Planungszeiträume im Bereich der Bundesverkehrswege
der Abgeordneten Torsten Herbst, Frank Sitta, Oliver Luksic, Bernd Reuther, Dr. Christian Jung, Daniela Kluckert, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Markus Herbrand, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Pascal Kober, Alexander Müller, Frank Müller-Rosentritt, Frank Schäffler, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Anfang dieses Jahres hat der Deutsche Bundestag das sogenannte Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (kurz: Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz – MgvG) beschlossen. Dieses Gesetz sieht unter anderem vor, dass das Eisenbahnbundesamt bzw. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Vorhabensträger für Planungen in dem genannten Bereich sind und die vorbereitenden Planungsarbeiten bis zur Entscheidung des Deutschen Bundestages erstellen müssen. Dazu gehören u. a. Infrastrukturplanungsentwürfe, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die Anhörung, die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen und der Abschlussbericht. Ziel des Gesetzes ist die Beschleunigung der Umsetzung von ausgewählten Verkehrsinfrastrukturprojekten. Zur Abschätzung des Zeitbedarfs für derartige Vorhaben im Vergleich zur herkömmlichen Planung interessieren folgende Fragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Welche planerischen Arbeitsschritte sind nach Kenntnis der Bundesregierung erforderlich, damit ein Vorhaben in den Bundesverkehrswegeplan aufgenommen werden kann?
Welcher Zeitbedarf ist hierfür in der Regel erforderlich?
Welche rechtliche Bedeutung hat die Aufnahme einer Straßenplanung in den Bundesverkehrswegeplan?
Wie lange dauert die Planung von Bundesfernstraßen, die im Bundesverkehrswegeplan aufgeführt sind, im Regelfall bis hin zur Schaffung von Baurecht (bitte differenziert für die wesentlichen Planungsschritte die üblichen Zeiträume angeben, möglichst getrennt nach Plangenehmigungsverfahren bzw. Planfeststellungsverfahren)?
Wie lange dauert die Planung von Bundeswasserstraßen und Eisenbahnstrecken, die im Bundesverkehrswegeplan aufgeführt sind, im Regelfall bis hin zur Schaffung von Baurecht (bitte differenziert für die wesentlichen Planungsschritte die üblichen Zeiträume angeben, möglichst getrennt nach Plangenehmigungsverfahren bzw. Planfeststellungsverfahren)?
Unterscheiden sich die Zeiträume in den Fragen 3 und 4 von der Planung von wesentlichen Änderungsmaßnahmen?
Wenn ja, bei welchen Planungsschritten, und warum?
Unterscheiden sich die Zeiträume bei den Fragen 3 und 4 voraussichtlich von Planungen, die in einem Verfahren gemäß dem Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz geplant werden?
Wenn ja, bei welchen Planungsschritten, und warum?