Sicherung des Vermögens betreuter Personen
der Abgeordneten Christine Lambrecht, Dr. Peter Danckert, Sebastian Edathy, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Dr. Eva Högl, Ute Kumpf, Burkhard Lischka, Thomas Oppermann, Marianne Schieder (Schwandorf), Olaf Scholz, Sonja Steffen, Christoph Strässer, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Bei Aufnahme der rechtlichen Betreuung hat der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst, gemäß den §§ 1908i, 1802 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Der Betreuer hat das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Familiengericht einzureichen. Das Vermögensverzeichnis bildet die Grundlage für die gemäß den §§ 1908i, 1840 BGB jährlich zu erstellende Rechnungslegung.
Zu den Vermögenswerten zählt auch der Inhalt von Schließfächern. Der Betreuer nimmt die erste Öffnung des Wertfachs und die sich daran anschließende Protokollierung in der Regel ohne Zeugen vor. In dieser Situation können Vermögensverschiebungen stattfinden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Betreuer Wertgegenstände oder Geld des Betreuten aus dessen Wert- oder Schließfächern entwendet hat?
Gab es entsprechende strafrechtliche Verurteilungen oder Ermittlungsverfahren, und wenn ja, wie viele?
Gibt es vergleichbare Situationen, in denen es dem Betreuer möglich ist, Wertgegenstände oder Geld des Betreuten zu entwenden?
Sieht die Bundesregierung Veranlassung, hier regelnd tätig zu werden? Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Ist bei so genannten Erstbegehungen die verpflichtende Begleitung durch einen Mitarbeiter der Betreuungsbehörde denkbar?
Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, möglichen Missbrauch zu verhindern bzw. zu erschweren?
Mit welchen Nachteilen sind die Regelungsmöglichkeiten verbunden?