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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Herstellung alkoholischer Destillate im privaten Bereich zum Zweck der Gesundheitsvorsorge

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

15.10.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2303801.10.2020

Herstellung alkoholischer Destillate im privaten Bereich zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge

der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Franziska Gminder, Wilhelm von Gottberg, Berengar Elsner von Gronow, Dr. Robby Schlund, Thomas Ehrhorn, Johannes Huber, Enrico Komning und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Gewinnung von Alkohol durch Destillation wurde in Deutschland durch das Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) geregelt. Das Branntweinmonopolgesetz trat zum 31. Dezember 2017 mit dem Branntweinmonopol außer Kraft, wobei die steuerlichen Regelungen in das Alkoholsteuergesetz (AlkStG) integriert wurden (https://www.gesetze-im-internet.de/alkstg/BJNR16510001 3.html). Vor Inkrafttreten des Alkoholsteuergesetzes zum 1. Januar 2018 war sowohl die Herstellung von alkoholischen Destillaten als auch die Reinigung von Alkohol für Privathaushalte durch die rechtlichen Rahmenbedingungen des Branntweinmonopolgesetzes ausnahmsweise erlaubt, wenn dabei Kleindestilliergeräte mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,5 Litern verwendet wurden (https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Alkohol-Kaffee-Tabak-Kraftstoffe-Strom-im-Haushalt/Brauen-Brennen-Roesten/Alkoholerzeugnisse/Herstellung-Alkohol/herstellung-alkohol_node.html).

Ab dem 1. Januar 2018 ist die private Gewinnung und Reinigung von Alkohol durch Destillation unzulässig und lediglich in Verschluss- oder Abfindungsbrennereien erlaubt (ebd., www.zoll.de). Brenn- und Reinigungsgeräte mit einem Brennvolumen von bis zu 2 Litern dürfen seit dem 1. Januar 2018 grundsätzlich von Privatanwendern erworben und in Besitz gehalten werden, jedoch ist es unzulässig, die genannten oder sonstige Geräte zur Gewinnung und Reinigung von Alkohol durch Destillation zu verwenden. Diese sind alleinig zur Aromaölherstellung oder zur Wasserdestillation zu betreiben (ebd., www.zoll.de).

Infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland hat die Bundesregierung eine verstärkte Nachfrage nach Desinfektionsmitteln zur Hände- und Flächendesinfektion beobachtet, welche mit den bisher verfügbaren Ressourcen und unter der aktuellen Regulierung nicht im ausreichenden Maße erfüllt werden konnte. Resultierend hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) durch Allgemeinverfügungen kurzfristig Ausnahmeregelungen nach Artikel 55 Absatz 1 der Biozid-Verordnung ((EU) Nr. 528/2012) erlassen, um Apotheken, der pharmazeutischen und chemischen Industrie sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Herstellung und das Bereitstellen auf dem Markt von Desinfektionsmitteln zur Hände- und Flächendesinfektion zu ermöglichen (https://www.baua.de/DE/Angebote/Aktuelles/Meldungen/2020/2020-04-15-Haendedesinfektion.html).

Da Ethanol Alkohol im Sinne des AlkStG ist, sind bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln aus Ethanol überdies alkoholsteuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen (ebd., www.zoll.de).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele Brenn- und Reinigungsgeräte, die nicht zum Zwecke der Gewinnung und Reinigung von Alkohol bestimmt sind und ein Fassungsvolumen von mindestens 2 Litern aufweisen, wurden seit dem 1. Januar 2018 nach Erwerb beim jeweiligen Hauptzollamt angezeigt (bitte die Menge nach den zuständigen Hauptzollämtern aufschlüsseln)?

2

Wie viele Brenn- und Reinigungsgeräte, die zum Zwecke der Gewinnung und Reinigung von Alkohol bestimmt sind und ein Fassungsvolumen von mindestens 2 Litern aufweisen, wurden seit dem 1. Januar 2018 nach Erwerb durch den Verkäufer beim jeweiligen Hauptzollamt angezeigt (bitte die Menge nach den zuständigen Hauptzollämtern aufschlüsseln)?

3

Welche Beweggründe haben nach Auffassung der Bundesregierung ursächlich dazu geführt, dass die Verwendung von Kleindestilliergeräten zur Gewinnung und Reinigung von Alkohol mittels Destillation in privater Umgebung gemäß Alkoholsteuergesetz als nicht zulässig eingestuft wurde?

4

Wie viele Verstöße aufgrund nicht genehmigter Verwendung von Kleindestilliergeräten im Heimbereich wurden seit Einführung des Alkoholsteuergesetzes zum 1. Januar 2018 durch die Zollbehörden geahndet beziehungsweise zur Anzeige gebracht?

5

Wie viele Privatpersonen in Deutschland haben seit Einführung des Alkoholsteuergesetzes die Erteilung einer Brenngenehmigung für sogenannte Stoffbesitzer erhalten?

6

Welche Voraussetzungen müssen Privatpersonen erfüllen, um die Erteilung einer Brenngenehmigung für sogenannte Stoffbesitzer zu erhalten?

7

Weshalb ist es Privathaushalten über die derzeit erlassenen Ausnahmeregelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln durch Gewinnung und Reinigung von Alkohol mittels Destillation nicht gestattet, sich so an der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus und somit an der Gesundheitsvorsorge der Allgemeinbevölkerung zu beteiligen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

8

Zieht die Bundesregierung im Sinne der Gesundheitsvorsorge innerhalb der Bevölkerung in Betracht, Privathaushalten die Herstellung von Desinfektionsmitteln zur Hände- und Flächendesinfektion durch Gewinnung und Reinigung von Alkohol mittels Destillation zu gestatten?

Wenn ja, existieren bereits Allgemeinverfügungen, die kurzfristige Ausnahmeregelungen für den privaten Bereich ermöglichen?

Wenn nein, was steht dem Erlass etwaiger Ausnahmen für Privatanwender entgegen?

9

Existieren aktuell alkoholsteuerrechtliche Ausnahmeregelungen, die eine Doppelbelastung bzw. Doppelbesteuerung von Ethanol unterbinden, wenn dieser zweckbestimmt zur Herstellung von Desinfektionsmittel eingesetzt wird?

Berlin, den 17. September 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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