Beschlüsse von Bund und Ländern zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie
der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Frank Müller-Rosentritt, Bernd Reuther, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Benjamin Strasser, Linda Teuteberg, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Am 28. Oktober 2020 haben die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer Beschlüsse zur Eindämmung von COVID-19 gefasst, die in vielen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens erhebliche Einschnitte vorsehen (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1).
Nach Auffassung der Fragesteller ist es von zentraler Bedeutung, dass das COVID-19-Virus eingedämmt wird und die steigenden Infektionszahlen durch Schutzmaßnahmen wieder reduziert werden. Allerdings müssen solche Schutzmaßnahmen nachvollziehbar, wissenschaftlich begründet, verhältnismäßig und grundrechtskompatibel sein. Dies setzt regelmäßig voraus, dass gerade bei Grundrechtsbeschränkungen von erheblicher Tragweite die Parlamente darüber beraten und beschließen. Denn diese haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, wesentliche Fragen über die Aussetzung und Beschränkung von Grundrechten selbst zu entscheiden. Das ist der Kern des sogenannten Wesentlichkeitsvorbehalts, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelt hat und der insbesondere bei den hier in Rede stehenden Grundrechtseingriffen als verfassungsimmanenter Grundsatz zum Tragen kommt. Dabei ist es den Parlamenten grundsätzlich verwehrt, ihre Entscheidungsbefugnisse dauerhaft an die Exekutive „abzudelegieren“ (BVerfGE 78, 249).
Die Notwendigkeit der Parlamentsbeteiligung verdeutlicht folgender historischer Vergleich: Vor mehr als 50 Jahren gab es in der Bundesrepublik Deutschland eine große öffentliche Debatte über die Verabschiedung von Notstandsgesetzen. Am 30. Mai 1968 wurden diese schließlich vom Deutschen Bundestag beschlossen. Diese sehen allerdings für einen Notstand ein Notparlament vor, das zusammentreten kann, sollten der Deutsche Bundestag und der Bundesrat nicht handlungsfähig sein. Selbst im Falle eines Notstands sollte demnach die Parlamentsbeteiligung gewahrt bleiben (vgl. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2018/kw21-kalenderblatt-notstandsgesetze-556672).
Umso bedenklicher ist es aus Sicht der Fragesteller, dass Bund und Länder in der Corona-Pandemie weitestgehend ohne Beteiligung der Parlamente handeln und Grundrechtseinschränkungen ohne ausreichende parlamentarische Legitimation beschließen. Dabei tagen bis heute alle Landesparlamente ebenso wie der Deutsche Bundestag und der Bundesrat. Die Parlamente in Deutschland sind nach wir vor voll handlungsfähig. Es besteht kein Grund für die Exekutive, die Legislativorgane in ihrer Entscheidungs- und Beschlussfindung zu beschneiden. Die Ergebnisse dieser Politik haben schwerwiegende Folgen: Viele der Corona-Maßnahmen, die auf Entscheidungen der Exekutive zurückzuführen sind, insbesondere auf Landesebene, hielten den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht stand und wurden von den Gerichten kassiert, wie etwa Beherbergungsverbote (https://www.mdr.de/sachsen-anhalt/corona-beherbergungsverbot-gericht-gekippt-100.html), Sperrstunden (https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Gericht-kippt-Sperrstunde-Osnabruecker-Gastronom-darf-oeffnen,sperrstunde138.html), Prostitutionsverbote (https://www.tagesschau.de/inland/sexarbeit-corona-101.html) oder Alkoholkonsumverbote (https://www.br.de/nachrichten/bayern/klage-gegen-muenchner-alkoholverbot-erfolgreich-regelung-bleibt,S8yZNbs), um nur einige Beispiele zu nennen.
Statt die breit akzeptierten Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht oder Abstandsregel verstärkt umzusetzen und zu kontrollieren, besteht nach Auffassung der Fragesteller die große Gefahr, dass die von Bund und Ländern neuerlich beschlossenen Maßnahmen in großen Teilen von Gerichten ebenfalls für rechtswidrig erklärt werden. Dies dürfte die Akzeptanz in der Bevölkerung nicht stärken. Teilweise enthalten die getroffenen Beschlüsse sogar widersprüchliche Maßnahmen und Ziele. Das RKI verweist etwa bei Infektionen auf „Häufungen in Zusammenhang mit privaten Feiern im Familien- und Freundeskreis“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-28-de.pdf?__blob=publicationFile), auch Bund und Länder möchten private Kontakte möglichst reduzieren. Dass hierbei aber insbesondere die Ausweichstätten wie Restaurants oder Kultureinrichtungen geschlossen werden sollen, die eine gut kontrollierbare Alternative zu privaten Treffen darstellen, ist in diesem Zusammenhang aus Sicht der Fragesteller unverständlich und falsch.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie überwachen und kontrollieren der Bund und, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Länder die Durchsetzung der AHA-Regeln (https://www.zusammengegencorona.de/aha/)?
Welche Anzahl an Bußgeldern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bisher monatlich in den einzelnen Bundesländern wegen welcher Verstöße gegen Corona-Schutzmaßnahmen verhängt, und in welcher Höhe wurden die Bußgelder bei den einzelnen Verstoßarten jeweils eingenommen?
Welche Anzahl an Kontrollen hat es nach Kenntnis der Bundesregierung bisher in den einzelnen Bundesländern monatlich seit Beginn der Corona-Pandemie jeweils in Bezug auf die einzelnen Corona-Maßnahmen gegeben?
Was bedeutet es konkret, wenn in Nummer 15 des Beschlusspapiers von Bund und Ländern die Rede ist von einer verstärkten, flächendeckenden Kontrolle zur Einhaltung der Maßnahmen, und in welchem Maße sollen die Kontrollen mit welchem zusätzlichen Personaleinsatz in welchen Bereichen verstärkt werden?
Aus welchen formellen, politischen und praktischen Gründen hat die Bundesregierung bisher weitestgehend auf eine Beteiligung des Deutschen Bundestages bei der Entscheidung über Corona-Schutzmaßnahmen verzichtet, und wie möchte die Bundesregierung den Deutschen Bundestag in Zukunft besser einbinden?
Aus welchen Gründen hat der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn in der Presse eine Ausweitung der Regierungsbefugnisse in der Corona-Pandemie gefordert (https://www.sueddeutsche.de/politik/jens-spahn-gesetz-pandemie-1.5079500), und hält die Bundesregierung den Deutschen Bundestag in der Corona-Pandemie nicht für ausreichend handlungsfähig?
Welche wissenschaftlichen und evidenzbasierten Grundlagen, (verfassungs)rechtlichen Einschätzungen und Bewertungen der Verhältnismäßigkeit lagen den einzelnen Maßnahmen des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 zugrunde, und mit welchem messbaren Einfluss auf das Infektionsgeschehen rechnet die Bundesregierung bei den einzelnen Maßnahmen, insbesondere bei (bitte für jede Maßnahme alle Punkte beantworten):
a) Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit und der Beschränkung auf zehn Personen bzw. zwei Haushalte (Nummer 3 der Beschlüsse),
b) Verzicht auf private Reisen (Nummer 4),
c) Beherbergungsverboten bei privaten Reisen (ebenfalls Nummer 4),
d) Schließung der einzelnen Einrichtungen (Nummer 5) Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, Freizeit- und Amateursportbetriebe mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
e) Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen (Nummer 6),
f) Durchführung von Profisportveranstaltungen ohne Publikum (Nummer 6),
g) Schließung von Gastronomiebetrieben (außer für Außer-Haus-Leistungen, Nummer 7),
h) Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen (Nummer 7),
i) Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege (Nummer 8) und
j) Beschränkungen des Einzelhandels auf einen Kunden pro 10 m2 (Nummer 9)?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Position des RKI, wonach Häufungen im Zusammenhang mit privaten Feiern im Familien- und Freundeskreis bei Corona-Infektionen erkennbar sind, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der private Raum nach Schließung vieler öffentlicher Einrichtungen wie Gastronomie oder Kultureinrichtungen durch Bund und Länder eine der letzten Möglichkeiten für Menschen darstellt, sich zu treffen, wo allerdings auch keine Schutzkonzepte oder Schutzmaßnahmen durchgesetzt werden können?
In ihrem Beschlusspapier verweisen der Bund und die Länder auf das „zu schützende Rechtsgut der Gesundheit“, wurden auch andere Rechtsgüter wie Grundrechte oder Freiheitsrechte in die Überlegungen einbezogen, wenn ja, wie, und mit welchem Ergebnis?
Wie genau stellt sich der Bund den Schutz vulnerabler Gruppen vor, die im Beschlusspapier von Bund und Ländern zwar genannt werden (Nummer 14), für die aber bis auf regelmäßige Tests keine Maßnahmen vorgesehen sind?