Drohendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen mangelhafter Natura-2000-Schutzgebiete
der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Christine Aschenberg-Dugnus, Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Reginald Hanke, Markus Herbrand, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Dr. Wieland Schinnenburg, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das EU-weite Natura-2000-Netz setzt sich aus den Schutzgebieten der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) und der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie (92/43/EWG) zusammen, die teilweise deckungsgleich sind. Beide Richtlinien dienen der Umsetzung der Berner Konvention, einem völkerrechtlichen Vertrag des Europarates aus dem Jahre 1979 zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen in Europa. In Deutschland gibt es 4 606 dieser besonderen Schutzgebiete (BSG). Diese reichen von einzelnen Höhlen oder Gebäuden, die von Fledermäusen als Quartier genutzt werden, bis zu ganzen Landschaften wie der Lüneburger Heide. Die Ausweisung als Schutzgebiet ist also nicht gleichbedeutend mit dem Rückzug der Menschen. Viele bedrohte Arten leben in Kulturlandschaften, die aktiv gepflegt oder wiederhergestellt werden müssen. Die Ausweisung als Schutzgebiet erfolgt aufgrund der dort lebenden Arten bzw. der Lebensraumtypen und wird durch die beiden Richtlinien geregelt. Die Mitgliedstaaten lokalisieren entsprechende Gebiete und melden sie der EU-Kommission, die diese dann im Falle der FFH-Richtlinie auf die Tauglichkeit hin prüft und den Mitgliedstaaten sechs Jahre für die Umsetzung bzw. Etablierung eines Schutzgebietes einräumt. Bei der Vogelschutzrichtlinie entfallen die Prüfung und die Übergangsregelung, da die Schutzgebiete direkt ab der Veröffentlichung bestehen. Damit die Ausweisungen rechtsgültig werden, müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden, was in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz geregelt ist. Alle sechs Jahre ist ein nationaler „Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten“ (https://www.bmu.de/themen/naturschutz-biologische-vielfalt-arten/naturschutz-biologische-vielfalt/gebietsschutz-und-vernetzung/natura-2000/).
Aufgrund der fehlenden, rechtlich gesicherten Ausweisung von 129 der insgesamt 4 606 Natura-2000-Gebiete in Deutschland droht nun ein Vertragsverletzungsverfahren von Seiten der EU-Kommission. Zudem mangelt es nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller an der Festlegung und Ausgestaltung von Erhaltungsmaßnahmen sowie an der Veröffentlichung von Managementplänen im Internet, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies betrifft alle 16 Bundesländer sowie den Bund selbst. Am 13. Februar 2020 erhielt die Bundesregierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme der EU-Kommission zur Vertragsverletzung Nr. 2014/2262. Der Europäische Gerichtshof hat EU-Mitgliedstaaten bei Nichteinhaltung der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) und der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie (92/43/EWG) bereits mehrfach in der Vergangenheit verurteilt (https://www.bfn.de/themen/natura-2000/recht/eugh-urteile.html). Ein Gerichtsverfahren und eine Verurteilung Deutschlands aufgrund der mangelhaften Ausweisung und Pflege der Natura-2000-Gebiete ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller demnach ein ernst zu nehmendes und realistisches Szenario. Auch Strafzahlungen, wie beispielsweise bei den Abholzungen im Białowieża-Wald in Polen, sind möglich (https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs10357-018-3346-x.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Welche 129 Natura-2000-Gebiete sind nach Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens (bitte mit genauer Bezeichnung, zuständiger Gemeinde und Bundesland angeben)?
Warum sind diese 129 Natura-2000-Gebiete nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht EU-konform ausgewiesen bzw. die Erhaltungsmaßnahmen festgelegt (bitte einzelne Gründe angeben), obwohl für die meisten Schutzgebiete die Frist bereits 2009/2010 abgelaufen ist?
Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Hauptgründe für eine fehlende oder mangelhafte Umsetzung der Vorgaben der EU-Kommission zu den Natura-2000-Gebieten in Deutschland?
Wann rechnet die Bundesregierung a) mit der EU-konformen Ausweisung der 129 Natura 2000-Gebiete, b) damit, die weiteren Kritikpunkte, die Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens sind, auszuräumen?
Wird die Bundesregierung die in ihrem Schreiben vom 3. August 2018 an die EU-Kommission selbst festgelegte Frist, die besonderen Schutzgebiete bis 2020 auszuweisen, einhalten, und wenn nicht, warum nicht?
Wird die Bundesregierung die von ihr im Schreiben vom 3. August 2018 selbst festgelegte Frist, die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen der besonderen Schutzgebiete bis 2022 festzulegen, einhalten, und wenn nicht, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass von 27 Mitgliedstaaten, Deutschland (zusammen mit Italien und Bulgarien) zu den drei einzigen Mitgliedern gehört, die bisher einer fristgerechte Ausweisung der Schutzgebiete und weiterer Pflichten in diesem Zusammenhang nicht nachgekommen sind (https://ec.europa.eu/germany/news/20190124-vertragsverletzungsverfahren-deutschland_de)?
Nach welchen Kriterien wurden vom Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung von den Bundesländern die FFH- und Vogelschutzgebiete zur Meldung an die EU-Kommission ausgewählt, wenn nicht hinreichend klar war, welche Ziele mit welchen Erhaltungsmaßnahmen durch die Unterschutzstellung der Gebiete verfolgt werden sollen, wie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EU-Kommission dargelegt?
Welche Maßnahmen könnte die Bundesregierung ergreifen, und welche ergreift sie konkret, um das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/2262 abzuwenden?
Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, um die Bundesländer zu einer EU-konformen Umsetzung der Natura-2000-Gebiete zu bewegen?
Welche möglichen Konsequenzen hätte ein Schuldspruch im Vertragsverletzungsverfahren für den Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung für die einzelnen Bundesländer?
Welche finanziellen Forderungen kommen nach Kenntnis der Bundesregierung auf Deutschland bei einem Schuldspruch zu (bitte in Euro und Tag angeben)?
Hat die Bundesregierung bereits einen Finanzierungsplan ausgearbeitet, falls es zu Strafzahlungen kommt, und wie sieht dieser im Detail aus (bitte Bundesmittel und Verteilung Bund und Länder angeben)?
Plant die Bundesregierung eine Beteiligung der Bundesländer anteilig an möglichen Strafzahlungen an die EU bei ausbleibender zufriedenstellender Implementierung der Natura-2000-Schutzgebiete (§§ 1 und 5 des Lastentragungsgesetzes (LastG)), und wie genau würde diese Beteiligung aussehen?
Nach welchen Kriterien bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in den Natura-2000-Gebieten (bitte einzelnen Schutzmaßnahmen mit Bewertungsmaßstab angeben)?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung offizielle Vorgaben zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in den Natura-2000-Gebieten von Seiten der EU-Kommission oder anderer Akteure?
Wird die Bundesregierung an ihrer Einschätzung, die EU-Kommission überschreite mit den Forderungen im Zusammenhang mit den Natura-2000-Gebieten in Deutschland ihre Kompetenzen, festhalten, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Wie definiert die Bundesregierung „Naturschutzgebiete“, und stimmt diese mit der Definition der EU-Kommission überein, und wenn nicht, warum nicht?