[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/21460 –
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
30. Juni 2020
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Asylstatistiken beinhalten zumeist nur Zugangs, Antrags und Anerkennungs
bzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden
anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig
erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt
Bundestagsdrucksache 19/19333).
Am 2. November 2017 stellte auch das Statistische Bundesamt erstmalig ein
ausführliches Zahlenwerk zu in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf
der Datengrundlage des Ausländerzentralregisters (AZR) vor (
https://www.de
statis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/11/PD17_387_125
21.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dem Statistischen Bundesamt
anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend bei dieser
statistischen Erhebung ist die „Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen
Kategorien humanitärer Aufenthaltstitel hat das Bundesamt deshalb
untersucht, inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen, soweit das
möglich war. Sogenannte Visa-Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen damit
aus dieser Statistik heraus, selbst wenn sie später einen humanitären
Aufenthaltstitel erhalten haben sollten. Solche Erfassungsunterschiede im Detail
bewirken, dass das Statistische Bundesamt für Ende 2016 auf eine Zahl von
insgesamt 1,6 Millionen Schutzsuchenden in Deutschland kam, während die
Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Anfrage der Fraktion DIE LINKE. für
Ende 2016 bei 1,5 Millionen lag – wobei auch diese Zahl nicht nur anerkannte
Flüchtlinge im Rechtssinne, sondern zudem Asylsuchende, Geduldete und
Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltsstatus enthält (jüdische
Kontingentflüchtlinge und andere Geflüchtete mit einer Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind hierbei hingegen
nicht enthalten). Für Ende 2018 nannte das Statistische Bundesamt eine Zahl
von insgesamt knapp 1,8 Millionen Schutzsuchenden in Deutschland (https://
www.tagesschau.de/inland/schutzsuchende-deutschland-103.html); aus der
Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/8258 ließ sich
ebenfalls eine Gesamtzahl von knapp 1,8 Millionen Geflüchteten für Ende
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22457
19. Wahlperiode 15.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 14. September 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2018 errechnen, wenn auch Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 Absatz 4 AufenthG berücksichtigt werden. Für Ende 2019 ergibt sich aus
beiden Quellen unverändert eine Gesamtzahl von etwa 1,8 Millionen
Geflüchteten in Deutschland, davon knapp 1,4 Millionen mit einem Schutzstatus (vgl.
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/07/PD20_274_12
521.html und Bundestagsdrucksache 19/19333).
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der in Deutschland lebenden
Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus von über einer Million auf unter
400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge (Asylberechtigte und
GFK-Flüchtlinge) hatte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im
Jahr 2011 reduziert, vor allem infolge zehntausender Asyl-Widerrufe, aber
auch durch Einbürgerungen und Ausreisen. Seit 2012 steigt die Gesamtzahl
hier lebender Geflüchteter wieder an, vor allem Schutzsuchende aus Syrien
sorgten für einen deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf
insgesamt etwa 750 000 Ende 2019. Zudem hatten 350 000 Geflüchtete, viele aus
Syrien, einen sogenannten subsidiären Schutzstatus. Über 110 000 Menschen,
mehrheitlich aus Afghanistan, lebten Ende 2019 mit nationalem
Abschiebungsschutz in Deutschland (alle Angaben, auch im Folgenden, aus:
Bundestagsdrucksache 19/19333).
Etwa 66 500 Personen verfügten Ende 2019 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechtsregelungen oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23
Absatz 1, § 104a, § 18a und § 25a und b AufenthG), gut 56 000 wegen
langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG) und
gut 21 000 Personen wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe
(§ 25 Absatz 4 AufenthG). Knapp 9 000 Menschen verfügten über einen
Aufenthaltstitel infolge einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a
AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg dann bis Ende 2016 auf über 725 000 an, um dann bis Ende
2019 wieder auf knapp 468 000 zurückzugehen.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zum Teil fehlerhaft
und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können
beispielsweise das Land längst wieder verlassen haben, ohne registriert worden
zu sein, viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht
ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie:
https://mediendienst-int
egration.de/artikel/niemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtige-es-genau-gib
t.html und
https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugs
defizit-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). Auf Nachfrage
erläuterte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit
Schreiben vom 16. April 2020, dass es infolge von Überprüfungen von Datensätzen
einen Rückgang der Zahl der im AZR gespeicherten ausreisepflichtigen
Personen ohne Duldung um 26 Prozent gegeben habe, von gut 64 000 im April
2017 auf 47 317 Ende September 2019. Ausreisepflichtige ohne Duldung
bleiben demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie nicht mehr in den Behörden
vorsprechen, bis die Ausländerbehörden „Kenntnis von einem Fortzug
erhalten“.
Gut 202 000 der knapp 250 000 zum Ende des Jahres 2019
Ausreisepflichtigen verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse oder der Pflege von Angehörigen, wegen der Aufnahme einer
Ausbildung, wegen fehlender Reisedokumente oder weil Abschiebungen
aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind. 36
Prozent dieser Duldungen wurden aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B.
bei Asyl-Folgeanträgen der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche
Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen. Beim Duldungsgrund
„fehlende Reisedokumente“ wird nicht erfasst, ob den Betroffenen dieses
Fehlen von Reisedokumenten angelastet werden kann. Häufig sind die fehlenden
Dokumente auch nicht der ursächliche Grund dafür, dass eine Abschiebung
nicht vollzogen wird. Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht
abgeschoben werden dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst.
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2020?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 42.536
Personen mit einer Asylberechtigung, darunter 25.348 männliche und 17.163
weibliche sowie 25 Personen mit unbekanntem Geschlecht erfasst. 5.415
Personen waren unter 18 Jahre, 37.120 Personen über 17 Jahre alt und bei einer
Person ist das Alter unbekannt. 27.186 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren
in Deutschland, 15.340 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 10 Personen ist
die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1.040 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2020.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
Die Fragen 1a bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylberechtigte insgesamt 42.536
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 62,3
befristete Aufenthaltsrechte 35,6
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 2,1
Asylberechtigte insgesamt 42.536
darunter:
Türkei
Syrien
Iran
Afghanistan
Irak
Eritrea
Sri Lanka
Kosovo
Russische Föderation
Pakistan
Ungeklärt
Polen
Äthiopien
Vietnam
China
11.806
6.875
5.563
2.036
1.884
1.303
1.265
948
896
592
589
585
555
516
489
Asylberechtigte insgesamt 42.536
Länder
Baden-Württemberg 5.101
Bayern 4.191
Berlin 2.461
Asylberechtigte insgesamt 42.536
Länder
Brandenburg 219
Bremen 603
Hamburg 1.729
Hessen 4.924
Mecklenburg-Vorpommern 139
Niedersachsen 5.139
Nordrhein-Westfalen 13.537
Rheinland-Pfalz 1.268
Saarland 766
Sachsen 822
Sachsen-Anhalt 312
Schleswig-Holstein 1.085
Thüringen 240
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren 662.937 Personen mit Flüchtlingsschutz
nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) i. V. m. § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), darunter 422.469 männliche und 239.947 weibliche, 3 diverse
und 518 Personen mit unbekanntem Geschlecht im AZR erfasst. 213.629
Personen waren unter 18 Jahre alt, 449.298 Personen über 17 Jahre alt und bei
10 Personen ist das Alter unbekannt.
79.462 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 582.987
Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 488 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 20.254 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 662.937
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 9,8
befristete Aufenthaltsrechte 88,0
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 2,2
Personen mit Flüchtlingsschutz
Deutschland 662.937
darunter:
Syrien 362.849
Irak 96.240
Afghanistan 41.610
Personen mit Flüchtlingsschutz
Deutschland 662.937
darunter:
Eritrea 37.382
Iran 31.606
Ungeklärt 20.210
Türkei 16.094
Somalia 12.064
Staatenlos 6.995
Pakistan 5.899
Russische Föderation 3.912
Nigeria 2.965
Äthiopien 2.410
Aserbaidschan 1.877
Sonstige asiatische
Staatsangehörigkeiten
1.745
Personen mit Flüchtlingsschutz 662.937
Länder
Baden-Württemberg 70.732
Bayern 75.585
Berlin 28.120
Brandenburg 10.035
Bremen 13.923
Hamburg 18.942
Hessen 56.560
Mecklenburg-Vorpommern 8.958
Niedersachsen 75.130
Nordrhein-Westfalen 187.425
Rheinland-Pfalz 29.583
Saarland 17.276
Sachsen 19.410
Sachsen-Anhalt 14.746
Schleswig-Holstein 24.571
Thüringen 11.941
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren,
auch bei den Unterfragen) lebten zum 30. Juni 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2020?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär
Schutzberechtigten?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Im AZR werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2.
Alternative des AufenthG (subsidiärer Schutz) und nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbote) gespeichert.
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren 232.152 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG (subsidiärer
Schutz) erfasst, davon 137.171 männliche, 94.794 weibliche und 187 Personen
mit unbekanntem Geschlecht. 73.518 Personen waren unter 18 Jahre, 158.633
Personen über 17 Jahre und bei einer Person ist das Alter unbekannt. 10.330
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 221.310 Personen
sechs Jahre oder weniger. Bei 512 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 5.017 Personen erhielten den Status erstmalig im Jahr 2020. Mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG waren 111.386 Personen
zum Stichtag 30. Juni 2020 erfasst, davon 59.665 männliche, 51.621 weibliche
und 100 mit unbekanntem Geschlecht. 38.729 Personen waren unter 18 Jahre,
72.652 Personen über 17 Jahre und bei 5 Personen ist das Alter unbekannt.
23.270 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland und 87.923
Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 193 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 4.418 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich diese subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
Die Fragen 3b und 3c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten und auf die Länder kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 2 Satz 1, 2.Alt. AufenthG (subsidiärer
Schutz)
Deutschland 232.152
darunter:
Syrien 154.417
Irak 22.429
Afghanistan 16.591
Eritrea 12.638
Somalia 6.754
Ungeklärt 6.077
Jemen 1.751
Staatenlos 1.511
Iran 1.248
Russische Föderation 1.119
Sudan (ohne Südsudan) 778
Nigeria 530
Libanon 513
Türkei 421
Libyen 405
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 AufenthG
Deutschland 111.386
darunter:
Afghanistan 67.100
Syrien 5.083
Irak 5.082
Somalia 4.361
Nigeria 3.797
Russische Föderation 2.046
Kosovo 1.924
Eritrea 1.801
Armenien 1.454
Ungeklärt 1.173
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 AufenthG
Deutschland 111.386
darunter:
Türkei 1.149
Äthiopien 1.139
Iran 1.106
Serbien 1.026
Guinea 906
Bundesland Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG (subsidiärer Schutz)
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 AufenthG
Deutschland 232.152 111.386
darunter:
Baden-Württemberg 19.391 10.430
Bayern 19.320 16.441
Berlin 17.033 7.567
Brandenburg 5.407 2.055
Bremen 3.094 1.450
Hamburg 4.564 6.941
Hessen 19.145 11.987
Mecklenburg-Vorpommern 2.309 1.474
Niedersachsen 28.130 9.433
Nordrhein-Westfalen 67.316 22.493
Rheinland-Pfalz 14.842 5.236
Saarland 3.972 964
Sachsen 6.280 3.944
Sachsen-Anhalt 5.705 3.080
Schleswig-Holstein 11.604 5.083
Thüringen 4.040 2.808
4. Bei wie vielen der in den Fragen Frage 1 bis 3 benannten Personen war
ein Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum
30. Juni 2020 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und Status differenzieren)?
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 basieren auf Daten des AZR. Anhängige
Widerrufsverfahren werden im AZR jedoch nicht erfasst. Nach Daten des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die keine Unterscheidung
nach „aufhältig“ oder „nicht aufhältig“ oder nach dem jeweiligen Schutzstatus
treffen, waren 155.516 Widerrufsprüfverfahren zum Stichtag 30. Juni 2020
eingeleitet und anhängig. Die Verteilung nach Hauptherkunftsländern kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
1. Halbjahr 2020 Anhängige Widerrufsprüfverfahren
Staatsangehörigkeiten gesamt 155.516
darunter:
Syrien 68.680
Irak 23.329
Afghanistan 21.814
Iran 9.536
Eritrea 9.419
Ungeklärt 4.684
Somalia 3.577
Türkei 2.243
1. Halbjahr 2020 Anhängige Widerrufsprüfverfahren
Staatsangehörigkeiten gesamt 155.516
darunter:
Staatenlos 1.584
Russische Föderation 1.357
Pakistan 1.155
Nigeria 1.146
Äthiopien 635
Aserbaidschan 511
Guinea 421
5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren im AZR 20.143 Personen mit Widerruf/
Rücknahme eines Schutzstatus erfasst. 18.237 Personen lebten seit mehr als
sechs Jahren in Deutschland, 1.905 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei
einer Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die Verteilung nach
Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Personen mit Widerruf/
Rücknahme des Flüchtlingsstatus
Asylanerkennung
widerrufen/
zurückgenommen
Flüchtlingseigenschaft widerrufen/
zurückgenommen
subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1
AsylG widerrufen/
zurückgenommen
Summe
insgesamt 18.968 892 283 20.143
darunter mit dem
Aufenthaltsstatus:
unbefristete Aufenthaltsrechte 15.357 108 5 15.470
befristete Aufenthaltsrechte 2.962 591 178 3.731
sonstiges (z. B. Duldung, kein
Status gespeichert) 649 193 100 942
Personen mit Widerruf/Rücknahme des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 20.143
darunter:
Kosovo 6.975
Irak 3.320
Türkei 2.703
Serbien 1.240
Serbien und Montenegro (ehemals) 652
Syrien 637
Albanien 562
Sri Lanka 368
Jugoslawien (ehemals) 351
Serbien (ehemals) 286
Afghanistan 246
Iran 217
Polen 200
Vietnam 173
Montenegro 163
6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2020?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren 3.727 Personen mit einer Duldung nach
§ 60a Absatz 1 AufenthG, darunter 2.512 männliche und 1.202 weibliche sowie
13 Personen mit unbekanntem Geschlecht, im AZR erfasst. 1.033 Personen
waren unter 18 Jahre und 2.694 Personen über 17 Jahre alt. 717 Personen lebten
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 3.002 Personen sechs Jahre oder
weniger.
Bei 8 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1.032 erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2020. Die Verteilung nach Bundesländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 3.727
Bundesländer
Baden-Württemberg 185
Bayern 391
Berlin 17
Brandenburg 114
Bremen 55
Hamburg 4
Hessen 305
Mecklenburg-Vorpommern 11
Niedersachsen 372
Nordrhein-Westfalen 1.353
Rheinland-Pfalz 134
Saarland 44
Sachsen 115
Sachsen-Anhalt 52
Schleswig-Holstein 534
Thüringen 41
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 3.727
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Irak 844
Afghanistan 373
Serbien 199
Russische Föderation 172
Syrien 172
Kosovo 156
Nigeria 112
Iran 110
Armenien 107
Türkei 103
Albanien 101
Pakistan 98
Ungeklärt 80
Aserbaidschan 78
Libanon 78
7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2020?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren 1.655 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a und 19d (neue Fassung) AufenthG, darunter 1.342
männliche und 312 weibliche sowie eine Person mit unbekanntem Geschlecht im AZR
erfasst. 26 Personen waren unter 18 Jahre und 1.629 Personen über 17 Jahre alt.
373 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 1.282 Personen
sechs Jahre oder weniger. 321 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
Die Verteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/19d AufenthG Summe
Länder 1.655
Baden-Württemberg 311
Bayern 366
Berlin 64
Brandenburg 8
Bremen 8
Hamburg 86
Hessen 57
Mecklenburg-Vorpommern 24
Niedersachsen 190
Nordrhein-Westfalen 345
Rheinland-Pfalz 61
Saarland 4
Sachsen 25
Sachsen-Anhalt 16
Schleswig-Holstein 74
Thüringen 16
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/19d AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 1.655
darunter:
Afghanistan 284
Albanien 215
Kosovo 122
Pakistan 97
Gambia 90
Ukraine 69
Nigeria 54
Irak 42
Iran 42
Guinea 39
Ägypten 37
Serbien 34
Kamerun 33
Armenien 33
Bangladesch 33
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 30. Juni 2020 infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Bis zum 30. Juni 2020 wurden im geregelten Aufnahmeverfahren für jüdische
Zuwanderer insgesamt 210.015 Personen aufgenommen. Hinzu kommen 8.535
Personen, die vor Beginn oder außerhalb des geregelten Aufnahmeverfahrens
eingereist waren. Insgesamt sind damit 218.550 jüdische Zuwanderer mit ihren
Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. ihren
Nachfolgestaaten eingereist. Die Verteilung nach Bundesländern kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Bundesland Einreisen/Personen
Baden-Württemberg 20.034
Bayern 32.272
Berlin 1.142
Brandenburg 7.588
Bremen 2.243
Hamburg 5.330
Hessen 18.492
Mecklenburg-Vorpommern 6.613
Niedersachsen 18.319
Nordrhein-Westfalen 51.729
Rheinland-Pfalz 11.600
Saarland 3.239
Sachsen 11.033
Sachsen-Anhalt 7.695
Schleswig-Holstein 6.789
Thüringen 5.897
Gesamt 210.015
Jüdische Zuwanderer, die eine Aufnahmezusage bekommen haben, erhalten
nach der Einreise in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 des AufenthG. Gemeinsam aufgenommene Familienangehörige
(Ehegatten und minderjährige, ledige Kinder), die nicht selbst die Voraussetzungen für
eine Aufnahme als jüdische Zuwanderer erfüllen, erhalten nach der Einreise
zunächst eine Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis kann
entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des AufenthG auf Antrag verlängert
oder in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Die
Einreisestatistik der jüdischen Zuwanderer enthält keine Differenzierung nach der Art der
erteilten Aufenthaltstitel.
9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2020, und welche Personengruppen betraf dies insbesondere (bitte
darlegen)?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG besaßen zum 30. Juni 2020
insgesamt 3.774 Personen, darunter 1.972 männliche und 1.801 weibliche sowie
eine Person mit unbekanntem Geschlecht. 1.510 Personen waren unter 18 Jahre
alt und 2.264 Personen über 17 Jahre alt. 250 Personen lebten seit mehr als
sechs Jahren in Deutschland und 3.524 Personen sechs Jahre oder weniger.
18 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
§ 22 AufenthG ist nur für die Aufnahme einzelner Personen anwendbar. Eine
weitergehende statistische Erfassung im Sinne einer Zuordnung der
aufgenommenen Einzelpersonen zu bestimmten Personengruppen erfolgt insofern nicht.
Die Verteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 3.774
Länder
Baden-Württemberg 421
Bayern 515
Berlin 295
Brandenburg 101
Bremen 33
Hamburg 146
Hessen 309
Mecklenburg-Vorpommern 46
Niedersachsen 368
Nordrhein-Westfalen 880
Rheinland-Pfalz 162
Saarland 40
Sachsen 145
Sachsen-Anhalt 91
Schleswig-Holstein 153
Thüringen 69
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 3.774
darunter:
Afghanistan 2.886
Syrien 419
Iran 83
Irak 55
Ungeklärt 55
Libanon 30
Jemen 22
Staatenlos 21
Eritrea 15
Türkei 13
Usbekistan 13
Bosnien und Herzegowina 12
Jordanien 12
Russische Föderation 11
Albanien 10
10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2020?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG besaßen zum 30. Juni 2020
insgesamt 8.725 Personen, darunter 4.545 männliche, 4.175 weibliche und 5
Personen unbekannten Geschlechts. 2.751 Personen waren unter 18 Jahre alt
und 5.974 Personen über 17 Jahre alt. 4.578 Personen lebten seit mehr als sechs
Jahren in Deutschland, 4.145 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 2
Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 417 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2020. Die Verteilung nach Bundesländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 8.725
Länder
Baden-Württemberg 447
Bayern 326
Berlin 1.839
Brandenburg 114
Bremen 151
Hamburg 148
Hessen 301
Mecklenburg-Vorpommern 48
Niedersachsen 1.061
Nordrhein-Westfalen 1.942
Rheinland-Pfalz 550
Saarland 89
Sachsen 277
Sachsen-Anhalt 164
Schleswig-Holstein 194
Thüringen 1.074
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 8.725
darunter:
Kosovo 1.253
Albanien 1.145
Serbien 1.093
Türkei 511
Russische Föderation 472
Nordmazedonien 435
Bosnien und Herzegowina 351
Afghanistan 307
Armenien 304
Irak 237
Libanon 217
Aserbaidschan 174
Georgien 171
Pakistan 139
Iran 134
11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte
jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren 20.965 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erfasst. 3.691 Personen waren unter
18 Jahre alt und 17.274 Personen über 17 Jahre alt. 14.697 Personen lebten seit
mehr als sechs Jahren in Deutschland, 6.268 Personen sechs Jahre oder
weniger. 330 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
Nach § 23 Absatz 2 AufenthG waren 90.872 Personen erfasst, davon 8.586
Personen unter 18 Jahre alt und 82.286 Personen über 17 Jahre alt. 67.598
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 23.269 Personen sechs
Jahre oder weniger und bei 5 Personen war die Aufenthaltsdauer unbekannt.
863 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
Zudem waren nach § 23 Absatz 4 AufenthG 4.382 Personen erfasst, davon
waren 1.851 Personen unter 18 Jahre alt und 2.531 Personen über 17 Jahre alt.
181 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 4.198 Personen
sechs Jahre oder weniger. Bei 3 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt.
782 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
Die Verteilung nach Geschlecht, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
nach § 23
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2
Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4
Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4
Summe 20.965 22.259 68.613 4.232 150
männlich 9.524 10.753 31.026 2.137 77
weiblich 11.431 11.473 37.577 2.091 73
unbekannt 10 33 10 4
Bundesland Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1AufenthG
Deutschland 20.965
Baden-Württemberg 2.621
Bayern 700
Berlin 3.189
Brandenburg 522
Bremen 429
Hamburg 1.063
Hessen 1.362
Mecklenburg-Vorpommern 30
Niedersachsen 1.569
Nordrhein-Westfalen 6.137
Rheinland-Pfalz 755
Saarland 385
Sachsen 216
Sachsen-Anhalt 192
Schleswig-Holstein 960
Thüringen 835
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
AufenthG 20.965
darunter:
Syrien 5.031
Kosovo 2.391
Serbien 2.196
Türkei 1.525
Bosnien und Herzegowina 1.487
Libanon 1.461
Irak 1.031
Ungeklärt 808
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
AufenthG 20.965
darunter:
Afghanistan 655
Iran 424
Russische Föderation 288
Kroatien 272
Ukraine 266
Sri Lanka 258
Pakistan 224
Bundesland Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 2 AufenthG
Deutschland 22.259 68.613
Baden-Württemberg 3.102 7.299
Bayern 3.585 11.428
Berlin 1.418 3.949
Brandenburg 677 1.537
Bremen 244 467
Hamburg 515 1.889
Hessen 1.530 5.289
Mecklenburg-Vorpommern 394 1.629
Niedersachsen 1.741 5.856
Nordrhein-Westfalen 4.654 18.212
Rheinland-Pfalz 1.083 2.356
Saarland 278 867
Sachsen 1.245 3.899
Sachsen-Anhalt 523 1.707
Schleswig-Holstein 716 1.310
Thüringen 554 919
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23
Abs. 2 AufenthG 22.259
darunter:
Syrien 17.467
Ukraine 1.344
Irak 1.285
Russische Föderation 699
Ungeklärt 284
Staatenlos 212
Somalia 168
Eritrea 119
Weißrussland 83
Iran 82
Moldau (Republik) 58
Usbekistan 58
Libanon 56
Aserbaidschan 44
Äthiopien 40
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 AufenthG 68.613
darunter:
Ukraine 28.970
Russische Föderation 25.172
Moldau (Republik) 2.863
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 AufenthG 68.613
darunter:
Usbekistan 1.864
Aserbaidschan 1.819
Weißrussland 1.528
Vietnam 1.407
Kirgisistan 1.044
Georgien 663
Kasachstan 645
Sowjetunion (ehemals) 518
Staatenlos 463
Lettland 294
Ungeklärt 237
Litauen 186
Bundesland Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 4 AufenthG
Deutschland 4.232 150
Baden-Württemberg 545 12
Bayern 607 18
Berlin 265 3
Brandenburg 128 3
Bremen 44 2
Hamburg 102 11
Hessen 267 12
Mecklenburg-Vorpommern 101
Niedersachsen 556 3
Nordrhein-Westfalen 761 79
Rheinland-Pfalz 209 4
Saarland 51
Sachsen 177
Sachsen-Anhalt 108
Schleswig-Holstein 208 3
Thüringen 103
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis (AE)
nach § 23 Abs. 4 AufenthG 4.232
darunter:
Syrien 2.606
Sudan (ohne Südsudan) 480
Eritrea 413
Somalia 400
Irak 84
Äthiopien 52
Südsudan 37
Libanon 32
Ungeklärt 24
Ägypten 21
Iran 20
Sudan (ehemals) 12
Sri Lanka 11
Staatenlos 11
Jemen 5
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis (NE) nach § 23
Abs. 4 AufenthG 150
darunter:
Ukraine 30
Kosovo 22
Serbien 11
Irak 10
Türkei 10
Afghanistan 9
Syrien 7
Bosnien und Herzegowina 4
Iran 4
Kongo, Dem. Republik 4
Sri Lanka 4
Armenien 3
Montenegro 3
Vietnam 3
Jugoslawien (ehemals) 2
12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum 30. Juni 2020 waren im AZR insgesamt 737 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 104a oder 104b AufenthG gespeichert. 188
Personen waren unter 18 Jahre alt und 549 Personen über 17 Jahre alt. Weitere
Details können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 i. V. m.
§ 104a AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104b
AufenthG Summe
Insgesamt 707 30 737
männlich 370 14 384
weiblich 337 16 353
Bundesland AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104a AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104b AufenthG Summe
alle Bundesländer 707 30 737
darunter:
Baden-Württemberg 35 2 37
Bayern 23 0 23
Berlin 21 0 21
Brandenburg 1 0 1
Bremen 16 0 16
Hamburg 12 0 12
Hessen 11 0 11
Mecklenburg-Vorpommern 4 0 4
Niedersachsen 20 0 20
Nordrhein-Westfalen 70 0 70
Rheinland-Pfalz 21 0 21
Saarland 30 0 30
Sachsen 11 0 11
Sachsen-Anhalt 22 0 22
Schleswig-Holstein 395 28 423
Thüringen 15 0 15
AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1
i.V.m § 104a AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104b AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 707 30 737
darunter:
Kosovo 236 3 239
Serbien 162 9 171
Türkei 49 4 53
Syrien 30 0 30
Irak 18 2 20
Libanon 18 2 20
Bosnien und Herzegowina 14 2 16
Jugoslawien (ehemals) 14 0 14
Afghanistan 13 0 13
Serbien (ehemals) 13 0 13
Vietnam 13 0 13
Serbien und Montenegro
(ehemals)
11 1 12
Russische Föderation 11 0 11
Ungeklärt 8 3 11
China 9 0 9
13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde, inwieweit wurden die Fehlerfassungen hierzu inzwischen
korrigiert (vgl. die nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht
plausible Angabe zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/19333 und
die Erläuterung hierzu durch Staatssekretär Dr. Helmut Teichmann im
Schreiben vom 16. April 2020, dass es sich um Fehlerfassungen handeln
müsse), und was war der Grund für die entsprechenden Fehleinträge?
Bislang hat es noch keinen Beschluss des Rates der Europäischen Union nach
Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 gegeben, der
Voraussetzung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist.
Eine Datenbereinigung der vergangenen Fehlerfassungen durch die zuständigen
Stellen ist am 27. August 2020 vom BAMF eingeleitet worden. Die Gründe
etwaiger Fehleintragungen liegen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen
Ausländerbehörden, der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2020?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren 20.065 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erfasst, darunter 10.158 nach § 25
Absatz 4 Satz 1 AufenthG sowie 9.907 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG.
3.298 Personen waren unter 18 Jahre alt und 16.767 Personen über 17 Jahre alt.
911 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020. Die Verteilung nach
Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten
kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe
Summe 10.158 9.907 20.065
weiblich 4.769 5.431 10.200
männlich 5.335 4.469 9.804
unbekannt 54 7 61
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe
Aufenthaltsdauer 10.158 9.907 20.065
6 Jahre und weniger 6.058 1.537 7.595
mehr als 6 Jahre 4.100 8.370 12.470
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe
Deutschland 10.158 9.907 20.065
Baden-Württemberg 413 332 745
Bayern 1.785 318 2.103
Berlin 2.444 1.265 3.709
Brandenburg 49 64 113
Bremen 82 99 181
Hamburg 1.009 470 1.479
Hessen 830 330 1.160
Mecklenburg-Vorpommern 24 334 358
Niedersachsen 442 2.004 2.446
Nordrhein-Westfalen 2.561 3.966 6.527
Rheinland-Pfalz 218 260 478
Saarland 29 139 168
Sachsen 40 84 124
Sachsen-Anhalt 28 121 149
Schleswig-Holstein 194 86 280
Thüringen 10 35 45
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 10.158 9.907 20.065
darunter:
Libyen 2.180 55 2.235
Türkei 329 1.750 2.079
Russische Föderation 1.345 302 1.647
Serbien 239 1.236 1.475
Kosovo 178 1.073 1.251
Saudi Arabien 768 21 789
Libanon 61 681 742
Kuwait 593 17 610
Vereinigte Arabische Emirate 495 8 503
Irak 239 253 492
Bosnien und Herzegowina 113 358 471
Ungeklärt 60 392 452
Ukraine 326 116 442
Katar 369 10 379
Nordmazedonien 124 251 375
15. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw.
4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2020?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren 94 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG erfasst. Davon waren 9 Personen unter
18 Jahre alt und 85 Personen über 17 Jahre alt. Zwei Personen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2020. Die Verteilung nach Geschlecht,
Aufenthaltsdauer, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG Summe
Summe 84 10 94
männlich 24 5 29
weiblich 60 5 65
AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG Summe
Aufenthaltsdauer 84 10 94
6 Jahre und weniger 64 6 70
mehr als 6 Jahre 20 4 24
AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG Summe
Länder insgesamt 84 10 94
davon:
Baden-Württemberg 8 8
Bayern 8 8
Berlin 6 6
Brandenburg
Bremen 3 3
Hamburg 13 3 16
Hessen 12 12
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen 4 1 5
Nordrhein-Westfalen 18 5 23
Rheinland-Pfalz 1 1
Saarland 5 5
Sachsen 3 1 4
Sachsen-Anhalt 1 1
Schleswig-Holstein 1 1
Thüringen 1 1
§ 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 84 10
darunter
Nigeria 12
Bulgarien 12
Albanien 8
Rumänien 7
Simbabwe 5
Russische Föderation 1 4
Thailand 4
Ukraine 4
Irak 3 1
§ 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 84 10
darunter
Brasilien 2
China 2
Georgien 2
Ghana 2
Moldau (Republik) 2
Ungarn 2
16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 lebten 54.420 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Deutschland, darunter 29.473
männliche und 24.914 weibliche, sowie 33 Personen mit unbekanntem Geschlecht.
17.871 Personen waren unter 18 Jahre alt, 36.548 Personen über 17 Jahre alt
und bei einer Person ist das Alter unbekannt. 31.934 Personen lebten seit mehr
als sechs Jahren in Deutschland, 22.479 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei
7 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 2.532 Personen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2020. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG
Länder insgesamt 54.420
davon:
Baden-Württemberg 2.487
Bayern 2.603
Berlin 6.358
Brandenburg 1.181
Bremen 3.428
Hamburg 3.332
Hessen 2.041
Mecklenburg-Vorpommern 407
Niedersachsen 5.128
Nordrhein-Westfalen 19.732
Rheinland-Pfalz 1.722
Saarland 368
Sachsen 1.321
Sachsen-Anhalt 1.248
Schleswig-Holstein 2.195
Thüringen 869
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 54.420
darunter
Serbien 8.240
Kosovo 6.006
Türkei 4.178
Nordmazedonien 2.865
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 54.420
darunter
Ungeklärt 2.248
Bosnien und Herzegowina 1.962
Nigeria 1.955
Russische Föderation 1.893
Ghana 1.832
Vietnam 1.826
Afghanistan 1.729
Armenien 1.540
Albanien 1.495
Irak 1.484
Libanon 1.214
17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw.
Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG
(bitte ebenfalls nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern,
Absätzen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren 9.012 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, 736 Personen mit einer Duldung nach 60a Abs. 2b
AufenthG und 5.734 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG aufhältig. Die Verteilung nach Geschlecht, Alter, Bundesländern und
Staatsangehörigkeiten kann den nachstehenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe
Summe 7.536 994 482 9.012
männlich 4.530 466 265 5.261
weiblich 2.997 527 214 3.738
unbekannt 9 1 3 13
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe
Altersgruppen insgesamt 7.536 994 482 9.012
unter 18 Jahre 2.212 40 419 2.671
18 Jahre und älter 5.323 954 63 6.340
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe
Länder insgesamt 7.536 994 482 9.012
Baden-Württemberg 706 122 63 891
Bayern 836 92 41 969
Berlin 444 55 19 518
Brandenburg 70 10 7 87
Bremen 280 19 12 311
Hamburg 353 16 13 382
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe
Länder insgesamt 7.536 994 482 9.012
Hessen 359 48 21 428
Mecklenburg-Vorpommern 114 23 13 150
Niedersachsen 843 143 88 1.074
Nordrhein-Westfalen 2.464 296 127 2.887
Rheinland-Pfalz 301 76 35 412
Saarland 55 10 4 69
Sachsen 123 22 3 148
Sachsen-Anhalt 100 6 3 109
Schleswig-Holstein 404 48 23 475
Thüringen 84 8 10 102
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1
AufenthG
insgesamt 7.536
darunter:
Afghanistan 1.152
Serbien 752
Kosovo 726
Russische Föderation 516
Türkei 487
Albanien 381
Armenien 377
Libanon 310
Nordmazedonien 303
Aserbaidschan 208
Irak 187
Guinea 160
Ungeklärt 155
Ukraine 147
Gambia 112
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2
S. 1
AufenthG
insgesamt 994
darunter:
Kosovo 128
Serbien 121
Albanien 82
Türkei 73
Russische Föderation 66
Armenien 61
Nordmazedonien 59
Ukraine 53
Aserbaidschan 46
Afghanistan 45
Bosnien und Herzegowina 26
Libanon 26
Iran 25
Georgien 19
Irak 19
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 2
AufenthG
insgesamt 482
darunter:
Kosovo 62
Serbien 52
Türkei 48
Nordmazedonien 34
Syrien 32
Russische Föderation 31
Albanien 25
Afghanistan 22
Ukraine 19
Libanon 17
Armenien 16
Montenegro 16
Irak 15
Aserbaidschan 14
Bosnien und Herzegowina 11
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a AufenthG § 25a Abs. 1
§ 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2
Erteilungen insgesamt 7.536 994 482
davon erstmalig in
2020
1.123 128 58
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 736
Altersgruppen insgesamt
unter 18 Jahre 302
18 Jahre und älter 434
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 736
Geschlecht
männlich 357
unbekannt 1
weiblich 378
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 736
Länder
davon:
Baden-Württemberg 85
Bayern 46
Berlin 123
Brandenburg 2
Bremen 1
Hamburg 13
Hessen 19
Mecklenburg-Vorpommern 16
Niedersachsen 94
Nordrhein-Westfalen 211
Rheinland-Pfalz 28
Saarland 5
Sachsen 26
Sachsen-Anhalt 31
Schleswig-Holstein 27
Thüringen 9
Staatsangehörigkeiten Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
insgesamt 736
davon:
Serbien 131
Russische Föderation 116
Kosovo 65
Libanon 57
Albanien 48
Armenien 46
Ungeklärt 43
Türkei 34
Nordmazedonien 24
Irak 22
Ukraine 17
Aserbaidschan 15
Pakistan 15
Bosnien und Herzegowina 13
Afghanistan 12
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
Erteilungen insgesamt 736
davon erstmalig in 2020 199
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG (integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Summe
Summe 3.932 380 1.422 5.734
männlich 2.739 62 745 3.546
weiblich 1.193 318 675 2.186
unbekannt 2 2
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG (integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Summe
Altersgruppe 3.932 380 1.422 5.734
unter 18 Jahre 83 36 1.387 1.506
18 Jahre und älter 3.849 344 35 4.228
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG Summe
(integrierter Ausländer) (Ehegatte/Lebenspartner) (Minderjähriges Kind)
Länder 3.932 380 1.422 5.734
Baden-
Württemberg
522 56 208 786
Bayern 306 16 52 374
Berlin 245 28 116 389
Brandenburg 50 2 13 65
Bremen 139 19 75 233
Hamburg 352 20 104 476
Hessen 205 24 72 301
Mecklenburg-
Vorpommern
30 1 2 33
Niedersachsen 410 45 159 614
Nordrhein-
Westfalen
1.141 120 444 1.705
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG Summe
(integrierter Ausländer) (Ehegatte/Lebenspartner) (Minderjähriges Kind)
Länder 3.932 380 1.422 5.734
Rheinland-Pfalz 193 20 68 281
Saarland 44 2 10 56
Sachsen 74 7 17 98
Sachsen-Anhalt 56 4 11 71
Schleswig-
Holstein
127 14 54 195
Thüringen 38 2 17 57
AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (integrierter Ausländer)
insgesamt 3.932
darunter:
Irak 372
Afghanistan 347
Serbien 317
Kosovo 284
Libanon 271
Türkei 208
Armenien 199
Russische Föderation 192
Aserbaidschan 156
Pakistan 133
Iran 115
Ungeklärt 99
China 88
Indien 86
Nigeria 69
AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Ehegatte/Lebenspartner)
insgesamt 380
darunter:
Serbien 43
Kosovo 36
Afghanistan 30
Russische Föderation 26
Armenien 25
Libanon 24
China 18
Türkei 18
Aserbaidschan 17
Nordmazedonien 15
Pakistan 13
Albanien 12
Irak 11
Iran 10
Ägypten 8
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 4 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
Minderjähriges Kind)
insgesamt 1.422
darunter:
Serbien 181
Kosovo 129
Libanon 117
Russische Föderation 105
Afghanistan 95
Armenien 89
Türkei 82
Nordmazedonien 63
Ungeklärt 37
Albanien 36
Aserbaidschan 36
Pakistan 36
Bosnien und Herzegowina 33
Nigeria 32
Irak 30
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG (integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4 AufenthG
(Ehegatte/Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG (Minderjähriges
Kind)
Erteilungen
insgesamt
3.932 380 1.422
davon erstmalig in
2020
453 60 226
18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30
bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten
Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert
wie möglich, und der Duldungen nach §§ 60a, 60b, 60c und 60d
AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2020?
Welche Ausführungen kann die Bundesregierung zur Anwendung der
Neuregelung des § 60b AufenthG in der Praxis und entsprechenden
Erfahrungsberichten oder etwaigen Problemen machen, auch dazu,
inwieweit eine aktuelle und differenzierte Erfassung der Duldungsgründe im
AZR durch die Informationen der Ausländerbehörden gelingt (bitte
ausführen)?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren im AZR 220.907 Personen mit einer
Duldung, darunter 152.055 männliche und 68.505 weibliche, sowie 347 Personen
mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 58.286 Personen waren unter 18 Jahre,
162.608 Personen über 17 Jahre alt und bei 13 Personen ist das Alter
unbekannt. 33.370 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
Aussagen im Sinne des letzten Absatzes der Fragestellung können noch nicht
getroffen werden.
Die Einführung eines Speichersachverhaltes zur Abbildung der Duldung nach
§ 60b AufenthG wurde mit der Verordnung zur Änderung der
Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung rechtlich umgesetzt. Diese trat
parallel zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz am 1. März 2020 in Kraft. Die
technische Umsetzung erfolgte Ende August 2020. Diesbezügliche Daten liegen
insofern noch nicht vor.
Das Beschäftigungsduldungsgesetz, mit dem die Speichersachverhalte zur
Abbildung nach den §§ 60c und 60d AufenthG rechtlich umgesetzt wurden, trat
am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Speichersachverhalte wurden technisch im
Verlauf des Februar 2020 umgesetzt. Hinreichend belastbare statistische Daten
können hier erfahrungsgemäß frühestens ab dem 4. Quartal 2020 ermittelt
werden.
Die Verteilung nach Aufenthaltsdauer, Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen mit Duldung 220.907
Aufenthaltsdauer
0 – 3 Jahre 86.261
mehr als 3 Jahre 134.308
0 – 4 Jahre 149.325
mehr als 4 Jahre 71.244
0 – 5 Jahre 177.292
mehr als 5 Jahre 43.277
0 – 6 Jahre 190.316
mehr als 6 Jahre 30.253
0 – 8 Jahre 201.912
mehr als 8 Jahre 18.657
0 – 10 Jahre 206.233
mehr als 10 Jahre 14.336
Personen mit Duldung 220.907
Aufenthaltsdauer
0 – 12 Jahre 208.254
mehr als 12 Jahre 12.315
0 – 15 Jahre 210.507
mehr als 15 Jahre 10.062
Aufenthaltsdauer nicht bekannt 338
Personen mit Duldung 220.907
Alter
0 – 11 Jahre 42.790
12 – 15 Jahre 10.309
16 – 17 Jahre 5.187
18 – 20 Jahre 10.899
21 – 29 Jahre 61.657
30 – 39 Jahre 51.836
40 – 49 Jahre 23.857
50 – 59 Jahre 9.543
60 – 69 Jahre 3.509
70 Jahre und mehr 1.307
Ohne Altersangaben 13
Duldungen insgesamt zum Stichtag 30.06.2020 220.907
darunter:
1. Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 905
2. Nach § 60a Absatz 1 Auf-enthG
Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für bestimmte
Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten)
3.727
3. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente
91.383
4. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu
Duldungsinhabern nach Nummer 1
17.957
5. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen
3.592
6. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen
75.813
7. Nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren
324
8. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“ Es liegen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B. Beendigung der
Schule/Ausbildung; Betreuung kranker Familienangehöriger)
12.534
9. Nach § 60a Absatz 2a Auf-enthG
Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert, und
Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet
0
10. Nach § 60a Absatz 2b Auf-enthG
Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a
AufenthG (gut integrierte Jugendliche).
736
11. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG
1.953
12. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a AufenthG
669
13. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5
VwGO
163
14. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG
bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a
StPO
27
15. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
104
Duldungen insgesamt zum Stichtag 30.06.2020 220.907
darunter:
16. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG
fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle nach
§ 72 (4) AufenthG
28
17. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG Asylfolgeantrags
2.541
18. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG
Weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen erteilt
3.082
19. Nach § 60a Abs. 2 S. 13 AufenthG Vaterschaftsanerkennung
82
20. Nach § 60a Abs. 2 S. 4 Auf-enthG Ausbildungsduldung
3.531
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
insgesamt 905 3.727 91.383 17.957 3.592 75.813 324 12.534 736
darunter:
Afghanistan 7 373 9.553 473 65 8.628 34 2.169 12
Irak 27 844 7.090 1.019 64 11.254 17 978 22
Russische Föderation 30 172 4.831 1.420 224 4.035 17 492 116
Serbien 10 199 1.303 1.815 449 4.816 25 492 131
Pakistan 8 98 6.224 242 30 1.481 8 337 15
Kosovo 12 156 891 1.339 304 3.455 24 623 65
Ungeklärt 40 80 4.618 307 33 1.439 9 149 43
Albanien 4 101 303 1.004 425 3.286 15 1.121 48
Libanon 15 78 4.567 309 27 1.269 8 144 57
Türkei 60 103 1.885 512 122 2.437 10 254 34
Indien 15 46 4.184 162 37 731 9 105 3
Nordmazedonien 15 72 427 832 313 2.613 5 224 24
Syrien 5 172 1.137 345 38 2.155 8 139 2
Bosnien und Herzegowina 56 21 614 347 97 1.073 5 114 13
Algerien 6 36 1.059 178 24 588 2 105
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
alle
Duldungen
insgesamt 1.953 669 163 27 104 28 2.541 3.082 82 3.531 220.907
darunter:
Afghanistan 569 105 26 1 16 3 228 209 4 1.103 24.163
Irak 204 22 5 2 9 5 258 211 1 231 22.426
Russische Föderation 31 2 11 1 9 1 231 230 1 88 11.962
Serbien 48 12 6 1 3 2 117 78 4 24 9.544
Pakistan 17 13 6 1 3 1 90 88 1 115 8.882
Kosovo 24 3 13 2 1 1 55 62 1 51 7.121
Ungeklärt 35 10 2 1 2 37 16 1 26 6.858
Albanien 29 110 4 1 85 83 1 146 6.810
Libanon 6 6 1 25 8 2 33 6.571
Türkei 44 13 10 7 3 3 83 95 1 32 5.731
Indien 8 1 2 6 31 22 5.376
Nordmazedonien 24 6 1 84 88 1 30 4.771
Syrien 168 29 11 1 17 1 88 151 2 10 4.483
Bosnien und
Herzegowina
18 2 2 1 33 20 2 9 2.433
Algerien 11 18 1 1 17 39 1 39 2.140
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Bundesländer
insgesamt
905 3.727 91.383 17.957 3.592 75.813 324 12.534 736
davon:
Baden-Württemberg 32 185 13.586 2.961 225 7.096 24 931 85
Bayern 28 391 12.219 1.960 259 8.099 11 1.358 46
Berlin 49 17 5.785 512 121 3.344 15 1.383 123
Brandenburg 30 114 2.871 247 71 2.010 23 243 2
Bremen 55 292 404 481 958 20 366 1
Hamburg 1 4 2.113 527 69 2.606 2 202 13
Hessen 6 305 5.590 219 117 3.844 16 245 19
Mecklenburg-
Vorpommern
2 11 1.689 251 57 1.269 2 259 16
Niedersachsen 123 372 7.084 1.918 420 7.038 23 1.767 94
Nordrhein-Westfalen 496 1.353 22.374 6.223 1.268 25.725 84 3.269 211
Rheinland-Pfalz 83 134 3.754 733 210 3.289 16 1.261 28
Saarland 44 315 79 28 564 4 45 5
Sachsen 1 115 6.147 724 76 2.413 11 276 26
Sachsen-Anhalt 3 52 3.392 251 29 1.198 7 150 31
Schleswig-Holstein 48 534 2.657 705 97 4.839 57 538 27
Thüringen 3 41 1.515 243 64 1.521 9 241 9
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
alle
Duldungen
Bundesländer insgesamt 1.953 669 163 27 104 28 2.541 3.082 82 3.531 220.907
davon:
Baden-Württemberg 218 37 8 2 10 2 104 1.544 5 658 28.124
Bayern 258 33 13 4 28 8 583 45 4 623 26.420
Berlin 25 37 2 1 2 7 162 2 7 106 11.736
Brandenburg 18 35 12 5 121 43 1 37 5.903
Bremen 5 64 4 2 3 57 28 23 31 2.803
Hamburg 619 64 27 4 5 1 33 237 39 6.612
Hessen 140 31 13 3 7 1 128 242 7 148 11.171
Mecklenburg-
Vorpommern
18 6 1 73 23 2 30 3.730
Niedersachsen 54 62 31 2 9 1 465 151 8 317 20.084
Nordrhein-Westfalen 157 194 23 4 13 2 334 271 13 892 63.202
Rheinland-Pfalz 51 3 4 1 107 103 1 189 10.060
Saarland 33 8 4 9 28 6 1.179
Sachsen 273 47 16 6 1 127 74 2 166 10.551
Sachsen-Anhalt 15 21 4 6 44 51 5 68 5.340
Schleswig-Holstein 4 15 1 1 1 26 142 2 152 9.891
Thüringen 65 12 6 1 9 1 168 98 2 69 4.101
19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren im AZR 230.866 Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, darunter 149.466 männliche, 81.154 weibliche und 3 diverse,
sowie 243 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 67.458 Personen
waren unter 18 Jahre alt, 163.388 Personen über 17 Jahre alt und bei 20 Personen
ist das Alter unbekannt. 3.579 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in
Deutschland, 226.787 Personen sechs Jahre oder weniger, bei 500 Personen ist
die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltsgestattung 230.866
Länder
Baden-Württemberg 33.646
Bayern 29.382
Berlin 11.885
Brandenburg 11.402
Bremen 2.233
Hamburg 5.662
Hessen 23.126
Mecklenburg-Vorpommern 3.488
Niedersachsen 25.046
Nordrhein-Westfalen 53.210
Rheinland-Pfalz 6.451
Saarland 609
Sachsen 9.081
Sachsen-Anhalt 2.975
Schleswig-Holstein 8.306
Thüringen 4.364
Personen mit Aufenthaltsgestattung 230.866
Staatsangehörigkeiten insgesamt
darunter:
Afghanistan 39.287
Irak 27.868
Iran 20.087
Syrien 19.197
Nigeria 16.661
Türkei 15.067
Russische Föderation 12.346
Pakistan 7.757
Somalia 6.521
Guinea 4.580
Ungeklärt 4.261
Äthiopien 4.236
Aserbaidschan 3.826
Gambia 3.484
Eritrea 3.429
20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden
bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie
lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
Zum 30. Juni 2020 lebten in Deutschland 1.295 Personen mit einem
Ankunftsnachweis, darunter 871 männliche und 423 weibliche Personen, sowie eine mit
unbekanntem Geschlecht. 321 Personen waren unter 18 Jahre und 974 waren
über 17 Jahre. Die Aufteilung nach Bundesländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ausgewertet
wurden die Personen, die zum Stichtag 30. Juni 2020 noch im Besitz eines gültigen
Ankunftsnachweises waren.
Personen mit Ankunftsnachweis 1.295
Länder
Baden-Württemberg 214
Bayern 199
Berlin 49
Brandenburg 19
Bremen 12
Hamburg 45
Hessen 299
Mecklenburg-Vorpommern 9
Niedersachsen 90
Nordrhein-Westfalen 177
Rheinland-Pfalz 73
Saarland 9
Sachsen 67
Sachsen-Anhalt 11
Schleswig-Holstein
Thüringen 22
Personen mit Ankunftsnachweis
insgesamt 1.295
darunter:
Syrien 264
Afghanistan 174
Irak 157
Türkei 111
Nigeria 43
Iran 43
Algerien 35
Russische Föderation 33
Marokko 29
Vietnam 24
Georgien 24
Nordmazedonien 22
Ghana 18
Moldau (Republik) 17
Guinea 15
Ausweislich des AZR wurden bis zum 30. Juni 2020 insgesamt an 453.931
Personen Ankunftsnachweise ausgestellt, deren durchschnittliche Gültigkeit etwa
81 Tage betrug. Dieser durchschnittliche Wert hat allerdings nur eine geringe
Aussagekraft, da auch Fälle enthalten sind, in denen dem Asylsuchenden zwar
ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, er aber im weiteren Verlauf keinen
Asylantrag gestellt hat, so dass erst mit dem Ablauf der Befristung des
Ankunftsnachweises die Gültigkeit endet.
Betrachtet man nur die aktuellen Fälle von Personen mit Ankunftsnachweisen,
die im Jahr 2020 einen Asylantrag stellten, so ergibt sich mit einer
durchschnittlichen Gültigkeit des Ankunftsnachweises von etwa 30 Tagen ein
realistischerer Wert.
21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte Personen lebten zum 30. Juni
2020 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2020?
Zum 30. Juni 2020 waren im AZR 416 Personen mit dem Sachverhalt „Als
Flüchtling im Ausland anerkannt“, darunter 243 männliche und 173 weibliche
Personen, erfasst. Zwölf Personen waren unter 18 Jahre alt und 404 Personen
über 17 Jahre alt. Vier Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt 416
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 331
sechs Jahre oder weniger 85
unbekannt 0
Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt 416
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 70,2
befristete Aufenthaltsrechte 26,7
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 3,1
Staatsangehörigkeiten Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt
insgesamt 416
darunter:
Vietnam 51
Irak 41
Eritrea 41
Türkei 35
Afghanistan 27
Russische Föderation 24
Äthiopien 20
Ukraine 17
Iran 16
Ungeklärt 12
Libanon 11
Kosovo 10
Bosnien und Herzegowina 10
Syrien 9
Sri Lanka 8
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni
2020 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich die Anzahl der unbegleiteten
ausländischen Minderjährigen (UMA), die sich am Stichtag 30. Juni 2020 in
jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (vorläufige Schutzmaßnahmen und/oder
Anschlussmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe) in den einzelnen
Bundesländern befanden:
Bundesländer UMA
(Altverfahren nach
89d SGB VIII)
UMA -
Vorläufige
Inobhutnahme
UMA –
Inobhutnahme
UMA –
Anschlussmaßnahmen (HzE und
sonstige)
Summe UMA
(zum Stichtag
30.06.2020)
Baden-Württemberg 40 28 37 514 619
Bayern 167 22 54 726 969
Berlin 43 12 13 467 511
Brandenburg 8 3 26 255 292
Bremen 16 40 32 162 250
Hamburg 139 5 27 0 171
Hessen 81 21 33 526 661
Mecklenburg-Vorpommern 2 0 16 131 149
Niedersachsen 39 10 74 729 852
Nordrhein-Westfalen 294 33 256 2.138 2.721
Rheinland-Pfalz 13 5 26 344 388
Saarland 2 2 3 40 47
Sachsen 17 6 16 318 357
Sachsen-Anhalt 1 0 32 137 170
Schleswig-Holstein 11 1 30 221 263
Thüringen 20 4 31 168 223
Summe aller Zuständigkeiten 893 192 706 6.876 8.667
23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG
(bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2020?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren 206.210 Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG erfasst. 10.328 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2020. Die Verteilung nach Geschlecht, Alter, Bundesländer
und Staatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Titel nach § 26 AufenthG insgesamt 206.210
davon:
1. nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 59.217
2. nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 94.476
3. nach § 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt am… 654
4. nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 13.446
5. nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 15.324
6. nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Ressettlement nach 3 Jahren) 545
7. nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Ressettlement nach 5 Jahren) 775
8. nach § 26 Abs. 3 S. 5 i. V. m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs)
776
9. nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 20.997
Niederlassungserlaubnis nach § 26
AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Summe 59.217 94.476 654 13.446 15.324 545 775 776 20.997 206.210
männlich 35.944 52.866 425 9.676 11.383 429 586 441 12.361 124.111
weiblich 23.265 41.598 229 3.767 3.934 116 189 335 8.635 82.068
unbekannt 8 12 3 7 1 31
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Altersgruppen insgesamt 59.217 94.476 654 13.446 15.324 545 775 776 20.997 206.210
unter 18 Jahre 5.380 304 58 898 698 20 35 271 1.173 8.837
18 Jahre und älter 53.837 94.170 596 12.548 14.626 525 740 505 19.824 197.371
unbekannt 2 2
§ 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Bundesländer insgesamt 59.217 94.476 654 13.446 15.324 545 775 776 20.997 206.210
davon:
Baden-Württemberg 8.410 13.922 26 785 1.850 88 139 64 3.627 28.911
Bayern 9.343 11.665 50 1.265 1.639 25 56 74 2.392 26.509
Berlin 1.467 5.301 1.023 1.063 19 25 1.463 10.361
Brandenburg 134 574 189 82 6 2 12 80 1.079
Bremen 642 1.306 2 555 400 12 24 21 216 3.178
Hamburg 1.567 2.914 1 632 793 18 50 881 6.856
Hessen 8.074 9.960 34 606 1.755 60 88 95 2.323 22.995
Mecklenburg-
Vorpommern
184 456 1 126 54 1 1 79 902
Niedersachsen 7.729 9.725 31 1.715 1.754 60 75 110 1.865 23.064
Nordrhein-Westfalen 17.496 28.838 445 4.218 3.672 168 208 258 6.012 61.076
Rheinland-Pfalz 1.245 3.966 8 752 815 32 35 46 852 7.751
Saarland 723 1.701 5 335 414 16 17 24 243 3.478
Sachsen 552 985 1 230 179 7 13 19 243 2.229
Sachsen-Anhalt 379 707 36 127 109 4 3 8 145 1.518
Schleswig-Holstein 1.012 1.793 10 697 588 28 29 40 440 4.637
Thüringen 260 663 4 191 157 1 10 5 136 1.427
§ 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Staatsangehörigkeiten insgesamt
59.217 94.476 654 13.446 15.324 545 775 776 20.997 206.210
darunter:
Kosovo 2.239 17.056 3 164 198 3 10 39 4.965 24.677
Bosnien und
Herzegowina
84 12.045 6 5 4 1 1 5 577 12.728
Türkei 11.337 11.393 54 1.051 805 24 28 36 1.140 25.868
Serbien 628 10.262 10 55 51 1 5 29 2.512 13.553
Vietnam 618 6.016 3 63 63 3 3 2 506 7.277
Afghanistan 3.594 3.862 39 774 1.207 26 58 73 1.381 11.014
Irak 16.868 2.982 161 2.314 1.870 64 107 67 899 25.332
Kroatien 62 2.512 3 3 1 16 2.597
Libanon 124 2.076 3 15 27 1 4 653 2.903
Serbien und
Montenegro (ehemals)
217 1.586 1 12 7 3 417 2.243
Sri Lanka 1.528 1.638 5 195 161 3 1 231 3.762
Ungeklärt 608 1.474 4 237 431 15 16 20 511 3.316
Syrien 4.291 1.431 138 5.961 6.109 319 332 316 1.321 20.218
§ 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Staatsangehörigkeiten insgesamt
59.217 94.476 654 13.446 15.324 545 775 776 20.997 206.210
darunter:
Iran 6.010 1.476 87 1.017 1.348 30 71 21 467 10.527
Russische
Föderation
1.295 1.525 12 312 227 7 4 13 376 3.771
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Erteilungen insgesamt 59.217 94.476 654 13.446 15.324 545 775 776 20.997 206.210
davon erstmalig in 2020 2.227 4.011 96 215 211 3568 10.328
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden bis zum 30. Juni 2020 durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte
differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17
oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei
sich die fünfzehn wichtigsten Herkunftsländer auf die Anzahl des erteilten
Schutzes beziehen:
BAMF
Jan.-Jun 2020
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz gem.
§ 4 Abs. 1 AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt 963 18.785 9.106 2.828
davon
männlich 477 9.738 4.623 1.417
weiblich 486 9.047 4.483 1.411
unter 18 Jahre 437 15.358 4.060 1.575
über 17 Jahre 526 3.427 5.046 1.253
BAMF
Jan.-Jun 2020
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt 963 18.785 9.106 2.828
darunter
Syrien 143 9.384 7.267 89
Irak 8 1.792 267 369
Afghanistan 24 720 264 1.210
Türkei 328 2.404 18 19
Nigeria 7 130 23 176
Ungeklärt 35 962 144 40
Iran 103 722 84 27
Eritrea 20 1.057 347 148
Somalia 27 673 149 125
BAMF
Jan.-Jun 2020
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt 963 18.785 9.106 2.828
darunter
Vietnam - - 1 1
Georgien - 1 1 8
Russische Föd. 44 60 31 21
Guinea 13 129 44 56
Pakistan 2 90 2 23
Algerien - 4 1 4
Gerichte
Jan.-Mai 2020
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz gem.
§ 4 Abs. 1 AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
davon
150 2.429 577 4.504
weiblich 68 878 189 1.872
männlich 82 1.551 388 2.632
unter 18 Jahre 28 553 154 1.706
über 17 Jahre 122 1.876 423 2.798
Gerichte
Jan.-Mai 2020
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz gem.
§ 4 Abs. 1 AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Staatsangehörigkeiten insgesamt 150 2.429 577 4.504
darunter
Syrien 5 460 10 545
Irak 4 224 118 583
Afghanistan 1 475 252 2.130
Türkei 22 171 17 19
Nigeria 2 22 5 250
Ungeklärt - 57 12 55
Iran 18 496 8 56
Eritrea - 39 46 30
Somalia 1 44 22 138
Vietnam - 1 - -
Georgien 1 7 - 27
Russische Föd. 59 62 5 69
Guinea - 9 1 22
Pakistan 2 179 5 49
Algerien - 1 - 3
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni
2020 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der
Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum 30. Juni 2020 waren im AZR 731.263 Personen mit einem abgelehnten
Asylantrag erfasst, darunter 457.660 männliche, 273.196 weibliche und 407
Personen unbekannten Geschlechts. 113.460 Personen waren unter 18 Jahre alt,
617.775 Personen waren über 17 Jahre alt und bei 28 Personen ist das Alter
unbekannt. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylablehnung im AZR im
Regelfall nicht gelöscht wird, die zugrundeliegende Asylentscheidung daher u. U.
viele Jahre zurückliegen kann und der Ausländer zwischenzeitlich das
Aufenthaltsrecht ggf. auf andere Weise erworben hat. Eine im AZR gespeicherte
Asylablehnung allein bedeutet also nicht, dass diese Person etwa ausreisepflichtig
wäre.
Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und
Hauptstaatsangehörigkeiten und Bundesländer kann den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 731.263
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 413.146
sechs Jahre oder weniger 317.704
unbekannt 413
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 35,6
befristete Aufenthaltsrechte 38,5
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 25,8
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag
Staatsangehörigkeiten insgesamt 731.263
darunter:
Afghanistan 103.004
Türkei 76.411
Kosovo 67.429
Serbien 47.956
Irak 34.876
Vietnam 26.674
Nigeria 21.330
Syrien 19.786
Russische Föderation 18.351
Libanon 17.916
Nordmazedonien 16.482
Pakistan 15.705
Albanien 14.830
Ungeklärt 13.432
Bosnien und Herzegowina 12.699
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 731.263
Länder
Baden-Württemberg 86.838
Bayern 93.908
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 731.263
Länder
Berlin 48.204
Brandenburg 10.748
Bremen 11.457
Hamburg 27.816
Hessen 60.330
Mecklenburg-Vorpommern 7.654
Niedersachsen 66.762
Nordrhein-Westfalen 201.404
Rheinland-Pfalz 34.721
Saarland 7.603
Sachsen 23.530
Sachsen-Anhalt 14.337
Schleswig-Holstein 23.678
Thüringen 12.273
Jahr der Asylentscheidung Aufhältige – Asylantrag abgelehnt nach Jahr
Summe 731.263
vor 1980 53
1980-1989 3.726
1990 5.417
1991 6.661
1992 8.508
1993 15.937
1994 17.246
1995 18.527
1996 19.214
1997 18.974
1998 19.513
1999 20.131
2000 29.196
2001 23.807
2002 26.669
2003 25.944
2004 22.152
2005 19.335
2006 16.050
2007 10.792
2008 6.298
2009 6.292
2010 9.272
2011 10.626
2012 14.433
2013 16.089
2014 13.617
2015 18.004
2016 39.568
2017 69.974
2018 60.529
2019 74.730
2020 36.655
unbekannt 27.324
26. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2020 im
Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte
Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
(bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren 4.051.824 Personen erfasst, bei denen im
AZR weder ein Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung
gespeichert war, darunter 3.700.470 EU- und EWR-Bürger.
Neben EU- und EWR-Bürgern sind Personen enthalten, deren Aufenthaltstitel
erloschen, widerrufen oder zurückgenommen wurde, bei denen die Prüfung der
Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels andauert oder zu denen
keinerlei aufenthaltsrechtlicher Status im AZR erfasst ist. Da es im AZR keine
Speichersachverhalte gibt, die Personengruppen abbilden, die sich mit einem
langfristigen Visum in Deutschland aufhalten, in Haft untergebracht sind oder
denen eine Betretenserlaubnis erteilt wurde, werden auch diese Personen im
Sinne der der Frage als Personen ohne aufenthaltsrechtlichen Status gezählt.
Sie könnten aber nicht etwa der Gruppe der Ausreisepflichtigen zugerechnet
werden, da sie sich legal im Bundesgebiet aufhalten.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 4.051.824
Geschlecht
männlich 2.255.913
weiblich 1.786.743
unbekannt 9.160
divers 8
unter 18 Jahre 718.525
über 17 Jahre 3.333.222
unbekannt 77
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 4.051.824
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren
sechs Jahre oder weniger 2.722.470
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.329.093
unbekannt 261
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 4.051.824
Länder
Baden-Württemberg 656.258
Bayern 817.851
Berlin 298.320
Brandenburg 49.994
Bremen 37.136
Hamburg 86.865
Hessen 399.855
Mecklenburg-Vorpommern 34.055
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 4.051.824
Länder
Niedersachsen 305.248
Nordrhein-Westfalen 866.371
Rheinland-Pfalz 204.915
Saarland 44.511
Sachsen 75.739
Sachsen-Anhalt 39.656
Schleswig-Holstein 91.375
Thüringen 43.675
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung
Deutschland 4.051.824
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Polen 776.834
Rumänien 751.730
Bulgarien 357.832
Italien 346.575
Kroatien 228.023
Griechenland 205.159
Ungarn 195.930
Spanien 122.846
Niederlande 95.313
Frankreich 91.470
Österreich 89.336
Portugal 78.884
Großbritannien mit Nordirland 61.464
Slowakische Republik 54.749
Litauen 53.683
EU- und EWR-Bürger 3.717.615
Geschlecht
männlich 2.063.476
weiblich 1.646.409
unbekannt 7.724
Divers 6
unter 18 Jahre 613.458
über 17 Jahre 3.104.124
Unbekannt 33
EU- und EWR-Bürger 3.717.615
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.253.167
sechs Jahre oder weniger 2.464.416
unbekannt 32
EU- und EWR-Bürger 3.717.615
Länder
Baden-Württemberg 619.760
Bayern 762.666
Berlin 264.337
Brandenburg 43.938
Bremen 33.536
Hamburg 75.975
Hessen 368.853
EU- und EWR-Bürger 3.717.615
Länder
Mecklenburg-Vorpommern 30.480
Niedersachsen 280.554
Nordrhein-Westfalen 782.461
Rheinland-Pfalz 191.281
Saarland 42.015
Sachsen 66.449
Sachsen-Anhalt 34.720
Schleswig-Holstein 80.506
Thüringen 40.084
EU- und EWR-Bürger
Deutschland 3.717.615
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Polen 776.834
Rumänien 751.730
Bulgarien 357.832
Italien 346.575
Kroatien 228.023
Griechenland 205.159
Ungarn 195.930
Spanien 122.846
Niederlande 95.313
Frankreich 91.470
Österreich 89.336
Portugal 78.884
Großbritannien mit Nordirland 61.464
Slowakische Republik 54.749
Litauen 53.683
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus 47.367
Geschlecht
männlich 34.523
weiblich 12.732
unbekannt 112
unter 18 Jahre 9.115
über 17 Jahre 38.249
unbekannt 3
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus 47.367
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
sechs Jahre oder weniger 40.219
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 7.058
unbekannt 90
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus 47.367
Länder
Baden-Württemberg 3.409
Bayern 8.956
Berlin 4.004
Brandenburg 1.306
Bremen 470
Hamburg 2.650
Hessen 3.346
Mecklenburg-Vorpommern 480
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus 47.367
Länder
Niedersachsen 4.396
Nordrhein-Westfalen 9.934
Rheinland-Pfalz 2.061
Saarland 216
Sachsen 3.015
Sachsen-Anhalt 1.020
Schleswig-Holstein 1.440
Thüringen 664
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus
Deutschland 47.367
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 3.175
Irak 2.810
Rumänien 2.341
Nigeria 2.046
Albanien 1.951
Türkei 1.905
Russische Föderation 1.843
Serbien 1.801
Polen 1.510
Kroatien 1.387
Iran 1.308
Pakistan 1.299
Moldau (Republik) 1.206
Georgien 1.187
Bulgarien 1.149
Abgelehnte Asylsuchende 49.028
Geschlecht
männlich 32.838
weiblich 16.136
unbekannt 54
unter 18 Jahre 9.516
über 17 Jahre 39.508
unbekannt 4
Abgelehnte Asylsuchende 49.028
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
sechs Jahre oder weniger 33.335
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 15.652
unbekannt 41
Abgelehnte Asylsuchende 49.028
Länder
Baden-Württemberg 5.001
Bayern 8.314
Berlin 4.001
Brandenburg 1.018
Bremen 525
Hamburg 1.417
Hessen 4.099
Mecklenburg-Vorpommern 522
Niedersachsen 4.039
Abgelehnte Asylsuchende 49.028
Länder
Nordrhein-Westfalen 11.984
Rheinland-Pfalz 2.659
Saarland 372
Sachsen 1.931
Sachsen-Anhalt 979
Schleswig-Holstein 1.519
Thüringen 648
Abgelehnte Asylsuchende
Deutschland 49.028
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 5.176
Rumänien 4.952
Polen 4.311
Irak 2.734
Bulgarien 2.458
Serbien 1.753
Albanien 1.685
Nigeria 1.635
Türkei 1.372
Russische Föderation 1.216
Kosovo 1.045
Pakistan 1.043
Syrien 1.033
Iran 931
Kroatien 821
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende 22.281
Geschlecht
männlich 16.123
weiblich 6.122
unbekannt 36
unter 18 Jahre 5.593
über 17 Jahre 16.685
unbekannt 3
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende 22.281
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
sechs Jahre oder weniger 19.692
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 2.558
unbekannt 31
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende 22.281
Länder
Baden-Württemberg 1.552
Bayern 4.172
Berlin 1.887
Brandenburg 737
Bremen 204
Hamburg 576
Hessen 1.200
Mecklenburg-Vorpommern 356
Niedersachsen 2.088
Nordrhein-Westfalen 4.933
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende 22.281
Länder
Rheinland-Pfalz 1.267
Saarland 83
Sachsen 1.438
Sachsen-Anhalt 505
Schleswig-Holstein 882
Thüringen 401
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
Deutschland 22.281
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 2.435
Irak 2.005
Nigeria 1.186
Russische Föderation 1.037
Serbien 1.023
Albanien 933
Türkei 882
Pakistan 862
Iran 748
Georgien 603
Kosovo 601
Armenien 477
Moldau (Republik) 468
Nordmazedonien 458
Syrien 453
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni
2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.371
Geschlecht
männlich 36.239
weiblich 31.120
unbekannt 12
unter 18 Jahre 6.007
über 17 Jahre 61.364
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.371
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 56.914
sechs Jahre oder weniger 10.457
unbekannt
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.371
Länder
Baden-Württemberg 18.882
Bayern 12.768
Berlin 2.160
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.371
Länder
Brandenburg 130
Bremen 437
Hamburg 1.598
Hessen 6.046
Mecklenburg-Vorpommern 234
Niedersachsen 3.310
Nordrhein-Westfalen 16.111
Rheinland-Pfalz 3.146
Saarland 1.114
Sachsen 202
Sachsen-Anhalt 125
Schleswig-Holstein 1.020
Thüringen 88
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.371
Staatsangehörigkeit
darunter:
Italien 19.834
Griechenland 11.411
Frankreich 4.474
Portugal 3.705
Türkei 2.978
Österreich 2.908
Niederlande 2.557
Polen 2.552
Rumänien 2.505
Spanien 2.390
Vereinigte Staaten von Amerika 2.290
Großbritannien mit Nordirland 1.360
Kroatien 925
Bulgarien 872
Ungarn 701
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2020 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie ist die hohe Zahl von 50 000 syrischen bzw. 20 000
türkischen Staatsangehörigen innerhalb dieser Personengruppe – vgl.
Bundestagsdrucksache 19/19333, Antwort zu Frage 28 – jeweils zu
erklären (bitte ausführen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 371.335
Geschlecht
männlich 203.048
weiblich 167.897
unbekannt 278
divers 3
unter 18 Jahre 86.221
über 17 Jahre 285.113
Unbekannt 1
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 371.335
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 86.373
sechs Jahre oder weniger 284.793
unbekannt 169
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 371.335
Länder
Baden-Württemberg 47.333
Bayern 65.658
Berlin 8.353
Brandenburg 5.032
Bremen 1.988
Hamburg 17.283
Hessen 42.686
Mecklenburg-Vorpommern 3.550
Niedersachsen 24.206
Nordrhein-Westfalen 98.193
Rheinland-Pfalz 16.061
Saarland 2.393
Sachsen 12.135
Sachsen-Anhalt 6.944
Schleswig-Holstein 12.214
Thüringen 7.306
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
Staatsangehörigkeiten insgesamt 371.335
darunter:
Syrien 57.137
Türkei 26.810
Afghanistan 22.263
Irak 20.034
Serbien 16.834
Kosovo 16.760
Indien 12.730
China 12.669
Bosnien und Herzegowina 12.336
Iran 9.304
Russische Föderation 9.170
Nordmazedonien 8.195
Albanien 6.968
Ukraine 6.377
Vereinigte Staaten von Amerika 6.184
Die hohen absoluten Zahlen syrischer und türkischer Personen, die einen
Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben, sind zunächst zumindest teilweise
damit erklärbar, dass diese beiden Staatsangehörigkeiten mit zusammen ca.
35 Prozent die größten Anteile an den aufhältigen Drittstaatsangehörigen in
Deutschland stellen. Bezogen auf syrische Staatsangehörige ist zudem zu
berücksichtigen, dass diese den mit Abstand größten Anteil an Personen im
Asylverfahren ausmachen und die Gesamtschutzquote aktuell bei etwa 90 Prozent
liegt. Kommt es zu einer rechts- oder bestandskräftigen Schutzgewährung,
schließt sich dem in der Regel die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis an.
Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor; im AZR wird insbes. nicht gespeichert,
welcher Aufenthaltstitel beantragt wurde.
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 30. Juni 2020 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren im AZR 29.731 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, darunter 25.673 männliche und 4.016
weibliche, sowie 42 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 423
Personen waren unter 18 Jahre und 29.308 Personen über 17 Jahre alt. 1.499
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG 29.731
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 2.362
sechs Jahre oder weniger 27.367
unbekannt 2
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
Staatsangehörigkeiten insgesamt 29.731
darunter:
Kosovo 4.655
Albanien 3.432
Pakistan 2.729
Indien 2.627
Vietnam 2.351
Nordmazedonien 1.985
Bosnien und Herzegowina 1.789
Marokko 1.564
Bangladesch 1.057
Türkei 887
Ghana 811
Nigeria 767
China 600
Italien 558
Serbien 428
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG*
Ausstellender Mitgliedstaat:
Italien 17831
Griechenland 3573
Slowenien 3098
Tschechische Republik 2320
Spanien 1741
Polen 325
Österreich 284
Slowakei 176
Deutschland 120
Kroatien 66
Estland 57
Litauen 38
Frankreich 34
Portugal 26
Rumänien 23
* In Einzelfällen können mehrere Ausstellungen zu einer Person im AZR gespeichert sein.
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG*
Ausstellender Mitgliedstaat:
Lettland 20
Niederlande 16
Belgien 15
Ungarn 15
Bulgarien 9
Finnland 8
Schweden 6
Großbritannien 5
Tschechoslowakei (ehemals) 4
Zypern 2
Irland 2
Dänemark 1
Luxemburg 1
* In Einzelfällen können mehrere Ausstellungen zu einer Person im AZR gespeichert sein.
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2020 zur
Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte
differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele
dieser Personen lebten zum 30. Juni 2020 noch in Deutschland, und bei
wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2020?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren 237.459 Personen zur Aufenthaltsermittlung
ausgeschrieben, darunter 197.072 männliche, 39.674 weibliche und eine
diverse sowie 712 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 5.040 Personen waren
unter 18 Jahre und 232.393 Personen waren älter als 17 Jahre, bei 26 Personen
war das Alter unbekannt. 6.724 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in
Deutschland, 105.255 Personen sechs Jahre oder weniger, bei 125.480
Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Bei 49.030 Personen wurde im
Jahr 2020 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erfasst. Zum Stichtag
30. Juni 2020 waren 13.068 Personen mit einer Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung als aufhältig erfasst. Die Verteilung nach
Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Personen mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung 237.459
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Rumänien 26.690
Polen 15.229
Albanien 8.443
Afghanistan 8.331
Bulgarien 8.099
Ungeklärt 7.980
Serbien 7.037
Georgien 7.023
Algerien 6.922
Ohne Angabe 6.787
Türkei 6.508
Pakistan 6.435
Irak 6.372
Marokko 5.955
Syrien 5.513
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren 162.408 Personen zur Festnahme
ausgeschrieben, darunter 138.423 männliche und 23.753 weibliche sowie 232
Personen mit unbekanntem Geschlecht. 4.084 Personen waren unter 18 Jahre alt und
158.323 Personen waren älter als 17 Jahre, bei einer Person war das Alter
unbekannt. 6.756 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 68.438
Personen sechs Jahre oder weniger, bei 87.214 Personen ist eine
Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Bei 16.578 Personen wurde im Jahr 2020 eine
Ausschreibung zur Festnahme erfasst. Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren 3.364
Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme als aufhältig erfasst.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme 162.408
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Albanien 10.140
Türkei 9.750
Russische Föderation 9.274
Serbien 9.133
Georgien 7.153
Ukraine 6.471
Marokko 6.212
Algerien 5.687
Ungeklärt 5.314
Kosovo 5.127
Nordmazedonien 4.485
Pakistan 4.341
Afghanistan 3.975
Nigeria 3.860
Bosnien und Herzegowina 2.968
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des AZR-Gesetzes (AZRG): illegale Einreise bzw. Aufenthalt) verurteilt
wurden, waren zum 30. Juni 2020 im AZR erfasst, und wie viele von
ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2020 waren im AZR 4.495 Personen mit einer
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 11 des Ausländerzentralregistergesetzes
(AZRG) erfasst. Darunter waren 2.534 Personen, die sich lt. AZR zum Stichtag
noch in Deutschland aufhielten. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 2.534
Geschlecht
männlich 1.999
weiblich 535
unter 18 Jahre 40
über 17 Jahre 2.494
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 2.534
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.179
sechs Jahre oder weniger 1.350
unbekannt 5
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 2.534
darunter mit Aufenthaltsstatus: in %
befristet 43,9 %
unbefristet 26,8 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 29,2 %
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig
Deutschland 2.534
darunter:
Türkei 303
Syrien 257
Afghanistan 179
Irak 144
Nigeria 115
Somalia 110
Kosovo 99
Russische Föderation 90
Iran 89
Vietnam 79
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 30. Juni 2020 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
30. Juni 2020 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Im ersten Halbjahr 2020 sind 6.862 Personen nach § 54 Absatz 2 Nummer 7
AufenthG sicherheitsrechtlich befragt worden. Darunter waren 6.768 Personen,
die sich lt. AZR zum Stichtag noch in Deutschland aufhielten. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 6.768
Geschlecht
männlich 4.317
weiblich 2.450
unbekannt 1
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 6.768
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 698
sechs Jahre oder weniger 6.055
unbekannt 15
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 6.768
darunter mit Aufenthaltsstatus:
befristet 74,3 %
unbefristet 9,2 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 16,6 %
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig
Staatsangehörigkeiten insgesamt 6.768
darunter:
Syrien 1.608
Irak 944
Afghanistan 938
Iran 431
Nigeria 342
Pakistan 311
Ägypten 245
Tunesien 218
Somalia 170
Kolumbien 162
b) Wie viele Personen wurden bis zum 30. Juni 2020 aufgegriffen, die
über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel bzw.
Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen
Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Geschlecht
differenziert beantworten)?
Im Zeitraum Januar bis Juni 2020 sind seitens der Bundespolizei sowie den
weiteren mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden insgesamt 12.299 unerlaubt eingereiste Personen sowie
im Deliktsbereich des „unerlaubten Aufenthalts“ insgesamt 11.989 Personen
festgestellt worden, die nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels
waren. Angaben dazu, wie viele dieser Personen einen förmlichen Asylantrag
gegenüber dem BAMF gestellt haben, liegen nicht vor. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Unerlaubte Einreise ohne erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel
Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen
männlich weiblich unbekannt
Gesamt davon unter 18
Gesamt davon unter 18 Gesamt davon unter 18
Gesamt 12.299 9.530 896 2.763 392 6 0
darunter:
ukrainisch 1.059 796 17 263 6 0 0
afghanisch 999 831 196 168 79 0 0
syrisch 906 766 94 140 39 0 0
moldauisch 854 679 20 175 15 0 0
albanisch 686 596 19 90 10 0 0
irakisch 622 487 94 132 58 3 0
chinesisch 523 218 25 305 20 0 0
serbisch 481 344 14 137 4 0 0
türkisch 399 318 23 81 11 0 0
marokkanisch 334 303 66 31 3 0 0
Unerlaubter Aufenthalt ohne erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel
Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen
männlich weiblich unbekannt
Gesamt davon unter 18 Ge-samt davon unter 18 Gesamt davon unter 18
Gesamt 11.989 7.917 502 4.061 204 11 5
darunter:
ukrainisch 1.073 680 10 393 9 0 0
albanisch 1.059 800 22 259 14 0 0
chinesisch 905 373 21 532 14 0 0
türkisch 897 427 11 470 10 0 0
serbisch 716 410 21 306 20 0 0
georgisch 384 311 1 73 0 0 0
vietnamesisch 357 289 31 68 6 0 0
algerisch 352 331 46 20 0 1 0
mazedonisch 347 235 18 112 12 0 0
moldauisch 331 212 2 119 3 0 0
32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni
2020 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele
von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren
abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden
sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen
Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 30.06.2020 271.767
Länder
Baden-Württemberg 31.658
Bayern 36.157
Berlin 15.913
Brandenburg 7.328
Bremen 3.329
Hamburg 9.525
Hessen 14.631
Mecklenburg-Vorpommern 4.250
Niedersachsen 24.823
Nordrhein-Westfalen 73.923
Rheinland-Pfalz 12.327
Saarland 1.404
Sachsen 13.781
Sachsen-Anhalt 6.412
Schleswig-Holstein 11.505
Thüringen 4.801
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 30.06.2020
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 271.767
Afghanistan 27.689
Irak 25.452
Nigeria 14.361
Russische Föderation 14.008
Serbien 11.526
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 30.06.2020
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 271.767
Pakistan 10.262
Albanien 8.896
Iran 8.530
Kosovo 8.192
Türkei 7.853
Ungeklärt 7.594
Libanon 7.215
Armenien 6.433
Gambia 5.926
Indien 5.867
Ausreisepflichtige Personen mit einer Duldung zum Stichtag
30.06.2020 220.907
Länder
Baden-Württemberg 28.124
Bayern 26.420
Berlin 11.736
Brandenburg 5.903
Bremen 2.803
Hamburg 6.612
Hessen 11.171
Mecklenburg-Vorpommern 3.730
Niedersachsen 20.084
Nordrhein-Westfalen 63.202
Rheinland-Pfalz 10.060
Saarland 1.179
Sachsen 10.551
Sachsen-Anhalt 5.340
Schleswig-Holstein 9.891
Thüringen 4.101
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum Stichtag 30.06.2020
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 220.907
Afghanistan 24.163
Irak 22.426
Nigeria 12.134
Russische Föderation 11.962
Serbien 9.544
Pakistan 8.882
Iran 7.125
Kosovo 7.121
Ungeklärt 6.858
Albanien 6.810
Libanon 6.571
Türkei 5.731
Armenien 5.716
Indien 5.376
Gambia 5.307
Ausreisepflichtige Personen mit einem abgelehnten Asylantrag*
zum Stichtag 30.06.2020 173.208
Länder
Baden-Württemberg 21.253
Bayern 23.470
Berlin 8.958
Brandenburg 3.573
Bremen 1.362
Hamburg 4.286
Hessen 8.445
Mecklenburg-Vorpommern 3.007
Niedersachsen 15.763
Nordrhein-Westfalen 47.743
Rheinland-Pfalz 8.917
Saarland 844
Sachsen 9.964
Sachsen-Anhalt 4.669
Schleswig-Holstein 7.691
Thüringen 3.263
Ausreisepflichtige Personen mit einem abgelehnten Asylantrag* zum Stichtag
30.06.2020
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 173.208
Afghanistan 21.940
Irak 19.549
Russische Föderation 8.960
Nigeria 8.569
Pakistan 7.521
Serbien 7.231
Kosovo 5.783
Albanien 5.465
Libanon 5.381
Iran 5.315
Armenien 4.805
Indien 4.745
Ungeklärt 4.633
Gambia 4.179
Türkei 3.835
* Hinweis zu den Tabellen „mit abgelehntem Asylantrag“: für die vorliegende Ausreisepflicht muss
die im AZR erfasste Asylablehnung nicht ursächlich sein, da eine Asylablehnung im Regelfall
dauerhaft gespeichert wird und ggf. bereits vor vielen Jahren oder Jahrzehnten erfolgt sein kann.
Ausreisepflichtige ohne Duldung mit abgelehntem Asylantrag
zum Stichtag 30.06.2020 24.368
Länder
Baden-Württemberg 1.623
Bayern 4.606
Berlin 1.932
Brandenburg 812
Bremen 217
Hamburg 695
Hessen 1.263
Mecklenburg-Vorpommern 386
Niedersachsen 2.337
Nordrhein-Westfalen 5.408
Ausreisepflichtige ohne Duldung mit abgelehntem Asylantrag
zum Stichtag 30.06.2020 24.368
Länder
Rheinland-Pfalz 1.417
Saarland 88
Sachsen 1.599
Sachsen-Anhalt 540
Schleswig-Holstein 1.014
Thüringen 431
Ausreisepflichtige ohne Duldung mit abgelehntem Asylantrag
zum Stichtag 30.06.2020 24.368
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter
Afghanistan 2.696
Irak 2.124
Nigeria 1.285
Serbien 1.167
Russische Föderation 1.159
Albanien 1.041
Türkei 953
Pakistan 908
Iran 803
Kosovo 722
Georgien 641
Nordmazedonien 554
Armenien 552
Syrien 491
Moldau (Republik) 482
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen
Asylverfahren zum Stichtag 30.06.2020 33.360
Länder
Baden-Württemberg 3.627
Bayern 4.611
Berlin 2.188
Brandenburg 2.073
Bremen 285
Hamburg 969
Hessen 2.041
Mecklenburg-Vorpommern 577
Niedersachsen 3.292
Nordrhein-Westfalen 7.390
Rheinland-Pfalz 1.175
Saarland 127
Sachsen 1.869
Sachsen-Anhalt 638
Schleswig-Holstein 1.739
Thüringen 759
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen Asylverfahren zum
Stichtag 30.06.2020
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 33.360
Afghanistan 3.275
Irak 3.193
Nigeria 2.660
Russische Föderation 2.646
Iran 1.715
Syrien 1.600
Pakistan 1.454
Georgien 1.042
Türkei 976
Somalia 910
Armenien 880
Albanien 834
Ungeklärt 819
Aserbaidschan 708
Serbien 683
Ausreisepflichtige
Personen mit einem
Schutzstatus zum
Stichtag 30.06.2020
Als
Asylberechtigter anerkannt
Flüchtlingseigenschaft
nach § 3 Abs. 1 AsylG
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 Abs. 1 AsylG
Gesamt
Länder 90 493 307 890
Baden-
Württemberg
17 44 26 87
Bayern 3 80 36 119
Berlin 4 28 18 50
Brandenburg 8 3 11
Bremen 3 7 3 13
Hamburg 11 23 11 45
Hessen 8 32 16 56
Mecklenburg-
Vorpommern
2 6 8
Niedersachsen 9 57 33 99
Nordrhein-
Westfalen
27 112 70 209
Rheinland-Pfalz 5 38 15 58
Saarland 1 3 4 8
Sachsen 16 8 24
Sachsen-Anhalt 23 10 33
Schleswig-Holstein 2 14 26 42
Thüringen 6 22 28
Ausreisepflichtige
Personen mit einem
Schutzstatus zum
Stichtag 30.06.2020
Als
Asylberechtigter anerkannt
Flüchtlingseigenschaft
nach § 3 Abs. 1 AsylG
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 Abs. 1 AsylG
Gesamt
Alle
Staatsangehörigkeiten
darunter
90 493 307 890
Syrien 2 85 133 220
Irak 5 91 29 125
Iran 14 76 3 93
Türkei 37 38 2 77
Afghanistan 5 42 26 73
Eritrea 1 24 33 58
Ungeklärt 3 20 10 33
Russische
Föderation
14 18 32
Somalia 1 17 6 24
Pakistan 1 14 1 16
Jemen 1 10 11
Libyen 2 8 10
Guinea 1 6 1 8
Ägypten 5 3 8
Äthiopien 3 4 7
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des
Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag 30.06.2020 2.239
Länder
Baden-Württemberg 593
Bayern 435
Berlin 89
Brandenburg 26
Bremen 14
Hamburg 56
Hessen 167
Mecklenburg-Vorpommern 9
Niedersachsen 125
Nordrhein-Westfalen 496
Rheinland-Pfalz 110
Saarland 4
Sachsen 34
Sachsen-Anhalt 17
Schleswig-Holstein 42
Thüringen 22
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des Freizügigkeitsrechts**
zum Stichtag 30.06.2020
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 2.239
Kroatien 844
Rumänien 339
Italien 253
Polen 210
Bulgarien 96
Griechenland 95
Spanien 86
Portugal 48
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des Freizügigkeitsrechts**
zum Stichtag 30.06.2020
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 2.239
Niederlande 44
Tschechische Republik 34
Ungarn 33
Österreich 28
Litauen 27
Lettland 20
Frankreich 19
** Hinweis zu den Tabellen „Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts“: Die Erlangung des EU-Freizügigkeitsrechts eines Ausländers bedeutet nicht automatisch,
dass die vorher als Drittstaatsangehöriger erhaltene Ausreisepflicht erlischt. Vielmehr gilt die
bisherige Ausreisepflicht rechtlich fort, solange eine Einzelfallprüfung der jeweils zuständigen
Ausländerbehörde keinen anderen Sachverhalt ergibt und eine Löschung der Ausreisepflicht durch die
Ausländerbehörde erfolgt.
33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es im Verlauf des Jahres
2020 gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen
des Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen sind
infolgedessen feststellbar (bitte im Einzelnen und so detailliert wie möglich
auflisten)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für
Datenqualität im ersten Halbjahr 2020 mit welchen Erfolgen
unternommen bzw. sind für die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
Im Verlauf des Jahres 2020 wurden insbesondere zur Bereinigung der Daten im
AZR zu ausreisepflichtigen Personen Sonderabgleiche mit folgendem Ergebnis
durchgeführt:
– Datenbereinigung von ausreisepflichtigen EU-Bürgern mit einem
abgelehnten Asylantrag, bei denen das BAMF den Sachverhalt „Abschiebung
angedroht“ gespeichert hatte. Der Bereinigungsumfang belief sich insgesamt auf
52.295 Datensätze, davon 5.268 Datensätze von aufhältigen Personen. Eine
Kontrollauswertung ergab, dass die Bereinigung zum Stichtag 30. April
2020 erfolgreich durchgeführt wurde.
– Datenbereinigung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot von insgesamt
10.305 Datensätzen. Die Datenbereinigung ist noch nicht abgeschlossen.
Im Ergebnis des von der Registerbehörde initiierten Workshops zur
Datenqualität vom 17. Juni 2020 werden den Ausländerbehörden im September 2020 neue
Abgleichlisten zu Datensätzen zu aufhältigen Drittstaatsangehörigen ohne
aktuellen Aufenthaltstitel zur Datenbereinigung zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen von sechs Einführungsveranstaltungen wurden ca. 410 neue
Mitarbeitende zum Thema Datenqualität durch den Datenqualitätsbeauftragten im
BAMF sensibilisiert. Seit Ende 2019 wurden zudem im Rahmen von
Veranstaltungen vor Ort 195 Mitarbeitenden des Asylbereiches zu aktuellen und
konkreten Problemen sowie zur Bedeutung und zu den Anforderungen der
Datenqualität sensibilisiert. Die Veranstaltung soll sukzessive in allen Außenstellen des
BAMF durchgeführt werden.
Zur Identifizierung von Defiziten im Bestand der Fachanwendung für das
Asylverfahren MARiS sowie der entsprechenden Asyldaten im AZR werden seit
Anfang 2020 unter Beteiligung verschiedener Fachbereiche im BAMF sowie
des Datenqualitätsbeauftragtem im BAMF datenbasierte Analysen
(Fachanalytik) vorgenommen. Die aus der Fachanalytik gewonnenen Ergebnisse bilden
die Grundlage für künftige Datenbereinigungen sowie für Vorschläge zu ggf.
erforderlichen Anpassungen der Asylanwendung MARiS.
34. Gibt es inzwischen ein Ergebnis der seit mindestens eineinhalb Jahren
dauernden Beratungen und Prüfungen, inwieweit Personen statistisch als
freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug
nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. bereits Bundestagsdrucksache
19/8258 zu Frage 35 und zuletzt Bundestagsdrucksache 19/333, Antwort
zu Frage 38), wenn ja, welches (bitte darstellen), welche Akteure,
Gruppen oder Gremien sind mit dieser Fragestellung aktuell befasst, und wie
groß ist die Zahl der im AZR gespeicherten Personen mit dem Vermerk
„Fortzug nach unbekannt“ (bitte nach den 15 Hauptherkunftsstaaten,
Aufenthaltsstatus und Bundesländern differenzieren)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 35 der Kleinen Anfrage „Zahlen in der
Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2018“
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8258 verwiesen. Der
dort dargestellte Prozess ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Zum Stichtag
30. Juni 2020 waren 3.026.727 Personen mit Meldestatus „Fortzug nach
unbekannt“ im AZR erfasst. Angaben zum letzten erfassten Aufenthaltsstatus vor
der gespeicherten Meldung „Fortzug nach unbekannt“ können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Personen mit Meldestatus „Fortzug nach unbekannt“ zum
Stichtag 30.06.2020 3.026.727
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte ca. 46
befristete Aufenthaltsrechte ca. 16
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) ca. 38
Die Differenzierung nach Hauptherkunftsstaaten und Bundesländern kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Meldestatus „Fortzug nach unbekannt“ zum
Stichtag 30.06.2020 3.026.727
Länder
Baden-Württemberg 397.787
Bayern 478.175
Berlin 241.366
Brandenburg 51.287
Bremen 39.616
Hamburg 81.978
Hessen 313.764
Mecklenburg-Vorpommern 30.098
Niedersachsen 197.507
Nordrhein-Westfalen 806.884
Rheinland-Pfalz 111.167
Saarland 18.122
Sachsen 108.901
Sachsen-Anhalt 47.479
Schleswig-Holstein 67.270
Thüringen 35.326
Personen mit Meldestatus „Fortzug nach unbekannt“ zum
Stichtag 30.06.2020 3.026.727
darunter:
Rumänien 328.040
Polen 277.930
Türkei 144.168
Jugoslawien (ehemals) 139.271
Italien 127.543
Bulgarien 125.106
Griechenland 82.858
Ungarn 65.016
Vereinigte Staaten von Amerika 64.159
Frankreich 64.036
Großbritannien mit Nordirland 61.881
Bosnien und Herzegowina 57.680
Indien 52.788
Irak 51.464
Spanien 49.469
35. Wann genau gehen Ausländerbehörden davon aus, dass „Personen sich
nicht mehr in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten“ (Schreiben von
Staatssekretär Dr. Helmut Teichmann vom 16. April 2020 an die
Abgeordnete Ulla Jelpke, Seite 2), ist mit dem „Zuständigkeitsbereich“ der
Bereich der Ausländerbehörde oder die Bundesrepublik Deutschland
gemeint, und wie können Ausländerbehörden bei Personen, die nicht mehr
vorsprechen und von ihrer bisherigen Meldeadresse abgemeldet wurden,
wissen, wo diese Personen gegebenenfalls „untergetaucht“ sind (in ihrem
Zuständigkeitsbereich oder in einem anderen Landkreis oder
Bundesland) oder ob sie Deutschland verlassen haben (bitte ausführen), und
welche Hinweise oder Informationen zu einem „Fortzug“ müssen also
vorliegen, damit nicht mehr vorsprechende und abgemeldete Personen
als nicht mehr aufhältig im AZR vermerkt werden (bitte ausführen)?
Die Entscheidung, ab welchem Zeitpunkt die Behörden davon ausgehen, dass
eine Person nicht mehr in ihrem Zuständigkeitsbereich (also dem Bereich der
örtlichen Zuständigkeit der jeweiligen Ausländerbehörde) aufhältig ist und sich
nicht nur vorübergehend nicht an ihrer Meldeadresse aufhält, obliegt allein der
jeweils zuständigen Ausländerbehörde.
Sollten sich Personen nicht bei der Ausländerbehörde abmelden oder z. B. nach
der Ankunft im Heimatland keine Grenzübertrittbescheinigung an die Behörde
senden, wird im AZR ein „Fortzug nach unbekannt“ erfasst. Bei Vorliegen
eines Ausreisenachweises wird „Fortzug ins Ausland“ erfasst (oder ggf.
nachträglich korrigiert) und die Person gilt ebenfalls als nicht mehr aufhältig. Wird
im Nachhinein behördlich festgestellt, dass sich die Person doch noch (oder
erneut) in Deutschland aufhält, wird an das AZR im Regelfall „Zuzug von
unbekannt“ oder „Zuzug vom Ausland“ gemeldet und die Person gilt (wieder) als
aufhältig.
36. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 30. Juni 2020 lebenden Geduldeten bzw.
Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2020 erlaubt bzw.
versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
Eine Aussage zur Frage zur tatsächlich durchgeführten Erwerbstätigkeit von
Geduldeten bzw. Gestatteten ist auf Grund der derzeitigen Datenlage nicht
möglich, da die Daten der Beschäftigungsstatistik auf Meldungen der
Arbeitgeber basieren. Die Meldebögen beinhalten jedoch keine Informationen zum
Aufenthaltsstatus.
Gleichzeitig erfasst das AZR, in welchen Fällen Geduldeten bzw. Gestatteten
eine Erwerbstätigkeit erlaubt bzw. versagt worden ist, allerdings lassen diese
Daten keine Aussage darüber zu, ob die Erwerbstätigkeit, zu der die Erlaubnis
erteilt wurde, auch tatsächlich aufgenommen wurde bzw. zum Stichtag noch
bestand.
Zum 30. Juni 2020 lag bei 35.366 geduldeten Personen eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für
Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 6.642 haben die Erlaubnis zu einer
zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. In 3.684 Fällen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Bei 36.311 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung lag eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für
Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 4.562 haben die Erlaubnis zu einer
zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Bei 2.104 wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt. Weitere Differenzierungen können den nachstehenden
Tabellen entnommen werden:
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag 30.06.2020 mit
erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
35.366
Afghanistan 7.963
Irak 4.283
Pakistan 3.392
Nigeria 2.223
Gambia 1.474
Iran 1.237
Guinea 1.040
Indien 861
Somalia 829
Türkei 724
Libanon 695
Armenien 574
Bangladesch 563
Russische Föderation 548
Kosovo 508
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag 30.06.2020 mit
erlaubter Beschäftigung 35.366
Länder
Baden-Württemberg 5.265
Bayern 4.699
Berlin 1.435
Brandenburg 544
Bremen 272
Hamburg 894
Hessen 2.512
Mecklenburg-Vorpommern 534
Niedersachsen 2.507
Nordrhein-Westfalen 8.926
Rheinland-Pfalz 2.526
Saarland 132
Sachsen 2.468
Sachsen-Anhalt 492
Schleswig-Holstein 1.398
Thüringen 762
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag 30.06.2020
mit zustimmungsfreier Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
6.642
Afghanistan 1.559
Irak 654
Pakistan 392
Nigeria 314
Gambia 201
Guinea 193
Russische Föderation 193
Armenien 184
Serbien 174
Libanon 170
Kosovo 168
Iran 167
Ukraine 135
Somalia 133
Aserbaidschan 118
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag 30.06.2020
mit zustimmungsfreier Beschäftigung 6.642
Länder
Baden-Württemberg 655
Bayern 1.078
Berlin 34
Brandenburg 92
Bremen 59
Hamburg 119
Hessen 177
Mecklenburg-Vorpommern 165
Niedersachsen 380
Nordrhein-Westfalen 2.109
Rheinland-Pfalz 696
Saarland 20
Sachsen 544
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag 30.06.2020
mit zustimmungsfreier Beschäftigung 6.642
Länder
Sachsen-Anhalt 36
Schleswig-Holstein 362
Thüringen 116
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag 30.06.2020
mit nicht erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
3.684
Afghanistan 488
Irak 365
Pakistan 264
Ungeklärt 216
Iran 169
Indien 157
Russische Föderation 138
Libanon 137
Türkei 125
Armenien 102
Nigeria 97
Ägypten 94
Guinea 88
Kosovo 88
Bangladesch 82
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag 30.06.2020
mit nicht erlaubter Beschäftigung 3.684
Länder
Baden-Württemberg 218
Bayern 225
Berlin 695
Brandenburg 55
Bremen 45
Hamburg 344
Hessen 179
Mecklenburg-Vorpommern 68
Niedersachsen 232
Nordrhein-Westfalen 1.013
Rheinland-Pfalz 175
Saarland 15
Sachsen 161
Sachsen-Anhalt 40
Schleswig-Holstein 193
Thüringen 26
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
30.06.2020 mit erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
36.311
Afghanistan 10.210
Irak 3.496
Iran 2.876
Pakistan 2.742
Nigeria 2.359
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
30.06.2020 mit erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
36.311
Türkei 2.254
Somalia 1.366
Gambia 1.185
Guinea 1.015
Äthiopien 717
Syrien 685
Russische Föderation 618
Kamerun 519
Ungeklärt 428
Eritrea 421
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
30.06.2020 mit erlaubter Beschäftigung 36.311
Länder
Baden-Württemberg 6.657
Bayern 4.368
Berlin 2.159
Brandenburg 1.890
Bremen 354
Hamburg 1.035
Hessen 5.463
Mecklenburg-Vorpommern 447
Niedersachsen 3.353
Nordrhein-Westfalen 6.760
Rheinland-Pfalz 727
Saarland 13
Sachsen 1.523
Sachsen-Anhalt 164
Schleswig-Holstein 872
Thüringen 526
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
30.06.2020 mit zustimmungsfreier Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
4.562
Afghanistan 1.463
Irak 370
Äthiopien 341
Pakistan 304
Iran 291
Nigeria 213
Gambia 154
Russische Föderation 151
Somalia 140
Guinea 117
Syrien 80
Türkei 76
Bangladesch 75
Armenien 69
Ungeklärt 57
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
30.06.2020 mit zustimmungsfreier Beschäftigung 4.562
Länder
Baden-Württemberg 608
Bayern 1.147
Berlin 24
Brandenburg 245
Bremen 18
Hamburg 87
Hessen 346
Mecklenburg-Vorpommern 77
Niedersachsen 342
Nordrhein-Westfalen 1.111
Rheinland-Pfalz 91
Saarland 0
Sachsen 264
Sachsen-Anhalt 4
Schleswig-Holstein 164
Thüringen 34
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum
Stichtag 30.06.2020 mit nicht erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
2.104
Afghanistan 471
Irak 250
Türkei 228
Iran 204
Pakistan 157
Syrien 76
Russische Föderation 75
Nigeria 59
Somalia 49
Guinea 47
Ungeklärt 43
Armenien 42
Äthiopien 37
Ägypten 37
Aserbaidschan 32
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum
Stichtag 30.06.2020 mit nicht erlaubter Beschäftigung 2.104
Länder
Baden-Württemberg 148
Bayern 137
Berlin 368
Brandenburg 101
Bremen 33
Hamburg 174
Hessen 279
Mecklenburg-Vorpommern 21
Niedersachsen 162
Nordrhein-Westfalen 426
Rheinland-Pfalz 67
Saarland 0
Sachsen 54
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum
Stichtag 30.06.2020 mit nicht erlaubter Beschäftigung 2.104
Länder
Sachsen-Anhalt 8
Schleswig-Holstein 105
Thüringen 21
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ISSN 0722-8333]