[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/23373 –
Funktionsfähigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission erließ im November 2017 die Verordnung (EU)
Nummer 2017/1939 zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft. Die
Schaffung einer solchen länderübergreifenden Behörde, die befugt sein wird,
Straftaten gegen den EU-Haushalt wie (Subventions-)Betrug, Korruption, und
schweren grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu untersuchen,
strafrechtlich zu verfolgen und vor Gericht zu bringen, markiert einen großen und
wichtigen Schritt in der Schaffung eines gemeinsamen Rechtsraums in
Strafsachen und soll den verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Geldern
im Interesse der EU und der europäischen Steuerzahler stärken.
Vor diesem Hintergrund beklagt die Europäische Generalstaatsanwältin Laura
Codruta Kövesi die unzureichende Kooperation im Vorfeld der
Tätigkeitsaufnahme der Europäischen Staatsanwaltschaft, die jedoch für einen effektiven
und reibungslosen Start der Behörde unabdingbar ist (vgl.
https://www.euracti
v.de/section/eu-innenpolitik/interview/32-%C2%BC-staatsanwaelte-fuer-eu-c
hefermittlerin-koevesi/).
1. Über welche Haushaltsmittel wird nach Kenntnis der Bundesregierung
die Europäische Staatsanwaltschaft im Jahr 2021 voraussichtlich
verfügen?
2. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung diese Haushaltsmittel
ausreichend?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Kommission hat in ihrem Vorschlag zum Entwurf des EU-Haushaltsplans
2021 eine deutliche Erhöhung der für die Europäische Staatsanwaltschaft
(EUStA) vorgesehenen Ausgaben von 13,2 Mio. Euro auf 37,7 Mio. Euro
sowie 29 zusätzliche Stellen vorgesehen. Auf Vorschlag des deutschen
Ratsvorsitzes wurde diese Erhöhung in den zwischenzeitlich verabschiedeten Standpunkt
des Rates zum EU-Haushalt 2021 aufgenommen. Als Präsidentschaft wird die
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23766
19. Wahlperiode 28.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 28. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bundesregierung den Rat in den anstehenden Verhandlungen mit dem
Europäischen Parlament im Vermittlungsverfahren auf Basis dieser Ratsposition
vertreten.
3. Wie viele delegierte Staatsanwälte aus Deutschland werden der
Europäischen Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt?
Für Deutschland sind auf Basis des Haushaltsvorschlages der Kommission für
das Jahr 2021 elf Delegierte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vorgesehen.
4. Gibt es die Option, die Zahl der delegierten Staatsanwälte von deutscher
Seite sukzessive zu erhöhen?
Eine etwaige Erhöhung der Anzahl der Delegierten Europäischen
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei der Europäischen Staatsanwaltschaft ist zu
gegebener Zeit im Lichte des Arbeitsaufkommens und der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel zu prüfen.
5. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand im
Ernennungsprozess des Kollegiums?
Die Europäischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind am 29. Juli 2020
vom Rat ernannt worden. Das Kollegium hat nach der Amtseinführung am
28. September 2020 seine Arbeit aufgenommen.
6. Sieht die Bundesregierung das Problem, dass die Funktionsfähigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft durch die unterlassene Mitteilung von
Fällen durch die Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, und plant
sie diesbezüglich Verbesserungen?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass die Funktionsfähigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) künftig durch etwaige von Behörden
der Mitgliedstaaten unterlassene Mitteilungen beeinträchtigt werden könnte. Es
wäre Aufgabe der EUStA beziehungsweise der Europäischen Kommission,
gegebenenfalls auf die betroffenen Mitgliedstaaten einzuwirken.
7. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, wonach Einzelpersonen der
Europäischen Staatsanwaltschaft Beschwerden über Finanzkriminalität
gemeldet haben?
Nein, solche Fälle sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die Europäische
Staatanwaltschaft wird ihre operative Arbeit auch erst zu einem von der
Kommission noch gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2017/1939 bekannt zu
gebenden Datum aufnehmen und kann dann Informationen von privaten
Hinweisgebern nachgehen.
8. Hat die Bundesregierung geprüft, ob auf Hinweisgeber die EU-Richtlinie
zum Schutz von Whistleblowern greift, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis, wenn nein, warum nicht?
Die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen
das Unionsrecht melden, schützt einen weiten Kreis von Personen (unter
anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie
Selbstständige), die Verstöße im sachlichen Anwendungsbereich und
entsprechend den Vorgaben der Richtlinie melden oder offenlegen. Es sind zwei
Meldewege vorgesehen, zwischen denen die hinweisgebende Person wählen kann.
Neben einer Meldung bei einer internen Stelle innerhalb des jeweiligen
Unternehmens oder der jeweiligen Behörde gibt es den Meldeweg zu einer externen
Stelle, die von den Mitgliedstaaten einzurichten ist. Die Europäische
Staatsanwaltschaft ist keine Meldestelle im Sinne der Richtlinie. Unbeschadet dessen
können sich private Hinweisgeber aber auch direkt an die EUStA wenden.
9. Unterstützt die Bundesregierung den Daten- und Informationsaustausch
zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft, Eurojust und Europol,
und falls ja, wie soll dieser in der Praxis konkret aussehen?
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht in Artikel 99 einen Daten- und
Informationsaustausch zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den
Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, der in
Arbeitsvereinbarungen festgelegt werden kann. Darüber hinaus enthalten die Artikel 100
bis 103 der Verordnung (EU) 2017/1939 jeweils spezifische Regelungen zur
Zusammenarbeit mit Eurojust, OLAF und Europol sowie zu den Organen der
Union und zu sonstigen Einrichtungen und Stellen der Union. Nach Kenntnis
der Bundesregierung werden derzeit Arbeitsvereinbarungen zwischen EUStA
und Europol beziehungsweise EUStA und Eurojust verhandelt.
10. Gibt es Überlegungen der Bundesregierung dahingehend, die
Kompetenzen der Europäischen Staatsanwaltschaft auf andere Bereiche zu
erweitern, und falls ja, auf welche Bereiche?
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/5780 ausgeführt hat, sind
Überlegungen zur Ausweitung der Zuständigkeit der Europäischen
Staatsanwaltschaft (EUStA) vor Aufnahme ihrer operativen Tätigkeit aus Sicht der
Bundesregierung deutlich verfrüht. Vielmehr sollte sich die EUStA zunächst in
der Praxis bewähren. Das gilt auch und gerade für die Zusammenarbeit mit den
Behörden der Mitgliedstaaten sowie für die Praktikabilität des durch die
Verordnung (EU) 2017/1939 geschaffenen rechtlichen Rahmens ihrer Tätigkeit.
11. Was plant die Bundesregierung, um nicht partizipierende Staaten zu einer
Teilnahme an der Europäischen Staatsanwaltschaft zu bewegen, um einer
Fragmentierung entgegenzuwirken?
Wie die Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 61 der Abgeordneten
Dr. Franziska Brantner auf Bundestagsdrucksache 19/21117 ausgeführt hat, ist
die Nichtteilnahme von Mitgliedstaaten an der Verstärkten Zusammenarbeit zur
Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) eine Entscheidung
der dortigen Regierungen. Der Bundesregierung ist die Verfolgung von
Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU als größter Nettozahler
ein wichtiges Anliegen. Deshalb ist es erforderlich, dass die EUStA eine gute
Basis für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit den Behörden der
Mitgliedstaaten der nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten findet. Hierzu werden auch
Regelungen in Artikel 105 der Verordnung (EU) 2017/1939 getroffen.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Gründe, weshalb das EU-
Mitglied Schweden nicht der Europäischen Staatsanwaltschaft beitreten
möchte, und wenn ja, welche?
Soweit der Bundesregierung bekannt ist, hat Schweden aufgrund einer
Entscheidung des zuständigen Ausschusses des schwedischen Parlaments von
einer Beteiligung abgesehen. Über die Gründe dieser Entscheidung liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
13. Falls nationale Behörden konkreten Hinweisen auf Betrug nicht
nachgehen oder die Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft behindern,
gibt es Pläne, unkooperative Mitgliedstaaten zu sanktionieren?
Es wird gegebenenfalls Aufgabe der Kommission sein, ein
Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union einzuleiten.
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