[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Christine
Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/21699 –
Drohendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen
Deutschland wegen mangelhafter Natura-2000-Schutzgebiete
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das EU-weite Natura-2000-Netz setzt sich aus den Schutzgebieten der
Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) und der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-
Richtlinie (92/43/EWG) zusammen, die teilweise deckungsgleich sind. Beide
Richtlinien dienen der Umsetzung der Berner Konvention, einem
völkerrechtlichen Vertrag des Europarates aus dem Jahre 1979 zum Schutz der
wildlebenden Tiere und Pflanzen in Europa. In Deutschland gibt es 4 606 dieser
besonderen Schutzgebiete (BSG). Diese reichen von einzelnen Höhlen oder
Gebäuden, die von Fledermäusen als Quartier genutzt werden, bis zu ganzen
Landschaften wie der Lüneburger Heide. Die Ausweisung als Schutzgebiet ist also
nicht gleichbedeutend mit dem Rückzug der Menschen. Viele bedrohte Arten
leben in Kulturlandschaften, die aktiv gepflegt oder wiederhergestellt werden
müssen.
Die Ausweisung als Schutzgebiet erfolgt aufgrund der dort lebenden Arten
bzw. der Lebensraumtypen und wird durch die beiden Richtlinien geregelt.
Die Mitgliedstaaten lokalisieren entsprechende Gebiete und melden sie der
EU-Kommission, die diese dann im Falle der FFH-Richtlinie auf die
Tauglichkeit hin prüft und den Mitgliedstaaten sechs Jahre für die Umsetzung bzw.
Etablierung eines Schutzgebietes einräumt. Bei der Vogelschutzrichtlinie
entfallen die Prüfung und die Übergangsregelung, da die Schutzgebiete direkt ab
der Veröffentlichung bestehen. Damit die Ausweisungen rechtsgültig werden,
müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden, was in Deutschland durch
das Bundesnaturschutzgesetz geregelt ist. Alle sechs Jahre ist ein nationaler
„Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die
Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen
und Arten zu bewerten“ (
https://www.bmu.de/themen/natur-biologische-vielfa
lt-arten/naturschutz-biologische-vielfalt/gebietsschutz-und-vernetzung/natura-
2000/).
Aufgrund der fehlenden, rechtlich gesicherten Ausweisung von 129 der
insgesamt 4 606 Natura-2000-Gebiete in Deutschland droht nun ein
Vertragsverletzungsverfahren von Seiten der EU-Kommission. Zudem mangelt es nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller an der Festlegung und
Ausgestaltung von Erhaltungsmaßnahmen sowie an der Veröffentlichung von Manage-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22032
19. Wahlperiode 02.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 1. September 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
mentplänen im Internet, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies
betrifft alle 16 Bundesländer sowie den Bund selbst. Am 13. Februar 2020
erhielt die Bundesregierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme der EU-
Kommission zur Vertragsverletzung Nr. 2014/2262. Der Europäische
Gerichtshof hat EU-Mitgliedstaaten bei Nichteinhaltung der Vogelschutz-
Richtlinie (2009/147/EG) und der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie
(92/43/EWG) bereits mehrfach in der Vergangenheit verurteilt (
https://www.bf
n.de/themen/natura-2000/recht/eugh-urteile.html). Ein Gerichtsverfahren und
eine Verurteilung Deutschlands aufgrund der mangelhaften Ausweisung und
Pflege der Natura-2000-Gebiete ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller demnach ein ernst zu nehmendes und realistisches Szenario. Auch
Strafzahlungen, wie beispielsweise bei den Abholzungen im Białowieża-Wald
in Polen, sind möglich (
https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs10
357-018-3346-x.pdf).
1. Welche 129 Natura-2000-Gebiete sind nach Kenntnis der
Bundesregierung Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens (bitte mit genauer
Bezeichnung, zuständiger Gemeinde und Bundesland angeben)?
Die rechtliche Sicherung der FFH-Gebiete ist ein andauernder Prozess. Mit
Stand März 2020 waren noch 88 FFH-Gebiete nicht rechtlich gesichert, die alle
in Niedersachsen liegen. Die Korrespondenz in laufenden
Vertragsverletzungsverfahren ist vertraulich. Die Bundesregierung kann daher keine
Detailinformationen zu diesem laufenden Vertragsverletzungsverfahren geben.
2. Warum sind diese 129 Natura-2000-Gebiete nach Kenntnis der
Bundesregierung noch nicht EU-konform ausgewiesen bzw. die
Erhaltungsmaßnahmen festgelegt (bitte einzelne Gründe angeben), obwohl für die
meisten Schutzgebiete die Frist bereits 2009/2010 abgelaufen ist?
Die einzelnen Gründe für eine ggf. noch nicht erfolgte rechtliche Sicherung
bzw. Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen für die in der Frage
angesprochenen FFH-Gebiete sind der Bundesregierung nicht bekannt. Auf die Antwort zu
Frage 3 wird verwiesen.
3. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Hauptgründe für eine
fehlende oder mangelhafte Umsetzung der Vorgaben der EU-
Kommission zu den Natura-2000-Gebieten in Deutschland?
Die administrative Umsetzung der Vorgaben der FFH- und
Vogelschutzrichtlinie liegt – mit Ausnahme der ausschließlichen Wirtschaftszone – in der
Zuständigkeit der Länder. Die Länder haben ihrerseits in unterschiedlicher Form die in
diesem Zusammenhang zu erfüllenden Aufgaben auf die jeweils bestehenden
Verwaltungsebenen verteilt. Die Bundesregierung hat daher keine
übergreifenden Kenntnisse über die Gründe für etwaige Umsetzungsdefizite.
4. Wann rechnet die Bundesregierung
a) mit der EU-konformen Ausweisung der 129 Natura-2000-Gebiete,
Mit dem Abschluss der rechtlichen Sicherung für alle FFH-Gebiete in
Deutschland, die Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens sind, rechnet die
Bundesregierung – auf der Basis der Angaben der betroffenen Länder – im Jahr
2022.
b) damit, die weiteren Kritikpunkte, die Gegenstand des
Vertragsverletzungsverfahrens sind, auszuräumen?
Mit dem Abschluss der Festlegung der Erhaltungsmaßnahmen ist – auf der
Basis der Angaben der betroffenen Länder – im Jahr 2023 zu rechnen. Die
Veröffentlichung der Managementpläne im Internet ist in den Ländern inzwischen
entweder bereits erfolgt bzw. erfolgt sukzessive oder ist in Planung. Bezüglich
der Anforderungen an die Festlegung von spezifischen Erhaltungszielen vertritt
die Bundesregierung – in Abstimmung mit den Ländern – eine andere
Rechtsauffassung als die Europäische Kommission.
5. Wird die Bundesregierung die in ihrem Schreiben vom 3. August 2018
an die EU-Kommission selbst festgelegte Frist, die besonderen
Schutzgebiete bis 2020 auszuweisen, einhalten, und wenn nicht, warum nicht?
Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4a wird verwiesen.
6. Wird die Bundesregierung die von ihr im Schreiben vom 3. August 2018
selbst festgelegte Frist, die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen der
besonderen Schutzgebiete bis 2022 festzulegen, einhalten, und wenn nicht,
warum nicht?
Zum ersten Teil der Frage wird auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen. Soweit
die Zuständigkeit für die Festlegung der Erhaltungsmaßnahmen bei den
Ländern liegt, hat die Bundesregierung keine Kenntnis über die Gründe für
gebietsspezifisch etwaig eintretende Verzögerungen.
In der Ausschließlichen Wirtschaftszone, für die eine Bundeszuständigkeit
besteht, rechnet die Bundesregierung mit Abschluss der Maßnahmenplanung
noch in diesem Jahr.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass von 27
Mitgliedstaaten, Deutschland (zusammen mit Italien und Bulgarien) zu den drei
einzigen Mitgliedern gehört, die bisher einer fristgerechte Ausweisung
der Schutzgebiete und weiterer Pflichten in diesem Zusammenhang nicht
nachgekommen sind (
https://ec.europa.eu/germany/news/20190124-vertr
agsverletzungsverfahren-deutschland_de)?
Die in der Frage angeführte Pressemitteilung der Europäischen Kommission
informiert ausschließlich über am 24. Januar 2019 getroffene Entscheidungen der
Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren. Das bedeutet nicht, dass nur
gegen Deutschland, Italien und Bulgarien entsprechende Verfahren laufen. Auch
gegen weitere Mitgliedstaaten sind zu anderen Zeitpunkten
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet bzw. weiter vorangetrieben worden.
8. Nach welchen Kriterien wurden vom Bund und nach Kenntnis der
Bundesregierung von den Bundesländern die FFH- und
Vogelschutzgebiete zur Meldung an die EU-Kommission ausgewählt, wenn nicht
hinreichend klar war, welche Ziele mit welchen Erhaltungsmaßnahmen
durch die Unterschutzstellung der Gebiete verfolgt werden sollen, wie in
der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EU-Kommission
dargelegt?
Die Kriterien zur Auswahl der Natura-Gebiete sind für alle Mitgliedstaaten der
EU einheitlich in Anhang III der FFH-Richtlinie und in Artikel 4 Absatz 1 und
2 der Vogelschutzrichtlinie vorgegeben. Das Verfahren zur Gebietsauswahl ist
in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der FFH-Richtlinie sowie § 32 Absatz 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Das Vorliegen gebietsspezifischer
Erhaltungsziele gehört nicht zu den vorgenannten Kriterien und spielt daher für
den Auswahlprozess keine Rolle.
9. Welche Maßnahmen könnte die Bundesregierung ergreifen, und welche
ergreift sie konkret, um das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/2262
abzuwenden?
10. Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, um die Bundesländer zu
einer EU-konformen Umsetzung der Natura-2000-Gebiete zu bewegen?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/2262 wurde bereits 2015
eingeleitet. Das innerhalb der Bundesregierung für das Verfahren zuständige
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit steht in
ständigem Austausch sowohl mit den von den Kritikpunkten der Europäischen
Kommission hauptsächlich betroffenen Ländern als auch der Kommission, um das
Einleiten möglicher weiterer Verfahrensschritte abzuwenden.
11. Welche möglichen Konsequenzen hätte ein Schuldspruch im
Vertragsverletzungsverfahren für den Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung
für die einzelnen Bundesländer?
Derzeit befindet sich das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/2262 im
Stadium eines vorgerichtlichen Erstverfahrens. Würde die Europäische Kommission
nach erfolglosem Abschluss des vorgerichtlichen Verfahrens Klage vor dem
Europäischen Gerichtshof erheben und dieser daraufhin Deutschland
verurteilen, müsste Deutschland dieses Urteil unverzüglich umsetzen. Diese
Umsetzungspflicht träfe Deutschland als Mitgliedstaat in seiner Gesamtheit und gälte
daher für alle staatlichen Ebenen – also auch für die Länder.
12. Welche finanziellen Forderungen kommen nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Deutschland bei einem Schuldspruch zu (bitte in Euro und
Tag angeben)?
13. Hat die Bundesregierung bereits einen Finanzierungsplan ausgearbeitet,
falls es zu Strafzahlungen kommt, und wie sieht dieser im Detail aus
(bitte Bundesmittel und Verteilung Bund und Länder angeben)?
14. Plant die Bundesregierung eine Beteiligung der Bundesländer anteilig an
möglichen Strafzahlungen an die EU bei ausbleibender
zufriedenstellender Implementierung der Natura-2000-Schutzgebiete (§§ 1 und 5 des
Lastentragungsgesetzes (LastG)), und wie genau würde diese
Beteiligung aussehen?
Die Fragen 12 bis 14 werden zusammen beantwortet.
Zu finanziellen Sanktionen gegen Deutschland würde es nur kommen, wenn
die Europäische Kommission nach einer vorherigen Verurteilung Deutschlands
im Erstverfahren der Auffassung wäre, dass Deutschland das Urteil nicht
vollständig umgesetzt hat, daher – nach erfolgloser Durchführung des
vorgerichtlichen (Zweit-)Verfahrens – erneut Klage beim Europäischen Gerichtshof erhöbe
und dabei finanzielle Sanktionen beantragte sowie dem folgend schließlich
auch der Europäische Gerichtshof zu der Auffassung käme, dass Deutschland
dem ersten Urteil nicht nachgekommen ist. Erst dann würde der Europäische
Gerichtshof finanzielle Sanktionen festsetzen.
Die Europäische Kommission würde die Beantragung im konkreten Fall
voraussichtlich auf Basis der in ihren Mitteilungen vom 12. Dezember 2005 (SEK
(2005) 1658), vom 20. Juli 2010 (SEK (2010) 923), vom 20. Februar 2019 (C
(2019) 1396 final) und vom 13. September 2019 (2019/ C 309/01) dargelegten
Grundsätze vornehmen. Der Europäische Gerichtshof ist an den Antrag der
Europäischen Kommission nicht gebunden und verfügt über einen weiten
Ermessensspielraum.
Im Außenverhältnis zur EU trifft zunächst den Bund die Verpflichtung zur
Zahlung eines Zwangsgeldes bzw. Pauschalbetrags. Die innerstaatliche Haftung
regelt Art. 104a Abs. 6 GG zusammen mit § 1 des Gesetzes zur Lastentragung im
Bund-Länder-Verhältnis (LastG). Danach sind Zahlungsverpflichtungen von
derjenigen staatlichen Ebene zu tragen, in deren innerstaatlichen
Zuständigkeits- und Aufgabenbereich die lastbegründende Pflichtverletzung erfolgt.
Liegt die Pflichtverletzung im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich von Bund
und Ländern, tragen diese die Lasten im Verhältnis des Umfangs, in dem ihre
Pflichtverletzungen zur Entstehung der Leistungspflicht beigetragen haben (§ 1
Abs. 2 LastG). § 3 LastG konkretisiert die Lastentragung der Länder
untereinander. Der Anteil an der Zahlungsverpflichtung bemisst sich dabei nach dem
Verhältnis der betroffenen Länder zueinander im Königsteiner Schlüssel.
Bisher hat der Europäische Gerichtshof noch in keinem Fall finanzielle
Sanktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland in einem
Vertragsverletzungsverfahren verhängt.
15. Nach welchen Kriterien bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit
von Schutzmaßnahmen in den Natura-2000-Gebieten (bitte einzelnen
Schutzmaßnahmen mit Bewertungsmaßstab angeben)?
Die administrative Umsetzung der Vorgaben der FFH- und
Vogelschutzrichtlinie liegt – mit Ausnahme der ausschließlichen Wirtschaftszone – in der
Zuständigkeit der Länder. Dies gilt auch für eine Bewertung der Wirksamkeit der
Schutzmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten.
Für die Ausschließliche Wirtschaftszone hat das Bundesamt für Naturschutz
auf Grundlage der in den Naturschutzgebietsverordnungen festgeschriebenen
Schutzzwecke in den Gebietsmanagementplänen bzw. – im Fall der Ostsee –
deren Entwürfen für jedes Schutzgut einen Sollzustand festgelegt. Daneben hat
das Bundesamt für Naturschutz den jeweiligen Istzustand der Schutzgüter
ermittelt. Die teilweise bestehende Differenz zu überwinden, ist Maßstab für die
Wirksamkeit der Maßnahmen.
16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung offizielle Vorgaben zur
Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in den
Natura-2000-Gebieten von Seiten der EU-Kommission oder anderer Akteure?
Entsprechende offizielle Vorgaben zur Überprüfung der Wirksamkeit von
Schutzmaßnahmen in den Natura-2000-Gebieten sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
17. Wird die Bundesregierung an ihrer Einschätzung, die EU-Kommission
überschreite mit den Forderungen im Zusammenhang mit den
Natura-2000-Gebieten in Deutschland ihre Kompetenzen, festhalten, und
wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen.
18. Wie definiert die Bundesregierung „Naturschutzgebiete“, und stimmt
diese mit der Definition der EU-Kommission überein, und wenn nicht,
warum nicht?
Bei Naturschutzgebieten handelt es sich um eine rein nationale
Schutzgebietskategorie, die in § 23 BNatSchG geregelt wird. Eine Definition der
Europäischen Kommission zum Begriff des „Naturschutzgebiets“ ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
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