[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andreas Bleck, Karsten Hilse,
Marc Bernhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/23587 –
Naturschutzverträgliche Ausgestaltung von Wasserkraftwerken und
Lebensraumerhaltung für den Lachs
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Historisch, kulturell und wirtschaftlich war der Rhein neben Elbe, Ems und
Weser bis ins 20. Jahrhundert der bedeutendste Lachsfluss Europas
(Monnerjahn, U.: Atlantic Salmon (Salmo salar L.) re-introduction in Germany: a
status report on national programmes and activities. Journal of Applied
Ichthyology, 2011, 27(3), 33–40). Infolge von Umweltverschmutzung,
Migrationsbarrieren wie Wasserkraftwerke und Zerstörung von Lebensräumen war der
Atlantische Lachs (Salmo salar L.) jedoch nahezu verschwunden. Da er
besondere Umweltbedingungen benötigt, wird die Wiederansiedlung
selbsterhaltender Populationen als ein ausgezeichneter Indikator für ökologisch intakte
Flusssysteme und eine ausreichend gute Wasserqualität zur Aufrechterhaltung
einer Population angesehen. Daher wird er allgemein als eine Vorzeigeart für
die Beurteilung des Erfolgs von Flusswiederherstellungsprogrammen
angesehen.
Im Jahr 2019 war der Atlantische Lachs in Deutschland der „Fisch des Jahres“
(Sprung aufs Treppchen geschafft: Unser Fisch des Jahres 2019: Der
Atlantische Lachs (Salmo Salar). Fischwaid, Deutscher Angelfischerverband e. V.
2018, 4: 3–4). Diese einheimische Wanderfischart lebt im Meeresraum und
laicht im Süßwasser, aus dem sie stammt (anadrome Arten; ebd., 4). Um die
Laichgründe zu erreichen, wandern Lachse bekanntlich entlang sauberer und
unverbauter Flüsse und Bäche. Obwohl Lachse in der Lage sind, Hindernisse
bis zu einer Höhe von 2 Metern zu überwinden, führten die zunehmende
Anzahl von Querverbauungen von Gewässern mit Staudämmen für
Wasserkraftwerke und die Regelung der Wasserableitung in den 1960er Jahren dazu,
dass Lachse aus dem Rhein und seinen Nebenflüssen verschwanden. Weitere
Gründe waren die hohe chemische Belastung der Abwässer im Rhein und der
Verlust von Laichhabitaten durch Rheinbegradigungen. Wissenschaftlich
kontrollierte Projekte zur Wiederansiedlung des Lachses waren seit den 1970er
Jahren nicht erfolgreich dabei (ebd., 4), stabile Wildlachspopulationen
aufzubauen und zu erhalten (Lachs 2000; Rhein Lachs 2020, IKSR, 2004, 6: https://
www.iksr.org/fileadmin/user_upload/DKDM/Dokumente/Fachberichte/DE/r
p_De_0148.pdf).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24131
19. Wahlperiode 05.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 5. November 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Insbesondere Wasserkraftwerke, die bis ins 19. Jahrhundert dokumentiert sind,
verlangsamen die Fischwanderung und verursachen trotz des Einbaus von
Wassertreppen eine hohe Mortalität von 50 bis 100 Prozent (Havn, T. B. et al.:
Hydropower-related mortality and behaviour of Atlantic salmon smolts in the
River Sieg, a German tributary to the Rhine. 2017, Wildlife Estonia, 4,
51005). Allein am Oberrhein zwischen Basel und Karlsruhe gibt es zehn
große Wasserkraftwerke und auf der 145 Kilometer langen Strecke des
Hochrheins zwischen Bodensee und Basel 13 Wasserkraftwerke (
https://www.enb
w.com/erneuerbare-energien/wasser/standorte.html). In den Bundesländern
Bayern und Baden-Württemberg sind sie eine wichtige Quelle für Strom aus
erneuerbaren Energien. Um zuverlässig CO2-freien Strom zu produzieren,
werden auch an vielen kleineren Flussläufen wie der Iller (fünf
Wasserkraftwerke) und dem Neckar (27 Wasserkraftwerke) Laufwasserkraftwerke
installiert (ebd.).
Obwohl die Klassifizierung der Wasserkraft als „grüne“ Energiequelle nicht
unumstritten ist (Gibson, L. et al.: How Green is ‘Green’ Energy? Trends in
Ecology and Evolution. 2017, DOI: 10.1016/j.tree.2017.09.007), setzt sich die
Bundesregierung für die Förderung und den Ausbau von Wasserkraftwerken
ein (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit (BMU): Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Wasserhaushaltsgesetzes. Bearbeitungsstand: 9. September 2020;
https://w
ww.bmu.de/gesetz/referentenentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-aenderung-d
es-wasserhaushaltsgesetzes/). Doch in Deutschland besteht nur ein geringes
Potenzial für die Nutzung der Wasserkraft, da die bestehenden Möglichkeiten
bereits zu 80 Prozent genutzt werden (
https://www.umweltbundesamt.de/them
en/wasser/fluesse/nutzung-belastungen/nutzung-von-fluessen-wasserkraft#wa
sserkraft-und-klimawandel).
1. Welche Programme zur Erhaltung und Wiederansiedlung von Lachs
werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland
durchgeführt?
Bereits vor mehr als 30 Jahren wurde in Deutschland damit begonnen, Lachse
in unseren Fließgewässern wieder anzusiedeln. Diese Bemühungen erhielten
mit dem Inkrafttreten der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000
entscheidende Unterstützung, denn viele Fließgewässer werden seither
schrittweise wieder durchwanderbar gemacht (z. B. durch Wanderhilfen) und
flusstypische Lebensräume und Habitate wiederhergestellt (z. B. durch
Renaturierung). Die Maßnahmenprogramme der EG-Wasserrahmenrichtlinie
unterstützen somit maßgeblich in Deutschland (und Europa), in dem sie die
Grundvoraussetzungen für den langfristigen Erfolg der Wiederansiedlung schaffen.
Im Rahmen von Fisch-Besatzmaßnahmen in vielen Bundesländern (z. B. HE,
BW, SN, ST, BB, MV u. a.) werden und wurden in der Vergangenheit bereits
viele Millionen Jungfische in ehemaligen Lachsgewässern Deutschlands
ausgewildert. Auch europaweite Projekte wie „Lachs 2000“ oder „Rhein 2020“
haben zur Wiederansiedlung des Lachs, z. B. im Rhein, beigetragen.
Eine genaue Übersicht aller bisherigen Besatzmaßnahmen hat die
Bundesregierung nicht. Die Durchführung von Besatzmaßnahmen obliegt
bundeslandabhängig den Landesfischereiverbänden, Landesanglerverbänden, lokalen
Angelverbänden oder auch projektgebundenen Initiativen. Die Kontrolle und
Überwachung dieser Besatzmaßnahmen (z. B. durch Prüfung von Besatz- und
Hegeplänen) liegt bundeslandabhängig in der Zuständigkeit verschiedener
Verwaltungseinheiten bzw. -ebenen.
2. Welche historischen Lachsflüsse oder Teile von
Oberflächengewässerkörpern mit Lachslebensräumen sind nach § 28 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) als „künstlich oder erheblich verändert“ eingestuft?
Der Bundesregierung ist keine flächendeckende und deutschlandweite
Darstellung der historischen Verbreitung des Lachses bekannt. Dies begründet sich
insbesondere durch das Fehlen quantitativer Daten bezüglich des Vorkommens
der Art aus der Vergangenheit. Gemäß der vorhandenen, meistens qualitativen,
Informationen und alter Fangdaten der früheren Flussfischerei ist davon
auszugehen, dass die Art potenziell in sehr vielen Fließgewässern in großer Zahl
heimisch war.
3. Welche historischen Lachsflüsse oder Teile von
Oberflächengewässerkörpern mit Lachslebensräumen, die nach § 28 WHG als „künstlich oder
erheblich verändert“ eingestuft sind, werden nach Kenntnis der
Bundesregierung auf der Grundlage des ökologischen Zustands der biologischen
Qualitätskomponenten als Lachsflussgebietseinheiten überwacht?
Gemäß der Berichterstattung zur EG-Wasserrahmenrichtlinie an die
europäische Kommission im Jahr 2016 wurden in Deutschland ca. 9000
Fließgewässer-Wasserkörper bezüglich ihres ökologischen Zustands überwacht. Für 8753
dieser Wasserkörper konnte der ökologische Zustand (4258 Wasserkörper) oder
das ökologische Potenzial (4495 Wasserkörper) anhand biologischer
Qualitätskomponenten ermittelt werden. Die biologische Qualitätskomponente
„Fischfauna“ wurde dabei insgesamt in 5918 Wasserkörpern (davon in 2546 erheblich
veränderten Gewässern) erfasst und anhand des Vergleichs mit
gewässertypspezifischen Leitbildern der Fischbiozönosen (abgeleitet aus historischen
Befunden) bewertet.
Der Begriff „Lachsflussgebietseinheiten“ ist kein offizieller Terminus der EG-
Wasserrahmenrichtlinie und wurde deshalb nicht in die Antwort einbezogen.
4. Verwenden private und öffentliche Managementorganisationen in ihren
Wiederherstellungs- und Wiederansiedlungsplänen nach Kenntnis der
Bundesregierung ein länderübergreifendes standardisiertes
Fischzählungssystem oder eine standardisierte automatische oder manuelle
Fischzählungsmethode, um die natürliche Aufzucht von Lachs zu überwachen
und die Überlebensrate und Prägung anderer freigesetzter
Wanderfischarten zu bestimmen?
Die Bundesregierung hat keine Informationen darüber, ob private oder
öffentliche Managementorganisationen über Fischzählsysteme und -methoden
verfügen, die die natürliche Aufzucht und Überlebensrate von Lachsen
überwachen. Im Rahmen des offiziellen behördlichen Monitorings unter der EG-
Wasserrahmenrichtlinie erfolgt eine regelmäßige und standardisierte Erfassung
und Bewertung des Fischbestands der Fließgewässer (siehe Antwort zu
Frage 3). Die dabei verwendeten Monitoring-Methoden sind unter
https://www.
gewaesser-bewertung.de/index.php?article_id=72&clang=0 beschrieben.
5. Inwiefern trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die tatsächliche
Anzahl der jährlich zurückkehrenden Wanderfische, insbesondere des
Atlantischen Lachses aus Wiederansiedlungsprogrammen, zu den
biologischen Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands einer
Flussgebietseinheit nach der Wasserrahmenrichtlinie bei?
Für eine Reihe von Wanderfischarten wurden und werden gegenwärtig
Wiederansiedlungsprojekte durchgeführt (z. B. für Lachs, Maifisch, Störe). Sich selbst
tragende Populationen der geförderten Arten existieren aber bislang allenfalls
regional beim Lachs. Dementsprechend kann die Entwicklung bei vielen Arten
noch nicht sicher beurteilt werden. Der Gesamttrend des Erhaltungszustands
gemäß FFH- Richtlinie ist für viele Arten „unbekannt“. Für den Lachs wird der
Gesamttrend des Erhaltungszustands gegenwärtig als ungünstig bis schlecht
(U2) eingestuft. Bezüglich der tatsächlichen Anzahl der jährlich
zurückkehrenden Wanderfische, insbes. des Atlantischen Lachses aus
Wiederansiedlungsprogrammen, existieren Daten aus dem biologischen Monitoring gemäß der EG-
Wasserrahmenrichtlinie und aus Sondermessprogrammen der
Wiederansiedlungsprogramme. Beide Datenquellen liefern aufgrund der natürlich bedingt
geringen Rückkehr- und Wiederfangraten allerdings nur eine grobe
Abschätzung des Wiederansiedlungserfolgs. Trotzdem erlauben diese Wiederfänge
grobe Aussagen bezüglich der Durchwanderbarkeit unserer Fließgewässernetze für
Langdistanz-Wanderfische.
6. Werden biotische Trendermittlungen oder Trenduntersuchungen wie in
Anlage 13 der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) zur
Ermittlung langfristiger Trends wandernder Fischarten auch für Fischpässe in
Querverbauungen durchgeführt?
Die Anlage 13 OGewV spezifiziert die gemäß § 15 (1) OGewV zur Ermittlung
des Trends von in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 aufgeführten Stoffen, die dazu
neigen, sich in Biota (z. B. Fischen), Schwebstoffen, oder Sedimenten
anzureichern. Sie fordert keine Trendermittlung wandernder Fischarten.
Die in Anlage 13 OGewV beschriebenen statistischen Methoden ließen sich
prinzipiell aber auch zur Ermittlung langfristiger Trends wandernder Fischarten
an Querverbauungen einsetzen. Nach Kenntnis der Bundesregierung liegen
bisher nur Einzelstudien zur langfristigen Entwicklung wandernder Fischarten an
wenigen großen Verbauungen (z. B. Wehr Geesthacht an der Elbe) vor. Der
Aufwand direkter Zählung (z. B. optisch mit Kamerasystemen oder digital mit
elektronischen Detektoren) des Fischaufstiegs und -abstiegs an
Querverbauungen und Fischaufstiegsanlagen über lange Zeiträume ist sehr hoch und
quantitativ nur schwer möglich (z. B. ist die Artbestimmung bei o. g. elektronischen
Monitoringanlagen oft nicht eindeutig und hohe Durchflüsse und variable
Trübungsverhältnisse können die Zählungen beeinflussen). Die flächendeckend
gegenwärtig angewandten Monitoring- und Methodenansätze der EG-
Wasserrahmenrichtlinie zur Untersuchung der Fischfauna (z. B. mit Hilfe von
Elektrofischerei-Methoden) sind für den Nachweis der Anwesenheit
wandernder Fischarten geeignet und erlauben über längere Zeiträume auch
Abschätzungen bezüglich einer Zu- oder Abnahme der Fischarten eines Wasserkörpers.
7. Wie stufen private und öffentliche Managementorganisationen den
Zustand des Lachses in den historischen Lachsflüssen nach Kenntnis der
Bundesregierung ein?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist Lachsexperten aus Angelvereinen,
Fischereiverbänden und Landesbehörden, die sich teilweise schon seit 30 Jahren
für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses engagieren, bewusst, dass
der Zustand der Lachsbestände nicht zufriedenstellend ist. Das Ziel,
selbstreproduzierende Lachsbestände aufzubauen, konnte bedauerlicherweise bislang
in keinem der Wiederansiedlungsgewässer erreicht werden. Alle
Projektgewässer sind dauerhaft auf künstlichen Stützungsbesatz angewiesen.
Die Rückkehrerraten laichreifer Lachse stagnieren seit Jahren auf niedrigem
Niveau und sind zu gering, um selbsterhaltende Bestände zu generieren.
8. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung in Bezug auf
wissenschaftliche Untersuchungen, in denen festgestellt wird, dass
Wasserkraftwerke häufig eine hohe Mortalität von Lachsen verursachen und damit
Wiederansiedlungsprojekte vereitelt werden, obwohl in einigen
Wasserkraftwerken Fischpässe installiert sind (Havn et al.: Hydropower-related
mortality and behaviour of Atlantic salmon smolts in the River Sieg, a
German tributary to the Rhine. Hydrobiologia, 2018, 805:273–290)?
Wissenschaftliche Untersuchungen zur Mortalität von wandernden Fischen an
Wasserkraftstandorten zeigen, dass flussaufwärts Wanderungshindernisse sowie
flussabwärts hohe Mortalitäten bei der Durchwanderung der Stauräume und
beim Fischabstieg die Wiederherstellung sich selbst reproduzierender
Populationen behindern. Minderung der Mortalität und Schädigung von Fischen an
Wasserkraftstandorten ist Ziel der existierenden Gesetzgebung. Mit § 35
„Wasserkraftnutzung“ widmet das Wasserhaushaltsgesetz (WHG 2009) dem Schutz
der Fischpopulationen einen eigenen Paragrafen. Zu dessen Umsetzung
erforderliche Maßnahmen sind innerhalb angemessener Fristen (§ 35 Absatz 2)
durchzuführen.
9. Mit welchen Mitteln beabsichtigt die Bundesregierung, die Qualität von
Oberflächengewässer-Ökosystemen bis 2027 in Bezug auf die
Durchlässigkeit von Flüssen für den Lachs in einen „guten ökologischen Zustand“
zu bringen (Völker, J. et al.: Die Wasserrahmenrichtlinie – Deutschlands
Gewässer 2015. UBA, 2016, 15;
https://www.umweltbundesamt.de/publi
kationen/die-wasserrahmenrichtlinie-deutschlands-gewaesser)?
Zuständig für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und für die Erhaltung
bzw. Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands sind die Länder. Für
das gesamte deutsche Fließgewässernetz ist von einem hohen Bestand von
mehr als 200.000 Querbauwerken auszugehen. Ca. 17 Prozent aller in
Deutschland im 2. Bewirtschaftungszyklus der EG-Wasserrahmenrichtlinie
vorgesehenen Maßnahmen sind auf die Wiederherstellung der Durchgängigkeit von
Gewässern ausgerichtet.
Die Bundesseite ist mit dem Programm ökologische Durchgängigkeit der
Bundeswasserstraßen beteiligt.* Um der komplexen Aufgabenstellung an bis zu
250 Stauanlagen gerecht zu werden, hat das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI) im Jahr 2012 die Erarbeitung eines
bundesweiten Priorisierungskonzeptes auf den Weg gebracht. Das Konzept gibt der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) den politisch-strategischen
Rahmen für die Gesamtaufgabenerledigung vor und ist eng an den durch die EG-
WRRL vorgegebenen zeitlichen Rahmen mit drei Bewirtschaftungszyklen bis
zum Fristende 2027 angelehnt. Das Konzept wurde mit den für die Umsetzung
und Zielerreichung der EG-WRRL zuständigen Bundesländern und mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
* Nachfolgendes entnommen hier:
https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/wasserstrassen/umwelt-oekologie/oekologische-d
urchgaengigkeit/oekologische-durchgaengigkeit-node.html
abgestimmt. In Vorbereitung auf die Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne
und Maßnahmenprogramme der Flussgebietseinheiten für den zweiten
Bewirtschaftungszyklus 2016 bis 2021 wurde das Priorisierungskonzept aktualisiert
und der erste Fortschrittsbericht Ende 2015 herausgegeben.
Nachdem im Fortschrittbericht 2015 aufgezeigt werden musste, dass sich der
überwiegende Teil der für den ersten Bewirtschaftungszyklus bis 2015
geplanten Maßnahmen in die folgenden beiden Bewirtschaftungszyklen verschiebt,
wurde zur Projektoptimierung ein Multiprojektmanagement
Fischaufstiegsanlagen aufgesetzt, das nun das bundesweite Priorisierungskonzept untersetzt.
Derzeit werden 45 Projekte durch fünf Wasserstraßen-Neubauämter und acht
Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter bearbeitet.
10. Welche konkreten Maßnahmen, Programme und Projekte zur
Harmonisierung des Gewässerschutzes in Bezug auf den Lachs und andere
Wanderfische plant die Bundesregierung zwischen Bund und Ländern, damit
das Ziel des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit bis 2027 eine „gute ökologische Gewässerqualität“ (s. o., 14)
in Deutschland erreicht werden kann?
Es wird auf die Zuständigkeit der Länder zur Umsetzung der Anforderungen
aus der Wasserrahmenrichtlinie hingewiesen. Unterstützt werden die Länder
durch gemeinsame Konzepte der Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
(LAWA) bezüglich der Klassifikation der Durchgängigkeit für Standorte,
Wasserkörper und Gewässersysteme. Diese tragen zur Harmonisierung des
Gewässerschutzes in Bezug auf die Wanderfische bei. Das von BMU/
Umweltbundesamt (UBA) initiierte und geförderte „Forum Fischschutz und Fischabstieg“
(
https://forum-fischschutz.de/forum-hintergrund) nimmt seit mehreren Jahren
eine zentrale Position bezüglich des Informationsaustausch zwischen
nationalen und internationalen Expertinnen und Experten ein und ist wesentlich an der
Schaffung und Harmonisierung einheitlicher Standards von Maßnahmen des
Fischschutzes beteiligt.
11. Wird in Deutschland von Bund, Ländern oder anderen Institutionen nach
Kenntnis der Bundesregierung ein Zentralregister aller Wasserkraftwerke
(Laufwasserkraftwerke und Speicherkraftwerke einschließlich kleiner
Wasserkraftwerke mit einer installierten Leistung von weniger als 1
Megawatt) geführt, um unter anderem die genaue Anzahl der
Wasserkraftwerke zu ermitteln?
12. Wie viele Wasserkraftwerke (einschließlich kleiner Wasserkraftwerke
mit einer installierten Leistung von weniger als 1 Megawatt) gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte nach
Laufwasserkraftwerken oder Speicherkraftwerken sowie Bundesland und Fluss
aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gerade aufgrund der langjährigen Nutzung der Wasserkraft in Deutschland, die
weit vor die Zeit des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückreicht, liegen
insbesondere im kleinen Leistungsbereich nur wenig Daten vor (zumindest bis zur
vollständigen Erfassung aller netzgekoppelten Stromerzeugungsanlagen im
Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, welches derzeit im Aufbau
ist). Das Ingenieurbüro Floecksmühle, das die Arbeitsgruppe Erneuerbare
Energien-Statistik (AGEE-Stat) im Rahmen eines wissenschaftlichen
Vorhabens unterstützt, geht derzeit von ca. 7300 bis 7400 Wasserkraftanlagen in
Deutschland aus. Die installierte elektrische Leistung der Wasserkraftanlagen
beträgt nach den Zeitreihen der AGEE-Stat in den letzten Jahren konstant etwa
5600 MW (einschließlich der Leistung der Pumpspeicherkraftwerke mit
natürlichem Zufluss). Weitere Aufstellungen zum Anlagenbestand bis zum 31.
Dezember 2018 sind im Kapitel 5.1 Entwicklung des Anlagenbestands im Bericht
„Vorbereitung und Begleitung bei der Erstellung eines Erfahrungsberichts
gemäß § 97 Erneuerbare-Energien-Gesetz – Teilvorhaben II d: Wasserkraft“ zu
finden. (Stand: Mai 2019). Der Bericht steht bereit auf:
http://www.floecksmue
hle-fwt.de/images/08_downloads/BWE_Eeg5_Bericht_Wasserkraft.pdf.
13. Betrachtet die Bundesregierung Wasserkraftwerke auch dann als eine
nachhaltige erneuerbare Energiequelle, wenn sie die Durchgängigkeit
von Flüssen verringern, Verzögerungen, Verletzungen und Sterblichkeit
bei der Fischwanderung verursachen sowie
Wiederansiedelungsprogramme des Atlantischen Lachses und anderer Wanderfischarten behindern
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wasserkraftwerke können nach Auffassung der Bundesregierung nur dann eine
nachhaltige erneuerbare Energiequelle sein, wenn die strengen rechtlichen
Vorgaben eingehalten werden. Zentrales Verfahren für die Genehmigung von
neuen Wasserkraftanlagen oder umfangreichen Umbaumaßnahmen ist das
Wasserrechtsverfahren. In dessen Antragsunterlagen werden die wesentlichen
Umweltauswirkungen dargestellt. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gibt die
Einhaltung der Mindestansprüche in den §§ 33 bis 35 vor. So ist nach § 33 WHG
das Aufstauen, Entnehmen und Ableiten von Wasser nur zulässig, wenn eine
ausreichende Mindestwasserführung gewährleistet wird. Weiterhin darf gemäß
§ 34 WHG die Errichtung, wesentliche Änderung oder der Betrieb einer
Stauanlage nur zugelassen werden, wenn die Durchgängigkeit des Gewässers
erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies für die Bewirtschaftungsziele des
Gewässers erforderlich ist. Und gemäß § 35 WHG darf eine Nutzung nur
zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der
Fischpopulation ergriffen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Fische bei ihrer
Wanderung grundsätzlich unbeschadet an der Wasserkraftanlage
vorbeikommen.
Den weiteren wasserwirtschaftlichen Pflichten und Rechtsanforderungen ist
Rechnung zu tragen. Instrumente sind je nach Projektumfang und
standortspezifischer Konstellation: Umweltverträglichkeitsvorprüfung, Vorprüfung im
Raumordnungsverfahren, landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Gebiets-
Vorprüfung oder FFH-Gebiets-Prüfung, spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung. Weitere Belange wie baurechtliche Vorgaben, Nachbarrecht und
Lärmschutz sind in behördlich-abzustimmenden weiteren Auflagen zu regeln.
Anlagen werden nur dann zugelassen, wenn es keine relevanten Auswirkungen auf
Umwelt und Natur gibt.
14. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Förderung und den Ausbau von
Wasserkraftwerken vom Übereinkommen zur Lachserhaltung im
Nordatlantik und von dem Artikel 66 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens
der Vereinigten Nationen für anadrome Bestände gedeckt?
Artikel 66 Absatz 1 des Seerechtsüberkommens der Vereinten Nationen trifft
keine konkrete Aussage zu der Förderung und dem Ausbau von
Wasserkraftwerken. Solche Werke sind daher mit dieser Bestimmung in Übereinstimmung,
insofern hierdurch nicht die Verantwortung des Staates für den Lachs in Frage
gestellt wird.
15. Übt die Europäische Union Druck auf die Bundesrepublik Deutschland
bzw. der Bund auf die Länder aus, die Wasserrahmenrichtlinie und § 34
WHG hinsichtlich der „Maßnahme der Durchgängigkeit“ von
Fließgewässern in den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen
der Querbauwerke (§ 35 WHG) in der Planungsphase, insbesondere für
wandernde Fischarten, einzuhalten, und wenn ja, in welcher Form?
Die Europäische Union überprüft die Umsetzung der WRRL in den
Mitgliedstaaten anhand der übermittelten Bewirtschaftungspläne und der dazugehörigen
Daten regelmäßig und teilt die Ergebnisse in Länderberichten mit. Zu
Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit der Durchgängigkeit ist es dabei
bisher nicht gekommen.
16. Welche Kontrollen und Maßnahmen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung auf der Ebene der Länder mittels Gewässerüberwachung und
Gewässerbewertung durchgeführt, um die Einhaltung der
Oberflächengewässerverordnungen und der Grundwasserverordnung (GrwV)
sicherzustellen?
Die Länder überwachen und bewerten den Zustand der Oberflächengewässer
und des Grundwassers nach den Vorgaben der EG-Wasserrahmenrichtlinie.
Methodenstandards und Häufigkeiten dieses Monitoring sind in der
Oberflächengewässerverordnung (OGewV 2016) festgeschrieben. Die Wasserkörper
werden dabei an festgelegten Messstellen überwacht.
Die Anzahl der von den Bundesländern regelmäßig überwachten Messstellen
(EG-WRRL-Berichterstattung 2016) ist für Fließgewässer, Seen und das
Grundwasser in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Je nach Art der
Überwachung werden unterschiedliche Parameter überwacht.
Gewässerkategorie Überblicksüberwachung Operative Überwachung Überwachung zu
Ermittlungszwecken
Fließgewässer 313 13.256 1.232
Seen 163 663 25
Grundwasser 4892 2273 0
Die Festlegung der Messstellen, das Monitoring und dessen Ergebnisse sind in
den Bewirtschaftungsplänen der Flussgebiete dargelegt und werden gemäß den
Berichtspflichten zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie alle sechs
Jahre an die Europäische Kommission übersandt.
17. Stehen Managementpläne für die Vorplanung von Wasserkraftwerken auf
der Ebene des Bundes zur Verfügung, um auf der Ebene der Länder die
Rechtsgrundlage für verbesserte Entwicklungskonzepte zur Herstellung
von Flussdurchgängigkeit in betroffenen Flusssystemen, die durch
Wasserkraftwerke unterbrochen werden, zu schaffen, und wenn ja, welche
Managementpläne stehen auf der Ebene des Bundes zur Verfügung?
Der Bundesregierung stehen keine Managementpläne für die Vorplanung von
Wasserkraftwerken auf der Ebene des Bundes zur Verfügung.
18. Warum wurden die Maßnahmen der Durchgängigkeit bei dem geplanten
Gesetzentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des WHG
(Hinzufügung von § 11a WHG) zur „Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen“ in den „Vorgaben für die Verwaltungsverfahren
bei der Zulassung von Anlagen“ nicht berücksichtigt (
https://www.bm
u.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/
whg_aenderung/Entwurf/whg_gesetzentwurf_zweite_aenderung_b
f.pdf)?
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sieht in ihren Artikeln 15
und 16 bestimmte Vorgaben für das Verwaltungsverfahren bei der Zulassung
von Anlagen und Kraftwerken zur Produktion von Energie aus erneuerbaren
Quellen vor. Durch die Vorgaben der Richtlinie wird insbesondere angestrebt,
ein effizienteres und für den Antragsteller weniger kompliziertes
Zulassungsverfahren zu schaffen und dadurch Projekte im Bereich der erneuerbaren
Energien zu fördern. Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes sieht eine Eins-zu-eins-Umsetzung der genannten
Richtlinie vor und enthält im Wesentlichen konkrete Verfahrensanforderungen zur
Erteilung von Zulassungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem
Betrieb von Anlagen und Kraftwerken sowie der Modernisierung von
Kraftwerken im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf dem Gebiet
des Rechts der Wasserwirtschaft. Neben Geothermieanlagen werden hierdurch
vor allem Wasserkraftanlagen erfasst. Geregelt wird insbesondere, dass in
diesem Zusammenhang eine Abwicklung aller erforderlichen Zulassungsverfahren
gebündelt über eine einheitliche Stelle erfolgt und dass diese ein
Verfahrenshandbuch sowie weitere Informationen zu behördlichen Zuständigkeiten für
Träger von Vorhaben bereitstellt. Darüber hinaus werden projektbezogene
Fristen für das Zulassungsverfahren und eine Pflicht zur Erstellung eines Zeitplans
durch die zuständige Behörde festgelegt.
Die materiellen Anforderungen insbesondere an die Durchgängigkeit von
Gewässern (§ 34 Absatz 1 WHG) und an den Schutz der Fischpopulation (§ 35
WHG) und in diesem Zusammenhang konkret an Stauanlagen von
Wasserkraftwerken werden durch die neuen Verfahrensregelungen nicht berührt und
bleiben unverändert.
19. Welche Gründe hat nach Auffassung der Bundesregierung die
Nichtumsetzung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen
für Wasserkraftwerke (§ 35 WHG), welche die Durchgängigkeit der
Fließgewässer auf Ebene der Länder gemäß Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL) und § 34 WHG sicherstellen und eine „gute ökologische
Qualität“ erreichen sollen (Völker, J. et al.: Die Wasserrahmenrichtlinie –
Deutschlands Gewässer 2015. UBA, 2016, 14;
https://www.umweltbund
esamt.de/publikationen/die-wasserrahmenrichtlinie-deutschlands-gewae
sser)?
Grundsätzlich gilt aus Sicht der Bundesregierung das Verursacherprinzip: Der
Verursacher trägt für die Minimierung bzw. Abstellung der Belastung Sorge.
Ein grundlegendes Vollzugshemmnis zur Umsetzung von Fischschutz- und
Mindestwasserregelungen gemäß WHG an Wasserkraftanlagen stellen unter
anderem Jahrzehnte geltende Wassernutzungsgenehmigungen dar. Der
Gesetzgeber hat bestimmten sogenannten alten Rechten und Befugnissen in § 20
WHG mit gewissen Ausnahmen grundsätzlich Bestandsschutz gewährt. Bei
Erteilung von neuen Zulassungen von Wasserkraftanlagen ermöglicht hingegen
das Ermessen der Wasserbehörde durch Auflagen die Durchführung von
Maßnahmen zum Erhalt oder Herstellung der Durchgängigkeit zu verlangen, auch
wenn damit der Betrieb der Anlage unwirtschaftlich wird (siehe: Klauer B.
et al. (2007) Verhältnismäßigkeit der Maßnahmenkosten im Sinne der EG-
Wasserrahmenrichtlinie: Komplementäre Kriterien zur Kosten-Nutzen-Analyse
(No. 02/2007)).
20. Inwiefern unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Durchgängigkeit des Flusses zwischen großen und kleinen
Wasserkraftwerken (s. o., 34, 102–103)?
Die Größe eines Wasserkraftwerks kann einen wesentlichen Einfluss auf die
Durchgängigkeit von Fließgewässern haben. Oft schränken größere
Querbauwerke (> 2 m Höhe) die Durchgängigkeit von Fließgewässern deutlich stärker
ein als kleinere Querbauwerke (< 2 m Höhe). Auch der deutlich größere
Rückstaubereich, welcher bei größeren Bauwerken häufig seenartige Dimensionen
annehmen kann, hat starken Einfluss auf die Lebensgemeinschaften und die
abiotischen Umweltbedingungen eines Fließgewässers. Kleine Querbauwerke
stellen in der Regel ein geringeres Durchgängigkeitshindernis für wandernde
Arten dar als große Querbauwerke.
Große Querbauwerke sind allerdings generell weniger häufig als kleine
Querbauwerke. Erstgenannte sind gegenwärtig häufiger mit durchwanderbaren
Bypässen und Umgehungsgerinnen ausgestattet als Letztgenannte.
21. In welcher praktischen Weise und in welchen Punkten unterscheidet sich
die Durchgängigkeit von Wasserkraftwerken für Lachs von den
gesetzlich geregelten Durchgängigkeitsmaßnahmen nach der
Wasserrahmenrichtlinie und dem WHG, die insbesondere für kleine und große
Wasserkraftwerke relevant sind?
Die in § 35 WHG und § 34 WHG definierten Anforderungen gelten
unabhängig von der Größe des Querbauwerks bzw. der Größe der Wasserkraftanlagen
oder der Fischart. Die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit
an Wasserkraftanlagen (speziell Fischtreppen) werden der größten in dem
Gewässertyp natürlicherweise lebenden Fischart angepasst, sind also
standortabhängig.
22. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Modernisierung und Förderung
von kleinen Wasserkraftwerken (Referentenentwurf des BMU: Entwurf
eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes.
Bearbeitungsstand: 9. September 2020;
https://www.bmu.de/gesetz/referent
enentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-aenderung-des-wasserhaushaltsges
etzes/) im Zusammenhang mit dem Ausbau des Beitrags der Wasserkraft
im „Energieziel 2050“ des Umweltbundesamtes „100 % Strom aus
erneuerbaren Quellen“ (Seiten 52–53,
https://www.umweltbundesamt.de/si
tes/default/files/medien/378/publikationen/energieziel_2050.pdf), wenn
der größte Energiebeitrag nach der Modernisierung möglichst aus großen
Wasserkraftwerken gewonnen werden kann?
Zum wesentlichen Inhalt und Ziel des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf die Antwort zu Frage 18
verwiesen. Der Referentenentwurf enthält in § 11a Absatz 5 Satz 1 WHG, wie in
der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 vorgegeben, lediglich
Unterschiede bei der Frist auch für Zulassungen in Zusammenhang mit
Wasserkraftanlagen:
– Die Entscheidung über die Zulassung der Errichtung und des Betriebs von
Wasserkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als
150 Kilowatt sowie die Entscheidung über die Modernisierung von
Wasserkraftanlagen unabhängig von ihrer Kapazität ist innerhalb eines Jahres zu
treffen.
– Die Entscheidung über die Zulassung der Errichtung und des Betriebs von
Wasserkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von mehr als
150 Kilowatt ist innerhalb von zwei Jahren zu treffen.
Die differenzierenden Fristen sind durch die unterschiedlich starken
Auswirkungen der kleinen und großen Anlagen z. B. auf das Stromnetz, aber auch auf
die Umwelt zu rechtfertigen. Nach § 11a Absatz 5 Satz 2 WHG können die
genannten unterschiedlichen Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände
um ein Jahr verlängert werden. Bei der Verlängerung besteht daher keine
Differenz zwischen den Anlagentypen.
Die Studie „Energieziel 2050“ aus dem Jahr 2010 geht von einem
technischökologischen Wasserkraftpotenzial von 24 TWh/a bei einer installierten
Leistung von 5200 MW für das Jahr 2050 aus. Diese Zahlen beinhalten auch die
Erweiterung und Modernisierung bestehender Anlagen. Ein Neubau an
weitgehend naturbelassenen Flüssen wird dabei insbesondere wegen ökologischer
Bedenken nicht unterstellt. Bei dieser Potenzialerhebung sind mögliche
Einflüsse auf den Wasserhaushalt infolge des Klimawandels nicht berücksichtigt,
da aktuellere Potenzialstudien, die diesen Aspekt behandeln, derzeit nicht
vorliegen.
23. Wie kann der „gute ökologische Zustand“ von
Oberflächenwasserkörpern noch erreicht werden, wenn die Umweltziele der
Wasserrahmenrichtlinie im Fall erheblich veränderter und künstlicher
Oberflächenwasserkörper nicht erreicht werden können (Artikel 4 Absatz 7 WRRL bzw.
§ 82 Absatz 5 WHG) oder die bestehenden Anforderungen an die
erforderlichen Maßnahmen im Rahmen integrierter Maßnahmenprogramme
in der Praxis nicht erfüllt werden können (Abschnitt 7 § 82 Satz 5 WHG)
und deshalb eine Überwachungsbewertung oder die Bestrebung eines
„guten ökologischen Potenzials“ (weniger strenge Umweltziele) zur
Anwendung kommt?
Die Ziele „guter ökologischer Zustand“ und „gutes ökologisches Potenzial“
gelten unabhängig voneinander, sind aber gleichermaßen anspruchsvoll. Die
WRRL und das WHG unterscheiden zwischen natürlichen, erheblich
veränderten und künstlichen Gewässern. Als „erheblich verändert“ wird ein Gewässer
bezeichnet, wenn es aufgrund seiner Nutzung so stark in seiner Gestalt
verändert ist, dass es den „guten ökologischen Zustand“ wegen Mangel an
typgemäßen Lebensräumen ohne eine signifikante Beeinträchtigung seiner
Nutzung nicht mehr erreichen, seine Nutzung aber auch nicht ersetzt werden kann.
Artikel 4 Absatz 3 WRRL und § 28 WHG enthalten eine Liste, welche
Nutzungen das sein können. Für die erheblich veränderten und künstlichen Gewässer
gilt ein Bewirtschaftungsziel, das die bestmögliche ökologische Ausprägung
bei gleichzeitiger intensiver Nutzung darstellt. Diese Ausprägung wird als
„gutes ökologisches Potenzial“ bezeichnet. Dieses ist kein weniger strenges
Umweltziel.
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ISSN 0722-8333]