Urbanes Gebiet und Reform der Baunutzungsverordnung
der Abgeordneten Daniel Föst, Frank Sitta, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Deutsche Bundestag hat im März 2017 im Rahmen der Reform des Baugesetzbuches die Einführung einer neuen Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) beschlossen. Ziel der Einführung des Urbanen Gebiets war es, in den Städten dichter und höher zu bauen und in Innenstädten das Miteinander von Wohnen und Gewerbe zu ermöglichen.
Entsprechend wurde in der Baunutzungsverordnung das Maß der baulichen Nutzung in Form der Geschossflächenzahl (GFZ) und Grundflächenzahl (GRZ) höher als beispielsweise in Wohn- oder Mischgebieten festgelegt und eine parallel erfolgende Anpassung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) hat für das Urbane Gebiet vergleichsweise höhere Geräuschimmissionsgrenzwerte festgelegt. Die Bundesregierung will nun im Rahmen des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/baulandmobilisierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1) die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu sogenannten Orientierungswerten umgestalten. Die Baulandkommission, deren Empfehlungen als Grundlage für den Gesetzentwurf dienen, hatte zudem empfohlen, die bisherigen Werte für das Maß der baulichen Nutzung zu überprüfen und an die bestehenden Lebensverhältnisse anzupassen (Empfehlungen der Baulandkommission, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/nachrichten/Handlungsempfehlungen-Baulandkommission.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 8).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Beabsichtigt die Bundesregierung eine Evaluation der neuen Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ durchzuführen (bitte begründen)?
Wie viele „Urbane Gebiete“ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang ausgewiesen (wenn möglich nach Jahr und Bundesländern aufteilen)?
Hat die Bundesregierung Rückmeldungen von Kommunen oder von den kommunalen Spitzenverbänden zur Praktikabilität und Anwendbarkeit der Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ erhalten, und wenn ja, welche Aussagen haben die Kommunen getroffen?
In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei „Urbanen Gebieten“ die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO ausgenutzt (bitte wenn möglich absolut und prozentual angeben)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die von der Einführung der Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ gewünschten Effekte bereits eingetroffen und beobachtbar sind (bitte begründeng)?
Hat nach Auffassung der Bundesregierung die geplante Änderung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 BauNVO) hin zu Orientierungswerten auch Auswirkungen auf bereits bestehende Bebauungspläne, oder ist dies lediglich auf künftige Bebauungspläne anwendbar?
Wie viele Bebauungspläne wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren bundesweit aufgestellt (bitte wenn möglich nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele gültige Bebauungspläne existieren derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass eine reine Anwendbarkeit der Orientierungswerte zum Maß der baulichen Nutzung auf künftige Bebauungspläne das Ziel der Änderung, nämlich eine erleichterte und flexiblere Nachverdichtung, aufgrund des geringen Anteils von neuen Bebauungsplänen an der Gesamtsumme der Bebauungspläne konterkariert (bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung die von der Baulandkommission empfohlene Prüfung der bisherigen Werte für das Maß der baulichen Nutzung durchgeführt, und zu welchem Ergebnis ist sie gekommen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der von der Baulandkommission angeregten Anpassung der Werte für das Maß der baulichen Nutzung an die bestehenden Lebensverhältnisse durch die Änderung von Obergrenzen hin zu Orientierungswerten Rechnung getragen wurde (bitte begründen)?
Um wie viel Prozent dürfen die Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung nach Auffassung der Bundesregierung überschritten werden?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung nach einer Änderung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung hin zu Orientierungswerten ein Bebauungsplan für ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 3 rechtlich möglich?
Teilt die Bundesregierung die Vermutung der Fragesteller, dass bei der künftigen Aufstellung von Bebauungsplänen nach Orientierungswerten die Maße der baulichen Nutzung die bisherigen Obergrenzen nicht überschreiten werden, da die Bebauungspläne rechtlich stärker angreifbar sind, und wenn nein, weshalb nicht?
Weshalb hat sich die Bundesregierung für eine Änderung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung hin zu Orientierungswerten statt für eine reine Erhöhung der Werte entschieden, welche mehr Rechtssicherheit für Bebauungspläne bedeuten würde?
Beabsichtigt die Bundesregierung wie bei der letzten Reform der BauNVO eine parallele Anpassung der TA Lärm, und wenn nein, weshalb nicht?