[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Willkomm, Stephan Thomae,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/23260 –
Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2021 Einzelplan 07 – Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf zum Bundeshaushaltsplan
2021 Einzelplan 07 bietet Gelegenheit, die Ausgaben und damit die Prioritäten
der Bundesregierung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz (BMJV) kritisch zu hinterfragen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Vorbemerkung nehmen die Fragesteller konkret Bezug auf den
Einzelplan 07. Entsprechend beziehen sich die nachfolgenden Antworten auch nur auf
den Einzelplan 07.
1. Welche Summe unter Titel „684 01-059 Zuschüsse an die Vertretung der
Verbraucher“ oder unter anderen Titeln dieses Haushaltsentwurfs ist
vorgesehen
a) zur Finanzierung im Einzelnen welcher Marktwächter,
b) zur Finanzierung der Bewerbung von Musterfeststellungsklagen?
Der Gesamtansatz bei Kapitel 0701 Titel 684 01 dient zur Förderung der
satzungsgemäßen Aufgaben des vzbv (institutionelle Förderung). Eine
Aufschlüsselung auf einzelne Aufgabenbereiche erfolgt nicht. Seit dem Jahr 2020 gehört
auch die sogenannte Marktbeobachtung zu den satzungsgemäßen Aufgaben des
vzbv. Die Marktbeobachtung ist die Fortsetzung der Ende 2019 ausgelaufenen
Marktwächter-Projekte.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23847
19. Wahlperiode 30.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 30. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche Projekte sind im Haushaltsjahr 2020 aus dem Titel „686 01-059
Förderung von Innovationen im Bereich des Verbraucherschutzes“
finanziert worden beziehungsweise eingeplant?
In der folgenden Übersicht werden die Projekte aufgelistet:
Bezeichnung und Anmerkung Zuwendungsempfänger bewilligt 2020
Darstellung kollaborativer Verbraucherrollen und
empirische Analyse der Motive und Einstellungen des
kollaborativen Verbrauchers zur Entwicklung eines
Konsumentenmodells, das gewandelte Verbraucherrollen einschließt
und evidenzbasierte Implikationen für Verbraucherschutz
und -politik bietet (Rokoko)
Christian-Albrechts-Universität
zu Kiel
24.075,73
Verbundprojekt: DaPDA entwickelt KI-basierte
technische sowie rechtliche Antworten auf
verhaltensökonomische Steuerungen von Verbrauchern in
Einwilligungssituationen, sog. Dark Patterns (DaPDA) – Teilprojekt 1
Deutsches Forschungsinstitut
für öffentliche Verwaltung
206.106,56
Verbundprojekt: DaPDA entwickelt KI-basierte
technische sowie rechtliche Antworten auf
verhaltensökonomische Steuerungen von Verbrauchern in
Einwilligungssituationen, sog. Dark Patterns (DaPDA) – Teilprojekt 2
Universität Heidelberg 75.377,48
Verbundprojekt: Intelligentes Verbrauchschutzsystem zur
Durchsetzung von Mietrechten (ELISA) – Teilprojekt 1
Universität Leipzig 238.042,00
Verbundprojekt: Intelligentes Verbrauchschutzsystem zur
Durchsetzung von Mietrechten (ELISA) – Teilprojekt 2
Universität Hohenheim 76.458,00
Verbundprojekt: Robo-Advisory zur vereinfachten
Rechtsdurchsetzung im Versicherungsschadenfall:
Entwicklung einer verbraucherfreundlichen
KI-Anwendung zur Schadenmeldung und
Anspruchsdurchsetzung (RARD) – Teilprojekt 1
claimbird GmbH 77.336,40
Verbundprojekt: Robo-Advisory zur vereinfachten
Rechtsdurchsetzung im Versicherungsschadenfall:
Entwicklung einer verbraucherfreundlichen
KI-Anwendung zur Schadenmeldung und
Anspruchsdurchsetzung (RARD) – Teilprojekt 2
Leibniz Universität Hannover 39.349,74
Verbundprojekt: Robo-Advisory zur vereinfachten
Rechtsdurchsetzung im Versicherungsschadenfall:
Entwicklung einer verbraucherfreundlichen
KI-Anwendung zur Schadenmeldung und
Anspruchsdurchsetzung“ (RARD) – Teilprojekt 3
Albert-Ludwigs-Universität
Freiburg
38.994,24
Verbundprojekt: Der HeizCheck für alle mit KI –
Empowerment durch eine smarte Bewertung der
Heizkostenabrechnung (Smart_HEC) – Teilprojekt 1
ConPolicy GmbH 33.450,84
Verbundvorhaben: Der HeizCheck für alle mit KI –
Empowerment durch eine smarte Bewertung der
Heizkostenabrechnung (Smart_HEC) – Teilprojekt 2
co2Online gemeinnützige
Beratungsgesellschaft mit
beschränkter Haftung
163.143,63
Verbundprojekt: Der HeizCheck für alle mit KI –
Empowerment durch eine smarte Bewertung der
Heizkostenabrechnung (Smart_HEC) – Teilprojekt 3
SEnerCon GmbH 82.384,94
Verbundprojekt: Der HeizCheck für alle mit KI –
Empowerment durch eine smarte Bewertung der
Heizkostenabrechnung (Smart_HEC) – Teilprojekt 4
Universität Leipzig 103.196,00
Verbundprojekt: Service für Online Fake Identifikation
im E-Commerce: Selbstlernende KI zur Erkennung von
Fake-Bewertungen und -Shops (SOFIE) – Teilprojekt 1
Trustami GmbH 186.140,24
Bezeichnung und Anmerkung Zuwendungsempfänger bewilligt 2020
Verbundprojekt: Service für Online Fake Identifikation
im E-Commerce: Selbstlernende KI zur Erkennung von
Fake-Bewertungen und -Shops (SOFIE) – Teilprojekt 2
Technische Universität Berlin 70.398,00
Verbundprojekt: Datensouveränität und Empowerment
von Verbraucher*innen beim Datenschutz im Umgang
mit Sprachassistenten (CheckMyVA) – Teilprojekt 1
Fraunhofer-Gesellschaft zur
Förderung der angewandten
Forschung eingetragener Verein
144.047,94
Verbundprojekt: Datensouveränität und Empowerment
von Verbraucher*innen beim Datenschutz im Umgang
mit Sprachassistenten (CheckMyVA) – Teilprojekt 2
Universität Siegen 68.289,33
Verbundprojekt: Datensouveränität und Empowerment
von Verbraucher*innen beim Datenschutz im Umgang
mit Sprachassistenten (CheckMyVA) – Teilprojekt 3
open.INC UG
(haftungsbeschränkt)
37.316,36
Verbundprojekt: Datensouveränität durch KI-basierte
Transparenz und Auskunft (DaSKITA) – Teilprojekt 1
Technische Universität Berlin 48.107,29
Verbundprojekt: Datensouveränität durch KI-basierte
Transparenz und Auskunft (DaSKITA) – Teilprojekt 2
iRights.Lab GmbH 109.427,46
Jugendliche gestalten die digitale Lebenswelt
der Zukunft (WebDays)
IJAB – Fachstelle für
internationale Jugendarbeit der
Bundesrepublik Deutschland e. V.
41.713,84
Transparenz in der vertragsärztlichen Versorgung
(Transparenz)
IGES Institut GmbH 98.813,75
Digitales Erbe – eine interdisziplinäre Betrachtung
aus Sicht des Rechts und der Technik (DErbe)
Universität Bremen 50.613,70
Verbundprojekt: Consumer Protection Technologies:
Potenzialstudie und Dialogprozess zur Nutzung digitaler
Technologien für den Verbraucherschutz und die
Verbraucherbefähigung – Teilprojekt 1
ConPolicy GmbH 98.919,73
Verbundprojekt: Consumer Protection Technologies:
Potenzialstudie und Dialogprozess zur Nutzung digitaler
Technologien für den Verbraucherschutz und die
Verbraucherbefähigung – Teilprojekt 2
Fraunhofer-Gesellschaft zur
Förderung der angewandten
Forschung eingetragener Verein
88.916,89
KI-gestützte juristische Prüfung von AGB zur Stärkung
des Verbraucherschutzes (AGB-Check)
Technische Universität München 265.565,82
Wohnkosten, Lebenszufriedenheit, Sicherheitsempfinden
und Narrative: Eine Betrachtung der langfristigen
Verteilungswirkungen von Wohnungsmarktzyklen
(WLSN)
Deutsches Institut für
Wirtschaftsforschung, DIW Berlin
(Institut für
Konjunkturforschung)
44.642,09
Bezeichnung und Anmerkung Zuwendungsempfänger geplant 2020
Geplant ist ein Call zum Thema „Verbraucherschutz
im Dienst der Agenda 2030 und der Sustainable
Development Goals“ mit einer geplanten Summe
von ca. 1 Mio. € mit ca. 7 Projekten.
20.000,00
3. Mit dem Finanzierungsbedarf für welche Projekte begründet die
Bundesregierung die Steigerung des Haushalttitels „686 01-059 Förderung von
Innovationen im Bereich des Verbraucherschutzes“ um rund eine halbe
Mio. Euro (um Konkretisierung, die über die „Erläuterungen“
hinausreicht, wird gebeten)?
Der im Vergleich zu 2020 erhöhte Sollansatz in 2021 dient der Ausfinanzierung
der im parlamentarischen Verfahren 2020 ausgebrachten
Verpflichtungsermächtigungen. Mit den zusätzlichen Mitteln sollen die verbraucherbezogene
Forschung sowie ein Forschungsvorhaben, welches sich mit Fragen der
Qualitätssicherung und Diskriminierungsfreiheit bei Legal Techs beschäftigt, gefördert
werden.
4. Welche konkreten Projekte oder Vorhaben welcher Institutionen erwartet
die Bundesregierung, die die annähernde Verdoppelung des Volumens in
des Titel „686 02-059 Corporate Digital Responsibility“ von ca.
263 000 Euro auf ca. 525 000 Euro zu begründen?
5. Die Erreichung welcher Ziele erhofft sich die Bundesregierung durch die
Umsetzung der über Titel „686 02-059 Corporate Digital Responsibility“
zur Verfügung zu stellenden Gelder?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
In der CDR-Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) entwickeln derzeit 12 Unternehmen Leitlinien und Prinzipien
für verantwortliches Handeln in der digitalen Welt, tauschen sich untereinander
über Best-Practices aus und entwickeln gemeinsame Projekte. Aus dem Titel
wurden Ausgaben für Moderation, wissenschaftliche Begleitung und
Kommunikationsmaßnahmen in Zusammenhang mit Arbeitsgruppensitzungen und
Multi-Stakeholder-Workshops der CDR-Initiative finanziert. Der Ansatz in
2021 ist höher als in 2020, da der Kreis der beteiligten Unternehmen
ausgeweitet und Kooperationsprojekte ausgerollt werden sollen; auch die Einrichtung
einer Geschäftsstelle wird geprüft.
6. Welche Ausgaben bei welchen Stellen beabsichtigt die Bundesregierung
unter Titel „684 01-059 Zuschüsse für überregionale
Förderungsmaßnahmen; 4. Schlichtung für Pauschalreisen“ zu finanzieren?
Hierbei geht es um ein Projekt der Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V., in dem eine Schlichtungsstelle für die Reisebranche
eingerichtet wurde. Zweck dieser Schlichtungsstelle ist es, bei Streitigkeiten über
Pauschalreisen außergerichtlich eine juristisch kompetente, schnelle und
kostengünstige Einigung zwischen Reiseveranstaltern/Reisevermittlern und deren
Kunden zu finden. Durch den Ausbau der branchenspezifischen
Schlichtungsstelle soll eine höhere Sichtbarkeit und eine höhere Frequentierung durch die
Verbraucher erreicht werden.
7. Fallen darunter (Frage 6) auch Ausgaben zur Digitalisierung der
unmittelbaren Bearbeitung von Schlichtungsverfahren durch das Bundesamt
für Justiz als Schlichtungsstelle Luftverkehr, und wenn ja, in welchem
Umfang?
Die Frage ist mit „Nein“ zu beantworten.
8. Handelt es sich bei dem unter Titel „684 01-059 Zuschüsse für
überregionale Förderungsmaßnahmen“ zur Förderung angedachten Institute
for Strategic Dialogue (ISD) um die unter
https://www.isdglobal.org/ im
Internet auffindbare internationale Nichtregierungsorganisation (NGO)
mit Sitz in London?
a) Wenn ja, warum, und in welchen Fällen hat die Bundesregierung
diese NGO bislang gefördert, und wie begründet sie die weitere
Förderung?
b) Wenn ja, in welcher Form hat das ISD die Bundesregierung bislang
beraten oder anderweitig unterstützt?
c) Wenn ja, im Zusammenhang mit welchen Vorhaben geht die
Bundesregierung zukünftig von einer Beratung oder anderweitigen
Unterstützung der Bundesregierung durch das ISD aus?
d) Wenn ja, warum plant die Bundesregierung die öffentliche
Förderung, die laut Homepage des ISD (
https://www.isdglobal.org/isdappr
oach/partnerships/) bislang über die Bundeszentrale für politische
Bildung und damit den Haushalt des Bundesministeriums des Innern,
für Bau und Heimat erfolgt, künftig über den Haushalt des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bereitzustellen?
Die Fragen 8 bis 8d werden gemeinsam beantwortet.
Das Institute for Strategic Dialogue ist eine unabhängige Denkfabrik zu
interkommunalen Konflikten, Extremismus und Terrorismus mit Hauptsitz in
London.
Das BMJV steht mit dem ISD seit dem Jahr 2018 in engem Austausch. So hat
am 4./5. Februar 2019 das „Policy Planners Network“ des ISD im BMJV die
Veranstaltung „The Impact of Misinformation on Polarisation and Extremism:
Implications for Digital Policy“ durchgeführt. Die Veranstaltung wurde vom
BMJV organisiert und finanziert.
Eine verbesserte Analyse, welche Entwicklungen bis hin zur Radikalisierung
sich in alternativen sozialen Netzwerken und alternativen Medienkanälen
abspielen, ist von zentraler Bedeutung, um schneller und effektiver hierauf
reagieren zu können. Dies betrifft die Durchsetzung des Rechts, insbes. durch
Maßnahmen der Strafverfolgung, die Aufklärung gefährdeter Personenkreise und
der übrigen Öffentlichkeit über die freiheitlich-demokratische Grundordnung
sowie das staatliche und zivilgesellschaftliche Engagement gegen Hassrede im
Netz. Hierdurch werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gestärkt. Eine
Förderung aus dem Haushalt des BMJV ist daher möglich und wünschenswert. Ob
das Institut von anderen Ressorts gefördert wird, ist dem BMJV nicht bekannt.
9. Warum plant die Bundesregierung unter Titel „698 01-290
Erstattungsleistungen zur Insolvenzabsicherung von Reisegutscheinen im
Pauschalreisevertragsrecht in Folge der COVID-19-Pandemie sowie damit
zusammenhängende Sach- und Personalausgaben“ keine Mittel für diese
Angelegenheit ein, insbesondere wenn in dem Titel „141 01-059
Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Gewährleistungen aus dem Inland“,
auf den der Haushaltsvermerk verweist, auch keinen Betrag enthält?
Ob und ggf. in welcher Höhe Zahlungen aus Kapitel 0710 Titel 698 01 zu
leisten sind, ist aktuell nicht absehbar. Sollten in 2021 Zahlungen geleistet werden
müssen, wird der Titel aus dem Bundeshaushalt verstärkt. Dabei werden
etwaige Mehreinnahmen aus Kapitel 0710 Titel 141 01 berücksichtigt.
10. Warum beabsichtigt die Bundesregierung, über Titel „F 545 01-011
Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen“ im Einzelplan für das
BMJV Landjugendvertreter zu fördern?
11. Von der Durchführbarkeit welcher internationalen Fachveranstaltungen
im Ausland, Informationsfahrten ins Ausland geht die Bundesregierung
in Zeiten der COVID-19-Pandemie aus, und deckt dieser Titel auch
alternativ entstehende Kosten für Videokonferenzen und
Videokonferenztechnik ab?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Der unverbindliche Erläuterungspunkt „Entsendung von nicht im Bundesdienst
stehenden Fachleuten und von Landjugendvertretern zu internationalen
Fachveranstaltungen im Ausland, sowie Teilnahme dieser Kreise an
Informationsfahrten ins Ausland“ wurde erstmals in im Jahr 2014 in Kapitel 0711 Titel
545 01 im Zuge des Übergangs des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes des
damaligen BMELV ins BMJV übernommen. Aktuell sind keine Entsendungen
von Landjugendvertretern geplant.
Aus diesem Titel werden aktuell keine Veranstaltungen im Ausland oder mit
ausländischen Delegationen finanziert. In der Regel wird der Titel 532 07
(„Kosten der Pflege internationaler Beziehungen auf dem Gebiet des Rechts“)
in Kapitel 0712 genutzt.
Ausgaben für Videokonferenzen und Videokonferenztechnik können
gegebenenfalls anteilig aus diesem Titel geleistet werden.
12. Ist das Entfallenlassen des Titels „688 06-011 Zahlungsverpflichtungen
aus Verstößen gegen EU-Recht“ so zu verstehen, dass die
Bundesregierung als sicher davon ausgeht, nicht zu Zahlungen in 2021 wegen
Verstoßes gegen EU-Recht verurteilt zu werden, und wenn ja, worauf stützt
die Bundesregierung diese Annahme?
Für den RegE 2021 waren die Vorgaben des neuen Gruppierungsplans
umzusetzen. Der bisherige Titel 688 06 in Kapitel 0711 entfällt damit und wird durch
den neuen Festtitel 689 06 mit der Zweckbestimmung
„Zahlungsverpflichtungen aus Verstößen gegen EU-Recht“ ersetzt.
13. Warum sieht die Bundesregierung davon ab, Mittel für den Bereich der
„Unmet-Legal-Needs“, also die Ermittlung der tatsächlichen Defizite bei
der Durchsetzung des Rechts, insbesondere durch die Verbraucherinnen
und Verbraucher, einzusetzen?
Der Bereich „unmet legal needs“ ist Bestandteil der vom BMJV vergebenen
Studie „Erforschung der Ursachen des Rückgangs der Eingangszahlen bei den
Zivilgerichten“. Mit diesem Forschungsvorhaben sollen die Ursachen des seit
einigen Jahren zu beobachtenden deutlichen Rückgangs der Eingangszahlen bei
den Zivilgerichten erster Instanz untersucht werden. Das Vorhaben wird aus
Kapitel 0712 Titel 544 01 gefördert. Der Vertrag wurde im August 2020
geschlossen und hat eine Laufzeit von 30 Monaten (bis Ende Februar 2023).
Die Gesamtkosten betragen 265 TEuro; davon entfallen voraussichtlich auf das
Jahr 2020 ca. 43 TEuro und auf das Jahr 2021 ca. 85 TEuro.
14. Inwieweit richtet die Bundesregierung im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durch entsprechende
Allokation von Haushaltsmitteln auf evidenzbasierte Gesetzgebung und
damit effizientes Handeln des Bundesministeriums aus?
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass in der kameralen Haushaltsstruktur
eine konkrete Zuordnung von Haushaltsmitteln zu bestimmten
Gesetzgebungsvorhaben nicht möglich ist. Evidenzaspekte spielen insbesondere bei der
Veranschlagung von Mitteln für Forschungsprojekte bei Kapitel 0701 Titel 544 01
und Kapitel 0712 Titel 544 01 eine Rolle. Beispielhaft können hier folgende
Maßnahmen genannt werden, die sich mit der Evaluierung von Gesetzen
befassen:
Für Kapitel 0701 Titel 544 01:
– Abmahnmissbrauch-UWG,
– Wärmelieferverordnung,
– §§ 36, 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
Für Kapitel 0712 Titel 544 01:
– Evaluierung des Antidopinggesetzes,
– Evaluierung der Gesetzesredaktion,
– Evaluierung der Regelungen zum Dispositions- und Überziehungszins in
§§ 504a, 505 Absatz 2 Satz 2 BGB,
– Evaluierung der Vorschriften über die Kreditwürdigkeitsprüfung bei
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen in §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4
BGB,
– Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels.
15. Hat sich aus Sicht der Bundesregierung die sachliche (hier insbesondere
für das – gegebenenfalls im Homeoffice – digitalisierte Arbeiten
geeignete) Ausstattung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit Beschluss
des „Pakts für den Rechtsstaat“ verändert, und wenn ja, in welche
Richtung?
Die sachliche Ausstattung von Gerichten und Staatsanwaltschaften ist nicht
Gegenstand des „Pakt für den Rechtsstaat“, insofern kann die Bundesregierung
keine Aussage zu etwaigen Veränderungen treffen.
Die Digitalisierung in der Justiz hat für die Bundesregierung eine hohe Priorität
und wird auch vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen
Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 durch das BMJV im Hinblick auf die
Bundesgerichte im Geschäftsbereich des BMJV sowie den Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof vorangetrieben.
16. Ist die Bundesregierung noch der durch die vormalige Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katharina Barley im Deutschen
Bundestag geäußerten Auffassung, „dass der Pakt für den Rechtsstaat
(…) im Grunde genommen eine Daueraufgabe (ist), die uns begleiten
wird“, und hält die Bundesregierung diese Daueraufgabe für
zwischenzeitlich gelöst (
https://www.youtube.com/watch?v=m9Vxl8jgoUM)?
Mit dem Ziel der Stärkung von Justiz und Rechtsstaat haben Bund und Länder
im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 31. Januar 2019 den „Pakt
für den Rechtsstaat“ geschlossen. Die dort vereinbarten Maßnahmen für den
Justizbereich sind dank der gemeinsamen Anstrengungen von Bund und
Ländern bereits zu einem großen Teil erfolgreich umgesetzt worden. Die noch
offenen Maßnahmen werden bis Mitte 2021 umgesetzt. Mit der Umsetzung der im
„Pakt für den Rechtsstaat“ vereinbarten Maßnahmen sind die Anstrengungen
zur Rechtsstaatsförderung insgesamt aber nicht abgeschlossen. Insofern hat die
vormalige Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Katarina
Barley, zu Recht darauf hingewiesen, dass der „Pakt für den Rechtsstaat“ die
Gesellschaft und damit auch die Justiz als Daueraufgabe fordert.
17. Erfasst die Bundesregierung die Steigerung oder Absenkung des
Arbeitsaufwandes, der sich für die Staatsanwaltschaften aufgrund der durch
diese Bundesregierung oder die sie tragenden Fraktionen auf den Weg
gebrachten Gesetze ergibt, und wie viele zusätzliche oder weniger
Arbeitsstunden pro Monat pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der
Staatsanwaltschaftsgeschäftsstellen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind das?
18. Erfasst die Bundesregierung die Steigerung oder Absenkung des
Arbeitsaufwandes, der sich für die Gerichte aufgrund der durch diese
Bundesregierung oder die sie tragenden Fraktionen auf den Weg gebrachten
Gesetze ergibt, und wie viele zusätzliche oder weniger Arbeitsstunden pro
Monat pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Gerichtsgeschäftsstellen,
Richterinnen und Richter sind das?
19. Erfasst die Bundesregierung, inwieweit der in den Fragen 17 und 18
benannte Arbeitsaufwand mit dem durch den Pakt für den Rechtsstaat zu
finanzierenden Stellenaufwuchs bei den Staatsanwaltschaften und
Gerichten einhergeht oder auseinanderklafft?
20. Zu welchem Ergebnis kommt die Bundesregierung, wenn sie die
Entwicklung der Arbeitsbelastung und des Personalaufwuchses insgesamt,
also über den speziell seit Amtsantritt durch eigene Gesetzgebung
zusätzlich geschaffenen Arbeitsaufwand hinaus, vergleicht?
Die Fragen 17 bis 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß § 44 Absatz 4 GGO ermitteln die Bundesministerien bei
Gesetzesvorlagen den Erfüllungsaufwand im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Einsetzung
eines Nationalen Normenkontrollrates für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft
und Verwaltung und stellen diesen dar. Auch die Auswirkungen auf die
öffentlichen Haushalte werden ausgewiesen, wobei die Auswirkungen auf die
Haushalte der Länder sowie die sonstigen Kosten gesondert dargestellt werden (§ 44
Absatz 2, 3 und 5 GGO).
In von der Bundesregierung eingebrachten Regelungsvorhaben finden sich
daher Ausführungen zum Erfüllungsaufwand und zu den weiteren Kosten. Dies
erfolgt auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands. Die Aufwendungen der Justiz sind nach diesem als weitere
Kosten einzuordnen. Dies gilt insbesondere für den Personal- und Sachaufwand
aus dem sog. Justiziellen Kernbereich, also auch die Tätigkeit der Richterinnen
und Richter zur Klärung der Rechtslage (einschließlich der Ausübung der
Strafgerichtsbarkeit) oder die der Staatsanwaltschaft/Polizei bei der Strafermittlung
und -verfolgung (vgl. Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands 2018, S. 5).
Im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung besteht für die Länder auch
die Möglichkeit zu den zu erwartenden Auswirkungen auf die Länderhaushalte,
etwa durch zusätzlichen Personalbedarf, durch eine Zunahme von
Gerichtsverfahren Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen werden bei den
Ausführungen zum Erfüllungsaufwand und zu den weiteren Gesetzesfolgen
berücksichtigt. Eine Zuordnung von Aufwand auf einzelne Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter der Geschäftsstellen oder Richterinnen oder Richter oder
Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte erfolgt indes nicht.
Darüberhinausgehende Erkenntnisse liegen dem BMJV nicht vor.
21. Sieht die Bundesregierung Bedarf, den Bundeshaushalt 2021 Einzelplan
07 aufzustocken, um weitere Stellen bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften zu finanzieren oder mit den Ländern mitzufinanzieren, und
wenn nein, warum nicht?
Nach aktuellem Stand ist der laufende Betrieb für die Kapitel 0713 bis 0717 bis
Ende 2021 gesichert. Eine Mitfinanzierung der Ausgaben der Länder aus dem
Einzelplan 07 ist aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
22. Welchen Handlungsbedarf für den Bund sieht die Bundesregierung
aufgrund der Kritik der Vizepräsidentin der EU-Kommission Věra Jourová
anlässlich des neuen Berichts über die Rechtsstaatlichkeit 2020 der EU-
Kommission (
https://www.spiegel.de/politik/ausland/rechtsstaats-tuv-di
e-ergebnisse-sind-alarmierend-klagt-eu-vizepraesidentin-vera-jourova-a-
00000000-0002-0001-0000-000173216497) an überlangen
Verfahrensdauern der Gerichtsverfahren in Deutschland?
23. Welchen Handlungsbedarf für die Länder sieht die Bundesregierung
aufgrund der in Frage 22 erwähnten Kritik der Vizepräsidentin der EU-
Kommission Věra Jourová an überlangen Verfahrensdauern der
Gerichtsverfahren in Deutschland?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die deutsche Justiz arbeitet – insgesamt betrachtet – zügig und qualitativ auf
sehr hohem Niveau. Das gilt insbesondere auch im europäischen und
internationalen Vergleich. In Einzelfällen kann es zu überlangen Gerichtsverfahren
kommen. Mit dem „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ vom 24. November 2011,
das am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den
Verfahrensbeteiligten ein Instrumentarium an die Hand gegeben, das überlange
Gerichtsverfahren verhindern soll. Vorgesehen ist eine Verzögerungsrüge; führt
diese nicht zur gewünschten Beschleunigung des Verfahrens, kommt nach
Ablauf von sechs Monaten die Erhebung einer Entschädigungsklage in Betracht.
Für strafrechtliche Verfahren gilt eine spezielle Regelung, die den dortigen
Besonderheiten Rechnung trägt. Die Entschädigungsmöglichkeit gilt
grundsätzlich für alle Gerichtsbarkeiten einschließlich der obersten Bundesgerichte und
des Bundesverfassungsgerichts.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer eines gerichtlichen
Verfahrens von vielen Faktoren abhängt. Voraussetzungen für die Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes sind eine angemessene personelle und technische
Ausstattung der Gerichte sowie klare und verständliche materiell-rechtliche
Vorgaben und ein praktikables Prozessrecht. Mit dem Pakt für den Rechtsstaat,
der unter anderem eine Verpflichtung der Länder enthält, bis 2021 insgesamt
2.000 neue Stellen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte zu schaffen und zu besetzen, wofür der Bund eine
Anschubfinanzierung in Höhe von insgesamt 220 Mio. Euro bereitstellt, haben Bund und
Länder die Weichen für eine zukunftsfähige Justiz gestellt. Das materielle
Recht und das Prozessrecht sowie deren Anwendung in der Praxis werden von
der Bundesregierung fortlaufend auf Potentiale zur Optimierung hin überprüft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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