftsmerkmale nicht erfasst.
17. Wie hoch ist der Anteil von Aufenthalten von Kindern im
Kinderkrankenhaus, bei denen die untere Grenzverweildauer unterschritten wird,
und wie hoch ist im Vergleich dazu der entsprechende Anteil bei
erwachsenen Patienten?
Der Anteil von Kindern, die in Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin
behandelt wurden und die untere Grenzverweildauer unterschritten haben, lag
im Jahr 2018 nach Berechnungen des Instituts für das Entgeltsystem im
Krankenhaus (InEK) bei 24,3 Prozent, der Vergleichswert für Erwachsene und
Jugendliche, die in anderen Fachabteilungen behandelt wurden und zum
Zeitpunkt der Aufnahme zur stationären Behandlung mindestens 16 Jahre alt
waren, lag bei 18,9 Prozent. Die Altersgrenze von 16 Jahren ist sachgerecht, weil
sie im Rahmen der Kalkulation der Fallpauschalen zu den Faktoren zählt, die
häufig zur gesonderten Berechnung einer Fallpauschale oder eines
Zusatzentgelts für Kinder führen (sog. Kostentrenner).
18. Inwieweit ist in den Fallpauschalen für die stationäre Kinderheilkunde
der erhöhte Versorgungs- und Betreuungsaufwand abgebildet, und wie
haben sich die DRGs in diesem Bereich seit deren Einführung
entwickelt?
Die Fallpauschalen und Zusatzentgelte für die stationäre Kinderheilkunde
umfassen derzeit im Entgeltsystem 313 reine Kinder-DRGs und Kindersplits. Die
Entgelte wurden auf empirischen Kosten- und Leistungsdaten der an der
Versorgung teilnehmenden Krankenhäuser kalkuliert. Die empirische
Datengrundlage gewährleistet, dass ein erhöhter Versorgungs- und Betreuungsaufwand, der
etwa durch die Notwendigkeit einer längeren Behandlungsdauer entsteht,
bereits in den Entgelten berücksichtigt ist. Insofern werden auch höhere
Personalkosten, z. B. durch erhöhten Zeitaufwand bei Untersuchungen von Kindern und
Jugendlichen, bei der Kalkulation mit berücksichtigt. Im Bereich der Pflege für
die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen werden
seit dem Jahr 2020 die im einzelnen Krankenhaus anfallenden Pflegekosten
vergütet.
Zusätzlich werden alle Fallpauschalen jährlich daraufhin überprüft, ob die
Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit höheren Kosten und kürzeren
Verweildauern einhergeht. Ist dies der Fall, werden gesonderte Entgelte für Kinder
und Jugendliche ausgewiesen, während von einer spezifischen Abbildung der
Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Entgeltsystem abgesehen wird,
wenn diese zu einer im Vergleich zu erwachsenden Patientinnen und Patienten
geringeren Vergütung führen würde. Über die Jahre haben die reinen Kinder-
DRGs und Kindersplits kontinuierlich von 166 für das Jahr 2008 auf 313 für
das Jahr 2020 zugenommen.
Zusätzlich wird auf die Antwort zu Frage 48 verwiesen.
19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die mitunter „erheblichen
Erlösunterschiede innerhalb der Pädiatrie“ einerseits zu
„Überversorgung, wie teilweise im Bereich der Level-1-Perinatalzentren“ und
andererseits zu „erheblicher Unterversorgung, vor allem für chronisch und
schwer kranke Kinder“ (vgl.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/209667/P
aediatrie-Gefangen-zwischen-Ethik-und-Oekonomie) führen?
Falls ja, wie wird die Bundesregierung diesem Umstand
entgegenwirken?
Falls nein, warum nicht?
Sowohl die stationären Leistungen der Neonatologie, die häufig in Level-1-
Perinatalzentren erbracht werden und der hochspezialisierten Medizin
zuzuordnen sind, wie auch die stationären Leistungen für chronisch und schwer kranke
Kinder in anderen medizinischen Fachbereichen werden im Rahmen des
pauschalierenden Entgeltsystems auf der Grundlage empirischer Kosten- und
Leistungsdaten von Krankenhäusern kalkuliert, die an der Versorgung teilnehmen.
Hohen Bewertungsrelationen liegen hierbei auch ein höherer Aufwand und
höhere Kosten zugrunde und führen nicht unabdingbar zu höheren Gewinnen für
die Krankenhäuser.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit zur Erbringung einer medizinischen
Leistung liegt bei den im Krankenhaus beschäftigten Ärztinnen und Ärzten,
welche diese in Abstimmung und nach Zustimmung von Eltern und Kindern
vornehmen. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sieht umfassende
Leistungsansprüche für alle Arten von Erkrankungen und für alle Versicherten
vor. Hierbei erfolgen weder Priorisierungen noch Ausschlüsse von Leistungen
oder ein Gegeneinander-Aufwiegen der Leistungen unterschiedlicher
Fachgebiete.
20. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass in vielen Bereichen
der Pädiatrie die Grundversorgung „nur durch Spenden und Drittmittel“
aufrechterhalten werden kann (vgl.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/209
667/Paediatrie-Gefangen-zwischen-Ethik-und-Oekonomie)?
Der Bundesregierung sind entsprechende Presseberichte bekannt. Sofern
Spenden und Drittmittel in der stationären Versorgung etwa beim Übergang von
innovativen Therapien aus der Forschungsphase in die Regelversorgung eine
Rolle gespielt haben, wurde seitens der Selbstverwaltungspartner dafür Sorge
getragen, dass die Kosten in die Kalkulation der Fallpauschalen eingeflossen
sind.
21. Welche Informationen beispielsweise über die Bereiche, in denen eine
Finanzierung auch durch Spenden erfolgt, liegen der Bundesregierung zu
diesem Sachverhalt vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
22. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
insbesondere Universitätskliniken „Gelder für Forschung und Lehre
entgegen der gesetzlichen Bestimmungen zum Ausgleich von Defiziten der
Krankenversorgung“ nutzen (vgl.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/2096
67/Paediatrie-Gefangen-zwischen-Ethik-und-Oekonomie)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?
Die in der Fragestellung angesprochene Problematik einer nicht sachgerechten
Querfinanzierung der medizinischen Versorgung durch Forschungsmittel und
umgekehrt einer Querfinanzierung von Forschung und Lehre durch Mittel, die
für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten vorgesehen
sind, wird seit Jahrzehnten für alle medizinischen Fachbereiche immer wieder
in den Raum gestellt, ohne dass entsprechende Nachweise erbracht wurden.
Tatsache ist, dass die von den Ländern bereitzustellenden Mittel für Forschung
und Lehre im Verhältnis zu den Mitteln für die medizinische Versorgung, die
überwiegend von den gesetzlichen und den privaten Krankenversicherungen
getragen werden, in den letzten Jahren kontinuierlich zurück gegangen sind,
während gleichzeitig der Anteil der Mittel für die Krankenversorgung
kontinuierlich gestiegen ist.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung im Gutachten des
Sachverständigenrats Gesundheit „Bedarfsgerechte Versorgung der
Gesundheitsversorgung“, einer pauschalen Vergütung der Fixkosten in der
pädiatrischen Versorgung außerhalb der DRGs?
Im Gutachten des Sachverständigenrates aus dem Jahr 2018 „Bedarfsgerechte
Steuerung der Gesundheitsversorgung“ ist eine ausdrückliche Empfehlung zur
gesonderten Neugestaltung der Krankenhausfinanzierung für die Kinder- und
Jugendmedizin nicht enthalten. Sofern die Fragestellung auf die allgemeine
Aussage des Sachverständigenrates Gesundheit Bezug nimmt, wonach ein
wichtiger Baustein zur Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung eine
Stärkung pauschaler Vergütungselemente durch gezielte Berücksichtigung der
Besonderheiten in der Versorgungslandschaft wäre, so ist dies aus Sicht der
Bundesregierung ein interessanter Ansatz, der im Zuge künftiger
Reforminitiativen geprüft wird.
24. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die
Versorgung von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre seit 1991
inflationsbereinigt entwickelt,
a) insgesamt,
b) für den Pflegeaufwand eines Kindes pro Krankenhausaufenthalt,
c) für den Pflegeaufwand eines Kindes pro Tag?
Die Fragen 24 bis 24c werden gemeinsam beantwortet.
Zu den Kosten für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre
seit 1991 können nach Angaben des Statistischen Bundesamtes keine Aussagen
gemacht werden, da die Kosten der Krankenhäuser nicht einzelnen
Fachabteilungen zugeordnet werden.
25. Wie hoch ist der durchschnittliche Personalkostenanteil bei der
Versorgung von Kindern in Kinderkrankenhäusern und -abteilungen, und wie
hoch ist der durchschnittliche Personalkostenanteil bei der Versorgung
von Erwachsenen, und wie hat sich dieser Personalkostenanteil seit
Einführung der Fallpauschalen jeweils entwickelt?
Aufgrund von Datenanalysen des InEK ist grundsätzlich feststellbar, dass die
Pflegepersonalkosten einen wichtigen Kostenbestandteil bei der Versorgung
von Kindern darstellen. Insofern könnten die Kinderfachabteilungen und
Kinderkrankenhäuser stark durch die Herausnahme der Pflegepersonalkosten aus
dem DRG-System seit dem 1. Januar 2020 profitieren.
Betrachtet man die Personalkosten, die zusätzlich zu den im Pflegebudget
ausgegliederten Pflegepersonalkosten zum Beispiel für den ärztlichen Dienst, den
medizinisch-technischen Dienst und den Funktionsdienst entstehen, so liegt
deren durchschnittlicher Anteil für die Fachabteilungen für Kinder- und
Jugendmedizin im Datenjahr 2018 bei 44,0 Prozent. Der entsprechende Vergleichswert
für Erwachsene liegt bei 40,1 Prozent. Diese Personalkostenanteile werden
auch weiterhin differenziert innerhalb des pauschalierenden Entgeltsystems
abgebildet.
26. Wie wirkt sich die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten auf die
finanzielle Situation von Kinderkrankenhäusern und -abteilungen aus, und ist
der aktuelle Pflegeentgeltwert ausreichend, insbesondere wenn die
coronabedingten Sonderregelungen auslaufen?
Mit der vollständigen Finanzierung der Pflegepersonalstellen in
Krankenhäusern können insbesondere pflegeintensive Fachbereiche – zu denen in
besonderer Weise auch die Kinder- und Jugendmedizin zählt – finanziell und qualitativ
unterstützt werden. Der vorläufige Pflegeentgeltwert sichert die Liquidität der
Krankenhäuser bei der Deckung der Pflegepersonalkosten in der unmittelbaren
Patientenversorgung und zwar auch dann, wenn noch kein
krankenhausindividuelles Pflegebudget vereinbart wurde. Im Rahmen der Budgetverhandlungen
ist ein krankenhausindividueller Pflegeentgeltwert zu vereinbaren, der die
Pflegepersonalkosten der unmittelbaren Patientenversorgung des einzelnen
Krankenhauses deckt.
27. Wie hoch sind die Ausgaben für Modernisierung im Hinblick auf
technische Ausstattung und Digitalisierung für pädiatrische Abteilungen bzw.
Kinderkrankenhäuser im Vergleich zu den Gesamtinvestitionen in die
Modernisierung der Krankenhäuser, und wie wird der Bedarf für
Kinderkliniken und Kinderabteilungen ermittelt?
Im Rahmen der dualistischen Krankenhausfinanzierung ist es Aufgabe der
Länder, die erforderlichen Investitionsmittel für die Modernisierung der
pädiatrischen Abteilungen und Kinderkrankenhäuser im Hinblick auf technische
Ausstattung und Digitalisierung zur Verfügung zu stellen. Welcher Anteil der
Investitionsmittel auf pädiatrische Abteilungen und Kinderkrankenhäuser entfällt,
entscheidet jedes Land autonom. Gleiches gilt für die Ermittlung der
Investitionsbedarfe für Kinderkliniken und Fachabteilungen für Kinder- und
Jugendmedizin.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das vom Koalitionsausschuss
am 3. Juni 2020 beschlossene Zukunftsprogramm Krankenhäuser, in dessen
Rahmen Bundesmittel zur Förderung von Vorhaben unter anderem zur
Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser und zur Entwicklung und
Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen bereitgestellt werden. Die Mittel
des Programms sollen auch für entsprechende Maßnahmen in
Kinderkrankenhäusern und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin verwendet
werden können. Welche konkreten Vorhaben bei welchen Krankenhäusern
gefördert werden, sollen die einzelnen Länder entscheiden.
28. Wie hoch ist die Zahl an Fachkräften für Kinderkrankenpflege, die
derzeit an Kinderkliniken und Kinderabteilungen fehlen (bitte nach
Bundesländern und Standorten sowie nach Kinderkrankenpflegekräften,
Fachkräften für Kinderintensivpflege und Fachkräften für Geburtshilfe und
Neonatologie aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind keine amtlichen Zahlen über fehlende Fachkräfte in
der Kinderkrankenpflege bekannt.
29. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Kinderkrankenpflegekräfte mit dreijähriger Ausbildung im Krankenhaus seit
1991 entwickelt (bitte in Vollzeitäquivalenten angeben)?
Die Entwicklung der Zahl der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und
-pflegerinnen seit 1991 kann der beigefügten Tabelle entnommen werden. Die
Anzahl der Beschäftigten in der Kinderkrankenpflege wird nach Aussagen des
Statistischen Bundesamtes nicht als Vollzeitäquivalent erhoben.
Jahr Anzahl
2017 37 694
2016 37 746
2015 37 312
2014 37 504
2013 37 282
2012 37 304
2011 36 900
2010 37 471
2009 37 557
2008 37 615
2007 37 789
2006 38 078
2005 38 446
2004 38 949
2003 39 875
2002 40 650
2001 40 502
2000 40 150
1999 40 514
1998 40 975
1997 41 110
1996 41 845
1995 41 006
1994 40 681
Jahr Anzahl
1993 39 726
1992 39 316
1991 39 667
30. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Kinderkrankenpflegekräfte mit Weiterbildung zur Intensivpflegefachkraft im
Krankenhaus seit 1991 entwickelt (bitte in Vollzeitäquivalenten
angeben)?
Das Statistische Bundesamt erhebt die Anzahl der Kinderkrankenpflegekräfte
mit Weiterbildung zur Intensivpflegefachkraft nicht gesondert.
31. Gibt es eine Einschätzung der Bundesregierung bezüglich der
Auswirkungen der Einführung der generalistischen Pflegeausbildung auf die
Anzahl und das Qualifikationsniveau der künftigen
Kinderkrankenpflegekräfte?
Hinsichtlich der neuen Pflegeberufeausbildung wird zunächst auf die Antwort
zu Frage 47 verwiesen. Es wird auch zukünftig eine qualitativ hochwertige und
den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen angemessene Pflegeausbildung
angeboten. Die im August 2019 veröffentlichten Rahmenlehrpläne der
Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) sehen für die Generalistik
zudem eine eigenständige „Curriculare Einheit“ für die pflegerische
Versorgung von Säuglingen, Kindern, Jugendlichen sowie deren Bezugspersonen vor.
Für die praktische Ausbildung ist ein Pflichteinsatz in der pädiatrischen
Versorgung vorgegeben, weitere praktische Ein-sätze können auf die pädiatrische
Versorgung ausgerichtet werden.
32. Wie wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass die Pflegeschulen, die
bisher die Kinderkrankenpflegeausbildung angeboten haben, das im
neuen Pflegeberufegesetz verankerte Wahlrecht, sich nach zwei Jahren
gemeinsamer Ausbildung für die Spezialisierung Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege entscheiden zu können, aktiv anbieten?
Mit der Pflegeberufereform, insbesondere mit Teil 5 des PflBG, wurden
bundesrechtlich die Voraussetzungen geschaffen, dass Auszubildende an Stelle des
Abschlusses „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“ auch einen gesonderten
Abschluss als „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits-
und Kinderkrankenpfleger“ erwerben können. Diesbezüglich enthalten die
§§ 59 und 60 PflBG Regelungen zum Wahlrecht. Ist im Ausbildungsvertrag ein
Vertiefungseinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung
vereinbart, kann die oder der Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel
entscheiden, statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen, den gesonderten
Abschluss in der Kinderkrankenpflege anzustreben. Der Träger der praktischen
Ausbildung stellt nach Ausübung des Wahlrechts die Durchführung der
gewählten Ausbildung selbst oder über Kooperationsverträge mit anderen
Einrichtungen und Pflegeschulen sicher. Die konkrete Umsetzung erfolgt vor Ort.
33. Wie und mit Hilfe welcher Einrichtungstypen wird nach Kenntnis der
Bundesregierung die praktische Ausbildung (bitte je Bundesland), die im
Bereich Pädiatrie 60 bis 120 Stunden umfasst, im Rahmen der
generalistischen Pflegeausbildung gewährleistet?
Mit der in Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
enthaltenen Möglichkeit, den Stundenumfang des Pflichteinsatzes in der
pädiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 PflBG für einen Übergangszeitraum zu
flexibilisieren, wird den ausbildendenden Einrichtungen ausreichend Zeit
gegeben, die erforderlichen Ausbildungsstrukturen zu schaffen. Die Geeignetheit
der ausbildenden Einrichtungen bestimmt sich gemäß § 7 Absatz 5 PflBG nach
den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Die Gesetzesbegründung zum
PflBG (Bundestagsdrucksache 18/7823) nennt als mögliche Einsatzstellen
neben Krankenhäusern und ambulanten Diensten beispielhaft auch
Kinderarztpraxen als andere geeignete Einrichtungen.
34. Wie wird sich nach Ansicht der Bundesregierung das
Pflegepersonalstärkungsgesetz auf die Anzahl der Kinderkrankenpflegekräfte im
Krankenhaus insgesamt und auf die Relation Kind – Kinderkrankenpflegekraft
auswirken?
Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurden zahlreiche
Maßnahmen auf den Weg gebracht, damit mehr Pflegekräfte, u. a. auch bei der
Versorgung von Kindern in Krankenhäusern, eingestellt werden können. Unter
anderem wurde sichergestellt, dass jede neue oder aufgestockte Pflegestelle
einschließlich von Tarifkostensteigerungen vollständig finanziert wird. Zudem
stellen die Regelungen des PpSG zur Förderung von Maßnahmen für eine
bessere Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf und die umfassende
Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Krankenpflege, der
Kinderkrankenpflege und der Krankenpflegehilfe weitere Maßnahmen dar, die sich positiv auf
die Personalsituation der Krankenhäuser auswirken.
Seit dem Jahr 2020 sind die Pflegepersonalkosten aus den Fallpauschalen
ausgegliedert. Kosten für die unmittelbare pflegerische Versorgung am Bett
werden dem einzelnen Krankenhaus damit vollständig erstattet. Anreizen, auf
Kosten der Pflege zu sparen, wird mit der Einführung des Pflegebudgets die
Grundlage entzogen. Die für die Pflege am Bett vorgesehenen Gelder dürfen nicht
anderweitig verwendet werden.
35. Inwieweit können die Pflegepersonalvorgaben des Gemeinsamen
Bundesausschusses aus der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und
Reifgeborene (QFR-RL) derzeit erfüllt werden, und welche Konsequenzen gibt
es bei Nichterfüllung?
Um die Erfüllung der in der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und
Reifgeborene (QFR-RL) bestimmten Anforderungen an die pflegerische Versorgung
überprüfen und bewerten zu können, hat der G-BA ein Verfahren zur Abfrage
des Umsetzungsgrads der Maßnahmen zur Qualitätssicherung für Früh- und
Reifgeborene festgelegt. Dazu wurde mit § 10 QFR-RL eine standardisierte
Strukturabfrage eingeführt, die Perinatalzentren (Level 1 und 2) sowie
Krankenhäuser mit perinatalem Schwerpunkt verpflichtet, einmal jährlich zum
15. Januar standortbezogene Angaben zur Erfüllung der Anforderungen im
vorausgegangenen Jahr zu übermitteln.
Im Jahr 2018 wurde – basierend auf den Selbstauskünften der teilnehmenden
Krankenhäuser bei dieser Strukturabfrage – der in der QFR-RL normierte
Pflegeschlüssel von einer Gesundheits- und Kinderpflegekraft je
intensivtherapiepflichtigem Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1500 g von
38,1 Prozent der Perinatalzentren Level 1 und von 95,7 Prozent der
Perinatalzentren Level 2 erfüllt. Den weiterhin normierten Pflegeschlüssel von einer
Gesundheits- und Kinderpflegekraft je zwei intensivüberwachungspflichtigen
Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1500 g haben 46,9 Prozent der
Perinatalzentren Level 1 und 95,7 Prozent der Perinatalzentren Level 2 erfüllt.
Die vollständigen Ergebnisse der Strukturabfrage aus dem Erfassungsjahr 2018
sind unter folgendem Link veröffentlicht:
https://perinatalzentren.org/ downloa
ds/IQTIG_Strukturabfrage-QFR-RL-EJ-2018_2019-07-01.pdf. Über die
Ergebnisse des Erfassungsjahrs 2018 hinaus liegen derzeit noch keine öffentlich
zugänglichen bzw. erfassungsjahrbezogen abschließenden Informationen zum
Umsetzungsstand der QFR-RL vor. Die Veröffentlichung dieser Ergebnisse ist
für den 1. Oktober 2020 auf der Internetseite
www.perinatalzentren.org
vorgesehen.
Krankenhäuser, deren Perinatalzentren die Anforderungen an die pflegerische
Versorgung nicht erfüllen, sind zur Durchführung eines „Klärenden Dialogs“
gemäß § 8 QFR-RL mit den auf Landesebene verantwortlichen Stellen
verpflichtet und dürfen – unter der Voraussetzung der Teilnahme am Klärenden
Dialog – von den pflegerischen Anforderungen bis längstens zum 31.
Dezember 2021 abweichen. Ziel des Klärenden Dialogs ist die Ursachenanalyse sowie
die Unterstützung einer schnellstmöglichen Erfüllung der personellen
Anforderungen durch den Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Krankenhaus.
Dabei ist auch ein koordiniertes Vorgehen zur Förderung der Ausbildung sowie
der Fachweiterbildung des Pflegepersonals vorgesehen.
36. Wie wirken sich nach Ansicht der Bundesregierung die
Pflegepersonalvorgaben der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene auf
das Fachkräfteangebot in der Kinderkrankenpflege insgesamt aus?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es wird
allerdings immer wieder berichtet, dass keine ausreichende Anzahl
qualifizierter Pflegekräfte zur Verfügung stünden, sodass nicht alle Stellen zur
Versorgung in den Krankenhäusern u. a. auf den Kinderintensivstationen besetzt
werden könnten. Zudem komme es zu einem Abwerben geeigneter Pflegekräfte
zwischen den einschlägigen Stationen bzw. Einrichtungen.
Vor diesem Hintergrund besitzt die verstärkte Aus- und Weiterbildung des
entsprechenden Pflegepersonals hohe Priorität, denn die Pflegepersonalvorgaben
der QFR-RL sind schon geraume Zeit festgelegt. So hat der G-BA bereits 2008
beschlossen, dass die Versorgung in den Perinatalzentren Level 1 und 2 durch
40 Prozent bzw. 30 Prozent fachweitergebildete Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegekräfte zu erfolgen hat. Lediglich vorübergehend sollte ersatzweise
erfahrenes Personal eingesetzt werden können. Im Jahr 2013 wurden die
Pflegepersonalschlüssel beschlossen, nach denen im neonatologischen
Intensivüberwachungsbereich ab dem 1. Januar 2017 je intensivtherapiepflichtigem
Frühgeborenen bzw. je zwei intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen jederzeit
mindestens eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegekraft verfügbar sein
muss.
37. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Wartezeit auf eine Eltern-Kind-Behandlung in psychotherapeutischen,
psychosomatischen und psychiatrischen Einrichtungen?
38. Sieht die Bundesregierung einen Mehrbedarf an Eltern-Kind-
Behandlungsplätzen in psychotherapeutischen, psychosomatischen und
psychiatrischen Einrichtungen, und wie hoch ist nach Kenntnis der
Bundesregierung dieser Bedarf?
Die Fragen 37 und 38 werden wegen des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Wartezeiten in der ambulanten und stationären Versorgung werden in den
amtlichen Statistiken nicht erfasst. Für die Sicherstellung bedarfsgerechter
stationärer Versorgungskapazitäten sind die Länder zuständig.
39. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für Eltern-Kind-
Behandlungsplätze in psychotherapeutischen, psychosomatischen und
psychiatrischen Einrichtungen eine kostendeckende Vergütung durch die
Krankenkassen?
Das stationäre Entgeltsystem in psychiatrischen und psychosomatischen
Einrichtungen wird auf Basis von empirischen Kosten- und Leistungsdaten
kalkuliert. Dabei gehen die den Einrichtungen entstehenden Kosten in die
tagesbezogen ermittelten Bewertungsrelationen ein. Die Krankenhäuser vereinbaren mit
den Kostenträgern dauerhaft krankenhausindividuelle Basisentgeltwerte und es
besteht die Möglichkeit, regionale oder strukturelle Besonderheiten in der
Leistungserbringung krankenhausindividuell zu berücksichtigen. Für den Fall, dass
Krankenhäuser feststellen, dass bestimmte Leistungen im stationären Kontext
nicht ausreichend abgebildet sind oder vergütet werden, haben sie über das
Vorschlagsverfahren beim InEK die Option, Vorschläge für eine verbesserte
Abbildung einzureichen. Darüber hinaus können sie an der Kalkulation des
stationären Entgeltsystems in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen
teilnehmen, damit die dem Krankenhaus entstehenden Kosten Eingang in den
für die Abrechnung maßgeblichen Entgeltkatalog finden.
40. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, dass Eltern und ihre Kinder in
psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosomatischen
Einrichtungen für eine Eltern-Kind-Behandlung abgewiesen werden mussten, da
entweder keine Kapazitäten zur Verfügung standen oder eine
kostendeckende Vergütung insbesondere für Unterkunft oder die Mitbehandlung
der Eltern nicht gegeben war?
Der Bundesregierung sind keine konkreten Fälle der beschriebenen Art
bekannt. Im Übrigen sind für die Sicherstellung bedarfsgerechter stationärer
Versorgungskapazitäten die Länder zuständig.
41. Wie hat sich die Versorgungssituation von Eltern-Kind-
Behandlungsplätzen nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2007, in dem
nach der Studie „Mother-baby units in germany: A report on the status
quo“ von Turmes & Hornstein der Versorgungsbedarf erst zu 21 Prozent
gedeckt war, entwickelt?
Die in der Frage angegebene Studie wurde 2007 im Auftrag der deutschen
Sektion der Marcé Gesellschaft für Peripartale Psychische Erkrankungen
durchgeführt und bezieht sich nur auf psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene.
Die Autoren weisen darauf hin, dass auch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Mutter und Kind aufgenommen werden. Eine aktuelle Übersicht der Marcé
Gesellschaft über „Mögliche Mutter-Kind Aufnahmestellen bei postpartalen
psychischen Erkrankungen“ (
http://marce-gesellschaft.de/adressen) weist darauf
hin, dass keine Vollständigkeit der Daten garantiert werden kann. Insofern kann
auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen keine Aussage
zur Entwicklung der tatsächlichen Versorgungssituation getroffen werden.
42. Wie plausibel ist aus Sicht der Bundesregierung der Rückschluss auf
Überkapazitäten aufgrund eines geringen Nutzungsgrades der Betten,
wenn nicht berücksichtig wird, ob diese Kapazitäten aufgrund von
Personalmangel überhaupt zur Verfügung stehen (vgl. Bundestagsdrucksache
19/7270)?
Wie sich aus der Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage „Notstand in
Kinderkliniken“ auf Bundestagsdrucksache 19/7270 ergibt, verfügt die
Bundesregierung nicht über Erkenntnisse, wie viele Betten in Kinderkliniken oder
pädiatrischen Abteilungen wegen fehlenden Personals gesperrt werden mussten. Daher
sind auch keine Aussagen darüber möglich, welche Rückschlüsse hieraus auf
bestehende Überkapazitäten zu ziehen sind.
43. Gibt es eine Bewertung der Bundesregierung bezüglich der Ergebnisse
einer wissenschaftlichen Umfrage unter Mitarbeitern in Kinderkliniken,
in der 25 Prozent der befragten pädiatrischen Stationen angaben, 25 bis
50 Patienten im Jahr abweisen zu müssen, weitere 25 Prozent angaben,
50 bis 100 Patienten im Jahr abweisen zu müssen, und 72 Prozent
insgesamt angaben, dass ein Mangel an tatsächlich betreibbaren Intensivbetten
herrsche (vgl.
https://www.divi.de/images/Dokumente/190913-aerzteblat
t-oekonomie-paediatrie-weyersberg-et-al.pdf ), und wenn ja, wie lautet
diese?
Die Bundesregierung hat keine Möglichkeit, die Ergebnisse der Umfrage und
die Validität der ihr zugrunde liegenden Daten zu überprüfen.
44. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Kinder und
Jugendliche von Kliniken abgewiesen wurden?
a) Wie viele Kinder und Jugendliche wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten fünf Jahren von Klinken abgewiesen?
b) Welche Gründe sind der Bundesregierung bekannt, warum Kinder
und Jugendliche von Klinken abgewiesen wurden?
c) Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus diesen
Gründen?
Die Fragen 44 bis 44c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Anzahl an Kindern und
Jugendlichen, die in den letzten fünf Jahren von Kliniken abgewiesen wurden. Es
ist Aufgabe der Länder, im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags für die
stationäre Versorgung zu prüfen, ob eine ausreichende Versorgung von Kindern und
Jugendlichen mit stationären Versorgungskapazitäten gewährleistet ist. Aus der
in der Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnten Länderabfrage gehen
ebenfalls keine Hinweise zu Abweisungen von Kindern und Jugendlichen
durch Kliniken hervor. Auch bei guten strukturellen Voraussetzungen sind
Engpässe in Einzelfällen zwar nicht auszuschließen. Jedoch hat die
Bundesregierung in den letzten Jahren zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um die
Personalsituation zu verbessern und wird auch weiterhin beobachten, wie diese
Maßnahmen wirken.
45. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Patientinnen und Patienten in der Kinderintensivmedizin aus
Kapazitätsgründen vorzeitig in andere Stationen verlegt, und in wie vielen Fällen
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Stationen der
Kinderintensivmedizin überbelegt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die
Zuständigkeit der Länder für die Krankenhausplanung wird verwiesen.
46. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Situation in den
Kinderkrankenhäusern zu verbessern und um eine bedarfsgerechte
Versorgung sicherzustellen?
Die Bundesregierung geht auf Basis verfügbarer Daten davon aus, dass eine
bedarfsgerechte medizinische Versorgung von Kindern und Jugendlichen
sichergestellt ist. Dabei werden auch weiterhin kontinuierlich
Verbesserungsmöglichkeiten geprüft und, wo dies sachgerecht ist, umgesetzt. Mit der zum Beginn des
Jahres 2020 erfolgten Ausgliederung der Pflegepersonalkosten können in
diesem Bereich die krankenhausindividuellen Kosten in der pflegeintensiven
Kinder- und Jugendmedizin vereinbart werden. Zudem sind die Weichen dafür
gestellt, die Kinder- und Jugendmedizin in die Regelungen zum
Sicherstellungszuschlag einzubeziehen. Auch ist geplant, die in der Vorbemerkung der
Bundesregierung beschriebenen Expertengespräche mit Verbänden der Kinder-
und Jugendmedizin in den kommenden Monaten wieder aufzunehmen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 zum Zukunftsprogramm
Krankenhäuser verwiesen.
47. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, damit ausreichend
Pflegekräfte gezielt für den Bereich der Kinderkrankenpflege zur Verfügung
stehen?
Mit der Anfang 2020 in Kraft getretenen Pflegeberufereform wurde die
Pflegeausbildung umfassend reformiert. Sie wurde durch zahlreiche Maßnahmen
qualitativ verbessert und attraktiver gemacht. Die Ausbildung ist zunächst
generalistisch ausgerichtet und befähigt zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in
allen Versorgungssettings. Neben dem generalistischen Abschluss
„Pflegefachfrau/Pflegefachmann“ können die Auszubildenden den gesonderten Abschluss
„Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger“ erwerben. Die Pflegeberufereform trägt den durch die
demographische und epidemiologische Entwicklung und Veränderungen in
Versorgungsstrukturen gewandelten Versorgungsbedarfen umfassend Rechnung. Die
Einführung der neuen Pflegeausbildung wird durch die Ausbildungsoffensive
Pflege unterstützt.
Die Bundesregierung hat mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG), dem
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) und mit den verbindlich vereinbarten
Maßnahmen der Konzertierten Aktion Pflege eine Fülle von Maßnahmen auf
den Weg gebracht, um die Pflege in den Krankenhäusern und damit auch in der
Kinderkrankenpflege zu verbessern. Die Wirkungen dieser Maßnahmen sind
zunächst zu beobachten, um zu prüfen, ob und wodurch die Versorgung von
Kindern und Jugendlichen weiter verbessert werden kann.
48. Gedenkt die Bundesregierung, die Vorschläge des Ethikrats umzusetzen,
der vorschlägt, die die Kinder- und Jugendmedizin charakterisierenden
Faktoren, wie sehr kurze Verweildauern oder eine vergleichsweise sehr
aufwendige pflegerische und psychologische Betreuung, kostendeckend
im DRG-System zu berücksichtigen, oder sogar die Kinder- und
Jugendmedizin komplett von dem Fallgruppen-Vergütungssystem der
Erwachsenenmedizin zu entkoppeln?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, auf welche Weise?
Die Fragen 48 bis 48b werden gemeinsam beantwortet.
Die jährliche Kalkulation der Fallpauschalen basiert auf empirischen Ist-
Kosten- und Leistungsdaten von an der Versorgung teilnehmenden
Krankenhäusern, einschließlich der Daten von Kinderkliniken und Fachabteilungen für
Kinder- und Jugendmedizin. Insofern werden der Kalkulation die tatsächlichen
Behandlungskosten zugrunde gelegt und dementsprechend auch die erhöhten
Personalkosten bei Kindern als Grundlage für die Fallpauschalen
berücksichtigt. Dementsprechend gehen in die Kalkulation der Fallpauschalen auch
höhere Vorhaltekosten aufgrund einer geringeren Auslastung von Fachabteilungen
für Kinderheilkunde ein.
Wie in den Vorjahren wurden auch für die Kalkulation des
Fallpauschalensystems des Jahres 2020 durchgängig bestehende und neue Alterssplits
dahingehend überprüft, ob eine sachgerechte Abbildung von Fällen im Kindesalter
gewährleistet ist. Zusätzlich wurden die Alterssplits mit und ohne Kombination
mit anderen, die Versorgung von Kindern und Jugendlichen charakterisierenden
Faktoren geprüft. Dabei bezieht das InEK in die Prüfung die Vorschläge aus
dem jährlichen Vorschlagsverfahren für die Weiterentwicklung des
Fallpauschalensystems ein. Das Vorschlagsverfahren steht allen Beteiligten offen. Im
Ergebnis hat die Ausdifferenzierung der Vergütungen von stationären
Leistungen für Kinder und Jugendliche mit 313 reinen Kinder-DRGs und sogenannten
„Kindersplits“ für das Jahr 2020 inzwischen einen Grad erreicht, der dem
Grunde nach einem gesonderten Vergütungssystem für stationäre Leistungen
von Kindern entspricht. Mit Kindersplits wird der Tatsache Rechnung getragen,
dass Fälle im Kindesalter eine kürzere Verweildauer bei meist höheren
Pflegekosten pro Tag aufweisen. Allein für das Jahr 2020 wurden insgesamt 25 neue
Splits mit Bezug zum Kindesalter eingeführt, die erhöhte Behandlungskosten
für Kinder berücksichtigen.
Im Bereich der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden
Stationen anfallende Pflegekosten werden seit dem Jahr 2020 dem Krankenhaus
vollständig vergütet, was sich bei hohem Pflegeaufwand in der Kinder- und
Jugendmedizin für einzelne Krankenhäuser günstig auswirken kann. Um auch
den höheren Behandlungskosten für besonders komplexe Fälle mit sehr langen
Verweildauern Rechnung zu tragen, werden „Langlieger“-Zuschläge gezahlt.
Daneben bildet das Entgeltsystem auch weitere spezielle Bedürfnisse von
Kindern ab, zum Beispiel über Zusatzentgelte für Medikamente mit
Kinderdosisklassen, die kinderspezifisch niedrige Einstiegsschwellen berücksichtigen.
Damit wird eine systematische Benachteiligung der Kinder aufgrund ihres
niedrigeren Körpergewichts und der resultierenden typischen Dosen vermieden.
49. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Vorschläge aus dem eingangs
erwähnten Arbeitspapier von GKV-SV, DKG, DGKJ und GKinD,
Sicherstellungszuschläge für Kinderkliniken und Kinderabteilungen
grundsätzlich zu ermöglichen und Leistungsbeschreibungen für
teilstationäre Leistungen zu entwickeln, um eine einheitliche Vergütung
gewährleisten zu können?
b) Gedenkt die Bundesregierung, diese Vorschläge umzusetzen, und
wenn ja, wann?
Die Fragen 49a und 49b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt die von GKV-SV, DKG, DGKJ und GKinD
vorgeschlagene Einbeziehung der Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin in
die Regelungen zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen. Die
Vereinbarung von Entgelten für teilstationäre Leistungen ist bereits aktuell
krankenhausindividuell möglich. Der Vorschlag, systematische
Leistungsbeschreibungen für teilstationäre Leistungen zu entwickeln, wird derzeit im Rahmen der
hierfür vorgesehenen Verfahren ergebnisoffen geprüft.
50. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, den beispielsweise die
Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin in ihrer Stellungnahme zum
Versorgungsstärkungsgesetz gemacht hat (
https://www.bundesgesundheit
sministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordn
ungen/Stellungnahmen_WP18/GKV-VSG_NEU/DGKJ-Stellungnahme_
RefEntwurf_VSG.pdf), Institutsambulanzen im Rahmen des
Versorgungsauftrages der Kinderkliniken und Kinderabteilungen zuzulassen,
um Defizite in der wohnortnahen ambulanten spezialärztlichen
Versorgung von Kindern und Jugendlichen aufzufangen?
Die Öffnung von Krankenhäusern, insbesondere auch die Öffnung von
Kinderkliniken für ambulante Behandlungen ist im Rahmen des GKV-
Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) vom 16. Juli 2015 eingehend diskutiert worden.
Für den in der Frage angesprochenen Fall, dass Versorgungsmängel in der
ambulanten spezialärztlichen Versorgung bestehen, sieht das geltende Recht in
§ 116 SGB V bereits die Möglichkeit vor, Ärztinnen und Ärzte u. a. in
Krankenhäusern zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu
ermächtigen. Ist eine ausreichende Versorgung ohne die besonderen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der hierfür geeigneten Ärztinnen und
Ärzten in den Krankenhäusern nicht sichergestellt, besteht eine Verpflichtung
für den Zulassungsausschuss, die Ermächtigung zu erteilen. Die hierzu von der
DGKJ gemeinsam mit GKinD gegenüber dem Bundesministerium für
Gesundheit vorgetragenen Umsetzungsprobleme werden im Rahmen des geplanten
Fachgespräches des Bundesministeriums für Gesundheit auch unter
Einbeziehung der Länder zu erörtern sein. Nach den hier vorliegenden Zahlen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den von Kinderärztinnen und -ärzten bei
den Zulassungsausschüssen gestellten Anträgen auf Ermächtigung im Jahr
2019 wurden über 96 Prozent der Anträge positiv beschieden.
51. Beabsichtigt die Bundesregierung zu veranlassen, dass
Sicherstellungszuschläge, die an ein Krankenhaus gezahlt werden, wenn eine Abteilung
defizitär ist, dann auch dieser Abteilung zugutekommen?
Die Bewirtschaftung von Mitteln innerhalb der Krankenhäuser liegt in der
Verantwortung der Krankenhausträger. Weder Bund noch Länder haben hier
Eingriffs- oder Weisungsrechte. Sofern gemäß den Vorgaben für die
Gewährung eines Sicherstellungszuschlags entsprechend ein Krankenhaus aufgrund
geringer Fallzahlen in ein Defizit gerät, weil es mit den pauschalierenden
Entgelten nicht auskömmlich wirtschaften kann, und dieses Defizit in der
Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin entsteht, ist davon auszugehen, dass die
Mittel auch zum Ausgleich des Defizits in dieser Fachabteilung verwendet
werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Krankenhäuser, die kein Defizit
aufweisen, jedoch die sonstigen Voraussetzungen für einen
Sicherstellungszuschlag gemäß den hierzu geltenden Beschlüssen des G-BA erfüllen, in die Liste
der Krankenhäuser aufgenommen werden können, die von der pauschalen
Förderung für ländliche Krankenhäuser in Höhe von 400.000 Euro jährlich
profitieren.
52. Beabsichtigt die Bundesregierung zu veranlassen, dass
Sicherstellungszuschläge für eine defizitäre Abteilung auskömmlich ausgestaltet und an
Strukturqualitätsvorgaben gekoppelt werden?
Die hierzu geltenden gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass die Höhe des
Sicherstellungszuschlags von den Vertragsparteien vor Ort verhandelt wird.
Dabei bemisst sich die krankenhausindividuell zu vereinbarende Höhe des
Zuschlags gemäß der Begründung im Kabinettentwurf des
Krankenhausstrukturgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/5372, S. 63) nach dem Bedarf für eine
kostendeckende Finanzierung der Fachabteilungen oder Leistungseinheiten, die zur
Sicherstellung der notwendigen Versorgung erforderlich sind. Strukturvorgaben
für förderungsfähige Krankenhäuser sind in den hierzu gefassten Beschlüssen
des G-BA enthalten.
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