[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Dietmar Friedhoff,
Dr. Harald Weyel, Stefan Keuter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/22982 –
Schuldenerlasse für Entwicklungsländer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der „Pariser Club“ ist seit 1956 ein Zusammenschluss von Gläubigerstaaten,
um bei Zahlungsschwierigkeiten von Schuldnerstaaten abgestimmte Lösungen
zu finden (
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardarti
kel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/Internationale_Finanzpolitik/Interna
tionale_Schuldenstrategie_und_Umschuldungen/internationale-schuldenstragi
e.html). Auch Deutschland ist im Pariser Club vertreten und setzt
Umschuldungsvereinbarungen des Pariser Clubs in bilateralen
Umschuldungsabkommen um (ebd.). Seit 1988 gewährt der Pariser Club auch Schuldenerlasse
(ebd.).
Voraussetzung für Umschuldungsvereinbarungen ist die Durchführung von
Anpassungsprogrammen des Internationalen Währungsfonds (IWF) durch die
Schuldnerstaaten (
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Stan
dardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/Internationale_Finanzpoliti
k/Internationale_Schuldenstrategie_und_Umschuldungen/internationale-schul
denstragie.html). Die Bundesregierung begründet ihre
Schuldenentlastungsmaßnahmen zu Gunsten von Staaten mit Schuldenproblemen damit, dass
hierdurch Strukturreformen erleichtert, die Armutsbekämpfung gestärkt und einer
Verschlechterung der Schuldenproblematik entgegengewirkt werde (ebd.). Mit
der Kölner Entschuldungsinitiative von 1999, die sich an die hoch
verschuldeten armen Länder (heavily indebted poor countries – HIPC) richtet, sei ein
Konzept geschaffen worden, das „gute Regierungsführung,
Eigenverantwortung und Beteiligung der Zivilgesellschaft in den Entwicklungsländern“
fördere (ebd.). Von den 49 HIPC-Staaten sind 36 zugangsberechtigt (ebd.). Der
Schuldenerlass für diese Staaten ist nahezu abgeschlossen (ebd.). Auch für
Nicht-HIPC-Staaten besteht die Möglichkeit, die Entschuldungsmaßnahmen
des Pariser Clubs in Anspruch zu nehmen, wozu in manchen Fällen auch
Teilerlasse von Schulden gehören (sogenannter Evian-Ansatz von 2003, ebd.).
Das erlassene deutsche Forderungsvolumen besteht aus Forderungen aus der
bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie aus bundesverbürgten
Handelsforderungen oder Finanzkrediten, die vom Bund entschädigt wurden
(
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Theme
n/Internationales_Finanzmarkt/Internationale_Finanzpolitik/Internationale_Sc
huldenstrategie_und_Umschuldungen/internationale-schuldenstragie.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23817
19. Wahlperiode 29.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Oktober
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die erlassenen Forderungen aus der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit
werden im Einzelplan 23 des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) als Ausgaben gebucht (ebd.).
Mit Stand vom 31. Dezember 2019 hat Deutschland innerhalb und außerhalb
der HIPC-Initiative 74 Entwicklungsländern Schulden erlassen (
https://www.b
undesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/International
es_Finanzmarkt/Internationale_Finanzpolitik/Internationale_Schuldenstrategi
e_und_Umschuldungen/Deutscher_Schuldenerlass.pdf?__blob=publicationFil
e&v=5).
Im Zuge der Corona-Krise wurden von Seiten des Internationalen
Währungsfonds und der G20-Staaten einer Reihe von Entwicklungsländern die Schulden
erlassen beziehungsweise Kredite gestundet (
https://www.brot-fuer-die-wel
t.de/blog/2020-iwf-schuldenerlass-und-g20-moratorium-reicht-das/).
1. Im Falle welcher Entwicklungsländer hat Deutschland nach erfolgten
Schuldenerlassen – bilateral durch den Bund oder multilateral durch den
IWF oder die Weltbank – neue Darlehen in jeweils welcher Höhe zu
welchen Konditionen gewährt?
Die bilateralen deutschen Erlasse innerhalb wie außerhalb der HIPC-Initiative
(HIPC = „Heavily Indebted Poor Countries“; d. h. hochverschuldete arme
Länder) sind in der auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen
veröffentlichten und von den Fragestellern zitierten Tabelle „Deutscher
Schuldenerlass“ aufgeführt.
Darüber hinaus haben im Rahmen der 2005 beschlossenen multilateralen
Erlassinitiative (Multilateral Debt Relief Initiative, MDRI) folgende 36 Länder
Schulden bei IWF und Multilateralen Entwicklungsbanken in Höhe von
insgesamt ca. 48 Mrd. USD in Nominalwerten (Stand: 2019) erlassen bekommen:
HIPC and MDRI Statistical Update, IWF, 2019
Zudem hat Somalia im März 2020 den sogenannten HIPC-
Entscheidungszeitpunkt (Decision Point) erreicht.
FZ-Finanzierungen (FZ = Finanzielle Zusammenarbeit) können Länder- und
Regionen-weise auf dem KfW-Transparenz-Portal der KfW
https://www.kf
w.de/microsites/Microsite/transparenz.kfw.de/#/start abgefragt werden. Die
jährliche Bewertung der FZ-Kreditkonditionen orientiert sich sowohl an der
von den Vereinten Nationen geführten LDC-Liste (LDC = Least Developed
Countries; am wenigsten entwickelte Länder), als auch an der ebenfalls jährlich
aktualisierten Kreditkonditionenliste der Weltbank. Alle Länder unterhalb einer
Einkommensgrenze von derzeit 1.185 US-Dollar Jahres-Pro-Kopf-
Bruttonationaleinkommen werden von der Weltbank in der Regel als IDA-tauglich (IDA =
International Development Association; internationale
Entwicklungsorganisation der Weltbank) eingestuft (vgl.
https://ida.worldbank.org/about/borrowing-co
untries). Im Rahmen der bilateralen FZ erhalten die Länder dieser Einstufung
im jeweiligen Haushaltsjahr Kredite zu den entsprechenden IDA-Konditionen
(2020: 0,75 Prozent Zinsen, 38 Jahre Laufzeit bei 6 Freijahren), sofern sie nicht
als LDC Zuschüsse erhalten. Länder, die über dieser Grenze liegen, erhalten
grundsätzlich Kredite zu Standard-Konditionen (2 Prozent Zinsen, 30 Jahre
Laufzeit bei 10 Freijahren). Jordanien erhält im Rahmen einer
Ausnahmeregelung zur Finanzierung von Projekten mit besonderem Flüchtlingsbezug
Darlehen auch zu IDA-Konditionen. Dies entspricht auch dem Vorgehen der
Weltbank, die eigens hierfür einen Fonds eingerichtet hat, die Global Concessional
Financing Facility (vgl.
https://globalcff.org/).
Informationen zu IWF-Darlehen sind – unter anderem aufgeschlüsselt nach
Land, Volumen und Kreditinstrument – in der öffentlich zugänglichen
Datenbank „Monitoring of Fund Arrangements“ (MONA) des IWF auf dessen
Website abrufbar (
https://www.imf.org/external/np/pdr/mona/index.aspx).
Die Kredit- oder Zuschussvergabe der Weltbank ist länderweise unter
https://pr
ojects.worldbank.org/ aufgeführt. Dort lassen sich die Projekte nach
Finanzierungsart filtern.
2. In welchen Entwicklungsländern, die Teil der HIPC-Initiative sind,
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung trotz erfolgten
Schuldenerlassen weiterhin oder neue Schuldenprobleme?
3. In welchen Entwicklungsländern, die Teil der HIPC-Initiative sind, hat
sich nach Kenntnis der Bundesregierung trotz erfolgten Schuldenerlassen
die Schuldenproblematik verschlechtert?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Folgende Länder, die Teil der HIPC-Initiative sind, haben laut derzeit
verfügbarer Schuldentragfähigkeitsanalyse des IWFs ein hohes Überschuldungsrisiko
(„Risk of overall debt distress = high“), bzw. sind bereits überschuldet („Risk
of overall debt distress = in distress“): Äthiopien, Afghanistan, Benin, Bolivien,
Burundi, Gambia, Ghana, Haiti, Kamerun, Kongo Rep., Mauretanien,
Mosambik, Sambia, Sao Tomé & Principe, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Tschad und
Zentralafrikanische Republik.
Angesichts der derzeitigen COVID-19-Pandemie ist nicht auszuschließen, dass
sich die Schuldensituation von HIPC Länder weiter verschlechtert.
4. In welchen Entwicklungsländern, die nicht Teil der HIPC-Initiative sind,
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung trotz erfolgten
Schuldenerlassen weiterhin oder neue Schuldenprobleme?
5. In welchen Entwicklungsländern, die nicht Teil der HIPC-Initiative sind,
hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung trotz erfolgten
Schuldenerlassen die Schuldenproblematik verschlechtert?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Folgende Länder, die nicht Teil der HIPC-Initiative sind, haben laut derzeit
verfügbarer Schuldentragfähigkeitsanalyse des IWFs ein hohes
Überschuldungsrisiko („Risk of overall debt distress = high“), bzw. sind bereits überschuldet
(„Risk of overall debt distress = in distress“), trotz erfolgtem (deutschen)
Schuldenerlass: Dschibuti, El Salvador, Irak, Kenia, Laos, Pakistan, Suriname
und Tonga. Auch hier ist nicht auszuschließen, dass sich angesichts der
Covid-19 Pandemie die Schuldensituation verschlechtert.
6. Wie bewertet die Bundesregierung jeweils den Stand der
Armutsbekämpfung in den Entwicklungsländern, denen Schulden innerhalb oder
außerhalb der HIPC-Initiative erlassen worden sind?
Bei Erlassen im Rahmen der HIPC-Initiative und für LDC war und ist die
Armutsbekämpfung eine zentrale Motivation. So mussten für den Zugang zur
HIPC-Initiative Armutsbekämpfungsstrategien entwickelt und von IWF und
Weltbank begutachtet werden. Endgültige Schuldenerlasse wurden in diesem
Rahmen ausgesprochen, sofern diese Strategien zufriedenstellend umgesetzt
wurden, worüber die Exekutivdirektorien von IWF und Weltbank befunden
haben. Die Erlasse im Rahmen der HIPC-Initiative haben den Nutznießern
deutlich gesteigerte Ausgaben zur Armutsbekämpfung ermöglicht, worüber die
regelmäßigen Berichte des IWF Rechenschaft ablegen (vgl. zuletzt im August
2019:
https://www.imf.org/en/Publications/Policy-Papers/Issues/2019/08/06/He
avily-Indebted-Poor-Countries-HIPC-Initiative-and-Multilateral-Debt-Relief-In
itiative-MDRI-48566).
Der Stand der extremen Armut (Ziel 1, Unterziel 1 der nachhaltigen
Entwicklungsziele) wird anhand der Armutsrate beurteilt. Darunter wird der Anteil der
Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung verstanden, dessen
inflationsbereinigtes Pro-Kopf-Einkommen in US-Dollar am Tag unter einer von der Weltbank
festgelegten Grenze (derzeit 1,90 USD) liegt:
Land Jahr desSchuldenerlasses
Extreme Armut in % der
Gesamtbevölkerung
(Referenzjahr)
Extreme Armut in % der
Gesamtbevölkerung (aktuellste
verfügbare Angabe)
Äthiopien 2004 39,2 (2004) 32,6 (2015)
Afghanistan 2010 keine Angaben keine Angaben
Benin 2003 48,9 (2003) 49,6 (2015)
Bolivien 2001 22,8 (2001) 4,5 (2018)
Burkina Faso 2002 57,4 (2003) 43,8 (2014)
Burundi 2009 72,8 (2013) keine Angaben
Côte d'Ivoire 2012 29,8 (2015) keine Angaben
Gambia 2007 25,4 (2010) 10,3 (2015)
Ghana 2004 24,1 (2005) 13,0 (2016)
Guinea 2012 36,1 (2012) keine Angaben
Guinea-Bissau 2010 68,4 (2010) keine Angaben
Guyana 2003 keine Angaben keine Angaben
Haiti 2009 24,5 (2012) keine Angaben
Honduras 2004 27,7 (2004) 16,9 (2018)
Kamerun 2006 31,8 (2007) 26,0 (2014)
Komoren 2012 19,1 (2014) keine Angaben
Kongo DR (Zaire) 2010 77,2 (2012) keine Angaben
Kongo Rep. 2010 38,2 (2011) keine Angaben
Liberia 2010 41,7 (2014) 44,4 (2016)
Madagaskar 2004 71,7 (2005) 77,4 (2012)
Malawi 2006 72,3 (2010) 70,8 (2016)
Mali 2003 51,9 (2006) 50,3 (2009)
Mauretanien 2002 14,4 (2004) 6,0 (2014)
Mosambik 2001 79,9 (2002) 63,7 (2014)
Land Jahr desSchuldenerlasses
Extreme Armut in % der
Gesamtbevölkerung
(Referenzjahr)
Extreme Armut in % der
Gesamtbevölkerung (aktuellste
verfügbare Angabe)
Nicaragua 2004 8,5 (2005) 3,4 (2014)
Niger 2004 75,3 (2005) 45,4 (2014)
Ruanda 2005 69,1 (2005) 56,5 (2016)
Sambia 2005 62,1 (2006) 58,7 (2015)
Sao Tomé
& Principe
2007 34,6 (2010) 35,6 (2017)
Senegal 2004 38,3 (2005) 38,5 (2011)
Sierra Leone 2006 54,7 (2011) 43,0 (2018)
Tansania 2001 60,3 (2007) 49,4 (2017)
Togo 2010 55,0 (2010) 51,1 (2015)
Tschad 2015 38,1 (2011) keine Angaben
Uganda 2000 64,9 (2002) 41,5 (2016)
Quelle: World Development Indicators, Weltbank.
Um Armut nachhaltig bekämpfen und Schuldentragfähigkeit bewahren zu
können, müssen nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Chancen- und
Verteilungsgerechtigkeit und Resilienz gegen Schocks wie Naturkatastrophen, Dürren und
andere Folgen des Klimawandels, Pandemien oder Konflikte mit prioritären,
nachhaltigen Investitionen auf verantwortlicher Finanzierungsbasis in einem
Umfeld guter Regierungsführung gefördert und Zugang zu wichtigen
Exportmärkten mit einer diversifizierten Produktpalette gewährt werden. Diesem
ganzheitlichen Entwicklungsansatz ist die Bundesregierung mit bilateraler FZ,
multilateralen Beiträgen und Technischer Zusammenarbeit (TZ) weiter
verpflichtet.
Schuldenerlasse im Rahmen von Schuldenumwandlungen werden bei
entsprechender Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags
gewährt. Schuldenumwandlungen bestehen darin, dass das Schuldnerland zum
einen von der Bundesregierung auf der Grundlage des entsprechenden
Haushaltsvermerks im Einzelplan 23 von seiner Pflicht befreit wird,
Schuldendienstzahlungen in bestimmter, begrenzter Höhe an die Bundesregierung zahlen zu
müssen (haushaltsrechtlich ist dies ein Erlass). Zum anderen verpflichtet sich
das Schuldnerland im Gegenzug, Mittel in Landeswährung, die dem Betrag,
den es ursprünglich als Schuldendienst hätte zahlen müssen, voll entsprechen,
für ein entwicklungspolitisch nützliches Projekt einzusetzen, über das es mit
der Bundesregierung Einvernehmen erzielt hat. Das bedeutet, dass Projekte, die
im Rahmen von Schuldenumwandlungen vereinbart werden, grundsätzlich den
Nachhaltigen Entwicklungszielen insgesamt dienen, ohne ein einzelnes Ziel
daraus (wie z. B. Armutsbekämpfung) zu privilegieren.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Antworten zu den Fragen 9, 10, 12 und
14 bis 17 verwiesen.
7. Wie bewertet die Bundesregierung jeweils den Durchführungsstand von
Strukturreformen in den Entwicklungsländern, denen Schulden innerhalb
oder außerhalb der HIPC-Initiative erlassen worden sind?
Innerhalb der HIPC-Initiative wurden Schuldenerlasse ausgesprochen, sofern
(neben den in der Antwort auf Frage 6 beschriebenen
Armutsbekämpfungsstrategien) im Rahmen von konzessionären Kreditprogrammen des IWF aus dem
Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and
Growth Trust, PRGT) Reformvereinbarungen umgesetzt wurden, die als
mittelfristig zentral für das Erreichen und Erhalten makroökonomischer Stabilität
erachtet wurden. Diese Reformfortschritte wurden im Rahmen regelmäßiger
Überprüfungen durch das Exekutivdirektorium des IWF bestätigt. Endgültige
Erlasse wurden neben anderen von der Bundesregierung zum sogenannten
Erfüllungszeitpunkt (Completion Point) ausgesprochen, sofern die geschilderte
Konditionalität der PRGT-Programme über eine ausreichend lange Zeit (in der
Regel ca. 3 Jahre) nachgewiesen und vom IWF-Exekutivdirektorium bestätigt
wurde.
Auch die maßgeschneiderten Erlasse zur Wiedererlangung der
Schuldentragfähigkeit außerhalb der HIPC-Initiative im Rahmen von
Umschuldungsvereinbarungen des Pariser Clubs gemäß seinem sogenannten Evian-Ansatz werden auf
Basis eines IWF-Kreditprogramms gewährt (vgl.
https://clubdeparis.org/en/co
mmunications/page/evian-approach). Diese IWF-Kreditprogramme enthalten
Politikauflagen, die Voraussetzungen für wirtschaftliche Stabilität und
nachhaltiges Wachstum sind und diese zum Ziel haben (vgl.
https://www.imf.org/en/ab
out/Factsheets/IMF-Lending). Ihre Einhaltung wird bei regelmäßigen
Überprüfungen („reviews“) durch das IWF-Exekutivdirektorium nachgehalten.
8. Hält die Bundesregierung Schuldenerlasse für ein wirksames,
nachhaltiges und effizientes Mittel, um Schulden- und Strukturprobleme sowie
generelle Entwicklungsdefizite in Entwicklungsländern zu bekämpfen?
Auf welche (empirischen) Grundlagen stützt die Bundesregierung ihre
Einschätzung?
Die Bundesregierung hält Schuldenerlasse – soweit sie allgemein als notwendig
erachtet werden – grundsätzlich für einen geeigneten Beitrag, um Schulden-
und Strukturprobleme sowie generelle Entwicklungsdefizite zu bekämpfen,
wenn die Erlasse mit Armutsbekämpfung und Governance-Reformen verknüpft
werden. Schuldenerlasse können den finanziellen Spielraum für Reformen und
für die Erreichung der Nachhaltigen Entwicklungsziele erweitern.
Schuldenerlasse, wie sie im Rahmen der HIPC-Initiative und der MDRI (Multilateral Debt
Relief Initiative = Multilaterale Schuldenerlass-Initiative, die Erlasse vor allem
bei IWF, Weltbank und Afrikanischer Entwicklungsbank beinhaltet, die
insbesondere von den G7-Staaten wie auch von anderen ihrer Anteilseigner hierfür
finanziell kompensiert werden) gewährt wurden und werden, haben den
nutznießenden Ländern eine deutliche Steigerung ihrer armutsmindernden
Ausgaben und erneuten Zugang zu weiterer Entwicklungsfinanzierung ermöglicht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur
Lösung von Strukturproblemen häufig erst langfristig nachhaltig positive
Auswirkungen haben. Besondere Wirksamkeit zur Bekämpfung genereller
Entwicklungsdefizite entfalten sie wenn alle Gläubigergruppen ihren vollen Anteil
beitragen (vgl. IWF-Bericht HIPC and MDRI Statistical Update 2019, s. a.
Antwort zu Frage 6) und wenn die Erlasse dabei im Konzert mit einer Reihe
weiterer Faktoren (z. B. finanzielle und technische Unterstützung des IWFs, der
Weltbank und anderer Entwicklungsinstitutionen) auf Dauer zusammenwirken,
um Entwicklungsfortschritt bei Bewahrung der Schuldentragfähigkeit zu
ermöglichen (vgl. ebenfalls Antwort zu Frage 6).
9. Auf welche Summen belaufen sich die Ausgaben des Bundes in
Einzelplan 23, die aufgrund erlassener deutscher Forderungen gebucht wurden,
seit dem Jahr 1999 (bitte jährlich aufschlüsseln)?
Die folgende Tabelle beinhaltet die Mindereinnahmen des Bundes im Rahmen
des Einzelplans 23 in den angegebenen Zeiträumen bzw. Jahren:
Erlassene Deutsche Forderungen (Mindereinnahmen)
nach Buchungsjahren
Jahr (in Mio. Euro)
bis 2000 3.658,62
2001 55,61
2002 486,55
2003 159,71
2004 240,60
2005 442,03
2006 273,41
2007 140,98
2008 635,58
2009 66,26
2010 97,73
2011 179,27
2012 287,65
2013 398,47
2014 583,46
2015 38,67
2016 35,73
2017 92,54
2018 21,53
2019 35,25
10. Wurden der Arabischen Republik Ägypten durch den Bund Schulden
erlassen, und wenn ja, wann, in welcher Höhe, und aus welchen Gründen?
Auf der Grundlage einer multilateralen Vereinbarung im Pariser Club, die
auf einem Programm Ägyptens mit dem IWF basiert, hat die Bundesregierung
mit der Arabischen Republik Ägypten in einem bilateralen Abkommen 1992
einen stufenweisen Erlass von 50 Prozent des Gegenwartswertes eines
begrenzten Teils der einbezogenen Forderungen vereinbart. Der Erlass betrug
insgesamt 649,49 Mio. Euro
Darüber hinaus wurden im Rahmen von Schuldenumwandlungen nach
Erbringung der jeweiligen Gegenleistung entsprechend dem Durchführungsfortschritt
bei den in den Bereichen Bildung, Umweltschutz, Gesundheit und
Armutsbekämpfung vereinbarten Projekte in den Jahren von 2002 bis 2015 insgesamt
314,35 Mio. Euro sowie 2019 weitere 10 Mio. Euro im Bereich Grundbildung
erlassen.
11. Wurden der Demokratischen Volksrepublik Algerien durch den Bund
Schulden erlassen, und wenn ja, wann, in welcher Höhe, und aus
welchen Gründen?
Der Demokratischen Volksrepublik Algerien wurden Anfang der 1990er Jahre
1,59 Mio. Euro Forderungen der ehemaligen DDR aus dem seinerzeitigen
Transferrubelverrechnungssystem erlassen. Dies geschah im Zusammenhang
mit der Neubewertung des Wechselkurses der Forderung. Darüber hinaus gab
es keinen Erlass.
12. Wurden der Republik Indonesien durch den Bund Schulden erlassen, und
wenn ja, wann, in welcher Höhe, und aus welchen Gründen?
Die Republik Indonesien hat im Rahmen von Schuldenumwandlungen nach
Erbringung der jeweiligen Gegenleistung entsprechend dem
Durchführungsfortschritt bei den in den Bereichen Bildung, Umweltschutz und Gesundheit
vereinbarten Projekten in den Jahren von 2007 bis 2020 Erlasse in Höhe von
insgesamt 161,16 Mio. Euro erhalten.
13. Wurden der Republik Kroatien durch den Bund Schulden erlassen, und
wenn ja, wann, in welcher Höhe, und aus welchen Gründen?
Der Republik Kroatien wurden Anfang der 1990-iger Jahre 4,4 Mio. Euro
Forderungen der ehemaligen DDR aus dem seinerzeitigen
Transferrubelverrechnungssystem erlassen. Dies geschah im Zusammenhang mit der Neubewertung
des Wechselkurses der Forderung. Darüber hinaus gab es keinen Erlass.
14. Wurden der Republik Madagaskar durch den Bund Schulden erlassen?
a) Wann, in welcher Höhe, und aus welchen Gründen wurden die
Schulden erlassen?
Die Fragen 14 und 14a werden gemeinsam beantwortet.
Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit gegenüber dem LDC
Madagaskar wurden gemäß der in Antwort zu Frage 6 genannten LDC-Grundsätze
1978 bis 2000 in Höhe von 101,18 Mio. Euro in Zuschüsse umgewandelt und
somit erlassen.
Des Weiteren hat die Bundesregierung dem Land bereits vor Beginn der HIPC-
Initiative im Rahmen von Pariser Club-Umschuldungsvereinbarungen, die auf
ebenfalls auf konditionierten IWF-Programmen basierten, 54,05 Mio. Euro
erlassen.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung Madagaskar im Rahmen der HIPC-
Entschuldung insgesamt Forderungen in Höhe von 74,51 Mio. Euro erlassen.
Diese Erlasse wurden angesichts der Armutsbekämpfungsprogramme gewährt,
die Madagaskar mit dem IWF vereinbart hatte und deren Umsetzung vom IWF
geprüft wurde.
Im Übrigen wird auch auf die Antwort zu Frage 6 hingewiesen.
b) Bewertet die Bundesregierung den Schuldenerlass zugunsten der
Republik Madagaskar als nachhaltig und effektiv?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
15. Wurden der Islamischen Republik Pakistan durch den Bund Schulden
erlassen, und wenn ja, wann, in welcher Höhe, und aus welchen Gründen?
Die Islamische Republik Pakistan hat von der Bundesregierung im Rahmen
von Schuldenumwandlungen nach Erbringung der jeweiligen Gegenleistung
entsprechend dem Durchführungsfortschritt bei den in den Bereichen Bildung,
Gesundheit und Armutsbekämpfung vereinbarten Projekten 2009 bis 2017
Erlasse in Höhe von insgesamt 174,13 Mio. Euro erhalten.
16. Wurden der Syrischen Arabischen Republik durch den Bund Schulden
erlassen, und wenn ja, in welcher Höhe, und aus welchen Gründen?
Die Syrische Arabische Republik hat von der Bundesregierung im Rahmen von
Schuldenumwandlungen nach Erbringung der jeweiligen Gegenleistung
entsprechend dem Durchführungsfortschritt bei den in den Bereichen
Umweltschutz und Armutsbekämpfung vereinbarten Projekten 2003 und 2008 Erlasse
in Höhe von insgesamt 70,62 Mio. Euro erhalten.
17. Wurden der Sozialistischen Republik Vietnam durch den Bund Schulden
erlassen, und wenn ja, in welcher Höhe, und aus welchen Gründen?
Die Sozialistische Republik Vietnam hat im Rahmen von
Schuldenumwandlungen nach Erbringung der jeweiligen Gegenleistung entsprechend dem
Durchführungsfortschritt bei Projekten im Bereich Umweltschutz 1999 und 2006
Erlasse in Höhe von insgesamt 54,29 Mio. Euro erhalten.
Außerdem wurde mit diesem Land auch auf der Grundlage einer multilateralen
Vereinbarung im Pariser Club ein Erlass von 8,95 Mio. Euro vereinbart. Dies
erfolgte auf der Grundlage eines konditionierten IWF-Programmes.
18. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Zusammenhang mit der Corona-
Pandemie Entwicklungsländern die Schulden zu erlassen oder
Kreditrückzahlungen zu stunden, und wenn ja, zugunsten welcher Staaten, zu
welchen Konditionen, und in welcher Höhe (bitte nach begünstigten
Staaten aufschlüsseln)?
Im Rahmen des Schuldenmoratoriums „Debt Service Suspension Initiative“
(DSSI) der G20-Staaten und Pariser Club-Länder hat Deutschland Schulden der
Elfenbeinküste, des Jemen, Kameruns, Kirgisistans, Myanmars, Pakistans,
Papua Neu Guineas und Tadschikistans gestundet. Der seitens Deutschlands
gestundete Gesamtbetrag liegt im Moratoriumszeitraum 1. Mai bis 31. Dezember
2020 (bislang) bei ca. 135 Mio. Euro und setzt sich wie folgt zusammen:
Land Schuldenstundung (in Euro)
Elfenbeinküste 520.000,00
Jemen 900.000,00
Kamerun 1.737.746,00
Kirgisistan 2.840.000,00
Myanmar 49.070.000,00
Pakistan 79.213.039,00
Papua Neu Guinea 390.000,00
Tadschikistan 720.000,00
Die G20-Finanzminister und -Notenbankgouverneure haben am 14. Oktober
2020 beschlossen, die DSSI in jedem Fall bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern.
Die Bundesregierung beabsichtigt, dass auch diese Verlängerung der Stundung
mit den zugangsberechtigten Ländern bilateral vereinbart wird, die dies
beantragen.
Über etwaige darüber hinaus gehende Maßnahmen wie institutionelle
Schuldenrestrukturierungen, ggf. auch mit Erlassen, wird die Bundesregierung zu
gegebener Zeit entscheiden.
19. Beteiligt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Volksrepublik
China an den Kreditstundungen und Schuldenerlassen, die im Zuge der
Corona-Pandemie von IWF und der Gruppe der G20 veranlasst worden
sind?
Die Volksrepublik China beteiligt sich mit 7,9 Mio. USD am geberfinanzierten
IWF-Treuhandfonds Catastrophe Containment Relief Trust (CCRT), welcher
den ärmsten Ländern bis April 2021 Entlastung von ihrem Schuldendienst an
den IWF gewährt, sodass Budgetmittel dieser Länder für andere Zwecke frei
werden.
An den Stundungen der DSSI beteiligt sich China nach eigenen Angaben mit
1,08 Mrd. USD.
20. Gewährt die Volksrepublik China nach Kenntnis der Bundesregierung
bilateral Kreditstundungen oder Schuldenerlasse zugunsten von
Entwicklungsländern?
21. Hält es die Bundesregierung für möglich, dass die Volksrepublik China
durch frei werdende finanzielle Kapazitäten der durch Schuldenerlasse
begünstigten Entwicklungsländer selbst profitieren könnte, und wenn ja,
wie bewertet die Bundesregierung diese Möglichkeit?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Ob China von Schuldenerlassen für Entwicklungsländer profitiert, liegen der
Bundesregierung keine umfassenden Erkenntnisse vor. Allerdings ist
festzuhalten: Zum einen hat China Entwicklungsländern auch selbst Erlasse oder
Restrukturierungen gewährt. Zum anderen sind die von China an
Entwicklungsländer ausgereichten Kredite allein im vergangenen Jahrzehnt deutlich
angestiegen.
Im Übrigen wird außerdem auf die Antwort zu Frage 19 hingewiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]