Nitratmessstellen in Deutschland
der Abgeordneten Christian Dürr, Frank Sitta, Christine Aschenberg-Dugnus, Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Reginald Hanke, Markus Herbrand, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Dr. Wieland Schinnenburg, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Artikel 6 der EU-Nitratrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Nitratgehalt im Grundwasser und in Oberflächengewässern durch Messungen an repräsentativen Messstellen zu ermitteln. Die Messungen müssen so vorgenommen werden, dass sie für das gesamte Grundwasser und für das gesamte Oberflächenwasser des jeweiligen Mitgliedstaats repräsentativ sind und nicht etwa nur für landwirtschaftlich genutzte Gebiete (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Unterbuchstaben i und ii der EU-Nitratrichtlinie).
Wenn ein Mitgliedstaat wie die Bundesrepublik Deutschland in seinem gesamten Gebiet Aktionsprogramme nach Artikel 5 durchführt und deshalb keine gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 ausweist, hat es nach Artikel 5 Absatz 6 Messungen an ausgewählten Messstellen vorzunehmen, an denen der Grad der Nitratverunreinigung der Gewässer aus landwirtschaftlichen Quellen festgestellt werden kann.
Die Bundesrepublik Deutschland hat im Rahmen ihrer Düngegesetzgebung Aktionsprogramme nach Artikel 5 der EU-Nitratrichtlinie für das gesamte Bundesgebiet beschlossen. Die Bundesrepublik Deutschland hat parallel dazu auch einzelne gefährdete Gebiete festgelegt bzw. wird diese noch festlegen.
In der Präambel der Düngeverordnung (DüngeVO) 2017 als auch in der Präambel der DüngeVO 2020 und im Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (Stand: 22. Juni 2020) wird ausdrücklich auf die Umsetzung der Nitratrichtlinie Bezug genommen. Darüber hinaus ist die Bundesrepublik Deutschland mit der neuen DüngeVO nach Artikel 6 verpflichtet, ein repräsentatives Nitratmessnetz auszuweisen. Dieses muss sämtliche Verursacher und nicht nur landwirtschaftliche Quellen einschließen.
Insoweit kann sich die Bundesrepublik Deutschland nicht auf Artikel 5 Absatz 6 der EU-Nitratrichtlinie berufen (https://www.euractiv.de/section/landwirtschaft-und-ernahrung/news/faktencheck-sind-die-deutschen-nitratwerte-falsch/; Zitat: „Indem wir nur die unter landwirtschaftlichen Nutzungseinfluss stehenden Messstellen melden, setzen wir die Vorgaben der Nitratrichtlinie aus unserer Sicht korrekt um. Natürlich, wenn wir unser gesamtes Messnetz in den Nitratbericht einfließen lassen würden, wäre das Ergebnis besser. Aber das ist nicht gefordert“, sagt Falk Hilliges, Experte für Grundwasserschutz am Umweltbundesamt zu EURACTIV.)
In der Bundesrepublik Deutschland wird die Ermittlung der Nitratbelastung vom Umweltbundesamt (UBA) vorgenommen. Dem Umweltbundesamt werden dazu auch Messergebnisse und Daten von den zuständigen Landesbehörden und von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Verfügung gestellt. Das UBA fasst seine Untersuchungsergebnisse in den vierjährlichen Nitratberichten zusammen.
Im Unterschied zu anderen EU-Staaten hält sich nach Auffassung der EU-Kommission die Bundesrepublik Deutschland nicht an die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie. Repräsentative Messungen nach Artikel 6 der EU-Nitratrichtlinie werden nicht vorgenommen.
Darüber hinaus ist nach Auffassung der Fragesteller das nach Artikel 5 Absatz 6 der EU-Nitratrichtlinie errichtete Messnetz unvollständig.
In Deutschland fehlen:
- Messungen in vier Tiefenstufen im Grundwasser, siehe Österreich, aus denen der Nitratabbau durch den anaeroben Stoffwechsel des Bodenlebens beim Abfluss in tiefere, sauerstoffarme Grundwasserzonen ersichtlich wird;
- die repräsentative Einbeziehung von weiteren Grundwassermessstellen der jeweiligen Einzugsgebiete, aus denen der Nitratabbau durch den anaeroben Stoffwechsel des Bodenlebens beim Abfluss in Richtung Oberflächengewässer ersichtlich wird;
- Messstellen in Gräben und kleinen Bächen landwirtschaftlicher Einzugsgebiete, aus denen die tatsächlichen in die Gewässer gelangten Nitratmengen aus der Landwirtschaft, unbeeinflusst durch andere anthropogene Einflüsse, ersichtlich werden;
- Soweit Messungen an bestimmten Flusspegeln vorgenommen werden, so sind auch diese Messungen nicht repräsentativ, da hier lediglich ein statistischer Wert, nämlich das 90-Perzentil als sogenannter Überwachungswert veröffentlicht wird, obwohl die Ermittlung der tatsächlich dort vorhandenen durchschnittlichen Nitratbelastung pro Liter Wasser aus allen natürlichen und anthropogenen Nitratquellen mathematisch ohne Weiteres anhand der in Deutschland vorhandenen qualitativ hochwertigen Pegelmessungen möglich wäre.
- Eine Zuordnung der dort gemessenen Nitratwerte zu einem Verursacher (z. B. Landwirtschaft, Siedlungs- bzw. Gewerbeabwässer, natürlicher Hintergrund) ist aufgrund der Vermischung der Eintragswege nicht möglich.
Das Umweltbundesamt ersetzt die fehlenden repräsentativen Messungen nach Artikel 6 und Artikel 5 Absatz 6 der EU-Nitratrichtlinie durch sogenannte Belastungsabschätzungen mit dem Computerprogramm „Moneris“. Potentielle Nitratbelastungen, die das Umweltbundesamt ausweislich seiner Nitratberichte der Landwirtschaft zugeordnet hat, sind somit nicht wie in der EU-Nitratrichtlinie vorgeschrieben, gemessen worden, sondern „modelliert“, wie es aus dem Handbuch von Moneris hervorgeht und wie es bereits der Name besagt – Modelling Nutrient Emissions in River Systems (http://www.moneris.igb-berlin.de/tl_files/data_moneris/data_publikationen/Moneris%20Handbuch/MONERIS_Handbuch.pdf).
Das Umweltbundesamt erklärt in seinem Nitratbericht 2012 unter Berufung auf Moneris, dass ca. 70 bis 80 Prozent der Stickstoffbelastungen in Deutschland auf den hauptsächlich von landwirtschaftlichen Flächen gespeisten Wegen Grundwasser, Dränwasser, Abschwemmung und Erosion in die Oberflächengewässer gelangt seien (Seite 13). Ein Messsystem zur Validierung dieser Moneris-Schätzwerte haben wir nicht ermitteln können.
Laut Umweltbundesamt weisen ca. 18 Prozent der Messstellen des an die EU gemeldeten Grundwassermessnetzes Nitratgehalte über dem Schwellenwert von 50 mg je Liter auf. In Einzugsgebieten mit einer starken landwirtschaftlichen Nutzung überschreiten ca. 28 Prozent der Messstellen den Schwellenwert (https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/grundwasser/nutzung-belastungen/faqs-zu-nitrat-im-grund-trinkwasser#wie-ist-die-situation-in-deutschland).
Nicht erwähnt wird in dieser Auflistung, dass fast alle belasteten Messstellen erhöhte Sauerstoffsättigungsgrade aufweisen, während die unbelasteten Messstellen regelmäßig niedrige Sauerstoffsättigungsgrade aufweisen. https://www.lawa.de/documents/lawa_bericht_beurteilung_gw-guete_2_1552302188.pdf
Es ist nach Ansicht der Fragesteller unbestreitbarer Stand der Wissenschaft, dass Nitratabbau nur unter anaeroben Bedingungen stattfinden kann. Es fehlt also insgesamt an einer qualitativen und quantitativen Ausweisung eines „Natürlichen Hintergrunds“ aller so identifizierten Grundwassermessstellen, wie er rudimentär noch in den Nitratberichten 2004 und 2008 des Umweltbundesamtes erkennbar ist.
Der „Natürliche Hintergrund“ ist der Nitratgehalt, der auch dann vorhanden wäre, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung stattfinden würde, sondern ein natürlicher Bewuchs vorhanden wäre. Der natürliche Bewuchs in Deutschland ist aufgrund seiner klimatischen Bedingungen Baumbewuchs, also Wald, mit Ausnahme von Gebieten oberhalb der Baumgrenze und jüngerer Verlandungszonen in Gewässern. Auch hoch sauerstoffgesättigte Grundwässer unter Wäldern weisen regelmäßig deutlich erhöhte Nitratwerte auf.
Im Jahr 2018 verurteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Bundesrepublik Deutschland aufgrund derjenigen Behauptungen, die das Umweltbundesamt in seinem Nitratbericht 2012 zur Nitratbelastung aus der Landwirtschaft getätigt hat (Urteildes EuGH C-543/16, Rz. 55).
Aus einer Stellungnahme des LsV (Land schafft Verbindung), die dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen der Novellierung der DüngeVO vom 27. März 2020 zugegangen ist, ergeben sich nach Ansicht der Fragesteller weitere detaillierte Hinweise zur Untauglichkeit des Programm „Moneris“, insbesondere aber der Vorwurf, das UBA habe spätestens seit dem Jahre 2016, also noch vor Einreichung der Klageschrift gegen die Bundesrepublik Deutschland gewusst, dass der dem Urteil zugrunde liegende Nitratbericht 2012 eklatante Fehler aufweise.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Hat die Bundesrepublik Deutschland die Ausweisung nitratgefährdeter bzw. belasteter Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 bis 4 an die EU-Kommission gemeldet?
Falls nein, wird die Bundesrepublik Deutschland diese Gebiete an die EU-Kommission melden?
Wird die Bundesregierung die EU-Kommission bzw. den EuGH über die Fehler im Nitratbericht 2012 in Kenntnis setzen, oder hat sie das bereits getan?
Wird die Bundesregierung auch in Zukunft ihre Nitratberichte anhand von Modellierungen mit Computerprogrammen (z. B. Moneris bzw. das neue Programm „MoRE“) erstellen und nicht wie nach Ansicht der Fragesteller vorgeschrieben, anhand von repräsentativen Messungen?
Auf welche Art und Weise hat die Bundesregierung die in der Vergangenheit mit den Computerprogrammen des UBA geschätzten Nitratwerte überprüft?
Wie viele Tiefenstufen soll das Grundwasser gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthalten, wie viele Messbrunnen sind geplant?
Erfolgt die repräsentative Verteilung der Messstellen anhand relevanter Parameter, z. B. Verteilung nach Sauerstoffsättigungsgraden der Grundwasserleiter?
Werden die Messintervalle gemäß AVV erhöht?
Wird der durchschnittliche Nitratgehalt anhand der jeweiligen Durchflussmengen ermittelt?
Wird die jeweilige Sauerstoffsättigung der jeweiligen Messstellen gemessen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass eine Vergleichbarkeit der Nitratmessungen in der Europäischen Union aufgrund der derzeitigen unterschiedlichen praktischen Umsetzungen der EU-Mitgliedstaaten nur schwer herzustellen ist?
Plant die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für einheitliche Vorgaben zur Platzierung von Messstellen in den EU-Mitgliedstaaten einzusetzen?
Wie viel Prozent der Messstellen aller existierenden deutschen Grundwassermessnetze überschreiten – bezogen auf die oberflächennahen Grundwasser – nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell den Nitratwert von 50 mg/l (bitte für die unterschiedlichen Messtiefen sowie für alle existierenden deutschen Grundwassermessnetze inklusive altes Nitratmessnetz und EUA-Gesamtmessnetz [EUA = Europäische Umweltagentur] getrennt angeben)?
Wie viel Prozent aller so ermittelten belasteten Messstellen weisen erhöhte Sauerstoffsättigungsgrade auf (bitte für die unterschiedlichen Messtiefen sowie für alle existierenden deutschen Grundwassermessnetze inklusive altes Nitratmessnetz und EUA-Gesamtmessnetz getrennt angeben)?
Wie viele Messstellen unter Waldgebieten weisen erhöhte Nitratwerte auf, und wie viel Prozent davon weisen erhöhte Sauerstoffwerte gemäß der Definition aus dem o. a. Bericht der LAWA auf?
Wird die „Bund-Länder-Arbeitsgruppe Wasser“ die Erweiterung des Nitratmessnetzes als Beratungsgegenstand behandeln?
Wird die Bundesregierung künftig sämtliche Messstellen, die gemäß AVV zur Ausweisung der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete für die Nitratberichterstattung der Bundesregierung gegenüber der EU einbeziehen?
Wird die Bundesregierung in Zukunft wieder den „natürlichen Nitrathintergrund“ berücksichtigen und in ihren Berichten ausweisen?
Wenn ja, wie will die Bundesregierung den natürlichen Nitrathintergrund der jeweiligen Nitratmessstellen ermitteln?
Wie viel Prozent des deutschen Grundwassers weisen erhöhte Sauerstoffsättigungsgrade auf?
bezogen auf die Flächenausdehnung,
bezogen auf das Volumen