[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Uwe Witt, Martin Sichert,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/24717 –
Vermittlungsgutscheine für Arbeitslose – Private Arbeitsvermittlung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ziel der Förderung mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für
eine Maßnahme bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung (AVGS-
MPAV) ist es, die Chancen auf Eingliederung in eine versicherungspflichtige
Beschäftigung deutlich zu verbessern (vgl.
https://team-arbeit-hamburg.de/w
p-content/uploads/2020/10/AL_023_AVGS-MPAV_Stand_29.06.2020.pdf).
Bezieher von Arbeitslosengeld I können nach dem Ermessen der
Arbeitsagentur bereits ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung einen
Vermittlungsgutschein erhalten. Nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug
(innerhalb der letzten drei Monate) besteht für Arbeitslosengeld-I-Bezieher ein
Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein. Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sowie Nichtleistungsbezieher (Arbeitsuchende ohne
Leistungsbezug) können nach dem Ermessen des Jobcenters ebenfalls einen
Vermittlungsgutschein erhalten. Ein Rechtsanspruch besteht für diesen
Personenkreis allerdings nicht (ebd.).
Mit dem Vermittlungsgutschein (AVGS-MPAV) können sich Arbeitsuchende
an einen privaten Arbeitsvermittler ihrer Wahl wenden. Der
Vermittlungsgutschein kann zeitlich und regional befristet werden und gilt in der Regel für
drei Monate (ebd.). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beträgt die Vergütung 2000 Euro. Bei
Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen, kann die Vergütung auf 2500
Euro festgelegt werden (ebd.). Die Vergütung wird in zwei Raten ausgezahlt:
Eine erste Rate in Höhe von 1 000 Euro wird sechs Wochen nach Aufnahme
einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fällig. Der restliche Betrag
wird (nur) gewährt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs
Monate Bestand hat (ebd.).
Um Missbrauch vorzubeugen, gelten diverse Einschränkungen: So ist eine
Vergütung beispielsweise ausgeschlossen, wenn ein Arbeitsverhältnis bei
einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem der Arbeitnehmer während
der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate
lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (ebd.). Ebenso, wenn das
Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei
Monaten ausgelegt ist (ebd.).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25206
19. Wahlperiode 11.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
10. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Ergebnisse der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) liegen für das Jahr
2020 (Jahressummen und Jahresdurchschnitte) noch nicht vor. Je nach
Fachstatistik können frühestens mit der Veröffentlichung zum Berichtsmonat
Dezember Jahresergebnisse berichtet werden. Aus diesem Grund umfassen die
Tabellen die Jahre 2010 bis 2019. Informationen zu Aktivierungs- und
Vermittlungsgutscheinen liegen grundsätzlich erst ab dem Jahr 2012 vor. Darüber hinaus ist
zu beachten, dass hierzu ausschließlich Informationen für die Agenturen für
Arbeit und die Jobcenter in gemeinsamen Einrichtungen (gE) vorliegen. Daten
für die zugelassenen kommunalen Träger (zkT) liegen nicht vor. Zwischen der
Ausgabe, der Bewilligung der ersten und der Bewilligung der zweiten Rate
kann ein längerer Zeitraum liegen, so dass bewilligte Gutscheine
möglicherweise bereits im Vorjahr ausgegeben wurden.
Zu den Fragen 9 bis 18 sind folgende methodische Hinweise betreffend die
Definition und das Verständnis des Vermittlungsbegriffs der BA im Sinne der
statistischen Erfassung zu berücksichtigen:
Die Unterstützung, die Arbeitsuchende auf dem Weg in eine neue
Beschäftigung, aber auch Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung benötigen, ist stark von
den individuellen Bedarfen abhängig. Nach § 35 Absatz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) umfasst die Vermittlung in diesem Sinne alle
Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur
Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. In der Statistik
werden unterschiedliche Unterstützungsleistungen benannt und gezählt. Dazu
gehören insbesondere die Beratungs- und Informationsdienstleistungen, die
Online-Jobbörse, vielfältige finanzielle Hilfen und Qualifizierungsmaßnahmen,
die letztlich zu Beschäftigungsaufnahmen führen. Nur ein geringer Teil der
Arbeitslosen, die ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer ungeförderten
Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt beenden, benötigten dafür eine engere
Vermittlungsdienstleistung, die sogenannte Vermittlung nach Auswahl und Vorschlag.
Die Vermittlung nach Auswahl und Vorschlag liegt immer dann vor, wenn nach
Auswahl und Vorschlag durch eine Arbeitsvermittlerin oder einen
Arbeitsvermittler einer Agentur für Arbeit oder eines Jobcenters ein Arbeitsvertrag
abgeschlossen wird und ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer zustande kommt. Wenn nachfolgend über
Vermittlungen berichtet wird, dann sind immer Vermittlungen nach Auswahl
und Vorschlag als eine besondere Form der Unterstützung durch Agenturen für
Arbeit und Jobcenter gemeint. Daraus ergibt sich, dass die Vermittlungen nach
Auswahl und Vorschlag der Agenturen für Arbeit und Jobcenter nicht
verglichen werden können mit den Dienstleistungen privater Arbeitsvermittlerinnen
und Arbeitsvermittler, das gilt insbesondere für die statistische Erfassung.
In der Statistik über leistungsbeziehende Personen können keine Aussagen zu
den Abgangsgründen oder dem Verbleib getroffen werden. Ersatzweise können
jedoch in der Arbeitslosenstatistik Personen im Rechtskreis SGB III bzw.
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) identifiziert werden, die Leistungen
beziehen. Beim Abgang aus Arbeitslosigkeit ist wiederum eine Aussage zu den
Beendigungsgründen möglich. Allerdings kann nicht dargestellt werden, ob die
Arbeitslosigkeit durch eine private Arbeitsvermittlung beendet wurde.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 die Zahl der (zugelassenen) privaten Arbeitsvermittler jeweils
entwickelt (bitte nach Bund und Bundesländern getrennt ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 in der zentralen Betriebedatenbank der Bundesagentur für Arbeit
die Zahl der aktiven Betriebsstätten mit dem Haupt-Wirtschaftszweig
„Vermittlung von Arbeitskräften“ (781**) jeweils entwickelt (bitte nach
Bund und Bundesländern getrennt ausweisen)?
Nach Auswertung der Beschäftigungsstatistik der BA gab es im Juni 2019 rund
2.400 Betriebe mit einem wirtschaftlichen Schwerpunkt gemäß
Wirtschaftsgruppe 781 „Vermittlung von Arbeitskräften“ der Klassifikation der
Wirtschaftszweige (WZ 2008). Weitere Ergebnisse nach der erfragten
Differenzierung können Tabelle 1 im Anhang entnommen werden. In der
Beschäftigungsstatistik wird der Juni-Wert als Jahreswert ausgewiesen.
3. Wie viele Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020
insgesamt sowie in der Variante
a) AVGS-MPAV (Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung),
b) AVGS-MAT (Maßnahmen bei einem Träger),
c) AVGS-MAG (Maßnahmen bei einem Arbeitgeber)
jeweils ausgestellt (bitte nach Rechtskreisen getrennt ausweisen)?
Nach Auswertung der Förderstatistik der BA wurden im Jahr 2019 insgesamt
rund 470.200 Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine ausgegeben. Weitere
Ergebnisse nach der erfragten Differenzierung können Tabelle 2 im Anhang
entnommen werden.
4. Wie viele Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020
insgesamt sowie in der Variante
a) AVGS-MPAV,
b) AVGS-MAT,
c) AVGS-MAG
in welcher Gesamthöhe jeweils ausgezahlt (bitte nach Rechtskreisen
getrennt ausweisen), und welchem Anteil entspricht dies jeweils in Bezug
auf die ausgegebenen Gutscheine des entsprechenden Jahres?
In der Förderstatistik der BA liegen Informationen zur Höhe der ausgegebenen
bzw. eingelösten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine nur für die Variante
bei einer privaten Arbeitsvermittlerin oder einem privaten Arbeitsvermittler
(AVGS-MPAV) vor. Im Jahr 2019 wurden rund 9.900 Aktivierungs- und
Vermittlungsgutscheine bei einer privaten Arbeitsvermittlerin oder einem privaten
Arbeitsvermittler eingelöst, davon rund 4.300 mit einem Wert von 1.000 Euro
(erste Rate) und rund 5.400 mit einem Wert von 2.000 Euro sowie weitere rund
200 Gutscheine mit einem Wert zwischen 2.001 und 2.500 Euro (zweite Rate).
Die exakte Höhe ist in der letztgenannten Klasse nicht zu bestimmen.
Näherungsweise kann die Gesamthöhe der eingelösten Aktivierungs- und
Vermittlungsgutscheine bei einer privaten Arbeitsvermittlerin oder einem privaten
Arbeitsvermittler berechnet werden (bewilligte 1. und 2. Rate). Sie lag im Jahr
2019 bei etwa 15,6 Mio. Euro (zur Berechnung wurde für die Klassen zwischen
2.001 und 2.250 Euro bzw. 2.251 und 2.500 Euro der etwa in der Mitte
liegende Wert von 2.125 bzw. 2.375 Euro angelegt).
Im Jahr 2019 wurden 68.400 Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine bei
einer privaten Arbeitsvermittlerin oder einem privaten Arbeitsvermittler
ausgegeben, davon 65.100 mit einem Wert von 2.000 Euro und 3.300 mit einem Wert
zwischen 2.001 und 2.500 Euro (die exakte Höhe ist hier nicht zu bestimmen).
Näherungsweise kann daraus wiederum berechnet werden, in welcher Höhe
Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine an eine private Arbeitsvermittlerin
oder einen privaten Arbeitsvermittler ausgegeben wurden. Danach betrug die
Höhe im Jahr 2019 etwa 137,6 Mio. Euro. Setzt man nun die oben berechneten
15,6 Mio. Euro der eingelösten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine
(bewilligte 1. und 2. Rate) den ausgegebenen Gutscheinen von etwa 137,6 Mio.
Euro gegenüber, dann wurden quasi 11,3 Prozent des Wertes der potenziell
möglichen Gesamthöhe tatsächlich von privaten Arbeitsvermittlerinnen und
Arbeitsvermittlern eingelöst. Es ist aber zu beachten, dass viele Gutscheine, die
im Jahr 2019 eingelöst wurden, bereits im Vorjahr 2018 ausgegeben wurden.
Diese Tatsache schränkt die Vergleichbarkeit von ausgegebenen und
eingelösten Gutscheinen ein, insbesondere da die Zahl der ausgegebenen Gutscheine in
den vergangenen Jahren deutlich höher war. Weitere Ergebnisse können den
Tabellen 3 und 4 im Anhang entnommen werden.
5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 der durchschnittliche Betrag, der für einen Aktivierungs- und
Vermittlungsgutschein (AVGS) ausgezahlt wurde (bitte nach Rechtskreisen
getrennt ausweisen)?
6. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 der durchschnittliche Betrag, der für einen Aktivierungs- und
Vermittlungsgutschein (AVGS) in der Variante
a) AVGS-MPAV,
b) AVGS-MAT,
c) AVGS-MAG
jeweils ausgezahlt wurde (bitte nach Rechtskreisen getrennt ausweisen)?
In der Förderstatistik der BA liegen Informationen zur Höhe der ausgegebenen
bzw. eingelösten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen nur für die
Variante AVGS-MPAV vor. Unter Verweis auf die Antwort zu Frage 4 betrug der
durchschnittliche Betrag je eingelöstem Gutschein rund 1.600 Euro. Weitere
Ergebnisse differenziert nach Rechtskreisen können der Tabelle 3 in Anhang
entnommen werden.
7. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 jeweils die Anzahl sowie der Anteil der Vermittlungsgutscheine in
der Variante AVGS-MPAV, die
a) nur in erster Rate (nach sechswöchiger Beschäftigungsdauer),
b) in erster sowie zweiter Rate (nach sechsmonatiger
Beschäftigungsdauer)
ausgezahlt wurden (bitte nach Rechtskreisen getrennt ausweisen)?
Nach Auswertung der Förderstatistik der BA wurden im Jahr 2019 in 56,3
Prozent der Fälle, in denen die erste Rate eines eingelösten Aktivierungs- und
Vermittlungsgutscheine bewilligt wurde, auch die Auszahlung der zweiten Rate
bewilligt. Weitere Ergebnisse können der Tabelle 5 im Anhang entnommen
werden.
8. In welche Wirtschaftsabschnitte (WZ 2008, Kode A bis U) sind nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 jeweils
diejenigen Personen eingemündet, für die ein Vermittlungsgutschein in der
Variante AVGS-MPAV
a) in erster Rate,
b) in erster und zweiter Rate
ausgezahlt wurde (bitte die Anzahl sowie den Anteil der eingelösten
Vermittlungsgutscheine nach Wirtschaftsabschnitten der
Einstellungsbetriebe analog Plenarprotokoll 17/116, S. 13346 ausweisen und zusätzlich zu
Wirtschaftsabschnitt N die Abteilung 78 „Vermittlung und Überlassung
von Arbeitskräften“ angeben)?
Angaben der Statistik der BA zu eingelösten Aktivierungs- und
Vermittlungsgutscheinen differenziert nach wirtschaftsfachlicher Gliederung der WZ 2008
können der Tabelle 6 im Anhang entnommen werden.
9. Wie viele Personen im SGB-II-Bezug (SGB II – Zweites Buch
Sozialgesetzbuch) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren
2010 bis 2020 mittels Vermittlungsgutschein (AVGS-MPAV) durch
private Arbeitsvermittler in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt?
Wie hoch ist dabei jeweils der Anteil der Vermittlungen in die
Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)?
Nach Auswertung der Förderstatistik der BA wurden im Jahr 2019 im
Rechtskreis SGB II rund 4.400 AVGS-MPAV mit bewilligter ersten Rate eingelöst.
Davon entfielen 27,2 Prozent auf Betriebe mit einem wirtschaftlichen
Schwerpunkt im Abschnitt 78 „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ der
WZ 2008. Weitere Ergebnisse können der Tabelle 7 im Anhang entnommen
werden.
10. Wie viele Personen im SGB-II-Bezug wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 durch die Jobcenter in den
ersten Arbeitsmarkt vermittelt?
Wie hoch ist dabei jeweils der Anteil der Vermittlungen in die
Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)?
Nach Auswertung der Arbeitslosenstatistik der BA gab es im Jahr 2019 rund
32.800 Abgänge von leistungsberechtigten Arbeitslosen aus dem SGB II in
eine ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am ersten
Arbeitsmarkt durch Auswahl und Vorschlag. Davon beendeten rund 11.700 bzw.
35,6 Prozent die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme eines
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitnehmerüberlassung.
Weitere Ergebnisse können der Tabelle 8 im Anhang entnommen werden. Der
Ausweis eines Verbleibs in der Arbeitnehmerüberlassung ist erst ab dem Jahr 2013
möglich.
11. Wie viele Personen im SGB-II-Bezug wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 mittels Vermittlungsgutschein
(AVGS-MPAV) durch private Arbeitsvermittler in den ersten
Arbeitsmarkt in den Bereich
a) Helfer,
b) Fachkraft,
c) Spezialist,
d) Experte
vermittelt (bitte auch in relativen Zahlen ausweisen)?
Nach Auswertung der Förderstatistik der BA waren im Jahr 2019 insgesamt
rund 11.500 Teilnehmende aus Vermittlung bei Einlösung eines Aktivierungs-
und Vermittlungsgutscheins der ersten Rate in einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tätig. Weitere Ergebnisse nach der erfragten
Differenzierung können der Tabelle 9 im Anhang entnommen werden.
12. Wie viele Personen im SGB-II-Bezug wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 von den Jobcentern in den
ersten Arbeitsmarkt in den Bereich
a) Helfer,
b) Fachkraft,
c) Spezialist,
d) Experte
vermittelt (bitte auch in relativen Zahlen ausweisen)?
Ergebnisse der Arbeitslosenstatistik der BA zu den Abgängen aus
Arbeitslosigkeit von leistungsberechtigten Arbeitslosen aus dem SGB II in eine
ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt durch
Auswahl und Vorschlag differenziert nach Anforderungsniveau der Tätigkeit
können der Tabelle 10 im Anhang entnommen werden. Eine Auswertung nach
Anforderungsniveau ist ab dem Jahr 2012 möglich.
13. Wie viele Personen im SGB-III-Bezug wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 mittels Vermittlungsgutschein
(AVGS-MPAV) durch private Arbeitsvermittler in den ersten
Arbeitsmarkt vermittelt?
Wie hoch ist dabei jeweils der Anteil der Vermittlungen in die
Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)?
Nach Auswertung der Förderstatistik der BA wurden im Jahr 2019 im
Rechtskreis SGB III rund 5.500 AVGS-MPAV mit bewilligter ersten Rate eingelöst.
Davon entfielen 27,2 Prozent auf Betriebe mit einem wirtschaftlichen
Schwerpunkt im Abschnitt 78 „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ der
WZ 2008. Weitere Ergebnisse können der Tabelle 7 im Anhang entnommen
werden.
14. Wie viele Personen im SGB-III-Bezug wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 durch die Agenturen für Arbeit
in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt?
Wie hoch ist dabei jeweils der Anteil der Vermittlungen in die
Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)?
Nach Auswertung der Arbeitslosenstatistik der BA gab es im Jahr 2019 rund
111.500 Abgänge von leistungsberechtigten Arbeitslosen aus dem SGB III in
eine ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am ersten
Arbeitsmarkt durch Auswahl und Vorschlag. Davon beendeten rund 32.100 bzw.
28,8 Prozent die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme eines
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitnehmerüberlassung.
Weitere Ergebnisse können der Tabelle 11 im Anhang entnommen werden. Der
Ausweis eines Verbleibs in der Arbeitnehmerüberlassung ist ab dem Jahr 2013
möglich.
15. Wie viele Personen im SGB-III-Bezug wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 mittels Vermittlungsgutschein
(AVGS-MPAV) durch private Arbeitsvermittler in den ersten
Arbeitsmarkt in den Bereich
a) Helfer,
b) Fachkraft,
c) Spezialist,
d) Experte
vermittelt (bitte auch in relativen Zahlen ausweisen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
16. Wie viele Personen im SGB-III-Bezug wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 von den Agenturen für Arbeit
in den ersten Arbeitsmarkt in den Bereich
a) Helfer,
b) Fachkraft,
c) Spezialist,
d) Experte
vermittelt (bitte auch in relativen Zahlen ausweisen)?
Ergebnisse der Arbeitslosenstatistik der BA zu den Abgängen aus
Arbeitslosigkeit von leistungsberechtigten Arbeitslosen aus dem SGB III in eine
ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt
durch Auswahl und Vorschlag differenziert nach Anforderungsniveau der
Tätigkeit können der Tabelle 12 im Anhang entnommen werden. Eine
Auswertung nach Anforderungsniveau ist erst ab dem Jahr 2012 möglich.
17. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 jeweils der Anteil der Vermittlungen in den ungeförderten ersten
Arbeitsmarkt, der auf die
a) Arbeitsagenturen,
b) Jobcenter,
c) Privaten Arbeitsvermittler unter Verwendung eines
Vermittlungsgutscheines (AVGS-MPAV)
zurückzuführen ist?
Nach Auswertung der Arbeitslosenstatistik der BA gab es im Jahr 2019
rechtskreisübergreifend rund 180.200 ungeförderte Abgänge aus Arbeitslosigkeit in
Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt durch Vermittlung nach Auswahl und
Vorschlag. Weitere Ergebnisse differenziert nach Rechtskreisen können den
Tabellen 13 bis 15 im Anhang entnommen werden. Die Vermittlungen nach
Auswahl und Vorschlag erfolgen im Rechtskreis SGB III in der Regel durch die
Arbeitsagenturen, während die Vermittlungen im SGB II von den Jobcentern
übernommen werden. Informationen zu den Vermittlungen der privaten
Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler liegen in der Arbeitslosenstatistik
nicht vor.
Nach Angaben der Förderstatistik wurden im Jahr 2019 rund 8.400 Austritte
von Teilnehmenden aus Vermittlung durch Einlösung eines Aktivierungs- und
Vermittlungsgutscheins von einer privaten Arbeitsvermittlerin oder einem
privaten Arbeitsvermittler mit bewilligter ersten Rate registriert, dabei dürfte es
sich voraussichtlich weitgehend um Vermittlungen einer arbeitslosen Person in
eine ungeförderte Beschäftigung (die zumindest sechs Wochen bestand) durch
einen privaten Arbeitsvermittler handeln. Weitere Ergebnisse können der
Tabelle 16 entnommen werden.
Bei der Interpretation ist zu berücksichtigen, dass es sich um Ergebnisse
verschiedener Fachstatistiken (Förderstatistik gegenüber Arbeitslosenstatistik)
handelt und unterschiedliche Sachverhalte miteinander verglichen werden
(eingelöste Gutscheine gegenüber Vermittlungen nach Auswahl und Vorschlag).
Ferner ist eine sinnvolle Anteilsberechnung nicht möglich, da die Gutscheine
als Fördermaßnahme je nach Kostenträgerschaft bei einer Agentur für Arbeit
oder Jobcenter eingelöst werden. Grundsätzlich ist außerdem zu beachten, dass
sich die Struktur der Arbeitslosigkeit in den beiden Rechtskreisen
unterscheidet. Tendenziell sind die arbeitslosen Menschen im SGB III arbeitsmarktnäher,
während im Rechtskreis SGB II vermehrt vermittlungshemmende Strukturen
vorkommen, wie z. B. längere Zeiten von Arbeitslosigkeit.
18. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 jeweils der Anteil der Vermittlungen in den zweiten Arbeitsmarkt,
die auf die
a) Arbeitsagenturen
b) Jobcenter
c) Privaten Arbeitsvermittler unter Verwendung eines
Vermittlungsgutscheines (AVGS-MPAV)
zurückzuführen ist?
Nach Auswertung der Arbeitslosenstatistik der BA gab es im Jahr 2019
insgesamt rund 122.000 Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine Beschäftigung am
zweiten Arbeitsmarkt. Weitere Ergebnisse differenziert nach Rechtskreisen
können den Tabellen 13 bis 15 im Anhang entnommen werden. Informationen
zu den Vermittlungen der privaten Arbeitsvermittler liegen nicht vor.
19. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 jeweils die Anzahl sowie der Anteil der
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, die durch private Arbeitsvermittler
unter Verwendung eines Vermittlungsgutscheines (AVGS-MPAV) zustande
gekommen sind, und die
a) bis zu sechs Monaten befristet,
b) bis zu neun Monaten befristet,
c) bis zu zwölf Monaten befristet,
d) länger als zwölf Monate befristet,
e) unbefristet
geschlossen wurden?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
20. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 jeweils die Anzahl sowie der Anteil der
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, die durch Vermittlung der Jobcenter
zustande gekommen sind, und die
a) bis zu sechs Monaten befristet,
b) bis zu neun Monaten befristet,
c) bis zu zwölf Monaten befristet,
d) länger als zwölf Monate befristet,
e) unbefristet
geschlossen wurden?
21. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 jeweils die Anzahl sowie der Anteil der
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, die durch Vermittlung der Agenturen
für Arbeit zustande gekommen sind, und die
a) bis zu sechs Monaten befristet,
b) bis zu neun Monaten befristet,
c) bis zu zwölf Monaten befristet,
d) länger als zwölf Monate befristet,
e) unbefristet
geschlossen wurden?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Ergebnisse der Arbeitslosenstatistik der BA zu den Abgängen aus
Arbeitslosigkeit von leistungsberechtigten Arbeitslosen aus dem SGB II und SGB III in
eine ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am ersten
Arbeitsmarkt durch Auswahl und Vorschlag können den Tabellen 17 und 18 im
Anhang entnommen werden. Daten zum Vorliegen einer Befristung liegen ab dem
Jahr 2013 vor. Eine Differenzierung nach der Dauer der Befristung ist nicht
möglich.
22. Welche durchschnittlichen Kosten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im Zeitraum 2010 bis 2020 im Rechtskreis des SGB II für die
Vermittlung einer Person in den ersten Arbeitsmarkt jeweils entstanden, die
von den Jobcentern durchgeführt wurde?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
23. Welche durchschnittlichen Kosten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im Zeitraum 2010 bis 2020 im Rechtskreis des SGB II für die
Vermittlung einer Person in den ersten Arbeitsmarkt jeweils entstanden, die
von den Privaten Arbeitsvermittlern unter Verwendung eines
Vermittlungsgutscheines (AVGS-MPAV) durchgeführt wurden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie hoch die
(durchschnittlichen) Kosten bei einem privaten Arbeitsvermittlerinnen und
Arbeitsvermittlern für die Vermittlung sind. Darstellbar sind die Kosten, die durch die
Einlösung eines Vermittlungsgutscheins (bewilligte 1. und 2. Rate) bei einem
privaten Arbeitsvermittler entstanden sind. Diesbezüglich wird auf die Antwort
zu Frage 4 verwiesen.
24. Welche durchschnittlichen Kosten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im Zeitraum 2010 bis 2020 im Rechtskreis des SGB III für die
Vermittlung einer Person in den ersten Arbeitsmarkt jeweils entstanden, die
von den Agenturen für Arbeit durchgeführt wurde?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
25. Welche durchschnittlichen Kosten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im Zeitraum 2010 bis 2020 im Rechtskreis des SGB III für die
Vermittlung einer Person in den ersten Arbeitsmarkt jeweils entstanden, die
von den Privaten Arbeitsvermittlern unter Verwendung eines
Vermittlungsgutscheines (AVGS-MPAV) durchgeführt wurden?
Es wird auf die Antwort zur Frage 23 verwiesen.
26. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 jeweils der Betreuungsschlüssel (bzw. die Betreuungsrelation) in
der Arbeitsvermittlung im Rechtskreis des SGB II sowie im Rechtskreis
des SGB III?
Angaben der BA zum Betreuungsschlüssel können den Tabellen 19 und 20 im
Anhang entnommen werden. Für den Rechtskreis SGB III liegen Daten ab
Januar 2018 vor, für den Rechtskreis SGB II ab dem Jahr 2011. Angaben für die
zkT liegen nicht vor.
27. Aus welchen Gründen besteht nach Ansicht der Bundesregierung bislang
nur ein Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein (AVGS-MPAV)
im Rechtskreis des SGB III?
Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 SGB III liegt die Ausgabe eines
Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins im pflichtgemäßen Ermessen der
Vermittlungsfachkraft. Der Rechtsanspruch entsteht für
Arbeitslosengeldbeziehende nach § 45 Absatz 7 SGB III erst nach einer Arbeitslosigkeit von sechs
Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten.
a) Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für und
gegen einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein (AVGS-
MPAV) im Rechtskreis des SGB II, und auf welche Studien oder
Untersuchungen beruft sich die Bundesregierung dabei?
Grundsätzlich sind alle Eingliederungsleistungen nach dem SGB II als
Ermessensleistungen ausgestaltet. Ein Leistungsanspruch besteht nur in besonderen
Ausnahmefällen. Das entspricht dem gesetzlich geregelten
Unterstützungsansatz. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben nach § 14 Absatz 1 SGB II
Anspruch auf umfassende Unterstützung durch die Jobcenter bei der
Eingliederung in Arbeit. Bei der Leistungserbringung haben die Jobcenter unter anderem
die Eignung, die Lebenssituation des Betroffenen und die Dauerhaftigkeit der
Eingliederung zu berücksichtigen. Der hieraus folgende ganzheitliche
Unterstützungsansatz ist insbesondere bei langzeitarbeitslosen Menschen in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende für eine erfolgreiche Eingliederung in
Arbeit erforderlich. Dementsprechend müssen die Jobcenter die
Eingliederungsstrategie individuell ausgestalten und hierzu aus einer Vielzahl verschiedener
Eingliederungsleistungen auswählen können. Rechtsansprüche auf einzelne
Eingliederungsleistungen sind bereits vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll.
Da die Jobcenter bei ihren differenzierten Förderentscheidungen das
pflichtgemäße Ermessen ausüben und hier der Rechtsanspruch gilt, ist die Einführung
eines Rechtsanspruchs auf die Ausgabe eines Aktivierungs- und
Vermittlungsgutscheins somit nicht erforderlich.
b) Plant die Bundesregierung die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf
einen Vermittlungsgutschein (AVGS-MPAV) im Rechtskreis des SGB
II?
Die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Ausstellung eines AVGS-MPAV nach
§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III im Rechtskreis SGB II ist aktuell
nicht geplant.
28. Wie viele Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit
Vermittlungsgutscheinen in der Variante AVGS-MPAV sind der Bundesregierung in den
Jahren 2010 bis 2020 bekannt geworden, und welche Schadenhöhe ist
dabei entstanden?
Nach Angaben der BA sind im Zeitraum 1. Mai 2013 bis 1. Dezember 2020
rund 500 Missbrauchsverdachtsfälle mit einer festgestellten Schadenshöhe von
1,27 Mio. Euro bekannt geworden. Für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis
30. April 2013 sowie für Einzelfälle, die dezentral in der jeweiligen Dienststelle
erkannt und bearbeitet worden sind, liegen keine Erkenntnisse vor.
29. Wie viele Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit
Vermittlungsgutscheinen in der Variante AVGS-MAT sind der Bundesregierung in den
Jahren 2010 bis 2020 bekannt geworden, und welche Schadenhöhe ist
dabei entstanden?
Es können diesbezüglich keine Aussagen getroffen werden, entsprechende
Daten werden von der BA nicht erhoben. Da Maßnahmekosten regelmäßig im
Nachhinein auf Rechnung der Maßnahmeträger beglichen werden, dürfte es zu
keinen Missbrauchsfällen kommen.
30. Wie viele Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit
Vermittlungsgutscheinen in der Variante AVGS-MAG sind der Bundesregierung in den
Jahren 2010 bis 2020 bekannt geworden, und welche Schadenhöhe ist
dabei entstanden?
Beim AVGS-MAG gibt es keine Maßnahmekosten. Darüber, ob und ggf. in
welchem Umfang im Einzelfall individuelle Kosten (z. B. Fahrtkosten,
Kinderbetreuungskosten) zu Unrecht geltend gemacht wurden, liegen keine
Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/25206
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/25206
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/25206
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/25206
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