[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Corinna
Rüffer, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/22752 –
Umsetzung einer barrierefreien Gesundheitsversorgung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch das sogenannte Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde im Mai
2019 in § 75 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die
Verpflichtung für die Kassenärztlichen Vereinigungen eingeführt, „die
Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die
Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten
von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit)“ zu
informieren. Die Beauftragten von Bund und Ländern stellten hingegen im August
2020 in einer gemeinsamen Erklärung fest, dass die Kassenärztlichen
Vereinigungen dieser Verpflichtung bislang „nicht in angemessener Weise“
nachkommen („Kassenärztliche Vereinigungen kommen ihrem
Sicherstellungsauftrag zur barrierefreien vertragsärztlichen Versorgung nicht nach“, Erklärung
der Beauftragten von Bund und Ländern für Menschen mit Behinderungen,
7. August 2020). Trotz der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung habe sich
wenig getan. Zwar gäbe es inzwischen auf den Seiten der Kassenärztlichen
Vereinigungen (KV) Recherchemöglichkeiten für barrierefreie Arztpraxen.
Diese seien aber unzulänglich, böten keine „echte und verlässliche
Informationsmöglichkeit“, seien schwer auffindbar, nur bedingt zugänglich und von
Menschen mit Behinderungen „kaum nutzbar“ (ebd.).
Darüber hinaus kritisierten die Beauftragten den Umsetzungsprozess. Unter
anderem seien die Erhebungen zur Barrierefreiheit nur freiwillig, beruhten auf
Selbstauskünften und würden nicht von qualifizierten Stellen überprüft. Der
Kriterienkatalog für die Barrierefreiheit von Arztpraxen sei unvollständig,
undifferenziert und teilweise widersprüchlich. Bei bestehenden Praxen und auch
bei Praxisverkäufen spiele Barrierefreiheit derzeit keine Rolle. Nur bei
Neubauten von Arztpraxen sei zumindest die bauliche Barrierefreiheit
vorgeschrieben. Besonders im ländlichen Raum verschärfe dieser Zustand Mängel
in der Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderungen sowie für
anderweitig mobilitätseingeschränkte Menschen (ebd.).
Die Beauftragten forderten in ihrer Erklärung auch die Bundesregierung und
namentlich den Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn auf, die
Umsetzung insbesondere der gesetzlichen Regelung nach § 75 Absatz 1a SGB V zu
beaufsichtigen und wo nötig mit gesetzlichen Bestimmungen oder Aufsichts-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23214
19. Wahlperiode 08.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. Oktober
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
maßnahmen nachzusteuern. Außerdem werden Anreize in den
Vergütungssystemen gefordert, um eine bessere Honorierung barrierefreier Angebote und
eine Kürzung bei einer nichtbarrierefreien Versorgung zu erreichen (ebd.).
Auch die Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/21310, S. 4 bestätigt nach Auffassung der Fragesteller, dass die gesetzliche
Verpflichtung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen bislang nur
unzureichend umgesetzt wurde.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion betreffend „Barrierefreiheit im Gesundheitswesen“ auf
Bundestagsdrucksache 19/21310 dargelegt, ist es ein wesentliches Ziel der
Bundesregierung, Menschen mit Behinderungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben
zu ermöglichen und ihre Teilhabe in allen Bereichen des Lebens zu
gewährleisten. Hierzu gehört auch die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz
(TSVG) erfolgte Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen, im Internet
auch über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderung zur
Versorgung zu informieren. Es ist Aufgabe insbesondere der für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, als
Aufsichtsbehörden über die Kassenärztlichen Vereinigungen die Umsetzung der
gesetzlichen Regelung nach § 75 Absatz 1a SGB V zu beaufsichtigen und bei
entsprechendem Bedarf aufsichtsrechtlich tätig zu werden.
1. Was versteht die Bundesregierung konkret unter barrierefreien
Arztpraxen?
Im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) ist in § 4 Barrierefreiheit wie folgt
beschrieben: „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel,
technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische
und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie
andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in
der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich
ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die
Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“
Dies gilt auch für Arztpraxen.
2. a) Welche Vorgaben zur einheitlichen Definition der Barrierefreiheit
von Angeboten der Gesundheitsversorgung existieren nach Kenntnis
der Bundesregierung?
Wenn keine existieren, in welcher Form wird die Bundesregierung
auf derartige einheitliche Vorgaben hinwirken?
Wenn ja, durch wen wurden diese erarbeitet?
b) Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der fragestellenden
Fraktion, diese Vorgaben nach Bedarfen, die sich aus
unterschiedlichen Beeinträchtigungen (zum Beispiel Mobilitäts-, Sinnes-,
psychische oder kognitive Beeinträchtigungen) ergeben, zu differenzieren?
Wenn ja, wird die Bundesregierung hierzu eine gesetzliche oder
anderweitige rechtliche Regelung auf den Weg bringen oder auf eine
solche hinwirken?
Die Fragen 2a und 2b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Unter den Begriff „Angebote der Gesundheitsversorgung“ lassen sich
unterschiedlichste Dienste, Dienstleistungen und Angebote fassen. Richtschnur für
„Barrierefreiheit“ dieser Angebote ist die in § 4 BGG enthaltene allgemeine
Beschreibung (s. Antwort zu Frage 1).
Differenzierungen nach Bedarfen richten sich nach den Zielsetzungen der
jeweiligen Gesundheitsangebote und lassen sich auch aufgrund unterschiedlicher
Zuständigkeiten in Bund, Ländern und Kommunen nicht vereinheitlichen.
Im Hinblick auf barrierefreie Arztpraxen hat die Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion betreffend „Barrierefreiheit im
Gesundheitswesen“ ausführlich Stellung genommen und auf differenzierte
Informationen u. a. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie auf diverse Portale zur Information
über barrierefreie Arztpraxen hingewiesen. Auf die entsprechenden Antworten
auf Bundestagsdrucksache 19/21310 wird versiesen.
3. Wie hoch ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
für die Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassenen barrierefreien
hausärztlichen Praxen (bitte nach KVs sowie nach vollständig und
teilweise barrierefrei aufschlüsseln), und welche Definition von
Barrierefreiheit liegt nach Kenntnis der Bundesregierung dieser Zählung zugrunde?
4. Wie hoch ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
für die Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassenen barrierefreien
fachärztlichen Praxen (bitte nach Arztgruppen, KVs sowie nach
vollständig und teilweise barrierefrei aufschlüsseln), und welche Definition von
Barrierefreiheit liegt nach Kenntnis der Bundesregierung dieser Zählung
zugrunde?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Mitteilung der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist die
Datenquelle zur Barrierefreiheit in Arztpraxen auf der Bundesebene das von ihr
geführte Bundesarztregister (BAR), das durch regelmäßige Datenlieferungen der
Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) auf Landesebene befüllt und gepflegt
wird. Für Statistiken zur Erfassung von Barrierefreiheit würde in der
Grundgesamtheit als Praxis jeder Standort (Leistungsort) gezählt. Diese Zahl sei
höher als die Zahl der Praxen als Wirtschaftseinheiten, da etwa Zweigpraxen und
überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften nicht mit dem Hauptstandort
zusammengefasst würden.
Die Erfassung von Merkmalen zur Barrierefreiheit sei im BAR derzeit noch im
Aufbau. Zum jetzigen Zeitpunkt würden in ca. zwei Dritteln der KVen die
notwendige technische und prozessuale Infrastruktur zur Meldung der
Barrierefreiheits-Merkmale bestehen. Die Merkmale würden in der Übergangsphase daher
aktuell in drei verschiedenen Systematiken erhoben: Die neue
bundeseinheitliche Systematik, eine alte bundeseinheitliche Systematik und eine alte, nicht
bundeseinheitliche Systematik. Zur besseren Vergleichbarkeit würden KVen,
deren Daten zum Stichtag noch in der alten, nicht bundeseinheitlichen
Systematik vorlagen, aus der Untersuchung ausgeschlossen. Dadurch sei nur für eine
Minderheit der KVen belastbares Datenmaterial verfügbar.
Da die Datenerfassung und Lieferung noch ein neuer Prozess sei, sei es auch
denkbar, dass auch in den KVen, in denen Daten gemeldet werden, nicht alle
Praxen mit allen Merkmalen erfasst sind. Die nachstehenden Werte zu Praxen
mit Merkmalen von Barrierefreiheit seien daher als Untergrenze zu verstehen.
Die KBV hat folgende Übersicht zur Verfügung gestellt:
Kassenärztliche
Vereinigung Hausärztliche Praxen
Zugang uneingeschränkt
barrierefrei
Zugang mindestens begrenzt
barrierefrei
Hamburg 22,4 % 44,2 %
Westfalen-Lippe 21,5 % 21,5 %
Rheinland-Pfalz 15,9 % 20,1 %
Saarland 22,2 % 22,2 %
Brandenburg 46,2 % 46,2 %
Thüringen 23,1 % 23,1 %
Sachsen 33,6 % 33,6 %
Gesamt 26,4 % 28,6 %
Kassenärztliche
Vereinigung Fachärztliche Praxen
Zugang uneingeschränkt
barrierefrei
Zugang mindestens begrenzt
barrierefrei
Hamburg 15,4 % 27,7 %
Westfalen-Lippe 20,6 % 20,6 %
Rheinland-Pfalz 16,3 % 19,1 %
Saarland 23,6 % 23,6 %
Brandenburg 53,6 % 53,6 %
Thüringen 25,8 % 25,8 %
Sachsen 39,1 % 39,1 %
Gesamt 26,1 % 28,3 %
(Quelle: Bundesarztregister; Stichtag 31.12.2019)
Hinsichtlich der Definition von Barrierefreiheit gilt nach Mitteilung der KBV
folgendes: Die Kategorien „Zugang uneingeschränkt barrierefrei“ und „Zugang
mindestens begrenzt barrierefrei“ umfassen folgende Codes aus den
verwendeten Systematiken: Danach bedeutet „Zugang uneingeschränkt barrierefrei“
mindestens einer der Codes „Praxisräume uneingeschränkt barrierefrei zugänglich“
oder „Stufenloser Eingang/Zugang“. „Zugang mindestens begrenzt
barrierefrei“ bedeutet mindestens einer der Codes „Praxisräume uneingeschränkt
barrierefrei zugänglich“ oder „Stufenloser Eingang/Zugang“ oder „Praxisräume
weitgehend barrierefrei zugänglich“ oder „Praxisräume für gehbehinderte
Patienten zugänglich“.
Hinsichtlich der inhaltlichen Definitionen der einzelnen Codes gilt folgendes:
Praxisräume uneingeschränkt barrierefrei zugänglich (neue
bundeseinheitliche Systematik)
Alle genannten Merkmale müssen zutreffen:
– Ebenerdiger Zugang (Schwellenhöhe max. 3 cm bzw. Rampen mit max.
6 Prozent Steigung) und/oder rollstuhlgerechter Aufzug (Türbreite mind. 90
cm, Tiefe mind. 140 cm; Fahrstuhlkabine mindestens 110 cm x 140 cm)
– Türbreite der Eingangs- und Innenraumtüren mindestens 90 cm
– Bewegungsflächen (zusammenhängende unverstellbare Bodenfläche) in den
Räumen mindestens 150 x 150 cm
Stufenloser Eingang / Zugang (alte bundeseinheitliche Systematik)
Türbreite 90 cm
Türhöhe 205 cm
Türdrückerhöhe 85 cm
Bewegungsfläche 150 x 150 cm
Rampen mit max. Steigerung von 6 Prozent
Türschwellen max. 2 cm
Praxisräume weitgehend barrierefrei zugänglich (neue bundeseinheitliche
Systematik)
Alle genannten Merkmale müssen zutreffen:
– Weitgehend ebenerdiger Zugang (max. eine Stufe bzw. Rampen mit max.
20 Prozent Steigung) und/oder Aufzug (Türbreite mind. 70 cm,
Fahrstuhlkabine mind. 70 cm x 90 cm)
– Türbreite der Eingangs- und Innenraumtüren mindestens 80 cm
– Bewegungsflächen (zusammenhängende unverstellbare Bodenfläche) in den
Räumen mindestens 110 x 110 cm
Praxisräume für gehbehinderte Patienten zugänglich (neue
bundeseinheitliche Systematik)
Alle genannten Merkmale müssen zutreffen:
– Zugang mit max. drei aufeinander folgenden Stufen (Höhe der Stufen je
max. 15 cm)
– Handläufe/Geländer vorhanden
– Sitzgelegenheiten in Anmelde- und Wartezonen
5. Wie hoch ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
barrierefreien Apotheken?
Daten zum Anteil barrierefreier Apotheken liegen der Bundesregierung nicht
vor.
6. Wie hoch ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern mit einer
barrierefreien Praxis (bitte nach Berufsgruppe aufschlüsseln)?
Daten zum Anteil barrierefreier Heilmittelpraxen liegen der Bundesregierung
nicht vor. Im Rahmen des TSVG wurde der GKV-Spitzenverband in § 124
Absatz 2 Satz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ermächtigt, eine
Liste über die zugelassenen Leistungserbringer mit den maßgeblichen, auf die
Praxis bezogenen Daten des jeweiligen Leistungserbringers zu veröffentlichen.
Dadurch soll den Versicherten eine zielgerichtete Suche nach einer geeigneten
Praxis ermöglicht werden. Welche Daten in der Liste veröffentlicht werden, ist
zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen
Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene in ihren Verträgen nach § 125
SGB V zu vereinbaren. Die Vertragspartner können dabei auch Daten zur
Barrierefreiheit von Praxen aufnehmen. Zudem wurde den jeweiligen
Vertragspartnern mit § 125 Absatz 4 SGB V vorgegeben, eine gemeinsame Empfehlung zur
Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abzugeben. Die Verhandlungen über
die Verträge nach § 125 SGB V sind derzeit im Gange.
7. Wie hoch ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Plankrankenhäusern, die vollumfänglich barrierefrei sind?
Barrierefreiheit in Krankenhäusern ist eine wesentliche Voraussetzung für eine
angemessene stationäre Behandlung behinderter Menschen. Die Herstellung
der Barrierefreiheit ist eine Frage der Krankenhausorganisation, für die in
Deutschland die Länder zuständig sind. Entsprechend verpflichten die
Krankenhausgesetze mehrerer Länder die Krankenhäuser ausdrücklich, die
besonderen Belange behinderter Patientinnen und Patienten mit ihrem besonderen
Bedürfnis nach Fortführung eines selbstbestimmten Lebens zu berücksichtigen
und entsprechende Behandlungskonzepte zu erarbeiten. Für Investitionen in
Barrierefreiheit können die Krankenhäuser Investitionsfördermittel der Länder
erhalten. Aus Mitteln des Krankenhauszukunftsfonds können nach dem
Inkrafttreten des Krankenhauszukunftsgesetzes auch Vorhaben zur Anpassung der
Notaufnahmen von Krankenhäusern an den Stand der Technik gefördert
werden, wozu auch die Herstellung von Barrierefreiheit gehört. Gesonderte
Informationen über den Anteil vollumfänglich barrierefreier Plankrankenhäuser
liegen der Bundesregierung nicht vor.
8. Hat die Bundesregierung bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
darauf hingewirkt, dass die Informationen der Kassenärztlichen
Vereinigungen zur Barrierefreiheit von Arztpraxen in einheitlicher Form
veröffentlicht werden und hierbei auch die Zugänglichkeit und
Verständlichkeit der Informationen sichergestellt ist?
Wenn nein, auf welche Weise wird die Bundesregierung sicherstellen,
dass diese Informationen zumindest künftig einheitlich, verständlich und
leicht zugänglich sind?
Nach § 75 Absatz 1a Satz 2 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen
(KVen) die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich
auch über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur
Versorgung (Barrierefreiheit) zu informieren. Nähere Regelungen zur
konkreten Umsetzung dieser Regelung enthält das Gesetz nicht. Auch eine die
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verpflichtende gesetzliche Vorgabe,
eine Richtlinie aufzustellen, besteht nicht. Es ist also Aufgabe der KVen, die
bundesweit einheitliche Information über die Zugangsmöglichkeiten von
Menschen mit Behinderungen zur Versorgung sicherzustellen.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat sich gleichwohl bereits im
November des vergangenen Jahres an die KBV gewandt und um Stellungnahme zum
Stand der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung durch die KVen gebeten.
Die KBV hat daraufhin mitgeteilt, dass sie gemeinsam mit den KVen noch im
Jahr 2019 Hinweise und weitergehende Informationen zur bundeseinheitlichen
Veröffentlichung von Informationen zur Barrierefreiheit von Arztpraxen
erarbeitet hat. Auf der Grundlage dieser Hinweise wurde Anlage 37 des
Schlüsselverzeichnisses zum Bundesarztregister-Datensatz entsprechend zum 1. Januar
2020 angepasst.
Nach Mitteilung der KBV werden die Landesarztregister der KVen um
Merkmale der Barrierefreiheit ergänzt. Dieser Prozess ist noch nicht flächendeckend
abgeschlossen. Das Bundesarztregister, in dem alle an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten verzeichnet sind, sieht Datenfelder für den Eintrag
entsprechender Merkmale vor, die als entsprechende Vorlage dienen. Für
Neuzulassungen werden diese Informationen in der Regel mit der Niederlassung
erhoben. Für Bestandspraxen gehen die KVen dazu über, in online-Arztportalen
diese Information zu erheben und dann in das Landesarztregister aufzunehmen.
9. Trifft es zu, dass die Kennzeichnung als barrierefrei bislang auf
Selbsteinschätzungen der jeweiligen Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber
beruht?
10. Wird die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung auf den Weg
bringen, um eine regelmäßige Überprüfung der Barrierefreiheit von
Leistungserbringern durch unabhängige und hierzu qualifizierte Stellen
vorzuschreiben?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie § 4 BGG zeigt, umfasst der Begriff der Barrierefreiheit eine Fülle
verschiedener Aspekte, die unter einem einzigen „Siegel“ kaum zu erfassen sind.
Daher gibt es keine allumfassende „Kennzeichnung“. Vielmehr geben die
Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber in der Regel an, welche Kriterien der
Barrierefreiheit für ihre Einrichtungen erfüllt sind. Es liegt im Interesse der
Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, gegenüber ihren Patientinnen und Patienten
wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Eine wie auch immer geartete
gesetzlich angeordnete „regelmäßige Überprüfung“ der Barrierefreiheit von
Leistungserbringern hält die Bundesregierung angesichts des dynamischen
Prozesses weder für praktikabel noch für mit angemessenem bürokratischem
Aufwand umsetzbar.
11. Wird die Bundesregierung eine rechtliche Regelung auf den Weg
bringen, um die Berücksichtigung des Kriteriums der Barrierefreiheit von
Praxen im Rahmen des vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen
Zulassungsverfahrens sicherzustellen, und wenn ja, welche verschiedenen
Kriterien der Barrierefreiheit werden darin beachtet?
12. Strebt die Bundesregierung eine rechtliche Regelung an, um die
Barrierefreiheit auch in Bestandspraxen sicherzustellen, in denen aktuell keine
baurechtlichen Genehmigungen notwendig sind?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen und
vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgt durch die jeweiligen Zulassungsausschüsse, die von
den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) bzw. Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen (KZVen) und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den
Ersatzkassen für den Bezirk jeder KV/KZV oder für Teile dieses Bezirks
errichtet werden. Die Zulassungsentscheidungen erfolgen auf der Grundlage von
Bedarfsplänen, die von den KVen/KZVen im Einvernehmen den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom
Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Bedarfsplanungs-Richtlinie auf
Landesebene aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen sind. Der Bedarfsplan
ist der Landesaufsichtbehörde vorzulegen, die ihn innerhalb einer Frist von
zwei Monaten beanstanden kann.
Die Barrierefreiheit in Arztpraxen ist bereits an diversen Stellen in der
Bedarfsplanung verankert. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 12 der in der
Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Kleinen Anfrage Bezug genommen. Bei
der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in Planungsbereichen, für die
Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, hat der Zulassungsausschuss zudem
nach § 103 Absatz 5 Satz 5 Nummer 8 SGB V die Belange von Menschen mit
Behinderungen beim Zugang zur Versorgung zu berücksichtigen. Vor diesem
Hintergrund ist derzeit nicht beabsichtigt, zusätzliche rechtliche Regelungen
zur Berücksichtigung des Kriteriums der Barrierefreiheit von Praxen im
Rahmen des vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Zulassungsverfahrens
vorzusehen.
13. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Förderung von
barrierefreier Kommunikation in Gesundheitseinrichtungen ergriffen?
Soweit es sich bei einer Gesundheitseinrichtung um eine öffentliche Stelle des
Bundes handelt, gelten die Vorgaben nach § 12 ff des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
(BITV 2.0) zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Apps. Hierunter fällt
auch, dass die öffentlichen Stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihrer
Website veröffentlichen und dabei für die Bürgerinnen und Bürger die
Möglichkeit zur barrierefreien Kontaktaufnahme (feed-back) anbieten muss.
14. In welchem Umfang ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Vermittlung von Fähigkeiten zur barrierefreien Kommunikation derzeit in der
Aus- und Weiterbildung von Gesundheitsberufen verpflichtend
verankert?
Die Vermittlung von Fähigkeiten zur barrierefreien Kommunikation ist in den
Berufsgesetzen und -verordnungen, die die Ausbildung der Gesundheitsberufe
regeln, verankert.
So ist nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) Ziel der ärztlichen
Ausbildung der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete
Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Ausübung des
ärztlichen Berufs, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die
ärztliche Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung
der Bevölkerung erforderlich sind. Dies umfasst auch die Fähigkeit zur auf den
jeweiligen Patienten oder auf die jeweilige Patientin ausgerichteten
Kommunikation. Die konkrete Ausgestaltung der ärztlichen Ausbildung obliegt den
Universitäten. Mit dem Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin
(NKLM), der im Rahmen der geltenden Approbationsordnung fakultativ für die
Fakultäten ist, steht den Universitäten für die Ausgestaltung der ärztlichen
Ausbildung ein Mustercurriculum zu Verfügung. Der NKLM enthält mit Kapitel
14c ein eigenes Kapitel zur ärztlichen Gesprächsführung, in dem die
Vermittlung der für den Umgang mit den unterschiedlichsten Gesprächssituationen
erforderlichen Kompetenzen als Lernziele beschrieben sind. Als Beispiele für die
Vermittlung von Fähigkeiten zur barrierefreien Kommunikation sind die
Wahrnehmung, das Einnehmen und Respektieren der Patientenperspektive (Ziffer
14c.2.1.3 ), das Anpassen an das Sprachverständnis von Patientinnen und
Patienten (Ziffer 14c.5.1.1) oder der den besonderen Anforderungen entsprechende
Umgang mit Patientinnen und Patienten, deren Wahrnehmungs- und
Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt oder gestört ist, (Ziffer 14c.5.4), zu nennen. Mit
dem von den Gesundheits- und Wissenschaftsministerinnen und -ministern von
Bund und Ländern beschlossenen „Masterplan Medizinstudium 2020“ wurde
vereinbart, dass der NKLM weiterentwickelt und der weiterentwickelte NKLM
verbindlicher Bestandteil der ÄApprO wird (Maßnahmen 1 und 4 des
Masterplan Medizinstudium 2020). Damit sollen auch die Lernziele des NKLM zum
Thema barrierefreie Kommunikation künftig verbindliche Bestandteile des
Medizinstudiums werden.
Bei der Ausbildung in den nichtärztlichen Heilberufen sehen beispielsweise das
Hebammengesetz und die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
sowie das Pflegeberufegesetz und die Pflegeberufe-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung vor, dass im Rahmen des Studiums bzw. der Ausbildung die
erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen vermittelt werden, die für
die selbständige und umfassende Tätigkeit des Berufes erforderlich sind.
Hierzu gehört auch die Beachtung der besonderen Belange von Menschen mit
Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie die personen- und
situationsorientierte Kommunikation. Die nähere Ausgestaltung des
Hebammenstudiums erfolgt durch die Hochschulen. Die nähere Ausgestaltung der
Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann erfolgt durch die Pflegeschulen.
Diese können bei der Entwicklung der schulinternen Curricula auf die
Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes zurückgreifen.
Diese sehen das Erkennen und den Abbau von Kommunikationsbarrieren durch
den Einsatz unterstützender und kompensierender Maßnahmen im Rahmen
verschiedener Kontexte ausdrücklich vor, insbesondere bei gesundheits-,
altersoder kulturbedingten Kommunikationsbarrieren.
Die Zuständigkeit für die Weiterbildung in den Gesundheitsberufen liegt bei
den Ländern beziehungsweise bei den Landesärzte- und – soweit eingerichtet –
den Landespflegekammern.
15. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Forderung der
Beauftragten von Bund und Ländern für Menschen mit Behinderung nach
einer gesetzlichen Regelung, nach der barrierefreie vertragsärztliche
Leistungserbringer einen Vergütungszuschlag und solche ohne
Barrierefreiheit einen Abschlag erhalten (
https://www.behindertenbeauftragter.de/Sh
aredDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/PM13_Barrierefreie%20Arztprax
en.html)?
16. Sieht die Bundesregierung es als erforderlich an, neben den notwendigen
Investitionen für bauliche Veränderung durch eine Anpassung der
Vergütungsstrukturen ebenfalls einem evtl. höheren Zeitbedarf in der
Behandlung im Einzelfall Rechnung zu tragen?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die vertragsärztliche Vergütung wird durch den Bewertungsausschuss,
bestehend aus der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV), festgelegt. Der
Bewertungsausschuss bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr
wertmäßiges in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander in eigener
Verantwortung. Bei der Abbildung der ärztlichen Leistungen in Pauschalen,
Einzelleistungen oder Leistungskomplexen sind die Zeitbedarfe für die jeweilige
Behandlung der Versicherten kalkulatorisch berücksichtigt. Der einheitliche
Bewertungsmaßstab (EBM) ist in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen.
Darüber hinaus eröffnen bereits heute die bestehenden gesetzlichen Regelungen
der regionalen Selbstverwaltung, bestehend aus Kassenärztlichen
Vereinigungen und Landesverbänden der Krankenkassen sowie Ersatzkassen,
angemessene Zuschläge zur Vergütung nach § 87a Absatz 2 Satz 3 SGB V sowie nach
§ 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 2 SGB V zur Verbesserung der
vertragsärztlichen Versorgung in besonders förderungswürdigen Leistungsbereichen zu
zahlen.
17. Welche öffentlich finanzierten Investitionsprogramme zur Verbesserung
der Barrierefreiheit in Krankenhäusern existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Es wird auf die Beantwortung der Frage 7 verwiesen.
18. Wie viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bieten nach
Kenntnis der Bundesregierung auch Therapien für Menschen mit
kognitiven Beeinträchtigungen an, und was macht die Bundesregierung, um
den Zugang für diese Personengruppe zu Psychotherapien zu fördern?
Die Gruppe von „Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen“ ist sehr
heterogen, da es sich hierbei nicht um abgrenzbare Diagnosen handelt, sondern
vielmehr um ein Symptom, welches im Rahmen diverser Störungen
beobachtbar ist. Insoweit sind alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit der
Behandlung Betroffener vertraut und mit dieser Fragestellung befasst. Im
engeren Sinne können als ein Teilbereich von Menschen mit kognitiven
Beeinträchtigungen Menschen mit einer Intelligenzminderung (F7*, Internationale
statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme,
ICD) verstanden werden. Auch ihnen steht das psychotherapeutische Angebot
uneingeschränkt zur Verfügung. Im vergangenen Jahr haben mindestens 14 549
Therapeutinnen und Therapeuten Personen behandelt, bei denen eine
sogenannte F7-Diagnose (ICD) (zusätzlich) kodiert wurde. Da eine F7-Diagnose allein
keine Psychotherapieindikation (§ 27 Psychotherapie-Richtlinie) darstellt, ist
sie allerdings nicht zwingend zu dokumentieren. Bei der Interpretation der
Leistungsdaten muss daher davon ausgegangen werden, dass die vorliegenden
Zahlen die tatsächliche Anzahl von Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung
in psychotherapeutischer Behandlung unterschätzen. Zur Förderung des
Zugangs für diese Personengruppe zu Psychotherapien wird auf die Antwort zu
Frage 19 verwiesen.
19. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschuss zur Psychotherapie-Richtlinie vom
18. Oktober 2018 (zusätzliche Regelungen für Menschen mit einer
geistigen Behinderung) die Inanspruchnahme von psychotherapeutischen
Maßnahmen von kognitiv beeinträchtigten Personen entwickelt?
Zur Förderung des Zugangs von Menschen mit Intelligenzminderung (F7*,
ICD) wurden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der
Psychotherapie-Richtlinie die Stundenkontingente ausgeweitet und die Einbeziehung von
Bezugspersonen erleichtert. Über den o. g. G-BA-Beschluss hinaus wurden die
Bedarfe für diese Gruppe auch bei der Aktualisierung der Psychotherapie-
Vereinbarung (2020, Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, BMV-Ä) zur
Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für ambulante Psychotherapie im
System der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt. Seit Etablierung der
vorgenannten Fördermaßnahmen konnte bereits eine leichte Zunahme der
Inanspruchnahme verzeichnet werden – sowohl hinsichtlich der Anzahl der
psychotherapeutisch Behandelten (99.547 im Jahr 2018; 99.829 im Jahr 2019) als auch
mit Blick auf die Anzahl der Therapeutinnen und Therapeuten, welche mit
Menschen mit Intelligenzminderung arbeiten (14.093 in 2018; 14.549 in 2019).
Da die F7-Diagnose jedoch lediglich als Nebendiagnose in diesem Bereich
geführt wird, ist davon auszugehen, dass die dargestellten Leistungsdaten die
tatsächliche Inanspruchnahme unterschätzen.
20. a) Wie viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bieten nach
Kenntnis der Bundesregierung auch Therapien für hörbeeinträchtigte
Menschen an (in deutscher Gebärdensprache, Praxis verfügt über
Induktionsschleifen oder andere geeignete Kommunikationshilfen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung bislang keine entsprechende Daten vor.
Auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung liegen hierzu keine Daten vor.
b) Welche Probleme sind der Bundesregierung hierbei bekannt, und was
macht die Bundesregierung, um den Zugang für diese
Personengruppe zu Psychotherapien zu verbessern?
Über die Terminservicestelle werden Patientinnen und Patienten mit
Hörbeeinträchtigungen ebenfalls Termine vermittelt. Der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung wurden bislang keine systematisch auftretenden Probleme mitgeteilt.
Insoweit sind auch der Bundesregierung keine Probleme beim Zugang zu
Psychotherapie seitens der betroffenen Personengruppe bekannt.
21. Wie weit fortgeschritten ist nach Kenntnis der Bundesregierung die im
Rahmen der Weiterentwicklung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) angekündigte Prüfung der Verpflichtung von privaten
Anbietern, die Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbringen, zur
Erbringung angemessener Vorkehrungen, und welche Erkenntnisse den
Gesundheitssektor betreffend liegen der Bundesregierung mittlerweile vor
(s. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 94 )?
Die Prüfung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen.
22. Mit welchen Zugangsbarrieren zur Gesundheitsversorgung sehen sich
nach Kenntnis der Bundesregierung besonders behinderte Frauen
konfrontiert, und welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus dem
Kommentar des wissenschaftlichen Beirats im Teilhabebericht der
Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit
Beeinträchtigungen 2016 gezogen (Bundestagsdrucksache 1810940, S. 250 ff)?
Eine gute medizinische Versorgung für alle Menschen – mit und ohne
Behinderung – ist nicht erst seit der UN-Behindertenrechtskonvention elementar in der
solidarischen gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings ist einzuräumen,
dass der Zugang zu Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, und im
speziellen der gynäkologischen Versorgung, erschwert ist, weil nicht alle Arztpraxen
barrierefrei ausgestaltet sind. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde
indes die Möglichkeit eröffnet, medizinische Behandlungszentren für
Menschen mit Behinderungen zu gründen. Solche barrierefrei ausgestalteten
Kompetenzzentren können helfen, die medizinische Versorgung weiter zu
verbessern.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung eine Studie zur Evaluation von
Spezialambulanzen und Sprechstundenangeboten zur gynäkologischen und
geburtshilflichen Versorgung von Frauen mit Behinderung gefördert. Die Ergebnisse
der Studie, die auch Aussagen zu Zugangsbarrieren in der gynäkologischen
Versorgung beinhalten, stehen unter
https://www.bundesgesundheitsministeriu
m.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Praevention/Berichte/Abschlussberich
t_E-GYN-FMB.pdf zur Verfügung.
Die in der Studie entwickelten Handlungsempfehlungen werden geprüft.
23. Was hat die Bundesregierung seit den abschließenden Bemerkungen des
UN-Ausschusses (UN = Vereinte Nationen) für die Rechte von
Menschen mit Behinderungen vom 17. April 2015 unternommen, um die
Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden und Geflüchteten mit
Behinderungen zu verbessern, über die sich der Ausschuss besorgt zeigte?
Die Gesundheitsversorgung von Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) – einschließlich Leistungsberechtigter mit
Behinderungen – richtet sich regelmäßig für die ersten 18 Monate des Aufenthalts
im Bundesgebiet (sog. Grundleistungsbezug) nach den §§ 4 und 6 AsylbLG.
Während § 4 AsylbLG einen Anspruch der Leistungsberechtigten auf
medizinische Versorgung in Fällen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
gewährleistet, können über § 6 AsylbLG weitere Leistungen gewährt werden, sofern
diese im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit
unerlässlich sind. Hierunter können insbesondere auch besondere Leistungen für
Menschen mit Behinderungen fallen, sodass ein Eingehen auf den individuellen
Bedarf im Einzelfall gewährleistet ist.
Mit Ablauf eines Aufenthaltszeitraums von 18 Monaten im Bundesgebiet
finden gem. § 2 Absatz 1 AsylbLG hinsichtlich des Leistungsumfangs regelmäßig
die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
entsprechende Anwendung (sog. Analogleistungsbezug). Dies bedeutet im
Wesentlichen die Gewährung eines Leistungsumfangs, der dem der gesetzlichen
Krankenversicherung entspricht.
Mit Anerkennung eines Schutzstatus richtet sich die medizinische Versorgung
nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Leistungsberechtigte nach dem
SGB II sind dabei grundsätzlich als Pflichtversicherte in den Schutz der
Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 2a
SGB V).
Der oben dargestellte Leistungsumfang stellt damit auch weiterhin eine
ausreichende Versorgung sicher.
24. Was plant die Bundesregierung, damit Menschen, die im alltäglichen
Leben auf Assistenz im Sinne von § 78 SGB IX angewiesen sind, die über
die übliche Krankenpflege hinausgeht, diese Assistenz auch im
Krankenhaus erhalten?
Anlässlich der an die Bundesregierung herangetragenen Problemanzeigen zu
dem übergreifenden Thema „Assistenz im Krankenhaus“ hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Beteiligungsprozess initiiert, um konkrete
Fallkonstellationen und Fragestellungen zu diesem Thema mit dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Beauftragten der Bundesregierung für die
Belange von Menschen mit Behinderungen und den relevanten Akteuren aus dem
Bereich der Eingliederungshilfe und dem Gesundheitsbereich zu erörtern.
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ISSN 0722-8333]