[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/21488 –
Zur Einstufung der Wirecard AG als Technologieunternehmen und zur
Verbindung zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2017 wurde die Wirecard AG von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer „umfangreichen, gemeinsamen Prüfung
zusammen mit der Deutschen Bundesbank“ sowie „in Übereinstimmung mit
einer späteren Stellungnahme der EZB [Europäischen Zentralbank] (…) als
Technologieunternehmen eingeordnet und nicht als Finanzholding-Gruppe“
(vgl. Deutscher Bundestag, Finanzausschussdrucksache 19/7 – 548, S. 6).
Durch diese Einordnung befasste sich die BaFin nur im Rahmen der
Wertpapieraufsicht mit der Wirecard AG und delegierte Prüfungen der Bilanzen
gemäß dem zweistufigen Verfahren an die privatrechtliche Deutsche Prüfstelle
für Rechnungslegung (DPR).
Aus dieser Einordnung folgte, dass nach Auffassung der BaFin der Freistaat
Bayern bzw. die Bezirksregierung Niederbayern mit der Geldwäscheaufsicht
über den Weltkonzern betraut war. Diese Zuständigkeit wurde später von der
Bezirksregierung bzw. der Landesregierung Bayern strittig gestellt (vgl.
Ausschussdrucksache 19/7 – 548, „Übersicht über die wesentlichen Ereignisse“,
sowie FAZ vom 1. Juli 2020, „Lücken in der Geldwäscheaufsicht bei
Wirecard“).
In der Ausschussdrucksache 19/7 – 548 wird festgestellt: Die „BaFin und die
Deutsche Bundesbank halten die in 2017 erfolgte Bewertung auch im
Rückblick für zutreffend“. Laut Medienberichten wolle die BaFin jedoch „aufgrund
des starken Wachstums und veränderter rechtlicher Vorgaben“ überprüfen,
„wie die Wirecard AG als Gruppe effektiv beaufsichtigt werden kann“ (vgl.
https://www.tagesschau.de/faktenfinder/inland/wirecard-129.html). Indes
bleibt offen, welches Wachstum und welche Vorgaben gemeint sind, da die
einschlägigen Zukäufe der Wirecard AG vor 2017 stattfanden und seitdem
keine einschneidenden aufsichtsrechtlichen Gesetzesänderungen
vorgenommen wurden.
Zudem hätte die Geldwäscheaufsicht über die Wirecard AG durch die BaFin
auch durch die Anwendung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
gewährleistet werden können. Das ZAG-Instituts-Register führt nach § 1
Absatz 2 Unternehmen, die Zahlungsdienste anbieten und stellt diese unter die
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21963
19. Wahlperiode 31.08.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. August 2020
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aufsicht der BaFin. Nach § 19 ZAG bestehen umfassende
Prüfungsmöglichkeiten. Indes ließ die BaFin gegenüber dem Finanzausschuss verlauten, dass
das ZAG-Register für die Wirecard AG nicht einschlägig sei
(Finanzausschusssitzung vom 1. Juli 2020). Im Widerspruch dazu steht nach Ansicht der
Fragesteller, dass sich die Wirecard AG selbst als „ein weltweit tätiges
Zahlungsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Deutschland“ bezeichnet und die
BaFin diese Einschätzung laut BaFin-Pressemitteilung zur Leerverkaufs-
Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019 (Geschäftszeichen WA 25-WP
5700-2019/0002) teilt. Die Aussage seitens der BaFin gegenüber dem
Finanzausschuss, dass die eigens genutzte Bezeichnung keine präzise rechtliche
Einschätzung darstelle, ist nach Ansicht der Fragesteller wenig überzeugend.
Denn ausweislich der Jahresabschlüsse werden die Ertragslagen von AG und
Konzern weitgehend vom Finanzdienstleistungsgeschäft geprägt. Die
Wirecard AG führt als Holding offenbar „kein eigenes operatives Geschäft“
(Jahresabschluss 2018, S. 125). Die Erträge stammen jedoch zu fast zwei Dritteln
aus der Gewinnabführung von offenkundigen Zahlungsdienstleistungen (vor
allem Wirecard Payment Solutions Holdings Ltd. Dublin und Wirecard card-
Systems Middle East FZ-LLC, Dubai, siehe Aufstellung auf S. 127 des
Jahresabschlusses der AG 2018). Im Konzernabschluss 2018 werden die
Umsatzerlöse ausdrücklich als reine Zahlungsdienstleistungen beschrieben (z. B.
Umsätze aus „Dienstleistungen für Zahlungsabwicklung“ und „Lizenzierung von
Software“ (Bereich Payment Processing & Risk Management) und „Umsätze
durch das Acquiring-Geschäft für Händler“ (Geschäftsbericht Wirecard
Konzern 2018, S. 178).
1. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die geldwäscherechtliche
Zuständigkeit für die Wirecard AG bis zum Erstkontakt der
Bezirksregierung Niederbayern mit der BaFin am 25. Februar 2020 (vgl.
Ausschussdrucksache 19 (7) – 553) in den Jahren zuvor festgestellt, und was war der
konkrete Anlass der Kontaktaufnahme?
Die Wirecard AG unterliegt nicht der Geldwäscheaufsicht der BaFin. Für
Finanzunternehmen als Verpflichtete im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
sind gemäß § 50 Nummer 9 GwG bzw. gemäß der Vorgängerregelung des § 16
GwG a. F. (vor Neufassung des Gesetzes im Juni 2017) die jeweils nach
Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen für die geldwäscherechtliche
Aufsicht zuständig. Dies wäre für die Wirecard AG die Regierung von
Niederbayern, wenn sie diese als Finanzunternehmen eingestuft hätte. Ob die
Wirecard AG ein Finanzunternehmen ist, bestimmt die Regierung von Niederbayern
und nicht die BaFin. Die BaFin kann die Regierung Niederbayern nicht für
zuständig erklären. Zum Handeln der Bayerischen Landesregierung vor dem
25. Februar 2020 kann die Bundesregierung keine Stellung nehmen.
Die Regierung von Niederbayern hat am 25. Februar 2020 erstmalig mit der
BaFin Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, dass sie die Wirecard AG als
Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 GwG sehe, da
diese neben der eigenen operativen Tätigkeit (Software und Hardware für
Bezahlsystem) auch noch eine größere Anzahl von Töchter im Ausland halte, die
dem „Finanzinstitutssektor“ zuzurechnen seien (§ 1 Absatz 24 Satz 2 GwG).
Hierzu bat sie um eine abschließende Einschätzung durch die BaFin, die jedoch
keine Aussagen zu einer Landeszuständigkeit treffen kann. Nach Angaben der
BaFin teilte die Regierung Niederbayern der BaFin im Rahmen eines
telefonischen Kontakts am 27. Mai 2020 erneut mit, dass sie von der Zuständigkeit der
Regierung Niederbayern ausgehe. Die BaFin hat dem BMF hierüber am
28. Mai 2020 berichtet. Bei einem telefonischen Kontakt auf Arbeitsebene hat
das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration dem
BMF und der BaFin am 25. Juni 2020 nun mitgeteilt, dass die Frage der
Einordnung der Wirecard AG aus Sicht des Ministeriums noch offen sei und man
auf Arbeitsebene befürworte, die Verpflichteteneigenschaft als
„Finanzunternehmen“ zu verneinen, da der Hauptzweck der Wirecard AG in der
Bereitstellung von Betrieb und Vermarktung von Informationsdienstleistungen liege. Im
Rahmen der Beantwortung einer Anfrage des Landtagsabgeordneten Güller im
Juli sagte der bayerische Innenminister Herrmann, dass die bayerische
Landesregierung die Regierung Niederbayern nicht als zuständige Aufsichtsbehörde
ansehe.
Anlass für die Kontaktaufnahme am 25. Februar 2020 war, dass die Regierung
von Niederbayern von einem Berater der Wirecard AG darüber informiert
worden war, dass sich die Wirecard AG als Finanzunternehmen im Sinne von § 1
Absatz 24 GwG und damit als Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6
GwG sieht. Hierzu bat die Regierung Niederbayern um die abschließende
Einschätzung der BaFin, die diese mangels Zuständigkeit jedoch nicht abgeben
konnte.
2. Welche Behörde ist nach Auffassung der Bundesregierung derzeit für die
geldwäscherechtliche Aufsicht über die Wirecard AG zuständig?
Die für die in Bayern ansässigen Finanzunternehmen grundsätzlich zuständigen
Landesbehörden vertreten die Auffassung, dass die Wirecard AG nicht die für
die Qualifizierung als Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 GwG
erforderlichen gesetzlichen Anforderungen erfülle und damit nicht als
Finanzunternehmen anzusehen sei. Auf die ausführliche Darstellung in der Antwort zu
Frage 5, insbesondere Frage 5a der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP
„Verdacht der Geldwäsche bei der Wirecard AG“ auf Bundestagsdrucksache
19/21227 wird verwiesen.
3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der BaFin, wonach die
Wirecard AG kein Zahlungsdienstleister nach dem
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ist, auch im Hinblick darauf, dass die BaFin in ihrer
Leerverkaufs-Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019 (Geschäftszeichen WA
25-WP 5700-2019/0002) selbst die Bezeichnung „Zahlungsdienstleister“
für die Wirecard AG verwendet hat?
a) Weshalb hat nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin diese
Bezeichnung in ihrer Leerverkaufs-Allgemeinverfügung verwendet?
b) Welche der Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 ZAG greifen nach
Auffassung der Bundesregierung bei der Wirecard AG?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Soweit die BaFin in der Begründung zur Allgemeinverfügung zum
Leerverkaufsgebot die Wirecard AG als weltweit tätiges
Zahlungsdienstleistungsunternehmen bezeichnet, verwendet sie diesen Begriff an dieser Stelle nicht im
Sinne des ZAG, sondern untechnisch. Die Bezeichnung enthält keine Aussage
über eine aufsichtsrechtliche Einordnung der Wirecard AG.
Gegenstand des Unternehmens ist nach Auffassung der BaFin die Entwicklung,
der Betrieb und die Vermarktung von Informationsdienstleistungen
(insbesondere unter Nutzung von elektronischen Medien), ferner die Entwicklung,
Konzipierung und Realisierung von technischen Anwendungen, Dienstleistungen
und Projektvorhaben im Bereich Zahlungssysteme sowie alle damit im
Zusammenhang stehenden Geschäfte. Ohne dass es hierfür auf die Reichweite der
Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 1 ZAG ankommt, verwirklicht das Geschäft
der Wirecard AG nach Auskunft der BaFin nicht die Tatbestände des § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG. Zahlungsdienste werden in § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG gesetzlich benannt. Hierzu zählen insb.
Einzahlungs- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungs-, Akquisitions- und
Finanztransfergeschäft sowie Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste.
4. Wurde die durch die Änderung des ZAG durch das Gesetz zur Umsetzung
der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 neu eingeführte
Regulierung von sog. Zahlungsauslösedienstleistern und
Kontoinformationsdienstleistern als Zahlungsdienstleister, die Ausnahmen für
technologische Dienste einschränkt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11495, S. 7),
nach Kenntnis der Bundesregierung von der BaFin berücksichtigt?
a) Hat die Wirecard AG nach Kenntnis der Bundesregierung vor und
nach der Änderung des ZAG durch das Gesetz zur Umsetzung der
Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017
Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste angeboten?
b) Wie begründet die Bundesregierung, dass die Wirecard AG nach
dieser Gesetzesänderung nicht als Zahlungsdienstleister behandelt
wurde?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Auskunft der BaFin hat sie die genannten Regelungen bei der Prüfung
berücksichtigt. Das Ergebnis der Prüfung hat sich dadurch nicht geändert (s.
dazu die Antwort zu Frage 3).
5. Greift aus Sicht der Bundesregierung die Ausnahmeregel des § 2 Absatz 1
Nummer 9 ZAG bei der Wirecard AG, wonach Dienste nicht als
Zahlungsdienste gelten, wenn die technischen Dienstleister „zu keiner Zeit in
den Besitz der zu übertragenden Gelder gelangen“?
a) Falls ja, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung angesichts
der Tatsache, dass die Wirecard AG die bilanzielle Einstufung der
Umsatzerlöse für sog. „Third Party“-Geschäfte als eigene Umsätze
damit rechtfertigte, dass sie die „Verfügungsgewalt über die
Transaktionen und somit die Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber
dem jeweiligen Händler gehabt habe“ (Prüfungsbericht KPMG vom
27. April 2020, S. 32, 33 sowie vgl. Konzernabschluss Wirecard AG
2018, S. 144)?
b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Wirecard AG
entgegen den Feststellungen der Wirtschaftsprüfer von KPMG doch zu
keinem Zeitpunkt Verfügung über die Kundengelder hatte?
Die Fragen 5 bis 5b werden wegen ihres Sachzusammenhang zusammen
beantwortet.
Auf die Reichweite der Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 1 ZAG kommt es
nicht an, weil das Geschäft der Wirecard AG nach Prüfung der BaFin nicht die
Tatbestände des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG erfüllt.
Im Übrigen haben die KPMG-Sonderprüfer keine Nachweise und Belege dafür
gefunden, dass die Wirecard AG selbst je die Verfügungsgewalt über
Transaktionen gehabt hätte (s. Sonderprüfungsbericht vom 27. April 2020, Seite 32, 33).
c) Hat die Wirecard Bank AG nach den Erkenntnissen der
Bundesregierung bzw. der BaFin im Europäischen Zahlungsraum oder in
Drittländern das Akquisitionsgeschäft im eigenen Namen angeboten?
d) Wurde dieses Geschäft nach Erkenntnissen der Bundesregierung auf
Subacquirer oder Third Party Acquirer ganz oder teilweise
ausgelagert?
e) Wurde die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung über diese
Auslagerungen informiert?
Die Fragen 5c bis 5e werden wegen ihres Sachzusammenhang zusammen
beantwortet.
Die Wirecard Bank AG, die als nach § 32 Absatz 1 KWG zugelassenes CRR-
Kreditinstitut jede Art von Zahlungsdienst in Deutschland erbringen darf, hat in
Deutschland und im Wege des Europäischen Passes auch in anderen EWR-
Staaten Zahlungsdienste angeboten. Dabei hat die Wirecard Bank AG ihr
Acquiringgeschäft nach Auskunft der BaFin nicht ausgelagert. Prozesse zur
technischen Verarbeitung, das sog. Acquiring und Issuing Processing, wurden nach
Auskunft der BaFin ausgelagert. Eine Anzeigepflicht hierfür besteht nicht.
Nach Auskunft der BaFin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Wirecard Bank AG in Drittstaaten im eigenen Namen Zahlungsdienste angeboten
hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/21398 verwiesen.
f) War das Akquisitionsgeschäft nach Kenntnis der Bundesregierung
Gegenstand von Sonderprüfungen der BaFin seit 2015?
Wurde es ausweislich der Berichte der Jahresabschlussprüfungen im
Jahresabschluss seit 2015 geprüft?
Enthalten die Prüfungsberichte hierzu Anmerkungen?
Im Juli 2017 führte die Bundesbank im Auftrag der BaFin eine Prüfung nach
§ 44 KWG bei der Wirecard Bank AG durch. Gegenstand der Prüfung war die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1
KWG. Anhand des Rundschreibens 10/2012 (BA) vom 14. Dezember 2012 –
Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) – wurde geprüft,
ob das Institut (d. h. die Wirecard Bank AG) die Anforderungen an die Aufbau-
und Ablauforganisation des Kreditgeschäftes sowie die Prozesse zur
Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der
Risiken einhält.
Bei dieser Sonderprüfung 2017 der Bundesbank, bei der im Schwerpunkt die
Prozesse im Kreditgeschäft geprüft worden sind, wurden sechs sog.
strategische Kredite einbezogen. Anmerkungen der Bundesbank gab es hier bezüglich
fehlender bzw. nicht zielgerechter Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit oder
einzelner fehlender Jahresabschlussunterlagen. Im Ergebnis stellte die
Bundesbank bei der Kreditvergabe im Bereich strategischer Kredite keine
schwerwiegenden Mängel (F4) fest, traf aber eine gewichtige Feststellung (F3). Diese
wurde im Rahmen der Mängelabarbeitung zwischenzeitlich abgestellt.
Das Segment Akquisitionsgeschäft war regelmäßig Gegenstand der
Jahresabschluss-Prüfungsberichte. Die Berichte bezogen sich i. W. auf den Beitrag zur
Ertragslage der Bank sowie auf die Risikoüberwachungsmaßnahmen und die
Risikovorsorgebildung der daraus resultierenden Forderungen. Vereinzelt
wurden Feststellungen u. a. zu Risikoklassifizierungsverfahren und Abstimmungen
mit Kreditkartenorganisationen getroffen.
g) Welches Tochterinstitut oder Tochterunternehmen der Wirecard AG ist
nach Kenntnis der Bundesregierung in Drittstaaten als Acquirer
aufgetreten?
h) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung technische Schnittstellen
zwischen dem Akquisitionsgeschäft der Wirecard Bank AG und dem
Akquisitionsgeschäft der Töchter der Wirecard AG in Drittstaaten?
Die Fragen 5g und 5h werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Aufarbeitung zur Strukturierung des Acquiring-Geschäfts im Wirecard-
Konzern dauert an. Entsprechend liegen nach Auskunft der BaFin noch keine
abschließenden tatsächlichen Erkenntnisse zu der Frage vor, welches
Tochterinstitut oder Tochterunternehmen der Wirecard AG in Drittstaaten als Acquirer
aufgetreten ist. Bislang ersichtlich ist, dass verschiedene Wirecard-
Gesellschaften (nicht aber die Wirecard-Bank AG) in die Geschäftsbeziehungen zu TPA-
Partnern eingebunden waren. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen
vermittelten Gesellschaften des Wirecard-Konzerns Kunden an TPA-Partner.
Die Wirecard Bank AG war nach eigenen Angaben und den der Aufsicht
vorliegenden Kenntnissen in das TPA-Geschäft der Töchter der Wirecard AG in
Drittstaaten nicht eingebunden. Der BaFin liegen daher auch keine
abschließenden tatsächlichen Kenntnisse dazu vor, welche technischen Schnittstellen
zwischen der Wirecard Bank AG und den Töchtern der Wirecard AG in
Drittstaaten bestanden.
i) Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Bezahlung des
Kaufpreises für Zukäufe der Wirecard AG von Unternehmen über die
Wirecard Bank AG abgewickelt, und welche Erkenntnisse hat die BaFin
über die Bezahlung der Zukäufe in Asien und den Golfstaaten?
Die Wirecard AG unterhielt nach Auskunft der BaFin auch mit der Wirecard
Bank AG eine Kontoverbindung. Die BaFin hat nach ihren Angaben keine
Kenntnisse darüber, welche Zahlungen die Wirecard AG im Detail über ihre
Kontoverbindung bei der Wirecard Bank AG abgewickelt hat.
j) Hat die Wirecard AG nach Ansicht der Bundesregierung unerlaubt das
Akquisitionsgeschäft betrieben und gegen den Straftatbestand des § 63
Absatz 1 Nummer 4 ZAG verstoßen?
Nach Auskunft der BaFin sind keine Tatsachen bekannt, wonach der objektive
Tatbestand des § 63 Absatz 1 Nummer 4 ZAG erfüllt sein könnte.
6. Welchen Austausch (telefonisch, persönlich, schriftlich) gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung zwischen der BaFin, Bundesbank,
Bundesbank-Filialen und Vertretern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG
zum Thema Wirecard (bitte nach Zeitpunkt, Gesprächspartnern und
konkretem Gesprächsinhalt aufschlüsseln)?
Nach Angaben von BaFin und Deutscher Bundesbank haben sich beide nicht
zum Thema Wirecard mit Vertretern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
KPMG ausgetauscht.
7. Welchen Austausch (telefonisch, persönlich, schriftlich) gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung zwischen der BaFin und der Europäischen
Zentralbank zum Thema Wirecard (bitte nach Zeitpunkt,
Gesprächspartnern und konkretem Gesprächsinhalt aufschlüsseln)?
Gemäß Artikel 100 der SSM-Rahmenverordnung (EU Nr. 468/2014)
übermittelt die BaFin in Zusammenarbeit mit der Bundesbank der EZB einen
jährlichen Bericht in Form eines Templates, so auch für die Wirecard Bank AG,
zuletzt im Februar 2020. Das Template wird für alle weniger bedeutenden Banken
(LSI) des Euroraums erstellt und umfasst u. a. Angaben zum Geschäftsmodell
und zu den einzelnen Risiken sowie zur Bilanz.
Mit der EZB gab es im Zusammenhang mit dem Inhaberkontrollverfahren
einen umfangreichen Austausch. Dies betraf im Zeitraum von Juni 2018 bis
Januar 2019 insbesondere Fragen zu eingereichten und angeforderten Unterlagen
sowie sonstigen verfahrensbezogenen Themen. Die Kommunikation im
Zeitraum von Dezember 2019 bis Juli 2020 betraf die nicht fristgerecht vollzogene
Reorganisation der Wirecard-Gruppe und sich daran anschließende
Verfahrensfragen.
Mit der EZB gab es darüber hinaus intensiven Austausch in dem Zeitraum ab
der Einsetzung eines Sonderbeauftragten nach § 45c Absatz 1 KWG im Juni
2020. Inhalt dieser E-Mails und Gespräche waren die aktuelle Situation der
Wirecard Bank AG, insbesondere die Auswirkungen des Insolvenzantrags der
Wirecard AG, aufsichtliche Maßnahmen der BaFin, die Liquiditätssituation,
aufsichtsrechtliche Kennzahlen, die Risikosituation sowie die Zukunft der
Wirecard Bank AG. Zusätzlich erfolgte eine Weiterleitung der täglichen
Liquiditätsübersicht.
Der Austausch zwischen BaFin und EZB betraf die interne
Vorgangsbearbeitung durch die EZB, welche nicht im Verantwortungsbereich der
Bundesregierung liegt und daher nicht dem unmittelbaren parlamentarischen
Auskunftsrecht unterliegt.
8. Welchen Austausch (telefonisch, persönlich, schriftlich) gab es zwischen
der Bundesregierung (inklusive aller Bundesministerien und des
Bundeskanzleramtes), der Bundesbank, der Bayerischen Landesregierung, der
Bezirksregierung Niederbayern, der Bundesbank-Filiale München zum
Thema Wirecard und insbesondere zur Einstufung der Wirecard AG als
Technologiekonzern (bitte nach Zeitpunkt, Gesprächspartnern und konkretem
Gesprächsinhalt aufschlüsseln)?
Es besteht keine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche
und Kontakte – einschließlich Telefonate –, und eine solche umfassende
Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt. Die nachfolgenden Ausführungen
erfolgen auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener
Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise
nicht vollständig und erstrecken sich nur auf die Leitungsebenen der
Bundesregierung und auf die 19. Legislaturperiode.
Nach einer umfangreichen, gemeinsamen Prüfung durch Deutsche Bundesbank
und BaFin im Jahr 2017 und in Übereinstimmung mit einer erneuten Prüfung
im Rahmen eines Inhaberkontrollverfahrens bis Januar 2019 wurde die
Wirecard AG aufgrund des Schwerpunkts ihrer Tätigkeit und der ihrer
Tochtergesellschaften nicht als Finanzholding-Gesellschaft eingeordnet. Die
Bankenaufsicht hat dies eigenständig geprüft und entschieden. Über die Frage der
Einstufung als Finanzunternehmen im Sinne des GwG hat es nach derzeitigen
Erkenntnissen nachfolgende Kommunikation gegeben. Ergänzend wird hierzu auf
die Antwort zu Frage 5a) der Kleinen Anfrage der FDP vom 23. Juli 2020
(Bundestagsdrucksache 19/21530) verwiesen.
Auflistung der Kommunikation
25. Juni 2020
Telefonat des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und
Integration mit dem BMF.
9. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung das Geschäftsmodell der
Wirecard AG, das die Einstufung als Technologieunternehmen im Jahr
2017 begründet hat, und welche Abweichungen sind davon im Jahr 2020
festzustellen?
a) Welche Kriterien finden bei der Einstufung als
Technologieunternehmen durch die BaFin und die Deutsche Bundesbank Anwendung, und
mit welchen Argumenten wurde angesichts oben dargestellter
Ertragsstruktur der Wirecard AG eine Einstufung als
Technologieunternehmen gerechtfertigt (vgl. § 9 Absatz 3 Nummer 1 des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes – FKAG)?
Die Fragen 9 und 9a werden gemeinsam beantwortet.
Der Begriff „Technologieunternehmen“ ist im Aufsichtsrecht nicht gesetzlich
definiert. Er wird daher in unterschiedlichen Zusammenhängen unterschiedlich
genutzt. Entsprechend wurde von BaFin und Bundesbank die Einstufung nicht
als Technologieunternehmen, sondern als Finanzholding geprüft. Die
Einstufung der Wirecard AG als Finanzholding war Gegenstand verschiedener
bankaufsichtlicher Überprüfungen seit dem Jahr 2014 im Rahmen einer umfassenden
Überprüfung der geltenden bankaufsichtlichen Konsolidierungspflichten auf
Ebene der Zwischenholding und Mutter-Holdinggesellschaft (Zeitraum
zwischen den Jahren 2014 und 2017), im Zusammenhang mit einem
Inhaberkontrollverfahren (2. Halbjahr 2018, Entscheidung der EZB im Januar 2019) und
im Zuge nachhaltender Überprüfungen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der Wirecard AG (Ende Juni 2020). Nach einer
umfangreichen, gemeinsamen Prüfung von BaFin und Deutscher Bundesbank im Jahr
2017 und in Übereinstimmung mit einer erneuten Prüfung im Rahmen eines
Inhaberkontrollverfahrens (Entscheidung durch die EZB im Januar 2019) wurde
die Wirecard AG aufgrund des Schwerpunkts ihrer Tätigkeit und der ihrer
Tochtergesellschaften nicht als Finanzholding-Gesellschaft eingeordnet.
Insbesondere kamen Bundesbank und BaFin zu dem Schluss, die Wirecard AG
nicht als Mutterfinanzholding-Gesellschaft im Sinne des Artikel 4 Absatz 1
Ziffer 30 CRR einzustufen, da sie nicht die Kriterien für die Einstufung als
Finanzholding-Gesellschaft nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 CRR erfüllt.
Danach ist für die Bejahung einer Finanzholding-Gesellschaft erforderlich, dass es
sich bei den Tochterunternehmen der Holding-Gesellschaft „ausschließlich
oder hauptsächlich“ um Finanzinstitute handelt.
Im Ergebnis wurde das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „hauptsächlich“ im
Sinne der Definition der Finanzholding-Gesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer
20 CRR) verneint.
Zur Auslegung des Kriteriums „hauptsächlich“ wurde die nicht bindende Q&A
Nummer 796 der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) aus dem Jahr
2014 herangezogen. Das Tatbestandsmerkmal „hauptsächlich“ bezieht sich
demnach auf eine Situation, in der mehr als 50 Prozent des Eigenkapitals, der
konsolidierten Vermögensgegenstände, der Umsätze, des Personals oder
anderer Indikatoren, die von der für die Holding-Gesellschaft zuständigen Behörde
als relevant erachtet werden, Tochtergesellschaften zugeordnet sind, die Institut
oder Finanzinstitut sind.
Auf Grundlage von Zulieferung der Wirecard Bank AG stellte die Bundesbank
alle gruppenangehörigen Unternehmen (per 31. Dezember 2015: 41
Unternehmen) mit Angaben zu Geschäftstätigkeit, Beteiligungsbuchwert,
Beteiligungsquote und den Indikatoren für das Tatbestandsmerkmal „hauptsächlich“ (Höhe
des bilanziellen Eigenkapitals, Höhe der Vermögensgegenstände (bilanziell und
außerbilanziell), Jahresüberschuss, Umsatz und Personalbestand per 31.
Dezember 2015) dar. Ausweislich der von der Wirecard Bank AG zur Verfügung
gestellten Angaben und Werte wurde die 50 Prozent Schwelle bei den Kriterien
Eigenkapital, Umsätze und Personal deutlich unterschritten.
Lediglich die Vermögenswerte der Unternehmen, die Finanzinstitut oder
Institut waren, überschritten 50 Prozent aller Vermögenswerte. Allerdings erfolgte
die Analyse dieses Indikators auf Basis nicht-konsolidierter Daten, während die
EBA-Auslegung eine Verwendung konsolidierter Daten aus der
Konzernrechnungslegung vorsieht. Eine Aufstellung der um Konsolidierungseffekte
bereinigten Vermögenswerte für die Tochterunternehmen wurde nicht nachgefordert.
Angesichts der Haupttätigkeit des Wirecard-Konzerns als
Technologiedienstleister mit einem transaktionsorientierten Geschäftsmodell stellten die
Vermögenswerte zudem nach Ansicht von Bundesbank und BaFin kein geeignetes
Kriterium zur Klassifizierung der Wirecard AG als Finanzholding-Gesellschaft
dar. Denn die Aussagekraft der relativen Höhe der Vermögensgegenstände in
Bezug auf die Bedeutung der Einzelunternehmen der Gruppe mit Blick auf das
Geschäftsmodell der Gruppe ist insgesamt gering.
Demgegenüber wurde 2017 die Zwischenholding Wirecard Acquiring &
Issuing GmbH (WCAI), die zu 100 Prozent der Wirecard AG gehört und
ihrerseits zu 100 Prozent Eigentümer der Wirecard Bank AG ist, als Finanzholding
eingestuft. Denn zu ihr gehörten damals neben der Wirecard Bank AG
ausschließlich Finanzinstitute. Allerdings hätte eine Konsolidierung auf
Zwischenholdingebene (d. h. auf Ebene der Wirecard Acquiring & Issuing GmbH) aus
damaliger Perspektive geringen aufsichtlichen Mehrwert gehabt, da es sich bei
der Wirecard Acquiring & Issuing GmbH um eine reine Holding ohne
operatives Geschäft handelte, zu der neben der von der BaFin beaufsichtigten
Wirecard Bank AG nur die von der britischen Finanzaufsicht (FCA) beaufsichtigte
Wirecard Card Solutions Ltd. sowie ein kleines türkisches E-Geld Institut
(Wirecard Ödeme ve Elektronik Para Hizmetleri A.S.) gehörten. Außerdem befand
sich BaFin damals im laufenden Dialog mit der Wirecard AG wegen einer von
dieser angestrebten Umstrukturierung des Konzerns.
Diese Einstufung veranlasste die Wirecard AG, eine Umstrukturierung im
Wege einer „Umhängung“ der Wirecard Bank AG direkt unter die Mutter zu
verfolgen. Die Zwischenholding hätte dann den Charakter als Finanzholding
verloren, weil kein beaufsichtigtes Institut mehr in ihrem Eigentum gewesen wäre.
Bei der Wirecard AG hätte die Umstrukturierung nicht zu einer Einstufung als
Finanzholding geführt, weil sich der Anteil der Finanzinstitute nicht erhöht
hätte.
Die bankaufsichtliche Einstufung als Finanzholdinggesellschaft hätte allerdings
nur dazu geführt, dass die Finanzholdinggruppe auf konsolidierter Basis
beaufsichtigt wird. In den bankaufsichtlichen Konsolidierungskreis wären dabei nur
Institute, Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen
(insbesondere Verwaltung von Immobilien und Rechenzentren für Gruppenunternehmen)
einbezogen worden. Unternehmen in der Gruppe, die nicht darunterfallen,
wären hingegen nicht in die bankaufsichtliche Konsolidierung einbezogen
worden. Die Aufsicht einer Finanzholdinggruppe auf konsolidierter Basis
beinhaltet insbesondere, dass die in den Konsolidierungskreis einbezogenen
Unternehmen die Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen auf konsolidierter Ebene
einhalten müssen. Bei der Beaufsichtigung auf konsolidierter Ebene wäre der
testierte Jahresabschluss der Finanzholdinggruppe zugrunde gelegt worden.
Falls die Wirecard AG als Finanzholdinggesellschaft eingestuft worden wäre,
wäre ohne konkreten Anlass auch keine Prüfung der Konzernbilanz der
Wirecard AG erfolgt, weil bankaufsichtliche Prüfungen nicht die Rechnungslegung
der Finanzholdinggesellschaft als solche betrachten, sondern nur die Erfüllung
der bankaufsichtlichen Anforderungen auf konsolidierter Ebene zum
Gegenstand haben. Hierbei wäre auch die Wirecard Bank AG als oberstes Institut
innerhalb der Gruppe für die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber der
Aufsicht verantwortlich gewesen.
b) Wurden, in Anbetracht dessen, dass gemäß § 50l des Gesetzes über
das Kreditwesen (KWG) Finanzholding-Gesellschaften oder
gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes
Unternehmen gelten oder von der BaFin als solches bestimmt wurden,
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes
(GWG) sind, und somit der Aufsicht der BaFin nach § 50 Nummer 1
in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes unterliegen,
bei dem Verzicht der BaFin und der Deutschen Bundesbank, die
Wirecard AG als Finanzholding zu kategorisieren, die damit verbundenen
geldwäscherechtlichen Folgen geprüft, und warum wurde trotz der
Bestimmungen des KWG und GWG auf eine solche Kategorisierung
verzichtet?
Die Wirecard AG wurde von den für die Prüfung innerhalb der BaFin
zuständigen Stellen nicht als Mutterfinanzholding-Gesellschaft im Sinne des Artikel 4
Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) eingestuft, da
sie nicht die Kriterien für die Einstufung als Finanzholding-Gesellschaft nach
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)
erfüllt. Die Voraussetzungen für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)
liegen nicht vor (vgl. Antwort zu Frage 10). Damit fehlt es bereits an einem der
gemäß § 25l KWG erforderlichen Tatbestandsmerkmale, bei deren
kumulativem Vorliegen eine Geldwäscheaufsicht der BaFin gegeben wäre.
c) Welche Kriterien bzw. Charakteristika der Wirecard AG haben sich
nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2017 derart verändert, dass
die BaFin nun erwägt, die Wirecard AG möglicherweise doch als
Finanzholding einzustufen?
Anhand der im Inhaberkontrollverfahren erhaltenen Unterlagen der Wirecard
AG und des Wirecard Konzerns (zweites Halbjahr 2018) sowie der zur Prüfung
des Verlängerungsantrags (erstes Halbjahr 2020) eingereichten Unterlagen
wurde festgestellt, dass sich die Konzernbilanzsumme und die Anzahl der
Tochterunternehmen gegenüber 2016 deutlich erhöht hat (vgl. hierzu Antwort zu Frage
77 im Fragenkatalog der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Nachgang
zur BT-FA-Sondersitzung vom 29. Juli). Im Juni 2020 wurden die
Voraussetzungen für ein erneutes, vom Konzern initiiertes Inhaberkontrollverfahren
geschaffen. Dessen zeitlicher und inhaltlicher Verlauf hängt maßgeblich von der
Entwicklung des inzwischen eröffneten Insolvenzverfahrens der Wirecard AG
ab.
d) Inwiefern gelangt die Deutsche Bundesbank nach Kenntnis der
Bundesregierung hier zu einer anderen Auffassung als die BaFin?
Der BaFin ist eine diesbezüglich abweichende Auffassung der Bundesbank
nicht bekannt.
e) Worauf bezieht sich nach Kenntnis der Bundesregierung das in der
Tagesschau genannte starke Wachstum, aufgrund dessen die BaFin
überprüfen wolle, wie die Wirecard AG als Gruppe effektiv beaufsichtigt
werden könne (vgl.
https://www.tagesschau.de/faktenfinder/inland/wir
ecard-129.html), und in welchem Zeitraum fand dieses Wachstum
statt?
Bei ihrer Aussage bezog sich die BaFin auf die Erhöhung der
Konzernbilanzsumme von 2015 bis 2018 sowie der Anzahl der gruppenangehörigen
Gesellschaften.
f) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit den in der Tagesschau
genannten veränderten rechtlichen Vorgaben gemeint, aufgrund
welcher die BaFin überprüfen wolle, wie die Wirecard AG als Gruppe
effektiv beaufsichtigt werden könne (vgl.
https://www.tagesschau.de/fak
tenfinder/inland/wirecard-129.html)?
Bei der Prüfung, ob die Wirecard AG als Mutterfinanzholding-Gesellschaft i. S.
d. Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 30 CRR einzustufen ist, werden die Kriterien für
die Einstufung als Finanzholding-Gesellschaft nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer
20 CRR geprüft. Ob Tochterunternehmen (wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer
20 CRR angeführt) „ausschließlich oder hauptsächlich“ Institute oder
Finanzinstitute sind, unterliegt der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden.
Bis zur Neuregelung der CRR im Juni 2019 (im Rahmen des sog.
Bankenpakets) war dieses Merkmal in der rechtlich nicht bindenden Q&A Nummer 796
der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) aus dem Jahr 2014 erläutert.
Mit Überarbeitung der CRR durch die Änderungsverordnung (EU) 2019/876
wurde im Juli 2019 die Definition der „Finanzholdinggesellschaft“ in Artikel 4
Absatz 1 Nummer 20 CRR dahingehend konkretisiert, dass die Kriterien der
EBA Q&A 2014/796 nunmehr Teil der unmittelbar gültigen Definition nach
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 CRR geworden sind. Danach bezieht sich der
Begriff „hauptsächlich“ i. S. d. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 CRR auf
Situationen, in denen über 50 Prozent
– des Eigenkapitals,
– der konsolidierten Bilanzsumme,
– der Einkünfte,
– des Personals oder
– eines anderen von der zuständigen Behörde als relevant erachteten
Indikators
den Tochterunternehmen zuzuordnen sind, bei denen es sich um Institute oder
Finanzinstitute handelt.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 CRR bleibt jedoch als offene Definition mit
Regelbeispielcharakter ausgestaltet. Durch die Änderung wird nach wie vor nicht
schon bei Vorliegen eines einzigen Kriteriums automatisch die Einstufung als
Finanzholdinggesellschaft ausgelöst.
Weder eine am Wortlaut, noch eine am systematischen Zusammenhang und
Zweck der Norm orientierte Interpretation unterstützt eine solche
mechanistische Auslegung: Während im Deutschen die Verwendung von „oder“ für die
Erfüllung eines Indikators spricht, lässt das englische „or“ auch ein
kumulatives Verständnis zu. Bisweilen wird in europäischen Gesetzestexten deshalb
„or“ mit „und/oder“ übersetzt. Ausgangspunkt hier ist die englische
Formulierung in den EBA Q&A, die in die CRR (i. d. F. ab Juni 2019) übernommen,
dann aber in der deutschen Fassung mit „oder“ übersetzt wurde. Dabei sind
diese Indikatoren so unterschiedlich (equity, consolidated assets, revenues,
personnel), dass es nicht sachgerecht wäre, wenn das Anschlagen eines einzigen
Indikators automatisch zur Einstufung als Finanzholding-Gesellschaft führen
würde. Vielmehr sollen die Indikatoren es der Aufsichtsbehörde ermöglichen, eine
Gesamtbetrachtung durchzuführen, um zu sachgerechten Lösungen zu
kommen.
Insbesondere aber die Tatsache, dass der o. g. letzte, in Artikel 4 Absatz 1
Nummer 20 CRR genannte Indikator ausdrücklich offen gestaltet wurde („…
eines anderen von der zuständigen Behörde als relevant erachteten
Indikators…“) zeigt unmissverständlich den Willen des europäischen Gesetzgebers,
dass die Aufsicht eine Gesamtwürdigung auf Basis einer Mehrzahl von
Indikatoren und darauf basierend eine Einstufung als Finanzholding oder nicht
vornehmen soll. Sinn und Zweck des Artikel 4 Absatz 1 CRR ist es gerade, kein
rein mechanistisches „Abzählspiel“ von Kriterien vorzunehmen. Grundlage für
die Entscheidung ist vielmehr jeweils die Gesamtwürdigung der Umstände.
Diese wiederum kann auf einer Änderung der Zahlen, tatsächlichen
Verhältnisse oder Gewichtung sonstiger Faktoren beruhen. Genau das haben Deutsche
Bundesbank und BaFin getan.
g) Welche Auskünfte hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung
von welchen in- und ausländischen Aufsichtsbehörden angefordert,
um die Einstufung der Wirecard AG als Technologieunternehmen
festzustellen (bitte nach Zeitpunkt, Aufsichtsbehörde und konkretem
Inhalt sowie Rückmeldung durch die betreffende Aufsichtsbehörde
aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 9a wird verwiesen.
10. Ist die Wirecard AG aus Sicht der Bundesregierung ein
Finanzkonglomerat im Sinne der §§ 6 ff. FKAG (Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz),
und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Eine Einstufung der Wirecard AG als Finanzkonglomerat im Sinne des § 1
Absatz 2 FKAG scheidet aus, weil der Wirecard-Gruppe kein Unternehmen der
Versicherungsbranche angehört.
11. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Aussagen der BaFin,
wonach die BaFin kein Recht auf Prüfung über die Wirecard AG gehabt
habe (vgl. Finanzausschusssitzung vom 1. Juli 2020), mit dem Recht auf
Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen
gemäß § 44b Absatz 1 und 2 KWG, die sowohl nach Gesetzestext wie nach
Gesetzeszweck (Abwehr von unzuverlässigen und unsoliden Inhabern)
eine Prüfung auch bei einer Einstufung als Nicht-Finanzdienstleister
ermöglichen, zu vereinbaren?
12. Hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung jemals das
Auskunftsrecht gemäß § 44b Absatz 1 KWG gegenüber der Wirecard AG genutzt,
wonach beispielsweise die Vorlage von Geschäftsunterlagen und deren
Prüfung durch einen von der BaFin zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer
angefordert hätte werden können, und wenn ja, warum, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die BaFin hat im Rahmen der Inhaberkontrolle die ihr zur Verfügung
stehenden Informationen sowie bei der Wirecard Bank AG erfragte Auskünfte
zugrunde gelegt. Diese waren für den Abschluss des Inhaberkontrollverfahrens
ausreichend, ein Rückgriff auf die Wirecard AG war mit dem damaligen
Wissen und in Unkenntnis der möglichen strafbaren Handlungen durch Vertreter
der Wirecard AG nicht geboten.
Die Anwendung etwaiger Prüfungsrechte bei der Wirecard AG hätte gemäß
§ 44b Absatz 2 KWG demgegenüber vorausgesetzt, dass die BaFin auf der
Basis ihres damals vorhandenen Wissens zu der Einschätzung gelangte, dass bei
der Wirecard AG Anhaltspunkte und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen
Untersagungsgrund nach § 2c Absatz 1b KWG vorliegen. Hierfür reichen ein
einfacher Verdacht oder bloße Vermutungen jedoch nicht aus, da die
Prüfungsrechte kein Instrument zur Ausforschung ohne konkrete Zielrichtung sind. Die
BaFin hatte keine Kenntnis über mögliche strafbare Handlungen von Vertretern
der Wirecard AG als Anteilseignerin, sodass keine Anhaltspunkte für die
mangelnde Eignung eines Anteilseigners nach § 2 c Absatz 1b KWG vorlagen.
13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Aufsichtsgesetze die
BaFin gegenüber der Wirecard AG nicht zu einem Eingreifen nach § 44b
in Verbindung mit § 44 KWG berechtigen, und wenn ja, warum, und
wenn nein, warum nicht?
Zu §§ 44 und 44b ff KWG wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 12
verwiesen.
a) Wenn aus Sicht der Bundesregierung keine Berechtigung nach § 44b
in Verbindung mit § 44 KWG vorliegt, hat die BaFin nach § 6 Absatz
2 KWG geprüft, ob das Geschäftsgebaren der Wirecard AG einen
Missstand im Finanzdienstleistungswesen darstellt; insbesondere weil
angesichts der zunehmenden Bedeutung von Wirecard im Bereich von
Kreditkartenzahlungen und angesichts der öffentlichen Vorwürfe (vgl.
https://www.ft.com/content/03a5e318-2479-11e9-8ce6-5db4543d
a632) Anlass bestand, mögliche Risiken für die „ordnungsmäßige
Durchführung der (…) Finanzdienstleistungen“ und für die „Sicherheit
der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte“ zu prüfen, und wenn
es keine Prüfung nach § 6 Absatz 2 KWG gab, warum nicht?
b) Angesichts des Risikos eines Missstandes im Sinne des § 6 KWG,
inwiefern ist die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung außerhalb
ihrer gesetzlichen Kompetenzen tätig geworden, sei es durch
Gespräche mit den Verantwortlichen der Wirecard AG, durch Anregung von
Gesetzesänderungen oder andere Maßnahmen?
Die Fragen 13a und 13b werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Aus Sicht der BaFin bestanden zum damaligen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen eines Missstands im Sinne von § 6 Absatz 2 KWG. Das
Vorliegen solcher Anhaltspunkte wäre aber für die Veranlassung einer Prüfung
erforderlich gewesen. Im Übrigen ist die BaFin nicht außerhalb ihrer gesetzlichen
Zuständigkeit durch Gespräche mit der Wirecard AG tätig geworden.
Zu den veröffentlichten Vorwürfen zu der Wirecard AG und deren
Auswirkungen auf die beaufsichtigte Wirecard Bank AG wurde diese regelmäßig befragt.
14. Wenn die BaFin sich nicht für die Aufsicht der Wirecard AG zuständig
gesehen hat, welche Behörden waren aus Sicht der Bundesregierung
inwieweit für die Aufsicht der Wirecard AG verantwortlich (insbesondere
im Hinblick auf die diversen Unternehmen innerhalb des Wirecard-
Konzerns)?
Die BaFin übt die Aufsicht über die Wirecard Bank AG aus. Nach Auskunft
der BaFin werden überdies die Tochterunternehmen der Wirecard AG, die nach
Angaben der BaFin aktuell erlaubnispflichtige Geschäfte im Ausland betreiben,
von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt. Insoweit wird
auf die Antwort zu Frage 26 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/21494 verwiesen.
a) Welche Kommunikation hat die BaFin nach Kenntnis der
Bundesregierung angesichts der Bedeutung des Unternehmens im Bereich der
Kreditkartenzahlungen und der Vorwürfe um Bilanzmanipulationen
mit den aus ihrer Sicht verantwortlichen Behörden geführt, um auf
Risiken hinzuweisen, die ggf. zu einem Missstand im Sinne des § 6
KWG führen könnten (bitte die Daten, die Stelle in der jeweils
zuständigen Behörde und wesentliche Inhalte der Kommunikation angeben)?
Datum Vorgang Anmerkung
9. Februar 2011 Bitte um Akteneinsicht bei
StA München I zu Az. 311
Js 31344/06 (Anfang
Februar 2010 hatte eine
Privatperson die Wirecard Bank
AG wegen Geldwäsche
angezeigt, s. u.)
Verfahren wurde von der
StA München I am
22. Februar. 2012
eingestellt
1. März 2011 Ladung zur Zeugenaussage
an BA 35 (jetzt BA 37)
durch StA München I am
10. März 2011
Mündliche
Zeugenaussage am 10. März 2011
13. September 2013 Amtshilfeersuchen der
SEC, Washington, im
Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens gegen die Banc de
Binary Ltd., Zypern, wegen
des Betruges an US-
Bürgern durch die Banc de
Binary im Handel mit
binären Optionen
Die SEC hat über die
BaFin Kontounterlagen
von der Wirecard Bank
AG angefordert. Die
Bank hat die
Kontounterlagen der Beschuldigten
für die SEC bereitgestellt
31. Mai 2019 Amtshilfeersuchen der
SEC, Washington, im
Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens gegen die Plex-
Corps wegen des Verkaufs
von PlexCoin tokens an
US-Bürger
Die SEC hat über die
BaFin Kontounterlagen
von der Wirecard Bank
AG angefordert. Die
Bank hat die
Kontounterlagen für die SEC
bereitgestellt
Zum Austausch der BaFin mit der Monetary Authority of Singapore (MAS)
wird auf die Antwort zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
„Versäumnisse in der behördlichen Aufsicht der Firma Wirecard AG durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ auf Bundestagsdrucksache
19/20918 verwiesen.
b) Welche Aufsichtsverantwortung hatte die Financial Intelligence Unit
gegenüber der Wirecard Bank sowie der Wirecard AG, und in wie
vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen diesen
Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Wirecard Bank bzw. der Wirecard
AG ein Austausch stattgefunden?
Bei der Financial Intelligence Unit (FIU) handelt es sich um die Zentralstelle
zur Entgegennahme und Analyse von Verdachtsmeldungen im Zusammenhang
mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Als administrativ ausgerichtete
geldwäscherechtliche Meldestelle ist ihre Zuständigkeit sowohl von
Aufsichtsbehörden als auch von Strafverfolgungsbehörden klar getrennt. Die Aufgaben
der FIU sind in den §§ 28 ff. GwG abschließend geregelt. Hiernach besitzt sie
keine Zuständigkeit für aufsichtsrechtliche Fragestellungen. Sie hat auch keine
Kenntnis darüber, in wie vielen Fällen zwischen Aufsichtsbehörden hinsichtlich
der Wirecard Bank AG bzw. der Wirecard AG ein Austausch stattgefunden hat.
15. Da die Prüfungsmöglichkeiten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
(WpHG) keinen Ersatz für bankenaufsichtsrechtliche Maßnahmen
darstellen (laut § 108 WpHG bleiben die Auskunfts- und Prüfungsrechte der
laufenden Aufsicht durch die BaFin, z. B. nach den §§ 44 ff. KWG, von
den Prüfungsmöglichkeiten nach § 107 WpHG unberührt), hätte die Ba-
Fin nach Kenntnis der Bundesregierung dahin gehend die Möglichkeit
gehabt, die Wirecard AG zu prüfen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sah die BaFin keine Möglichkeit für die
Anordnung einer auf § 44b Absatz 2 Satz 1 KWG gestützten Anordnung einer
Prüfung der Wirecard AG, da die dafür erforderlichen Anhaltspunkte für einen
Untersagungsgrund nach § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 KWG nicht
vorlagen und damit die Voraussetzung für eine Prüfungsanordnung nicht
gegeben war (siehe Antwort auf die Fragen 11 und 12).
16. Welche Unterlagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung der Ba-
Fin und der Bundesbank-Filiale München im Zuge des von der Wirecard
AG angestrebten Inhaberkontrollverfahrens (o. g. Ausschussdrucksache
19 (7) – 553, S. 5) übermittelt?
Bezüglich des Inhaberkontrollverfahren waren die vollständigen Unterlagen
gemäß § 2c Absatz 1 KWG i. V. m. InhKontrollVO sowohl bei der BaFin als auch
bei der Bundesbank einzureichen.
a) Welches Ergebnis und welche Handlungsvorschläge hatte die
Auswertung der Unterlagen zur Folge?
Die BaFin prüft im Kontext mit der Bearbeitung von Anzeigen nach § 2c
Absatz 1 KWG das Vorliegen von Untersagungsgründen nach § 2c Absatz 1b
Nummer 1 bis 6 KWG. Ergeben sich aus den von der Erwerbsinteressentin
eingereichten Unterlagen oder der Recherche in öffentlich zugänglichen
Unterlagen zur Erwerbsinteressentin Tatsachen, die die Annahme eines der in § 2c
Absatz 1b Nummer 1 bis 6 KWG genannten Untersagungsgründe rechtfertigen,
übermittelt sie das Ergebnis ihrer Beurteilung der EZB und schlägt vor, den
Erwerb zu untersagen (sogenannte BaFin-Beschlussvorlage). Im
Inhaberkontrollverfahren der Wirecard Bank AG im zweiten Halbjahr 2018 wurden keine
Untersagungsgründe festgestellt. Die BaFin hat der EZB vorgeschlagen, den
beabsichtigten Erwerb der direkten Anteile an der Wirecard Bank AG durch die
Wirecard AG nicht zu untersagen.
b) Von wem und zu welchem Zweck erfolgt die in der o. g.
Ausschussdrucksache 19 (7) – 553 (S. 5) genannte Fristsetzung für das
Inhaberkontrollverfahren?
Die EZB verbindet ihre Entscheidung, den Erwerb nicht zu untersagen, mit
einer Frist, innerhalb der die Entscheidung gültig ist. Die in der Entscheidung der
EZB vom 10. Januar 2019 festgelegte Frist betrug 6 Monate. Mit der
Fristsetzung soll bezweckt werden, dass Veränderungen nach 6 Monaten einer
erneuten Beurteilung unterworfen werden (sog. Reassessment).
c) Welche Folgen hatte die in der Ausschussdrucksache 19 (7) – 553
(S. 5) genannte Fristverletzung für die Fortführung des
Inhaberkontrollverfahrens?
Die Wirecard AG stellte mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 einen Antrag
auf Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung. Die Wirecard AG
wurde daraufhin im Januar 2020 von der EZB aufgefordert, die für die Beurteilung
der Untersagungsgründe nach § 2c Absatz 1b Nummer 1 bis 6 KWG
erforderlichen Unterlagen in aktualisierter Fassung einzureichen. Es war vorgesehen,
eine erneute Entscheidung der EZB zu erlassen. Im Mai 2020 wurde seitens der
BaFin festgelegt, das Inhaberkontrollverfahren aufgrund zwischenzeitlich
eingetretener wesentlicher Änderungen des der Entscheidung vom 10. Januar 2019
zu Grunde liegenden Sachverhalts neu zu starten. Im Rahmen des
Inhaberkontrollverfahrens sollte auch die Qualifizierung der Wirecard AG als
Finanzholding-Gesellschaft erneut geprüft werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]