Gefahr von Vermögensverschiebungen im Rahmen der rechtlichen Betreuung durch Entwendung von Wertgegenständen oder Geld des Betreuten, strafrechtliche Verurteilungen oder Ermittlungsverfahren, Maßnahmen zur Verhinderung möglichen Missbrauchs, Notwendigkeit und Nachteile von Regelungen
Fraktion
SPD
Ressort
Bundesministerium der Justiz
Datum
03.06.2010
Antwortdauer
15 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
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der Abgeordneten Christine Lambrecht, Dr. Peter Danckert, Sebastian Edathy, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Dr. Eva Högl, Ute Kumpf, Burkhard Lischka, Thomas Oppermann, Marianne Schieder (Schwandorf), Olaf Scholz, Sonja Steffen, Christoph Strässer, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Bei Aufnahme der rechtlichen Betreuung hat der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst, gemäß den §§ 1908i, 1802 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Der Betreuer hat das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Familiengericht einzureichen. Das Vermögensverzeichnis bildet die Grundlage für die gemäß den §§ 1908i, 1840 BGB jährlich zu erstellende Rechnungslegung.
Zu den Vermögenswerten zählt auch der Inhalt von Schließfächern. Der Betreuer nimmt die erste Öffnung des Wertfachs und die sich daran anschließende Protokollierung in der Regel ohne Zeugen vor. In dieser Situation können Vermögensverschiebungen stattfinden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
1
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Betreuer Wertgegenstände oder Geld des Betreuten aus dessen Wert- oder Schließfächern entwendet hat?
2
Gab es entsprechende strafrechtliche Verurteilungen oder Ermittlungsverfahren, und wenn ja, wie viele?
3
Gibt es vergleichbare Situationen, in denen es dem Betreuer möglich ist, Wertgegenstände oder Geld des Betreuten zu entwenden?
4
Sieht die Bundesregierung Veranlassung, hier regelnd tätig zu werden? Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
5
Ist bei so genannten Erstbegehungen die verpflichtende Begleitung durch einen Mitarbeiter der Betreuungsbehörde denkbar?
6
Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, möglichen Missbrauch zu verhindern bzw. zu erschweren?
7
Mit welchen Nachteilen sind die Regelungsmöglichkeiten verbunden?
Deutscher BundestagDrucksache 17/190903. 06. 2010
Antwort der Bundesregierung
Sicherung des Vermögens betreuter Personen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Lambrecht, Dr. Peter Danckert, Sebastian Edathy, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD – Drucksache 17/1795 –
Vorbemerkung der Fragesteller
Bei Aufnahme der rechtlichen Betreuung hat der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst, gemäß den §§ 1908i, 1802 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Der Betreuer hat das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Familiengericht einzureichen. Das Vermögensverzeichnis bildet die Grundlage für die gemäß den §§ 1908i, 1840 BGB jährlich zu erstellende Rechnungslegung.
Zu den Vermögenswerten zählt auch der Inhalt von Schließfächern. Der Betreuer nimmt die erste Öffnung des Wertfachs und die sich daran anschließende Protokollierung in der Regel ohne Zeugen vor. In dieser Situation können Vermögensverschiebungen stattfinden.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Soweit eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt ist, hat der Betreuer diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für die Vermögensverwaltung eines Vormunds, die gemäß § 1908i Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf den Betreuer Anwendung finden, auszuüben. Wie bei der Vormundschaft handelt es sich auch bei der Betreuung um die rechenschaftspflichtige Verwaltung eines fremden Vermögens. Wie ein Vormund das Mündelvermögen, verwaltet der Betreuer das Vermögen des Betreuten treuhänderisch für diesen. Die fremdnützige Verwaltung gebietet dabei eine strikte Trennung des fremden Vermögens vom eigenen Vermögen. Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, § 1837 BGB. Bei Vorliegen von Pflichtwidrigkeiten hat es mit geeigneten Ge- oder Verboten einzuschreiten und kann den Betreuer mit der Festsetzung von Zwangsgeld zur Befolgung seiner Anordnungen anhalten. Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt, § 1908b Absatz 1 BGB. In diesem Fall bestellt es einen neuen geeigneten Betreuer, § 1908c BGB. Der Betreuer haftet dem Betreuten für den Schaden, der infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung bei Führung der Betreuung entstanden ist, § 1833 BGB. Dieser Anspruch geht beim Tod des Betreuten auf die Erben über, die ihn gegen den Betreuer geltend machen können.
Ein Betreuer ist auch nach derzeitiger Rechtslage in bestimmten Fällen bereits verpflichtet, weitere Personen bei Erstellung eines Vermögensverzeichnisses hinzuzuziehen. Sind mehrere Betreuer vom Gericht für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt (§ 1899 Absatz 1 BGB), haben diese gemeinsam das Vermögensverzeichnis zu erstellen. Soweit ein Gegenbetreuer (§ 1792 BGB) vom Gericht bestellt ist, so hat ihn der Betreuer bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen.
Der Betreuer kann sich bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses eines Beamten, Notars oder Sachverständigen bedienen (§ 1802 Absatz 2 BGB).
Eine gesetzgeberische Lücke im materiellen Recht vermag die Bundesregierung daher nicht zu erkennen. Das Betreuungsrecht bietet eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine rechtsstaatliche Betreuungspraxis und effektiven Schutz des Betreuten vor Vermögensschäden durch den Betreuer. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht“ in ihrem Abschlussbericht zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und -minister im Juni 2003 mit der Frage auseinandergesetzt hat, die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses an Eides statt versichern zu lassen (vgl. „Betrifft: Betreuung“ Bd. 6 S. 144). Angesichts der möglichen psychologischen Barriere für die Übernahme von Betreuungen und angesichts des tatsächlich eher geringen Missbrauchs hat sie von einer Änderung abgeraten; das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BGBl. 2005 I, S. 1073) enthielt dementsprechend keine solche Regelung.
Zu der Aussage der Fragesteller, ein Betreuer nehme die erste Öffnung eines Wert- oder Schließfachs in der Regel ohne Zeugen vor, liegen diese These stützende Erkenntnisse der Bundesregierung nicht vor. Um späteren Auseinandersetzungen etwa mit dem Betreuten oder dessen Erben vorzubeugen, ist es auch im Interesse des Betreuers in vielen Fällen angeraten, einen neutralen Zeugen hinzuzuziehen. Beispielsweise enthalten die Leitlinien des Bundesverbands der Berufsbetreuer/innen e. V. (Berufsethik und Leitlinien für ein professionelles Betreuungsmanagement) die Empfehlung, einen unabhängigen Zeugen bei der Bestandsaufnahme eines beweglichen Vermögens hinzuzuziehen.
Fragen und Antworten7
1
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Betreuer Wertgegenstände oder Geld des Betreuten aus dessen Wert- oder Schließfächern entwendet hat?
Statistische Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor, weil in den Strafrechtspflegestatistiken Fälle, in denen Betreuer Wertgegenstände oder Geld der Betreuten aus deren Wert- oder Schließfächern entwendet haben, nicht gesondert erfasst werden.
Eine Abfrage bei den Landesjustizverwaltungen hat Erkenntnisse über vorgenannte Fälle nicht erbracht, da auch dort entsprechende Informationen nicht vorliegen. Es wurde lediglich von einem Ermittlungsverfahren gegen eine Berufsbetreuerin (Rechtsanwältin) aus dem Jahr 2009 berichtet, das jedoch mangels konkreter Feststellungen über eine unbefugte Entnahme eingestellt wurde.
2
Gab es entsprechende strafrechtliche Verurteilungen oder Ermittlungsverfahren, und wenn ja, wie viele?
Statistische Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor, weil in den Strafrechtspflegestatistiken Fälle, in denen Betreuer Wertgegenstände oder Geld der Betreuten aus deren Wert- oder Schließfächern entwendet haben, nicht gesondert erfasst werden.
Eine Abfrage bei den Landesjustizverwaltungen hat Erkenntnisse über vorgenannte Fälle nicht erbracht, da auch dort entsprechende Informationen nicht vorliegen. Es wurde lediglich von einem Ermittlungsverfahren gegen eine Berufsbetreuerin (Rechtsanwältin) aus dem Jahr 2009 berichtet, das jedoch mangels konkreter Feststellungen über eine unbefugte Entnahme eingestellt wurde.
3
Gibt es vergleichbare Situationen, in denen es dem Betreuer möglich ist, Wertgegenstände oder Geld des Betreuten zu entwenden?
Soweit die Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt wurde, wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Unabhängig vom bestellten Aufgabenkreis setzt eine Betreuung im Übrigen einen regelmäßigen persönlichen Kontakt zwischen Betreutem und Betreuer voraus.
4
Sieht die Bundesregierung Veranlassung, hier regelnd tätig zu werden? Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Nein. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
5
Ist bei so genannten Erstbegehungen die verpflichtende Begleitung durch einen Mitarbeiter der Betreuungsbehörde denkbar?
Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, § 1837 BGB. Soweit das Gericht die Feststellung eines Sachverhalts für aufklärungsbedürftig hält, kann es die Betreuungsbehörde um Unterstützung ersuchen, § 8 des Betreuungsbehördengesetzes – BtBG.
Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde gehören daneben die Beratung und Unterstützung von Betreuern und Bevollmächtigten auf deren Wunsch, § 4 BtBG. Die bei den örtlichen Betreuungsbehörden beschäftigten Bediensteten sind daher verpflichtet, auf Wunsch des Betreuers bei der Erstellung von Vermögensverzeichnissen behilflich zu sein (vgl. § 1802 Absatz 2 BGB). Diese Leistung erfolgt als Hilfeleistung zumeist für den ehrenamtlichen Betreuer.
6
Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, möglichen Missbrauch zu verhindern bzw. zu erschweren?
Das Gericht hat die Möglichkeit, in geeigneten Fällen durch Bestellung eines Gegenbetreuers das Vier-Augen-Prinzip bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses sicherzustellen.
Soweit Bürgerinnen und Bürger Einfluss auf die Auswahl der Person nehmen möchten, von der sie vertreten werden, wenn sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, besteht die Möglichkeit, mit einer Vorsorgevollmacht sowie einer Betreuungsverfügung frühzeitig einen oder mehrere Personen des eigenen Vertrauens für die Vertretung zu bestimmen.
7
Mit welchen Nachteilen sind die Regelungsmöglichkeiten verbunden?
Die Bestellung eines Gegenbetreuers führt zu erhöhtem Aufwand bei den Gerichten und zu erhöhten Kosten für den Betreuten bzw. im Falle der Mittellosigkeit des Betreuten für die Staatskasse.
Die Vor- und Nachteile einer Vollmacht und einer Betreuungsverfügung lassen sich nicht allgemein beurteilen, sondern sind von der persönlichen Situation der betroffenen Person abhängig. Eine Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass eine Person, der man vollständig vertraut, geeignet und bereit ist, sich im Bedarfsfall um die Angelegenheiten zu kümmern. Mit der Erteilung einer Vollmacht vermeidet man das mit einer Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren und die entsprechenden Kosten für den Betreuten. Die bevollmächtigte Person steht – anders als ein Betreuer – nicht unter der Kontrolle und Aufsicht des Betreuungsgerichts. Allerdings kann das Betreuungsgericht, wenn ihm ein entsprechender Anlass bekannt wird, für einen Bevollmächtigten einen Kontrollbetreuer bestellen, der die Aufgabe hat, den Bevollmächtigten zu überwachen.
Möchte oder kann man hingegen niemandem als Vertrauensperson eine Vollmacht anvertrauen, kann die Festlegung einer Betreuungsverfügung sinnvoll sein.