[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Graf Lambsdorff, Jens
Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der FDP
– Drucksache 19/22131 –
Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU – Maßnahmen zur Vorbereitung
von öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern auf
das Ende des Übergangszeitraums
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgetreten. Seitdem läuft die
Übergangsfrist, innerhalb derer ein umfassendes Abkommen über eine neue
Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelt
und die nötigen Vorbereitungen dafür getroffen werden sollen, dass das
Vereinigte Königreich aus dem Binnenmarkt bzw. der Zollunion ausscheidet.
Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat in ihrer Rede zur deutschen EU-
Ratspräsidentschaft vor dem Europäischen Parlament am 8. Juli 2020 die
Fortschritte in den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich als
übersichtlich bezeichnet und bemerkt, dass auch für den Fall vorgesorgt werden solle,
dass ein Abkommen nicht zustande kommt (
https://www.bundeskanzlerin.de/
bkin-de/aktuelles/rede-von-bundeskanzlerin-merkel-zur-deutschen-eu-ratsprae
sidentschaft-2020-vor-dem-europaeischen-parlament-am-8-juli-2020-in-brues
sel-1767368). Zusätzlich warnte EU-Chefunterhändler Michel Barnier nach
der letzten Verhandlungsrunde am 23. Juli 2020, dass bislang keine
Fortschritte in substanziellen Bereichen erzielt werden konnten und die Zeit für einen
geordneten Prozess knapp werde (
https://ec.europa.eu/commission/presscorne
r/detail/en/STATEMENT_20_1400 <
https://ec.europa.eu/commission/pressco
rner/detail/en/STATEMENT_20_1400> ).
Unabhängig vom Ausgang der laufenden Verhandlungen über die zukünftige
Partnerschaft einschließlich eines angestrebten Freihandelsabkommens wird
sich das Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich grundlegend wandeln.
Nach Einschätzung der EU-Kommission werden Hemmnisse für den Handel
mit Waren und Dienstleistungen sowie für grenzüberschreitende Mobilität und
grenzüberschreitenden Austausch unvermeidbar sein. Die EU-Kommission
hat mit ihrer Mitteilung vom 9. Juli 2020 „Bereit für Veränderungen“ einen
Leitfaden für öffentliche Verwaltungen und Unternehmen zusammengestellt,
der Handlungsempfehlungen für wesentliche Veränderungen, u. a. im
Warenverkehr und im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität, beinhaltet, die
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22659
19. Wahlperiode 17.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. September 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
unabhängig von dem Zustandekommen einer Vereinbarung über eine künftige
Partnerschaft in jedem Falle eintreten werden (
https://eur-lex.europa.eu/legal-c
ontent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0324&from=EN). Die EU-
Kommission weist in dieser Mitteilung darauf hin, dass die öffentlichen
Verwaltungen, Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger der Union dringend alle
erforderlichen Vorbereitungen für diese Veränderungen treffen sollten und
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Informations- und
Sensibilisierungsmaßnahmen fortzusetzen.
Nach Ansicht der Fragesteller reicht die öffentliche Kommunikation der
Bundesregierung nicht aus, um rechtzeitig und vorausschauend zu informieren
und bestmögliche Planungssicherheit zu gewährleisten. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, um ein Beispiel zu nennen, weist auf seiner
Internetseite (Stand: 12. Juli 2020) zwar darauf hin, dass sich Mitgliedstaaten,
Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger auf jedem Fall auf die Folgen des
Endes der Übergangsphase vorbereiten sollten, unabhängig davon, ob bis dahin
der Abschluss eines Abkommens zum künftigen Verhältnis gelingt oder nicht.
In der Rubrik „Häufig gestellte Fragen zum Brexit“ wird die Frage, was nach
dem Ende der Übergangszeit geschieht, allerdings nur mit einem allgemeinen
Hinweis auf die laufenden Verhandlungen beantwortet (
https://www.bmwi.de/
Redaktion/DE/FAQ/Brexit/faq-brexit.html). Nach Ansicht der Fragesteller
muss die Bundesregierung im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft wie
auch auf nationaler Ebene ihre Bemühungen verstärken, Unternehmen,
Bürgerinnen und Bürger sowie die öffentliche Verwaltung auf die Zeit nach dem
31. Dezember 2020 vorzubereiten und dabei auch die Möglichkeit, dass kein
Abkommen zustande kommt, in Kommunikation und Planung miteinbeziehen.
1. Welche Maßnahmen wurden seit dem 1. Februar 2020 getroffen, laufen
aktuell oder sind in Planung, um die öffentlichen Verwaltungen auf das
Ende der Übergangsfrist vorzubereiten und die Unternehmen und
Bürgerinnen und Bürger bei ihren Vorbereitungen zu unterstützen (bitte detailliert
inklusive Zeitplan auflisten)?
2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung hinsichtlich der konkreten
Handlungsempfehlungen („Bereit für Veränderungen“) der EU-
Kommission ergriffen, und welche plant sie zu ergreifen (bitte konkret für die von
der EU aufgeführten Handlungsempfehlungen in den einzelnen Bereichen
auflisten):
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges zusammen
beantwortet.
Ergänzend wird auch auf die schriftliche Unterrichtung des Bundestages vom
4. September 2020 „Vorbereitungen der Bundesregierung auf das Ende der
Übergangsfrist nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der
Europäischen Union“ verwiesen.
Die Bundesregierung hat sich eng mit der Europäischen Kommission, den
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), den Bundesländern und
Wirtschaftsvertretern abgestimmt und trägt für eine umfassende und
einheitliche Kommunikation Sorge. Auf den Webseiten der Bundesregierung, von
Bundesoberbehörden sowie auf der Webseite der Europäischen Kommission stehen
umfassende Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen
bereit. Außerdem organisiert die Bundesregierung regelmäßig Unterrichtungen
für Wirtschaftsvertreter und Unternehmen zum Stand der Verhandlungen und
den notwendigen Vorbereitungen und Netzwerktreffen zur Umsetzung des
Austrittsabkommens in Bezug auf die Rechte der Bürger und informiert
Bundesländer sowie die zuständigen Verbände. In den einzelnen Bereichen wurden die
folgenden Maßnahmen ergriffen:
a) Warenverkehr,
Für den Warenverkehr fallen mit Ende der Übergangsphase die Regelungen des
Binnenmarktes und der Zollunion weg. Dies bedeutet, dass auch im Falle des
Abschlusses eines Abkommens mit handels- und zollrechtlichen Regelungen
substantielle Veränderungen im Verhältnis zwischen der EU und dem
Vereinigten Königreich anstehen. Die Europäische Kommission hat in zahlreichen
Vorbereitungsmitteilungen die notwendigen Anpassungen vor allem für die
Wirtschaftsbeteiligten spezifiziert (
https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedne
ss/preparedness-notices_de). Die entsprechenden Informationen, wie etwa eine
Checkliste für Unternehmen, werden auch von der Bundesregierung
weiterverbreitet und bereitgestellt (
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/eu
ropa/Brexit/-/2206730?openAccordionId=item-2206732-0-panel). Die für die
Veterinärkontrollen bei der Einfuhr zuständigen Länder wurden und werden
regelmäßig über notwendige Vorbereitungsmaßnahmen informiert.
Waren, die bereits vor Ende des Übergangszeitraums in Verkehr gebracht
wurden, dürfen nach dem Austrittsvertrag weiter auf dem Markt der EU oder des
Vereinigten Königreichs angeboten werden, bis sie ihren Endverbraucher
erreichen, ohne dass es einer Neuzertifizierung, Neuetikettierung oder
Produktänderung bedarf. Der Austrittsvertrag sieht ferner Verfahren für die Durchführung
und Beendigung laufender Warenbeförderungen innerhalb der EU, laufender
Zollverfahren sowie laufender Angelegenheiten im Bereich Mehrwertsteuer
und Verbrauchsteuern vor.
Hinsichtlich des Kulturgutverkehrs wird die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien voraussichtlich im vierten Quartal 2020 die Hinweise
für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Webseite der Staatsministerin für Kultur
und Medien sowie auf der Webseite zum Kulturgutschutz (
www.kulturgutschut
z-deutschland.de) anpassen und die entsprechenden zollrechtlichen Hinweise
der Generalzolldirektion verlinken.
Das Bundesamt für Naturschutz hat im Bereich Washingtoner
Artenschutzübereinkommen (CITES) relevante Informationen auf der Internetseite des
Bundesamtes für Naturschutz veröffentlicht und die Länder im Rahmen des
regelmäßigen Artenschutz-Newsletters über die entsprechende Vorbereitungsmitteilung
informiert.
b) Handel mit Dienstleistungen,
Das Austrittsabkommen enthält keine Regelungen zur Erbringung von
Dienstleistungen. Mit Ende der Übergangsphase endet damit auch die
Dienstleistungsfreiheit für und in Bezug auf das Vereinigte Königreich. Die Erbringung
von Dienstleistungen richtet sich daher zukünftig nach den jeweiligen
nationalen Regelungen für Drittstaaten oder bei Erbringung der Dienstleistung durch
eine natürliche Person im jeweiligen Land nach dem nationalen Aufenthalts-
und Beschäftigungsrecht.
Mit dem Ende des Übergangszeitraums entfällt auch die Anerkennung nach der
Berufsanerkennungs-Richtlinie einschließlich der automatischen Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen. Nach dem Austrittsabkommen bleiben bereits
anerkannte Qualifikationen jedoch weiterhin gültig. Laufende Verfahren werden
nach den Regeln der Richtlinie zu Ende geführt. Für Neufälle gilt: Die
Berufsanerkennung ist in Deutschland für Drittstaatsangehörige weiterhin nach
nationalen Regelungen möglich (Regelungen im
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes und der Länder sowie Anerkennungsregelungen in den
Fachgesetzen des Bundes und der Länder).
Im Bereich Finanzdienstleistungen, insbesondere Bank-, Versicherungs- und
Wertpapierdienstleistungen, wird mit dem Ende der Übergangsphase der
uneingeschränkte Binnenmarktzugang für britische Finanzdienstleister wegfallen
(EU-Pass). Dienstleistungshandel im Bereich der Finanzdienstleistungen wird
dann maßgeblich auf Basis unilateraler Entscheidungen über die
Gleichwertigkeit der jeweils anderen Regulierungssysteme, so genannter
Äquivalenzentscheidungen, möglich sein.
In der EU ist die Europäische Kommission für den Erlass dieser Beschlüsse
zuständig. In ihrer Mitteilung „Bereit für Veränderungen. Mitteilung zur
Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union
und dem Vereinigten Königreich“ vom 9. Juli 2020 hat sie darauf verwiesen,
dass die erforderlichen Prüfungen noch andauern. Die Bundesregierung teilt die
Bewertung der Europäischen Kommission, dass alle von den mit dem Ende der
Übergangsfrist verbundenen Rechtsänderungen betroffenen Unternehmen sich
umfassend auf diese Situation vorbereiten oder diese zügig abschließen sollten.
Die Bundesregierung, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen und die
Bundesbank stehen, soweit erforderlich, zu diesen Fragen in engem Austausch
mit betroffenen Verbänden und Unternehmen. Die Bundesregierung informiert
zu diesen Punkten auf den einschlägigen Webseiten (siehe
https://www.bundesr
egierung.de/breg-de/themen/brexit/weitere-informationen-zum-brexit-156
8314).
c) Energie,
Wenngleich Öl, Gas und Strom auch weiterhin zwischen dem Vereinigten
Königreich und der EU gehandelt werden‚ wird sich das Vereinigte Königreich
nicht mehr an den speziellen Plattformen der Union, etwa den
Marktkopplungsplattformen und -algorithmen zwischen den europäischen Stromnetzbetreibern
und den Strombörsen, beteiligen. Stattdessen sollen für den zukünftig bilateral
stattfindenden Energiehandel mit dem Vereinigten Königreich alternative
Lösungen verwendet werden, die aktuell verhandelt werden. Direkte
Verbindungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland gibt es derzeit
jedoch weder im Strom-, noch im Gas- oder Ölbereich. Aus Sicht der
Bundesregierung bedarf es daher hier keiner konkreten vorbereitenden Maßnahmen
von Seiten Deutschlands, sondern vielmehr bilateraler Vereinbarungen
zwischen dem Vereinigten Königreich und den betroffenen Mitgliedstaaten, die
eine direkte Energieverbindung (Stromleitung, Gaspipeline, etc.) mit dem
Vereinigten Königreich besitzen und daher die zentralen Ansprechpartner für
bilaterale Lösungen sind.
d) Reisen und Tourismus,
Britische Staatsangehörige sind auch nach dem 1. Januar 2021 für
Kurzaufenthalte (bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) im Schengen-Raum
von der Schengen-Visumpflicht befreit. Diese Befreiung von der Schengen-
Visumpflicht schließt nicht das Recht ein, in der EU zu arbeiten, und unterliegt
der Gegenseitigkeit.
Des Weiteren ist beabsichtigt, am Ende der Übergangsphase eine Vereinbarung
zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen mit dem Vereinigten
Königreich abzuschließen, damit auch künftig bei der Umschreibung einer
Fahrerlaubnis aus dem Vereinigten Königreich sowohl auf die theoretische als auch
auf die praktische Fahrerlaubnisprüfung verzichtet werden kann.
e) Mobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
sowie Daten,
Britische Bürgerinnen und Bürger, die am Ende des Übergangszeitraums im
Einklang mit dem Unionsrecht rechtmäßig in Deutschland leben, werden durch
das Austrittsabkommen in dem darin festgelegten Umfang umfassend
geschützt. Sie dürfen weiter in Deutschland leben, studieren, arbeiten und sind
sozial abgesichert. Die Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit gelten in dem im Austrittsabkommen festgelegten Umfang
fort. Diese Rechte aus dem Austrittsabkommen bestehen unmittelbar nach
europäischem Recht. Die Bundesregierung hat diese Informationen mit den
zuständigen Trägern und Verbänden geteilt und um entsprechende Vorbereitungen
und Kommunikationsmaßnahmen mit Blick auf das Ende der Übergangsphase
sowie zur Umsetzung des Austrittsabkommens gebeten.
Deutschland wird notwendige ergänzende bundesrechtliche Regelungen im
Freizügigkeitsgesetz/EU vorsehen; der Gesetzgebungsprozess läuft derzeit. Der
Gesetzentwurf sieht ein deklaratorisches Verfahren vor (Gesetz zur aktuellen
Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften zum
Unionsrecht – FreizügG/EU, Bundestagsdrucksache 19/21750). Ergänzend wird
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
Anwendungshinweise zur Erläuterung und verwaltungstechnischen Umsetzung der
komplexen aufenthaltsrechtlichen Regelungen im Austrittsabkommen herausgeben,
um eine reibungslose Bearbeitung der entsprechenden Anträge zu
gewährleisten. In diesem Gesetzgebungsvorhaben sollen zudem auch der Datenaustausch
bei Insolvenzgeldzahlungen und Kosten für Überweisungen bei Geldleitungen
wie etwa Arbeitslosengeld geregelt werden.
Die notwendigen Dokumentenmuster sowie eine aufenthaltsrechtliche
Übergangsregelung für britische Staatsangehörige, die sich zum 31. Dezember 2020
im Bundesgebiet aufhalten, aber nicht dem Austrittsabkommen unterfallen,
sollen in einer Rechtsverordnung vorgesehen werden, die dem Bundesrat
rechtzeitig zur Beschlussfassung übermittelt wird. Die erforderlichen Anpassungen bei
den Bundesbehörden, etwa beim Bundeszentralregister und die Vorbereitungen
bei der Bundesdruckerei zur Ausgabe der erforderlichen neuen Dokumente
haben begonnen.
Für deutsche Studierende und andere BAföG-Berechtigte im Vereinigten
Königreich wird die Bundesregierung die Grundlage dafür schaffen, dass diese
Personen auch nach Ende der Übergangsphase für einen zu diesem Zeitpunkt
bereits im Vereinigten Königreich begonnenen Ausbildungsabschnitt weiterhin
Leistungen nach dem BAföG beziehen können (siehe den oben genannten
Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 19/21750). Eine parallele
Übergangsregelung in der Auslands- und Ausländerförderung für den Bereich der
Begabtenförderung (Verwaltungsmaßnahme) ist ebenfalls vorgesehen.
f. digitale Rechte und Rechte des geistigen Eigentums?
Mit dem Ende der Übergangsphase wird das Vereinigte Königreich Drittstaat
im Sinne des EU-Datenschutzrechts, einschließlich der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO). Das Vereinigte Königreich wird aus den Netzwerken,
Informationssystemen und Datenbanken, die auf der Grundlage des Unionsrechts
eingerichtet wurden, ausscheiden. Datenübermittlungen sind dann nur noch
möglich, wenn den besonderen Anforderungen des EU-Datenschutzrechts,
insbesondere des Kapitels V der DSGVO, entsprochen wird. Die Europäische
Kommission prüft derzeit den Erlass der erforderlichen
Angemessenheitsbeschlüsse für polizeiliche Daten einerseits und für Daten gemäß DSGVO
andererseits. Diese sollen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, nach Möglichkeit
vor dem Ende der Übergangsphase erlassen werden. Das Vereinigte Königreich
hat den EU-Mitgliedstaaten in seinem Datenschutzgesetz (Data Protection Act)
die Angemessenheit bis Ende 2024 zuerkannt und festgelegt, dass dieser Status
bis dahin überprüft werden muss.
Das Austrittsabkommen gewährleistet, dass die vor Ende der Übergangsphase
übermittelten Daten nach den Grundsätzen und Bestimmungen des
Unionsrechts geschützt bleiben.
Unionsrechtliche Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums finden im
Vereinigten Königreich nach Ablauf der Übergangsfrist ohne abweichende
Vereinbarungen eines Freihandelsvertrages keine Anwendung mehr. Da es sich
beim geistigen Eigentum um territoriale Schutzrechte handelt, hat die EU keine
Befugnis, diesbezüglich Maßnahmen zu treffen; es wird dem Vereinigten
Königreich obliegen, für sein Territorium entsprechende Schutzstandards
sicherzustellen. Völkerrechtliche Vereinbarungen, an denen das Vereinigte Königreich
beteiligt ist, wie beispielsweise das Europäische Patentübereinkommen, die
Berner Übereinkunft zum Urheberrecht oder der WIPO-Urheberrechtsvertrag,
bleiben vom Brexit unberührt und stehen den Nutzern für den Schutz geistigen
Eigentums im Vereinigten Königreich weiterhin zur Verfügung.
3. Welche strukturellen und personellen Anpassungen hat die
Bundesregierung auf Ebene der obersten Bundesbehörden und der
Bundesoberbehörden mit Blick auf die Rolle des Vereinigten Königreichs als Drittstaat
vorgenommen oder sind in Planung (bitte nach einzelnen obersten
Bundesbehörden sowie deren nachgeordneten Bundesoberbehörden getrennt
aufführen)?
1. Oberste Bundesbehörden
Strukturelle und personelle Anpassungen sind in geringem Umfang in
einzelnen Obersten Bundesbehörden durch Verschiebung einzelner Zuständigkeiten
angedacht.
2. Bundesoberbehörden
Ab dem 1. Januar 2021 ist, unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen mit
dem Vereinigten Königreich, beim Zoll ein zunehmender Arbeitsanfall zu
erwarten, dem die Zollbehörden (Generalzolldirektion und Hauptzollämter/
Zollämter) durch temporäre Aufgabenpriorisierung, flexiblen Personaleinsatz und
IT-gestützte Optimierung des Abfertigungsprozesses begegnen werden. Stark
betroffene Zollämter etwa werden über einen „Brexit-Pool“ von anderen
Dienststellen bedarfsgerecht unterstützt. Für den Mehrbedarf an Personal
wurden mit dem Haushaltsgesetz 2019 rund 900 Stellen bereitgestellt.
Auch im Bereich der an den Zulassungsverfahren beteiligten Behörden, wie im
Pflanzenschutzmittelbereich (Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit, Julius-Kühn-Institut, Bundesinstitut für Risikobewertung;
Umweltbundesamt) und im Bereich der Zulassung von Human- und
Tierarzneimitteln (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Paul-Ehrlich-
Institut, Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
Umweltbundesamt) oder Bioziden (Umweltbundesamt und Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin), wird den Mehrbelastungen durch
Bereitstellung von Personalressourcen, Haushaltsmitteln sowie Verfahrensoptimierungen
Rechnung getragen.
Im bundesbehördlichen Umwelt- und Naturschutz wurden die Bereiche, die
von dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU unmittelbar betroffen
sein werden, in den Jahren 2019 und 2020 mit Augenmaß verstärkt. Der
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird neben einem erhöhten
Aufwand bei den Zulassungsverfahren auch Auswirkungen im Bereich der
Vollzugaufgaben zur Umsetzung von Naturschutzrecht haben. In diesem
Zusammenhang wurden im Umweltbundesamt und im Bundesamt für Naturschutz
zusätzliche Personalressourcen eingeplant und weitere Verfahrensoptimierungen
vorgenommen.
Inwiefern diese Maßnahmen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung
ausreichend sind, wird nach Abschluss der Verhandlungen zwischen der EU
und dem Vereinigten Königreich zu bewerten sein.
4. Teilt die Bundesregierung die Feststellung der EU-Kommission, dass es
erhebliche Folgen hätte, falls bis Ende des Jahres keine Einigung über eine
zukünftige Partnerschaft erzielt werde („Bereit für Veränderungen“), und
auf welche möglichen Folgen bereitet sich die Bundesregierung vor?
5. Welche konkreten Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um der
Ankündigung der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel gemäß, Vorsorge zu
treffen für den Fall, dass kein Abkommen zustande kommt?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die Feststellung der Europäischen Kommission, dass
es erhebliche Folgen hätte, falls bis Ende des Jahres keine Einigung über eine
zukünftige Partnerschaft erzielt würde. Deswegen trifft die Bundesregierung
alle erforderlichen Vorkehrungen für eine umfassende Umsetzung aller
Regelungen des Austrittsabkommens sowie zur Vorbereitung auf die in jedem
Szenario eintretenden Veränderungen und steht hierzu in engem, regelmäßigem
Dialog mit Wirtschaftsverbänden, Unternehmen, Interessensvertretern der
Wissenschaft sowie Bürgerinnen und Bürgern.
Für den Fall eines Scheiterns der Verhandlungen können weitere Notfall-
Maßnahmen (sogenannte contingency) erforderlich werden. Dies betrifft
insbesondere, wie bereits in der Phase vor dem Austritt, die Aufrechterhaltung der
Konnektivität (Luft-, Schienen-, Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr).
Die Bundesregierung wird sich weiterhin eng mit der Europäischen
Kommission, den anderen EU-Mitgliedstaaten, den Bundesländern und
Wirtschaftsvertretern abstimmen und für eine umfassende und einheitliche Kommunikation
Sorge tragen. Auf den Webseiten der Bundesregierung, der
Bundesoberbehörden sowie auf der Webseite der Europäischen Kommission stehen umfassende
Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen bereit. Die
Europäische Kommission hat beispielsweise mittlerweile über 80 sogenannte
Vorbereitungsmitteilungen („Readiness Notices“) veröffentlicht (
https://ec.euro
pa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-notices_de) und bringt diese
Informationen im Austausch mit Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen
ein.
6. Mit welchen konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, im
Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft, die Verhandlungen wie auch die
Vorbereitungen auf das Ende des Übergangszeitraums auf EU-Ebene zu
begleiten und voranzubringen?
Die Verhandlungen werden seitens der EU von der Europäischen Kommission
auf Basis eines Mandats mit Verhandlungsleitlinien geführt, welches die
Mitgliedstaaten am 25. Februar 2020 erteilt haben.
Die deutsche EU-Ratspräsidentschaft unterstützt die Europäische Kommission,
die für die EU die Verhandlungen führt und die Vorbereitungen auf das Ende
der Übergangsphase koordiniert, und ihren Verhandlungsführer, Michel
Barnier. Sie ermöglicht und unterstützt Beratungen im Ausschuss der Ständigen
Vertreter sowie im Rat für Allgemeine Angelegenheiten, also den Gremien, denen
die rotierende Ratspräsidentschaft vorsitzt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]