Import von Cannabisblüten aus dem Ausland
der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Michael Theurer, Jens Beeck, Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Markus Herbrand, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Manfred Todtenhausen und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Anbau und Handel mit Cannabisblüten ist in Internationalen Drogenkonventionen von 1961, 1971 und 1988 rechtlich geregelt und den Vertragsstaaten nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Die 1961-Konvention regelt die Import- und Exportvorgänge und sieht ein differenziertes Meldesystem der Vertragsstaaten vor. Die Meldepflichten umfassen auch detaillierte Angaben zum künftigen Bedarf an medizinischem Cannabis sowie statistische Aufstellungen zu ausgewählten Eckdaten (Artikel 19, 20 der 1961-Konvention). Über die Einhaltung der Konventionen wacht der Internationale Suchtstoffkontrollrat der Vereinten Nationen (INCB) im Rahmen eines komplexen Systems von Kontrollmaßnahmen. In Deutschland ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als zuständige Behörde dem Kontrollrat berichtspflichtig.
Aktuell importiert Deutschland Cannabisblüten aus drei Ländern, Kanada, Niederlande und Portugal. Zudem soll der Bedarf an Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken durch Anbau in Deutschland gedeckt werden. Ein Export von Cannabisblüten in andere Länder ist nicht geplant (vgl. Bundestagsdrucksache 19/17363). Damit bleibt deutschen Unternehmen der lukrative Cannabismarkt verschlossen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Nach welchen Kriterien ist der tatsächliche Versorgungsbedarf an Cannabisblüten in Deutschland für das Jahr 2020 ermittelt worden? Wie, und wann wird der Bedarf für die Folgejahre ermittelt?
Wie hoch sind die jährlichen Einfuhrgrenzen von Cannabisblüten seit dem Jahr 2015, und welche Kapazitäten verbleiben noch für das Jahr 2020 (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Was passiert, wenn Deutschland die zulässigen Einfuhrmengen überschreitet?
Nach welchen Kriterien richtet sich die Auswahl der Länder für den Import von Cannabisblüten, und wie wird der Entscheidungsprozess transparent gemacht?
Plant die Bundesregierung den Import von Cannabisblüten aus weiteren Ländern?
a) Wenn ja, um welche Länder handelt es sich, wann, und welche Mengen sollen jeweils importiert werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, wenn sie feststellt, dass die aktuellen Importmengen nicht ausreichen, um den Cannabisbedarf in Deutschland für das Jahr 2020 zu decken?
Sind gegenüber Deutschland bzw. seinen Vertragspartnern Maßnahmen nach Artikel 21 Absatz 4 der 1961-Konvention ausgesprochen worden?
Welche Lieferquoten sind mit Blick auf die drei Importländer mit dem INCB vereinbart worden, und werden diese Quoten eingehalten?
Falls nein, woran liegt es, dass die Quoten nicht ausgeschöpft bzw. überstiegen werden, und welche Handlungserfordernisse ergeben sich daraus für das BfArM?
Mit welchen Erntemengen betreffend Cannabis rechnet die Bundesregierung für die Jahre 2020, 2021 und 2022?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei schlechten Ernteverhältnissen bzw. Ernteerträgen in Deutschland im Jahr 2020 keine Unterversorgung an Cannabis zu medizinischen Zwecken entsteht?
Welche Bedarfsprognosen hat das BfArM diesbezüglich dem INCB für den Anbau in Deutschland mitgeteilt (Artikel 10 der 1961-Konvention)?
Wie bereitet sich die Bundesregierung auf eine mögliche Unterversorgung von Cannabisblüten im Jahr 2020 vor?
Ist in diesem Zusammenhang über eine Anhebung der Lieferquoten nach Deutschland nachgedacht worden, und wenn ja, mit welchen Zahlen anhand welcher Prognosen wird konkret gerechnet?