[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Grigorios Aggeldidis, Katja Suding,
Nicole Bauer und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/23246 –
Digitalisierungspotenziale beim Elterngeld
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Elterngeld hat sich nach Ansicht der Fragesteller seit seiner Einführung
im Jahr 2007 zu einem der wichtigsten politischen Instrumente zur
Unterstützung von Familien entwickelt. Im Jahr 2015 wurden die Möglichkeiten durch
eine Gesetzesänderung weiter individualisiert, was allerdings auch die
Komplexität der Antragstellung und Bearbeitung erhöht hat. Das im Jahr 2017 in
Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu
Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) verpflichtet den Bund und die
Länder, ihre Verwaltungsleistungen bis 2022 flächendeckend elektronisch
anzubieten.
Um die Antragstellung weiter zu vereinfachen und zu digitalisieren, läuft
aktuell in Bremen das Pilotprojekt „Einfach Leistungen für Eltern“ (ELFE).
„Ziel des Projektes [...] ist die Verbesserung und Digitalisierung der
Verwaltungsprozesse rund um die Geburt eines Kindes“ (
https://www.finanzen.breme
n.de/digitalisierung/digitalisierungsbuero/elfe___einfach_leistungen_fuer_elte
rn-60128). Das Projekt „soll ohne Behördengang und komplizierte Anträge
den Eltern die Geburtsurkunde für ihr Kind zuschicken sowie Elterngeld und
Kindergeld auszahlen“. Auch soll dabei eine medienbruchfrei digitale
Beantragung ermöglicht werden. Bei einer herkömmlichen Antragstellung müssen
Eltern z. B. in Bremen für das Elterngeld sonst dafür einen sechsseitigen
Antrag ausfüllen und bis zu 32 verschiedene Dokumente bei der Elterngeldstelle
abgeben. Davor müssen diese Dokumente im Zweifel erst durch anderweitige
Behördenbesuche beschafft werden.
Über die Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMFSFJ)
https://www.elterngeld-digital.de erhalten
Antragsteller aus Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinlad-Pfalz, Sachsen und Thüringen
nach einer Registrierung Zugriff auf eine unterstütze Antragstellung. Den
resultierenden Antrag können die Antragsteller allerdings nur in Bremen und
Bremerhaven danach auch gleich online an die zuständige Elterngeldstelle
senden. Alle anderen müssen ihren Antrag ausdrucken, unterschreiben und
postalisch oder persönlich an die für sie zuständige Elterngeldstelle schicken.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23634
19. Wahlperiode 23.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 23. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle Prozesskette
der Bearbeitung von Elterngeldanträgen aus, vom Zeitpunkt, wenn alle
notwendigen Formulare fristgerecht eingereicht wurden, bis zur
Information des Antragstellers?
a) Wie lange dauert dieser Prozess im Durchschnitt (bitte nach
Bundesländern und Elterngeldstellen aufschlüsseln)?
b) Welche Prozessschritte werden dabei komplett digital bzw. analog
ausgeführt?
2. Wie ändert sich nach Kenntnis der Bundesregierung diese Prozesskette,
wenn ein Widerspruch oder eine Beschwerde von Seiten des
Antragsstellers eingereicht wurde?
a) Wie lange dauert dieser Prozess im Durchschnitt (bitte nach
Bundesländer und Elterngeldstellen aufschlüsseln)?
b) Welche Prozessschritte werden dabei komplett digital bzw. analog
ausgeführt?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) liegt
nach Maßgabe des Artikels 85 des Grundgesetzes bei den Ländern. Die
Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die
Ausführung des BEEG zuständigen Behörden (Elterngeldstellen).
Die Bundesregierung hat daher durch eine Länderabfrage die für die
Beantwortung der Fragen erforderlichen Informationen und die bei den Ländern
vorhandenen und mitunter nicht einheitlichen Daten erhoben.
In einigen Bundesländern konnte die Beantwortung der Fragen durch Abfragen
und Auswertungen in den kommunalen Elterngeldstellen nicht innerhalb der
gesetzten Frist erfolgen, bzw. lagen die abgefragten Daten nicht vor.
Die aktuellen Prozessketten in den Ländern bei der Bearbeitung von
Elterngeldanträgen sowie deren Änderung bei einem Widerspruch oder einer
Beschwerde sind, soweit vorhanden, in der Anlage Nr. 2 „Anlage_Fragen_1_2_
Prozessschritte“ dokumentiert. In dieser Anlage sind auch die digitalen und analogen
Prozessschritte dargestellt.
Der Anlage Nr. 1 „Anlage_Fragen_1_2_Bearbeitungszeiten“ ist die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Elterngeldanträgen sowie deren Änderung
bei einem Widerspruch oder einer Beschwerde, aufgeschlüsselt nach
Bundesländern und Elterngeldstellen, soweit vorhanden, zu entnehmen.
3. Welche Prozesskette durchlaufen nach Kenntnis der Bundesregierung die
online und digital erstellten Elterngeldanträge in Bremen und
Bremerhaven bei der weiteren Bearbeitung durch die Elterngeldstellen?
a) Wie sieht diese Prozesskette aus, wenn Widerspruch oder
Beschwerde vom Antragsteller eingereicht wurde.
b) Welche Prozessschritte werden dabei komplett digital bzw. analog
ausgeführt?
In Bremen und Bremerhaven werden die von den Antragstellenden bei
ElterngeldDigital eingegebenen Daten nach Abschluss des Antragsprozesses
elektronisch in das Fachverfahren übertragen. Im Falle einer erfolgten
Authentifizierung auf dem Vertrauensniveau „hoch“ beginnt damit unmittelbar die
Bearbeitung in den Elterngeldstellen. Damit ist dieser Prozessschritt vollständig digital
verfügbar. Wurde keine derartige digitale Authentifizierung vorgenommen,
warten die Elterngeldstellen noch auf den Eingang des unterschriebenen
Papierantrags. In beiden Konstellationen entfällt das sonst erforderliche Abtippen
der Antragsdaten in das Fachverfahren, der Prozessschritt ist vollständig
digitalisiert.
Die weiteren Prozessschritte (Nachfordern ggf. noch fehlender Unterlagen,
Bescheidung, Widerspruch, Rückfragen) sind von ElterngeldDigital nicht berührt
und laufen unverändert und gemäß der vom für den Vollzug zuständigen Land
vorgesehenen Abläufe.
4. Wie viele Mitarbeiter stehen nach Kenntnis der Bundesregierung den
Gemeinden und Kommunen für die Bearbeitung von Elterngeldanträgen
aktuell im Durchschnitt je Elterngeldstelle zur Verfügung (bitte nach
Bundesland aufschlüsseln)?
5. Wie viele Stellen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung den
Gemeinden und Kommunen für die Bearbeitung von Elterngeldanträgen im
Durchschnitt je Elterngeldstelle zur Verfügung (bitte nach Bundesland
aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ausführung des BEEG liegt nach Maßgabe des Artikels 85 des
Grundgesetzes bei den Ländern. Die Bundesregierung hat daher durch eine
Länderabfrage die erforderlichen Angaben erhoben.
Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die
für die Ausführung des BEEG zuständigen Behörden (Elterngeldstellen).
Viele Bundesländer haben den Vollzug des BEEG kommunalisiert. In den
meisten dieser Länder liegen daher zu den Stellenplänen und zur
Stellenbesetzung der Elterngeldstellen keine Informationen vor.
Die Angaben der Länder finden sich, soweit vorhanden, in der Anlage Nr. 3
„Anlage_Fragen_4_5“. Die Anzahl der Elterngeldstellen je Bundesland wird
aufgeführt, damit die Relation zwischen der durchschnittlichen Anzahl von
Stellen und Mitarbeitenden zur Gesamtzahl der Elterngeldstellen in dem
jeweiligen Land nachvollzogen werden kann.
6. Wann werden die weiteren Bundesländer durch die angekündigte
Erweiterung des Angebots „ElterngeldDigital“ in diesem Jahr integriert
(
https://www.bmfsfj.de/blob/141602/8f993d0f546bc2dc3509b52925a06
08d/eckpunkte-digitale-familienleistungen-gesetz-data.pdf)?
Wann ist den Planungen zufolge die flächendeckende Möglichkeit
geschaffen, sich elektronisch dafür zu authentifizieren und die Daten
unmittelbar und papierlos an die Elterngeldstellen zu übertragen?
Vor einer Live-Schaltung der landesspezifischen digitalen Antragsassistenten
durchlaufen alle Länder mehrere sog. Testiterationen. Dabei wird eine
nichtöffentliche Vorabversion des digitalen Antragsassistenten getestet, um noch
vorhandene technische oder inhaltliche Fehler zu erkennen und zu beseitigen.
Mehrere Bundesländer haben zum Zeitpunkt der Anfrage ihre finale
Testiteration durchlaufen. In diesen Ländern ist ein Go-Live in diesem Jahr nach
Einschätzung der Bundesregierung möglich. Der genaue Zeitpunkt ist Gegenstand
von Gesprächen mit den Vertreterinnen und Vertretern dieser Länder. Die noch
fehlenden Länder sollen 2021 folgen. Mit den schon livegeschalteten Ländern
und den Herstellern der dort genutzten Fachverfahren werden derzeit
Gespräche geführt oder vorbereitet, um die technischen Voraussetzungen für die
nächste Ausbaustufe (elektronische Datenübertragung an die Elterngeldstellen
und Authentifizierung auf dem Vertrauensniveau „hoch“) zu schaffen.
Derzeit rechnet die Bundesregierung damit, dass die nächste Ausbaustufe von
ElterngeldDigital im Laufe des Jahres 2021 in den teilnehmenden Ländern
umgesetzt werden kann.
7. Hat die Bundesregierung eine Stellungnahme zu möglichen
Ausgleichszahlung an die Eltern erarbeitet, falls die Bearbeitung der
Elterngeldanträge trotz Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen eine zumutbare Zeit
überschreitet?
Die Frage wird so verstanden, dass sie sich auf die Möglichkeit von
Vorschusszahlungen an Eltern bezieht. Das BEEG ist nach § 68 Nummer 15 SGB I Teil
des Sozialgesetzbuches (SGB). Damit finden die Regelungen des SGB I und
des SGB X ergänzend Anwendung, soweit sich aus dem BEEG oder den
anderen Büchern nichts Abweichendes ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I). Nach § 42 SGB I
können die Elterngeldstellen Vorschüsse zahlen, deren Höhe sie nach
pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anspruch auf
Elterngeld dem Grunde nach besteht und zur Feststellung der genauen Höhe
voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Ob und in welcher Höhe
Vorschüsse gezahlt werden, entscheiden die Länder sowie die Elterngeldstellen im
Rahmen ihrer Verfahrenskompetenz.
8. Wurde bei der Vorbereitung auf die Anpassung des Elterngeldes
aufgrund des OZG auch der Einsatz von KI-basierten
Bearbeitungsverfahren überprüft?
a) Wenn ja, wie lauten die Ergebnisse, bzw. wie weit ist der Stand der
Überprüfung?
b) Wenn nicht, mit welcher Begründung wurde dies nicht in Betracht
gezogen bzw. verworfen?
9. Müssen nach Einschätzung der Bundesregierung für den Einsatz von KI-
basierten Bearbeitungsverfahren bei der Bearbeitung von
Elterngeldanträgen rechtliche Anpassungen in den Verfahrensgesetzen von Bund und
Ländern geschaffen werden?
a) Wenn ja, erarbeitet die Bundesregierung zurzeit eine entsprechende
Anpassung?
b) Wenn nicht, mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung
keinen Anlass entsprechende Anpassungen vorzunehmen?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ein KI-basiertes Bearbeitungsverfahren ist für Elterngeldanträge nicht
vorgesehen, da ein sinnvoller und zugleich datenschutzkonformer Einsatz dieser
Technologie in diesem Kontext nicht gesehen wird. Damit sind auch keine
rechtlichen Anpassungen notwendig.
10. Gibt es Maßnahmen der Bundesregierung um ein bundeseinheitliches
Verfahren bei der Antragsbearbeitung in den Ländern zu unterstützen?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen?
b) Wenn ja, gibt es eine Einschätzung der Bundesregierung über die
Umsetzbarkeit des Zieles?
c) Wenn nicht, mit welcher Begründung hat die Bundesregierung sich
gegen Maßnahmen dafür entschieden?
Das BEEG regelt, dass sich die Landesregierungen bzw. die von ihnen
beauftragten Stellen für die Ausführung des Gesetzes verantwortlich zeichnen. Eine
Vereinheitlichung der Antragsbearbeitung obliegt demnach nicht der
Entscheidung der Bundesregierung. Eine größtmögliche Einheitlichkeit der
Antragsbearbeitung wird gleichwohl über die Richtlinien zum BEEG hergestellt, die von
Bund und Ländern gemeinsam erarbeitet und fortgeschrieben werden.
11. Hat die Bundesregierung Maßnahmen zur Vereinheitlichung der
bestehenden Fachverfahren (ELGID, EGPlus, Egon, Isebella, etc.) ergriffen?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen?
b) Wenn ja, gibt es eine Einschätzung der Bundesregierung über den
aktuellen Stand der Maßnahmen?
c) Wenn nicht, mit welcher Begründung hat die Bundesregierung sich
gegen Maßnahmen dafür entschieden?
Das BEEG wird von den Bundesländern zwar im Auftrag des Bundes, aber
dennoch eigenverantwortlich ausgeführt (Bundesauftragsverwaltung). Dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend obliegt nach
Artikel 85 GG. die Bundesaufsicht über die Gesetzmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit bei der Ausführung des BEEG durch die Länder. Der Vollzug des
Bundesrechts ist jedoch durch die Länder sicherzustellen (Wahrnehmungskompetenz).
Im Rahmen dieser Wahrnehmungskompetenz entscheiden die Länder
eigenständig über den Einsatz der jeweiligen Fachverfahren unter Einhaltung der
Mindestanforderungen gemäß den Bestimmungen über die
Mindestanforderungen für den Einsatz automatisierter Verfahren im Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesen des Bundes (BestMaVB-HKR). Zudem müssen die
eingesetzten Fachverfahren durch das Bundesministerium der Finanzen genehmigt
werden. Damit wird eine grundsätzliche Einheitlichkeit der Fachverfahren
sichergestellt.
12. Hat die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den ausführenden
Ländern und Kommunen eine Zielsetzung bei der Dauer der Bearbeitung der
Elterngeldanträge erarbeitet?
a) Wenn ja, welche Zielsetzung wurde erarbeitet?
b) Wenn nicht, hat die Bundesregierung eigene zeitliche Zielsetzungen
dafür erarbeitet?
Bund und Länder erarbeiten in den Richtlinien zum BEEG gemeinsame
Regelungen zur Ausführung des Gesetzes. Eine Zielsetzung zur Dauer der
Bearbeitung von Elterngeldanträgen ist hier nicht festgelegt. Vielmehr wurde in den
Richtlinien vereinbart, dass die erste Zahlung des Elterngeldes spätestens einen
Monat nach Eingang des vollständigen Antrags bei der oder dem Berechtigten
eingehen muss.
13. Strebt die Bundesregierung bereits in der aktuellen Wahlperiode des
Deutschen Bundestages die flächendeckende medienbruchfrei digitale
Beantragung beim Elterngeld an?
a) Wenn ja, wie sieht der Zeitplan dafür aus?
b) Wenn nein, welche Faktoren haben die Bundesregierung dazu
bewogen, dieses Ziel nicht in der aktuellen Wahlperiode zu verfolgen?
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Leistung Elterngeld mehr
Antragstellenden auch elektronisch zur Verfügung zu stellen. Mit dem Angebot
ElterngeldDigital bietet die Bundesregierung aktuell in sechs Bundesländern
die Möglichkeit, Elterngeld elektronisch unterstützt zu beantragen. Das
Angebot wird fortlaufend ausgebaut mit dem Ziel, papierlose Elterngeldanträge zu
ermöglichen. Im Übrigen gilt die durch das Onlinezugangsgesetz gesetzte Frist,
nämlich bis 2022 alle Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. Die
Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und das Saarland betreiben zudem
eigene elektronische Antragsverfahren. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis
darüber, ob und bis wann hier eine medienbruchfreie digitale Beantragung
möglich ist.
14. Strebt die Bundesregierung bereits in der aktuellen Wahlperiode des
Deutschen Bundestages eine flächendeckende und einheitliche
automatische Plausibilitätsprüfung zu Beginn der Antragsbearbeitung beim
Elterngeld an?
a) Wenn ja, wie sieht der Zeitplan dafür aus?
b) Wenn nein, welche Faktoren haben die Bundesregierung dazu
bewogen, dieses Ziel nicht in der aktuellen Wahlperiode zu verfolgen?
ElterngeldDigital bietet den Antragstellenden zahlreiche
Plausibilitätsprüfungen an. Damit kann sichergestellt werden, dass besonders fehleranfällige Daten
wie die Angabe von Steuer-ID, Krankenversicherungsnummer oder IBAN
bereits plausibilisiert wurden, wenn diese in der zuständigen Elterngeldstelle
eingehen. Ob und inwiefern bei der Antragsbearbeitung in den zuständigen Stellen
weitere automatische Plausibilitätsprüfungen im Rahmen der Fachverfahren
durchgeführt werden oder geplant sind, entzieht sich der Kenntnis der
Bundesregierung. Im Übrigen sei aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die
Antwort zu Frage 11 verwiesen.
15. Gibt es aktuelle Maßnahmen, um noch in dieser Wahlperiode den
Datenaustausch bei der Beantragung des Elterngeldes zwischen den Behörden
nach Zustimmung der Eltern zu automatisieren?
16. Wann plant die Bundesregierung, die Ergebnisse des Pilotprojekts
„Einfach Leistungen für Eltern“ (ELFE) öffentlich vorzustellen?
17. Hat die Bundesregierung aus dem Pilotprojekt ELFE und der dafür
bereitgestellten App bereits Schlüsse ziehen können, mithilfe derer sie noch
in dieser Wahlperiode Anpassungen anstoßen möchte?
18. Hat die Bundesregierung aus dem Pilotprojekt ELFE und dem darin
vorgesehenen Datenaustausch zwischen den erforderlichen Behörden bereits
Schlüsse ziehen können, mithilfe derer sie noch in dieser Wahlperiode
Verbesserungen oder Änderungen anstoßen möchte?
Die Fragen 15 bis 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Pilotprojekt „Einfach Leistungen für Eltern“ (ELFE) wurde von der Freien
Hansestadt Bremen initiiert und wird unter dortiger Federführung betrieben. Es
handelt sich nicht um ein Projekt der Bundesregierung. Es entzieht sich der
Kenntnis der Bundesregierung, wann die Freie Hansestadt Bremen die finalen
Ergebnisse des Projekts vorstellen wird.
Auf Initiative der Bundesländer (Bundesratsbeschluss; Drucksache 307/18)
wurde die Bundesregierung damit beauftragt, die rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Umsetzung der in ELFE vorgesehenen technischen Komponenten
bundesweit zu schaffen und damit der Digitalisierung der
Verwaltungsverfahren bei der Beantragung von Familienleistungen Vorschub zu leisten. Im
Resultat wurde der Entwurf für ein Gesetz zur Digitalisierung von
Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen im Juni 2020 im Kabinett
beschlossen. Der Gesetzentwurf wird zurzeit im Deutschen Bundestag, das
Gesetz anschließend im Bundesrat beraten und, vorbehaltlich der dortigen
Beschlüsse, noch in der laufenden Legislaturperiode verkündet.
Das Gesetz ist somit als Anpassung infolge der im Pilotprojekt ELFE
gemachten Erfahrungen bzw. dem dort vorgesehenen Datenaustausch zu sehen. Es
regelt insbesondere den Datenaustausch zwischen Elterngeldstellen und der
Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (Nachweis des Einkommens aus
abhängiger Beschäftigung), den Standesämtern (Nachweis/Daten aus der
Geburtsurkunde) und den gesetzlichen Krankenkassen (Nachweis von
Mutterschaftsleistungen).
19. Gibt es mit anderen Bundesländern vorbereitende Gespräche, um, wie in
Bremen und Bremerhaven, den online erstellten Elterngeldantrag auch
online an die zuständige Elterngeldstelle zu senden?
Ja. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Drucksache 19/23634 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/23634 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]