[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten
Kappert-Gonther, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/21769 –
Beteiligung der privaten Krankenversicherung an den Kosten der
COVID-19-Epidemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die COVID-19-Pandemie führt zu erheblichen zusätzlichen Belastungen für
die gesetzlichen Krankenkassen und für den Gesundheitsfonds der
gesetzlichen Krankenversicherung (vgl.
https://www.vdek.com/magazin/ausgaben/20
20-03-corona-schutzschirme/gkv-finanzstabilitaet-corona.html).
Ausgabenseitig betrifft dies etwa die gesetzlich vorgesehenen Schutzschirme für
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die nicht behandlungsbezogenen
Kosten für asymptomatische Testungen gesetzlich und privat Versicherter auf eine
Infektion mit COVID-19, pandemiebedingte Investitionskosten für zusätzliche
intensivmedizinische Behandlungskapazitäten sowie die Beschaffung von
Schutzausrüstung für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Der Spitzenverband
der gesetzlichen Krankenversicherung geht davon aus, dass diese Ausgaben
die Liquiditätssituation der gesetzlichen Krankenkassen belasten werden (vgl.
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/pressemitteilung
en/2020/20200511_Positionspapier_GKV-Finanzen.pdf).
Von diesen Maßnahmen profitieren alle Versicherten, auch die der privaten
Krankenversicherung (PKV). Dennoch ist nach Kenntnis der fragestellenden
Fraktion bisher nicht sichergestellt, dass sich auch die privaten
Krankenversicherungen angemessen an den Kosten der genannten Maßnahmen beteiligen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Gemäß der Systematik der privaten Krankenversicherung (PKV) erstatten die
privaten Versicherungsunternehmen diejenigen Kosten, die vertraglich
vereinbart sind und im Rahmen der medizinisch notwendigen Heilbehandlung
anfallen. Das Kostenerstattungsprinzip der PKV führt dazu, dass Leistungen in der
PKV regelhaft einen Einzelleistungsbezug aufweisen. Auf der Grundlage dieser
Versicherungssystematik hat die PKV im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie
unter anderem zusätzliche Hygienezuschläge mit der Bundesärztekammer und
Bundeszahnärztekammer vereinbart, um Mehrausgaben ambulanter Leistungs-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22311
19. Wahlperiode 10.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
10. September 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
erbringer zu finanzieren, die durch den Einsatz von persönlicher
Schutzausrüstung bei der Behandlung privat Versicherter anfallen. Im Krankenhausbereich
finanziert die PKV analog zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die
voll- und teilstationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer
SARS-CoV-2-Infektion sowie die Zusatzentgelte, die für SARS-CoV-2-
Testungen abgerechnet werden.
Im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie hat die Bundesregierung durch
gesetzliche Maßnahmen bei verschiedenen Gruppen ambulanter Leistungserbringer
vorgesehen, dass Mindereinnahmen im Rahmen der Versorgung gesetzlich
Krankenversicherter teilweise ausgeglichen werden. Diese
Ausgleichszahlungen beziehen sich auf vertragsärztliche und weitere Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung; private Leistungen bleiben dabei unberücksichtigt. Diese
Maßnahmen zur Sicherstellung von Versorgungsstrukturen werden im
Wesentlichen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt. Aus
Bundesmitteln wurden der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2020
zusätzlich 3,5 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Die Steuerfinanzierung dieses
Bundeszuschusses führt zu einer Beteiligung aller Bürgerinnen und Bürger an
der Finanzierung der gesamtgesellschaftlichen Aufgaben. Dies erscheint
sachgerecht, da von der Sicherung der Infrastruktur im Gesundheitswesen durch die
genannten Maßnahmen grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger –
unabhängig von ihrem Versichertenstatus – profitieren. In welchem Umfang die GKV
zusätzliche Zuschüsse des Bundes zur Stabilisierung des Beitragssatzes und
damit zur Umsetzung der Sozialgarantie im Jahr 2021 erhalten soll, werden das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 miteinander festlegen.
Die Bundesregierung hat zudem eine Pauschale für zugelassene Krankenhäuser
eingeführt, die vorsorglich Intensivbetten für COVID-19-Behandlungsfälle
freihalten. Mit dieser vom Bundeshaushalt finanzierten Maßnahme leistet der
Bund einen wesentlichen Beitrag zur Vorhaltung der erforderlichen
Infrastruktur im Krankenhausbereich, der sowohl privaten als auch gesetzlich
Versicherten zur Verfügung steht.
1. Wie hoch ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil privat
Versicherter an der Bevölkerung (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Den Anteil von privat krankenversicherten Personen an der Bevölkerung je
Land gibt der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband)
gemäß der nachstehenden Aufstellung wie folgt an (Stand: 31. Dezember
2019).
Bundesland Anteil der Vollversicherten an der Bevölkerung
Schleswig-Holstein 11,6 %
Hamburg 11,6 %
Niedersachsen 9,9 %
Bremen 7,4 %
Nordrhein-Westfalen 10,6 %
Hessen 10,8 %
Rheinland-Pfalz 11,8 %
Baden-Württemberg 11,8 %
Bayern 12,5 %
Saarland 10,0 %
Berlin 10,1 %
Brandenburg 9,2 %
Bundesland Anteil der Vollversicherten an der Bevölkerung
Mecklenburg-
Vorpommern
7,1 %
Sachsen 6,1 %
Sachsen-Anhalt 5,8 %
Thüringen 6,5 %
Insgesamt 10,5 %
Quelle: PKV-Verband
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell der Anteil der an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte an
der Gesamtzahl der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind in der ambulanten Versorgung
insgesamt 159.846 Ärztinnen und Ärzte tätig (Quelle: Ärztestatistik der
Bundesärztekammer, Stand: 31. Dezember 2019). Hiervon nehmen 93,7 Prozent (149.710
Ärztinnen und Ärzte) an der vertragsärztlichen Versorgung teil (Quelle:
Bundesarztregister der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Stand: 31. Dezember
2019).
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der fragestellenden Fraktion,
dass eine hinreichende Versorgung mit Schutzausrüstung für
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gleichermaßen privat und gesetzlich Versicherten
zugutekommt, und wenn nein, warum nicht?
In Zeiten einer SARS-CoV-2-Pandemie ist es wichtig, auf die entstehenden
Herausforderungen zeitnah zu reagieren. Die Bundesregierung hat frühzeitig
gemeinsam mit weiteren Verantwortlichen in Bund und Ländern Maßnahmen
ergriffen, um ein hohes Schutzniveau zu erhalten. Dazu gehören auch
Maßnahmen, um für ausreichende Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu sorgen. Für
die tägliche Arbeit ist eine sachgerechte Ausstattung notwendig. Nur so können
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ihre wichtige Arbeit für Patientinnen und
Patienten ausüben.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
4. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang die Kosten der
gesetzlichen Krankenversicherung für die zentrale Beschaffung der
Schutzausrüstung über das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte?
5. Hat sich die private Krankenversicherung nach Kenntnis der
Bundesregierung an den Kosten der zentralen Beschaffung von Schutzausrüstung für
die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte beteiligt, und wenn ja, in welcher
Höhe?
Wenn nein, warum nicht, und was hat die Bundesregierung unternommen,
bzw. was wird sie unternehmen, um auf eine dem Versichertenanteil der
PKV entsprechende Beteiligung der privaten Krankenversicherung
hinzuwirken?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Zusammenhang mit der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie wurde
zur Beschaffung von Schutzausrüstung gemäß einer Vereinbarung im
Krisenstab der Bundesregierung am 3. März 2020 im Rahmen der Amtshilfe das
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), hier das Bundesamt für
Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw),
beauftragt, für das BMG die Beschaffung von Schutzausrüstung zu übernehmen.
Unterstützt wurde das BAAINBw vom Beschaffungsamt des Bundesministeriums
des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sowie der Generalzolldirektion im
Geschäftsbereich des BMF. Das BMG hat sich am 14. März 2020 zur
Intensivierung der Prozesse entschieden, zusätzlich eigenständig Schutzausrüstung zu
beschaffen. Nach Beginn der eigenen Beschaffung des Bundes folgte kurze Zeit
später die Auslieferung an die zu Beginn 34 Warenempfänger (Länder,
Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
(KZBV) (insgesamt 85 Prozent der Gesamtbeschaffungsmenge) sowie – für
den Bund – an das Technische Hilfswerk (THW) (15 Prozent). Mit Beschluss
der Bundesregierung vom 3. Juni 2020 wurden aufgrund der von den
Empfängern gemeldeten Bedarfsdeckung die Beschaffungsmaßnahmen eingestellt.
Mögliche zusätzliche Kosten der GKV in diesem Zusammenhang sind derzeit
nicht quantifizierbar. Die hierfür notwendigen Verfahren und Verfahrensschritte
sowie Beratungen unter Berücksichtigung der Rolle der PKV sind noch nicht
abschließend erfolgt.
6. Welche Kosten sind den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) nach
Kenntnis der Bundesregierung bislang für die dezentrale Beschaffung von
Schutzausrüstung entstanden (bitte nach Kassenärztlichen Vereinigungen
aufschlüsseln)?
7. Hat sich die private Krankenversicherung nach Kenntnis der
Bundesregierung an den Kosten der dezentralen Beschaffung von Schutzausrüstung
beteiligt, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte nach KV-Bezirken
darstellen)?
Wenn nein, warum nicht, und befürwortet die Bundesregierung eine
anteilige Kostenbeteiligung der privaten Krankenversicherung an den Kosten
der dezentralen Beschaffung von Schutzausrüstung?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auch die KVen haben in den letzten Monaten Persönliche Schutzausrüstung
(PSA) beschaffen können, um den bestehenden Bedarf an PSA zu decken.
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ergeben sich
aufgrund einer Abfrage bei den KVen mit Stand 29. Juli 2020 die
nachfolgenden Finanzvolumen.
Kassenärztliche
Vereinigung
Finanzvolumen der von der KV beschafften
PSA in Euro
Baden-Württemberg 27.717.221
Bayern 34.398.036
Berlin 22.583.626
Brandenburg -
Bremen 501.166
Hamburg 29.879.424
Hessen 29.877.406
Mecklenburg-Vorpommern 2.350.735
Niedersachsen 13.170.313
Nordrhein 6.360.877
Kassenärztliche
Vereinigung
Finanzvolumen der von der KV beschafften
PSA in Euro
Rheinland-Pfalz 9.829.989
Saarland 2.248.751
Sachsen 8.822.635
Sachsen-Anhalt 2.454.887
Schleswig-Holstein 11.546.478
Thüringen 20.315.793
Westfalen-Lippe 11.139.673
Summe 233.152.010
Eine Beteiligung der PKV an diesen dezentralen Beschaffungen von PSA
erfolgte vor dem Hintergrund der rechtlichen Rahmenbedingungen nach Kenntnis
der KBV nicht.
Demgegenüber steht, dass die privaten Krankenversicherungen und die
Beihilfekostenträger mit der Bundesärztekammer vereinbart haben, dass ein wegen
der SARS-CoV-2-Pandemie in der privatärztlichen Versorgung entstandener
erhöhter Hygieneaufwand – zum Beispiel für von der privatärztlich tätigen Ärztin
oder dem privatärztlich tätigen Arzt beschafften Schutzausrüstung – in
Rechnung gestellt werden kann. Die Vereinbarungen sehen hierfür eine Vergütung
von rund 15 Euro pro Arztbesuch vor und gelten zunächst bis zum 30.
September 2020. Der PKV-Verband geht nach eigener Aussage hierfür von einer
Summe von voraussichtlich 360 Millionen Euro bis Ende September 2020 aus.
8. Welche Kosten sind der gesetzlichen Krankenversicherung für die
Liquiditätshilfen für Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringer
entstanden?
Nach Mitteilung des Bundesamts für Soziale Sicherung sind durch die
Ausgleichszahlungen an die Heilmittelerbringer nach der COVID-19-
Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) Kosten in Höhe von
813,8 Millionen Euro entstanden, die aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds finanziert wurden.
9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der fragestellenden Fraktion,
dass diese Liquiditätshilfen gleichermaßen der Erhaltung der Versorgung
gesetzlich und privat Versicherter dienen, und wenn nein, warum nicht?
Der für die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenen
Heilmittelerbringer gespannte „Schutzschirm“ dient der Sicherstellung der
Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Heilmittelleistungen sowie der
Aufrechterhaltung der Versorgungsstrukturen im Heilmittelbereich über die SARS-
CoV-2-Pandemie hinaus. Dies ist wichtig, weil Heilmittel eine erhebliche
Bedeutung für die Heilung von Krankheiten, für die Verhütung ihres
Voranschreitens und die Linderung von Krankheitsbeschwerden haben. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass von der Aufrechterhaltung der Versorgungsstrukturen
alle Patientinnen und Patienten, unabhängig vom Versicherungsstatus,
profitieren.
10. Hat sich die private Krankenversicherung nach Kenntnis der
Bundesregierung an den Liquiditätshilfen für Heilmittelerbringerinnen und
Heilmittelerbringer beteiligt, und wenn ja, in welcher Höhe?
Wenn nein, warum nicht, und was hat die Bundesregierung
unternommen, bzw. was wird sie unternehmen, um auf eine dem
Versichertenanteil der PKV entsprechende Beteiligung der privaten
Krankenversicherung hinzuwirken?
Die Ausgleichszahlungen für Heilmittelerbringer beziehen sich nur auf
Mindereinnahmen im Rahmen der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter. Eine
unmittelbare Beteiligung der PKV an den Ausgleichszahlungen, die aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden, erfolgt nicht. Die
GKV erhält für die pandemiebedingt angefallenen versicherungsfremden
Leistungen einen erhöhten Zuschuss aus Bundesmitteln, an dessen
Steuerfinanzierung auch Privatversicherte beteiligt sind.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
11. Welche Kosten werden den gesetzlichen Krankenkassen nach Kenntnis
der Bundesregierung nach heutiger Perspektive voraussichtlich für die
Ausgleichszahlungen für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
entstehen, bei denen es aufgrund der Pandemie zu einer Verringerung des
Gesamthonorars von mindestens 10 Prozent gegenüber dem
Vorjahresquartal kommt?
12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der fragestellenden Fraktion,
dass auch diese Zahlungen gleichermaßen der wirtschaftlichen
Sicherstellung der ärztlichen Versorgung von gesetzlich und privat Versicherten
dienen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zum aktuellen Zeitpunkt liegen vorläufige Rechnungsergebnisse der GKV und
des Gesundheitsfonds für das erste Halbjahr 2020 vor. Demnach haben die
Krankenkassen für Ausgleichszahlungen in der vertragsärztlichen und
vertragspsychotherapeutischen Versorgung nach dem COVID-19-
Krankenhausentlastungsgesetz rund 148 Mio. Euro aufgewendet. Privatärztliche Leistungen
bleiben dabei unberücksichtigt.
13. Wird sich die private Krankenversicherung nach Kenntnis der
Bundesregierung an den Kosten dieser Zahlungen beteiligen, oder auf welche
Weise unterstützt bzw. wird sie die wirtschaftliche Sicherung von
niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten im Falle von pandemiebedingter
Mindererlöse unterstützen?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Welche Kosten sind der gesetzlichen Krankenversicherung bislang für
den teilweisen Ausgleich von pandemiebedingten Mindererlösen bei
Frühförder-Einrichtungen entstanden (insbesondere Sozialpädiatrische
Zentren und Frühförder-Stellen)?
15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der fragestellenden Fraktion,
dass von diesen Ausgleichszahlungen zur finanziellen Absicherung
dieser Einrichtungen gesetzlich und privat Versicherte gleichermaßen
profitieren?
16. Beteiligt sich die private Krankenversicherung an den Kosten dieses
teilweisen Mindererlösausgleichs bei Frühförder-Einrichtungen, und wenn
ja, in welcher Höhe?
Wenn nein, warum nicht, und was hat die Bundesregierung
unternommen, bzw. was wird sie unternehmen, um auf eine dem
Versichertenanteil der PKV entsprechende Beteiligung der privaten
Krankenversicherung hinzuwirken?
Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Soziale Dienstleister, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und
Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und § 46 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch erbringen, erhalten nach § 3 i. V. m. § 9 des
Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes einen Zuschuss von der GKV in Höhe der im
Vorjahreszeitraum geleisteten Zahlungen. Die Krankenkassen kompensierten also daher
Einnahmenausfälle der Leistungserbringer aus der – ausgefallenen –
Versorgung gesetzlich Versicherter. Ausfälle wegen nicht erfolgter Versorgung
nichtgesetzlich Krankenversicherter bleiben bei der Berechnung des Zuschusses
außer Acht und werden von der GKV auch nicht kompensiert. Die Zuschüsse
werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlt und betrugen
bis einschließlich 8. September 2020 rund 2,7 Millionen Euro.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Die PKV-Unternehmen zahlen – unter Berücksichtigung tariflicher
Besonderheiten – grundsätzlich Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung
behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in interdisziplinären
Frühförderstellen, wenn eine Vereinbarung mit der GKV vorliegt. Sofern
landesspezifische pandemiebedingte Regelungen zur Abrechnung von Video- und
Telefonsprechstunden vorgenommen wurden, erstattet die PKV entsprechend der
Verfahrensbeschreibung.
17. a) Für welche weiteren Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
sowie Leistungsbereiche ist ein Ausgleich pandemiebedingter
Mindererlöse bzw. Mehrausgaben vorgesehen, und welche Kosten
entstehen hieraus für die gesetzliche Krankenversicherung (bitte einzeln
darstellen)?
b) In welcher Höhe beteiligt sich an den jeweiligen Kosten auch die
private Krankenversicherung (bitte einzeln darstellen)?
Zur Überbrückung der finanziellen Auswirkungen der infolge der SARS-
CoV-2-Pandemie verminderten Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen
sind nach § 1 Covid-19-VSt-SchutzV Liquiditätshilfen für
Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte vorgesehen. Sofern diese von den Krankenkassen
gezahlten Liquiditätshilfen die im Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen
Leistungen übersteigen, sind die entstandenen Überzahlungen der
Krankenkassen in den Jahren 2021 und 2022 vollständig auszugleichen. Mehrkosten
entstehen der GKV im Zusammenhang mit den Liquiditätshilfen daher nicht.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen des
Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen erhalten nach § 111d SGB V für
die Einnahmeausfälle, die dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt
werden können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war,
Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Bis
einschließlich 8. September 2020 hat das Bundesamt für Soziale Sicherung hierfür
ein Gesamtvolumen in Höhe von rund 317,8 Mio. Euro ausgezahlt.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
18. Welche Kosten sind der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds der
gesetzlichen Krankenversicherung nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang für die Finanzierung von zusätzlichen intensivmedizinischen
Behandlungskapazitäten nach § 21 Absatz 5 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) entstanden?
Bis einschließlich 8. September 2020 hat das Bundesamt für Soziale Sicherung
insgesamt 21 Ausgleichszahlungen an die Länder überwiesen. Auf die
Finanzierung von zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit
maschineller Beatmungsmöglichkeit nach § 21 Absatz 5 KHG entfiel dabei ein
Betrag in Höhe von rund 556 Mio. Euro.
19. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der fragestellenden Fraktion,
dass diese Finanzierung gleichermaßen der bedarfsgerechten Versorgung
gesetzlich und privat Versicherter dient?
Eine Differenzierung der auf Basis der Ausgleichszahlungen gemäß § 21
Absatz 5 KHG zusätzlich eingerichteten Intensivkapazitäten mit maschineller
Beatmungsmöglichkeit in Intensivbetten für gesetzlich bzw. privat Versicherte ist
nicht vorgesehen. Somit stehen alle Intensivbetten für die Behandlung für alle
Patientinnen und Patienten – unabhängig von ihrem Versichertenstatus – in
gleicher Weise zur Verfügung.
20. Beteiligt sich die private Krankenversicherung an der Finanzierung
zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21
Absatz 5 KHG, und wenn ja, in welcher Höhe, und in welcher Weise?
Wenn nein, warum nicht, und was hat die Bundesregierung
unternommen, bzw. was wird sie unternehmen, um auf eine dem
Versichertenanteil der PKV entsprechende Beteiligung der privaten
Krankenversicherung hinzuwirken?
Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 19. August 2020
(Bundestagsdrucksache 19/21742) ausgeführt, ist eine nachträgliche
Beteiligung der PKV an der Finanzierung der zusätzlichen Intensivkapazitäten nicht
vorgesehen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
21. Welche Kosten sind der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds der
gesetzlichen Krankenversicherung für die Finanzierung von Corona-Tests
auf Grundlage der „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen
für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2“ bislang entstanden?
Der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sind bis zum 8. September 2020
Kosten in Höhe von rund 5 Mio. Euro zur Finanzierung der Testungen von
asymptomatischen Personen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entstanden.
22. Trifft es zu, dass den Anspruch auf Testungen nach der genannten
Verordnung auch Personen haben, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind (§ 1 Absatz 2 dieser Verordnung)?
Ja, das trifft zu.
23. In welcher Weise beteiligt sich die private Krankenversicherung an den
für Tests nach der genannten Verordnung entstehenden Kosten?
Wenn sich die PKV nicht beteiligt, warum nicht, und was hat die
Bundesregierung unternommen, bzw. was wird sie unternehmen, um auf
eine dem Versichertenanteil der PKV entsprechende Beteiligung der
privaten Krankenversicherung hinzuwirken?
Die Kosten für die Testung von asymptomatischen Personen gemäß der
„Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des
Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ werden aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert und vom Bund über den erhöhten
Zuschuss zur GKV übernommen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
24. Wird die Rückzahlung eines aufgrund nicht ausreichender Mittel im
Gesundheitsfonds bzw. in dessen Liquiditätsreserve notwendigen
Liquiditätsdarlehens des Bundes durch die Beiträge der gesetzlich Versicherten
aufgebracht?
Ein zinsloses Liquiditätsdarlehen des Bundes nach § 271 Absatz 3 SGB V
gleicht vorübergehende Liquiditätsengpässe des Gesundheitsfonds aus, die
nicht über laufende Beitragseinnahmen, den Bundeszuschuss oder die
Inanspruchnahme der Liquiditätsreserve ausgeglichen werden können. Es ist durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Rückzahlung eines
Liquiditätsdarlehens bis zum Ende des Haushaltsjahres erfolgt. Die Rückzahlung des
Darlehens erfolgt aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds und umfasst damit
sowohl Beitragseinnahmen als auch Mittel des Bundeszuschusses.
25. Wird die Wiederauffüllung einer pandemiebedingt aufgebrauchten
Liquiditätsreserve im Gesundheitsfonds aus Beiträgen der gesetzlich
Versicherten finanziert?
Der Gesundheitsfonds hat gemäß § 271 Absatz 2 SGB V eine
Liquiditätsreserve vorzuhalten, die nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 Prozent
einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Gesundheitsfonds betragen muss.
Sofern der Schätzerkreis der gesetzlichen Krankenversicherung in seiner
Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben nach § 220 SGB V
feststellt, dass die voraussichtliche Höhe der Liquiditätsreserve am Ende des
Geschäftsjahres die gesetzliche Mindestreserve unterschreitet, ist nach § 17
Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung das Zuweisungsvolumen aus
dem Gesundheitsfonds an die einzelnen Krankenkassen für das Folgejahr um
die für den Aufbau der Liquiditätsreserve erforderlichen Mittel zu bereinigen.
Die Mittel für die Zuweisungen des Gesundheitsfonds speisen sich aus den
Beitragseinnahmen sowie den Mitteln des Bundeszuschusses.
26. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass auch Versicherte
der privaten Krankenversicherung im Zuge der Corona-Epidemie den
ärztlichen Notruf 116 117 in Anspruch nehmen – beispielsweise im
Rahmen der von der Bundesregierung empfohlenen Konsultation der 116 117
beim Auftreten von COVID-19-Krankheitssymptomen (vgl.
https://ww
w.bundesgesundheitsministerium.de/corona-test-vo.html)?
Wenn ja, in welchem Umfang nehmen Versicherte der privaten
Krankenversicherung nach Kenntnis der Bundesregierung den aus Beiträgen der
gesetzlich Versicherten finanzierten ärztlichen Notruf 116 117 in
Anspruch?
Die Fragen 26 und 28 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116 117 sind die von den
Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) eingerichteten Terminservicestellen sowie
der ärztliche Bereitschaftsdienst erreichbar. Während für die Förderung der
Terminservicestellen Mittel der Strukturfonds nach § 105 Absatz 1a SGB V zur
Verfügung stehen, wird der ärztliche Bereitschaftsdienst grundsätzlich über die
Haushalte der KVen finanziert. In der besonderen Situation der SARS-CoV-2-
Pandemie für die vertragsärztliche Versorgung wurde mit dem COVID-19-
Krankenhausentlastungsgesetz vorgesehen, dass die Krankenkassen den KVen
über § 105 Absatz 3 SGB V die zusätzlichen Kosten für außerordentliche
Maßnahmen, die zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung während des
Bestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlich sind,
zu erstatten haben. Dies betrifft auch den personellen Ausbau der
Terminservicestellen, der aufgrund einer erheblich höheren Inanspruchnahme über die
Servicenummer 116 117 erforderlich wurde. Seit Beginn der SARS-CoV-2-
Pandemie können Personen, bei denen Symptome einer COVID-19-Infektion
auftreten oder die Kontakt zu einer mit COVID-19-infizierten Person hatten,
sowie Reiserückkehrer neben Angeboten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
auch die Rufnummer 116 117 konsultieren. Hierbei wird nicht zwischen
gesetzlich oder privat Krankenversicherten unterschieden. Der Bundesregierung
liegen keine Informationen darüber vor, zu welchem Anteil die Rufnummer 116
117 von privat Krankenversicherten genutzt wird. Nach Auskunft der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) berichten die KVen, dass sich das
Nutzungsverhalten von Privatversicherten grundsätzlich nicht von dem der
gesetzlich Versicherten unterscheidet und der Anteil von Privatversicherten unter den
116 117-Nutzern (ohne Terminservicestellen) in etwa dem Anteil an
Privatversicherten in der Bevölkerung entspricht.
Bei der Rufnummer 116 117 handelt es sich um einen Service der
Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, den sie im
Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages erbringen. Eine Beteiligung der PKV an
den dabei entstehenden Kosten ist der Bundesregierung nicht bekannt. Seitens
der niedergelassenen Privatärztinnen und -ärzte bestehen von der Rufnummer
116 117 unabhängige Angebote mit einem Bereitschaftsdienst für
Privatversicherte.
27. Welche Kosten sind den Kassenärztlichen Vereinigungen seit 2013 für
die Finanzierung des Arzt-Notrufes 116 117 entstanden (bitte nach KV-
Bezirken und Jahr aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegt keine systematische Übersicht über die auf die
Rufnummer 116 117 bezogenen Aufwendungen der KVen seit Einführung im Jahre
2012 vor. Für den Betrieb der Bundescallcenter sowie der Netzkosten der 116
117 (einschließlich der Leitungskosten bzw. Gesprächsminuten der KVen, die
diesen von der KBV in Rechnung gestellt werden) wurden nach Auskunft der
KBV im Jahr 2018 4,07 Mio. Euro und im Jahr 2019 4,37 Mio. Euro
aufgewendet. Nach Angaben der KBV sind nach Hochrechnungen auf der Grundlage
des ersten Halbjahres 2020 für das Jahr 2020 Kosten in Höhe von 15,4 Mio.
Euro zu erwarten. In diesen Kosten sind die regionalen Kosten für Mitarbeiter
im Telefondienst, Organisation und Infrastruktur nicht enthalten.
28. Beteiligt sich die private Krankenversicherung an den Kosten des
ärztlichen Notrufes 116 117, und wenn ja, in welcher Höhe, und in welcher
Weise?
Wenn nein, warum nicht, und was hat die Bundesregierung
unternommen, bzw. was wird sie unternehmen, um auf eine dem Nutzungsanteil
der privat Versicherten entsprechende Beteiligung der privaten
Krankenversicherung hinzuwirken?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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