[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Michael
Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/24614 –
Beschlüsse von Bund und Ländern zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 28. Oktober 2020 haben die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer Beschlüsse zur
Eindämmung von COVID-19 gefasst, die in vielen Bereichen des öffentlichen
und privaten Lebens erhebliche Einschnitte vorsehen (
https://www.bundesregi
erung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd7
9/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1).
Nach Auffassung der Fragesteller ist es von zentraler Bedeutung, dass das
COVID-19-Virus eingedämmt wird und die steigenden Infektionszahlen durch
Schutzmaßnahmen wieder reduziert werden. Allerdings müssen solche
Schutzmaßnahmen nachvollziehbar, wissenschaftlich begründet,
verhältnismäßig und grundrechtskompatibel sein. Dies setzt regelmäßig voraus, dass
gerade bei Grundrechtsbeschränkungen von erheblicher Tragweite die
Parlamente darüber beraten und beschließen. Denn diese haben nicht nur das Recht,
sondern auch die Pflicht, wesentliche Fragen über die Aussetzung und
Beschränkung von Grundrechten selbst zu entscheiden. Das ist der Kern des
sogenannten Wesentlichkeitsvorbehalts, den das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) entwickelt hat und der insbesondere bei den hier in Rede stehenden
Grundrechtseingriffen als verfassungsimmanenter Grundsatz zum Tragen
kommt. Dabei ist es den Parlamenten grundsätzlich verwehrt, ihre
Entscheidungsbefugnisse dauerhaft an die Exekutive „abzudelegieren“ (BVerfGE 78,
249).
Die Notwenigkeit der Parlamentsbeteiligung verdeutlicht folgender
historischer Vergleich: Vor mehr als 50 Jahren gab es in der Bundesrepublik
Deutschland eine große öffentliche Debatte über die Verabschiedung von
Notstandsgesetzen. Am 30. Mai 1968 wurden diese schließlich vom Deutschen
Bundestag beschlossen. Diese sehen allerdings für einen Notstand ein
Notparlament vor, das zusammentreten kann, sollten der Deutsche Bundestag und der
Bundesrat nicht handlungsfähig sein. Selbst im Falle eines Notstands sollte
demnach die Parlamentsbeteiligung gewahrt bleiben (vgl.
https://www.bundes
tag.de/dokumente/textarchiv/2018/kw21-kalenderblatt-notstandsgesetze-55
6672).
Umso bedenklicher ist es aus Sicht der Fragesteller, dass Bund und Länder in
der Corona-Pandemie weitestgehend ohne Beteiligung der Parlamente handeln
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25506
19. Wahlperiode 21.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
18. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und Grundrechtseinschränkungen ohne ausreichende parlamentarische
Legitimation beschließen. Dabei tagen bis heute alle Landesparlamente ebenso wie
der Deutsche Bundestag und der Bundesrat. Die Parlamente in Deutschland
sind nach wir vor voll handlungsfähig. Es besteht kein Grund für die
Exekutive, die Legislativorgane in ihrer Entscheidungs- und Beschlussfindung zu
beschneiden. Die Ergebnisse dieser Politik haben schwerwiegende Folgen: Viele
der Corona-Maßnahmen, die auf Entscheidungen der Exekutive
zurückzuführen sind, insbesondere auf Landesebene, hielten den verfassungsrechtlichen
Vorgaben nicht stand und wurden von den Gerichten kassiert, wie etwa
Beherbergungsverbote (
https://www.mdr.de/sachsen-anhalt/corona-beherbergungsv
erbot-gericht-gekippt-100.html), Sperrstunden (
https://www.ndr.de/nachrichte
n/niedersachsen/Gericht-kippt-Sperrstunde-Osnabruecker-Gastronom-darf-oef
fnen,sperrstunde138.html), Prostitutionsverbote (
https://www.tagesschau.de/in
land/sexarbeit-corona-101.html) oder Alkoholkonsumverbote (
https://www.b
r.de/nachrichten/bayern/klage-gegen-muenchner-alkoholverbot-erfolgreich-re
gelung-bleibt,S8yZNbs), um nur einige Beispiele zu nennen.
Statt die breit akzeptierten Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht oder
Abstandsregel verstärkt umzusetzen und zu kontrollieren, besteht nach
Auffassung der Fragesteller die große Gefahr, dass die von Bund und Ländern
neuerlich beschlossenen Maßnahmen in großen Teilen von Gerichten ebenfalls für
rechtswidrig erklärt werden. Dies dürfte die Akzeptanz in der Bevölkerung
nicht stärken. Teilweise enthalten die getroffenen Beschlüsse sogar
widersprüchliche Maßnahmen und Ziele. Das RKI verweist etwa bei Infektionen
auf „Häufungen in Zusammenhang mit privaten Feiern im Familien- und
Freundeskreis“ (
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronav
irus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-28-de.pdf?__blob=publicationFile),
auch Bund und Länder möchten private Kontakte möglichst reduzieren. Dass
hierbei aber insbesondere die Ausweichstätten wie Restaurants oder
Kultureinrichtungen geschlossen werden sollen, die eine gut kontrollierbare
Alternative zu privaten Treffen darstellen, ist in diesem Zusammenhang aus Sicht der
Fragesteller unverständlich und falsch.
1. Wie überwachen und kontrollieren der Bund und, nach Kenntnis der
Bundesregierung, die Länder die Durchsetzung der AHA-Regeln (https://
www.zusammengegencorona.de/aha/)?
Die Bundespolizei kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen zur
Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Rahmen ihrer bundespolizeilichen Aufgaben
sowie im Falle der Unterstützung der Länder in Großstädten und Hotspots. Bei
Einreisen aus Risikogebieten weist die Bundespolizei die Einreisenden auf die
jeweiligen Corona-Bestimmungen hin und kontrolliert die Digitale
Einreiseanmeldung gemäß der Anordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom
5. November 2020 betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag.
Erforderlichenfalls werden personenbezogene Daten der Einreisenden erhoben und
den jeweiligen Gesundheitsbehörden zum Zwecke der dortigen Überwachung
und Kontrolle übermittelt.
2. Welche Anzahl an Bußgeldern wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung bisher monatlich in den einzelnen Bundesländern wegen welcher
Verstöße gegen Corona-Schutzmaßnahmen verhängt, und in welcher
Höhe wurden die Bußgelder bei den einzelnen Verstoßarten jeweils
eingenommen?
3. Welche Anzahl an Kontrollen hat es nach Kenntnis der Bundesregierung
bisher in den einzelnen Bundesländern monatlich seit Beginn der
Corona-Pandemie jeweils in Bezug auf die einzelnen Corona-Maßnahmen
gegeben?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz fallen in die Zuständigkeit der
Länder. Der Bundesregierung liegen zu Bußgeldern und Maßnahmen bei
Verstößen gegen Corona-Schutzmaßnahmen keine Daten vor.
Die von der Bundespolizei im Rahmen der Eindämmung der Corona-Pandemie
getroffenen Maßnahmen werden seit September 2020 statistisch erfasst. Mit
Stand 30. November 2020 hat die Bundespolizei insgesamt rund 185.000
Kontrollen durchgeführt. Eine weitere statistische Differenzierung der Angaben,
z. B. nach einzelnen Bundesländern, ist nicht möglich. Bußgelder werden von
der Bundespolizei nicht erhoben.
4. Was bedeutet es konkret, wenn in Nummer 15 des Beschlusspapiers von
Bund und Ländern die Rede ist von einer verstärkten, flächendeckenden
Kontrolle zur Einhaltung der Maßnahmen, und in welchem Maße sollen
die Kontrollen mit welchem zusätzlichen Personaleinsatz in welchen
Bereichen verstärkt werden?
Die Bundespolizei wird bei den Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung
Vorschriften/ Bestimmungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihrer originären
Aufgabenwahrnehmung mit lagebedingter Schwerpunktsetzung ohne
zusätzlichen Personaleinsatz tätig. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2
und 3 verwiesen.
5. Aus welchen formellen, politischen und praktischen Gründen hat die
Bundesregierung bisher weitestgehend auf eine Beteiligung des
Deutschen Bundestages bei der Entscheidung über Corona-
Schutzmaßnahmen verzichtet, und wie möchte die Bundesregierung den Deutschen
Bundestag in Zukunft besser einbinden?
Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es der
Deutsche Bundestag, der eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt
und diese Feststellung wieder aufhebt. Der Gesetzgeber hat im Zuge der
Pandemie in einer Reihe von Gesetzen die gesetzlichen Grundlagen für Corona-
Schutzmaßnahmen, die durch Bund und insbesondere Länder umgesetzt
werden, debattiert und beschlossen. Beispielhaft werden die Gesetze zum Schutz
der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
genannt. Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag während der
Pandemie fortwährend informiert und beteiligt. Insbesondere hat der Bundesminister
für Gesundheit den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages
regelmäßig in den Sitzungswochen persönlich über die Lage informiert. Zudem
hat die Bundesregierung eine Vielzahl von Fragen im Rahmen des
parlamentarischen Fragewesens beantwortet.
6. Aus welchen Gründen hat der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn
in der Presse eine Ausweitung der Regierungsbefugnisse in der Corona-
Pandemie gefordert (
https://www.sueddeutsche.de/politik/jens-spahn-ges
etz-pandemie-1.5079500), und hält die Bundesregierung den Deutschen
Bundestag in der Corona-Pandemie nicht für ausreichend
handlungsfähig?
Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass einige Regelungen im
Infektionsschutzgesetz, das über 20 Jahre alt ist, nicht für Bedrohungen durch neuartige
übertragbare Krankheiten ausgelegt sind. Darauf zielte die Aussage des
Bundesministers für Gesundheit ab.
7. Welche wissenschaftlichen und evidenzbasierten Grundlagen,
(verfassungs)rechtlichen Einschätzungen und Bewertungen der
Verhältnismäßigkeit lagen den einzelnen Maßnahmen des Beschlusses von Bund und
Ländern vom 28. Oktober 2020 zugrunde, und mit welchem messbaren
Einfluss auf das Infektionsgeschehen rechnet die Bundesregierung bei
den einzelnen Maßnahmen, insbesondere bei (bitte für jede Maßnahme
alle Punkte beantworten):
a) Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit und der Beschränkung
auf zehn Personen bzw. zwei Haushalte (Nummer 3 der Beschlüsse),
b) Verzicht auf private Reisen (Nummer 4),
c) Beherbergungsverboten bei privaten Reisen (ebenfalls Nummer 4),
d) Schließung der einzelnen Einrichtungen (Nummer 5) Theater, Opern,
Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Messen, Kinos,
Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche
Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
Freizeit- und Amateursportbetriebe mit Ausnahme des
Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in
allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und
Spaßbäder, Saunen und Thermen, Fitnessstudios und ähnliche
Einrichtungen,
e) Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen (Nummer 6),
f) Durchführung von Profisportveranstaltungen ohne Publikum
(Nummer 6),
g) Schließung von Gastronomiebetrieben (außer für Außer-Haus-
Leistungen, Nummer 7),
h) Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnlichen
Einrichtungen (Nummer 7),
i) Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege (Nummer 8)
und
j) Beschränkungen des Einzelhandels auf einen Kunden pro 10 m2
(Nummer 9)?
8. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Position des RKI,
wonach Häufungen im Zusammenhang mit privaten Feiern im Familien-
und Freundeskreis bei Corona-Infektionen erkennbar sind, insbesondere
vor dem Hintergrund, dass der private Raum nach Schließung vieler
öffentlicher Einrichtungen wie Gastronomie oder Kultureinrichtungen
durch Bund und Länder eine der letzten Möglichkeiten für Menschen
darstellt, sich zu treffen, wo allerdings auch keine Schutzkonzepte oder
Schutzmaßnahmen durchgesetzt werden können?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen in Abhängigkeit vom
jeweiligen Infektionsgeschehen auf nationaler und internationaler Ebene und den
verfügbaren fachlich-wissenschaftlichen Erkenntnissen. Hierbei verfolgt sie das
Anliegen, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen,
Infektionen und Todesfälle zu vermeiden und hierdurch auch eine Überlastung des
Gesundheitssystems zu verhindern. Die unmittelbare Bekämpfung von
Infektionskrankheiten erfolgt in Deutschland hauptsächlich in Zuständigkeit der
Bundesländer. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen wird dabei auf allen
Ebenen kontinuierlich geprüft.
Das Wissen über das neuartige Coronavirus, dessen Eigenschaften sowie über
die epidemiologische Entwicklung der Lage nimmt schnell und beständig zu.
Daraus resultieren die kontinuierliche Überprüfung der Datenlage und die
daraus abgeleitete Optimierung nationaler und internationaler Empfehlungen.
Wichtig für die notwendigen Entscheidungen der Bundesregierung ist die
Kenntnis der jeweils aktuellen epidemiologischen Lage sowohl national wie
auch international. Diese ist den Situationsberichten des Robert Koch-Instituts
(RKI) zu entnehmen. National werden die nach dem Infektionsschutzgesetz zu
meldenden Daten in den zuständigen Gesundheitsbehörden der Bundesländer
und durch das RKI einer Qualitätskontrolle unterzogen. Bei der Auswertung
der internationalen epidemiologischen Lage werden neben den Informationen
der jeweiligen nationalen Gesundheitsbehörden anderer Staaten die
Zusammenstellungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle
von Krankheiten (ECDC) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als
Entscheidungsgrundlage herangezogen.
Seit Beginn der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus befand sich die
Bundesregierung kontinuierlich und fortlaufend im Austausch mit Expertinnen
und Experten zur Beurteilung des Infektionsgeschehens in der Bevölkerung im
Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.
Vor dem Hintergrund eines exponentiellen Anstiegs der Zahl der
Neuinfektionen im Oktober hatten Bund und Länder am 28. Oktober 2020 erneut
Beschränkungen des öffentlichen, sozialen und auch wirtschaftlichen Lebens
beschlossen. Die Beschränkungen dienen dem Zweck, die Zahl der privaten,
beruflichen und sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren.
9. In ihrem Beschlusspapier verweisen der Bund und die Länder auf das
„zu schützende Rechtsgut der Gesundheit“, wurden auch andere
Rechtsgüter wie Grundrechte oder Freiheitsrechte in die Überlegungen
einbezogen, wenn ja, wie, und mit welchem Ergebnis?
Es wurden die betroffenen Grundrechte angemessen berücksichtigt und
gegeneinander abgewogen.
10. Wie genau stellt sich der Bund den Schutz vulnerabler Gruppen vor, die
im Beschlusspapier von Bund und Ländern zwar genannt werden
(Nummer 14), für die aber bis auf regelmäßige Tests keine Maßnahmen
vorgesehen sind?
Die Bundesregierung hat seit dem Anfang der Pandemie eine Vielzahl von
Maßnahmen ergriffen, um die Versorgung und den Schutz der Gruppe der
pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen. Durch mehrfache gesetzliche
Regelungen wurden Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonal strukturell wie
finanziell in die Lage versetzt, besser und flexibler auf die unmittelbaren
Herausforderungen reagieren zu können, und zugleich wurden pflegende Angehörige
materiell unterstützt und entlastet.
Vulnerabilität gibt es in vielfältigen Erscheinungsformen. Sie wird oft mit dem
Alter in Verbindung gebracht; dazu können aber auch chronische Erkrankungen
und Behinderungen zählen. Zu den vulnerablen Gruppen gehören insbesondere
Menschen, die in Einrichtungen und bei Unternehmen nach §§ 23, 36
Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut, behandelt oder gepflegt werden. Der Schutz
dieser Menschen ist der Bundesregierung ein besonderes Anliegen.
Es ist vorgesehen, im Rahmen der Impfungen gegen COVID-19, bei zu
erwartenden anfänglich begrenzten Impfstoffmengen, Zielgruppen prioritär zu
impfen, die aufgrund ihres Alters oder einer Vorerkrankung ein besonders hohes
Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf in Bezug auf
COVID-19 haben oder die in bestimmten Einrichtungen behandelt, betreut oder
gepflegt werden. Das Nähere wird in einer Coronavirus-Impfverordnung
entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission geregelt werden.
Die in der ambulanten und stationären Versorgung etablierten Hygienekonzepte
tragen ebenfalls zum Schutz vulnerabler Gruppen bei. Mit der zum 15.
Dezember 2020 in Kraft getretenen Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung werden
zudem vulnerable Gruppen mit FFP2-Masken versorgt.
Gemäß § 28a Absatz 1 IfSG sind Schutzmaßnahmen nur zulässig, soweit auch
bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine
wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Dies gilt insbesondere für das Betreten
oder den Besuch von Einrichtungen im Sinne von § 28 a Absatz 1 Nummer 15
IfSG , wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der
Behindertenhilfe (u. a. besondere Wohnformen), Entbindungseinrichtungen oder
Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder
betreuten Personen.
Entsprechend der Vorschrift des § 28a Absatz 2 IfSG, nach der
Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen
Personen oder Gruppen führen dürfen und ein Mindestmaß an sozialen
Kontakten gewährleistet bleiben muss, hat der Pflegebevollmächtigte der
Bundesregierung eine Handreichung für Besuchskonzepte für die stationären Einrichtungen
der Langzeitpflege vorgestellt. Ziel ist, dass Bewohner und Bewohnerinnen
auch während einer Pandemie Besuche möglichst erhalten können: mit
möglichst geringen Einschränkungen für sie und ihre Besucherinnen und Besucher
– und trotzdem angemessen sicher mit Blick auf den Infektionsschutz und den
Aufwand für die Pflegekräfte. Die Handreichung ist abrufbar unter:
https://ww
w.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2020/4-quartal/
handreichung-besucherkonzepte.html.
In der Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-
Testverordnung – TestV) vom 30. November 2020 wurde die Möglichkeit zur
präventiven Testung bei der Versorgung vulnerabler Gruppen ausgeweitet. In
§ 6 Absatz 3 TestV ist bestimmt, dass je behandelter, betreuter, gepflegter oder
untergebrachter Person in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2
Nummer 1 und 2 TestV bis zu 30 PoC-Antigen-Tests und in Einrichtungen oder
Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und 4 TestV bis zu 15 PoC-
Antigen-Tests pro Monat beschafft und genutzt werden können.
Nachfolgend werden zudem beispielhaft eine Reihe von weiteren Angeboten
und Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung weiterer vulnerabler
Gruppen genannt:
Das Pflegetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) ist auch in der Pandemie ein bundesweites Angebot für
Ratsuchende rund um das Thema Pflege. Es bietet Beratung und Hilfestellung
insbesondere für Angehörige, die sich in der Pflegesituation überfordert fühlen
und sich in einer Krisensituation befinden. Weitere wichtige Informationen für
Betroffene in Zeiten der Pandemie werden unter
https://www.wege-zur-pfleg
e.de/service/corona.html bereitgestellt.
Neben pflegebedürftigen Menschen können insbesondere auch Menschen mit
Behinderungen zu der besonders vulnerablen Gruppe zählen. Um vor allem die
in besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe (bisherigen stationären
Einrichtungen der Behindertenhilfe) lebenden Menschen mit Behinderungen
ausreichend vor der SARS-CoV-2 Infektion zu schützen (und gleichzeitig ihre
Grundrechte nicht einzuschränken), liegen umfangreiche Informationen und
Handlungsanleitungen, insbesondere die Empfehlungen des Robert Koch-
Instituts „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und
Behinderungen“ vor. Zudem gilt auch für besondere Wohnformen der
Behindertenhilfe im Rahmen der nationalen Teststrategie sowie der Corona-
Testverordnung, dass für die dortigen einrichtungsbezogenen Testkonzepte je Betreutem
30 Schnelltests pro Monat genutzt werden können.
Im Übrigen stehen Bund und Länder im ständigen Austausch, um über
geeignete Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie und zum Schutz
der Menschen mit Behinderungen zu beraten. Ein regelmäßiger Austausch
findet auf Bundesebene ebenso mit den Verbänden der Behindertenhilfe statt. Im
Rahmen dieser Gespräche wird unter anderem die angemessene Balance
zwischen Schutz und Teilhabe thematisiert
Das BMFSFJ hat zusätzliche Maßnahmen gegen das erhöhte Risiko der
Vereinsamung älterer Menschen in der Corona-Pandemie ergriffen: Mit neuen
Konzepten und innovativen Ideen versucht das BMFSFJ einerseits diejenigen zu
erreichen, die sich nicht mehr selbst helfen können; andererseits sollen für alle
älteren Menschen Teilhabemöglichkeiten ausgebaut werden, die vorbeugend
gegen Isolation und Vereinsamung im Alter helfen und so insgesamt ein gutes
Älterwerden unterstützen. Daher fördert das BMFSFJ seit Oktober 2020 im
Modellprogramm „Stärkung der Teilhabe Älterer“ für zwei Jahre erstmalig mit
fünf Millionen Euro aus dem Europäischen Sozialfonds 29 Projekte, die
ungewollter Einsamkeit entgegenwirken und helfen die Weichen für ein aktives und
selbstbestimmtes Leben im Alter zu stellen. Mit sieben Millionen Euro
unterstützt das BMFSFJ seit Juli 2020 bis Dezember 2024 auch das Modellprojekt
„Miteinander-Füreinander: Kontakt und Gemeinschaft im Alter“ des Malteser
Hilfsdienstes, das besonders hochaltrige Seniorinnen und Senioren erreichen
soll. In den Kommunen werden so Hilfen zur Selbsthilfe geleistet.
Mit dem Projekt „Digitaler Engel“ fördert das BMFSFJ die aktive Teilhabe von
älteren Menschen am gesellschaftlichen Leben und ermöglicht ihnen eine
selbstbestimmte Lebensgestaltung in Zeiten der COVID-19-Pandemie. Das
Projekt ist niedrigschwellig: Über die persönliche Ansprache vermittelt der
Digitale Engel den sicheren Umgang mit digitalen Möglichkeiten im Alltag
älterer Menschen. Dabei geht es um den kompetenten Einsatz digitaler Dienste und
Geräte in Bereichen des alltäglichen Lebens, z. B. beim sicheren Einkaufen
über das Internet bis zum sozialen Austausch untereinander. Dabei stehen auch
der ländliche Raum und seine älteren Bewohnerinnen und Bewohner im Fokus.
Vorhandene Strukturen und Netzwerke werden eingebunden, um
Synergieeffekte zu schaffen und nachhaltig vor Ort zu wirken (z. B. MGH, Seniorenbüros,
Kommunen der Demografiewerkstatt Kommunen).
Zu den vulnerablen Personengruppen zählen auch gewaltbetroffene Frauen mit
ihren Kindern. Einrichtungen wie Frauenhäuser, Zufluchtswohnungen und
Fachberatungsstellen für gewaltbetroffene Frauen und Mädchen sollen daher
ihr Angebot ebenfalls möglichst aufrechterhalten; zuständig sind insoweit die
Bundesländer und Kommunen vor Ort. Damit die Unterstützungseinrichtungen
in der Coronazeit verstärkt Telefon-, Online- und Videoberatung anbieten
können, fördert das BMFSFJ unter Berücksichtigung der eingeschränkten
Finanzierungskompetenz des Bundes das Projekt „Nachhaltiges technisches
Empowerment von Fachberatungsstellen und Frauenhäusern in der Corona-Pandemie
– Hilfesystem 2.0“, das von der Frauenhauskoordinierung e.V. (FHK)
umgesetzt wird.
Die Kinder- und Jugendhospizarbeit wird mit rund 160.000 Euro wie folgt
unterstützt:
Deutscher Kinderhospizverein e.V.: u. a. Digitale Austausch- und
Begleitungsmöglichkeiten für Mütter und Väter sowie virtuelle Geschwisterwochenenden
sowie Entwicklung neuer Formen der Trauerbegleitung als „Corona-
Akuthilfe“.
Der Bundesverband Kinderhospiz e.V. bietet die Erweiterung des Oskar-
Sorgentelefons zum Hilfsportal
www.frag-oskar.de an mit der Möglichkeit des
Gruppenchats für erkrankte Jugendliche, Geschwister und ihre Freunde,
virtuelle Vernetzungsangebote für betroffene Familien Eltern und digitale
Sprechstunde über sozialrechtliche Fragen „in Corona-Zeiten“.
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. „Umgang mit Suchtproblematiken während der Corona-Krise“
auf Bundestagsdrucksache 19/19872 ausgeführt hat, hat das
Bundesministerium für Gesundheit zur weiteren Gewährleistung der Versorgung der
vulnerablen Gruppe substituierter Patientinnen und Patienten durch die SARS-CoV-2-
Arzneimittelversorgungsverordnung (BAnz AT vom 4. Mai 2020) sehr zeitnah
befristete Ausnahmeregelungen für Abweichungsmöglichkeiten von den
substitutionsbezogenen Regelungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
erlassen. Diese Ausnahmeregelungen dienen neben der Gewährleistung der
Versorgung unter den besonderen Bedingungen des pandemischen Geschehens
auch dem Ziel, die Anzahl der physischen Kontakte zwischen substituierenden
Ärztinnen und Ärzten sowie dem bei der Substitution eingesetzten Personal
und den Substitutionspatientinnen und Substitutionspatienten, im jeweiligen
Infektionsschutzinteresse, zu reduzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1, 3 und 4 auf
Bundestagsdrucksache 19/19872 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]