[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/24860 –
Gefahren durch Waffen minimieren, Waffenrecht sorgsam ausgestalten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das deutsche Waffenrecht befindet sich in stetigem Wandel, der nicht zuletzt
daher rührt, dass der Gesetzgeber auf europarechtliche Vorgaben reagieren
muss. Die letzte Reform des Waffenrechts durch das Dritte Gesetz zur
Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes
Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166 ff.),
deren Änderungen zum 1. September 2020 vollständig in Kraft getreten sind,
macht dies deutlich. Die Zeitvorgabe, die durch die EU-Richtlinie 2017/853
vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über
die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen an den deutschen
Gesetzgeber gestellt wurde, hat Deutschland erheblich verfehlt. Trotz des
langwierigen Abstimmungsverfahrens im Gesetzgebungsprozess fühlten sich
Betroffene und Verbände nicht genügend einbezogen und es kam zu erheblichen
Protesten durch Legalwaffenbesitzer gegenüber dem Ausschuss für Inneres
und Heimat des Deutschen Bundestages und seinen Mitgliedern. Der Unmut
der Betroffenen entzündete sich auch daran, dass der Gesetzestext trotz der
langen Ausarbeitungsdauer erhebliche Mängel aufwies, die bereits im März
2020 im Wege eines Artikelgesetzes korrigiert werden mussten (vgl.
https://w
ww.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw10-de-piloten-684794, letzter
Abruf 17. November 2020).
Auch nach dieser Korrektur beinhaltet das Waffengesetz einige erhebliche
Wertungswidersprüche, die bereits im Rahmen der Sachverständigenanhörung
zum Referentenentwurf des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes im
Ausschuss für Inneres und Heimat thematisiert wurden (vgl. Stellungnahme des
Sachverständigen Niels Heinrich
https://www.bundestag.de/resource/blob/667
376/913d56be7e48fc6aca84b3f4f22bae42/A-Drs-19-4-391-B-data.pdf, letzter
Abruf 17. November 2020). Insbesondere mit Blick auf die durch das
Änderungsgesetz stärker reglementierten Pfeilabschussgeräte haben sich erhebliche
Rechtsunsicherheiten ergeben (vgl. Soiné/Holte in Kriminalistik 7/2020,
S. 469 ff.). Pfeilabschussgeräte werden aufgrund ihrer angeblichen
Gefährlichkeit, die sich bisher nicht aus statistischen Daten ergibt, seit dem 1.
September 2020 Schusswaffen gleichgestellt. Der Umgang ist in der Folge
erlaubnispflichtig geworden. Hierbei ist jedoch völlig unklar, wie die Betroffenen
das Bedürfnis zum Besitz dieser Waffen nachweisen sollen.
Pfeilabschussgeräte sind nach den Jagdgesetzen der Länder nicht waidgerecht einsetzbar.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25650
19. Wahlperiode 29.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 28. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Auch werden in Deutschland keine sportlichen Disziplinen mit
Pfeilabschussgeräten geschossen. So geht auch die Arbeitsgemeinschaft der
Waffenrechtsreferentinnen und Waffenrechtsreferenten der Länder vom 21. Juli 2020 von
einer faktischen Unerreichbarkeit für Bürger aus (vgl.
https://hagen.polizei.nrw/
sites/default/files/2020-08/AG%20WaffRRef_Handreichung%20Aenderunge
n%203.WaffRAendG%20(003)_0.pdf, S. 42 f., letzter Abruf 17. November
2020).
Ein wichtiges Ziel der EU-Richtlinie 2017/853 vom 17. Mai 2017 war es, den
Zugang zu illegalen Waffen zu erschweren, unter anderem indem der
Lebenszyklus aller Waffen und ihrer Teile genau erfasst wird. Derzeit ist die
öffentliche Datenlage über illegalen Waffenhandel in der Europäische Union und
insbesondere in Deutschland äußerst begrenzt. Inwieweit die Regelungen des
Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes daher geeignet sind, diesen zu
erschweren, kann aus Sicht der Fragesteller nicht sicher festgestellt werden.
Auch ist die Bedeutung legal besessener Waffen bei der
Schusswaffenkriminalität statistisch nicht erfasst. So gibt es zwar ein regelmäßiges Lagebild des
Bundeskriminalamtes zur Schusswaffenkriminalität (
https://www.bka.de/DE/
AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Waffenkriminalitaet/
waffenkriminalitaet_node.html, letzter Abruf 17. November 2020). Die Daten
lassen aber keine Rückschlüsse darauf zu, welchen Anteil legal besessene
Waffen bei der erfassten Waffenkriminalität einnehmen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die zum 1. September 2020 in Kraft getretenen Neuregelungen des 3.
Waffenrechtsänderungsgesetzes (3. WaffRÄndG) beeinflussen die bisherige
Ermittlung der angefragten einzelnen Kennzahlen/Statistikdaten des Nationalen
Waffenregisters (NWR) durch die Registerbehörde. Aus diesem Grunde stehen
weitestgehend nur Kennzahlenwerte mit Stand 31. August 2020 zur Verfügung.
Die von den Gesetzesänderungen betroffenen Statistik-Kennzahlen werden mit
dem Ziel der Überarbeitung gegenwärtig evaluiert.
1. Wie viele Pfeilabschussgeräte sind nach Kenntnis der Bundesregierung
gegenwärtig im Nationalen Waffenregister (NWR) aufgeführt?
Pfeilabschussgeräte werden im NWR erst mit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG
abgebildet. Gegenwärtig liegt hierzu noch kein statistischer Wert vor.
2. Wie viele Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2015 bis 2019 mit Pfeilabschussgeräten begangen (bitte nach
Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Pfeilabschussgeräte wurden im selben Zeitraum
beschlagnahmt oder sichergestellt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Polizeiliche
Kriminalstatistik sieht die Erfassung der Fallzahlen unterteilt nach den
einzelnen Bereichen der Waffen-, Sprengstoff- und Kriegswaffendelikte vor.
Spezifische Angaben insbesondere zur Art und Menge der verwendeten oder
sichergestellten Schusswaffen sind in der Polizeilichen Kriminalstatistik jedoch nicht
ausgewiesen.
3. Wie viele Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2015 bis 2019 jeweils mit Armbrüsten und Bögen begangen (bitte
nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Armbrüste und Bögen wurden im selben Zeitraum
beschlagnahmt oder sichergestellt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung ein Bedürfnisnachweis nach § 8
WaffG für Pfeilabschussgeräte erbracht werden?
Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz eines Pfeilabschussgeräts kommt bei
Glaubhaftmachung eines entsprechenden Sammelkonzepts ggf. für
Waffensammler nach § 17 des Waffengesetzes (WaffG) in Betracht, ferner für
Waffensachverständige nach § 18 WaffG. Für Sportschützen nach § 14 WaffG dürfte
ein Bedürfnisnachweis für Pfeilabschussgeräte hingegen mangels Vorliegen
einer anerkannten Schießsportdisziplin, bei der diese Geräte Verwendung finden,
nicht in Betracht kommen.
a) Wie viele Erlaubnisse zum Besitz eines Pfeilabschussgerätes wurden
seit dem 1. September 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung erteilt
und in das NWR eingetragen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Wie bewertet die Bundesregierung insoweit die Einschätzungen, es sei
praktisch nicht möglich, Pfeilabschussgeräte nach dem Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetz waffenrechtskonform und legal zu besitzen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
5. Wie viele Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2015 bis 2019 mit Salutwaffen begangen (bitte nach Jahren und
Bundesländern aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
6. Wie viele Salutwaffen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
gegenwärtig im NWR aufgeführt?
Wie viele Salutwaffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher
bei den zuständigen Behörden abgegeben, weil ihr Besitz nach Ablauf
der Übergangsfrist verboten oder erlaubnispflichtig ist?
Zum Stichtag 31. August 2020 waren im NWR 75 Waffen, welche zu
Salutwaffen umgebaut wurden, gespeichert. Aus den in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Gründen liegt die Gesamtzahl der gegenwärtig im NWR
gespeicherten Salutwaffen nicht vor. Grundsätzlich ist der Vollzug des
Waffengesetzes nach Artikel 83 des Grundgesetzes eigene Angelegenheit der Länder.
Die Zahl der bei den zuständigen Behörden in den Ländern abgegebenen
Salutwaffen liegt der Bundesregierung nicht vor.
7. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung neue „wesentliche Teile“,
die nach § 37 Absatz 1 Nummer 4 WaffG auch bei Umbau und
Austausch erfasst werden müssen, auch erfasst, wenn diese in eine „alte“
Waffe eingebaut werden, deren „wesentliche Teile“ noch nicht erfasst
sind, weil sie vor Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG gebaut wurden?
Wenn ja, wie lässt sich im NWR dann feststellen, ob in einer Waffe alle
„wesentlichen Teile“ gemäß den neuen Vorgaben erfasst sind, oder ob es
sich um eine Waffe handelt, in welcher nur neu eingebaute „wesentliche
Teile“ erfasst sind?
In Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/853 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der
Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes
von Waffen, der bestimmt, dass neu hergestellte Waffen und Waffenteile zu
registrieren sind, hat der deutsche Gesetzgeber die in den §§ 37 ff. des WaffG
enthaltenen Anzeigepflichten geschaffen. Zusätzlich werden Waffenhersteller
und -händler nach deutschem Recht gemäß § 58 Absatz 19 Satz 1 WaffG
verpflichtet, auch solche Waffen und Waffenteile elektronisch zu melden, die sie
vor Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG am 1. September 2020 erworben haben
(Bestandswaffen). Für in Bestandswaffen verbaute wesentliche Waffenteile
besteht nach § 58 Absatz 19 Satz 2 WaffG jedoch keine Anzeigepflicht.
Die Waffenhersteller und -händler sind demnach nicht verpflichtet, die in der
Bestandswaffe verbauten wesentlichen Teile gesondert zu melden. Ungeachtet
der fehlenden Anzeigepflicht steht es den Waffenherstellern und -händlern
jedoch frei, diese wesentlichen Teile dennoch zu registrieren, sodass diese nach
einer entsprechenden Meldung im NWR erfasst sind.
Eine nach dem 1. September 2020 vorgenommene Bearbeitung einer Waffe
durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils ist unabhängig von der
oben genannten Bestandsdatenerfassung nach § 37 Absatz 1 Nummer 4 WaffG
anzeigepflichtig.
Soweit dabei eine Waffe aus dem Altbestand des NWR oder aus der
Bestandsdatenlieferung eines Waffenherstellers und -händlers, mithin ohne registrierte
Waffenteile, durch Umbau oder Austausch verändert wird, ist im Register diese
Waffe mit eben diesem von der Änderung oder Umbau betroffenen neuen
Waffenteil zu registrieren. An der Ordnungsnummer des Waffenteils im Register
wird dabei grundsätzlich deutlich, dass es den neuen Vorgaben entsprechend
der Waffe zugeordnet ist. Eine Registrierung aller wesentlichen Waffenteile
wird im benannten Fall nur bei Austausch des führenden wesentlichen
Waffenteils erforderlich, da an diesem die Waffeneigenschaft festgemacht ist, folglich
bei Austausch dieses Teiles eine neue Waffe entsteht, zu der dann alle
verbauten Waffenteile zu registrieren sind.
Im Rahmen einer Bearbeitung nach § 37 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
WaffG erhalten damit alle von einem Austausch betroffenen wesentlichen Teile
und damit auch solche, die vormals Teil einer Bestandswaffe und nicht bereits
gesondert im NWR erfasst waren, eine eigene Ordnungsnummer (NWR-ID)
nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 Waffenregistergesetz und werden im NWR
abgebildet.
Anhand der NWR-ID und dem Herstellungsdatum der Waffe lässt sich
feststellen, ob diese nach den neuen Vorgaben registriert sein muss. Liegt das
Herstellungsdatum und ggf. die NWR-ID der Waffe vor September 2020, ist eine nur
teilweise Registrierung der Waffenteile, etwa wie in Ihrem Beispiel ein
ausgetauschtes wesentliches Waffenteil, möglich. Aus waffentechnischer Sicht ist
stets nachvollziehbar, ob eine Waffe vollständig oder nur teilweise im NWR
abgebildet ist.
8. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der innereuropäischen
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von illegalem Waffenhandel zu?
Die Bundesregierung misst der innereuropäischen Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von illegalem Waffenhandel eine hohe Bedeutung zu. Das zeigen
zahlreiche EU-Initiativen, beispielsweise im Rahmen der Europäischen
multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen zum Thema Waffen
(EMPACT Firearms), an denen Deutschland beteiligt ist.
Darüber hinaus engagiert sich Deutschland, vertreten durch das Auswärtige
Amt, im Rahmen der Deutsch-Französischen-Initiative zur Bekämpfung des
unerlaubten Handels mit Kleinwaffen in den Westbalkan-Staaten (auf die
Antwort zu Frage 12 wird verwiesen).
a) Gedenkt die Bundesregierung, der Empfehlung der EU-Kommission
nachzukommen, nach der alle Mitgliedstaaten Informationen über
verloren gegangene und gestohlene Feuerwaffen sowie verkaufte Waffen,
die leicht zu Feuerwaffen umgebaut werden können, in das
Schengener Informationssystem eingeben sollen (vgl.
https://eur-lex.europa.eu/
legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52020DC0608&fro
m=DA, letzter Abruf 17. November 2020)?
Der EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen
(2020-2025), der unter anderem die in der Frage erwähnte Empfehlung enthält,
wird derzeit von der Bundesregierung geprüft. Eine abschließende Bewertung
sämtlicher dort vorgeschlagener Maßnahmen liegt noch nicht vor.
b) Unterstützt die Bundesregierung das Vorhaben der EU-Kommission,
gleichzeitige Abfragen und/oder Eingaben der nationalen Behörden
sowohl im Schengener Informationssystem als auch im iARMS von
INTERPOL zu ermöglichen?
Das Bundeskriminalamt nutzt im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion die
Möglichkeit der Eingaben und der Abfragen des Schengener
Informationssystems im Bereich der Waffenkriminalität umfassend. Auch Anfragen aus Nicht-
Schengen-Staaten über das iARMS-System werden seitens des
Bundeskriminalamtes auf dem Weg über Interpol beantwortet. Allerdings entspricht die
Datenqualität im iARMS-System und das dort erreichbare Datenschutzniveau bislang
nicht den für das BKA und andere deutsche Stellen anwendbaren rechtlichen
Vorgaben für den internationalen polizeilichen Schriftverkehr, so dass eine
aktive Nutzung des Systems durch das Bundeskriminalamt nicht erfolgt.
9. Sind nach Ansicht der Bundesregierung deutsche Ermittlungsbehörden,
die im Bereich des „Darknets“ ermitteln, ausreichend mit anderen
europäischen Behörden vernetzt?
Nach Ansicht der Bundesregierung sind das Bundeskriminalamt und die
anderen Ermittlungsbehörden des Bundes im Bereich der Bekämpfung der
Waffenkriminalität im Darknet ausreichend mit europäischen Partnerdienststellen
vernetzt. Die – in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallenden –
Staatsanwaltschaften sind nach Ansicht der Bundesregierung über die üblichen justiziellen
Kanäle ebenfalls europaweit ausreichend vernetzt. Eine wichtige Rolle kommt
hier der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen zu, die grenzüberschreitende Strafverfahren auf europäischer
Ebene koordiniert. Die Zusammenarbeit umfasst auch Ermittlungen im „Darknet“.
10. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung mit Blick auf den illegalen
Online-Waffenhandel ein ständiger Informationsaustausch dieser
Ermittlungsbehörden mit EUROPOL, insbesondere mit dem Darknet-Team von
EUROPOL?
Nach Kenntnis der Bundesregierung steht das Bundeskriminalamt im Bereich
der Bekämpfung der Waffenkriminalität in regelmäßigem
Informationsaustausch mit Europol. Dieser erfolgt sowohl in grundsätzlichen Fragen bzw.
anlassbezogen in der Regel über die Europäische multidisziplinäre Plattform
gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT-Kooperationsrahmen). Dies schließt
das Darknet-Team bei Europol ein. Zu den in die Länderzuständigkeit fallenden
Staatsanwaltschaften liegen der Bundesregierung insoweit keine Erkenntnisse
vor.
11. Sieht die Bundesregierung im Online-Handel mit illegalen Waffen und
deren Versendung über den Postverkehr eine zunehmende Bedrohung für
den Kampf gegen illegalen Waffenhandel?
Der Bundesregierung liegt keine Statistik vor, welche eine Aussage darüber
zulässt, ob der Onlinehandel mit illegalen Waffen und deren Versendung über den
Postverkehr zunimmt und eine zunehmende Bedrohung für den Kampf gegen
den illegalen Waffenhandel darstellt. Ungeachtet dessen spielt der Paketversand
im Zuge des Handels mit illegalen Schusswaffen über Online-Dienste/Darknet
eine wesentliche Rolle und wird von den zuständigen Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungsbehörden des Bundes entsprechend behandelt. Zu
Sachverhalten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, sieht sich die Bundesregierung
zu keiner Stellungnahme veranlasst.
a) Sieht die Bundesregierung in der besseren Zusammenarbeit zwischen
den Strafverfolgungsbehörden und den Paket- und Postdiensten ein
geeignetes Mittel, um den illegalen Waffenhandel zu unterbinden?
Wenn ja, welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, um
die Zusammenarbeit zu verbessern?
Die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Paket-
und Postdienstleistern kann ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung des illegalen
Waffenhandels sein. Die Bundesregierung befürwortet eine gesetzliche
Regelung, die eine bessere Zusammenarbeit der Postdienstleister mit den
Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern dadurch
ermöglicht, dass Postsendungen, über deren Inhalt sich ein Postdienstleister
rechtmäßig Kenntnis verschafft hat, Strafverfolgungsbehörden zur
Nachprüfung vorgelegt werden. Dazu müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung u. a. nach
den §§ 51 und 52 WaffG begangen wurde (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache
19/20347 S. 11).
Die Bundesregierung beabsichtigt zudem, die Befugnis der
Strafverfolgungsbehörden zur Postbeschlagnahme um ein Auskunftsverlangen gegenüber
Postdienstleistern zu erweitern. Dieses soll in zeitlicher Hinsicht ausdrücklich auch
solche Postsendungen erfassen, die sich noch nicht oder nicht mehr im
Gewahrsam der Postdienstleister befinden. Ein entsprechender Entwurf eines neuen
§ 99 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist in den Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer
Vorschriften des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
eingestellt. Dieser Gesetzentwurf soll Anfang 2021 vom Kabinett beschlossen und
noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.
b) Wird die Bundesregierung den Einsatz von Künstlicher Intelligenz
prüfen, um in der Masse von Kleinsendungen versteckte Waffenteile
insbesondere mithilfe von Röntgenscannern besser zu erkennen?
Die Bundesregierung prüft stetig alle Maßnahmen, die zur Verbesserung der
Kriminalitätsbekämpfung beitragen können. Für einen etwaigen Einsatz von
künstlicher Intelligenz zur Identifikation von Waffenteilen besteht das Problem,
in der Praxis den legalen vom illegalen Postversand zu unterscheiden, weshalb
z. B. der Einsatz von Röntgenscannern nicht geeignet erscheint.
12. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um gegen illegalen
Waffenhandel insbesondere aus den Ländern des ehemaligen
Jugoslawiens und des Balkans vorzugehen?
Die Bundesregierung hat in Reaktion auf die mit Waffen vom Westbalkan
verübten Anschläge von Paris 2015 zusammen mit Frankreich eine Initiative zur
Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen in den Westbalkan-
Staaten ergriffen. Die sechs Westbalkan-Staaten haben sich im Rahmen der
Initiative 2018 auf einen Fahrplan („Regional Roadmap“ mit 7 Zielen und 14
Erfolgsindikatoren) verständigt, um Proliferation und Besitz illegaler Kleinwaffen
und Munition bis 2024, rechtzeitig vor möglichen ersten EU-Beitritten,
umfassend zu lösen. Im Rahmen von zwei Geberkonferenzen auf Ministerebene in
Paris 2018 und Berlin 2020 konnten insgesamt 45 Mio. Euro für die
Umsetzung des Fahrplans eingeworben werden. Allein Deutschland hat in den Jahren
2018 bis 2020 aus Mitteln des Auswärtigen Amts knapp 13 Mio. Euro in für
die Umsetzung des Fahrplans eingerichtete Treuhand-Fonds der Vereinten
Nationen einbezahlt.
Darüber hinaus befasst sich im Rahmen der Europäischen multidisziplinären
Plattform gegen kriminelle Bedrohungen zum Thema Waffen (EMPACT
Firearms) eine Maßnahme, an der Deutschland teilnimmt, mit dieser Thematik.
13. Wie viele Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2015 bis 2019 insgesamt mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen
verübt (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
a) Wie viele Straftaten wurden in diesem Zeitraum mit im NWR
registrierten Schusswaffen verübt (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
b) Wie viele Straftaten wurden in diesem Zeitraum mit
erlaubnispflichtigen Schusswaffen verübt, deren Besitzer keine Erlaubnis zum
Besitz der Tatwaffe hatte (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Schusswaffen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in diesem Zeitraum beschlagnahmt, sichergestellt oder
eingezogen?
Wie viele von diesen beschlagnahmten, sichergestellten oder
eingezogenen Waffen stammten aus dem Besitz von dem
Verfassungsschutz bekannten Personen?
c) Wie viele der in diesem Zeitraum beschlagnahmten, sichergestellten
oder eingezogenen Waffen fielen unter das
Kriegswaffenkontrollgesetz?
Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet.
Die Fragen werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen
keine statistischen Zahlen im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
14. Wie viele erlaubnispflichtige Schusswaffen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell als „verloren“ gemeldet?
Zum 31. August 2020 waren insgesamt 3.295 Waffen mit dem Status
„abhandengekommen durch Verlust“ im NWR gespeichert.
15. Wie viele Straftaten wurden in den Jahren 2015 bis 2019 mit als
„verloren“ gemeldeten Waffen begangen (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Zahlen vor.
16. Wie viele Besitzer von Waffenbesitzkarten (WBK) gibt es gegenwärtig
in Deutschland?
Wie viele Waffen sind gegenwärtig im NWR aufgeführt?
Zum 31. August 2020 waren im NWR insgesamt 1.950.774 gültige
Waffenbesitzkarten und 5.571.563 Waffen bzw. Waffenteile in Privatbesitz gespeichert.
17. Wie viele Anträge auf eine Waffenbesitzkarte gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 in Deutschland, und wie
viele WBK wurden im selben Zeitraum ausgestellt (bitte nach Art der
WBK aufschlüsseln „Grüne“, „Gelbe“ und „Rote“ WBK“ sowie nach
Jahr)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl der beantragten
oder ausgestellten Waffenbesitzkarten in den Jahren 2015 bis 2019 vor.
Grundsätzlich ist der Vollzug des Waffengesetzes nach Artikel 83 des Grundgesetzes
eigene Angelegenheit der Länder.
Auf Grundlage des NWR kann zum jeweiligen Stichtag (31. Dezember) die
Anzahl der im NWR gespeicherten gültigen Waffenbesitzkarten nach
Erlaubnistyp dargestellt werden.
2015 2016 2017 2018 2019
Standard-Waffenbesitzkarte 1.619.120 1.616.122 1.617.816 1.613.947 1.610.987
Sportschützen-WBK
(ab 01. April 2003)
104.573 115.220 130.713 142.128 151.697
Sportschützen-WBK
(bis 31. März 2003)
150.993 146.791 142.915 138.600 134.218
Waffenbesitzkarte für Vereine 6.657 8.830 10.843 12.490 14.100
Waffenbesitzkarte für Sammler 10.148 10.005 9.803 9.733 9.553
Waffenbesitzkarte für
Sachverständige
115 148 164 182 200
Mitbenutzererlaubnis zur
gemeinsamen WBK
12.739 15.903 19.850 22.568 25.246
18. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Angestellte eines
Waffenherstellers oder Waffenhändlers gegenwärtig hinsichtlich ihrer
Zuverlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen behördlich geprüft?
Sind die Angestellten von Waffenherstellern oder Waffenhändlern den
Sicherheitsbehörden namentlich bekannt?
Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit ist bei Waffenherstellern oder
Waffenhändlern gesetzlich nur für den Inhaber der Waffenherstellungs- oder
Waffenhandelserlaubnis nach § 21 WaffG vorgeschrieben. Inhaber der Erlaubnis ist in
der Regel der Inhaber des Betriebs. Jedoch kann dieser sein Gewerbe auch
durch einen Stellvertreter ausführen lassen. In diesem Fall wird eine
Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG benötigt und der vorgesehene Stellvertreter
dafür auf seine Zuverlässigkeit überprüft.
Abhängig beschäftige Mitarbeiter von Waffenherstellern und Waffenhändlern
bedürfen keiner eigenen Erlaubnis. Sie werden daher auch nicht von der
zuständigen Behörde auf ihre Zuverlässigkeit überprüft und sind dieser nicht
notwendigerweise namentlich bekannt.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Vollzug des Waffengesetzes
grundsätzlich nach Artikel 83 des Grundgesetzes eigene Angelegenheit der
Länder ist.
19. Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller für eine
Waffenbesitzkarte konnten nach Kenntnis der Bundesregierung die Voraussetzung der
Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG in den Jahren 2015 bis 2019 nicht
erfüllen?
Wie viele von diesen nicht zugelassenen Bewerbern wurden aufgrund
einer verfassungsfeindlichen Gesinnung oder Aktivität abgelehnt?
Wie häufig war die verfassungsfeindliche Gesinnung oder Aktivität bei
den abgelehnten Bewerbern dem Bereich des Rechtsextremismus
zuzuordnen?
20. Wie vielen Antragstellerinnen und Antragstellern wurde nach Kenntnis
der Bundesregierung eine WBK seit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG
aufgrund einer Abfrage bei einem Landesamt für Verfassungsschutz oder
dem Bundesamt für Verfassungsschutz verwehrt?
Die Fragen 19 und 20 werden zusammengefasst beantwortet.
Die Gründe für die Ablehnung der Anträge auf Erteilung waffenrechtlicher
Erlaubnisse werden auf Bundesebene nicht erfasst.
21. Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung eine Abfrage bei
einem Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen der
Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Waffenrecht durchschnittlich?
Welche Kosten entstehen insoweit, und wer trägt diese?
Da der Vollzug des Waffengesetzes nach Artikel 83 des Grundgesetzes
grundsätzlich eigene Angelegenheit der Länder ist, liegen der Bundesregierung keine
Angaben zur durchschnittlichen Dauer der einzelnen behördlichen
Arbeitsschritte im Rahmen der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse vor. Die
Regelungen zur Kostentragung für die Erlaubniserteilung, einschließlich der hierfür
durchzuführenden Abfragen, hängen vom jeweiligen Landesrecht ab und sind
der Bundesregierung im Einzelnen nicht bekannt.
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