[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Michael Theurer,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/23622 –
Dreierregel und Single Embryo Transfer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im September 2020 hat die Bundesärztekammer ein Memorandum für eine
Reform des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) vorgelegt (
https://www.bunde
saerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/MuE/_Bek_
BAEK_Memorandum_Online.pdf). Darin wird unter anderem auf eine
bestehende Problematik hingewiesen, die sich aus § 1 Absatz 1 Nummer 5 ESchG
und § 1 Absatz 1 Nummer 3 ESchG für die IVF- oder IVF/ICSI-Behandlung
(IVF = In-vitro-Fertilisation, ICSI = Intrazytoplasmatische Spermieninjektion)
ergebe.
Demnach führe das gesetzliche Verbot, mehr Eizellen einer Frau zu
befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen in Kombination
mit dem Verbot, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine
Frau zu übertragen („Dreierregel“), dazu, dass es in Deutschland im
internationalen Vergleich nach einer IVF- oder IVF/ICSI-Behandlung unter anderem
deutlich häufiger zu Mehrlingsschwangerschaften komme, welche sowohl für
die Mutter als auch für das ungeborene Kind mit einem gesundheitlichen
Risiko verbunden seien. Zudem bedinge die „Dreierregel“, dass in anderen Fällen
gar kein Embryo für den Transfer zur Verfügung stehe.
Die Bundesärztekammer spricht sich vor dem Hintergrund des medizinischen
Fortschritts seit dem Jahr 1990 dafür aus, das Embryonenschutzgesetz
grundlegend zu reformieren und dabei unter anderem eine Abkehr von der starren
„Dreierregel“ vorzunehmen. Zudem solle das Verfahren des Single Embryo
Transfer (SET) angestrebt werden. Dabei werden alle im Rahmen eines
Behandlungszyklus befruchteten Eizellen bis zum Blastozytenstadium kultiviert,
beobachtet, der Embryo mit dem höchsten Entwicklungspotential identifiziert
und auf die Frau übertragen.
Die Fragesteller teilen die Auffassung, dass das Embryonenschutzgesetz noch
immer den gesellschaftlichen und medizinischen Stand seines
Entstehungsjahres 1990 widerspiegelt und daher einer umfassenden Reform bedarf.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24158
19. Wahlperiode 09.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 6. November
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die sogenannte Dreierregel ergibt sich aus den Vorschriften des § 1 Absatz 1
Nummer 3 und 5 Embryonenschutzgesetz (ESchG). Nach § 1 Absatz 1
Nummer 3 ESchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer (…) es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei
Embryonen auf eine Frau zu übertragen. Diese Regelung hat der Gesetzgeber
damit begründet, „daß nach dem Stand der Wissenschaft und Praxis es nicht
notwendig sei, mehr als drei Embryonen zu übertragen und mehr als drei
Eizellen zu befruchten, um die Einnistungsmöglichkeiten zu optimieren“
(Bundestagsdrucksache 11/8057, Seite 14). Nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 ESchG wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (…)
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines
Zyklus übertragen werden sollen. Damit wollte der Gesetzgeber dem Entstehen
sogenannter „überzähliger“ Embryonen entgegenwirken
(Bundestagsdrucksache 11/5460, Seite 9).
Im Rahmen der Debatte um eine Regelung der Präimplantationsdiagnostik im
Jahr 2011 wurden die vorstehend erläuterten Vorschriften diskutiert (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/5452, Seite 3 und 5, Plenarprotokoll 17/120, Seite
13893). Der Gesetzgeber hat sich schließlich mit dem Beschluss des Gesetzes
zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik
(Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG) dafür entschieden, § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 5
ESchG unverändert aufrechtzuerhalten (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5451).
1. Hat die Bundesregierung bereits eine Bewertung des die Abkehr von der
„Dreierregel“ und den Single Embryo Transfer betreffenden Anliegens der
Bundesärztekammer vorgenommen?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, ist eine solche Bewertung vorgesehen, und wann ist in
diesem Fall mit ihrem Abschluss zu rechnen?
Die Debatte um die sogenannte Dreierregel und den sogenannten Single
Embryo-Transfer wird in Fachkreisen seit geraumer Zeit geführt. Das
Memorandum für eine Reform des Embryonenschutzgesetzes der
Bundesärztekammer leistet einen wichtigen Beitrag zu dieser Debatte.
2. Wie viele Mehrlingsschwangerschaften gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung jährlich in Deutschland (bitte für die Jahre 2015 bis 2020
aufschlüsseln)?
Valide Daten zur Zahl der Mehrlingsschwangerschaften in Deutschland stehen
nicht zur Verfügung. Die Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes
enthält Daten zu Mehrlingsgeburten für die Jahre bis 2019 (s. Tabelle). Im Jahr
2019 gab es 14.358 Mehrlingsgeburten, davon die meisten Zwillingsgeburten.
Mehrlingsgeburten 2015 2016 2017 2018 2019
Frauen mit Mehrlingsgeburten 13.637 14.635 14.712 14.365 14.358
Davon
Zwillingsgeburten 13.368 14.371 14.415 14.099 14.088
Drillingsgeburten 258 258 287 260 265
sonstige Mehrlingsgeburten 11 6 10 6 5
(Quelle: Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsstatistik*)
* Statistisches Bundesamt (2020) Frauen mit Mehrlingsgeburten.
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Be
voelkerung/Geburten/Tabellen/geburten-mehrlinge.html (Stand: 28.10.2020).
a) Wie viele davon sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Folge
einer künstlichen Befruchtung?
Hierzu stehen in der amtlichen Statistik keine Daten zur Verfügung. Eine
ungefähre Schätzung, wie viele Mehrlinge nach künstlicher Befruchtung geboren
werden, ist anhand des Deutschen IVF-Registers möglich. Das Jahrbuch 2018
des Deutschen IVF-Registers enthält Daten aus 127 (von 135) deutschen
Kinderwunschzentren. Für 2017 sind 21.295 nach IVF, ICSI, IVF/ICSI oder
Kryokonservierung geborene Kinder verzeichnet, davon 14.062 (66 Prozent)
Einlinge. 7.233 Kinder waren Mehrlinge (6.894 Zwillinge, 327 Drillinge und zwölf
Vierlinge)1.
b) Wie viele Mehrlinge versterben nach Kenntnis der Bundesregierung
noch im Mutterleib?
Hierzu gibt es keine genauen Daten. Schätzungen zufolge kommt der
vorgeburtliche Tod eines oder mehrerer Mehrlinge in etwa 1 bis 5 Prozent aller
Mehrlingsschwangerschaften vor2, andere Autorinnen bzw. Autoren geben an,
dass es bei 3 Prozent aller Zwillings- und bei 4 Prozent aller
Drillingsschwangerschaften zum Absterben eines Fetus (intrauteriner Fruchttod) nach der 20.
Schwangerschaftswoche kommt3. In der Schwangerschaftsabbruchstatistik
des Statistischen Bundesamtes wurden 62 Fetozide bei
Mehrlingsschwangerschaft für das Jahr 2019 dokumentiert4.
c) Wie viele Geburten nach Mehrlingsschwangerschaft sind nach
Kenntnis der Bundesregierung komplikationsbehaftet?
Informationen zu Geburten sind in der Perinatalstatistik (Daten der externen
stationären Qualitätssicherung) des Instituts für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) zu finden. Hier wird angegeben, dass
2019 von 29.055 Mehrlingen 21.459 (73,86 Prozent) durch Kaiserschnitt zur
Welt kamen5. Weitere Informationen zu Geburtskomplikationen bei
Mehrlingen liegen im Bericht nicht vor.
Bei Mehrlingsgeburten ist die perinatale Mortalität und Morbidität höher als
bei Einlingsgeburten, was sich zum Teil aus der Assoziation der
Mehrlingsschwangerschaft mit Frühgeburtlichkeit6,7 erklärt. Die Komplikationsrate
hängt von etlichen Faktoren ab, u. a. von der Chorionizität, der Anzahl der
Feten sowie mütterlichen Risikofaktoren3,8.
3 Kramp-Bettelheim E, Worda C (2015) Mehrlingsschwangerschaft und Mehrlingsgeburten. Die Geburtshilfe, DOI
10.1007/978-3-662-44369-9_37-1. Springer-Verlag Berlin Heidelberg.
4 Statistisches Bundesamt (2020) Schwangerschaftsabbrüche, u.a. nach Merkmalen der Schwangerschaftsabbruchstatistik.
www.gbe-bund.de (Stand: 28.10.2020).
5 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheits-wesen (Hrsg) (2020) Bundesauswertung zum
6
Erfassungsjahr 2019 – Geburtshilfe. IQTIG, Berlin.
https://iqtig.org/downloads/auswertung/2019/16n1gebh/
QSKH_16n1-GEBH_2019_BUAW_V02_2020-07-14.pdf (Stand: 28.10.2020).
Wischmann T (2012) Einführung Reproduktionsmedizin. Ernst Reinhardt Verlag, München, Basel,
7 Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fach-gesellschaften e.V. (2020) Sectio caesarea. AWMF-
8
Registriernummer 015-084, Leitlinienklasse S3.
www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/015-084l_S3_Sectio-
caesarea_2020-06_1_02.pdf (Stand: 28.10.2020).
Cheong-See F et al (2016) Prospective risk of stillbirth and neona-tal complications in twin pregnancies: systematic
review and meta-analysis. British Medical Journal. 2016; 354: i4353.
https://www.bmj.com/content/354/bmj.i4353.long
(Stand: 30.10.2020).
2
1 Deutsches IVF-Register (2019) Jahrbuch 2018. Journal für Repro-duktionsmedizin und Endokrinologie (Sonderheft
1/2019)
Dudenhausen JW (2010) Perinatal Problems in Multiple Births, Dtsch Arzteblatt Int 107(38):663-8.
3. Hat die Bundesregierung Studien in Auftrag gegeben, gefördert oder
ausgewertet, die sich mit den Folgen einer Abkehr von der „Dreierregel“ und
einer Implementierung des Single Embryo Transfer in Deutschland
befassen?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, sind entsprechende Studien geplant?
Die Bundesregierung hat keine Studien in Auftrag gegeben, gefördert oder
ausgewertet, die sich mit den Folgen einer Abkehr von der „Dreierregel“ und einer
Implementierung des Single Embryo-Transfer in Deutschland befassen. Es ist
keine solche Studie geplant.
4. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, aus welchen Motiven
seitens der Behandelten und Behandelnden von einem Transfer der
gesetzlich maximal erlaubten Anzahl entwickelter Embryos Gebrauch gemacht
wird, obwohl durch den Transfer mehrerer Embryos die Gefahr einer
Mehrlingsschwangerschaft besteht, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur „Dreierregel“ und dem
Single Embryo Transfer vor, die von jenen der von Bundesärztekammer
vorgetragenen Erkenntnisse abweichen, und wenn ja, welche, und inwiefern
weichen sie ab?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
6. Hat die Bundesregierung eine Bewertung der im EU-Ausland
angewandten Regelungen und Verfahren vorgenommen oder vornehmen lassen?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und welche Konsequenzen will die
Bundesregierung hieraus ziehen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung sind die im EU-Ausland angewandten Regelungen und
Verfahren bekannt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
7. Wie begründet die Bundesregierung, dass die in Frage 1 genannten
Anliegen der Bundesärztekammer in anderen EU-Mitgliedstaaten bereits
umgesetzt sind, in Deutschland jedoch nicht?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage
6 verwiesen.
8. Plant die Bundesregierung, dem Anliegen der Bundesärztekammer
bezüglich einer Abkehr von der „Dreierregel“ und bezüglich der Ermöglichung
des Single Embryo Transfer gesetzgeberisch Rechnung zu tragen?
a) Wenn ja, auf welche Weise soll das geschehen, und zu welchem
Zeitpunkt?
b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung dies?
Eine Änderung des ESchG ist für die 19. Wahlperiode nicht vorgesehen. Es
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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