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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Stellung des Betroffenenschutzes bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4667)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

14.07.2026

Antwortdauer

15 Tage

Aktualisiert

21.07.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/677429.06.2026

Stellung des Betroffenenschutzes bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4667)

der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian Görke, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke „Stellung des Betroffenenschutzes bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ sind in Teilen unzureichend. So werden Teilfragen nicht beantwortet (Frage 10). An manchen Stellen lautet die Antwort schlicht, der Bundesregierung lägen keine Erkenntnisse vor, obwohl zumindest Teile unter Bezug auf Bundestagsdrucksache 20/13850 hätten beantwortet werden können und die Pflicht besteht, Informationen bei den entsprechenden Behörden einzuholen (Fragen Nr. 17, 18, 20, 21). Zudem wird auf Seiten anderer Drucksachen verwiesen, wo die Antwort jedoch nicht zu finden ist (Frage Nr. 19). Auch nach einer Beschwerde der fragestellenden Fraktion hat die Bundesregierung diese Fragen nicht nachbeantwortet.

Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 -, BVerfGE 124, 161, Rn. 123). Grenzen können sich nur aus dem Grundgesetz ergeben. Verweigert die Bundesregierung eine Antwort, so muss sie dies hinreichend begründen. Ein pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe genügt in keinem Fall. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert, nicht lediglich formelhaft, darzulegen (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11). Auch der schlichte Hinweis der Bundesregierung, es lägen keine Erkenntnisse vor, verfängt in Bezug auf die FKS nicht. Die Bundesregierung hat alle Informationen mitzuteilen, über die sie verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Dazu gehört auch die Abfrage bei nachgeordneten Behörden.

Vor diesem Hintergrund sehen sich die Fragestellenden gezwungen, die nicht beantworteten Fragen erneut zu stellen und weitere sich daraus ergebende Fragen zu formulieren.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie begründet die Bundesregierung ihre Aussage in Bundesdrucksache 21/4667, a) dass die FKS einen „wichtigen Beitrag“ leiste, „um bundesweit Fälle von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung zu bekämpfen und in diesem Zusammenhang auch die Opfer zu identifizieren und Fachberatungsstellen zuzuweisen“, vor dem Hintergrund der Aussage der vorherigen Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/13850? b) dass sich die „Identifizierung möglicher Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel im Zusammenhang mit ausbeuterischen Arbeitsbedingungen […] teilweise schwierig“ gestaltet (S. 33)?

2

Welche Herausforderungen wurden laut Bundesregierung bei der Identifizierung möglicher Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel durch die FKS seit Erstellung der Bundestagsdrucksache 20/13850 gemeistert, welche Lösungen wurden umgesetzt und welche Herausforderungen bestehen weiterhin?

3

Wie viele Hinweise auf Arbeitsausbeutung und Menschenhandel hat die FKS in den Jahren 2019 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung an eine Beratungsstelle, eine Fachberatungsstelle oder eine sonstige Stelle mit Bezug zum Schutz von Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel übermittelt (bitte nach Jahren und Art der Beratungsstelle differenzieren)?

4

Wie viel Prozent der Hauptzollämter haben in den Jahren 2019 bis 2025 im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung mit einer Beratungsstelle, eine Fachberatungsstelle oder einer sonstigen Stelle in Bezug auf Opferschutz (Arbeitsausbeutung und Menschenhandel) zusammengearbeitet (bitte nach Jahren differenzieren)?

5

Welche Gründe geben Hauptzollämter an, die dazu geführt haben, dass es zu keiner Zusammenarbeit mit einer Beratungsstelle, einer Fachberatungsstelle oder einer sonstigen Stelle in Bezug auf Opferschutz (Arbeitsausbeutung und Menschenhandel) kam (bitte quantifizieren, wie häufig die einzelnen Gründe zu einer ausbleibenden Zusammenarbeit geführt haben)?

6

Wie viel Prozent der Hauptzollämter haben in den Jahren 2019 bis 2025 Bescheinigungen über die Bedenk- und Stabilisierungsfrist ausgestellt (bitte nach Jahren differenzieren und insgesamt angeben)?

7

Wie viele Bescheinigungen über die Bedenk- und Stabilisierungsfrist haben die Hauptzollämter in den Jahren 2019 bis 2025 ausgestellt (bitte nach Jahren differenzieren)?

8

Wie viele Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel wurden in den Jahren 2015 bis 2025 von FKS, Polizei und sonstigen Stellen identifiziert, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich von § 59 Absatz 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) fallen (bitte nach Jahren und Geschlecht differenzieren)?

9

Wie viele Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel wurden in den Jahren 2015 bis 2025 von FKS, Polizei und sonstigen Stellen identifiziert, die keinen deutschen Aufenthaltstitel haben (bitte nach Jahren und Geschlecht differenzieren)?

10

Wie vielen Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel wurden in den Jahren 2015 bis 2025 (von FKS und anderen Behörden) Bescheinigungen über die Bedenk- und Stabilisierungsfrist ausgestellt (bitte nach Jahren und Geschlecht differenzieren)?

11

Wie oft erfolgten in den Jahren 2015 bis 2025 Ermittlungen gegen und Verurteilungen von Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel (bitte nach Jahren und Straftatbeständen differenzieren)?

12

Aus welchen Gründen ist nach Kenntnis der Bundesregierung in 765 Fällen zwischen 2015 und 2024 unbekannt, ob Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel an eine Beratungsstelle, eine Fachberatungsstelle oder eine sonstige Stelle mit Bezug zum Schutz von Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel vermittelt wurden?

13

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsachse, dass zwischen 2015 und 2024 920 Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel (und damit mindestens die Hälfte aller bekannten Opfer) keine Betreuung erhielten?

14

Inwiefern erkennt es die Bundesregierung als wünschenswert bzw. notwendig an, dass Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel an eine Beratungsstelle, eine Fachberatungsstelle oder eine sonstige Stelle mit Bezug zum Schutz von Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel vermittelt werden bzw. eine Betreuung erhalten?

15

Wie erklärt sich die Bundesregierung die niedrige Anzahl an betreuten Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel zwischen 2015 und 2024 und welche Konsequenzen zieht sie daraus?

16

Wie hoch waren die Haushaltsmittel, die den Hauptzollämtern zwischen 2019 und 2025 für die Erstversorgung potenzieller Opfer von Menschenhandel, Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung zur Verfügung gestellt wurden (bitte nach Jahren differenzieren) und inwiefern haben diese Mittel die Erstversorgung verbessert?

Berlin, den 24. Juni 2026

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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