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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Stand und Entwicklung der Digitalisierung des Bundes

(insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

14.09.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2179421.08.2020

Stand und Entwicklung der Digitalisierung des Bundes

der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae, Manuel Höferlin, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Till Mansmann, Alexander Müller, Matthias Nölke, Bernd Reuther, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Digitalisierung bietet auch für die Verwaltung zahlreiche Chancen, um Verfahren bürgernah und effizient zu gestalten, ohne auf die erforderliche Gründlichkeit zu verzichten.

Um diese Chancen optimal zu nutzen, ist eine sorgsame Vorbereitung und Implementierung der Digitalisierung der Behörden erforderlich. Diesem Ziel dienen zahlreiche Rechtsakte: So verpflichtet § 6 des E-Government-Gesetzes (EGovG) die Behörden des Bundes, ihre Akten bis zum 1. Januar 2020 elektronisch zu führen. Ferner regelt das Onlinezugangsgesetz (OZG) die flächendeckende Digitalisierung der Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Nicht zuletzt dient die Verordnung (VO) EU 2018/1724 vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (SDG-Verordnung) dem umfassenden grenzüberschreitenden digitalen Zugang zu Verwaltungsleistungen.

Wichtig ist jedoch nicht nur die Schaffung der entsprechenden Vorschriften. Von zentraler Bedeutung für das Gelingen der Digitalisierung der Verwaltung ist deren Umsetzung. Da die Digitalisierung nicht nur den effektiven Zugang des Bürgers zur Verwaltung, sondern auch die effiziente Kommunikation zwischen den Behörden ermöglichen soll, kann eine solche nur gelingen, wenn sie flächendeckend erfolgt. Anderenfalls drohen Bruchstellen, sog. Medienbrüche, innerhalb des Verwaltungsverfahrens, die das ganze Vorhaben zum Scheitern verurteilen.

Darüber hinaus ist die Akzeptanz der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Gemäß § 2 EGovG soll der elektronische Zugang zur Verwaltung insbesondere über De-Mail (§ 2 Absatz 2 EGovG) sowie den elektronischen Identitätsnachweis (§ 2 Absatz 3 EGovG) erfolgen. In einem von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten (Bundestagsdrucksache 19/10310) wird in Kapitel 6.7.1 unter anderem ausgeführt:

  • „Die im E-Government-Gesetz des Bundes (Artikel 1) aufgeführten Technologien für die sichere Kommunikation (De-Mail, § 2 Absatz 2) oder auch für die Identifizierung (§ 2 Absatz 3) haben seit ihrer Einführung nicht die erwartete Akzeptanz bei Bürgern, Unternehmen und Verwaltungen gefunden. […] Es wird empfohlen, die explizite Benennung von Identifikationsverfahren in § 2 Absatz 3 EGovG durch eine neutrale Bestimmung der Anforderungen an das Vertrauens- und das Sicherheitsniveau zu ersetzen.“ (S. 137 ff.)

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie viele Behörden des Bundes haben zum 1. Januar 2020 ihre Tätigkeit vollständig auf die elektronische Aktenführung (eAkte) umgestellt?

2

Falls die eAkte nicht bei allen Bundesbehörden vollständig eingeführt wurde, bei welchen Bundesbehörden ist die eAkte zu welchem Prozentsatz ab dem 1. Januar 2020 eingeführt worden?

3

Warum war es in den übrigen Bundesbehörden nicht möglich, bis zum 1. Januar 2020 die eAkte vollständig einzuführen?

a) Bei welchen Bundesbehörden wird dies bis wann nachgeholt?

b) In welchen Bundesbehörden wird von der Ausnahme in § 6 Satz 2 EGovG Gebrauch gemacht?

4

Sieht die Bundesregierung die Wirksamkeit der elektronischen Verwaltung (eGovernment) dadurch gefährdet, dass nicht alle Behörden ihrer Verpflichtung zum 1. Januar 2020 nachgekommen sind? Was ist zur Überbrückung sog. Medienbrüche vorgesehen?

5

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, wonach Artikel 91c Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) zwar die Errichtung eines Portalverbundes deckt, in dem alle bereits existierenden in eigener Verantwortung neu geschaffenen föderalen E-Government-Angebote zusammenlaufen – nicht jedoch die vorgelagerte Pflicht der Länder, die landesrechtlich veranlassten Verwaltungsleistungen innerhalb einer bestimmten Frist zwingend elektronisch verfügbar zu machen (bitte begründen)?

Wenn ja, wie ist aus Sicht der Bundesregierung dennoch die angestrebte umfassende Digitalisierung der Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen zum 31. Dezember 2022 zu erreichen?

6

Wird der Bund seine in § 1 Absatz 1 Satz 1 OZG verankerte Pflicht erfüllen, bis 31. Dezember 2022 seine Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten?

Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

7

Welche bundesrechtlichen Regelungen sind für eine pünktliche Umsetzung der OZG-Verpflichtungen erforderlich?

a) Welche davon sind bereits vollständig umgesetzt?

b) Welche sind veranlasst?

8

Was plant die Bundesregierung für den Fall, dass nicht alle Länder der Verpflichtung aus § 1 OZG rechtzeitig und vollumfänglich nachkommen?

a) Würden sich aus Sicht der Bundesregierung hierdurch Nachteile bzw. Verzögerungen auch für die umfassende Digitalisierung der übrigen Verwaltung ergeben (Stichwort Bruchstellen)?

b) Was plant die Bundesregierung, um in einem solchen Fall Nachteilen vorzubeugen bzw. Verzögerungen zu überbrücken?

9

Teilt die Bundesregierung das Evaluierungsergebnis des o. g. Gutachtens vom 31. März 2018, dass die tatsächliche Nutzung der eID des Personalausweises und der De-Mail nicht mit den Erwartungen des Gesetzgebers von 2013 korrespondiert (bitte begründen), und wenn ja, welche Gründe gibt es für die mangelnde Akzeptanz?

10

Was unternimmt die Bundesregierung, um die Instrumente zu effektivieren (Einsatz der eID) bzw. die Verpflichtung zur Offenhaltung eines De-Mail-Zugangs bei den Behörden aufzuheben?

11

Plant die Bundesregierung, wie im o. g. Gutachten vorgeschlagen, die explizite Benennung von Identifikationsverfahren in § 2 Absatz 3 EGovG durch eine neutrale Bestimmung der Anforderungen an das Vertrauens- und das Sicherheitsniveau zu ersetzen?

12

Welche Verpflichtungen der VO (EU) 2018/1724 sind mit dem Onlinezugangsgesetz bereits implementiert?

Welche Verpflichtungen sind darüber hinaus zu erfüllen?

13

Wird die Bundesrepublik Deutschland alle erforderlichen Anforderungen (insbesondere einheitliches digitales Zugangstor, Qualitätsanforderungen) der SDG-Verordnung zum 12. Dezember 2020 erfüllen?

Welche Schritte sind bis dahin noch erforderlich?

14

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um alle weiteren Anforderungen, insbesondere aus den Artikeln 6, 13, 14 Absatz 1 bis 8 und 10 sowie Artikel 15 SDG-VO (Online-Zugang zu bestimmten Verwaltungsverfahren mehrsprachig bereitstellen und mit der zentralen europäischen Plattform verbinden), fristgemäß zum 12. Dezember 2023 zu erfüllen?

Bedarf es hierfür noch rechtlicher Anpassungen?

15

Welche Bundesbehörden bieten ihre Verwaltungsleistungen zum 1. Juni 2020 vollständig auf Englisch an?

Berlin, den 19. August 2020

Christian Lindner und Fraktion

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