[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/23040 –
Prüfung des Wirecard-Konzerns durch die Europäische Zentralbank
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Komplexe Beteiligungsstrukturen von Unternehmen können mitunter dazu
führen, dass Anlagebetrug, Geldwäsche und andere Formen der organisierten
Kriminalität für die Aufsicht schwer zu entdecken sind. Insbesondere
Veränderungen der Inhaberstruktur eines Unternehmens, etwa durch
rechtsgeschäftliche Übertragung von Anteilen oder durch Kapitalerhöhungen, bergen die
Gefahr, Verstöße gegen geltendes Recht zu verdecken. Um dieser Möglichkeit
wirkungsvoll zu begegnen, sind Unternehmen bei wesentlichen
Veränderungen ihrer Inhaberstruktur dazu verpflichtet, die zuständigen
Aufsichtsbehörden über ebendiese Veränderungen zu informieren. Im Rahmen eines
sogenannten Inhaberkontrollverfahrens prüfen in der Regel die deutsche
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche
Bundesbank die genannten Veränderungen der Inhaberstruktur eines jeden Instituts im
Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes (KWG). Hiermit werden
Unternehmen nicht nur im Hinblick auf Anlagebetrug, Geldwäsche sowie weitere
Formen organisierter Kriminalität durchleuchtet. Mit dem
Inhaberkontrollverfahren wird zudem ein entscheidender Beitrag zum Gläubigerschutz
gewährleistet, da die Solvenz und die Funktionsfähigkeit eines Instituts durch das
Verfahren geprüft werden sollen.
Zuständig für das Inhaberkontrollverfahren ist nach § 2c Absatz 1a Satz 1
KWG grundsätzlich die BaFin. Handelt es sich bei der Beteiligung aber um
eine bedeutende Beteiligung an einem CRR-Kreditinstitut (CRR = Capital
Requirements Regulation), legt die BaFin gemäß § 2c Absatz 1a Satz 10 KWG
lediglich einen Beschlussentwurf der Europäischen Zentralbank (EZB) vor.
Diese hat dann die alleinige Kompetenz nach Artikel 15 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Einheitlicher-Aufsichtsmechanismus-VO), die
Beteiligung gewissenhaft zu kontrollieren und ggf. zu untersagen.
Das deutsche börsennotierte Zahlungsabwicklungs- und
Finanzdienstleistungsunternehmen Wirecard, das in der Folge von Bilanzmanipulationen im
Juni 2020 Insolvenz angemeldet hat, hatte aufgrund von Plänen über
konzerninterne Verschiebungen bereits im Jahr 2018 ein Inhaberkontrollverfahren
ausgelöst, für dessen Beurteilung die EZB zuständig war. Im Rahmen der
Aufklärung der aus Sicht der Fragestellenden eklatanten Versäumnisse bei der
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23685
19. Wahlperiode 27.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
27. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aufsicht der Wirecard AG gilt es, die Prüfung durch die EZB sowie durch die
BaFin eingehend zu berücksichtigen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zahlreiche Fragen betreffen Inhalte zu Inhaberkontrollverfahren gemäß § 2c
KWG i. V. m. Artikel 15 SSM-VO bei der EZB. Fragen gegenüber der
Bundesregierung unterfallen nur dem parlamentarischen Fragerecht, soweit der
Verantwortungsbereich der Bundesregierung eröffnet ist, d. h. nur im Rahmen der
Rechts- und Fachaufsicht des BMF über die BaFin, da hier die BaFin
gegenüber BMF weisungsgebunden ist. Dieser Verantwortungsbereich ist nicht
eröffnet bei bankaufsichtlichen Fragen bei Instituten, die unmittelbar der EZB-
Aufsicht unterstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst auch nicht die Auskunft
über Aufsichtstätigkeiten der BaFin, bei denen die BaFin die Aufsichtstätigkeit
der EZB innerhalb deren Zuständigkeit nur unterstützt (vgl. Artikel 6 Absatz 3
SSM-VO). Die BaFin ist bei diesen Unterstützungshandlungen den Weisungen
der EZB unterworfen, deren Unabhängigkeit durch Artikel 19 Absatz 1 Satz 1
SSM-VO ausdrücklich auf die mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden
ausgedehnt wird, soweit sie im Zuständigkeitsbereich der EZB handeln. Für diese
Fälle besteht nach SSM-VO ein Fragerecht der nationalen Parlamente
unmittelbar gegenüber der EZB. Zusätzlich wird auf die Ausarbeitung der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Parlamentarisches Fragerecht
im Bereich der Bankenaufsicht“ (WD 3 – 3000 – 297/18) verwiesen.
1. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das BaFin-interne sowie das
EZB-interne Verfahren ausgestaltet, das bei der Prüfung sogenannter
Inhaberkontrollverfahren nach § 2c KWG zum Tragen kommt?
Zum BaFin-internen Verfahren: Die nachfolgende Beschreibung behandelt
ausschließlich das gesetzliche Erwerbsverfahren für ein CRR-Kreditinstitut
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR). Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (SSM-Verordnung) ist die EZB für
die Beurteilung der Anzeige über den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen
an CRR-Kreditinstituten zuständig. Die Zusammenarbeit der EZB mit den
nationalen Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe ist in den
Artikeln 6 und 15 der SSM-Verordnung sowie in den Artikeln 85 bis 87 der
Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der EZB (SSM-Rahmenverordnung) gesetzlich
geregelt.
Zur Darstellung des 3-stufigen Verfahrens wird die nachfolgende Tabelle
übersandt:
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Welche Fristen werden beachtet?
Welche Dauer hat der angestrebte Bearbeitungszeitraum?
Soweit es sich bei der Anzeige um den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung
an einem CRR-Kreditinstitut handelt, legt die BaFin nach Abschluss ihrer
Beurteilung der EZB einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 86 Absatz 2 der
Verordnung (EZB) Nr. 468/2014 (SSM-Rahmenverordnung) spätestens 15 Tage
vor Ablauf des Beurteilungszeitraums vor.
Über das Vorliegen von Untersagungsgründen ist von der EZB innerhalb von
60 Tagen zu entscheiden (§ 2c Absatz 1a KWG i. V. m Artikel 1 Absatz 3
SSM-Verordnung).
Zur weiteren Beantwortung der Frage wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom 5. August 2020 (Bundestagsdrucksache
19/21488) sowie auf die Antwort zu Frage 63 in Nachfragen zur
Ausschussdrucksache 19(7) – 548 Antwort auf die Berichtsbitten der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und der Fraktion DIE LINKE. zu den TOP 8 und 9
(Wirecard) verwiesen.
Besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung?
Die 60-tägige Beurteilungsfrist des § 2c Absatz 1 Satz 1 KWG (Artikel 22
Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD)) ist vom Gesetzgeber vorgegeben und
kann behördlich grundsätzlich nicht verlängert werden. Mit Fristablauf tritt die
gesetzliche Genehmigungsfiktion ein und der beabsichtigte Erwerb kann
vollzogen werden.
Etwas anderes gilt nur, wenn weitere Unterlagen für den Abschluss der
Beurteilung notwendig sind. In diesem Fall kann die BaFin die zusätzlich benötigten
Informationen schriftlich nachfordern. Der Beurteilungszeitraum ist vom
Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei
der BaFin gehemmt. Der Beurteilungszeitraum verlängert sich im Falle einer
Hemmung auf höchstens 80 Arbeitstage. Abweichend davon kann der
Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage
ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige außerhalb des EWR ansässig oder
beaufsichtigt wird oder es sich bei der Anzeigepflichtigen nicht um eine der
Aufsicht unterliegende natürliche Person oder ein Unternehmen im Sinne des
§ 2c Absatz 1a Satz 10 Nummer 1 bis 4 KWG handelt.
Welche Anforderungen müssen für eine Prüfung erfüllt sein, und welche
Unterlagen müssen vollständig vorliegen?
Über das Vorliegen von Untersagungsgründen nach § 2c Absatz 1b Nummer 1
bis 6 KWG wird auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Angaben
entschieden. Sind die Angaben nach § 2c Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 KWG
oder die zusätzlich nach § 2c Absatz 1a Satz 3 KWG angeforderten
Informationen unvollständig oder nicht richtig oder entsprechen sie nicht den
Anforderungen der Inhaberkontrollverordnung, kann der Erwerb auch wegen
Unvollständigkeit untersagt werden (§ 2c Absatz 1a Satz 2 KWG).
Eine Anzeige ist vollständig eingereicht, wenn sämtliche nach der
Inhaberkontrollverordnung erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.
Von der Vorlage kann nur nach Maßgabe der Ausnahmeregelungen des § 16
InhKontrollV abgewichen werden.
Zur weiteren Beantwortung der Frage wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21963 verwiesen.
2. Welche Bewertungsmaßstäbe legt nach Kenntnis der Bundesregierung
die EZB an, wenn die Zulässigkeit einer Veränderung der Inhaberstruktur
eines Instituts bewertet wird, und welche Bewertungsmaßstäbe legt die
BaFin an?
Inwiefern und anhand welcher Kriterien werden die Solvenz und die
Funktionsfähigkeit eines Instituts geprüft?
Die BaFin als nationale Behörde prüft einen geplanten Erwerb und erstellt den
Vorschlag für die Entscheidung an die EZB auf der Grundlage des nationalen
Rechts (§ 2c Absatz 1b KWG) sowie der in anderen Rechtsakten nach Artikel 4
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung)
niedergelegten Kriterien (Artikel 15 Absatz 2 SSM-Verordnung). Bei der Beurteilung
wendet die BaFin außerdem die in den Gemeinsamen Leitlinien zur
aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten
Beteiligungen im Finanzsektor der europäischen Aufsichtsbehörden – Finaler Bericht
vom 20.12.2016 (JC/GL/2016/01) niedergelegten Kriterien an.
Nach Artikel 14 Absatz 3 der SSM-Verordnung beschließt die EZB auf
Grundlage der Beurteilungskriterien des Unionsrechts bzw., wenn dieses aus
Richtlinien besteht [hier insbesondere Artikel 23 Richtlinie 2013/36/EU (CRD)], auf
Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen diese Richtlinien
umgesetzt wurden (Artikel 4 Absatz 3 der SSM-Verordnung), ob der Erwerb
abzulehnen ist (Artikel 15 Absatz 3 der SSM-Verordnung), in DEU u. a. die
nachstehend genannten Vorschriften des KWG.
Die Solvenz und die Funktionsfähigkeit eines Instituts werden im Rahmen der
Beurteilung der gesetzlich vorgegebenen Untersagungsgründe des § 2c Absatz
1b KWG, insbesondere des § 2c Absatz 1b Nummer 2 KWG geprüft. Demnach
kann der Erwerb untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass das Institut nicht in der Lage sein wird oder bleiben wird, den
Aufsichtsanforderungen zu genügen oder das Institut durch die Begründung oder
Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden
Beteiligung in einen Unternehmensverband eingebunden würde, der durch die
Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz
eine wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen Austausch von
Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der
Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt . Die Vorschrift des
§ 2c Absatz 1b Nummer 2 setzt Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie
2013/36/EU (CRD) um.
3. Wie viele Anzeigen nach Artikel 85 der SSM-Rahmenverordnung (SSM
= Single Supervisory Mechanism), bei denen die BaFin der EZB mitteilt,
dass diese über die Zulässigkeit einer geplanten wesentlichen
Veränderung der Inhaberstruktur eines Kreditinstituts entscheidet, hat die EZB
nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 4. November 2014 jährlich
erhalten (bitte das Datum der jeweiligen Anzeige angeben)?
Das Fragerecht erstreckt sich nicht auf Aufsichtstätigkeiten, bei denen die Ba-
Fin die Aufsichtstätigkeit der EZB innerhalb deren Zuständigkeit nur
unterstützt (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung).
4. Wie viele Inhaberkontrollverfahren hat die EZB nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem 4. November 2014 für in Deutschland
ansässige Unternehmen genehmigt bzw. nicht genehmigt?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die genehmigten
Veränderungen der Inhaberstruktur eines Instituts tatsächlich umgesetzt
wurden?
Wie viele der genehmigten Verfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung nach der Genehmigung tatsächlich eingeleitet?
Die Frage nach der Anzahl der genehmigten Erwerbe oder Erhöhungen von
bedeutenden Beteiligungen an in Deutschland ansässigen CRR-Kreditinstituten
kann nur von der EZB in eigener Zuständigkeit beantwortet werden.
Die BaFin erfährt vom Vollzug der Erwerbsabsichten über die jährlichen
Sammelmeldungen gemäß § 24 Absatz 1a Nummer 3 KWG mit denen Institute die
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung mit Angaben zu Anschrift und Höhe der
bedeutenden Beteiligung mitteilen.
Es existiert keine rechtliche Verpflichtung des Erwerbsinteressenten, seine
Erwerbsabsicht nach Vorliegen einer Entscheidung umzusetzen. Bis auf wenige
Ausnahmefälle wurden nach Kenntnis der BaFin alle genehmigten
Transaktionen vollzogen.
5. Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 4. November 2014
zu Fällen, bei denen die BaFin nicht innerhalb der vorgegebenen Frist
von fünf Arbeitstagen nach Bestätigung des Eingangs einer Anzeige
nach § 2c KWG bzw. Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (RL) 2013/36/
EU69 (Banken-RL) die EZB über den Eingang der Anzeige und den
Prüfungszeitraum informiert hat?
Falls ja, wann kam es zu dieser Fristüberschreitung, welche Gründe
lagen hierfür jeweils vor, und um welche Vorgänge handelt es sich
konkret?
6. Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 4. November 2014
zu Fällen, bei denen die BaFin der EZB nicht innerhalb von 15
Arbeitstagen vor Ablauf des festgelegten Prüfungszeitraums einen
Beschlussentwurf nach Absatz 1a Satz 10 der SSM-Rahmenverordnung zugeleitet
hat?
Falls ja, wann kam es zu dieser Fristüberschreitung, welche Gründen
lagen hierfür jeweils vor, und um welche Vorgänge handelt es sich
konkret?
7. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung alle Beschlussentwürfe nach
Absatz 1a Satz 10 der SSM-Rahmenverordnung vollständig, die die Ba-
Fin der EZB zugeleitet hat?
Waren stets alle Unterlagen und Erklärungen angefügt, damit die EZB
ihrer Kontrollfunktion angemessen nachkommen konnte?
8. Welche der Anzeigen eines Inhaberkontrollverfahrens betrafen nach
Kenntnis der Bundesregierung die Wirecard AG, deren
Zwischenholdings oder sonstige Teile der Wirecard-Konzernstruktur?
An welchem Datum wurde die EZB darüber informiert, dass ein oder
mehrere Inhaberkontrollverfahren ausgelöst wurden, an welchem Datum
hat sie der Beschlussentwurf der BaFin erreicht, und an welchem Datum
hat sie der BaFin welches Prüfergebnis des Inhaberkontrollverfahrens
verkündet?
Die Fragen 5 bis 8 werden gemeinsam wie folgt beantwortet.
Das Fragerecht erstreckt sich nicht auf Aufsichtstätigkeiten, bei denen die Ba-
Fin die Aufsichtstätigkeit der EZB innerhalb deren Zuständigkeit nur
unterstützt (vgl. Vorbemerkung).
9. Welche Vorhaben zu einer Veränderung der Inhaberstruktur, die die
Wirecard AG, deren Zwischenholdings oder sonstige Teile der Wirecard-
Konzernstruktur betreffen, haben nach Kenntnis der Bundesregierung
eine Beteiligung der EZB ausgelöst (bitte nach Anzeigen im Sinne von
§ 2c Absatz 1 KWG und Anzeigen im Sinne von § 24 Absatz 1 Nummer
10 und 12 KWG aufschlüsseln)?
Die Anzeigepflichten aus § 24 Absatz 1 Nummer 10 und 12 KWG richten sich
an das Institut. Sie dienen Informationszwecken der Bundesbank und BaFin
und stellen die Einhaltung der Anzeigepflichten des § 2c Absatz 1 und 3 KWG
sicher. Sie lösen keine Zuständigkeit der EZB aus.
Im Hinblick auf die Anzeigepflicht nach § 2c Absatz 1 KWG wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 75 in Nachfragen zur Ausschussdrucksache
19(7) – 548 Antwort auf die Berichtsbitten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und der Fraktion DIE LINKE zu den TOP 8 und 9 (Wirecard)
verwiesen, abrufbar unter
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/D
ownloads/Finanzmarktpolitik/Wirecard-Fragen-und-Antworten/2020812-antwo
rten-auf-fragenkatalog-der-gruenen.pdf?__blob=publicationFile&v=4.
Im Übrigen erstreckt sich das Fragerecht nicht auf Aufsichtstätigkeiten, bei
denen die BaFin die Aufsichtstätigkeit der EZB innerhalb deren Zuständigkeit nur
unterstützt (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung).
10. Was war das jeweilige Ergebnis bzw. was waren nach Kenntnis der
Bundesregierung die jeweiligen Ergebnisse, bei denen die EZB über die
Zulässigkeit des Erwerbs oder der Veräußerung einer qualifizierten
Beteiligung der Wirecard AG, deren Zwischenholdings oder sonstiger Teile
der Wirecard-Konzernstruktur entschieden hat?
Hat die EZB die Genehmigung, die Wirecard Bank AG direkt der
Wirecard AG anzuschließen, an konkrete Vorgaben und Bedingungen
geknüpft?
Falls ja, um welche Vorgaben und Bedingungen handelt es sich hierbei?
Das Fragerecht erstreckt sich nicht auf Aufsichtstätigkeiten, bei denen die Ba-
Fin die Aufsichtstätigkeit der EZB innerhalb deren Zuständigkeit nur
unterstützt (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung).
11. Hat die EZB nach Kenntnis der Bundesregierung mit Brief vom 10.
Januar 2019 der BaFin mitgeteilt, dass die Wirecard Bank AG keine
Finanzholding ist?
Teilt nach Kenntnis der Bundesregierung die EZB die Einschätzung der
BaFin, dass es sich beim Wirecard-Konzern nicht um eine Finanzholding
handelt?
Falls ja, weshalb ist aus Sicht der EZB diese Bewertung vorzunehmen
(bitte die geprüften Kriterien darlegen), und welche Konsequenzen für
eine lückenlose Beaufsichtigung des Konzerns treten aufgrund dieser
Einstufung ein?
BaFin und Bundesbank kamen auf Basis der seinerzeit bestehenden
aufsichtsrechtlichen Vorgaben übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Wirecard AG
nicht als Finanzholding-Gesellschaft einzustufen ist. Die EZB hat bei ihrer
Entscheidung im Inhaberkontrollverfahren die Einschätzung von BaFin und
Deutscher Bundesbank zur Frage der Einstufung der Wirecard AG als
Finanzholding-Gesellschaft zugrunde gelegt.
Im Übrigen wird zur Beantwortung der ersten Teilfrage auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 75 in Nachfragen zur Ausschussdrucksache 19(7) –
548 Antwort auf die Berichtsbitten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und der Fraktion DIE LINKE zu den TOP 8 und 9 (Wirecard) verwiesen, diese
ist abrufbar unter
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downl
oads/Finanzmarktpolitik/Wirecard-Fragen-und-Antworten/2020812-antworten-
auf-fragenkatalog-der-gruenen.pdf?__blob=publicationFile&v=4.
Im Hinblick auf die weiteren Teilfragen erstreckt sich das Fragerecht nicht auf
Aufsichtstätigkeiten, bei denen die BaFin die Aufsichtstätigkeit der EZB
innerhalb deren Zuständigkeit nur unterstützt (vgl. Vorbemerkung der
Bundesregierung).
12. Weshalb wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Genehmigung
der EZB, die Wirecard Bank AG direkt der Wirecard AG anzuschließen,
auf sechs Monate befristet?
Die Frage betrifft den Entscheidungsprozess der EZB und kann nur von der
EZB beantwortet werden.
13. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Wirecard AG einen
Antrag auf Fristverlängerung bei der EZB gestellt hat, der jedoch abgelehnt
wurde?
Mit welcher Begründung wurde dieser Antrag abgelehnt?
Das Fragerecht erstreckt sich nicht auf Aufsichtstätigkeiten, bei denen die Ba-
Fin die Aufsichtstätigkeit der EZB innerhalb deren Zuständigkeit nur
unterstützt (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung).
14. Welche Kenntnisse und Informationen liegen der Bundesregierung über
die Gründe vor, weshalb die Wirecard Bank AG trotz Genehmigung der
Aufsichtsbehörden nicht der Wirecard AG angeschlossen wurde?
Die Mitteilung von Informationen der EZB, die die BaFin von der EZB im
Rahmen des Verlängerungsantrages erhalten hat, ist nur durch die EZB
möglich.
15. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufsicht nach § 16 Absatz 3
Satz 1 der Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) bei der Prüfung
jener Anzeigen, die mit dem Wirecard-Konzern in Verbindung standen, auf
Unterlagen und Erklärungen verzichtet?
Falls ja, auf welche Unterlagen wurde mit welcher Begründung
verzichtet?
Die BaFin ist dem Ansinnen der Wirecard AG, mit dem Verweis, es handle sich
um ein Reorganisationsverfahren, keine Unterlagen vorzulegen, nicht gefolgt,
sondern hat umfassende Unterlagen von der Wirecard AG angefordert.
Lediglich im Hinblick auf die nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
Nummer 1 InhKontrollV von anzeigepflichtigen Erwerbsinteressenten im
Inhaberkontrollverfahren einzureichenden Einzel- und Konzernabschlüsse hat die
BaFin die Jahres-und Konzernabschlüsse für die Jahre 2015 und 2016 nicht
nachgefordert, denn im Gegensatz zum Jahres- und Konzernabschluss der
Wirecard AG für das Geschäftsjahr 2017 waren diese Unterlagen zum
Anforderungszeitpunkt öffentlich zugänglich und somit einsehbar.
16. Wie hat nach Kenntnis der Bundesregierung die EZB im Rahmen ihrer
Bewertungen die Solvenz und die Funktionsfähigkeit der Wirecard AG,
deren Zwischenholdings oder sonstiger Teile der Wirecard-
Konzernstruktur eingeschätzt, die nach heutigem Kenntnisstand bereits seit
Jahren erhebliche Defizite aufwiesen?
Die Frage betrifft den Entscheidungsprozess der EZB und kann nur von der
EZB beantwortet werden.
17. Wie steht die Bundesregierung dem Vorwurf gegenüber, dass die
Wirecard AG ein Inhaberkontrollverfahren ausschließlich deshalb eingeleitet
hat, um eine Beaufsichtigung von Teilen des Konzerns durch die BaFin
hinauszuzögern bzw. zu verhindern?
Am 8. Mai 2018 zeigte die Wirecard AG gemäß § 2c KWG eine geplante
konzerninterne Reorganisation an, bei der die Anteile an der Wirecard Bank AG
auf die Wirecard AG übertragen werden sollten. Auch wenn die angezeigte
Reorganisation nach Einschätzung der BaFin auf die Vermeidung der ansonsten
bestehenden Konsolidierungspflicht gerichtet war, kann eine solche
Strukturänderung nicht aus diesem Grund aufsichtlich unterbunden werden. Des Weiteren
wurde 2017 die Zwischenholding Wirecard Acquiring & Issuing GmbH
(WCAI), die zu 100 Prozent der Wirecard AG gehört und ihrerseits zu 100
Prozent Eigentümer der Wirecard Bank AG ist, als Finanzholding eingestuft.
Allerdings hätte eine Konsolidierung auf Zwischenholdingebene (d. h. auf Ebene der
Wirecard Acquiring & Issuing GmbH) aus damaliger Perspektive geringen
aufsichtlichen Mehrwert gehabt, da es sich bei der Wirecard Acquiring & Issuing
GmbH um eine reine Holding ohne operatives Geschäft handelte, zu der neben
der von der BaFin beaufsichtigten Wirecard Bank AG nur die von der
britischen Finanzaufsicht (FCA) beaufsichtigte Wirecard Card Solutions Ltd. sowie
ein kleines türkisches E-Geld Institut (Wirecard Ödeme ve Elektronik Para
Hizmetleri A.S.) gehörten.
Außer in den in § 2c Absatz 1b Satz 5 KWG genannten Fällen (s. auch Antwort
zu Frage 2) hat die Aufsicht keine Möglichkeit zur Untersagung einer
beabsichtigten Strukturänderung. Der Zweck des Inhaberkontrollverfahrens besteht
darin, die Bankenaufsicht über relevante Veränderungen der Inhaberstruktur eines
beaufsichtigten Instituts zu informieren und der Bankenaufsicht die zur
Ausübung der Institutsaufsicht erforderlichen Eingriffsmöglichkeiten zu sichern.
18. In welchen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin die
Erfahrung gemacht, dass das Instrument eines Inhaberkontrollverfahrens
von einem Institut dazu genutzt wurde, die Schließung einer bislang
bestehenden Lücke in der Aufsicht hinauszuzögern bzw. zu verhindern?
Welche Konsequenzen hat die BaFin aus diesen Fällen gezogen?
Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus diesen Fällen
gezogen?
Bei einem Inhaberkontrollverfahren handelt es sich um eine sog. common
procedure zusammen mit der EZB gemäß der SSM-Verordnung. Einzelheiten zu
diesen Verfahren können daher ohne Zustimmung der EZB nicht preisgegeben
werden. In Bezug auf den Fall der Wirecard AG wird auf die Antwort zu Frage
17 verwiesen.
19. Sind nach Ansicht der Bundesregierung – etwa vor dem Hintergrund der
jüngsten Enthüllungen des Wirecard-Skandals – die geltenden
Regularien zur Aufsicht von CRR-Kreditinstituten bei Inhaberkontrollverfahren
adäquat ausgestaltet oder bedarf es zusätzlicher Spezifikationen oder
Ergänzungen der aufsichtsrechtlichen Kontrollmechanismen?
Falls es aus Sicht der Bundesregierung zu Anpassungen kommen sollte,
welche Problemfelder sollten behandelt werden?
Nach Ansicht der Bundesregierung sind die geltenden Regularien zu
Inhaberkontrollverfahren bei CRR-Kreditinstituten grundsätzlich adäquat ausgestaltet.
Wesentliche Problemfelder oder regulatorische Lücken bestehen nicht. Vor dem
Hintergrund der Aufarbeitung der Umstände im Fall Wirecard hat
Bundesfinanzminister Scholz in seinem Aktionsplan auch eine Überprüfung des
Aufsichtsansatzes der BaFin in Hinblick auf die Risiken komplexer
Konzernstrukturen angekündigt.
Zu beachten ist aus Sicht der Bundesregierung, dass die Regularien zu
Inhaberkontrollverfahren bei beaufsichtigten Unternehmen bereichsübergreifend
(Kreditinstitute, Versicherungen, Finanzdienstleistungsinstitute) und insbesondere
im Rahmen der CRD europaweit harmonisiert sind. Nationale
Sonderregelungen und Ergänzungen der europäischen Vorgaben (EU-Richtlinien, ESA-
Leitlinien und SSM-Policies) in diesem Bereich sind vor diesem Hintergrund
bei CRR-Kreditinstituten grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt insbesondere
für die Aufsicht innerhalb des Europäischen Aufsichtsmechanismus (SSM), da
die Europäische Zentralbank als Herrin des Verfahrens innerhalb des
einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) auf ein „level playing field“ bei den
Verfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten achtet.
Vorschläge zur Verbesserung und Ergänzung des aufsichtlichen Regelwerks zur
Inhaberkontrolle auf nationaler Ebene finden sich aktuell in Artikel 2 Nummer
5 des Regierungsentwurfs des Risikoreduzierungsgesetzes
(Bundestagsdrucksache 19/22786), mit welchem die Bestimmungen der überarbeiteten EU-
Eigenkapital-Richtlinie (CRD V) umgesetzt werden. Hiermit soll u. a. die
aufsichtliche Kontrolle bei unabsichtlichen Erwerbsvorgängen (bspw. durch die
Teilnahme an einer Kapitalerhöhung) erhöht werden und die Möglichkeit der
Anordnung von Auflagen durch die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Erwerber
festgeschrieben werden. Zudem soll die Aufsichtsbehörde ermächtigt werden,
Weisungen gegenüber einem direkten Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
zu treffen, um den ggf. aus Aufsichtsperspektive bedenklichen Einfluss eines
indirekten Inhabers einer bedeutenden Beteiligung auf das Zielunternehmen
bereits auf dieser Ebene zu unterbinden. Darüber hinaus ist eine Anpassung der
Inhaberkontrollverordnung an die erneuerten Gemeinsamen Leitlinien von
EBA, EIOPA und ESMA zur aufsichtlichen Beurteilung des Erwerbs und der
Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor in Arbeit.
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ISSN 0722-8333]