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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2025 und 2026

Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Noch nicht beantwortet“.

Fraktion

DIE LINKE

Datum

30.09.2026

Aktualisiert

05.10.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

BT21/826930.09.2026

Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2025 und 2026

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 21/8269 21. Wahlperiode 30.09.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Gökay Akbulut, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Ateş Gürpınar, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Krampe, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat, und der Fraktion Die Linke Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2025 und 2026 Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache „K und A“ (C‑153/14) steht fest, dass die im Jahr 2007 ins Aufenthaltsrecht eingeführte Regelung, die den Nachweis bestimmter Deutschkenntnisse bereits im Ausland als Bedingung für den Ehegattennachzug verlangte, gegen EU-Recht verstoßen hat, da sie keine Härtefallregelung im Einzelfall vorsah – eine solche Härtefallregelung wurde erst Mitte 2015 in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verankert. Der EuGH forderte in seinem Urteil eine Berücksichtigung der „besonderen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau [in der englischen Fassung zusätzlich: „illiteracy“], finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“ sowie der Kosten des Spracherwerbs bzw. einer Prüfung (inklusive Reisekosten). Kosten in Höhe von 460 Euro wurden dabei vom EuGH als zu hoch und als übermäßige Erschwernis angesehen (a. a. O., Randnummern 64 ff.). Die durchschnittlichen Kosten für einen Sprachkurs des Goethe-Instituts und entsprechende Prüfungsgebühren in den wichtigsten Herkunftsländern lagen im Jahr 2023 über dieser Summe, bei 494 Euro (Antwort zu Frage 15a auf Bundestagsdrucksache 20/9236; auf spätere Anfragen machte die Bundesregierung hierzu keine Angaben mehr). Die Bundesregierung rechtfertigte dies damit, dass der Besuch der Sprachkurse nicht verpflichtend sei und die erforderlichen Sprachkenntnisse „auf jedem Weg erworben werden“ könnten, zudem verwies sie auf die gesetzliche Härtefallregelung (Antwort auf die Schriftliche Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/10596). Mit seinem Urteil verwarf der EuGH jedoch zugleich eine damals in den Niederlanden geltende Härtefallregelung als unzureichend (a. a. O., Randnummern 61 ff.). Das ist bemerkenswert, weil diese der deutschen Härtefallregelung sehr ähnelt (vgl. Randnummern 23 bis 27). Der deutsche Sprachtest ist sogar strenger als die vom EuGH verworfene niederländische Regelung, weil das Sprachniveau A1 nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich nachgewiesen werden muss, was für viele Betroffene eine besondere Hürde darstellt. Dem EuGH zufolge muss eine Härtefallregelung gewährleisten, dass „in allen Fällen“ eine Befreiung von Integrationsnachweisen erfolgt, „in denen die Beibehaltung dieses Erfordernisses die Familienzusammenführung unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde“ (Randnummer 63). Grundsätzlich können nach Ansicht des EuGH „Integrationsmaßnahmen“ im Ausland „nur dann als legitim gelten, wenn sie die Integration der Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern“ (a. a. O., Randnummer 52). Dem Forschungsbericht Nummer 22 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist jedoch zu entnehmen, dass selbst ein Drittel derjenigen, die den Sprachtest bestanden haben und einreisen konnten – nicht berücksichtigt sind also Ehegatten, denen der Nachzug aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse versagt wurde! –, den Spracherwerb im Ausland als „starke oder sehr starke Belastung“ empfanden, weitere 25 Prozent als teilweise belastend („BAMF-Heiratsstudie 2013“, S. 157). Besonders belastet waren bildungsbenachteiligte Personen und solche, denen kein Sprachkurs zur Verfügung stand (ebd., Seite 159). Hinzu kommt: Bei späteren B1-Sprachprüfungen im Inland, an denen alle nachgezogenen Ehegatten ohnehin teilnehmen müssen, war „kein signifikanter Unterschied“ feststellbar zwischen Personen, die bereits im Ausland einfache Deutschkenntnisse nachweisen mussten, und solchen, bei denen dies nicht der Fall war (ebd., S. 166). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse steht die Verhältnismäßigkeit – und damit die Rechtmäßigkeit (vgl. Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015, Randnummer 51) – der deutschen Regelung nach Auffassung der Fragestellenden grundsätzlich infrage. Jedes Jahr wird mehr als 10 000 verheirateten Menschen der Nachzug zu ihren in Deutschland lebenden Ehegatten (zunächst) verweigert, weil sie den Deutschtest im Ausland nicht bestehen, im Jahr 2024 waren es 13 442 Menschen, im Jahr 2023 sogar 14 575 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/175, auch für die nachfolgenden Zahlen). Mehr als ein Drittel der Prüfungsteilnehmenden schaffen den Test nicht, im Jahr 2024 waren es sogar 38 Prozent. Nur etwa 10 Prozent der Betroffenen können zuvor einen Sprachkurs der Goethe-Institute besuchen, doch auch von diesen bestanden im Jahr 2024 38 Prozent die Prüfung nicht. Bei einigen Herkunftsländern liegen die Erfolgsquoten unter 50 Prozent, im Jahr 2024 waren dies: Indien (49 Prozent), Tansania (47 Prozent), Bangladesch (45 Prozent), Kenia (45 Prozent), Nigeria (43 Prozent) und Ghana (42 Prozent), auch in Äthiopien, Sri Lanka und Mazedonien bestand nur jede zweite Person (jeweils 50 Prozent; diese Angaben wurden erst infolge einer Nachfrage am 30. Mai 2025 per Mail an die Abgeordnete Clara Bünger übermittelt, die Bundestagsdrucksache wurde nicht entsprechend ergänzt). Diese empirischen Befunde stehen der Annahme des EuGH gegenüber, wonach „das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer solchen Prüfung für sich allein grundsätzlich nicht das mit der Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel der Familienzusammenführung beeinträchtigt“ (a. a. O., Randnummer 55) – allerdings ging der EuGH bei dieser Aussage von einer wirksamen Verhältnismäßigkeits- (ebd., Randnummer 56) und Härtefallprüfung im Einzelfall (Randnummer 58) sowie davon aus, dass die geforderten Integrationsmaßnahmen im Ausland zum Ziel haben, „die Integration dieser Personen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern“ (Randnummer 57). Auf die Nachfrage, ob es die Bundesregierung aus grund- und menschenrechtlicher Sicht und vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils problematisch findet, wenn ein Drittel der Ehegatten nicht nachziehen kann, weil sie eine Deutsch-Prüfung nicht bestanden haben, hieß es: „Die Bundesregierung enthält sich einer Bewertung der geltenden Gesetzeslage, an die die Exekutive nach dem in Artikel 20 Absatz 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip gebunden ist“ (E-Mail vom 30. Mai 2025 an die Abgeordnete Clara Bünger). Die deutsche Härtefallregelung orientiert sich nicht am Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015, das zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Gesetzgebung noch gar nicht vorlag. In dem maßgeblichen Änderungsantrag vom 12. Juni 2015 auf Ausschussdrucksache 18(4)344 wurde zur Begründung vielmehr Bezug genommen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. September 2012 (BVerwG 10 C 12.12). Dieses erging jedoch zum Ehegattennachzug zu Deutschen, eine Vereinbarkeit mit Unionsrecht wurde darin ausdrücklich nicht geprüft (ebd., Randnummern 19 und 35 ff.). Betroffene müssen nach diesem Urteil nachweisen, dass sie über ein Jahr lang alles Zumutbare unternommen haben, um die geforderten Deutschkenntnisse zu erwerben, die Bundesregierung sprach von kontinuierlichen, intensiven Anstrengungen (Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 18/9651). Wird der Deutschtest innerhalb eines Jahres nicht bestanden, führt dies nicht automatisch dazu, dass der Familiennachzug ermöglicht wird; nach Kenntnis der Fragestellenden wird in diesen Fällen vielmehr die Ernsthaftigkeit und Intensität der Spracherwerbsbemühungen in Zweifel gezogen, entsprechende Nachweise eines intensiven Bemühens fallen den Betroffenen schwer (vgl. die Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/937). Die Vorgaben des BVerwG im genannten Urteil sollten eine verfassungskonforme Anwendung der Nachzugsregelung ermöglichen, sie stellen somit das verfassungsrechtliche Minimum dar. Der EuGH hatte jedoch klargestellt, dass das Ziel der EU-Familienzusammenführungs-Richtlinie die Förderung der Familienzusammenführung ist und Ausnahmen von diesem Grundsatz „eng auszulegen“ sind (a. a. O., Randnummer 50). Nicht beschäftigt hat sich der EuGH in seinem Urteil mit dem Argument, dass das Erlernen der deutschen Sprache in Deutschland, d. h. mithilfe der hier lebenden Ehegatten, unterstützt durch die praktische Sprachanwendung im Alltag und entsprechende Sprachkursangebote, viel leichter, schneller und kostengünstiger möglich und damit weniger belastend für die Betroffenen ist als im Ausland. Obwohl das EU-Recht beim Familiennachzug vorrangig ist gegenüber nationalen Bestimmungen, wird das Grundsatzurteil des EuGH vom Juli 2015 im Visumhandbuch des Auswärtigen Amts zur Anwendung der Regelung der Sprachnachweise beim Ehegattennachzug nur kurz an einer Stelle erwähnt (www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/207816/3cbc239c32b04e2af0ee2e28 e9a9ec6b/visumhandbuch-data.pdf, Kapitel „Sprachnachweise“, Stand: August 2024). Die Kosten für den Sprachnachweis dürften die Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren, heißt es dort ganz allgemein, aber dass der EuGH bereits 460 Euro als eine solche unionsrechtswidrige Erschwernis angesehen hat, wird im Visumhandbuch nicht erwähnt. Viele Betroffene haben nach Kenntnis der Fragestellenden im Zusammenhang mit dem Spracherwerb und den Prüfungen deutlich höhere finanzielle Aufwendungen zu tragen, zumal Reise- und Übernachtungskosten hinzuzurechnen sind. Obwohl sich im EuGH-Urteil nichts dergleichen findet, wird im Visumhandbuch die Vorgabe des BVerwG eines mindestens einjährigen Bemühens zum Spracherwerb übernommen. Problematisch sind die Vorgaben im Visumhandbuch zur Anwendung der Härtefallregelung nach Auffassung der Fragestellenden auch deshalb, weil dort zwar zahlreiche Fälle der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Spracherwerbs bzw. Sprachnachweises aufgeführt werden, aber betont wird, dass „gleichzeitig“ keine „Selbstlernangebote wie Online-Kurse, Bücher oder CDs“ zur Verfügung stehen dürfen. Selbst wenn es also z. B. keine Sprachkurse gibt, deren Kosten zu hoch sind, die eigene Erwerbstätigkeit oder Betreuung von Kindern einem Sprachkursbesuch entgegenstehen usw., wird (zunächst) kein Härtefall angenommen, weil auf die Möglichkeit des Selbstlernens mithilfe von Büchern, CDs bzw. des Internets verwiesen wird – was rein theoretisch nahezu immer möglich ist. Selbst Analphabetinnen und Analphabeten werden darauf verwiesen, zunächst ein Jahr lang „an einem Alphabetisierungsprogramm teilzunehmen und im Anschluss die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben“: „Bemühungen zum Erwerb einfacher schriftlicher und mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache sind allenfalls dann von vornherein unzumutbar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese innerhalb eines Jahres zu einem irgendwie gearteten Fortschritt führen“, heißt es im Visumhandbuch. Dies ist nach Auffassung der Fragestellenden eine nahezu unerfüllbare Vorgabe und mit dem Grundsatzurteil des EuGH nicht vereinbar. Die Bundesregierung räumte auf Anfrage ein, dass für sie das Urteil des EuGH vom Juli 2015 zu keiner Änderung ihrer Rechtsauffassung geführt habe: Die nachträglich eingeführte gesetzliche Härtefallregelung orientiere sich an dem Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 und habe lediglich der Klarstellung gedient, sie trage der Rechtsprechung des EuGH „hinreichend Rechnung“, deshalb habe es „keiner Änderung“ nach dem EuGH-Urteil bedurft (vgl. Antworten zu den Fragen 10, 17 f. und 22 auf Bundestagsdrucksache 18/9651). Zwar soll auch nach der deutschen Regelung in eindeutigen Härtefällen ein sofortiger Nachzug möglich sein, doch solche Fälle gibt es in der Praxis nach Einschätzung der Fragestellenden faktisch nicht. Die Bundesregierung konnte auf Anfrage keinen einzigen entsprechenden Beispielsfall nennen, sie ging davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen bewegt“ (Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/937). Auch die Zahl der dem Fachreferat 509 im Auswärtigen Amt infolge eines Erlasses vom 4. August 2014 vorgelegten Härtefälle bewegte sich „im niedrigen zweistelligen Bereich“ (Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/4598). Darüber hinaus erklärte die Bundesregierung, zum Umfang der Anwendung der gesetzlichen Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG könnten selbst fachkundige Bundesbedienstete keine ungefähren Einschätzungen machen (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 21/175). Beobachtungen aus der Praxis sprechen nach Ansicht der Fragestellenden dafür, dass in nur sehr wenigen Fällen vom Nachweis der Deutschkenntnisse abgesehen wird, die gesetzliche Härtefallregelung mithin weitgehend unwirksam ist. Es kommt hinzu, dass in den online abrufbaren Merkblättern deutscher Visastellen zum Ehegattennachzug teilweise nicht oder nur unzureichend auf die gesetzliche Härtefallregelung hingewiesen wird. Im Jahr 2020/2021 wurden fehlerhafte oder fehlende Hinweise im Internet erst nach mehreren Hinweisen bzw. schriftlichen Fragen der Abgeordneten Gökay Akbulut korrigiert (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/25900, S. 18 f. und Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 60, Plenarprotokoll 19/226, S. 28851). Als die Bundesregierung im Mai 2025 erneut mit unzureichenden Merkblättern konfrontiert wurde, erklärte sie, dass „sich die Merkblätter in der Überarbeitung befinden und in Kürze angepasst werden“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/175). Ungeachtet dessen weisen aktuell immer noch zahlreiche deutsche Visastellen nicht auf die Härtefallregelung hin, wie eine erneute Recherche zu wichtigen Herkunftsländern ergab (etwa in der Türkei, in Bosnien- Herzegowina, Serbien, im Irak, in Indien, Guinea, Stand 7. September 2026: https://sarajewo.diplo.de/ba-de/service/visumsantrag-unterlagen-2552146?open AccordionId=item-2553390-1-panel; https://irak.diplo.de/iq-de/service/visainba gdad/nationalevisa/2513940-2513940; https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/05- visaeinreise/2720770-2720770; https://india.diplo.de/in-en/service/2756428-27 56428, https://belgrad.diplo.de/rs-de/service/05-visaeinreise/aufenthalteueber90 tage/familienzusammenfuehrung/ehegattennachzug-?openAccordionId=item-2 631408-7-panel; https://conakry.diplo.de/gn-de/service/05-visaeinreise/271242 8-2712428). Soweit es Hinweise auf die Härtefallregelung durch Visastellen gibt, klingen diese häufig eher abschreckend, z. B. auf den Internetseiten der Botschaften in Beirut, Pristina, Eriwan und Tirana: „Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen.“ Zum Teil wird auch erklärt, dass es „ernsthafter, zielgerichteter Bemühungen im Laufe mindestens eines Jahres“ bedürfe – dass Spracherwerbsbemühungen auch von Anfang an unzumutbar sein können, wird damit nicht ersichtlich. Zu den parlamentarischen Hinweisen auf zahlreiche falsche und/oder unzureichende Informationen zur Härtefallregelung durch deutsche Visastellen erklärte die Bundesregierung, dass Info- und Merkblätter nur „einen ersten, kurzen Überblick“ geben sollen, die Darstellung der grundsätzlichen Regelungen sei deshalb ausreichend (Antworten zu den Fragen 38 bis 43 auf Bundestagsdrucksache 18/9651). Nach Einschätzung der Fragestellenden hat die Bundesregierung kein Interesse daran, dass sich zu viele Betroffene auf eine Unzumutbarkeit des Spracherwerbs im Ausland berufen, hat sie doch über Jahre hinweg eine allgemeine Härtefallregelung abgelehnt (vgl. z. B. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 17/2816), weil diese, so die Auffassung des maßgeblichen parlamentarischen Akteurs Reinhard Grindel (CDU), „die ganze Vorschrift leerlaufen“ lassen würde (Plenarprotokoll 17/43, S. 4372 f.). Eine frühere Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut lässt nach Auffassung der Fragestellenden allerdings auch erkennen, dass anscheinend nicht alle Visastellen den Anweisungen des Auswärtigen Amts (zeitnah) Folge leisten: „Das Auswärtige Amt hat seinen Visastellen die erwähnte Mustersprachregelung zusammen mit Erläuterungen am 20. Oktober 2020 zur Verfügung gestellt. Mit Weisung vom 15. Dezember 2020 hat das Auswärtige Amt alle Visastellen noch einmal deutlich angewiesen, die Vorgaben umzusetzen“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/25900, S. 18 f.) – am 5. Januar 2021 war allerdings noch kein einziges der von der Abgeordneten monierten falschen Merkblätter korrigiert worden, obwohl das Auswärtige Amt bereits am 1. September 2020 eine „schnellstmögliche“ Korrektur zugesagt hatte (ebd.). Die damalige Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hatte sich in ihrem Koalitionsvertrag (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ko alitionsvertrag-2021-1990800) darauf verständigt, dass ein Sprachnachweis beim Ehegattennachzug auch erst nach der Einreise erbracht werden können sollte. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke (Bundestagsdrucksache 20/1850), mit dem diese Vereinbarung wegen der großen psychischen Belastungen für die Betroffenen schnellstmöglich umgesetzt werden sollte, wurde mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt (Plenarprotokoll 20/74, Seite 8761). Zu einer entsprechenden Gesetzesänderung ist es dann trotz anderslautender Versprechungen (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 59 auf Bundestagsdrucksache 20/9662) nicht mehr gekommen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 erteilt (bitte jeweils auch nach den für den Ehegattennachzug 25 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen)?  2. Wie lautet die Statistik zu den von den Goethe-Instituten im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 abgehaltenen Prüfungen „Start Deutsch 1“ im Rahmen des Ehegattennachzugs (bitte Gesamtsummen nennen und zudem differenzierte Angaben zu den 25 wichtigsten Herkunftsländern und den 15 Herkunftsländern machen, in denen die Bestehensquoten am niedrigsten ausgefallen sind – dies war in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/175 versäumt worden –; bitte die Zahl der Prüfungen, bestandener und nicht bestandener Prüfungen in absoluten und relativen Zahlen nennen und zudem nach internen und externen Teilnehmenden differenzieren)?  3. Wie hoch sind die aktuellen Kosten einer Kursteilnahme bzw. einer Prüfungsteilnahme (bitte differenzieren) in den Goethe-Instituten durchschnittlich (weltweit, bezogen auf Sprachkurse bzw. Sprachnachweise für den Ehegattennachzug) bzw. in den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den 15 Herkunftsländern, in denen die Bestehensquoten am niedrigsten ausgefallen sind? a) Wieso konnte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 15a auf Bundestagsdrucksache 20/9236 noch Angaben zu den weltweit durchschnittlichen Teilnahmekosten an der Prüfung „Start Deutsch 1“ und den Kosten der A1-Kurse der Goethe-Institute machen, auch zu den 15 wichtigsten Herkunftsländern bzw. den mit den niedrigsten Bestehensquoten (für die wichtigsten Herkunftsländer zusammen: 494 Euro, ebd.), in ihrer Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 21/175 aber nicht mehr (selbst auf Nachfrage nicht; vgl. Nachbeantwortung durch das Auswärtige Amt vom 30. Mai 2025 an die Abgeordnete Clara Bünger, bitte begründen)? b) Wieso wurden die in Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 21/175 erbetenen Auskünfte zu den aktuellen Kosten der Kurse und Tests nicht zumindest für die 15 wichtigsten Herkunftsländer bzw. diejenigen mit den niedrigsten Bestehensquoten jeweils einzeln genannt, wie angefragt, obwohl diese Auflistungen nach einzelnen Ländern keine Berechnung von weltweiten Durchschnittswerten erfordert, was die Bundesregierung als Begründung für ihre fehlende Beantwortung genannt hatte (bitte begründen und die erbetenen Angaben auflisten; sofern sich innerhalb eines Landes die Preise nach unterschiedlichen Standorten unterscheiden sollten, war bereits in der Nachfrage zur Antwort zu, Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 21/175 erbeten worden, einen Durchschnittswert für diese Länder zu bilden oder aber den jeweils höchsten Preis innerhalb eines Landes zu nennen)?  4. Inwiefern verweisen die Bundesregierung oder deutsche Stellen auf die Möglichkeit des Besuchs von Sprachkursen der Goethe-Institute zum Erwerb der beim Ehegattennachzug geforderten Deutschkenntnisse, und falls dies der Fall ist, wie ist das damit vereinbar, dass jedenfalls in den Hauptherkunftsländern die dafür von den Betroffenen aufzuwendenden Kosten über der vom EuGH für zumutbar erachteten Summe liegen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, berücksichtigt werden müssen auch Kosten für Anfahrtswege und Übernachtungen; auch unter 460 Euro liegende Kosten können nach Auskunft der Bundesregierung unzumutbar sein, vgl. Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 18/13600), der EuGH hatte offen gelassen, bis zu welcher Summe er – unterhalb von 460 Euro – entsprechende Kosten noch für zumutbar hält; Wiederholung der Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/56, weil die Verweisantwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 21/175 nach Auffassung der Fragestellenden keine klare Antwort auf die erste Teilfrage enthält)?  5. Wird der Ehegattennachzug ermöglicht, wenn Betroffene nachweisen, dass sie im Zusammenhang des Spracherwerbs bereits Kosten in Höhe von (mehr als) 460 Euro hatten (etwa für Sprachkurse, Bücher, gegebenenfalls Anfahrts- und Übernachtungskosten zu Kursen bzw. Prüfungen) und keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches oder mutwilliges Fehlverhalten vorliegen, und wenn nein, wie ist das mit dem Urteil des EuGH vom Juli 2015 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vereinbar (bitte begründen; Wiederholung der Frage 5 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/56, weil die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 21/175 keine Auseinandersetzung mit dem EuGH- Urteil erkennen lässt und das dort genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlins den Fragestellenden nicht bekannt ist)?  6. Hat der EuGH in seinem Grundsatzurteil vom Juli 2015 Kosten im Rahmen des Spracherwerbs in Höhe von 460 Euro nach Auffassung der Bundesregierung als unzumutbar hoch bewertet oder nicht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)?  7. In wie vielen und welchen Ländern außerhalb der Europäischen Union ist es derzeit nicht möglich, einen Sprachtest im Rahmen des Ehegattennachzugs bei einem Goethe-Institut (bzw. einer anderen zertifizierten Stelle) zu machen (bitte die Länder, in denen dies nicht (!) möglich ist, einzeln auflisten, anders als in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/175), und in Bezug auf welche dieser Länder wird in der Praxis bzw. weisungsgemäß deshalb davon ausgegangen, dass der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse vor der Visumserteilung deshalb nicht zumutbar ist (bitte auflisten und begründen, warum gegebenenfalls kostenaufwendige und/oder gefährliche Reisen in ein Nachbarland zur Durchführung eines Sprachtests für zumutbar erachtet werden)?  8. Welche Regelungen gelten für Ehegatten russischer Staatsangehörigkeit beim Nachweis deutscher Sprachkenntnisse im Rahmen des Ehegattennachzugs infolge der Schließung der Angebote des Goethe-Instituts in der Russischen Föderation (bitte ausführen, insbesondere, unter welchen Umständen auf entsprechende Sprachnachweise deshalb verzichtet wird), welche Möglichkeiten des Erwerbs eines von den Visastellen anerkannten Sprachzertifikats gibt es noch in der Russischen Föderation (bitte darlegen)?  9. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse (bitte differenzieren) nach § 16f AufenthG wurden im Jahr 2025 an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern des Ehegattennachzugs differenzieren)? 10. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte zusätzlich nach Geschlecht und nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 11. Welche Angaben oder zumindest ungefähre Einschätzungen können fachkundige Bedienstete der Visastellen in den 15 für den Ehegattennachzug wichtigsten Herkunftsländern zur Anwendung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG bzw. zur Zahl entsprechend erteilter Visa machen (eine Abfrage in 15 Visastellen erscheint den Fragestellenden im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage leistbar und zumutbar; ansonsten bitte nachvollziehbar begründen gebeten, warum dies nicht möglich sein soll)? 12. Welche Stelle im Auswärtigen Amt ist für die Anwendung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG zuständig und Ansprechstelle für Visastellen bei Fragen, Rückmeldungen und Anmerkungen zur Härtefallregelung (bitte ausführen), gibt es Rückmeldungen der Visastellen zur Anwendung der Härtefallregelung gegenüber dem Auswärtigen Amt, und wenn ja, welche Aussagen kann die Bundesregierung zum Kerninhalt dieser Rückmeldungen machen (bitte ausführen)? 13. Sieht es die Bundesregierung als ein Problem an, dass im Jahr 2024 38 Prozent aller Prüfungsteilnehmenden den Sprachtest beim Ehegattennachzug nicht bestanden haben, auch vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH aus dem Jahr 2015, wonach Integrationsanforderungen im Ausland den Nachzug nicht unnötig erschweren dürfen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen), und welche Konsequenzen zieht sie hieraus gegebenenfalls? a) Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass im Jahr 2024 auch 38 Prozent derjenigen Personen, die zuvor einen Sprachkurs der Goethe-Institute besucht haben, den Deutschtest nicht bestanden haben (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen), und welche Konsequenzen zieht sie hieraus gegebenenfalls? b) Wieso erklärt die Bundesregierung in ihrer Nachbeantwortung zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 21/175 (vgl. E-Mail vom 30. Mai 2025 an die Abgeordnete Clara Bünger), dass sie sich „einer Bewertung der geltenden Gesetzeslage“, „an die die Exekutive nach dem in Artikel 20 Absatz 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip gebunden ist“, enthalte, obwohl es den Fragestellenden nicht um eine Bewertung der gesetzlichen Regelung ging bzw. geht, sondern darum, wie die gesetzliche Vorschrift, dass bei einer Unzumutbarkeit des Spracherwerbs vor der Einreise von entsprechenden Nachweisen abgesehen werden muss, vom Auswärtigen Amt und den Visastellen in die Praxis umgesetzt wird (es geht also gerade um die Einhaltung der legislativen Vorschriften durch die Exekutive; bitte begründen)? c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die Exekutive die Rechtsprechung des EuGH im Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union (hier: Familienzusammenführungs-Richtlinie) beachten muss, sodass die Umsetzung der Vorgaben des Grundsatzurteils des EuGH 9. Juli 2015 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) ebenso Teil des Rechtsstaatsprinzips ist und sich die Visumpraxis hieran messen lassen muss (wenn nein, bitte begründen und ausführen)? 14. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass der EuGH in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 die dem Einzelfall zugrunde liegende niederländische Härtefallregelung – die der deutschen ähnelte – für unzureichend erachtete (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), auch vor dem Hintergrund, dass die deutschen Sprachanforderungen höher sind als die niederländischen, da auch der Nachweis von schriftlichen Sprachkenntnissen verlangt wird, was für viele Betroffene eine besonders hohe Hürde darstellt (bitte begründen)? 15. Wie begründet die Bundesregierung, dass im Visumhandbuch des Auswärtigen Amts im Kapitel „Sprachnachweise“, Stand: August 2024, ab S. 23) auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 Bezug genommen wird, insbesondere hinsichtlich eines (angeblich) zumutbaren Zeitraums des Bemühens zum Spracherwerb von bis zu einem Jahr, obwohl es in diesem Urteil um verfassungsrechtliche Anforderungen zum Ehegattennachzug zu Deutschen und ausdrücklich nicht um unionsrechtliche Vorgaben zum Ehegattennachzug im Allgemeinen geht, die der EuGH erst knapp drei Jahre später mit Urteil vom 9. Juli 2015 machte (auch die Gesetzesbegründung zur Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG konnte das EuGH-Urteil vom 9. Juli 2015 noch nicht berücksichtigen; vgl. hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass beim Ehegattennachzug Unionsrecht vorrangig zu beachten ist und der EuGH – und nicht das BVerwG – diesbezüglich die letztverbindlichen Vorgaben und Auslegungshinweise vornimmt, wenn nein, bitte begründen, und wenn ja, warum wird dann in den entsprechenden Anwendungshinweisen im Visumhandbuch (a. a. O.) nicht in erster Linie auf das Urteil des EuGH vom Juli 2015 abgestellt und auf dieses Urteil näher eingegangen, insbesondere darauf, dass Kosten in Höhe von 460 Euro im Zusammenhang des Spracherwerbs im Ausland vom EuGH als unzumutbare Beschränkung des Familiennachzugs angesehen wurden und dass unter anderem das Alter, das Bildungsniveau und die finanzielle Lage der Betroffenen bei einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall berücksichtigt werden müssen (diese Aspekte kommen nach Wahrnehmung der Fragestellenden im Visumhandbuch nicht vor; bitte ausführen)? b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 keine Vorgabe derart zu entnehmen ist, dass grundsätzlich immer erst ein einjähriges Bemühen um den geforderten Spracherwerb zumutbar sei (wenn nein, bitte begründen), und wenn ja, warum findet sich diese Vorgabe dennoch in den entsprechenden Anwendungshinweisen im Visumhandbuch (a. a. O.), obwohl das BVerwG-Urteil vom September 2012, aus dem diese Vorgabe stammt, das maßgebliche EuGH-Urteil vom Juli 2015 nicht berücksichtigen konnte? c) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die Auflistungen in den Bestimmungen des Visumhandbuchs (a. a. O.) zur Härtefallregelung zu unzumutbaren oder unmöglichen Situationen bzw. Fallkonstellationen des Spracherwerbs bzw. der Sprachprüfung für die Praxis nahezu ohne Relevanz sind, wenn dort zugleich verlangt wird, dass „Selbstlernangebote (…) nicht erreichbar oder ungeeignet“ sein müssen – was nach Auffassung der Fragestellenden fast nie der Fall sein dürfte, weil immer auf Lernangebote im Internet, in Büchern oder CDs verwiesen werden kann (bitte begründen; Wiederholung der Fragen 16 und 16c bis 16c der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/56, weil die Fragestellenden in der allgemeinen und zusammengefassten Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/175 hierauf – kurz gesagt: dass Recht und Rechtsprechung beachtet würden – keine nachvollziehbaren Antworten auf die konkret gestellten Fragen erkennen können)? 16. Wie viele Personen befinden sich aktuell (gegebenenfalls zu einem bestimmten Stichtag) auf den Wartelisten deutscher Auslandsvertretungen für ein Familiennachzugsvisum (bitte soweit möglich nach Art des Nachzugs und den wichtigsten Visastellen differenzieren), und wie lange waren dabei zuletzt die durchschnittlichen Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung bei den deutschen Auslandsvertretungen (gegebenenfalls zu einem bestimmten Stichtag; bitte die Angaben auch differenziert für die jeweiligen Auslandsvertretungen in den 20 für den Familiennachzug wichtigsten Ländern auflisten; Angaben zu Wartezeiten, auch wenn diese über einem Jahr liegen, bitte in Wochen angeben, unabhängig davon, für wie belastbar die Bundesregierung diese Angaben hält)? a) An welchen Standorten hält die Bundesregierung die Wartezeiten für welche Art des Familiennachzugs derzeit für unbefriedigend, was sind die Gründe hierfür jeweils, und welche Maßnahmen zur Verkürzung der Wartezeiten wurden in diesen Fällen bereits eingeleitet oder sind noch geplant (bitte ausführen)? b) Von wie vielen Angehörigen, die auf den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten warten, geht die Bundesregierung für den Zeitpunkt des Auslaufens der zweijährigen Aussetzung aus, und welche organisatorischen Vorbereitungen werden für den Fall getroffen, dass die ausgesetzte Kontingentregelung wieder in Kraft tritt (bitte ausführen)? 17. Wie begründet die Bundesregierung, dass anscheinend immer noch mehrere für den Familiennachzug relevante Visastellen in ihren online publizierten Merkblättern bzw. Informationen nicht auf die gesetzliche Härtefallregelung zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug hinweisen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, vgl. zum Beispiel die Hinweise der Deutschen Vertretungen in der Türkei; https://tuerkei.diplo.de/tr-de/servic e/05-visaeinreise/2720770-2720770: „Bei Visa zum Ehegattennachzug ist regelmäßig der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, mindestens auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, erforderlich“, heißt es hier, ohne auf die Härtefallregelung hinzuweisen; auch im verlinkten Auslandsportal wird im Weiteren nur auf bestimmte Ausnahmetatbestände, nicht aber auf die allgemeine Härtefallregelung hingewiesen, im Gegenteil heißt es: „Analphabetismus, eine Schwangerschaft oder höheres Lebensalter des Ehegatten stellen grundsätzlich keinen Ausnahmetatbestand dar“ – diese Aspekte müssen nach dem Urteil des EuGH vom Juli 2015 jedoch eindeutig, z. T. ausdrücklich, bei einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall berücksichtigt werden, siehe Vorbemerkung der Fragesteller), obwohl es hierzu in der Vergangenheit bereits mehrfach kritische Anfragen und auch entsprechende Initiativen des Auswärtigen Amts gab (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/25900, S. 18 f. und Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 60, Plenarprotokoll 19/226, S. 28851) und die Bundesregierung im Mai 2025 (erneut) erklärte, „dass sich die Merkblätter in der Überarbeitung befinden und in Kürze angepasst werden“ (Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 21/175), und was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls (erneut), um alle Betroffenen weltweit zutreffend über die geltende Rechtslage und wichtige Ausnahmebestimmungen zu informieren (bitte ausführen)? Berlin, den 15. September 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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