[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Dr. Bettina Hoffmann,
Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/21843 –
Umsetzung der Empfehlungen des Sachverständigenrates für Umweltfragen im
Bereich Naturschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) berät die Bundesregierung
seit 1972 als unabhängiges Gremium, ihm gehören auf Berufung der
Bundesregierung führende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
unterschiedlicher Disziplinen mit besonderer Umweltexpertise an. Der SRU beobachtet die
Umweltpolitik und Umweltbedingungen in Deutschland und nimmt zu
aktuellen umweltpolitischen Fragen Stellung, regelmäßig u. a. in den alle vier Jahre
erscheinenden Umweltgutachten (vgl. Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit – BMU –,
https://www.bmu.de/ministerium/au
fgaben-und-struktur/gremien/sru/). Darin beschreibt der SRU den aktuellen
Forschungsstand einer umweltpolitisch relevanten Thematik und leitet daraus
konkrete politische Handlungsempfehlungen ab. Die SRU-Gutachten sollen
Fehlentwicklungen benennen und Strategien zu ihrer Bewältigung aufzeigen,
sodass wissensbasierte politische Entscheidungen durch die Bundesregierung
getroffen werden können (vgl. SRU,
https://www.umweltrat.de/DE/SRU/sru_
node.html). Die SRU-Gutachten der letzten 15 Jahre (Gutachten der Jahre
2008 bis 2020) haben dabei auch immer wieder die Naturschutzpolitik der
Bundesregierung in den Fokus genommen: Fehlender Gewässer-
(Wasserrahmen-Richtlinie – WRRL –, Meeresschutz), Moor- und Waldschutz sowie
die schwindende Artenvielfalt wurden durch den SRU wiederholt kritisiert
und konkrete Anknüpfungspunkte für naturschutzpolitisch notwendiges
Handeln zum Erhalt unserer Natur benannt (vgl. SRU-Umweltgutachten 2008 bis
2020, jeweils abrufbar unter
https://www.umweltrat.de/SiteGlobals/Forms/Suc
he/DE/Publikationensuche/Publikationensuche_Formular.html?cl2Categories_
Format=umweltgutachten).
1. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung den SRU-Gutachten bei,
und wie haben die Handlungsempfehlungen des SRU die
Naturschutzpolitik der Bundesregierung in den letzten 15 Jahren konkret geprägt?
Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) begutachtet die
Umweltsituation in Deutschland und berät die Bundesregierung hinsichtlich ihrer zukünfti-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23097
19. Wahlperiode 06.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 5. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gen Umweltpolitik. Er ist in seiner Tätigkeit unabhängig. Die Empfehlungen
des SRU zur Naturschutzpolitik haben Impulse gesetzt und Handlungsanstöße
gegeben. Allerdings werden Empfehlungen wissenschaftlicher
Beratungsgremien von der Bundesregierung in der Regel nicht vollständig übernommen, da
auch weitere Aspekte in die Entscheidungsfindung einfließen. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass in Deutschland nach dem Grundgesetz primär die
Bundesländer für den Naturschutz verantwortlich sind.
2. Hat die Bundesregierung die SRU-Empfehlungen zur Erhöhung der
finanziellen Mittel und administrativen Basis des Naturschutzes in
Deutschland umgesetzt (vgl. SRU-Umweltgutachten 2008,
https://www.
umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/01_Umweltgutachten/2008_2
012/2008_Umweltgutachten_BTD.html)?
a) Wenn ja, wie haben sich die finanziellen Mittel, und wie hat sich die
administrative Basis des Naturschutzes in den letzten Jahren
verbessert (bitte anhand von Finanzmitteln o. Ä. zeigen)?
b) Welche Finanzierungslücken im Naturschutz bestehen nach
Auffassung der Bundesregierung weiterhin?
c) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Die primäre Zuständigkeit der Bundesländer für den Naturschutz gilt auch für
die Finanzierung sowie die administrativen Strukturen. Der Bund kann dies
durch Förderprogramme für Projekte zur Umsetzung der Nationalen
Biodiversitätsstrategie und für Projekte mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung
sowie durch die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes“ (GAK) unterstützen; daneben wird der Naturschutz auch
durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt gefördert. Für die Umsetzung von
EU-Naturschutzrichtlinien und sonstigen EU-Biodiversitätszielen sind
ausreichende EU-Mittel entscheidend.
Auf nationaler Ebene konnte der Bund einige Verbesserungen für die
Naturschutzfinanzierung, insbesondere auch für den Insektenschutz und die
Stadtnatur, erreichen:
• Die Mittel für den Naturschutz im Haushalt des BMU sind zwischen 2008
und 2020 deutlich gestiegen. Im Haushaltsplan 2008 waren für den
Naturschutz (Kapitel 1602 Titelgruppe. 01) Ausgaben i. H. v. 29,946 Mio. Euro
eingestellt. Im Haushaltsplan 2020 belaufen sich die für den Naturschutz
zur Verfügung stehenden Ausgaben (Kapitel 1604) auf bereits 123,106 Mio.
Euro.
• Im Jahr 2008 verfügte das Bundesamt für Naturschutz über 245,3 Plan-/
Stellen, während im Jahr 2020 339,1 Plan-/Stellen zur Verfügung stehen
Dies bedeutet einen Anstieg von ca. 40 %. Ein vergleichbarer prozentualer
Aufwuchs erfolgte parallel in der Abteilung „Naturschutz und nachhaltige
Naturnutzung“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
• Die Mittel für das Bundesprogramm Biologische Vielfalt wurden in den
letzten Jahren kontinuierlich erhöht: von ursprünglich 15 Mio. Euro jährlich
(2011 bis 2015) auf 18 Mio. Euro (2016), 20 Mio. Euro (2017), 25 Mio.
Euro (2018), 32,1 Mio. Euro (2019) und 44,95 Mio. Euro (2020); geplant ist
zudem die Schaffung eines neuen Förderschwerpunktes „Stadtnatur“.
• Im Juli 2019 wurde ein neuer Wildnisfonds aufgelegt mit einem
Fördervolumen von 10 Mio. Euro; seit dem Jahr 2020 stehen 20 Mio. Euro pro Jahr
zur Verfügung.
• In der GAK wurden neue Fördermöglichkeiten für den Naturschutz
geschaffen. 2020 wurde zudem im Rahmen der Umsetzung des
Aktionsprogramms Insektenschutz der Bundesregierung der Sonderrahmenplan
„Insektenschutz in der Agrarlandschaft“ in der GAK mit einem Volumen von
50 Mio. Euro pro Jahr eingerichtet. Zusammen mit den Landesmitteln
belaufen sich die über diesen Sonderrahmenplan zur Verfügung stehenden
Mittel allein im Jahr 2020 damit auf ca. 83 Mio. Euro.
• Der Bund stellt zusätzlich ab 2020 Mittel in Höhe von jährlich 25 Mio.
Euro für den Insektenschutz in den einschlägigen Bundesförderprogrammen
bereit.
Zum Finanzbedarf liegen Schätzungen zur vollständigen Umsetzung der EU-
Naturschutzrichtlinien in Deutschland vor, die sich auf 1,33 bis 1,55 Mrd. Euro
pro Jahr belaufen (Prioritärer Aktionsrahmen (PAF) für Natura 2000 in
Deutschland für den Zeitraum 2021 bis 2027, September 2020).
Abschätzungen für die derzeit verfügbaren jährlichen Finanzmittel für direkte
Naturschutzmaßnahmen in Deutschland (ohne Personalkosten in der
öffentlichen Verwaltung sowie Ausgaben von Umweltverbänden, Privatwirtschaft und
Wissenschaft) belaufen sich auf rund 570 Mio. Euro. Auch wenn es gewisse
Unterschiede bei den Berechnungsgrundlagen für den Bedarf und die
Abschätzung der verfügbaren Mittel gibt, verdeutlichen die Größenordnungen, dass es
in Deutschland eine Finanzierungslücke bei der Umsetzung der EU-
Naturschutzrichtlinien gibt.
Die Bundesregierung hat sich bei den Verhandlungen zum künftigen EU-
Finanzrahmen dafür eingesetzt, die Naturschutzfinanzierung zu verbessern und
die im Koalitionsvertrag vorgesehene bedarfsgerechte Finanzierung des
Naturschutzes in den jeweiligen EU-Fachpolitiken berücksichtigen. Dies gilt auch
für die laufenden Beratungen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), zumal die
GAP die Leistungen der Landwirtschaft zum Schutz der Umwelt, der
Biodiversität, des Klimas und der natürlichen Ressourcen künftig besser honorieren soll.
Die im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen enthaltene Forderung nach
einem eigenständigen EU-Naturschutzfonds, die im April 2017 auch in einer
gemeinsamen Stellungnahme von SRU und Wissenschaftlichem Beirat für
Waldpolitik (WBW) erhoben wurde, wurde trotz intensiven Werbens in den
Kommissions-Vorschlägen zum künftigen Mehrjährigen Finanzrahmen leider
nicht berücksichtigt.
3. Hat die Bundesregierung die SRU-Empfehlungen realisiert
a) zur Einführung eines Naturschutzverbandsklagerechts,
Die nationalen Rechtsquellen, die Verbandsklagemöglichkeiten normieren, sind
– wie auch der SRU festgestellt hat- stark europa- und völkerrechtlich geprägt
und unterliegen auch durch aktuelle Rechtsprechung einer stetigen
Fortentwicklung.
b) zu einer Weiterentwicklung der guten fachlichen Praxis und
Die Weiterentwicklung der guten fachlichen Praxis erfolgt kontinuierlich unter
Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer
Entwicklungen. Sie ist unter anderem auch Bestandteil der Diskussionen zur
Entwicklung einer nationalen Ackerbaustrategie.
c) zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie in Deutschland (vgl. SRU-
Umweltgutachten 2008)?
Die Bundesregierung hat unmittelbar nach Verabschiedung der nationalen
Strategie zur biologischen Vielfalt einen umfangreichen Umsetzungsprozess
begonnen und viele Maßnahmen realisiert.
d) Wenn ja, welche konkreten Schritte zur Weiterentwicklung hat die
Bundesregierung hier vorgenommen, und wie ist der aktuelle Grad der
Zielerreichung in den oben genannten Punkten nach Auffassung der
Bundesregierung zu bewerten (bitte getrennt nach Unterfragen
beantworten)?
e) Wenn umgesetzt, wie bewertet die Bundesregierung die genannten
Instrumente?
f) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3d–3f werden jeweils für die in der Antwort zu den Fragen 3a und
3c genannten Instrumente im Zusammenhang gemeinsam beantwortet.
Zu 3a
Umfangreiche Erkenntnisse werden aus dem im Nachgang zur Novelle 2017
laufenden Monitoring und dem anschließenden Bericht der Bundesregierung
dazu an den Bundestag in 2021 erwartet. Mit den aus dem Bericht folgenden
Erkenntnissen, auch einer etwaigen weiteren Ausweitung der
Beteiligungsrechte, wird sich die kommende Bundesregierung in der nächsten Legislaturperiode
auseinandersetzen.
Zu 3c
Der Umsetzungsprozess der Nationalen Biodiversitätsstrategie umfasste
konkrete Maßnahmen und einen gesellschaftlichen Dialog mit den betroffenen
Akteuren. Auskunft über die Umsetzung der Strategie ergeben die
Rechenschaftsberichte der Bundesregierung zur Umsetzung der Strategie: „Gemeinsam für
die biologische Vielfalt – Rechenschaftsbericht 2013 zur Umsetzung der
Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt“ und „Biologische Vielfalt in
Deutschland – Rechenschaftsbericht 2017 der Bundesregierung zur Umsetzung der
Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt“. Ein weiterer Rechenschaftsbericht
wird 2021 erscheinen. Dort finden sich auch Ausführungen zur Erreichung der
Ziele der Nationalen Strategie. In der Nationalen Strategie findet sich auch ein
Set von übergreifenden Indikatoren, mit deren Hilfe eine zusammenfassende
Erfolgskontrolle vorgenommen werden soll. Das in der Strategie enthaltene
Indikatorenset wurde im Laufe der Jahre ergänzt und auf derzeit 19 Indikatoren in
fünf Handlungsfeldern erweitert. Über die Entwicklung von Status und Trend
der einzelnen Indikatoren wird in den Rechenschaftsberichten sowie im
gesondert erschienenen ausführlichen Indikatorenbericht 2014 zur Strategie berichtet.
Die Bundesregierung bewertet die Nationale Strategie positiv – sie hat die
Maßnahmen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt fokussiert und hat sich zugleich als ein wichtiges
Kommunikationsinstrument erwiesen.
4. Hat die Bundesregierung die SRU-Empfehlungen zum Schutz der
Biodiversität durch
a) Einführung einer Pestizidabgabe und
b) einer Stickstoffabgabe umgesetzt, bzw. plant die Bundesregierung
solche Abgaben (vgl. SRU-Umweltgutachten 2008 und 2016)?
c) Wenn ja, welche Lenkungswirkung können diese Abgaben nach
Auffassung der Bundesregierung erzielen, und wann plant die
Bundesregierung die Einführung dieser Abgaben (bitte je nach Unterfragen
beantworten)?
d) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4a bis 4d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat ihre Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen. Im
Übrigen weist sie auf Bundestagsdrucksache 19/12278 hin.
5. Hat die Bundesregierung mit Blick auf den Schutz der Biodiversität die
SRU-Empfehlungen zur Ökologisierung der Mittel in der Gemeinsamen
Agrarpolitik der EU (GAP) umgesetzt (vgl. SRU-Umweltgutachten
2008, 2016 und 2020,
https://www.umweltrat.de/SharedDocs/Download
s/DE/01_Umweltgutachten/2016_2020/2020_Umweltgutachten_Entschl
ossene_Umweltpolitik.html)?
a) Wenn ja, welche konkreten politischen Schritte hat die
Bundesregierung hier implementiert, und wie hat sich der Beitrag der
Landwirtschaft zur Biodiversität in den letzten 15 Jahren verbessert?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen und des Klimaschutzes stellt auch in der Förderperiode 2014 bis 2020 eines
der drei allgemeinen Ziele der GAP dar.
Im Rahmen des „Greenings“ werden konkrete Leistungen der Landwirtschaft
für Umwelt- und Klimaschutz, Biodiversität, vielfältige Kulturlandschaften und
eine nachhaltige Produktion verlangt. Neben einer Verpflichtung zum Anbau
verschiedener Fruchtarten und einem Dauergrünlanderhaltungsgebot müssen
die Landwirte unter anderem auf fünf Prozent ihrer Ackerfläche ökologische
Vorrangflächen ausweisen. Dazu zählen zum einen produktive
Flächennutzungen wie der Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen und Zwischenfrüchten.
Zum anderen fallen darunter insbesondere auch nicht-produktive
Flächennutzungen wie brachliegende Flächen, Pufferstreifen und Landschaftselemente wie
Hecken.
Für die 2. Säule der GAP (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums, ELER) erfolgt die Förderung der
landwirtschaftlichen biologischen Vielfalt v.a. durch Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
(AUKM). Sie honorieren unter anderem vielfältige Fruchtfolgen, die Anlage
von Blühflächen und Blühstreifen sowie Schon- und Schutzstreifen, die
extensive Grünlandbewirtschaftung und die Pflege und Unterhaltung von Hecken,
Knicks, Baumreihen, Feldgehölzen und Streuobstwiesen, die Umstellung und
Beibehaltung des ökologischen Landbaus sowie
Vertragsnaturschutzmaßnahmen.
Für die Umsetzung des ELER sind in Deutschland gemäß der
verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung die Länder zuständig.
6. Hat die Bundesregierung die SRU-Empfehlungen zum Schutz der
deutschen Meere durch
a) die Ausweisung von Nullnutzungszonen in Nord- und Ostsee,
Der Bundesregierung ist es u. a. aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen
nicht möglich, Nullnutzungszonen einzurichten. So wird etwa die
Seeschifffahrt durch das Seerechtsübereinkommen auf internationaler Ebene geregelt,
Einschränkungen obliegen der Internationalen Seeschifffahrtorganisation
(IMO). In diesem Bereich sorgt die Bundesregierung durch die im Mai in Kraft
getretenen Managementpläne für die Meeresschutzgebiete in der Nordsee-AWZ
dafür, dass die Auswirkungen der Schifffahrt auf die Natur genauer untersucht
und ggf. Anträge auf Einschränkungen bspw. an die IMO gerichtet werden.
Auch die Entwürfe der Ostsee-Pläne enthalten eine entsprechende Maßnahme.
Die Fischerei wird, sofern es sich um Berufsfischerei handelt, auf europäischer
Ebene durch die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) reguliert. Hier ist die
Einflussmöglichkeit der Bundesregierung durch die notwendige Abstimmung mit
den anderen Anrainerstaaten sowie das Letztentscheidungsrecht der EU-
Kommission begrenzt. Sofern es sich um Freizeitfischerei handelt, finden sich
(Teil-)Verbote in den Verordnungen, mit denen im Jahr 2017 die
Meeresschutzgebiete in der AWZ rechtlich gesichert wurden.
b) die Einrichtung eines Meeresbundesamtes und
Dagegen sprechen u. a. die vom Sachverständigenrat für Umweltfragen in
seinem Umweltbericht 2012 selbst angeführten Argumente (s. unter 8.3.2.1
Institutionelle und personelle Anforderungen). Dementsprechend spricht der SRU
auch keine eindeutige Empfehlung für die Einrichtung eines
Meeresbundesamtes aus.
c) eine strenge Raumordnung für die ausschließliche Wirtschaftszone
(AWZ) umgesetzt, oder plant sie diese (vgl. SRU-Umweltgutachten
2012)?
Am 11. Juni 2019 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
(BMI) mit Unterstützung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie (BSH) das Verfahren zur Fortschreibung der bestehenden
Raumordnungspläne des Bundes für die deutsche AWZ der Nord- und Ostsee eingeleitet. Die
Fortschreibung erfolgt gemäß dem Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) in
Form einer Rechtsverordnung des BMI im Einvernehmen mit den fachlich
betroffenen Bundesministerien und wird gemäß § 17 Absatz 1 ROG u. a.
Festlegungen zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt treffen.
d) Wenn ja, wann plant die Bundesregierung die Ausweisung von
Nullnutzungszonen (inklusive Fischerei), und wie hat sich der Zustand der
Nord- und Ostsee in den letzten 15 Jahren nach Auffassung der
Bundesregierung entwickelt?
e) Wenn nein, warum nicht?
Hinsichtlich der Entwicklung des Zustands der Nord- und Ostsee in den letzten
15 Jahren wird auf die Berichterstattung nach der Meeresstrategie-
Rahmenrichtlinie (
https://www.meeresschutz.info/berichte-art-8-10.html) sowie nach
der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (
https://www.bfn.de/themen/natura-2000/be
richte-monitoring/nationaler-ffh-bericht.html) verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung die SRU-Empfehlungen zum Festsetzen von
Fangquoten in Nord- und Ostsee in Höhe der wissenschaftlich
beschriebenen Höchstmengen umgesetzt, bzw. plant sie dies (vgl. SRU-
Umweltgutachten 2008)?
a) Wenn ja, wann wird dieser Grundsatz beim Festsetzen der
Fangquoten in Nord- und Ostsee angewandt werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Artikel 16 der Verordnung Nr. 1380/2013 (sog. Fischereigrundverordnung)
regelt die Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Gesamtfangmengen (TAC) im
Einklang mit dem Ziel einer fischereilichen Nutzung der Meeresschätze auf
einem Niveau, welches den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht (MSY).
Diese Festsetzung soll unter Einhaltung der Vorgaben der Mehrjahrespläne und
auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (Artikel
3.c der Fischereigrundverordnung) erfolgen.
Innerhalb dieses durch die Fischereigrundverordnung vorgegebenen rechtlichen
Rahmens setzt sich die Bundesregierung bei den jährlichen TAC- und
Quotenverhandlungen für eine Festlegung der Gesamtfangmengen auf der Basis der
besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ein.
Im Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-
Mitgliedstaaten zeigt sich dieser Ansatz als zielführend. Die kürzlich
veröffentlichte Mitteilung der Europäischen Kommission „Auf dem Weg zu einer
nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2021)“
dokumentiert eine stetig nachhaltiger gewordene Fischerei für die das Ziel der
Gemeinsamen Fischereipolitik des höchstmöglichen Dauerertrags für ca. 80 % der
Bestände, für die MSY-Gutachten vorlagen, erreicht wurde. Bei einigen Beständen
wurde das Ziel bisher leider noch nicht erreicht. Die Bundesregierung wird sich
weiterhin dafür einsetzen, dass die Gesamtfangmengen auch in Zukunft
möglichst im Einklang mit dem MSY-Ziel und auf Basis der jeweils besten
verfügbaren wissenschaftlichen Grundlage festgelegt werden.
8. Hat die Bundesregierung die SRU-Empfehlungen
a) zur Renaturierung von Gewässern (bitte mit Angabe des Anteils von
Bundeswasserstraßen, die renaturiert wurden) und
b) zu Maßnahmen gegen diffuse Stoffeinträge umgesetzt (vgl. SRU-
Umweltgutachten 2008)?
c) Wenn ja, welche konkreten politischen Schritte hat die
Bundesregierung hier implementiert, und wie ist der aktuelle Grad der
Zielerreichung nach Auffassung der Bundesregierung zu bewerten, auch unter
dem Gesichtspunkt der Erfüllung entsprechender EU-Richtlinien
(bitte getrennt nach Unterfragen beantworten)?
d) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8a bis 8d werden gemeinsam beantwortet.
Zu a
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des SRU, „dass ökologisch
problematische Eingriffe der Vergangenheit in erheblichem Maße rückgängig
gemacht werden können“ und dies anhand der Renaturierung von Gewässern
gezeigt werden kann (SRU-Gutachten 2020, S. 30).
Eine bundesweite Übersicht über umgesetzte Renaturierungen von Gewässern
liegt der Bundesregierung weder für die Gesamtheit der Gewässer in
Deutschland noch für die Bundeswasserstraßen vor. Eine quantitative Aussage ist auch
deshalb nicht möglich, weil Gewässerrenaturierungen i. d. R. durch eine
Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen und in unterschiedlicher Zuständigkeit
umgesetzt werden. Einen Überblick zu bundesweit bedeutsamen
Auenrenaturierungsmaßnahmen an Flüssen vermittelt die von BMU und BfN 2015
herausgegebene Broschüre „Den Flüssen mehr Raum geben“, siehe
https://www.bfn.de/t
hemen/gewaesser-und-auenschutz/gewaesser-und-auenentwicklung/bundesweit
e-uebersicht.html.
Weitere Anhaltspunkte für die erfolgreiche Umsetzung von
Renaturierungsmaßnahmen können durch Vergleiche von Erhebungen mit einheitlichen
referenzbasierten Bewertungsmaßstäben gewonnen werden. Dies gilt sowohl für
das bundesweit geltende Bewertungssystem der Wasserrahmenrichtlinie als
auch für die bundesweit einheitliche Bewertung des Auenzustandes. Insofern
wird auf die diesbezüglichen Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 23
bis 26c auf Drucksache 11/11414 verwiesen.
Zu 8b und 8c
Einen umfassenden Überblick der bisher umgesetzten Maßnahmen und der
hierdurch erreichten Ziele gibt der LAWA Bericht zum Umsetzungsstand der
Maßnahmen nach Wasserrahmenrichtlinie von 2018 (
www.lawa.de/Publikation
en-363-Wasserrahmenrichtlinie.html?newsID=685).
Im Zeitraum 2016 bis 2018 wurden Agrarumweltmaßnahmen zur Reduzierung
der Nährstoffbelastung von Oberflächengewässern auf rund 10 Prozent der
landwirtschaftlich genutzten Fläche umgesetzt sowie auf etwa 6,5 Prozent der
landwirtschaftlich genutzten Fläche zur Reduzierung der Nährstoffbelastung
des Grundwassers. In Einzugsgebieten von 33 Prozent der
Oberflächenwasserkörper sowie in 51 Prozent der Einzugsgebiete von Grundwasserkörpern sind
im Zeitraum von 2016 bis 2018 Beratungsmaßnahmen in der Landwirtschaft
erfolgt. Für hoch belastete Flächen werden häufig spezifische integrierte
Konzepte entwickelt, die ein gemeinsames Umsetzen verschiedener,
ineinandergreifender Maßnahmen durch alle verantwortlichen regionalen Akteure
voraussetzen.
Die Erfahrungen bei der Maßnahmenumsetzung zeigen, dass die
Bewirtschaftungsziele bis 2021 für viele Wasserkörper aus natürlichen oder technischen
Gründen, mitunter auch aufgrund von unverhältnismäßig hohem Aufwand
nicht erreicht werden können. Es ist Anspruch der Bundesrepublik Deutschland
an den gesetzten Umweltzielen der WRRL festzuhalten. Bis Ende des Jahres
2021 müssen die Länder die Bewirtschaftungspläne und
Maßnahmenprogramme für den Bewirtschaftungszyklus 2021 bis 2027 beschließen. Diese sollen
eine vollständige Darlegung der zur Zielerreichung für erforderlich gehaltenen
Maßnahmen enthalten (Vollplanung).
Der gute Umweltzustand in Bezug auf die Belastung der Meeresgewässer durch
Nährstoffe sind seit 2008 mit Inkrafttreten der EU-Meeresstrategie-
Rahmenrichtlinie (MSRL) mit Deskriptor 5 (Eutrophierung) vorgegeben sowie
mit Kommissionsbeschluss 2017/848/EU weiter spezifiziert worden. Zur
Erreichung des nationalen MSRL-Umweltziels ‚Meere ohne Beeinträchtigung durch
anthropogene Eutrophierung‘ hat DEU im Jahr 2016 eine Reihe von
Maßnahmen beschlossen und an die Europäische Kommission berichtet. Sie können
hier eingesehen werden:
https://www.meeresschutz.info/berichte-art13.html
(Button: Webformulare). Von großer Bedeutung ist dabei, dass ein wesentlicher
Anteil der diffusen Stoffeinträge aus landbasierten Quellen stammt und über
die Flüsse ins Meer gelangt. Die gemäß § 45e WHG für die MSRL festgelegten
Umweltziele sehen vor, dass die Einträge u. a. über die Flüsse zu reduzieren
sind. Die Erreichung des guten Umweltzustands in den Meeresgewässern nach
MSRL hängt somit maßgeblich vom Erfolg der Reduktionsmaßnahmen im
Binnenland, d. h. insbesondere den Maßnahmen gemäß WRRL, ab.
Zur Umsetzung der Anforderungen aus dem Urteil des Europäischen
Gerichtshof vom 21. Juni 2018 im Vertragsverletzungsverfahren gegen die
Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie,
wurde die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 um weiterführende
Maßnahmen sowie Konkretisierungen ergänzt. Die am 1. Mai 2020 in Kraft getretenen
Änderungen der Düngeverordnung sollen zu einem noch gezielteren
Düngemitteleinsatz sowie einer weiteren Erhöhung der Nährstoffeffizienz und damit
insgesamt zu einer Verringerung von Nitrateinträgen in die Gewässer beitragen. Es
ist davon auszugehen, dass sich die Änderungen der Düngeverordnung auf die
Qualität des Grund- und Oberflächenwassers insgesamt positiv auswirken.
9. Setzt die Bundesregierung die SRU-Empfehlungen zu mehr
Verbindlichkeit bei Umsetzung der WRRL, durch
a) eine verbesserte Finanzierung zum ökologischen Umbau der
Bundeswasserstraßen,
Der Bund, vertreten durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(WSV), konzentriert sich bislang im Rahmen seiner gesetzlichen
Zuständigkeiten für die Umsetzung der WRRL auf die Herstellung der ökologischen
Durchgängigkeit an den von ihm errichteten oder betriebenen Stauanlagen. Die
Ausgaben für Planung und Bau der erforderlichen Maßnahmen konnten bisher
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gedeckt werden. Zur
Bereitstellung der erforderlichen personellen Ressourcen über den Haushalt des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wurden der
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für den Haushalt 2020
Personalressourcen zugewiesen. Es besteht dennoch weiterhin eine
Personalunterdeckung.
Daneben obliegt der WSV als Eigentümerin der Bundeswasserstraßen deren
wasserwirtschaftliche Unterhaltung. Die entsprechenden Aufwendungen
werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gedeckt.
b) eine Verpflichtung von Unterhaltungsträgern zur naturnahen
Gewässerentwicklung sowie
Bereits seit der umfassenden Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes 2010
enthält § 39 Absatz 2 die Verpflichtung, dass sich die Gewässerunterhaltung an
den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ausrichten
muss und die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden darf. Ziel der WRRL ist
der gute Zustand der Gewässer. Bei der Unterhaltung ist auch der Erhaltung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen.
Dies bedeutet, dass Unterhaltungsmaßnahmen möglichst naturnah erfolgen und
sich im Bereich des naturschutzrechtlich Zulässigen und Gebotenen bewegen
müssen.
Die wasserwirtschaftliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt dem
Bund, hier der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, als Eigentümer. Die
entsprechenden Regelungen einer gewässerökologisch orientierten
Bewirtschaftung sind im „Leitfaden Unterhaltung im Bereich der
Bundeswasserstraßen“ als Verwaltungsvorschrift bindend eingeführt.
c) ein Ausweisen von Flächen für die naturnahe Gewässerentwicklung
um (vgl. SRU-Gutachten 2020)?
Die WSV stellt bisher Flächen an den Bundeswasserstraßen in ihrem Eigentum
für Maßnahmen zur Verfügung, wenn diese Maßnahmen auch einen
verkehrlichen Bezug haben. Das wird mit der zunehmenden Umsetzung des
Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ zukünftig auch für Maßnahmen zur
naturnahen Gewässerentwicklung möglich sein. Weiterhin sollen im Rahmen der
Eingriffsregelung erforderliche Kompensationsflächen als Ausgleich und
Ersatz für verkehrlichen Ausbau vornehmlich an den Zielen der WRRL
ausgerichtet werden.
d) Wenn ja, welche Mittel stellt die Bundesregierung für den naturnahen
Umbau der Bundeswasserstraßen zur Verfügung, und wie viele
Flächen hat sie in den letzten 15 Jahren für diesen ausgewiesen?
e) Wenn nein, warum nicht?
Zur Realisierung der ökologischen Durchgängigkeit im Kapitel 1203 des
Bundeshaushaltes stehen in der Finanzplanung für alle Bundeswasserstraßen
jährlich 10 Millionen. Euro zur Verfügung.
Eine explizite Ausweisung von Flächen erfolgt nicht. Grundsätzlich sind alle
Uferstreifen und sonstige Flächen im Eigentum der
Bundeswasserstraßenverwaltung nach dem in der Antwort auf Frage 9b genannten Leitfaden zu
unterhalten.
10. Hat die Bundesregierung die SRU-Empfehlungen zu mehr
Wildnisgebieten in Deutschland,
a) durch Ausweisung geeigneter Flächen durch den Bund,
Geeignete Gebiete für großflächige Wildnisgebiete im Sinne der Nationalen
Biodiversitätsstrategie (NBS) werden vom Bund auf den Flächen des
Nationalen Naturerbes ausgewiesen, die beim Bund (BImA) verblieben sind (sog.
Naturerbe Bund). Die Ausweisung erfolgt im Rahmen der Pflege- und
Entwicklungsplanung für diese Gebiete (Naturerbeentwicklungsplan).
b) durch klare Kriterien für das 2-Prozent-Wildnisziel und
„Qualitätskriterien zur Auswahl von großflächigen Wildnisgebieten in
Deutschland im Sinne des 2-Prozent-Ziels der Nationalen Biodiversitätsstrategie“
wurden nach Abstimmung mit den Länderfachbehörden für Naturschutz im Mai
2018 durch BMU/BfN veröffentlicht:
https://www.bfn.de/themen/biotop-und-landschaftsschutz/wildnisgebiete/qualit
aetskriterien.html
c) durch die bessere Ausstattung von Verwaltungen der Wildnisgebiete,
umgesetzt (vgl. SRU-Umweltgutachten 2016,
https://www.umweltra
t.de/SharedDocs/Downloads/DE/01_Umweltgutachten/2016_2020/20
16_Umweltgutachten_HD.html)?
Für die personelle Ausstattung der Verwaltungen von Wildnisgebieten sind in
der Regel die Länder zuständig. Für Wildnisgebiete, die auf Flächen des
Naturerbe Bund ausgewiesen werden, steht geeignetes Personal bei den jeweils
zuständigen Bundesforstbetrieben zur Verfügung.
d) Wenn ja, welche Fläche wurde in den letzten 15 Jahren durch den
Bund als Wildnis zur Verfügung gestellt, und inwieweit wurden die
Verwaltungen der Wildnisgebiete finanziell bessergestellt?
e) Wenn nein, warum nicht?
Der Bund hat im Rahmen des Nationalen Naturerbes eine Reihe von Flächen
an die DBU Naturerbe GmbH, die Länder sowie an Naturschutzverbände und
-stiftungen übertragen, die aufgrund ihrer Größe prinzipiell für Etablierung von
Wildnis geeignet sind. Dies gilt im Sinne der Umsetzung der Wildnisziele der
NBS sowohl für die Etablierung von großflächigen Wildnisgebieten im Sinne
des 2-Prozent-Ziels als auch für die „Natürliche Waldentwicklung“
entsprechend des 5-Prozent- und 10-Prozent-Ziels. Wie in Antwort zu Frage 10 a
bereits angeführt, trifft dies auch für die Flächen des Nationalen Naturerbes, die
beim Bund (BImA) verblieben sind (sog. Naturerbe Bund), zu.
Generelles Ziel für alle Waldflächen des NNE ist der Prozessschutz, d. h. eine
natürliche Entwicklung ohne forstliche Eingriffe. In einer zeitlich begrenzten
Übergangszeit können noch Waldumbaumaßnahmen erfolgen. Die Details
werden gebietsspezifisch im Rahmen der Pflege- und Entwicklungsplanung
(Naturerbeentwicklungsplan) festgelegt.
Für die Etablierung von großflächigen Wildnisgebieten im Sinne der NBS sind
vor allem große, ehemals militärisch genutzte Gebiete geeignet, die von der BI-
mA überwiegend an die DBU übertragen wurden, bzw. beim Bund verblieben
sind (Naturerbe Bund). Auf den Flächen des Naturerbe Bund wurde bisher im
Rahmen der laufenden Naturerbeentwicklungsplanung für die Naturerbefläche
„Lübtheener Heide“ in Mecklenburg-Vorpommern ein großflächiges
Wildnisgebiet ausgewiesen und vom Land Mecklenburg-Vorpommern mit Verordnung
vom 15. Juli 2019 als Kernzone des Biosphärenreservats „Flusslandschaft Elbe
Mecklenburg-Vorpommern“ festgesetzt.
11. Hat die Bundesregierung die SRU-Empfehlungen zum Schutz des
Waldes, durch
a) ein Zertifizierungssystem für Waldflächen,
Die Zertifizierung ist aus Sicht der Bundesregierung ein Instrument des freien
Marktes, um Waldbewirtschaftungsstandards, die über die gesetzlichen
Anforderungen hinausgehen, zu fördern. In Deutschland wird die Einhaltung der
gesetzlichen Anforderungen durch die Waldgesetze von Bund und Ländern durch
hoheitliche Kontrollen sichergestellt.
Aktuell sind rund 7,7 Millionen Hektar (ca. 68 Prozent der Waldfläche) nach
PEFC-Kriterien und ca. 1,4 Millionen Hektar (ca. 13 Prozent der Waldfläche)
nach FSC-Kriterien zertifiziert. Einige große Waldbesitzer sind von beiden
Systemen zertifiziert. Die zertifizierte Gesamtfläche wird auf rund 8 Millionen.
Hektar geschätzt. Insgesamt ist fast der gesamte Wald im Besitz von Bund und
Ländern nach PEFC oder FSC, zum Teil sogar nach beiden Systemen,
zertifiziert. Im Bundeswald sind derzeit weit über 80 Prozent der Waldflächen
zertifiziert (überwiegend nach PEFC).
Angesichts dieser hohen Verbreitung der freiwilligen Zertifizierungssysteme ist
die Bundesregierung der Auffassung, dass es den deutschen Waldbesitzern
weiter freistehen sollte, über gesetzliche Vorgaben hinausgehende freiwillige
Verpflichtungen einzugehen, zumal damit besser auf örtliche Verhältnisse
eingegangen werden kann als durch starre staatliche Vorgaben.
Im Übrigen beschaffen Dienststellen des Bundes seit 2007 nur noch
Holzprodukte aus Beständen, die nach PEFC, FSC oder vergleichbaren Systemen
zertifiziert sind oder denen per Einzelnachweis die Erfüllung vergleichbarer
Standards attestiert wurde. Der Beschaffungserlass wurde 2011 aktualisiert und
durch die am 25. Januar 2017 in Kraft getretene „Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen
(AVV-EnEff)“ flankiert.
b) ökologische Mindeststandards und
Nein. Die vom SRU empfohlenen ökologischen Mindeststandards werden in
der deutschen Forstwirtschaft im Wesentlichen bereits umgesetzt. Die
geltenden forst- und naturschutzrechtlichen Vorgaben des Bundes und der Länder in
Verbindung mit den Vorgaben für die forstliche Förderung im Rahmen der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes
(GAK)“ sowie den Marktanreizmechanismen einer freiwilligen Zertifizierung
von Waldflächen haben sich bewährt.
c) den Erhalt von mindestens 50 Prozent der natürlichen Holzvorräte,
umgesetzt (vgl. SRU-Umweltgutachten 2012,
https://www.umweltra
t.de/SharedDocs/Downloads/DE/01_Umweltgutachten/2012_2016/20
12_06_04_Umweltgutachten_HD.html)?
Nein. Eine derartige Vorgabe ist fachlich nicht geboten, das Ziel des SRU ist
auf Bundesebene im Rahmen der Waldgesetze von Bund und Ländern und
dank jahrzehntelanger Aufbauarbeit der deutschen Forstbetriebe im
Wirtschaftswald Deutschlands bereits erreicht: Ausweislich der Kohlenstoffinventur
2017 haben die Holzvorräte in Deutschland mit durchschnittlich ca. 358 m³/ha
den bisher höchsten Stand seit Beginn einer geregelten Forstwirtschaft und
einen der höchsten in ganz Europa erreicht.
d) Wenn ja, welche konkreten ökologischen Mindeststandards sollten
nach Auffassung der Bundesregierung in Wäldern gelten, und wie viel
der natürlichen Holzvorräte ist noch vorhanden?
e) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 11d bis 11e werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 11a bis 11c wird verwiesen.
12. Hat die Bundesregierung die SRU-Empfehlungen zum Schutz der
Moore, durch
a) Renaturierung und Wiedervernässung,
Die Bundesregierung erarbeitet derzeit entsprechend dem Auftrag aus dem
Koalitionsvertrag eine Moorschutzstrategie. Diese wird auch die Themen
Renaturierung und Wiedervernässung verstärkt adressieren.
In den letzten Jahren wurden bereits und es werden weiterhin verschiedene
Vorhaben zum Schutz von Mooren umfänglich im Rahmen folgender der
Programme gefördert.
– Chance Natur,
– Bundesprogramm Biologische Vielfalt,
– Nationalen Klimaschutzinitiative,
– Aktionsprogramm Insektenschutz
Zusätzlich plant das BMU, Pilotvorhaben zum Moorbodenschutz
durchzuführen, in denen neuartige Bewirtschaftungsverfahren für vollständig
wiedervernässte Moorbodenflächen im größeren Maßstab erprobt werden sollen.
b) ein Verwendungsverbot von Torf,
Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat sich die Bundesregierung verpflichtet,
Beratungs- und Informationsmaßnahmen zur Nutzung von Torfersatzstoffen
anzustoßen, im Hobbygartenbau den Einsatz von Torf stark zu verringern und für
Aufträge der Bundesverwaltung an den Garten- und Landschaftsbau Vorgaben
zur Verwendung von Torfersatzstoffen zu machen. Auch im
Klimaschutzprogramm 2030 hat sich die Bundesregierung verpflichtet, den Einsatz von Torf
als Kultursubstrat und Bodenverbesserer soweit wie möglich zu verringern und,
wo dies machbar ist, ganz auf den Einsatz von Torf zu verzichten. Im
Hobbyanbau soll dies innerhalb von sechs Jahren, im Erwerbsgartenbau innerhalb von
zehn bis fünfzehn Jahren erfolgen. Eine Torfminderungsstrategie, die diese
Aufträge umsetzt, wird derzeit entwickelt.
Zusätzlich setzt sich die Bundesregierung gegenüber den Ländern im Rahmen
der Verhandlungen zur Bund-Länder-Zielvereinbarung dafür ein, dass
zukünftig keine neuen Abbaugenehmigungen für Torf mehr erteilt werden.
c) Nutzungsextensivierung und einen erhöhten Schutzstatus, umgesetzt,
bzw. plant die Bundesregierung dies (vgl. SRU-Umweltgutachten
2012)?
d) Wenn ja, welche Fläche an Mooren wurde in den letzten 15 Jahren
wiedervernässt bzw. renaturiert, und wie hat sich der
Erhaltungszustand der deutschen Moorflächen in den letzten 15 Jahren entwickelt?
e) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 12c und 12e werden gemeinsam beantwortet.
Eine detaillierte Übersicht über den Umfang der bisher wiedervernässten/
renaturierten Flächen ist aktuell nicht verfügbar, da diese bisher nicht statistisch
gesondert erfasst werden. Der Erhaltungszustand der deutschen Moorflächen wird
nicht gesondert erhoben, zumal der weit überwiegende Teil der Moorböden
land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird. Für die naturschutzbedeutsamen
Biotope, die Bestandteil von Natura 2000 sind, liegt der Nationale Bericht 2019
nach Artikel 17 gemäß FFH-Richtlinie (FFH-Bericht) vor (
https://www.bfn.de/t
hemen/natura-2000/berichte-monitoring/nationaler-ffh-bericht/berichtsdate
n.html). Die Bewertungen ergaben, dass der negative Trend bei der
Entwicklung der Moorbiotope, trotz vieler Einzelerfolge, bisher nicht gestoppt werden
konnte.
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ISSN 0722-8333]