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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet
Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2025 und 2026
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Noch nicht beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Datum
30.09.2026
Aktualisiert
05.10.2026
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT21/826930.09.2026
Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2025 und 2026
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8269
21. Wahlperiode 30.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Gökay Akbulut, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey,
Ateş Gürpınar, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Krampe, Sonja
Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt,
Christin Willnat, und der Fraktion Die Linke
Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die
Jahre 2025 und 2026
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 in der
Rechtssache „K und A“ (C‑153/14) steht fest, dass die im Jahr 2007 ins
Aufenthaltsrecht eingeführte Regelung, die den Nachweis bestimmter
Deutschkenntnisse bereits im Ausland als Bedingung für den Ehegattennachzug verlangte,
gegen EU-Recht verstoßen hat, da sie keine Härtefallregelung im Einzelfall
vorsah – eine solche Härtefallregelung wurde erst Mitte 2015 in § 30 Absatz 1
Satz 3 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verankert. Der EuGH
forderte in seinem Urteil eine Berücksichtigung der „besonderen individuellen
Umstände, wie Alter, Bildungsniveau [in der englischen Fassung zusätzlich:
„illiteracy“], finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“ sowie der Kosten des
Spracherwerbs bzw. einer Prüfung (inklusive Reisekosten). Kosten in Höhe von
460 Euro wurden dabei vom EuGH als zu hoch und als übermäßige
Erschwernis angesehen (a. a. O., Randnummern 64 ff.). Die durchschnittlichen Kosten
für einen Sprachkurs des Goethe-Instituts und entsprechende Prüfungsgebühren
in den wichtigsten Herkunftsländern lagen im Jahr 2023 über dieser Summe,
bei 494 Euro (Antwort zu Frage 15a auf Bundestagsdrucksache 20/9236; auf
spätere Anfragen machte die Bundesregierung hierzu keine Angaben mehr).
Die Bundesregierung rechtfertigte dies damit, dass der Besuch der Sprachkurse
nicht verpflichtend sei und die erforderlichen Sprachkenntnisse „auf jedem
Weg erworben werden“ könnten, zudem verwies sie auf die gesetzliche
Härtefallregelung (Antwort auf die Schriftliche Frage 14 auf Bundestagsdrucksache
18/10596).
Mit seinem Urteil verwarf der EuGH jedoch zugleich eine damals in den
Niederlanden geltende Härtefallregelung als unzureichend (a. a. O.,
Randnummern 61 ff.). Das ist bemerkenswert, weil diese der deutschen
Härtefallregelung sehr ähnelt (vgl. Randnummern 23 bis 27). Der deutsche Sprachtest ist
sogar strenger als die vom EuGH verworfene niederländische Regelung, weil das
Sprachniveau A1 nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich nachgewiesen
werden muss, was für viele Betroffene eine besondere Hürde darstellt. Dem
EuGH zufolge muss eine Härtefallregelung gewährleisten, dass „in allen
Fällen“ eine Befreiung von Integrationsnachweisen erfolgt, „in denen die
Beibehaltung dieses Erfordernisses die Familienzusammenführung unmöglich
machen oder übermäßig erschweren würde“ (Randnummer 63).
Grundsätzlich können nach Ansicht des EuGH „Integrationsmaßnahmen“ im
Ausland „nur dann als legitim gelten, wenn sie die Integration der
Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern“ (a. a. O., Randnummer 52).
Dem Forschungsbericht Nummer 22 des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) ist jedoch zu entnehmen, dass selbst ein Drittel derjenigen, die
den Sprachtest bestanden haben und einreisen konnten – nicht berücksichtigt
sind also Ehegatten, denen der Nachzug aufgrund unzureichender
Deutschkenntnisse versagt wurde! –, den Spracherwerb im Ausland als „starke oder
sehr starke Belastung“ empfanden, weitere 25 Prozent als teilweise belastend
(„BAMF-Heiratsstudie 2013“, S. 157). Besonders belastet waren
bildungsbenachteiligte Personen und solche, denen kein Sprachkurs zur Verfügung stand
(ebd., Seite 159). Hinzu kommt: Bei späteren B1-Sprachprüfungen im Inland,
an denen alle nachgezogenen Ehegatten ohnehin teilnehmen müssen, war „kein
signifikanter Unterschied“ feststellbar zwischen Personen, die bereits im
Ausland einfache Deutschkenntnisse nachweisen mussten, und solchen, bei denen
dies nicht der Fall war (ebd., S. 166). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse
steht die Verhältnismäßigkeit – und damit die Rechtmäßigkeit (vgl. Urteil des
EuGH vom 9. Juli 2015, Randnummer 51) – der deutschen Regelung nach
Auffassung der Fragestellenden grundsätzlich infrage.
Jedes Jahr wird mehr als 10 000 verheirateten Menschen der Nachzug zu ihren
in Deutschland lebenden Ehegatten (zunächst) verweigert, weil sie den
Deutschtest im Ausland nicht bestehen, im Jahr 2024 waren es 13 442
Menschen, im Jahr 2023 sogar 14 575 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/175, auch für die nachfolgenden
Zahlen). Mehr als ein Drittel der Prüfungsteilnehmenden schaffen den Test
nicht, im Jahr 2024 waren es sogar 38 Prozent. Nur etwa 10 Prozent der
Betroffenen können zuvor einen Sprachkurs der Goethe-Institute besuchen, doch auch
von diesen bestanden im Jahr 2024 38 Prozent die Prüfung nicht. Bei einigen
Herkunftsländern liegen die Erfolgsquoten unter 50 Prozent, im Jahr 2024
waren dies: Indien (49 Prozent), Tansania (47 Prozent), Bangladesch (45 Prozent),
Kenia (45 Prozent), Nigeria (43 Prozent) und Ghana (42 Prozent), auch in
Äthiopien, Sri Lanka und Mazedonien bestand nur jede zweite Person (jeweils
50 Prozent; diese Angaben wurden erst infolge einer Nachfrage am 30. Mai
2025 per Mail an die Abgeordnete Clara Bünger übermittelt, die
Bundestagsdrucksache wurde nicht entsprechend ergänzt). Diese empirischen Befunde
stehen der Annahme des EuGH gegenüber, wonach „das Erfordernis der
erfolgreichen Ablegung einer solchen Prüfung für sich allein grundsätzlich nicht das
mit der Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel der Familienzusammenführung
beeinträchtigt“ (a. a. O., Randnummer 55) – allerdings ging der EuGH bei dieser
Aussage von einer wirksamen Verhältnismäßigkeits- (ebd., Randnummer 56)
und Härtefallprüfung im Einzelfall (Randnummer 58) sowie davon aus, dass
die geforderten Integrationsmaßnahmen im Ausland zum Ziel haben, „die
Integration dieser Personen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern“
(Randnummer 57). Auf die Nachfrage, ob es die Bundesregierung aus grund- und
menschenrechtlicher Sicht und vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils
problematisch findet, wenn ein Drittel der Ehegatten nicht nachziehen kann, weil sie eine
Deutsch-Prüfung nicht bestanden haben, hieß es: „Die Bundesregierung enthält
sich einer Bewertung der geltenden Gesetzeslage, an die die Exekutive nach
dem in Artikel 20 Absatz 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip gebunden ist“
(E-Mail vom 30. Mai 2025 an die Abgeordnete Clara Bünger).
Die deutsche Härtefallregelung orientiert sich nicht am Urteil des EuGH vom
9. Juli 2015, das zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Gesetzgebung noch gar
nicht vorlag. In dem maßgeblichen Änderungsantrag vom 12. Juni 2015 auf
Ausschussdrucksache 18(4)344 wurde zur Begründung vielmehr Bezug
genommen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4.
September 2012 (BVerwG 10 C 12.12). Dieses erging jedoch zum
Ehegattennachzug zu Deutschen, eine Vereinbarkeit mit Unionsrecht wurde darin
ausdrücklich nicht geprüft (ebd., Randnummern 19 und 35 ff.). Betroffene müssen nach
diesem Urteil nachweisen, dass sie über ein Jahr lang alles Zumutbare
unternommen haben, um die geforderten Deutschkenntnisse zu erwerben, die
Bundesregierung sprach von kontinuierlichen, intensiven Anstrengungen (Antwort
zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 18/9651). Wird der Deutschtest
innerhalb eines Jahres nicht bestanden, führt dies nicht automatisch dazu, dass der
Familiennachzug ermöglicht wird; nach Kenntnis der Fragestellenden wird in
diesen Fällen vielmehr die Ernsthaftigkeit und Intensität der
Spracherwerbsbemühungen in Zweifel gezogen, entsprechende Nachweise eines intensiven
Bemühens fallen den Betroffenen schwer (vgl. die Vorbemerkung der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/937).
Die Vorgaben des BVerwG im genannten Urteil sollten eine
verfassungskonforme Anwendung der Nachzugsregelung ermöglichen, sie stellen somit das
verfassungsrechtliche Minimum dar. Der EuGH hatte jedoch klargestellt, dass das
Ziel der EU-Familienzusammenführungs-Richtlinie die Förderung der
Familienzusammenführung ist und Ausnahmen von diesem Grundsatz „eng
auszulegen“ sind (a. a. O., Randnummer 50). Nicht beschäftigt hat sich der EuGH in
seinem Urteil mit dem Argument, dass das Erlernen der deutschen Sprache in
Deutschland, d. h. mithilfe der hier lebenden Ehegatten, unterstützt durch die
praktische Sprachanwendung im Alltag und entsprechende
Sprachkursangebote, viel leichter, schneller und kostengünstiger möglich und damit weniger
belastend für die Betroffenen ist als im Ausland.
Obwohl das EU-Recht beim Familiennachzug vorrangig ist gegenüber
nationalen Bestimmungen, wird das Grundsatzurteil des EuGH vom Juli 2015 im
Visumhandbuch des Auswärtigen Amts zur Anwendung der Regelung der
Sprachnachweise beim Ehegattennachzug nur kurz an einer Stelle erwähnt
(www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/207816/3cbc239c32b04e2af0ee2e28
e9a9ec6b/visumhandbuch-data.pdf, Kapitel „Sprachnachweise“, Stand:
August 2024). Die Kosten für den Sprachnachweis dürften die
Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren, heißt es dort
ganz allgemein, aber dass der EuGH bereits 460 Euro als eine solche
unionsrechtswidrige Erschwernis angesehen hat, wird im Visumhandbuch nicht
erwähnt. Viele Betroffene haben nach Kenntnis der Fragestellenden im
Zusammenhang mit dem Spracherwerb und den Prüfungen deutlich höhere finanzielle
Aufwendungen zu tragen, zumal Reise- und Übernachtungskosten
hinzuzurechnen sind. Obwohl sich im EuGH-Urteil nichts dergleichen findet, wird im
Visumhandbuch die Vorgabe des BVerwG eines mindestens einjährigen
Bemühens zum Spracherwerb übernommen. Problematisch sind die Vorgaben im
Visumhandbuch zur Anwendung der Härtefallregelung nach Auffassung der
Fragestellenden auch deshalb, weil dort zwar zahlreiche Fälle der Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Spracherwerbs bzw. Sprachnachweises aufgeführt
werden, aber betont wird, dass „gleichzeitig“ keine „Selbstlernangebote wie
Online-Kurse, Bücher oder CDs“ zur Verfügung stehen dürfen. Selbst wenn es
also z. B. keine Sprachkurse gibt, deren Kosten zu hoch sind, die eigene
Erwerbstätigkeit oder Betreuung von Kindern einem Sprachkursbesuch
entgegenstehen usw., wird (zunächst) kein Härtefall angenommen, weil auf die
Möglichkeit des Selbstlernens mithilfe von Büchern, CDs bzw. des Internets verwiesen
wird – was rein theoretisch nahezu immer möglich ist. Selbst Analphabetinnen
und Analphabeten werden darauf verwiesen, zunächst ein Jahr lang „an einem
Alphabetisierungsprogramm teilzunehmen und im Anschluss die erforderlichen
Sprachkenntnisse zu erwerben“: „Bemühungen zum Erwerb einfacher
schriftlicher und mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache sind allenfalls dann
von vornherein unzumutbar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese
innerhalb eines Jahres zu einem irgendwie gearteten Fortschritt führen“, heißt
es im Visumhandbuch. Dies ist nach Auffassung der Fragestellenden eine
nahezu unerfüllbare Vorgabe und mit dem Grundsatzurteil des EuGH nicht
vereinbar. Die Bundesregierung räumte auf Anfrage ein, dass für sie das Urteil des
EuGH vom Juli 2015 zu keiner Änderung ihrer Rechtsauffassung geführt habe:
Die nachträglich eingeführte gesetzliche Härtefallregelung orientiere sich an
dem Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 und habe lediglich der
Klarstellung gedient, sie trage der Rechtsprechung des EuGH „hinreichend
Rechnung“, deshalb habe es „keiner Änderung“ nach dem EuGH-Urteil bedurft (vgl.
Antworten zu den Fragen 10, 17 f. und 22 auf Bundestagsdrucksache 18/9651).
Zwar soll auch nach der deutschen Regelung in eindeutigen Härtefällen ein
sofortiger Nachzug möglich sein, doch solche Fälle gibt es in der Praxis nach
Einschätzung der Fragestellenden faktisch nicht. Die Bundesregierung konnte
auf Anfrage keinen einzigen entsprechenden Beispielsfall nennen, sie ging
davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen
bewegt“ (Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/937). Auch die Zahl
der dem Fachreferat 509 im Auswärtigen Amt infolge eines Erlasses vom
4. August 2014 vorgelegten Härtefälle bewegte sich „im niedrigen
zweistelligen Bereich“ (Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/4598).
Darüber hinaus erklärte die Bundesregierung, zum Umfang der Anwendung der
gesetzlichen Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG
könnten selbst fachkundige Bundesbedienstete keine ungefähren
Einschätzungen machen (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 21/175).
Beobachtungen aus der Praxis sprechen nach Ansicht der Fragestellenden dafür,
dass in nur sehr wenigen Fällen vom Nachweis der Deutschkenntnisse
abgesehen wird, die gesetzliche Härtefallregelung mithin weitgehend unwirksam ist.
Es kommt hinzu, dass in den online abrufbaren Merkblättern deutscher
Visastellen zum Ehegattennachzug teilweise nicht oder nur unzureichend auf die
gesetzliche Härtefallregelung hingewiesen wird. Im Jahr 2020/2021 wurden
fehlerhafte oder fehlende Hinweise im Internet erst nach mehreren Hinweisen bzw.
schriftlichen Fragen der Abgeordneten Gökay Akbulut korrigiert (vgl. Antwort
auf die Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/25900, S. 18 f. und
Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 60, Plenarprotokoll
19/226, S. 28851). Als die Bundesregierung im Mai 2025 erneut mit
unzureichenden Merkblättern konfrontiert wurde, erklärte sie, dass „sich die
Merkblätter in der Überarbeitung befinden und in Kürze angepasst werden“ (Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/175). Ungeachtet dessen weisen aktuell immer noch zahlreiche deutsche
Visastellen nicht auf die Härtefallregelung hin, wie eine erneute Recherche zu
wichtigen Herkunftsländern ergab (etwa in der Türkei, in Bosnien-
Herzegowina, Serbien, im Irak, in Indien, Guinea, Stand 7. September 2026:
https://sarajewo.diplo.de/ba-de/service/visumsantrag-unterlagen-2552146?open
AccordionId=item-2553390-1-panel; https://irak.diplo.de/iq-de/service/visainba
gdad/nationalevisa/2513940-2513940; https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/05-
visaeinreise/2720770-2720770; https://india.diplo.de/in-en/service/2756428-27
56428, https://belgrad.diplo.de/rs-de/service/05-visaeinreise/aufenthalteueber90
tage/familienzusammenfuehrung/ehegattennachzug-?openAccordionId=item-2
631408-7-panel; https://conakry.diplo.de/gn-de/service/05-visaeinreise/271242
8-2712428). Soweit es Hinweise auf die Härtefallregelung durch Visastellen
gibt, klingen diese häufig eher abschreckend, z. B. auf den Internetseiten der
Botschaften in Beirut, Pristina, Eriwan und Tirana: „Eine Ausnahme liegt
zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb
einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft
nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko
verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum
Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben
nicht bestehen.“ Zum Teil wird auch erklärt, dass es „ernsthafter, zielgerichteter
Bemühungen im Laufe mindestens eines Jahres“ bedürfe – dass
Spracherwerbsbemühungen auch von Anfang an unzumutbar sein können, wird damit
nicht ersichtlich. Zu den parlamentarischen Hinweisen auf zahlreiche falsche
und/oder unzureichende Informationen zur Härtefallregelung durch deutsche
Visastellen erklärte die Bundesregierung, dass Info- und Merkblätter nur „einen
ersten, kurzen Überblick“ geben sollen, die Darstellung der grundsätzlichen
Regelungen sei deshalb ausreichend (Antworten zu den Fragen 38 bis 43 auf
Bundestagsdrucksache 18/9651). Nach Einschätzung der Fragestellenden hat
die Bundesregierung kein Interesse daran, dass sich zu viele Betroffene auf eine
Unzumutbarkeit des Spracherwerbs im Ausland berufen, hat sie doch über
Jahre hinweg eine allgemeine Härtefallregelung abgelehnt (vgl. z. B. Antwort
zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 17/2816), weil diese, so die Auffassung
des maßgeblichen parlamentarischen Akteurs Reinhard Grindel (CDU), „die
ganze Vorschrift leerlaufen“ lassen würde (Plenarprotokoll 17/43, S. 4372 f.).
Eine frühere Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage der
Abgeordneten Gökay Akbulut lässt nach Auffassung der Fragestellenden
allerdings auch erkennen, dass anscheinend nicht alle Visastellen den Anweisungen
des Auswärtigen Amts (zeitnah) Folge leisten: „Das Auswärtige Amt hat
seinen Visastellen die erwähnte Mustersprachregelung zusammen mit
Erläuterungen am 20. Oktober 2020 zur Verfügung gestellt. Mit Weisung vom 15.
Dezember 2020 hat das Auswärtige Amt alle Visastellen noch einmal deutlich
angewiesen, die Vorgaben umzusetzen“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 19/25900, S. 18 f.) – am 5. Januar 2021 war allerdings
noch kein einziges der von der Abgeordneten monierten falschen Merkblätter
korrigiert worden, obwohl das Auswärtige Amt bereits am 1. September 2020
eine „schnellstmögliche“ Korrektur zugesagt hatte (ebd.).
Die damalige Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hatte
sich in ihrem Koalitionsvertrag (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ko
alitionsvertrag-2021-1990800) darauf verständigt, dass ein Sprachnachweis
beim Ehegattennachzug auch erst nach der Einreise erbracht werden können
sollte. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke
(Bundestagsdrucksache 20/1850), mit dem diese Vereinbarung wegen der großen
psychischen Belastungen für die Betroffenen schnellstmöglich umgesetzt werden
sollte, wurde mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt (Plenarprotokoll
20/74, Seite 8761). Zu einer entsprechenden Gesetzesänderung ist es dann trotz
anderslautender Versprechungen (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 59 auf
Bundestagsdrucksache 20/9662) nicht mehr gekommen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2025 bzw. im
ersten Halbjahr 2026 erteilt (bitte jeweils auch nach den für den
Ehegattennachzug 25 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die
jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr
benennen)?
2. Wie lautet die Statistik zu den von den Goethe-Instituten im Jahr 2025
bzw. im ersten Halbjahr 2026 abgehaltenen Prüfungen „Start Deutsch 1“
im Rahmen des Ehegattennachzugs (bitte Gesamtsummen nennen und
zudem differenzierte Angaben zu den 25 wichtigsten Herkunftsländern und
den 15 Herkunftsländern machen, in denen die Bestehensquoten am
niedrigsten ausgefallen sind – dies war in der Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/175 versäumt worden –; bitte die Zahl der Prüfungen,
bestandener und nicht bestandener Prüfungen in absoluten und relativen
Zahlen nennen und zudem nach internen und externen Teilnehmenden
differenzieren)?
3. Wie hoch sind die aktuellen Kosten einer Kursteilnahme bzw. einer
Prüfungsteilnahme (bitte differenzieren) in den Goethe-Instituten
durchschnittlich (weltweit, bezogen auf Sprachkurse bzw. Sprachnachweise für
den Ehegattennachzug) bzw. in den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
den 15 Herkunftsländern, in denen die Bestehensquoten am niedrigsten
ausgefallen sind?
a) Wieso konnte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 15a auf
Bundestagsdrucksache 20/9236 noch Angaben zu den weltweit
durchschnittlichen Teilnahmekosten an der Prüfung „Start Deutsch 1“ und
den Kosten der A1-Kurse der Goethe-Institute machen, auch zu den
15 wichtigsten Herkunftsländern bzw. den mit den niedrigsten
Bestehensquoten (für die wichtigsten Herkunftsländer zusammen: 494 Euro,
ebd.), in ihrer Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 21/175
aber nicht mehr (selbst auf Nachfrage nicht; vgl. Nachbeantwortung
durch das Auswärtige Amt vom 30. Mai 2025 an die Abgeordnete
Clara Bünger, bitte begründen)?
b) Wieso wurden die in Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 21/175
erbetenen Auskünfte zu den aktuellen Kosten der Kurse und Tests nicht
zumindest für die 15 wichtigsten Herkunftsländer bzw. diejenigen mit
den niedrigsten Bestehensquoten jeweils einzeln genannt, wie
angefragt, obwohl diese Auflistungen nach einzelnen Ländern keine
Berechnung von weltweiten Durchschnittswerten erfordert, was die
Bundesregierung als Begründung für ihre fehlende Beantwortung genannt
hatte (bitte begründen und die erbetenen Angaben auflisten; sofern
sich innerhalb eines Landes die Preise nach unterschiedlichen
Standorten unterscheiden sollten, war bereits in der Nachfrage zur Antwort zu,
Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 21/175 erbeten worden, einen
Durchschnittswert für diese Länder zu bilden oder aber den jeweils
höchsten Preis innerhalb eines Landes zu nennen)?
4. Inwiefern verweisen die Bundesregierung oder deutsche Stellen auf die
Möglichkeit des Besuchs von Sprachkursen der Goethe-Institute zum
Erwerb der beim Ehegattennachzug geforderten Deutschkenntnisse, und
falls dies der Fall ist, wie ist das damit vereinbar, dass jedenfalls in den
Hauptherkunftsländern die dafür von den Betroffenen aufzuwendenden
Kosten über der vom EuGH für zumutbar erachteten Summe liegen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, berücksichtigt werden müssen auch
Kosten für Anfahrtswege und Übernachtungen; auch unter 460 Euro liegende
Kosten können nach Auskunft der Bundesregierung unzumutbar sein, vgl.
Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 18/13600), der EuGH
hatte offen gelassen, bis zu welcher Summe er – unterhalb von 460 Euro –
entsprechende Kosten noch für zumutbar hält; Wiederholung der Frage 4
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/56, weil die
Verweisantwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache
21/175 nach Auffassung der Fragestellenden keine klare Antwort auf die
erste Teilfrage enthält)?
5. Wird der Ehegattennachzug ermöglicht, wenn Betroffene nachweisen,
dass sie im Zusammenhang des Spracherwerbs bereits Kosten in Höhe
von (mehr als) 460 Euro hatten (etwa für Sprachkurse, Bücher,
gegebenenfalls Anfahrts- und Übernachtungskosten zu Kursen bzw. Prüfungen)
und keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches oder mutwilliges
Fehlverhalten vorliegen, und wenn nein, wie ist das mit dem Urteil des EuGH
vom Juli 2015 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vereinbar (bitte
begründen; Wiederholung der Frage 5 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/56, weil die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 21/175 keine Auseinandersetzung mit dem EuGH-
Urteil erkennen lässt und das dort genannte Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlins den Fragestellenden nicht bekannt ist)?
6. Hat der EuGH in seinem Grundsatzurteil vom Juli 2015 Kosten im
Rahmen des Spracherwerbs in Höhe von 460 Euro nach Auffassung der
Bundesregierung als unzumutbar hoch bewertet oder nicht (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)?
7. In wie vielen und welchen Ländern außerhalb der Europäischen Union ist
es derzeit nicht möglich, einen Sprachtest im Rahmen des
Ehegattennachzugs bei einem Goethe-Institut (bzw. einer anderen zertifizierten Stelle) zu
machen (bitte die Länder, in denen dies nicht (!) möglich ist, einzeln
auflisten, anders als in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/175), und in Bezug auf welche dieser
Länder wird in der Praxis bzw. weisungsgemäß deshalb davon
ausgegangen, dass der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse vor der
Visumserteilung deshalb nicht zumutbar ist (bitte auflisten und begründen,
warum gegebenenfalls kostenaufwendige und/oder gefährliche Reisen in
ein Nachbarland zur Durchführung eines Sprachtests für zumutbar
erachtet werden)?
8. Welche Regelungen gelten für Ehegatten russischer Staatsangehörigkeit
beim Nachweis deutscher Sprachkenntnisse im Rahmen des
Ehegattennachzugs infolge der Schließung der Angebote des Goethe-Instituts in der
Russischen Föderation (bitte ausführen, insbesondere, unter welchen
Umständen auf entsprechende Sprachnachweise deshalb verzichtet wird),
welche Möglichkeiten des Erwerbs eines von den Visastellen anerkannten
Sprachzertifikats gibt es noch in der Russischen Föderation (bitte
darlegen)?
9. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse (bitte differenzieren) nach
§ 16f AufenthG wurden im Jahr 2025 an visumpflichtige Staatsangehörige
erteilt (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern des
Ehegattennachzugs differenzieren)?
10. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2025 bzw. im ersten
Halbjahr 2026 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte
zusätzlich nach Geschlecht und nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
11. Welche Angaben oder zumindest ungefähre Einschätzungen können
fachkundige Bedienstete der Visastellen in den 15 für den Ehegattennachzug
wichtigsten Herkunftsländern zur Anwendung der Härtefallregelung des
§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG bzw. zur Zahl entsprechend
erteilter Visa machen (eine Abfrage in 15 Visastellen erscheint den
Fragestellenden im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage leistbar
und zumutbar; ansonsten bitte nachvollziehbar begründen gebeten, warum
dies nicht möglich sein soll)?
12. Welche Stelle im Auswärtigen Amt ist für die Anwendung der
Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG zuständig und
Ansprechstelle für Visastellen bei Fragen, Rückmeldungen und
Anmerkungen zur Härtefallregelung (bitte ausführen), gibt es Rückmeldungen der
Visastellen zur Anwendung der Härtefallregelung gegenüber dem
Auswärtigen Amt, und wenn ja, welche Aussagen kann die Bundesregierung
zum Kerninhalt dieser Rückmeldungen machen (bitte ausführen)?
13. Sieht es die Bundesregierung als ein Problem an, dass im Jahr 2024
38 Prozent aller Prüfungsteilnehmenden den Sprachtest beim
Ehegattennachzug nicht bestanden haben, auch vor dem Hintergrund des Urteils des
EuGH aus dem Jahr 2015, wonach Integrationsanforderungen im Ausland
den Nachzug nicht unnötig erschweren dürfen (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, bitte begründen), und welche Konsequenzen zieht sie hieraus
gegebenenfalls?
a) Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass im Jahr 2024
auch 38 Prozent derjenigen Personen, die zuvor einen Sprachkurs der
Goethe-Institute besucht haben, den Deutschtest nicht bestanden
haben (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen), und
welche Konsequenzen zieht sie hieraus gegebenenfalls?
b) Wieso erklärt die Bundesregierung in ihrer Nachbeantwortung zu
Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 21/175 (vgl. E-Mail vom 30. Mai
2025 an die Abgeordnete Clara Bünger), dass sie sich „einer
Bewertung der geltenden Gesetzeslage“, „an die die Exekutive nach dem in
Artikel 20 Absatz 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip gebunden
ist“, enthalte, obwohl es den Fragestellenden nicht um eine Bewertung
der gesetzlichen Regelung ging bzw. geht, sondern darum, wie die
gesetzliche Vorschrift, dass bei einer Unzumutbarkeit des Spracherwerbs
vor der Einreise von entsprechenden Nachweisen abgesehen werden
muss, vom Auswärtigen Amt und den Visastellen in die Praxis
umgesetzt wird (es geht also gerade um die Einhaltung der legislativen
Vorschriften durch die Exekutive; bitte begründen)?
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
die Exekutive die Rechtsprechung des EuGH im Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Union (hier:
Familienzusammenführungs-Richtlinie) beachten muss, sodass die Umsetzung der
Vorgaben des Grundsatzurteils des EuGH 9. Juli 2015 (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) ebenso Teil des Rechtsstaatsprinzips ist und
sich die Visumpraxis hieran messen lassen muss (wenn nein, bitte
begründen und ausführen)?
14. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass der EuGH
in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 die dem Einzelfall zugrunde liegende
niederländische Härtefallregelung – die der deutschen ähnelte – für
unzureichend erachtete (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), auch vor dem
Hintergrund, dass die deutschen Sprachanforderungen höher sind als die
niederländischen, da auch der Nachweis von schriftlichen
Sprachkenntnissen verlangt wird, was für viele Betroffene eine besonders hohe Hürde
darstellt (bitte begründen)?
15. Wie begründet die Bundesregierung, dass im Visumhandbuch des
Auswärtigen Amts im Kapitel „Sprachnachweise“, Stand: August 2024, ab
S. 23) auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September
2012 Bezug genommen wird, insbesondere hinsichtlich eines (angeblich)
zumutbaren Zeitraums des Bemühens zum Spracherwerb von bis zu
einem Jahr, obwohl es in diesem Urteil um verfassungsrechtliche
Anforderungen zum Ehegattennachzug zu Deutschen und ausdrücklich nicht um
unionsrechtliche Vorgaben zum Ehegattennachzug im Allgemeinen geht,
die der EuGH erst knapp drei Jahre später mit Urteil vom 9. Juli 2015
machte (auch die Gesetzesbegründung zur Härtefallregelung nach § 30
Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG konnte das EuGH-Urteil vom 9. Juli
2015 noch nicht berücksichtigen; vgl. hierzu die Vorbemerkung der
Fragesteller)?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass beim Ehegattennachzug Unionsrecht vorrangig zu beachten ist
und der EuGH – und nicht das BVerwG – diesbezüglich die
letztverbindlichen Vorgaben und Auslegungshinweise vornimmt, wenn nein,
bitte begründen, und wenn ja, warum wird dann in den entsprechenden
Anwendungshinweisen im Visumhandbuch (a. a. O.) nicht in erster
Linie auf das Urteil des EuGH vom Juli 2015 abgestellt und auf dieses
Urteil näher eingegangen, insbesondere darauf, dass Kosten in Höhe
von 460 Euro im Zusammenhang des Spracherwerbs im Ausland vom
EuGH als unzumutbare Beschränkung des Familiennachzugs
angesehen wurden und dass unter anderem das Alter, das Bildungsniveau und
die finanzielle Lage der Betroffenen bei einer Prüfung der
Verhältnismäßigkeit im Einzelfall berücksichtigt werden müssen (diese Aspekte
kommen nach Wahrnehmung der Fragestellenden im Visumhandbuch
nicht vor; bitte ausführen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 keine Vorgabe derart zu
entnehmen ist, dass grundsätzlich immer erst ein einjähriges Bemühen
um den geforderten Spracherwerb zumutbar sei (wenn nein, bitte
begründen), und wenn ja, warum findet sich diese Vorgabe dennoch in
den entsprechenden Anwendungshinweisen im Visumhandbuch
(a. a. O.), obwohl das BVerwG-Urteil vom September 2012, aus dem
diese Vorgabe stammt, das maßgebliche EuGH-Urteil vom Juli 2015
nicht berücksichtigen konnte?
c) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Auflistungen in den Bestimmungen des Visumhandbuchs
(a. a. O.) zur Härtefallregelung zu unzumutbaren oder unmöglichen
Situationen bzw. Fallkonstellationen des Spracherwerbs bzw. der
Sprachprüfung für die Praxis nahezu ohne Relevanz sind, wenn dort
zugleich verlangt wird, dass „Selbstlernangebote (…) nicht erreichbar
oder ungeeignet“ sein müssen – was nach Auffassung der
Fragestellenden fast nie der Fall sein dürfte, weil immer auf Lernangebote im
Internet, in Büchern oder CDs verwiesen werden kann (bitte
begründen; Wiederholung der Fragen 16 und 16c bis 16c der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/56, weil die Fragestellenden in der
allgemeinen und zusammengefassten Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/175 hierauf –
kurz gesagt: dass Recht und Rechtsprechung beachtet würden – keine
nachvollziehbaren Antworten auf die konkret gestellten Fragen
erkennen können)?
16. Wie viele Personen befinden sich aktuell (gegebenenfalls zu einem
bestimmten Stichtag) auf den Wartelisten deutscher Auslandsvertretungen
für ein Familiennachzugsvisum (bitte soweit möglich nach Art des
Nachzugs und den wichtigsten Visastellen differenzieren), und wie lange waren
dabei zuletzt die durchschnittlichen Wartezeiten für einen Termin zur
Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung bei den deutschen
Auslandsvertretungen (gegebenenfalls zu einem bestimmten Stichtag;
bitte die Angaben auch differenziert für die jeweiligen
Auslandsvertretungen in den 20 für den Familiennachzug wichtigsten Ländern auflisten;
Angaben zu Wartezeiten, auch wenn diese über einem Jahr liegen, bitte in
Wochen angeben, unabhängig davon, für wie belastbar die
Bundesregierung diese Angaben hält)?
a) An welchen Standorten hält die Bundesregierung die Wartezeiten für
welche Art des Familiennachzugs derzeit für unbefriedigend, was sind
die Gründe hierfür jeweils, und welche Maßnahmen zur Verkürzung
der Wartezeiten wurden in diesen Fällen bereits eingeleitet oder sind
noch geplant (bitte ausführen)?
b) Von wie vielen Angehörigen, die auf den Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten warten, geht die Bundesregierung für den
Zeitpunkt des Auslaufens der zweijährigen Aussetzung aus, und welche
organisatorischen Vorbereitungen werden für den Fall getroffen, dass
die ausgesetzte Kontingentregelung wieder in Kraft tritt (bitte
ausführen)?
17. Wie begründet die Bundesregierung, dass anscheinend immer noch
mehrere für den Familiennachzug relevante Visastellen in ihren online
publizierten Merkblättern bzw. Informationen nicht auf die gesetzliche
Härtefallregelung zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug hinweisen
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller, vgl. zum Beispiel die Hinweise der
Deutschen Vertretungen in der Türkei; https://tuerkei.diplo.de/tr-de/servic
e/05-visaeinreise/2720770-2720770: „Bei Visa zum Ehegattennachzug ist
regelmäßig der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache,
mindestens auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen, erforderlich“, heißt es hier, ohne auf die
Härtefallregelung hinzuweisen; auch im verlinkten Auslandsportal wird im Weiteren
nur auf bestimmte Ausnahmetatbestände, nicht aber auf die allgemeine
Härtefallregelung hingewiesen, im Gegenteil heißt es: „Analphabetismus,
eine Schwangerschaft oder höheres Lebensalter des Ehegatten stellen
grundsätzlich keinen Ausnahmetatbestand dar“ – diese Aspekte müssen
nach dem Urteil des EuGH vom Juli 2015 jedoch eindeutig, z. T.
ausdrücklich, bei einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall
berücksichtigt werden, siehe Vorbemerkung der Fragesteller), obwohl es hierzu
in der Vergangenheit bereits mehrfach kritische Anfragen und auch
entsprechende Initiativen des Auswärtigen Amts gab (vgl. Antwort zu
Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/25900, S. 18 f. und Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 60, Plenarprotokoll 19/226,
S. 28851) und die Bundesregierung im Mai 2025 (erneut) erklärte, „dass
sich die Merkblätter in der Überarbeitung befinden und in Kürze
angepasst werden“ (Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 21/175),
und was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls (erneut), um
alle Betroffenen weltweit zutreffend über die geltende Rechtslage und
wichtige Ausnahmebestimmungen zu informieren (bitte ausführen)?
Berlin, den 15. September 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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