Gefahren durch Waffen minimieren, Waffenrecht sorgsam ausgestalten
der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Daniel Föst, Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Dr. Martin Neumann, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das deutsche Waffenrecht befindet sich in stetigem Wandel, der nicht zuletzt daher rührt, dass der Gesetzgeber auf europarechtliche Vorgaben reagieren muss. Die letzte Reform des Waffenrechts durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166 ff.), deren Änderungen zum 1. September 2020 vollständig in Kraft getreten sind, macht dies deutlich. Die Zeitvorgabe, die durch die EU-Richtlinie 2017/853 vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen an den deutschen Gesetzgeber gestellt wurde, hat Deutschland erheblich verfehlt. Trotz des langwierigen Abstimmungsverfahrens im Gesetzgebungsprozess fühlten sich Betroffene und Verbände nicht genügend einbezogen und es kam zu erheblichen Protesten durch Legalwaffenbesitzer gegenüber dem Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages und seinen Mitgliedern. Der Unmut der Betroffenen entzündete sich auch daran, dass der Gesetzestext trotz der langen Ausarbeitungsdauer erhebliche Mängel aufwies, die bereits im März 2020 im Wege eines Artikelgesetzes korrigiert werden mussten (vgl. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw10-de-piloten-684794, letzter Abruf 17. November 2020).
Auch nach dieser Korrektur beinhaltet das Waffengesetz einige erhebliche Wertungswidersprüche, die bereits im Rahmen der Sachverständigenanhörung zum Referentenentwurf des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes im Ausschuss für Inneres und Heimat thematisiert wurden (vgl. Stellungnahme des Sachverständigen Niels Heinrich https://www.bundestag.de/resource/blob/667376/913d56be7e48fc6aca84b3f4f22bae42/A-Drs-19-4-391-B-data.pdf, letzter Abruf 17. November 2020). Insbesondere mit Blick auf die durch das Änderungsgesetz stärker reglementierten Pfeilabschussgeräte haben sich erhebliche Rechtsunsicherheiten ergeben (vgl. Soiné/Holte in Kriminalistik 7/2020, S. 469 ff.).
Pfeilabschussgeräte werden aufgrund ihrer angeblichen Gefährlichkeit, die sich bisher nicht aus statistischen Daten ergibt, seit dem 1. September 2020 Schusswaffen gleichgestellt. Der Umgang ist in der Folge erlaubnispflichtig geworden. Hierbei ist jedoch völlig unklar, wie die Betroffenen das Bedürfnis zum Besitz dieser Waffen nachweisen sollen. Pfeilabschussgeräte sind nach den Jagdgesetzen der Länder nicht waidgerecht einsetzbar. Auch werden in Deutschland keine sportlichen Disziplinen mit Pfeilabschussgeräten geschossen. So geht auch die Arbeitsgemeinschaft der Waffenrechtsreferentinnen und Waffenrechtsreferenten der Länder vom 21. Juli 2020 von einer faktischen Unerreichbarkeit für Bürger aus (vgl. https://hagen.polizei.nrw/sites/default/files/2020-08/AG%20WaffRRef_Handreichung%20Aenderungen%203.WaffRAendG%20(003)_0.pdf, S. 42 f., letzter Abruf 17. November 2020).
Ein wichtiges Ziel der EU-Richtlinie 2017/853 vom 17. Mai 2017 war es, den Zugang zu illegalen Waffen zu erschweren, unter anderem indem der Lebenszyklus aller Waffen und ihrer Teile genau erfasst wird. Derzeit ist die öffentliche Datenlage über illegalen Waffenhandel in der Europäische Union und insbesondere in Deutschland äußerst begrenzt. Inwieweit die Regelungen des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes daher geeignet sind, diesen zu erschweren, kann aus Sicht der Fragesteller nicht sicher festgestellt werden. Auch ist die Bedeutung legal besessener Waffen bei der Schusswaffenkriminalität statistisch nicht erfasst. So gibt es zwar ein regelmäßiges Lagebild des Bundeskriminalamtes zur Schusswaffenkriminalität (https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Waffenkriminalitaet/waffenkriminalitaet_node.html, letzter Abruf 17. November 2020). Die Daten lassen aber keine Rückschlüsse darauf zu, welchen Anteil legal besessene Waffen bei der erfassten Waffenkriminalität einnehmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Wie viele Pfeilabschussgeräte sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig im Nationalen Waffenregister (NWR) aufgeführt?
Wie viele Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 mit Pfeilabschussgeräten begangen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Pfeilabschussgeräte wurden im selben Zeitraum beschlagnahmt oder sichergestellt?
Wie viele Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 jeweils mit Armbrüsten und Bögen begangen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Armbrüste und Bögen wurden im selben Zeitraum beschlagnahmt oder sichergestellt?
Wie kann aus Sicht der Bundesregierung ein Bedürfnisnachweis nach § 8 WaffG für Pfeilabschussgeräte erbracht werden?
a) Wie viele Erlaubnisse zum Besitz eines Pfeilabschussgerätes wurden seit dem 1. September 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung erteilt und in das NWR eingetragen?
b) Wie bewertet die Bundesregierung insoweit die Einschätzungen, es sei praktisch nicht möglich, Pfeilabschussgeräte nach dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz waffenrechtskonform und legal zu besitzen?
Wie viele Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 mit Salutwaffen begangen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Salutwaffen sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig im NWR aufgeführt?
Wie viele Salutwaffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher bei den zuständigen Behörden abgegeben, weil ihr Besitz nach Ablauf der Übergangsfrist verboten oder erlaubnispflichtig ist?
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung neue „wesentliche Teile“, die nach § 37 Absatz 1 Nummer 4 WaffG auch bei Umbau und Austausch erfasst werden müssen, auch erfasst, wenn diese in eine „alte“ Waffe eingebaut werden, deren „wesentliche Teile“ noch nicht erfasst sind, weil sie vor Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG gebaut wurden?
Wenn ja, wie lässt sich im NWR dann feststellen, ob in einer Waffe alle „wesentliche Teile“ gemäß den neuen Vorgaben erfasst sind, oder ob es sich um eine Waffe handelt, in welcher nur neu eingebaute „wesentliche Teile“ erfasst sind?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der innereuropäischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von illegalem Waffenhandel zu?
a) Gedenkt die Bundesregierung, der Empfehlung der EU-Kommission nachzukommen, nach der alle Mitgliedstaaten Informationen über verloren gegangene und gestohlene Feuerwaffen sowie verkaufte Waffen, die leicht zu Feuerwaffen umgebaut werden können, in das Schengener Informationssystem eingeben sollen (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52020DC0608&from=DA, letzter Abruf 17. November 2020)?
b) Unterstützt die Bundesregierung das Vorhaben der EU-Kommission, gleichzeitige Abfragen und/oder Eingaben der nationalen Behörden sowohl im Schengener Informationssystem als auch im iARMS von INTERPOL zu ermöglichen?
Sind nach Ansicht der Bundesregierung deutsche Ermittlungsbehörden, die im Bereich des „Darknets“ ermitteln, ausreichend mit anderen europäischen Behörden vernetzt?
Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung mit Blick auf den illegalen Online-Waffenhandel ein ständiger Informationsaustausch dieser Ermittlungsbehörden mit EUROPOL, insbesondere mit dem Darknet-Team von EUROPOL?
Sieht die Bundesregierung im Online-Handel mit illegalen Waffen und deren Versendung über den Postverkehr eine zunehmende Bedrohung für den Kampf gegen illegalen Waffenhandel?
a) Sieht die Bundesregierung in der besseren Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Paket- und Postdiensten ein geeignetes Mittel, um den illegalen Waffenhandel zu unterbinden?
Wenn ja, welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, um die Zusammenarbeit zu verbessern?
b) Wird die Bundesregierung den Einsatz von Künstlicher Intelligenz prüfen, um in der Masse von Kleinsendungen versteckte Waffenteile insbesondere mithilfe von Röntgenscannern besser zu erkennen?
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um gegen illegalen Waffenhandel insbesondere aus den Ländern des ehemaligen Jugoslawiens und des Balkans vorzugehen?
Wie viele Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 insgesamt mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen verübt (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
a) Wie viele Straftaten wurden in diesem Zeitraum mit im NWR registrierten Schusswaffen verübt (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
b) Wie viele Straftaten wurden in diesem Zeitraum mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen verübt, deren Besitzer keine Erlaubnis zum Besitz der Tatwaffe hatte (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Schusswaffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zeitraum beschlagnahmt, sichergestellt oder eingezogen?
Wie viele von diesen beschlagnahmten, sichergestellten oder eingezogenen Waffen stammten aus dem Besitz von dem Verfassungsschutz bekannten Personen?
c) Wie viele der in diesem Zeitraum beschlagnahmten, sichergestellten oder eingezogenen Waffen fielen unter das Kriegswaffenkontrollgesetz?
Wie viele erlaubnispflichtige Schusswaffen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell als „verloren“ gemeldet?
Wie viele Straftaten wurden in den Jahren 2015 bis 2019 mit als „verloren“ gemeldeten Waffen begangen (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
Wie viele Besitzer von Waffenbesitzkarten (WBK) gibt es gegenwärtig in Deutschland?
Wie viele Waffen sind gegenwärtig im NWR aufgeführt?
Wie viele Anträge auf eine Waffenbesitzkarte gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 in Deutschland, und wie viele WBK wurden im selben Zeitraum ausgestellt (bitte nach Art der WBK aufschlüsseln „Grüne“, „Gelbe“ und „Rote“ WBK“ sowie nach Jahr)?
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Angestellte eines Waffenherstellers oder Waffenhändlers gegenwärtig hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen behördlich geprüft?
Sind die Angestellten von Waffenherstellern oder Waffenhändlern den Sicherheitsbehörden namentlich bekannt?
Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Waffenbesitzkarte konnten nach Kenntnis der Bundesregierung die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG in den Jahren 2015 bis 2019 nicht erfüllen?
Wie viele von diesen nicht zugelassenen Bewerbern wurden aufgrund einer verfassungsfeindlichen Gesinnung oder Aktivität abgelehnt?
Wie häufig war die verfassungsfeindliche Gesinnung oder Aktivität bei den abgelehnten Bewerbern dem Bereich des Rechtsextremismus zuzuordnen?
Wie vielen Antragstellerinnen und Antragstellern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine WBK seit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG aufgrund einer Abfrage bei einem Landesamt für Verfassungsschutz oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz verwehrt?
Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung eine Abfrage bei einem Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Waffenrecht durchschnittlich?
Welche Kosten entstehen insoweit, und wer trägt diese?