[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Steffi Lemke,
Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/22730 –
Umsetzung des EU-Plastikbeitrags in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Beim EU-Gipfel vom 17. bis 21. Juli 2020 haben die Staats- und
Regierungschefinnen und Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union im
Rahmen des EU-Haushalts von 2021 bis 2027 die Einführung eines nationalen
Beitrags von 80 Cent pro Kilogramm nicht recycelter Kunststoffverpackungen
als neue Eigenmittelquelle für die EU beschlossen (im Folgenden: „Beitrag“).
Der Beitrag soll ab dem 1. Januar 2021 erhoben werden. Der Beschluss des
Europäischen Rates entspricht im Wesentlichen dem Vorschlag des
ehemaligen EU-Haushaltskommissars Günther Oettinger (
https://www.welt.de/newsti
cker/news1/article176708703/Haushalt-Bericht-EU-will-mit-Verboten-und-m
ehr-Recycling-gegen-Plastikmuell-vorgehen.html).
In einem Beitrag des Infoportals Plastics Today wird zudem ein weiterer
spezifischer europäischer Gesetzestext ins Spiel gebracht (
https://www.plasticsto
day.com/legislation-regulations/eu-plastic-tax-approved-european-council).
Die Fragestellenden begrüßen den Beschluss der Staats- und Regierungschefs
und den Ansatz, finanzielle Instrumente im Bereich der Kreislaufwirtschaft
stärker zu nutzen, und plädieren dafür, bei der nationalen Umsetzung auf eine
größtmögliche Lenkungswirkung zur Vermeidung von Plastikmüll, für
recyclingfreundliches Produktdesign und zum Einsatz von Rezyklaten in neuen
Produkten zu setzen. Dabei sollten von Anfang an auch mögliche
Substitutionseffekte mit in Betrachtung einbezogen werden. Zudem ist es notwendig,
eine einheitliche Berechnungsgrundlage für outputorientierte Recyclingquoten
zu finden, wie sie in der Abfallrahmenrichtlinie vorgesehen sind.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche
Gesamtaufkommen an Verpackungsabfall in Deutschland, und wie hat sich nach
Kenntnis der Bundesregierung das Aufkommen an Verpackungsabfall in
den vergangenen 20 Jahren entwickelt (bitte jeweils nach
Verpackungsabfällen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, und
Verpackungsabfällen aus Gewerbe und Industrie aufschlüsseln)?
Zur Verbesserung der Lesbarkeit werden im Folgenden die Daten für jedes
zweite Jahr angegeben.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23141
19. Wahlperiode 06.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 6. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Tabelle 1: Entwicklung des Aufkommens an Verpackungsabfällen (1998 bis
2018)
1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018
Alle Materialien
zusammen Mio. t Mio. t Mio. t Mio. t Mio. t Mio. t Mio. t Mio. t Mio. t Mio. t Mio. t
Verpackungsabfälle gesamt 14,1 15,1 15,4 15,5 16,1 16,0 16,0 16,6 17,8 18,2 18,9
Privater
Endverbrauch 7,1 7,4 7,3 7,0 7,3 7,4 7,4 7,8 8,3 8,5 8,9
Nicht privater
Endverbrauch 7,0 7,7 8,1 8,6 8,8 8,6 8,6 8,8 9,4 9,6 9,9
a) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Kunststoffverpackungen am gesamten Verpackungsabfall, und wie hat
sich dieser Anteil nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen 20 Jahren entwickelt (bitte als Mengenanteil und absolute
Menge ausweisen sowie jeweils nach Verpackungsabfällen, die bei
privaten Endverbrauchern anfallen, und Verpackungsabfällen aus Gewerbe
und Industrie aufschlüsseln)?
Tabelle 2: Entwicklung des Anteils von Kunststoffverpackungen an den
Verpackungsabfällen insgesamt (1998 bis 2018)
1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018
% % % % % % % % % % %
Anteile
Kunststoffverpackungen ges 11,4 11,8 13,4 14,5 16,1 17,0 16,8 17,1 16,6 17,1 17,2
Anteile
Kunststoffverpackungen pE 14,1 15,6 18,9 20,6 24,6 26,1 25,8 25,7 23,8 24,0 23,8
Anteile
Kunststoffverpackungen npV 8,8 8,2 8,5 9,6 9,0 9,3 9,0 9,5 10,2 10,9 11,2
b) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Verbundverpackungen am gesamten Verpackungsabfall, und wie hat sich
dieser Anteil nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen
20 Jahren entwickelt (bitte als Mengenanteil und absolute Menge
ausweisen sowie jeweils nach Verpackungsabfällen, die bei privaten
Endverbrauchern anfallen, und Verpackungsabfällen aus Gewerbe und
Industrie aufschlüsseln)?
Tabelle 3: Entwicklung des Anteils von Verbundverpackungen an den
Verpackungsabfällen insgesamt (1998 bis 2018)
Verbundverpackungen 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018
% % % % % % % % % % %
Verbundverpackungen gesamt 4,8 4,7 4,5 3,7 3,4 3,3 3,2 3,6 3,4 3,1 3,2
Privater
Endverbrauch 8,7 8,6 8,5 7,3 6,7 6,4 6,5 7,0 6,6 5,9 6,2
Nicht privater
Endverbrauch 0,9 0,9 1,0 0,8 0,7 0,7 0,5 0,6 0,6 0,6 0,5
2. Inwieweit gelten Verbundverpackungen, in denen Kunststoffe als
Materialkomponente eingesetzt werden, wobei der Massenanteil von
Kunststoff 95 Prozent nicht überschreitet, nach Ansicht der Bundesregierung
als Kunststoffverpackung im Sinne des vom Europäischen Rat
beschlossenen Beitrags von 80 Cent pro Kilogramm nicht recycelter
Kunststoffverpackungen (bitte ausführlich begründen)?
Zum Eigenmittelsystem sind die Verhandlungen auf europäischer Ebene noch
nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass weitere Details
zur Berechnung der sogenannten „Plastikabgabe“ in der hierzu zu erlassenden
Verordnung konkret geregelt werden.
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Anteil von Kunststoffen bei Verbundverpackungen, und welche
Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Recyclingfähigkeit von
Verbundverpackungen?
Verbundverpackungen sind bislang nach § 3 Absatz 5 VerpackG definiert als
Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialarten,
von denen keine einen Masseanteil von 95 Prozent überschreitet. Nach dem
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der
Europäischen Union, der am 17. September 2020 durch den Deutschen Bundestag
beschlossen worden ist und nun im Bundesrat behandelt werden soll, sollen
Verbundverpackungen künftig nach dem Verpackungsgesetz definiert sein als
„Verpackungen, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialarten
bestehen, die nicht von Hand getrennt werden können“ (s. Plenarprotokoll 19/176,
S. 22.195 in Verbindung mit Bundestagsdrucksache 19/22612, S. 6).
Der Bundesregierung liegen keine Daten zum durchschnittlichen
Kunststoffanteil bei Verbundverpackungen vor. Die Recyclingfähigkeit ist im Einzelfall
zu ermitteln. Eine gute Grundlage dafür bietet der Mindeststandard zur
Bemessung der Recyclingfähigkeit systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
gemäß § 21 Absatz 3 VerpackG.
Generell gilt, dass in den Recyclingprozessen bei Verbundverpackungen häufig
nur ein Material hochwertig recycelt wird, sodass die anderen Materialien für
eine stoffliche Verwertung verlorengehen. Aus diesem Grund ist die
Recyclingfähigkeit bei Verbundverpackungen häufig begrenzt.
4. Welche Verwertungsverfahren für Kunststoffverpackungsabfälle gelten
nach Ansicht der Bundesregierung als Recycling im Sinne des
Beschlusses des Europäischen Rates?
Nach dem Entwurf des Eigenmittelbeschlusses bestimmt sich für die neu
vorgesehene „EU-Plastikabgabe“ der Begriff „Recycling“ u. a. nach der Richtlinie
94/62/EG, die wiederum für diesen Begriff auf die Richtlinie 2008/98/EG
verweist. Danach ist „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das
Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den
ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die
Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische
Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als
Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. Zusätzlich ist der
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 heranzuziehen.
5. Welche Menge an Kunststoffverpackungen in Deutschland gilt nach
Ansicht der Bundesregierung entsprechend dem Beschluss des
Europäischen Rates als nicht recycelt, und wie hoch ist der Anteil der nicht
recycelten Kunststoffverpackungen am gesamten jährlichen
Verpackungsaufkommen in Deutschland (bitte anhand der Daten für das letzte verfügbare
Jahr angeben, wobei angenommen werden soll, dass der Beitrag darauf
angewendet wird)?
Auf welchen Datenquellen und welcher Berechnungsmethodik beruhen
diese Annahmen?
Die Europäische Kommission hat am 20. Mai 2020 Leitlinien für die
zukünftige Berichterstattung gemäß der europäischen Verpackungsrichtlinie übermittelt.
Die Leitlinien mit den neuen Berechnungspunkten sind spätestens ab dem
Berichtsjahr 2020 verbindlich anzuwenden. Aktuell werden die Daten für das
Berichtsjahr 2019 erhoben, die bis zum 30. Juni 2021 an die Europäische
Kommission übermittelt werden müssen. Aus diesem Grund liegen noch keine
Daten entsprechend den neuen Vorgaben vor.
6. Wie hoch schätzt die Bundesregierung nach derzeitigem Kenntnisstand
und unter Annahme der Abfalldaten des letzten verfügbaren Jahres den
Gesamtbeitrag in Euro, den Deutschland entsprechend des vom
Europäischen Rat beschlossenen Beitrags in Höhe von 80 Cent pro Kilogramm
nicht recycelter Kunststoffverpackungen an die Europäische Union
überweisen muss?
Die geschätzte Höhe des deutschen Eigenmittelanteils ergibt sich aus den an
die Europäische Kommission gemeldeten Mengen des in Deutschland
angefallenen Kunststoffverpackungsabfalls und der dem Recycling zugeführten
Mengen im Jahr 2018. Ausgehend von dieser Grundlage ist für das Jahr 2021 für
Deutschland ein Beitrag in Höhe von rund 1,4 Mrd. Euro zu erwarten. Ein
fundierter Überblick wird allerdings erst verfügbar sein, wenn die Europäische
Kommission die an sie übermittelten Daten in den Mitgliedstaaten überprüft
haben wird, wozu sie in Zukunft die Befugnis haben wird.
7. Wie begründet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die geplante
Höhe des Beitrags von 80 Cent pro Kilogramm?
Die Europäische Kommission hat die Höhe des von ihr vorgeschlagenen neuen
Beitrags der Mitgliedstaaten nicht im Einzelnen begründet.
8. Inwieweit hält die Bundesregierung eine EU-weit einheitliche Definition
der Begriffe „recycelte Kunststoffverpackung“, „nicht recycelte
Kunststoffverpackung“ sowie eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die
Menge der nicht recycelten Kunststoffverpackungen zur Bestimmung der
nationalen Beiträge aus dem vom Europäischen Rat beschlossenen
Beitrag derzeit für gegeben bzw. für erforderlich (bitte ausführlich
begründen)?
Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung an solchen
einheitlichen Definitionen und Berechnungsmethoden gearbeitet, bzw. ist dies
nach Kenntnis der Bundesregierung geplant?
9. Inwieweit sind nach Ansicht der Bundesregierung die Begriffe „recycelte
Kunststoffverpackung“ bzw. „nicht recycelte Kunststoffverpackung“
heute im deutschen bzw. EU-Recht für die nationale Umsetzung des
Beitrags ausreichend definiert, und auf welche Rechtsgrundlagen bezieht
sich die Bundesregierung dabei?
10. Welche konkreten Kriterien für die Berechnung einer outputorientierten
Recyclingquote sollten nach Ansicht der Bundesregierung EU-weit
festgeschrieben werden, und inwieweit wird sich die Bundesregierung in den
laufenden Prozessen auf EU-Ebene für eine schnelle Erarbeitung EU-
weiter Standards für die Erhebung einer outputorientierten
Recyclingquote einsetzen?
Die Fragen 8 bis 10 werden auf Grund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
EU-weit gilt für Verpackungen einheitlich die Recyclingdefinition der
Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG. Diese Definition findet sich auch national im
Kreislaufwirtschaftsgesetz wieder. Die Grundlagen zur Berechnung von
recycelten Verpackungsabfällen sind im Einzelnen in Artikel 6a der
Verpackungsrichtlinie 94/62/EG definiert. Insofern bestehen bereits EU-weit rechtlich
einheitliche Definitionen und Berechnungsgrundlagen. Die „EU-Plastikabgabe“ ist
nach dem Entwurf des Europäischen Rates für den Eigenmittelbeschluss nach
diesen Vorgaben zu berechnen.
11. Plant die Bundesregierung, die Menge nicht recycelter
Plastikverpackungen im Sinne des EU-Beschlusses entsprechend eines outputorientierten
Ansatzes für Recyclingquoten zu bestimmen?
a) Wenn ja, ab wann soll das geschehen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die Vorgaben nach der Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der
Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, worunter auch die einem outputorientierten Ansatz
folgenden Regelungen zur Berechnung von recycelten Verpackungsabfällen
fallen, sind im Jahr 2020 erstmals bei der Berichterstattung an die Dienststellen
der Europäischen Union anzuwenden.
12. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Recyclingquote
für Kunststoffverpackungen 2018 in Deutschland, und wie hat sich die
Quote in den vergangenen 20 Jahren entwickelt?
In der folgenden Tabelle ist – auf der Grundlage von verfügbaren Daten der
Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH (GVM) – die Entwicklung
der Rate der werkstofflichen Verwertung in den Jahren 2000 bis 2018
dargestellt.
Tabelle 4: Entwicklung der werkstofflichen Verwertung von
Kunststoffverpackungen (2000 bis 2018)
2000 2005 2008 2010 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
% % % % % % % % % % %
Anteile
werkstoffliche
Verwertung
34,7 35,4 44,7 45,1 47,0 46,8 47,3 47,4 48,4 48,0 46,4
13. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Recyclingquote
für Verbundverpackungen 2018 in Deutschland, und wie hat sich die
Quote in den vergangenen 20 Jahren entwickelt?
Getrennt gesammelte Verbundverpackungen werden in der Regel gemeinsam
mit anderen Verpackungen aus ihrer Hauptmaterialkomponente einer
Verwertung zugeführt. Verbunde mit Metallanteilen werden aufgrund einer Trennung
mittels Magneten oder Wirbelstromabscheidern auch dann zur Verwertung den
Metallen zugeführt, wenn das Metall die Minderkomponente ist. Unter den
Verbundverpackungen gibt es nur für Flüssigkeitskartonverpackungen einen
eigenständigen Verwertungsweg. Daher gibt es nur für Flüssigkeitskartonagen einen
eigenständigen Ausweis der Verwertungsquoten (vgl. Tabelle 5). Andere
Verwertungsquoten für Verbundverpackungen liegen der Bundesregierung nicht
vor.
Tabelle 5: Entwicklung der Verwertungsquoten für
Flüssigkeitskartonverpackungen (1998 bis 2018)
1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018
% % % % % % % % % % %
Flüssigkeitskarton 65,6 61,6 63,4 62,5 66,3 67,8 72,5 71,0 75,8 76,8 75,7
14. Wie hoch liegt nach Kenntnis der Bundesregierung die Recyclingquote
von Kunststoffverpackungen gemessen am tatsächlichen Output aus den
Recyclinganlagen?
Gegenwärtig wird die Verwertungsmenge, die regelmäßig im Rahmen der
Berichterstattung an die Europäische Union ermittelt wird, als Zuführungsmenge
gemessen. Das heißt der Input der Verwertungsanlagen ist grundsätzlich der
Messpunkt. Wie in der Antwort zu Frage 5 erläutert, liegen der
Bundesregierung keine Daten für andere Mess- oder Berechnungspunkte vor.
15. Zu welchem Anteil wird nach Kenntnis der Bundesregierung der
Kunststoffbedarf für Verpackungen in Deutschland durch recyceltes Material
gedeckt (bitte nach Post-Consumer- und Post-Industrial-Quellen
aufschlüsseln)?
Bei der Herstellung von Kunststoffverpackungen wurden laut der Conversio
GmbH im Jahr 2017 9,1 Prozent Rezyklat eingesetzt (entspricht 399.000
Tonnen). Das Rezyklat setzte sich aus rund 60 Prozent Produktions- und
Verarbeitungsresten und rund 40 Prozent Post-Consumer-Abfällen zusammen. Im Jahr
2019 lag der Anteil von Rezyklat bei Kunststoffverpackungen bei 10,9 Prozent
(entspricht 474.000 Tonnen). Das Rezyklat setzte sich aus rund 46 Prozent
Produktions- und Verarbeitungsresten und rund 54 Prozent Post-Consumer-
Abfällen zusammen.
16. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das zukünftige Potenzial des
Rezyklateinsatzes bei Kunststoffverpackungen ein (bitte nach Post-
Consumer- und Post-Industrial-Quellen aufschlüsseln)?
Das Einsatzpotenzial von Rezyklaten ist davon abhängig welche
Einschränkungen der Eigenschaften der Verpackungen akzeptiert werden. In einer Studie für
die BKV GmbH beziffert die GVM die Einsatzpotenziale von
Kunststoffrezyklaten auf 51 Prozent bei großen Einschränkungen und 22 Prozent bei
moderaten Einschränkungen. Da Produktions- und Verarbeitungsmengen begrenzt
sind, würde der Anteil von Rezyklaten aus Produktions- und
Verarbeitungsabfällen (vgl. Antwort zu Frage 15) mit steigendem Recyclateinsatz entsprechend
abnehmen.
17. Wie hoch liegt nach Kenntnis der Bundesregierung die Recyclingquote
von Verbundverpackungen gemessen am tatsächlichen Output aus den
Recyclinganlagen?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zu Recycling-Outputquoten von
Verbundverpackungen vor.
18. Welche Mengen an Kunststoffverpackungsabfall wurden 2018 und 2019
jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung
Die folgenden Werte stammen aus der Studie „Aufkommen und Verwertung
von Verpackungsabfällen in Deutschland 2018“. Werte für das Jahr 2019 liegen
noch nicht vor.
a) in Deutschland deponiert (bitte Mengenanteil und tatsächliche Menge
ausweisen),
Im Jahr 2018 wurden 4.600 Tonnen oder 0,1 Prozent der in Verkehr gebrachten
Kunststoffverpackungen in Deutschland deponiert. Die hier genannten Mengen
ergeben sich aus einer Schätzung der einer mechanisch biologischen
Abfallbehandlung (MBA) zugeführten und nicht verwerteten Abfälle, die auch
Kunststoffe enthalten.
b) in Deutschland in einer Müllverbrennungsanlage oder als
Ersatzbrennstoff thermisch verwertet (bitte Mengenanteil und tatsächliche Menge
ausweisen),
Im Jahr 2018 wurden 1,7 Millionen Tonnen bzw. 52,5 Prozent der in Verkehr
gebrachten Kunststoffverpackungen energetisch verwertet.
c) in Deutschland einem mechanischen Recycling zugeführt (bitte
Mengenanteil und tatsächliche Menge ausweisen),
Im Jahr 2018 wurden 1,3 Millionen Tonnen bzw. 40,1 Prozent der in Verkehr
gebrachten Kunststoffverpackungen einer werkstofflichen Verwertung
(mechanisches Recycling) in Deutschland zugeführt.
d) in Deutschland einem chemischen Recycling zugeführt (bitte
Mengenanteil und tatsächliche Menge ausweisen),
Das chemische Recycling wird in der Studie zu den rohstofflichen
Verwertungsverfahren gezählt. Eine getrennte Ausweisung chemischer
Verwertungsverfahren findet nicht statt. Im Jahr 2018 wurden 20.800 Tonnen bzw. 0,6
Prozent der in Verkehr gebrachten Kunststoffverpackungen rohstofflichen
Verwertungsverfahren zugeführt.
e) mit dem Ziel des Recyclings exportiert (bitte Mengenanteil und
tatsächliche Menge ausweisen),
Im Jahr 2018 wurden 204.100 Tonnen bzw. 6,3 Prozent der in Verkehr
gebrachten Kunststoffverpackungen als Abfälle zur stofflichen Verwertung exportiert.
Kunststoffverpackungsabfälle aus der gelben Tonne/dem gelben Sack wurden
gemäß Daten der Mengenstromnachweise der Systeme im Jahr 2018 zu rund
90 Prozent (1.131.613 Tonnen) in Deutschland und zu rund 10 Prozent
(133.794 Tonnen) im Ausland verwertet. Dabei erfolgte der Export von diesen
Verpackungsabfällen überwiegend in EU-Mitgliedstaaten (127.304 Tonnen)
und zum Zweck der werkstofflichen Verwertung. 0,51 Prozent (6.490 Tonnen)
der Kunststoffverpackungsabfälle aus dem gelben Sack/der gelben Tonne
verließ 2018 die EU; 0,46 Prozent in Drittstaaten außer Schweiz, 0,05 Prozent in
die Schweiz (Quelle: Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)).
f) mit dem Ziel einer Deponierung exportiert (bitte Mengenanteil und
tatsächliche Menge ausweisen),
Im Jahr 2018 wurden keine Verpackungsabfälle mit dem Ziel einer
Deponierung aus Deutschland exportiert.
g) mit dem Ziel der Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage oder
als Ersatzbrennstoffe exportiert (bitte Mengenanteil und tatsächliche
Menge ausweisen)?
Im Jahr 2018 wurden keine Verpackungsabfälle aus Deutschland mit dem Ziel
einer Müllverbrennung oder als Ersatzbrennstoffe exportiert.
19. Wie hoch waren 2018 und 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils die Mengenverluste beim Recycling von Kunststoffverpackungen
in Deutschland, und welcher Verwertung werden nach Kenntnis der
Bundesregierung Kunststofffraktionen zugeführt, die im
Recyclingverfahren aussortiert werden?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben zu Mengenverlusten beim
Recycling von Kunststoffverpackungen für die Jahre 2018 und 2019 vor. Die im
Recyclingverfahren aussortierten Mengen werden in der Regel energetisch
verwertet.
20. Welche Mengen an Verbundverpackungsabfall wurden 2018 und 2019
jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung
Wie in der Antwort zu Frage 13 erläutert, existiert lediglich für
Flüssigkeitskartonverpackungen ein eigenständiger Verwertungsweg und somit
Verwertungsquoten. Im Folgenden sind daher die Verwertungszuführungsquoten von
Flüssigkeitskartonagen dargestellt. Andere Verwertungszuführungsquoten für
Verbundverpackungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
a) in Deutschland deponiert (bitte Mengenanteil und tatsächliche Menge
ausweisen),
Im Jahr 2018 wurden 300 Tonnen oder 0,1 Prozent der in Verkehr gebrachten
Flüssigkeitskartonagen in Deutschland deponiert. Die hier genannten Mengen
sind eine Schätzung basierend auf der in der Antwort zu Frage 18a formulierten
Annahme.
b) in Deutschland in einer Müllverbrennungsanlage oder als
Ersatzbrennstoff thermisch verwertet (bitte Mengenanteil und tatsächliche Menge
ausweisen),
Im Jahr 2018 wurden 40.800 Tonnen bzw. 23,9 Prozent der in Verkehr
gebrachten Flüssigkeitskartonagen energetisch verwertet.
c) in Deutschland einem mechanischen Recycling zugeführt (bitte
Mengenanteil und tatsächliche Menge ausweisen),
Im Jahr 2018 wurden 122.800 Tonnen bzw. 72,0 Prozent der in Verkehr
gebrachten Flüssigkeitskartonagen einer werkstofflichen Verwertung
(mechanisches Recycling) in Deutschland zugeführt.
d) in Deutschland einem chemischen Recycling zugeführt (bitte
Mengenanteil und tatsächliche Menge ausweisen),
Das chemische Recycling wird in der Studie zu den rohstofflichen
Verwertungsverfahren gezählt. Es wurden keine Flüssigkeitskartonagen rohstofflichen
Verwertungsverfahren zugeführt.
e) mit dem Ziel des Recyclings exportiert (bitte Mengenanteil und
tatsächliche Menge ausweisen),
Im Jahr 2018 wurden 6.200 Tonnen bzw. 3,7 Prozent der in Verkehr gebrachten
Flüssigkeitskartonagen zur stofflichen Verwertung exportiert.
f) mit dem Ziel einer Deponierung exportiert (bitte Mengenanteil und
tatsächliche Menge ausweisen),
Im Jahr 2018 wurden keine Verpackungsabfälle mit dem Ziel einer
Deponierung exportiert.
g) mit dem Ziel der Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage oder
als Ersatzbrennstoffe exportiert (bitte Mengenanteil und tatsächliche
Menge ausweisen)?
Im Jahr 2018 wurden keine Verpackungsabfälle mit dem Ziel einer
Müllverbrennung oder als Ersatzbrennstoffe exportiert.
21. Wie hoch waren 2018 und 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils die Mengenverluste beim Recycling von Verbundverpackungen
in Deutschland, und welcher Verwertung werden nach Kenntnis der
Bundesregierung Stofffraktionen zugeführt, die im Recyclingverfahren
aussortiert werden?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zu Mengenverlusten beim Recycling
von Verbundverpackungen in Deutschland vor. Die im Recyclingprozess
anfallenden Reststoffe werden in der Regel energetisch verwertet.
22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob auf EU-Ebene
die Erarbeitung und Verabschiedung einer gesetzlichen
Regelungsgrundlage zur Konkretisierung und Vereinheitlichung des nationalen Beitrags
geplant ist, und inwieweit ist eine einheitliche europäische
Regelungsgrundlage nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich?
Nach Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) erlässt der Rat den Eigenmittelbeschluss, in dem die Eigenmittel der
Union zur Finanzierung des EU-Haushaltes festgelegt werden. In Artikel 311
AEUV ist bereits vorgesehen, dass damit zugleich neue Kategorien von
Eigenmitteln eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft werden können.
Zusammen mit den noch in der Verhandlung befindlichen
Durchführungsbestimmungen stellt dies eine einheitliche europäische Regelung dar, in der die
nationalen Beiträge konkretisiert und vereinheitlicht werden.
23. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden,
dass dem Wortlaut des EU-Beschlusses grundsätzlich entsprochen wird,
wenn Deutschland für jedes Kilo nicht recycelter Plastikverpackungen
80 Cent aus dem Staatshaushalt an die EU überweist, ohne dass es zu
einer Beteiligung von Herstellern, Inverkehrbringern und/oder
Verbrauchern kommt?
Der Beschluss des Europäischen Rates sieht mit der Einführung einer „EU-
Plastikabgabe“ eine neue Eigenmittelkategorie zur Finanzierung des EU-
Haushaltes vor. Diese sogenannte „Plastikabgabe“ ist eine Methode zur Berechnung
der Beiträge zum EU-Haushalt, sie stellt aber keine Steuer dar. Sie wird in
Zukunft teilweise die Beiträge auf Basis des Bruttonationaleinkommens
(sogenannte BNE-Eigenmittel) ersetzen, welche ebenfalls aus Mitteln des
Bundeshaushalts gedeckt werden.
24. Welche ökologische Lenkungswirkung beabsichtigt die Bundesregierung
durch die nationale Umsetzung eines Beitrags von 80 Cent pro
Kilogramm nicht recycelter Kunststoffverpackung insbesondere in Hinblick
auf
a) die Vermeidung von Verpackungsabfällen,
b) die ressourcenarme Verpackungsgestaltung,
c) ein recyclingfreundliches Produktdesign,
d) den Einsatz von Rezyklaten in Kunststoffverpackungen?
25. Plant die Bundesregierung die Beteiligung von Herstellern,
Inverkehrbringern und/oder Verbrauchern an der Finanzierung des Beitrags, und
wenn ja, inwieweit?
26. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um durch
Abgabenbelastungen hervorgerufene Substitutionseffekte in Richtung anderer
Verpackungsmaterialien wie Verbundverpackungen zu vermeiden, und wenn
ja, inwieweit?
27. Sollte das Inverkehrbringen von recyclingfreundlichen Verpackungen
nach Ansicht der Bundesregierung im Rahmen der nationalen
Umsetzung des Beitrags adressiert werden, und wenn ja, inwieweit?
28. Sollte der Einsatz von Kunststoffrezyklaten in Kunststoffverpackungen
nach Ansicht der Bundesregierung im Rahmen der nationalen
Umsetzung des Beitrags adressiert werden, und wenn ja, inwieweit?
29. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung, soweit sie die
Umsetzung der in den Fragen 25 bis 28 erfragten Aspekte plant, und plant die
Bundesregierung insbesondere eine Umsetzung ab dem 1. Januar 2021?
Die Fragen 24 bis 29 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Derzeit liegt der Entwurf des Eigenmittelbeschlusses vor, der die Einführung
einer „EU-Plastikabgabe“ vorsieht. In den kommenden Wochen wird daher
zunächst der Fortgang der Verhandlungen auf europäischer Ebene und das
Inkrafttreten der maßgeblichen europäischen Rechtsakte abzuwarten sein.
Insofern ein Beschluss in Kraft tritt, der entsprechend des aktuellen Entwurfs
die Einführung einer neuen Eigenmittelkategorie „Plastikabgabe“ ab dem
1. Januar 2021 vorsieht, wird Deutschland seiner Rechtsverpflichtung zur
Zahlung dieses Eigenmittels – wie auch zur Zahlung der übrigen Eigenmittel –
nachkommen.
30. Inwieweit sollte nach Ansicht der Bundesregierung im Einsatzbereich
von Verpackungen eine Definition von Kunststoffrezyklaten als Post-
Consumer-Rezyklate (PCR) gelten, und inwieweit plant die
Bundesregierung eine entsprechende gesetzliche Vorgabe?
31. Sollten aus Sicht der Bundesregierung solche PCR im Vergleich zu Post-
Industrial-Rezyklaten (PIR) besonders gefördert werden?
a) Wenn ja, welche konkreten Instrumente zieht die Bundesregierung
hierfür in Betracht?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 30 und 31 werden auf Grund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Den Einsatz von sogenannten Post-Consumer-Rezyklaten zu fördern, ist ein
wichtiges Anliegen sowohl der Europäischen Kommission als auch der
Bundesregierung. Das Bundesumweltministerium hat die bereits ergriffenen
und geplanten Maßnahmen in einem 5-Punkte-Plan für weniger Plastik und
mehr Recycling erläutert (
https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Downlo
ad_PDF/Abfallwirtschaft/5_punkte_plan_plastik_181123_bf.pdf).
Das Verpackungsgesetz fördert den Einsatz von Rezyklaten aus
Verpackungsabfällen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, zunächst mittelbar durch
die anspruchsvollen Recyclingquoten. Darüber hinaus werden
Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz durch § 21 des Verpackungsgesetzes gefördert. Diese
Regelung verpflichtet die dualen Systeme, die Recyclingfähigkeit von
Verpackungen sowie den Rezyklateinsatz bei den Lizenzentgelten zu
berücksichtigen. Die Regelung des § 21 des Verpackungsgesetzes ist jedoch drei Jahre nach
Inkrafttreten zu evaluieren und gegebenenfalls weiterzuentwickeln. Hierzu hat
das Umweltbundesamt bereits ein Forschungsvorhaben auf den Weg gebracht.
32. Was versteht die Bundesregierung unter dem Mechanismus, der laut
Beschluss des Europäischen Rates eine übermäßig regressive Wirkung auf
die nationalen Beiträge vermeiden soll?
33. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung der Mechanismus
ausgestaltet werden, der laut Beschluss des Europäischen Rates eine
übermäßig regressive Wirkung auf die nationalen Beiträge vermeiden soll?
Falls der Bundesregierung hierzu noch keine Kenntnisse vorliegen,
welche Institutionen der Europäischen Union sind damit beauftragt, diesen
Mechanismus zu entwerfen, und bis wann soll der Mechanismus
zwischen den Mitgliedstaaten der europäischen Union abgestimmt sein?
Die Fragen 32 und 33 werden auf Grund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Der Mechanismus soll verhindern, dass einzelne Mitgliedstaaten durch den
neuen Finanzierungsmix des EU-Haushalts deutlich mehr Beiträge zahlen
müssen als dies ohne die Plastikabgabe der Fall gewesen wäre. Mitgliedstaaten, die
2017 ein Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) unterhalb des EU-
Durchschnitts hatten, erhalten einen Rabatt. Dieser berechnet sich gemäß dem
aktuellen Verhandlungsstand durch die Multiplikation von 3,8 kg nicht-recycelter
Kunststoffverpackungen mit der jeweiligen Einwohnerzahl aus dem Jahr 2017
und dem Abrufsatz von 0,8 Euro pro kg. Hierbei entspricht 3,8 kg einem
Fünftel der pro Kopf im EU-27-Durchschnitt nicht-recycelten
Kunststoffverpackungen.
Hinsichtlich der finalen Ausgestaltung sind jedoch die Ergebnisse der
Verhandlungen auf europäischer Ebene abzuwarten.
34. Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass die
Einnahmen aus dem Beitrag im EU-Budget vollständig oder teilweise für
die Förderung der Kreislaufwirtschaft eingesetzt werden?
a) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft sollten nach Ansicht der Bundesregierung aus dem
EU-Budget gefördert werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 34 bis 34b werden gemeinsam beantwortet.
Die auf Basis der „Plastikabgabe“ ermittelten nationalen Beiträge dienen als
Eigenmittel im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips ohne Zweckbindung der
allgemeinen Finanzierung des EU-Haushalts. Sie entlasten die Mitgliedstaaten
bei der Aufbringung der übrigen Beiträge. Die Bundesregierung setzt sich
insgesamt dafür ein, dass Haushaltsmittel der EU u. a. für die Umsetzung des
„European Green Deal“ und somit auch die Kreislaufwirtschaft herangezogen
werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]