[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/24890 –
Weitere Fragen zu den privaten Finanzgeschäften von Mitarbeitern der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zuge des Wirecard-Skandals wurde bekannt, dass Mitarbeiter der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) private Handelsgeschäfte mit
Wirecard-Aktien und Wirecard-Derivaten getätigt haben. Auf Nachfragen kam
heraus, dass es mehr Geschäfte gab als ursprünglich gemeldet waren, weil
Meldepflichten von Mitarbeitern nicht eingehalten wurden. Kritik an den
privaten Handelsgeschäften der Mitarbeiter gab es jüngst auch von der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). „Die Geschäfte
begründeten Zweifel an der Belastbarkeit des internen Kontrollsystems mit Blick
auf mögliche Interessenkonflikte der Beschäftigten gegenüber den
überwachten Unternehmen.“ (vgl.
https://www.capital.de/wirtschaft-politik/bafin-mitarb
eiter-machten-mehr-wirecard-geschaefte-als-bekannt?fbclid=IwAR0cjfAbe-N
vn2Zm_A9L3Kp_zfMJQ7ZRfveh22k8u1ExQIZ2QjBW6Go42Q4).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat angekündigt, dass zukünftig
BaFin-Mitarbeitern der Handel mit Finanzinstrumenten untersagt ist, die von
der BaFin überwacht werden (vgl.
https://www.handelsblatt.com/finanzen/ma
erkte/boerse-inside/finanzaufsicht-bafin-mitarbeiter-duerfen-aktien-aus-der-fin
anzbranche-nicht-mehr-privat-handeln/26237298.html?ticket=ST-11197407-
Y0B2uIPqcvfCqdPMGvU5-ap6).
1. Ab wann gilt das Verbot für BaFin-Mitarbeiter, private Geschäfte mit
Finanzinstrumenten zu tätigen, deren Unternehmen von der BaFin
überwacht werden (vgl.
https://www.wiwo.de/finanzen/boerse/finanzaufsich
t-bafin-mitarbeiter-duerfen-aktien-aus-der-finanzbranche-nicht-mehr-pri
vat-handeln/26237410.html)?
Die interne Neuregelung der BaFin zum Verbot privater Geschäfte mit
Finanzinstrumenten, deren Unternehmen von der BaFin überwacht werden, ist bereits
am 16. Oktober 2020 in Kraft getreten. Aus Sicht des Bundesministeriums der
Finanzen handelt es sich um einen Schritt in die richtige Richtung. Ergänzend
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25415
19. Wahlperiode 17.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Dezember
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wird auf auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 12 des
Abgeordneten Michael Leutert auf Bundestagsdrucksache 19/24118 verwiesen.
Die Neuregelung sieht Handelsverbote für Finanzinstrumente (Aktien,
Anleihen, Derivate, kombinierte Finanzinstrumente) vor, die von finanziellen
Kapitalgesellschaften (im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 vom 21.05.2013
zum Europäischen System Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf
nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union in ihrer jeweils
geltenden Fassung) mit Sitz oder Niederlassung in der EU ausgegeben wurden.
Hierunter fallen unter anderem von der BaFin beaufsichtigte Institute. Auch
Anteile an Kollektivanlageformen unterliegen diesem Handelsverbot der BaFin,
soweit deren Hauptzweck die Anlage in Finanzinstrumente finanzieller
Kapitalgesellschaften ist.
2. Ist es dem Hörensagen nach richtig, dass der Personalrat der BaFin sich
gegen ein absolutes Handelsverbot für BaFin-Mitarbeitern
ausgesprochen hat, sofern ja, welche Konsequenzen erfolgen hieraus?
Im Vorfeld der internen Neuregelung der BaFin zu privaten Finanzgeschäften
wurde der Personalrat der BaFin mit Blick auf die geplante Anpassung der
Regelungen im Rahmen der Mitwirkung nach § 72 Absatz 3 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes förmlich beteiligt. Die Gespräche zwischen der BaFin und
dem Personalrat unterliegen der Vertraulichkeit.
Um Zweifel an der Integrität der Beschäftigten der BaFin zu vermeiden, sieht
der im Entwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG-E)
enthaltene neue § 11a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG-E) ein
weitergehendes Verbot des privaten Handels in Finanzinstrumenten durch
Beschäftigte der BaFin vor.
Die Stellungnahme des Personalrats zum FISG kann auf der Webseite des
Bundesministeriums der Finanzen eingesehen werden:
https://www.bundesfinanzm
inisterium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilung
en/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2020-10-26-Finanzmarktintegritaetssta
erkungsgesetz/0-Gesetz.html. Eine Änderung des Entwurfs erfolgte daraufhin
nicht.
3. Gilt das angesprochene Handelsverbot für alle Mitarbeiter der BaFin,
sofern nein, für welche Mitarbeiter in welchen Abteilungen gilt das Verbot?
Gemäß § 28 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sind die
Beschäftigten der BaFin zu bestimmen, die bestimmungsgemäß Kenntnis von
Insiderinformationen haben oder haben könnten. Hierzu hat die BaFin eine
Risikokategorisierung aller Beschäftigten vorgenommen. Beschäftigte, die bei
ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß keine Kenntnis von
Insiderinformationen haben oder haben können, sind von den Handelsverboten ausgenommen.
Dies trifft auf eine sehr geringe Anzahl der Beschäftigten zu, die nicht
aufsichtlich tätig sind oder keine Aufgaben wahrnehmen, die mit aufsichtlichen
Tätigkeiten Berührungspunkte haben. Es ergeben sich somit teilweise Ausnahmen
für Referate der Abteilungen ZI und ZII (nicht für die Abteilungsleitungen), die
sich mit der Liegenschaftsverwaltung und dem Personal sowie
Personalentwicklung beschäftigen, und vereinzelt für Referate der Abteilung IT, die mit IT-
Service und IT-Betrieb befasst sind. Im Übrigen gelten die Handelsverbote der
am 16. Oktober 2020 in Kraft gesetzten internen Neuregelung gleichermaßen
für alle Beschäftigten der BaFin.
4. Gelten die Ausnahmen des Verbots grundsätzlich für alle ETFs und
Fonds?
Sofern nein, welche Kriterien werden angewandt, sodass Mitarbeiter in
ETFs und Fonds investieren können (vgl.
https://www.wiwo.de/finanzen/
boerse/finanzaufsicht-bafin-mitarbeiter-duerfen-aktien-aus-der-finanzbra
nche-nicht-mehr-privat-handeln/26237410.html)?
Kollektivanlageformen wie ETFs und Fonds unterfallen dann dem
Handelsverbot der internen Neuregelung der BaFin, wenn deren Hauptzweck die Anlage in
Instrumente finanzieller Kapitalgesellschaften ist. Investiert ein
Investmentfonds zu mehr als 50 Prozent in finanziellen Kapitalgesellschaften, gilt das
Handelsverbot. Der Hauptzweck der Anlage kann regelmäßig aus den
Verkaufsunterlagen, den Anlagerichtlinien und der dort beschriebenen
Anlagestrategie entnommen werden.
Nicht unter das Handelsverbot fallen breit gestreute Indizes, die nicht auf
finanzielle Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in der EU gerichtet
sind – u. a. Fonds auf Aktienindizes wie DAX, Dow Jones oder MSCI World.
5. Gibt es über ETFs und Fonds weitere Finanzinstrumente, für die eine
Ausnahme von dem Handelsverbot bestehen?
Von dem Handelsverbot ausgenommen sind Kapitalanlagen, die vor dem
16. Oktober 2020 oder vor erstmaliger Anwendung auf die bzw. den
Beschäftigten oder ohne Zutun der bzw. des Beschäftigten danach (z. B. durch
Erbschaft oder Schenkung) erworben wurden bzw. werden. Jede Verfügung über
eine solche Anlage unterliegt allerdings einem Genehmigungsvorbehalt. Das
geplante Geschäft muss innerhalb von drei Börsentagen nach dem positiven
Votum der/des Vorgesetzten durchgeführt werden und ist nach
Auftragserteilung unverzüglich nach Maßgabe der internen Neuregelung der BaFin
anzuzeigen.
Handelsverbote und Anzeigepflichten gelten nicht für folgende Geschäfte:
– Geschäfte im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung, bei der vor dem
jeweiligen Geschäftsabschluss kein diesbezüglicher Kontakt zwischen der
Portfolioverwaltung und der/dem Beschäftigten besteht;
– Abschluss und Auszahlung von Versicherungspolicen oder
Rentenversicherungen;
– Fremdwährungstransaktionen für den gelegentlichen Erwerb von
nichtfinanziellen Vermögenswerten, für private Reisen oder zur Deckung von
laufenden oder absehbaren zukünftigen persönlichen Ausgaben in einer
Fremdwährung;
– Ausgaben einschließlich des Kaufs oder Verkaufs von nicht-finanziellen
Vermögenswerten einschließlich Immobilienvermögen;
– Bestellung von Grundpfandrechten/ Abschluss von grundpfandrechtlich
besicherten Darlehen;
– Überweisungen vom Giro-, Tagesgeld- oder Sparkonto in jeglicher
Währung auf ein anderes eigenes oder fremdes Giro-, Tagesgeld- oder
Sparkonto.
Von dem Handelsverbot ebenfalls ausgenommen sind Geschäfte in OGAW-
konformen Kollektivanlageformen, hinsichtlich derer die/der Beschäftigte
keinen Einfluss auf die Investment-Strategie hat, sowie die damit direkt
zusammenhängenden Zahlungen oder Fremdwährungstransaktionen. Diese Geschäfte
unterliegen jedoch der Anzeigepflicht.
Das Verbot der Ausnutzung von Insiderinformationen gilt nach wie vor und hat
umfassende Geltung. Insidergeschäfte und die unrechtmäßige Offenlegung/
Weitergabe von Insiderinformationen sind bußgeldbewährt bzw. strafbar
(§§ 119, 120 WpHG) und mit hohem Strafmaß bewehrt (§ 119 Absatz 3
WpHG).
6. Fällt unter das Handelsverbot für BaFin-Mitarbeiter auch der Handel mit
CFDs (Contracts for Difference oder Differenzkontrakte)?
Grundsätzlich unterfallen CFDs dann dem Handelsverbot, wenn der
Hauptzweck der Anlage in Anleihen, Aktien oder Instrumente finanzieller
Kapitalgesellschaften besteht.
7. Mussten bislang alle CFD-Geschäfte von BaFin-Mitarbeitern der BaFin
gemeldet werden?
a) Müssen die CFD-Geschäfte unverzüglich gemeldet werden?
Falls nein, welche Fristen bestehen?
b) Welche Informationen über CFD-Geschäfte müssen BaFin-
Mitarbeiter melden?
Wie wird sichergestellt, dass Vorgesetzte über die konkrete Form der
CFD-Geschäfte informiert sind, da CFDs nicht über eine ISIN
identifizierbar sind?
c) Müssen BaFin-Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen eine
Vollständigkeitserklärung abgeben, in der sie versichern, alle Finanzgeschäfte
(inklusive CFDs) gemeldet zu haben?
Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Geschäfte in CFDs waren – schon vor dem 16. Oktober 2020 – ausnahmslos
unverzüglich anzuzeigen.
Anzuzeigen sind (a) Art des Geschäfts, (b) ob das Geschäft für eigene oder
fremde Rechnung getätigt wurde, (c) welcher Art das Finanzinstrument ist, (d)
wer der Emittent des Finanzinstrumentes ist, (e) die Depotnummer, (f) Datum
des Auftrages sowie (g) ergänzende Angaben über ein Freitextfeld für weitere
Identifikationsmerkmale. Im Einzelfall erfolgte eine weitergehende Prüfung.
Alle BaFin-Beschäftigten, die bestimmungsgemäß Kenntnis von
Insiderinformationen haben oder haben könnten und somit einem höheren Risiko zugeteilt
sind (siehe Antwort zu Frage 3) sind verpflichtet, einmal jährlich eine
dienstliche Erklärung (sog. Vollständigkeits- oder Negativerklärung) über alle privaten
Finanzgeschäfte abzugeben. Mit der internen Neuregelung der BaFin zu
privaten Finanzgeschäften zum 16. Oktober 2020 wurde anlassbezogen eine
unterjährige Vollständigkeits- oder Negativerklärung aller dieser Beschäftigten
angefordert.
Die kleine Gruppe der Beschäftigten der niedrigeren Risikokategorie (vgl.
Antwort zu Frage 3) muss erstmals zum 31. Januar 2021 eine
Vollständigkeitsoder Negativerklärung abgeben, da für diese Risikokategorie die
Anzeigepflicht erst ab dem 16. Oktober 2020 gilt.
8. Welche CFD-Geschäfte ihrer Mitarbeiter wurden der BaFin zu welchem
Finanzinstrument in den Jahren 2018, 2019 und 2020 gemeldet (bitte
jeweils angeben, in welcher Abteilung die CFD-Geschäfte getätigt wurden
sowie das dazugehörige Handels- und Meldedatum)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Geldbeträge jeweils
eingesetzt wurden?
Insgesamt haben neun Beschäftigte aus den Abteilungen VA 3, WA 3, BA 2, R,
BA 1, WA 2, VA 5, GW und AP 298 CFD-Geschäfte vom 1. Januar 2018 bis
30.09.2020 angezeigt. In der folgenden Tabelle sind die Geschäfte aufgelistet,
die manuell aus den Daten des IT-gestützten Anzeigesystems ausgelesen
wurden. Die detaillierte Aufstellung der CFD-Geschäfte kann der Anlage zu Frage
8 entnommen werden. Aus technischen Gründen wurde für die Auswertung
30. September 2020 als Enddatum gewählt.*
Jahr der
Anzeige
Anzahl
Index
Anzahl
Währungspaar
Anzahl Rohstoff,
Aktie, etc. Summe
2018 24 0 3 27
2019 35 137 2 174
2020 4 2 91 97
298
Der BaFin liegen keine Angaben zu den Volumina vor. Das Handelsdatum und
der Umfang des Geschäfts sind für die Zwecke des internen Kontrollverfahrens
der BaFin nicht erforderlich und werden dementsprechend aus
Datenschutzgründen nicht erfasst. Ergänzend wird auf die umfassende Erklärung in der
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 bis 5 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der FDP „Nachfragen zur Sonderauswertung zu privaten
Finanzgeschäften der Beschäftigten der BaFin“ auf Bundestagsdrucksache 19/24580
verwiesen.
9. Wie stellt die BaFin grundsätzlich sicher, dass sämtliche Geschäfte ihrer
Mitarbeiter gemeldet werden?
Überprüft die BaFin beispielsweise Konto- und Depotauszüge ihrer
Mitarbeiter?
Im Anschluss an die Abgabe der jährlichen Vollständigkeits- oder
Negativerklärung erfolgt unter allen Beschäftigten eine Stichprobenziehung. In diesem
Rahmen wird – unter Vorlage von Konto- und Depotauszügen der von der
Stichprobe betroffenen Beschäftigten – überprüft, ob vollständig und korrekt
gemeldet wurde.
10. Welche Kenntnisse hat das Bundesfinanzministerium über Geschäfte
seiner Beschäftigten mit Bezug zu Wirecard in den Jahren 2018, 2019 und
2020?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 10 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Spekulation mit Wertpapieren bei
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Aufsichts- und Prüfbehörden sowie der
Bundesregierung“ auf Bundestagsdrucksache 19/24201.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/25415 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
11. Plant das Bundesfinanzministerium bezüglich privater Handelsgeschäfte
die Einführung einer Meldepflicht bzw. anderer Vorschriften für
Beschäftigte des Bundesministeriums?
Wie sehen die vom Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz
geforderten schärferen Regeln konkret aus?
Ab wann sollen diese Regeln gelten?
Für welche Mitarbeiter bzw. welche Abteilungen werden diese Regeln
gelten (vgl. (
https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherun
gen/banken-gipfel-olaf-scholz-so-schnell-wie-moeglich-konsequenzen-a
us-dem-wirecard-skandal-ziehen/26146540.html?ticket=ST-9941707-eb
P97W09C7zoUfxroOB1-ap5)?
Im Bundesministerium der Finanzen werden derzeit ergänzende Insider-
Compliance-Regelungen und -Maßnahmen erarbeitet. Diese sollen sich an den
geplanten Maßnahmen für die privaten Finanzgeschäfte der BaFin-Beschäftigten
orientieren (§ 11a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz im Entwurf des
Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität – FISG).
Die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche im Bundesministerium der Finanzen
werden – unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – differenziert
zu berücksichtigen sein, da die Aufgabenbereiche der BaFin und des
Bundesministeriums der Finanzen nur in Teilen vergleichbar sind und die BaFin eine
größere Nähe zum Finanzmarkt aufweist.
12. Auf welche externe Expertise greift die BaFin bzw. die Bundesregierung
zur Qualitätssicherung der Ergebnisse der internen Prüfung der
Sonderauswertung zu den Mitarbeitergeschäften mit Wirecard-Bezug zurück
(vgl.
https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/ban
kenaufsicht-bafin-mitarbeiter-machten-auffaellig-viele-derivate-geschaef
te-mit-wirecard-aktien/26254098.html sowie die Antworten auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/23589)?
Die BaFin greift auf externe Expertise von Wirtschaftsprüfern und eine
Rechtsanwaltskanzlei zurück.
13. In welcher Form findet die Sonderauswertung statt?
a) Erfolgt die Sonderprüfung nur nach Aktenlage, oder werden die
Mitarbeiter zu ihren Geschäften befragt?
b) Werden auch Depotauszüge etc. überprüft?
Die Fragen 13a und 13b werden zusammen beantwortet.
Die Sonderauswertung erfolgt auf Grundlage der in der BaFin bereits
vorhandenen und der Erhebung weiterer Informationen. Sofern die Prüfung zur
Aufklärung des Sachverhalts dies erforderlich macht, werden einzelne Beschäftigte
zu auffälligen Geschäften befragt und um weiterführende Information zu den
Geschäften sowie um Vorlage weiterer Unterlagen gebeten. Nachweise zu
einzelnen Geschäften, die auch Depotauszüge enthalten können, werden derzeit
geprüft.
c) Wird überprüft, ob die Mitarbeiter Geschäfte während ihrer Dienstzeit
abgeschlossen haben?
Eine systematische Überprüfung, ob Geschäfte während der Dienstzeit
abgeschlossen wurden, ist anhand der angezeigten Informationen zu den
Mitarbeitergeschäften mit dem IT-gestützten Anzeigeverfahren nicht möglich.
d) Werden auch die Geschäfte von Angehörigen der Mitarbeiter
überprüft?
Geschäfte von Angehörigen unterfallen dann der Anzeigepflicht und damit der
Überprüfung, wenn ein Beschäftigter das Geschäft für Rechnung des
Angehörigen tätigt oder wenn das Geschäft über ein gemeinschaftlich geführtes Depot
getätigt wird.
e) Wird für die Sonderprüfung auch die dienstliche Kommunikation der
Mitarbeiter überprüft?
Im Rahmen der Sonderauswertung wurde auch die dienstliche Kommunikation
der Mitarbeiter mit Bezug zum Auswertungsgegenstand überprüft.
14. An welchen Tagen wurden die 26 Geschäfte der beiden Mitarbeiter der
Abteilung WA2 im April, Mai und Juni 2020 mit Bezug zu Wirecard
jeweils ausgeführt, die das BMF als Antwort auf die Schriftliche Frage26
auf Bundestagsdrucksache 19/23454 genannt hat und bei denen die Ba-
Fin gegenüber der ESMA eingeräumt hat, dass diese Mitarbeiter Zugang
zu Insiderinformationen gehabt hätten (
https://www.esma.europa.eu/site
s/default/files/library/esma42-111-5349_fast_track_peer_review_repor
t_-_wirecard.pdf; bitte nach Mitarbeiter, Finanzinstrument – Aktien und
Derivate –, Handelsdatum und Meldedatum aufschlüsseln)?
a) Auf welche Weise hat die BaFin sichergestellt, dass die Mitarbeiter
bei ihren Geschäften keine Insiderinformationen nutzen konnten?
b) In welchem Referat bzw. welchen Referaten sind diese Mitarbeiter
beschäftigt?
c) Wie bewertet die Bundesregierung diese Geschäfte?
d) Haben die beiden Mitarbeiter in den Jahren 2019 und 2020 auch
Aktien und Derivate von weiteren Unternehmen gehandelt?
Falls ja, von welchen Unternehmen (bitte nach Mitarbeiter,
Finanzinstrumenten, Handelsdatum und Meldedatum aufschlüsseln)?
Die Fragen 14 bis 14d werden gemeinsam beantwortet.
Eine Aufstellung der BaFin der im April, Mai und Juni 2020 durchgeführten
privaten Finanzgeschäfte der beiden Beschäftigten der Abteilung WA 2 ist der
folgenden Tabelle zu entnehmen. Für das interne Kontrollverfahren der BaFin
ist das Datum der Auftragserteilung relevant; ergänzend wird auf die Antwort
zu Frage 8 verwiesen.
Datum des Auftrags Anzeigedatum Person ISIN
14.04.2020 28.04.2020 P1 DE000VE46E84
15.04.2020 28.04.2020 P1 DE000VE46E84
30.04.2020 04.05.2020 P1 DE000PX637A4
30.04.2020 04.05.2020 P2 DE000PX637A4
03.05.2020 05.05.2020 P1 DE000PX637A4
05.05.2020 06.05.2020 P1 DE000HZ49TX6
05.05.2020 07.05.2020 P2 DE000PX637A4
05.05.2020 07.05.2020 P2 DE000HZ49TX6
11.05.2020 12.05.2020 P1 DE000HZ49TX6
19.05.2020 19.05.2020 P2 DE000HZ49TX6
25.05.2020 26.05.2020 P1 DE000JM3TR30
25.05.2020 26.05.2020 P1 DE000CL1Y440
26.05.2020 27.05.2020 P1 DE000CL1Y440
Datum des Auftrags Anzeigedatum Person ISIN
27.05.2020 28.05.2020 P1 DE000DF5GX99
27.05.2020 28.05.2020 P2 DE000DF5GX99
03.06.2020 04.06.2020 P1 DE000DF5GX99
03.06.2020 04.06.2020 P1 DE000JM3TR30
08.06.2020 09.06.2020 P1 DE000JM3TR30
09.06.2020 09.06.2020 P2 DE000JM3TR30
09.06.2020 09.06.2020 P2 DE000DF5GX99
09.06.2020 10.06.2020 P1 DE000JM3TR30
10.06.2020 05.08.2020 P1 DE000JM3TR30
10.06.2020 05.08.2020 P1 DE000JM3TR30
12.06.2020 05.08.2020 P1 DE000JM3TR30
15.06.2020 05.08.2020 P1 DE000JM3TR30
17.06.2020 18.06.2020 P2 DE000JM3TR30
Die beiden Beschäftigten besaßen zu den von ihnen angezeigten und
durchgeführten Geschäften keine Kenntnisse von Insiderinformationen. Jedes
angezeigte Geschäft wird durch den/die direkte Fachvorgesetzte dahingehend geprüft,
ob hierzu bestimmungsgemäße Kenntnisse zu Insiderinformationen vorlagen.
Das Votum der direkten Fachvorgesetzten liegt zu diesen Geschäften vor und
bestätigt, dass zu diesen Geschäften keine bestimmungsgemäßen Kenntnisse zu
Insiderinformationen vorlagen. Darüber hinaus sind diese Geschäfte
Bestandteil der noch nicht abgeschlossenen Sonderauswertung.
Die beiden Beschäftigten sind derzeit im Referat WA 24 (Marktanalyse)
eingesetzt.
Beide Beschäftigte haben für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. September
2020 insgesamt 759 Geschäfte in Aktien und derivative Finanzinstrumente
(inklusive eines Fonds) angezeigt und durchgeführt.
Anzahl der in Auftrag
gegebenen Geschäfte P1
Anzahl der in Auftrag
gegebenen Geschäfte P2
Aktie Derivat Aktie Derivat
01.01.-31.12.2019 111 86 34 39
01.01.-30.09.2020 239 182 26 42
Zwischensumme 350 268 60 81
Gesamt 618 141
Der Anlage zu der Frage 14d können detaillierte Angaben zu diesen Geschäften
entnommen werden. Aus technischen Gründen wurde für die Auswertung
30. September 2020 als Enddatum gewählt.*
Die Bewertung der einzelnen privaten Finanzgeschäfte der Beschäftigten
obliegt der Zentralen Compliance der BaFin. Die Rechtmäßigkeit der privaten
Finanzgeschäfte muss gewährleistet sein. Dies untersucht die BaFin fortlaufend
und im Rahmen der laufenden Sonderauswertung. Aus Sicht der
Bundesregierung sollte bereits der bloße Anschein eines Interessenskonflikts vermieden
werden. Die interne Neuregelung der BaFin vom 16. Oktober 2020 zum Verbot
privater Geschäfte mit Finanzinstrumenten, deren Unternehmen von der BaFin
überwacht werden, ist hierzu ein Schritt in die richtige Richtung. Um Zweifel
an der Integrität der Beschäftigten der BaFin zu vermeiden, sieht der im
Entwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG-E) enthaltene neue
§ 11a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG-E) ein noch weiter-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/25415 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
gehendes Verbot des privaten Handels in Finanzinstrumenten durch
Beschäftigte der BaFin vor.
15. Wie bewertet die Bundesregierung, vor dem Hintergrund des
wiederholten Vorgehens der BaFin gegen Leerverkäufer, den Handel von BaFin-
Mitarbeitern mit Finanzinstrumenten, die auf fallende Kurse bei
Wirecard gesetzt haben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
16. An welchen Tagen wurden die Geschäfte eines BaFin-Mitarbeiters der
Abteilung WA2 ausgeführt, der im Januar 2019 mit drei
unterschiedlichen Derivaten auf den Wirecard-Kurs gehandelt hat (bitte nach
Finanzinstrument, Handels- und Meldedatum aufschlüsseln)?
a) Hatte der Mitarbeiter Zugang zu Insiderinformationen (vgl.
https://w
ww.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma42-111-5349_fas
t_track_peer_review_report_-_wirecard.pdf)?
b) Auf welche Weise hat die BaFin sichergestellt, dass der Mitarbeiter
bei seinen Geschäften keine Insiderinformationen nutzen konnte?
c) Hat der Mitarbeiter, der im Januar 2019 mit Derivaten auf Wirecard
handelte, auch im Jahr 2020 mit Finanzinstrumenten mit Wirecard-
Bezug gehandelt?
Falls ja, mit welchen (bitte ISIN angeben)?
Die Fragen 16 bis 16f werden gemeinsam beantwortet.
Datum des Auftrags Anzeigedatum ISIN
02.01.2019 02.08.2019 DE000DD87Z17
02.01.2019 07.08.2019 DE000DD87Z17
08.01.2019 19.02.2019 DE000LB1RZV8
22.01.2019 01.02.2019 DE000TR3VSL6
22.01.2019 11.02.2019 DE000TR3VSL6
Für das interne Kontrollverfahren ist das Datum der Auftragserteilung
maßgeblich; ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Der/die Beschäftigte hatte innerhalb der BaFin keinen Zugang zu
Insiderinformationen zu den aufgeführten Geschäften. Der/die Beschäftigte ist in einem
Referat eingesetzt, in dem bestimmungsgemäß Insiderinformationen in der
Regel erst nach deren Veröffentlichung bekannt sind. Der bzw. die jeweilige
Fachvorgesetzte hat zudem jedes angezeigte Geschäft dahingehend überprüft, ob zu
diesem Geschäft bestimmungsgemäße Kenntnisse (Insiderinformationen)
vorliegen, und hat dies verneint.
Der/die Beschäftigte, der/die im Januar 2019 mit derivativen
Finanzinstrumenten mit Bezug zu Wirecard gehandelt hat, hat im Jahr 2020 insgesamt acht
Finanzinstrumente mit Bezug zu Wirecard (DE000DF5GX99; DE000JM3TR30;
DE0007472060; DE000HZ47ZQ1; DE000VE46E84; DE000PX637A4;
DE000HZ49TX6; DE000CL1Y440) angezeigt und durchgeführt.
17. Welche Geschäfte mit Bezug zu Wirecard (Aktien und Derivate) haben
BaFin-Mitarbeiter im Jahr 2016 gemeldet (bitte nach
Finanzinstrumenten, Handels- und Meldedatum, Art des Geschäfts (Kauf bzw. Verkauf)
sowie Abteilungen aufschlüsseln)?
Entsprechend der Vorgaben des Datenschutzes werden die Anzeigen der
privaten Finanzgeschäfte der BaFin-Beschäftigten nach zwei Jahren gelöscht. Es
liegen daher keine Daten aus dem Jahr 2016 vor. Ergänzend wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP
„Nachfragen zur Sonderauswertung zu privaten Finanzgeschäften der
Beschäftigten der BaFin“ auf Bundestagsdrucksache 19/24580 verwiesen.
18. An welchen Tagen wurden die Finanzinstrumente mit Bezug zur GREN-
KE AG gehandelt, die drei BaFin-Mitarbeiter getätigt haben (vgl.
Antwort des BMF auf die Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache
19/23454 des Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz MdB; bitte nach
Mitarbeiter, Finanzinstrument, Handels- und Meldedatum aufschlüsseln)?
Person Datum des Auftrags Anzeigedatum ISIN-Nr.
P1 07.04.2020 09.04.2020 DE000A161N30
P1 20.04.2020 20.04.2020 DE000A161N30
P2 29.09.2020 30.09.2020 DE000DFN0DF6
P2 29.09.2020 30.09.2020 DE000DFN0DF6
P2 25.09.2020 28.09.2020 DE000DFN0DF6
P2 22.09.2020 23.09.2020 DE000DFN0DF6
P2 17.09.2020 18.09.2020 DE000DFN0DL4
P2 17.09.2020 18.09.2020 DE000DFN0DL4
P2 17.09.2020 18.09.2020 DE000DFN0DF6
P2 17.09.2020 18.09.2020 DE000DFN0DF6
P3 17.09.2020 28.09.2020 DE000A161N30
P3 15.09.2020 28.09.2020 DE000A161N30
Für das interne Kontrollverfahren ist das Datum der Auftragserteilung
maßgeblich; ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
a) Hatte der Mitarbeiter aus der Abteilung WA2, der mit Derivaten
handelte, Zugang zu Insiderinformationen (vgl.
https://www.esma.europ
a.eu/sites/default/files/library/esma42-111-5349_fast_track_peer_revie
w_report_-_wirecard.pdf)?
Falls ja, auf welche Weise hat die BaFin sichergestellt, dass der
Mitarbeiter für seine Geschäfte keine Insiderinformationen nutzen
konnte?
Der Mitarbeiter der Abteilung WA 2 hatte innerhalb der BaFin keinen Zugang
zu Insiderinformationen mit Bezug zur Grenke AG.
b) In welchem Referat der Abteilung WA2 ist der Mitarbeiter
beschäftigt?
Der Beschäftigte ist in WA 24 (Marktanalyse) eingesetzt.
c) Befinden sich unter den drei Mitarbeitern, die Geschäfte mit Bezug
zur GRENKE AG getätigt haben, auch solche Beschäftigte, die seit
2018 Geschäfte mit Wirecard-Bezug durchgeführt haben?
Falls ja, welche?
Die Person P1 hat keine Geschäfte mit Bezug zur Wirecard AG angezeigt. Die
Personen P2 und P3 haben auch Geschäfte mit Bezug zur Wirecard AG seit
2018 durchgeführt, die in der folgenden Tabelle dargestellt sind:
Datum des Auftrags Anzeigedatum Person ISIN
05.01.2018 22.01.2018 P2 DE000VN7NED1
22.01.2018 23.01.2018 P2 DE000DGU2WN6
07.02.2018 08.02.2018 P2 DE000VN7EMY9
16.02.2018 19.02.2018 P2 DE000DGU2WN6
15.06.2018 16.07.2018 P3 DE0007472060
20.08.2018 16.10.2018 P3 DE0007472060
29.06.2018 14.03.2019 P2 DE000PP3Z6U3
03.07.2018 12.03.2019 P2 DE000PP3Z6U3
27.08.2018 07.02.2019 P2 DE000CQ12Z62
20.09.2018 11.02.2019 P2 DE000CQ12Z62
02.01.2019 02.08.2019 P2 DE000DD87Z17
02.01.2019 07.08.2019 P2 DE000DD87Z17
08.01.2019 19.02.2019 P2 DE000LB1RZV8
22.01.2019 01.02.2019 P2 DE000TR3VSL6
22.01.2019 11.02.2019 P2 DE000TR3VSL6
01.02.2019 04.02.2019 P2 DE0007472060
02.02.2019 04.02.2019 P2 DE0007472060
07.02.2019 27.03.2019 P2 DE0007472060
07.02.2019 03.04.2019 P2 DE0007472060
07.02.2019 29.04.2019 P2 DE0007472060
08.02.2019 16.10.2019 P2 DE0007472060
08.02.2019 16.10.2019 P2 DE0007472060
19.02.2019 01.03.2019 P3 DE0007472060
08.05.2019 01.04.2019 P3 DE0007472060
03.06.2020 04.06.2020 P2 DE000DF5GX99
03.06.2020 04.06.2020 P2 DE000JM3TR30
28.04.2020 29.04.2020 P2 DE0007472060
28.04.2020 29.04.2020 P2 DE0007472060
29.04.2020 30.04.2020 P2 DE0007472060
29.04.2020 30.04.2020 P2 DE0007472060
30.04.2020 04.05.2020 P2 DE0007472060
03.05.2020 05.05.2020 P2 DE0007472060
08.05.2020 11.05.2020 P2 DE0007472060
11.05.2020 12.05.2020 P2 DE0007472060
13.05.2020 14.05.2020 P2 DE0007472060
08.06.2020 09.06.2020 P2 DE000JM3TR30
09.06.2020 10.06.2020 P2 DE000JM3TR30
25.05.2020 26.05.2020 P2 DE0007472060
26.02.2020 27.02.2020 P2 DE000HZ47ZQ1
02.03.2020 03.03.2020 P2 DE000HZ47ZQ1
14.04.2020 28.04.2020 P2 DE000VE46E84
15.04.2020 28.04.2020 P2 DE000VE46E84
30.04.2020 04.05.2020 P2 DE000PX637A4
03.05.2020 05.05.2020 P2 DE000PX637A4
05.05.2020 06.05.2020 P2 DE000HZ49TX6
Datum des Auftrags Anzeigedatum Person ISIN
11.05.2020 12.05.2020 P2 DE000HZ49TX6
25.05.2020 26.05.2020 P2 DE000JM3TR30
25.05.2020 26.05.2020 P2 DE000CL1Y440
26.05.2020 27.05.2020 P2 DE000CL1Y440
27.05.2020 28.05.2020 P2 DE000DF5GX99
19.06.2020 05.08.2020 P2 DE0007472060
19.06.2020 05.08.2020 P2 DE0007472060
15.06.2020 05.08.2020 P2 DE000JM3TR30
12.06.2020 05.08.2020 P2 DE000JM3TR30
10.06.2020 05.08.2020 P2 DE000JM3TR30
10.06.2020 05.08.2020 P2 DE000JM3TR30
Der Auswertungszeitraum bezieht sich auf die im Rahmen der
Sonderauswertung zu privaten Finanzgeschäften mit Bezug zur Wirecard AG ausgewerteten
angezeigten Geschäfte vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2020. Im
Übrigen wird zum Umfang der Sonderauswertung auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP
„Sonderauswertung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu privaten
Finanzgeschäften“ auf Bundestagsdrucksache 19/23589 verwiesen.
d) Wie bewertet das BMF die Geschäfte mit Aktien und Derivaten auf
die GRENKE AG angesichts der Tatsache, dass bei der BaFin zum
Zeitpunkt der Geschäfte bereits eine Sonderprüfung zur GRENKE AG
lief?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
19. Welche Geschäfte mit Aktien und Derivaten der Lufthansa AG und der
TUI AG haben Beschäftigte der BaFin in diesem Jahr gemeldet (bitte
nach Finanzinstrumenten, Handels- und Meldedatum und Abteilung
aufschlüsseln)?
Die vom 1. Januar 2020 bis 30. September2020 angezeigten Geschäfte mit
Bezug zur Lufthansa AG (126 Stück) und TUI AG (56 Stück) sind in der Anlage
zu Frage 19 aufgeführt. Aus technischen Gründen wurde für die Auswertung
30. September 2020 als Enddatum gewählt.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/25415 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/25415
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/25415
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ISSN 0722-8333]