[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Friesen, Armin-Paulus
Hampel, Dr. Roland Hartwig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/22165 –
Extremistische Islamisten aus dem Balkanraum
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Informationen der „Deutschen Welle“ sind aus keinem anderen
europäischen Land gemessen an der Einwohnerzahl mehr Menschen ins Terrorkalifat
„Islamischer Staat“ ausgereist als aus dem Kosovo (
https://www.dw.com/de/e
urop%C3%A4ischer-sonderweg-wie-der-kosovo-mit-is-r%C3%B
Cckkehrernumgeht/a-50580494). „Im Vergleich mit Deutschland sind das pro Kopf rund
20 mal so viele Dschihadisten“ (ebd.).
Da die menschlichen Verbindungen zwischen Deutschland und dem Kosovo
eng sind, wirft dies nach Ansicht der Fragesteller auch für Deutschland
besonders drängende sicherheitspolitische Fragen auf: Fast 8 Prozent der
Staatsbürger des Kosovo leben in Deutschland (
https://de.statista.com/statistik/daten/stu
die/871728/umfrage/kosovaren-in-den-laendern-der-eu/#:~:text=Im%20Jahr%
202019%20lebten%20insgesamt,Personen%20die%20meisten%20kosovarisc
hen%20Staatsb%C3%BCrger), und die deutsche Vertretung in Pristina erteilt
seit Jahren p. a. durchschnittlich rund 1,5 Prozent der erwachsenen
Bevölkerung des Kosovo ein Visum (
https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffai
rs/files/11b_germany_visa_liberalisation_de.pdf, S. 24).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit den Fragen 1 bis 4 begehren die Fragesteller Auskunft zu jährlichen
Teilmengen des islamistischen Personenpotentials beginnend mit dem Jahr 2012
und ausgewählt nach den in den Fragen genannten Staatsangehörigkeiten bzw.
doppelten Staatsangehörigkeiten.
Die Erhebung des islamistischen Personenpotentials in Deutschland wird durch
das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Zusammenarbeit mit den
Ländern vorgenommen und sodann jährlich im Verfassungsschutzbericht
ausgewiesen. Ein Anteil nach Staatsangehörigkeiten an diesem Gesamtpersonenpotential
wird dabei regelmäßig nicht erhoben und entsprechend auch nicht dargestellt.
Gemäß der Erkenntnislage im Verfassungsschutzverbund und der für die
Speicherung von personenbezogenen Daten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften
werden einzelne Personen im zeitlichen Verlauf zu dem Personenpotential hin-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23065
19. Wahlperiode 05.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 2. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zugezählt und auch wieder herausgenommen. Ein rückwirkender Ausweis der
von den Fragestellern mit den Fragen 1 bis 4 geforderten Anteilen von
bestimmten Staatsangehörigen am jährlichen islamistischen
Gesamtpersonenpotential bis ins Jahr 2012 ist der Bundesregierung deshalb nicht möglich. In der
Folge werden in den Antworten auf die Fragen 1 bis 4 die Anteile der
entsprechenden Staatsangehörigen am aktuellen islamistischen Personenpotential
mitgeteilt.
Verschiedene Auskünfte, die mit den nachfolgenden Fragen begehrt werden,
setzen sich aus den Erkenntnislagen mehrerer Behörden, sowohl im Bund als
auch in den Ländern, zusammen. Diese Erkenntnislagen resultieren aus der
Bewertung von Sachverhalten, die entsprechend der gesetzlichen Aufträge der
jeweiligen Behörden mit den diesen zustehenden Befugnissen gewonnen wurden.
Einige Erkenntnisse sind dabei nicht belastbar, zum Beispiel aufgrund
erschwerter Erkenntnismöglichkeiten im Ausland. Die durch die Behörden der
Länder erhobenen Erkenntnisse gehen zudem teilweise mit Zeitverzug bei den
Stellen des Bundes ein. Deshalb können zu einigen von den Fragestellern
begehrten Auskünften nur Rundungs- oder Näherungswerte mitgeteilt werden.
Die Frage 5 nimmt das von den Fragen 1 bis 4 umfasste Personenpotential als
Ausgangspunkt. Wie bereits erwähnt, ist ein rückwirkender jährlicher Ausweis
der entsprechenden Anteile am islamistischen Gesamtpersonenpotential nicht
möglich. Um gleichwohl dem Informationsrecht der Fragesteller zu
entsprechen, wurden die Auskünfte zu Frage 5 unabhängig von den Antworten zu den
Fragen 1 bis 4 erhoben, erfassen den Zeitraum seit Beginn des Jahres 2012 und
entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand der Bundesregierung. Die Antworten
zu den Fragen 5e und 5j beziehen sich dabei auf die für den islamistischen
Extremismus bzw. Terrorismus typischen Staatsschutzdelikte der §§ 129a, 129b
und 89a des Strafgesetzbuchs (StGB).
1. Wie viele in Deutschland lebende Staatsbürger des Kosovo bzw. deutsche
Staatsbürger mit deutsch-kosovarischer Doppelstaatsbürgerschaft haben
sich nach Kenntnis der Bundesregierung Organisationen angeschlossen,
die die Bundesregierung als islamistisch-extremistisch klassifiziert (bitte
nach Staatsbürgern des Kosovo bzw. deutschen Staatsbürgern mit
deutschkosovarischer Doppelstaatsbürgerschaft, für die Jahre seit 2012 und unter
gesonderter Nennung der Anzahl derjenigen, die in Richtung Syrien, Irak
bzw. ggf. weiterer Gebiete des sogenannten „Islamischen Staats“
ausgereist sind, unter Nennung der extremistischen Organisation aufschlüsseln)?
2. Wie viele in Deutschland lebende Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas
bzw. deutsche Staatsbürger mit deutsch-bosnischer
Doppelstaatsbürgerschaft haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung Organisationen
angeschlossen, die die Bundesregierung als islamistisch-extremistisch
klassifiziert (bitte nach Staatsbürgern Bosnien-Herzegowinas bzw. deutschen
Staatsbürgern mit deutsch-bosnischer Doppelstaatsbürgerschaft, für die
Jahre seit 2012 und unter gesonderter Nennung derjenigen, die in
Richtung Syrien, Irak bzw. ggf. weiterer Gebiete des sogenannten „Islamischen
Staats“ ausgereist sind, unter Nennung der extremistischen Organisation
aufschlüsseln)?
3. Wie in Deutschland lebende Staatsbürger Albaniens bzw. Bürger mit
deutsch-albanischer Doppelstaatsbürgerschaft haben sich nach Kenntnis
der Bundesregierung Organisationen angeschlossen, die die
Bundesregierung als islamistisch-extremistisch klassifiziert (bitte nach Staatsbürgern
des Albaniens bzw. deutschen Staatsbürgern mit deutsch-albanischer
Doppelstaatsbürgerschaft, für die Jahre seit 2012 und unter gesonderter
Nennung derjenigen, die in Richtung Syrien, Irak bzw. ggf. weiterer Gebiete
des sogenannten „Islamischen Staats“ ausgereist sind, unter Nennung der
extremistischen Organisation aufschlüsseln)?
4. Wie viele in Deutschland lebende Staatsbürger Bürger Serbiens bzw.
Bürger mit deutsch-serbischer Doppelstaatsbürgerschaft haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung Organisationen angeschlossen, die die
Bundesregierung als islamistisch-extremistisch klassifiziert (bitte nach
Staatsbürgern des Serbiens bzw. deutschen Staatsbürgern mit
deutschserbischer Doppelstaatsbürgerschaft, für die Jahre seit 2012 und unter
gesonderter Nennung derjenigen, die in Richtung Syrien, Irak bzw. ggf.
weiterer Gebiete des sogenannten `Islamischen Staats´ ausgereist sind, unter
Nennung der extremistischen Organisation aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 4 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 kann aus Gründen des Staatswohles nicht
offen erfolgen. Sie enthält unter dem Aspekt des Staatswohles schutzbedürftige
Informationen, die im Zusammenhang mit nachrichtendienstlichen
Aufklärungsaktivitäten stehen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des BfV unter Einfluss von
Kooperationen mit anderen Behörden, anderen Nachrichtendiensten im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung gezogen werden. Dies hätte für die
Aufgabenwahrnehmung des BfV und mithin für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
negative Folgewirkungen. Der Schutz von Einzelheiten betreffend die
Fähigkeiten des BfV stellt für seine Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen
Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität
nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer
Fähigkeiten und damit dem Staatswohl.
Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ ist in diesem konkreten Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Weitergehende Informationen werden
daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.*
5. Wo sind die in den Fragen 1 bis 4 erfragten Personen nach Kenntnis der
Bundesregierung verblieben, sind sie
a) in Konfliktgebieten getötet worden,
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse zu 14 getöteten Personen vor. Dabei
handelt es sich um drei kosovarische Staatsangehörige, sieben
bosnischherzegowinische Staatsangehörige und vier serbische Staatsangehörige.
b) weiterhin in bewaffnetem Kampf auf Seiten der Islamisten,
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
c) in Haft im Nahen Osten,
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse zu sieben Personen vor, die sich im
Nahen Osten in Gewahrsam oder in Haft befinden. Dabei handelt es sich um
einen deutsch-kosovarischen Staatsangehörigen (in Syrien in Gewahrsam),
zwei serbische Staatsangehörige (in Syrien in Gewahrsam bzw. in Türkei in
Haft), einen deutsch-serbischen Staatsangehörigen (in Syrien in Gewahrsam)
und drei bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige (in Syrien in Gewahrsam
bzw. in Irak in Haft).
d) in Haft in ihren jeweiligen Herkunftsländern,
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse zu Personen im niedrigen
einstelligen Bereich vor.
Eine konkretere Angabe kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen.
Eine Nennung der konkreten Personenanzahl in einem derart niedrigen Bereich
wäre geeignet, die Effektivität nachrichtendienstlicher Taktik und Methodik zu
mindern. So könnten aus der Antwort Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und
auf den Erkenntnisstand sowie den Aufklärungsbedarf des BfV gezogen
werden. Dies würde die Arbeit des BfV im erheblichen Maße gefährden. Nach
Abwägung mit dem parlamentarischen Fragerecht der Abgeordneten kann die
angefragte Information auch nicht in eingestufter Form übermittelt werden, da
wegen der herausragenden Bedeutung der Verhinderung von terroristischen
Anschlägen auch das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens der angefragten
Informationen unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
e) in Deutschland inhaftiert,
In Verfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) sind
mit Stand vom 10. September 2020 folgende im Sinne der unter 1 bis 4
erfragten Personen inhaftiert:
Verfahrenseinleitung Personenanzahl Staatsangehörigkeit Inhaftiert seit
2012 - - -
2013 1 Person Albanisch 2013
2014 - - -
2015 1 Person Deutsch und serbisch 2016
2016 - - -
2017 - - -
2018 1 Person Kosovarisch 2019
2019 - - -
2020 - - -
Zu Inhaftierten in Verfahren in der Zuständigkeit der Länder liegen keine
Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
f) in anderen Ländern inhaftiert,
Hinsichtlich der Inhaftierung von Personen mit kosovarischer, serbischer,
albanischer oder bosnischer Staatsangehörigkeit in Drittstaaten liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
g) in ihren jeweiligen Herkunftsländern auf freiem Fuß,
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse zu Personen im niedrigen
einstelligen Bereich vor.
Eine konkretere Angabe kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen.
Eine Nennung der konkreten Personenanzahl in einem derart niedrigen Bereich
wäre geeignet, die Effektivität nachrichtendienstlicher Taktik und Methodik zu
mindern. So könnten aus der Antwort Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und
auf den Erkenntnisstand sowie den Aufklärungsbedarf des BfV gezogen
werden. Dies würde die Arbeit des BfV im erheblichen Maße gefährden. Nach
Abwägung mit dem parlamentarischen Fragerecht der Abgeordneten kann die
angefragte Information auch nicht in eingestufter Form übermittelt werden, da
wegen der herausragenden Bedeutung der Verhinderung von terroristischen
Anschlägen auch das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens der angefragten
Informationen unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
h) in Deutschland auf freiem Fuß,
Dem Bundeskriminalamt (BKA) liegen zu zwölf Personen Erkenntnisse vor,
dass sie sich in Deutschland befinden und die zum jetzigen Zeitpunkt nicht
durch freiheitsentziehende Maßnahmen belegt sind. Hierbei handelt es sich um
zwei kosovarische Staatsangehörige, einen deutsch-kosovarischen
Staatsangehörigen, vier bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, drei serbische
Staatsangehörige und zwei deutsch-serbische Staatsangehörige.
Die im BKA vorliegenden Erkenntnisse zu Rückkehrern unterliegen
grundsätzlich tagesaktuellen Schwankungen. Behördlich getroffene Maßnahmen, wie die
Einleitung, die Einstellung oder der Abschluss von Ermittlungsverfahren sowie
Haftantritte oder Haftentlassungen richten sich immer einzelfallbezogen nach
den vorliegenden Erkenntnissen sowie rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeiten. Diese Erkenntnisse aus den Bundesländern gehen zum Teil mit
Zeitverzug im BKA ein. Eine Meldeverpflichtung gegenüber dem BKA bezüglich
etwaiger Haftdaten existiert nicht.
i) in anderen Ländern auf freiem Fuß,
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
j) unter Anklage, aber noch nicht inhaftiert (bitte das jeweilige Land
nennen),
(bitte nach Jahren seit 2012 unter Nennung der Staatsangehörigkeit bzw.
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
In Verfahren des GBA sind keine der in den Fragen 1 bis 4 erfragten Personen
unter Anklage, aber nicht inhaftiert. Zu diesem Personenkreis in Verfahren in
der Zuständigkeit der Länder liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]